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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3137-W/02

Umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Behandlung gepachteter Jagdreviere bei einem Hotelbetrieb

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3137-W/02vom 11.05.2010Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch gesamten Senat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Stb., vom 15. November 2001 und 8. August 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Scheibbs, vertreten durch Vertreter FA, vom 18. Oktober 2001 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer über den Prüfungszeitraum 1.1.1997 bis 31.12.1999 und vom 19. Oktober 2001 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1997 bis 1999 sowie gegen die Bescheide vom 25. Juli 2002 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für das Jahr 2000 und vom 5. August 2002 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2000 nach der im Beisein der Schriftführerin ... am 8. März 2010 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufungen betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 werden abgewiesen, die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Den Berufungen betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 wird teilweise statt gegeben, die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. | Die Abgaben betragen: | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | Umsatzsteuer in S | 101.185,00 | 102.215,00 | 105.960,00 | 140.124,00 | Umsatzsteuer in € | 7.353,40 | 7.428,25 | 7.700,41 | 10.183,21 | Körperschaftsteuer in S | 17.497,00 | 24.994,00 | 24.077,00 | 24.080,00 | Körperschaftsteuer in € | 1.271,56 | 1.816,38 | 1.749,74 | 1.749,96 Den Berufungen betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer über den Prüfungszeitraum 1.1.1997 bis 31.12.1999 sowie für das Jahr 2000 wird teilweise statt gegeben, die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Haftung für Kapitalertragsteuer über den Prüfungszeitraum 1.1.1997 bis 31.12.1999 beträgt: | 1997 | 1998 | 1999 | gesamt | S | S | S | S | 28.949,00 | 26.899,00 | 36.153,00 | 92.001,00 | € | € | € | € | 2.103,81 | 1.954,83 | 2.627,34 | 6.685,97 Die Haftung für Kapitalertragsteuer für das Jahr 2000 beträgt € 1.243,07 (S 17.105,00). Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den Berechnungen in den folgenden Entscheidungsgründen und den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben (Umsatzsteuer 1997 bis 2000) ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Entscheidungsgründe Verwendete Abkürzungen: | E | E | B | B | R | R | G | G | W | W Die Berufungswerberin (Bw.), betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Hotel mit Restaurant. Berufungsgegenständlich ist die Betriebszugehörigkeit zweier gepachteter Jagdreviere und die Verrechnung von Verlustvorträgen. Geschäftsführer der Bw. ist Herr E (E), einzige Gesellschafterin ist seine Tochter Frau B (B). Berufungsgegenständlich sind die Jahre 1997 bis 2000. Eine weitere Berufung gegen Abgabenbescheide für den nachfolgenden Zeitraum 2001 bis 2004 wurde vom zuständigen Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 6. September 2007 zum vorliegenden Berufungsverfahren gemäß § 281 Abs. 1 BAO ausgesetzt. a) Bescheide 1997 bis 1999 Anlässlich einer für den Zeitraum 1997 bis 1999 vom FA durchgeführten Betriebsprüfung wurden im Bericht vom 17. Oktober 2001 (abgelegt im Bilanzakt nach dem Jahr 1999) folgende berufungsgegenständliche Feststellungen getroffen: Tz 16 "Jagdaufwand": Mit 16. Mai 1997 sei von den Österreichischen Bundesforsten (ÖBF) das Eigenjagdgebiet Revier "R" (R) gepachtet worden. Die Verpachtung sei auf fünf Jahre vom 16. Mai 1997 bis 31. Dezember 2001 erfolgt. Im Pachtvertrag sei Herr E als Geschäftsführer der Bw. angeführt, die Rechnungen über die jährliche Pacht würden von den ÖBF an Herrn E adressiert. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 30. Juli 1997 betreffend Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe sei Herr E als Einzelpächter angeführt. Der Bescheid über die Vorschreibung der Pachtgebühr durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern vom 22. Dezember 1997 habe auf Herrn E gelautet. Mit Rechnung vom 23. Jänner 1998 werde von Herrn G (G) das weitere Jagdgebiet "W" (W) für das Jahr 1999 gepachtet. Diese Rechnung laute ebenfalls auf Herrn E. Sämtliche Aufwendungen für die beiden Jagdgebiete seien im Prüfungszeitraum 1997 bis 1999 und im Nachschauzeitraum 2000 auf dem Konto "Aufwand Jagd" als Aufwand verbucht worden. Die in den Rechnungen enthaltene USt sei als Vorsteuer geltend gemacht worden. Für den Zeitraum 1997 bis 2000 seien die Abschusslisten der beiden Reviere vorgelegt worden. Auf den Abschusslisten scheine Herr E relativ oft als Erleger auf. Laut Aussage von Herrn E am 3. August 2001 müsste sich ein deutscher Jagdgast in Niederösterreich persönlich eine Jagdkarte bei der Bezirkshauptmannschaft lösen, um einen Abschuss zu tätigen. Da dies ziemlich oft nicht möglich sei, werde auf der Abschussliste als offizieller Erleger Herr E oder einer der Pirschführer eingetragen. Auf Grund dieses Sachverhaltes könne die Glaubwürdigkeit dieser Listen angezweifelt werden. Nach Aufforderung durch die Bp. sei am 10. September 2001 eine Liste über die tatsächlichen Erleger vorgelegt worden. Laut Angabe durch Herrn E handle es sich bei diesen Erlegern um eingeladene Jagdgäste, die für diese Abschüsse nicht bezahlen müssten, und zwar um Geschäftspartner der deutschen Niederlassung der Bw. An Hand der offiziellen Abschusslisten und der von Herrn E erstellten Liste sei von der Betriebsprüfung folgende Zusammenstellung der Abschüsse erstellt worden: | Revier: | R | R | R u. W | R | | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | Fallwild | 5 | 0 | 5 | 6 | Pflichtabschüsse durch Jäger | 15 | 6 | 27 | 9 | Herr E | 1 | 5 | 2 | 8 | Einladungen Geschäftsfreunde | 6 | 7 | 6 | 6 | Jagdgäste bezahlt (Abschusserlöse) | 3 | 10 | 6 | 6 | gesamt | 30 | 28 | 46 | 35 | Abschusserlöse in S | 51.000,00 | 120.100,00 | 58.900,00 | 105.250,00 Aus dieser Aufstellung gehe hervor, dass die gepachtete Jagd in einem keineswegs unbeträchtlichen Teil zu Zwecken genutzt worden sei, die in keinem Zusammenhang mit dem Hotelbetrieb stünden. Sei es, dass der Geschäftsführer Herr E selbst gejagt habe, sei es dass die Jagd durch Geschäftsfreunde der deutschen Niederlassung ausgeübt worden sei. Auf dem Konto "außerordentliche Erträge" werde jährlich ein pauschaler Betrag von DM 60.000,00 als Erlös verbucht. Laut Aussage des Geschäftsführers handle es sich ua. um die Abgeltung der Jagdeinladungen durch die deutsche Niederlassung. Im vorgelegten "Werkvertrag" vom 23. Februar 1994 betreffend diesen Betrag zwischen der Bw. und der Niederlassung in Deutschland würden unter Punkt "I. Gegenstand des Werkvertrages" zwar Geschäftsführungstätigkeit, Verwaltungs- Koordinierungs- u. Coachingkosten, Zurverfügungstellung und Nutzung der vorhandenen Infrastruktur in Österreich (zB Nutzung von Büro- u. Verwaltungsräumen, Telefon, EDV, usw., Durchführung von Besichtigungs- u. Weiterbildungsfahrten iZm. Forst) und Prämie für die Übernahme der Haftung angeführt, nicht jedoch die Jagdeinladungen. Diene eine gepachtete Jagd sowohl der Jagdausübung des Steuerpflichtigen als auch der Jagdausübung durch Geschäftsfreunde und der Mitnahme von Hotelgästen auf die Pirsch und auch der Jagdausübung durch Hotelgäste sowie der Verwertung des Wildbrets in der Hotelküche, so liege eine gemischte Verwendung (gemischter Aufwand) vor. Nur bei ausschließlicher oder fast ausschließlicher Veranlassung der Jagdpacht durch das Hotel könnte daher der Aufwand durch die Jagd zum Abzug zugelassen werden. Auf Grund dieser Feststellungen würden die Erträge und Aufwendungen, Umsätze und Vorsteuerbeträge aus der Jagdpacht mangels überwiegenden Zusammenhangs mit dem Hotelbetrieb als der Privatsphäre des Geschäftsführers Herrn E zugehörig gewertet. Durch die Betriebsprüfung komme es zu folgenden betraglichen Auswirkungen:   | | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | | S | S | S | S | Aufwand Jagd: | | | | | mit 0% USt | 62.783,00 | 4.574,00 | 22.423,00 | 7.230,00 | mit 10% USt | 7.378,00 | 16.309,00 | 20.866,00 | 22.916,00 | mit 20% USt | 309.069,00 | 308.383,00 | 474.421,00 | 315.071,00 | Aufwandkürzung gesamt netto | 379.230,00 | 329.266,00 | 517.710,00 | 345.217,00 | Vorsteuerkürzung | 62.552,00 | 63.308,00 | 96.971,00 | 65.306,00 | Erlöse Jagd: | | | | | Jagd 20% | 42.500,00 | 100.083,00 | 49.542,00 | 87.708,00 | Wildbret 10% | 41.473,00 | 8.437,00 | 18.063,00 | 20.250,00 | So. Erlöse 0% | 7.848,00 | 572,00 | 2.803,00 | | So. Erlöse 10% | 922,00 | 2.039,00 | 2.608,00 | | So. Erlöse 20% | 38.634,00 | 38.548,00 | 59.303,00 | | Erlöskürzung gesamt netto | 131.377,00 | 149.679,00 | 132.319,00 | 107.958,00 | USt-Kürzung | 20.466,00 | 28.774,00 | 23.836,00 | 19.567,00 | | | | | | Differenz USt/Vorsteuer | 42.086,00 | 34.534,00 | 73.135,00 | 45.739,00 | | | | | | Erlöse gesamt netto | 131.377,00 | 149.679,00 | 132.319,00 | | Aufwand gesamt netto | 379.230,00 | 329.266,00 | 517.710,00 | | Differenz = außerbil. Zurechnung | 247.853,00 | 179.587,00 | 385.391,00 | Zu beachten ist, dass das FA für das ebenfalls berufungsgegenständliche Jahr 2000 in den Bescheiden leicht abweichende Beträge ansetzte (siehe unten Punkt c). Tz 19 Umsatzzusammensetzung: Bei der Umsatzsteuer reduzierte die Betriebsprüfung aus den Feststellungen "Jagdaufwand" den Gesamtbetrag der Entgelte, die mit 20% und 10% zu versteuernden Umsätze sowie die Vorsteuern. | | 1997 | 1998 | 1999 | Änderung der USt lt Tz 16: | S | S | S | Gesamtbetrag der Entgelte | -123.529,00 | -149.107,00 | -129.516,00 | mit 20% | -81.134,00 | -138.631,00 | -108.845,00 | mit 10% | -42.395,00 | -10.476,00 | -20.671,00 | Vorsteuern | -62.552,00 | -63.308,00 | -96.971,00 Tz 29 Verdeckte Ausschüttung: Im Zuge der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass die Bw. Ausgaben getragen habe, welche die Privatsphäre der Gesellschafterin und des Geschäftsführers betreffen würden und als verdeckte Ausschüttung gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 zu behandeln seien. Feststellungen zu einer verdeckten Ausschüttung iZm. Eigenverbrauch und Nutzung Privatwohnung (Tz 17 und 18) mit gesamt jährlich S 42.168,00 wurden von der Bw. nicht angefochten. Betreffend die berufungsgegenständliche Jagdpacht stellte die Betriebsprüfung verdeckte Ausschüttungen in folgender Höhe fest:   | | 1997 | 1998 | 1999 | | | S | S | S | [Anmerkung UFS: | Jagdaufwand/-erlöse | 247.853,00 | 179.587,00 | 385.391,00 | ="Verlust aus Jagd" | Differenz USt/Vorsteuer | 42.086,00 | 34.534,00 | 73.135,00 | ="Vorsteuerüberhang Jagd"] | verdeckte Ausschüttung | 289.939,00 | 214.121,00 | 458.526,00 | Laut Aussage im Zuge der Schlussbesprechung werde die KESt betreffend der nicht berufungsgegenständlichen Tz 17 und 18 vom Geschäftsführer getragen. Die KESt betreffend die berufungsgegenständliche Jagd Tz 16 werde hingegen von der Bw. getragen und stelle daher ebenfalls eine verdeckte Ausschüttung dar. | | 1997 | 1998 | 1999 | | S | S | S | nicht berufungsgegenständliche verdeckte Ausschüttung mit 25% KESt | 42.168,00 | 42.168,00 | 42.168,00 | verdeckte Ausschüttung Jagd mit 33,3% KESt | 289.939,00 | 214.121,00 | 458.526,00 | KESt 33,3% | 96.646,00 | 71.374,00 | 152.842,00 | verdeckte Ausschüttung inkl. KESt | 428.753,00 | 327.663,00 | 653.536,00 Laut Betriebsprüfung (Tz 32) berechne sich die KESt einschließlich der nicht berufungsgegenständlichen Beträge: | | 1997 | 1998 | 1999 | gesamt | | S | S | S | S | Bemessungsgrundlage | 428.753,00 | 327.663,00 | 653.536,00 | | Steuersatz | 25% | 25% | 25% | | Kapitalertragsteuer | 107.188,00 | 81.916,00 | 163.384,00 | 352.488,00 Auf Grund dieser und anderer nicht berufungsgegenständlicher Feststellungen erließ das FA am 19. Oktober 2001 nach Wiederaufnahme des Verfahrens die geänderten Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 1999, sowie am 18. Oktober 2001 den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.1.1997 bis 31.12.1999. b) Berufung 1997 bis 1999 Die Bw. erhob mit Schreiben vom 15. November 2001 Berufung (Akt 1999 Seite 18), welche sie mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 (Akt 1999 Seite 20ff) damit begründete, sie betreibe kein bloßes Hotel, sondern ein Jagdhotel. Gemäß Rz 4765 EStRL, Abschnitt 14, sei keine Angemessenheitsprüfung durchzuführen, sofern die im § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG taxativ angeführten Gegenstände unmittelbar der Betriebsausübung dienten. Diese Unmittelbarkeit liege dann vor, wenn die Wesensart der Leistung durch den Einsatz dieser Gegenstände bestimmt werde. So komme die Leistung "Wohnen im Schlosshotel" erst durch den Einsatz entsprechender Einrichtungsgegenstände, wie Antiquitäten etc., zu Stande und ein Jagdhotel eben durch das Anbieten von Jagdmöglichkeiten im Rahmen eines gepachteten Jagdgebietes. Das Angebot von Wildabschüssen und Pirschgängen sei für ein Jagdhotel gerade in der vorliegenden Gegend charakteristisch. Allein die Ausstattung und Einrichtung des von der Bw. betriebenen Jagdhotels lasse darauf schließen, dass die angebotenen Jagdmöglichkeiten und die damit in Verbindung stehenden Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stünden. Betreffend Pächter und Rechnungsausstellung auf Herrn E als Geschäftsführer müsse auf § 26 Abs. 1a iVm. § 51 Abs. 2 NÖ JagdG verwiesen werden, welches als Pächter eines Jagdreviers nur eine einzelne physische Person zulasse und die Pachtung durch eine juristische Person untersage. Insbesondere werde darauf hingewiesen, dass der Abschussplan für das gepachtete Jagdgebiet Abschussquoten vorschreibe. Da Jagdgäste nur Trophäenträger erlegen würden, seien alle übrigen vorgeschriebenen Abschüsse (Kahlwild und Nachwuchsstücke, nicht Trophäenträger, weibliche Stücke, Jährlinge) durch die Jäger und den Geschäftsführer durchzuführen. Herr E sei überdies nur fallweise wochenends in Österreich und daher auf fremde (dritte) Pirschführer angewiesen. Das Betreiben eines Jagdhotels könne nach Ansicht der Bw. nicht dazu führen, das Thema "Jagd" aus dem Gesamtbetrieb Jagdhotel herauszulösen und einer abgesonderten Betrachtung und Angemessenheitsprüfung zu unterziehen. Genauso wenig wie dies mit dem hoteleigenen Hallenbad- und Saunabetrieb erfolgt sei. Bei einer Gesamtbetrachtung habe nach Ansicht der Bw. von vornherein eine Angemessenheitsprüfung zu unterbleiben (Hinweis auf EStR, Abschnitt 14, Rz 4766). Die Betriebsart Jagdhotel werde unter anderem durch das Bewirtschaften eines Jagdreviers begründet und nachgewiesen (so auch Rz 4790). Die Privatautonomie erlaube jedem im Fremdenverkehr Tätigen, seine Betriebsart (Pub, Landgasthof, Seminarhotel/Restaurant, Schlosshotel/Restaurant oder Jagdhotel/Restaurant) nach Ablegen der Konzessionsprüfung selbst zu wählen. Falls der Gesamtbetrieb unrentabel sei, wie nahezu der gesamte Fremdenverkehr, könne nach Ansicht des Bw. nicht dadurch eine Änderung der Steuerbemessungsgrundlagen künstlich konstruiert werden, dass einzelne dem Gesamtbetrieb unmittelbar dienende Wirtschaftsgüter herausgelöst würden. Es müsse vielmehr der Gesamtbetrieb betrachtet werden und gegebenenfalls für den Gesamtbetrieb eine Prüfung im Sinne der Liebhabereiverordnung angestellt werden. Nach Auffassung der Bw. und Herrn E sei vom Betriebsprüfer das Verhältnis der Gesamtabschüsse zu den Abschüssen von Jagdgästen insoweit unrichtig dargestellt worden, als er, am Beispiel des Wirtschaftsjahres 2000 dargestellt, von 6 bezahlten Abschüssen in Beziehung zu 35 Gesamtabschüssen laut Plan spreche. Tatsächlich seien von den 12 Trophäenabschüssen 12 durch Jagdgäste erfolgt. Dies insoweit, als 6 Gäste direkt im Jagdhotel ihre Abschüsse bezahlt hätten und Abschüsse von 6 weiteren Gästen indirekt durch den Infrastrukturbeitrag, welcher jährlich von der Zweigniederlassung in Deutschland geleistet werde, abgegolten würden. Wirtschaftsjahr 2000: | Summe der Abschüsse laut Plan | 35 | Fallwild | -6 | Pflichtabschüsse | -17 | Rest | 12 | davon direkt bezahlt im Jagdhotel | -6 | davon direkt bezahlt durch Infrastrukturbeitrag | -6 | | 0 Es werde daher um Anerkennung und Berücksichtigung des Jagdaufwandes 1997 bis 2000 von S 1,571.423,00 als Betriebsausgabe und der damit verbundenen Vorsteuern von S 288.137,00 laut Prüfbericht Tz 16 ersucht. Es werde auch um Festsetzung der Kapitalertragsteuer mit Null ersucht. Weiters seien sowohl Verlustvorträge aus 1989 und 1990 (5/5tel zu S 290.665,00) als auch Verlustvorträge aus 1991 und Folgejahre vorhanden. c) Bescheide - Berufung 2000 Für das Jahr 2000 führte das FA abweichend von den Erklärungen jeweils mit Bescheid vom 5. August 2002 die Veranlagung zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2000 laut den oa. Feststellungen der Betriebsprüfung durch. Bereits am 25. Juli 2002 erließ das FA einen entsprechenden Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für 2000. Laut schriftlicher Bescheidbegründung würden mangels überwiegenden Zusammenhanges mit dem Hotelbetrieb der Bw. die Erträge und Aufwendungen, Umsätze und Vorsteuern aus der Jagdpacht als der Privatsphäre des Geschäftsführers Herrn E zugehörig gewertet (Akt 2000 Seite 28). Betraglich nahm das FA gegenüber den Erklärungen folgende Änderungen vor (Akt 2000 Seite 29): | 1. Jagdaufwand: | 2000 | Aufwand Jagd: | S | mit 0% USt | 7.230,00 | mit 10% USt | 22.916,00 | mit 20% USt | 314.605,00 | Aufwandkürzung gesamt netto | 344.751,00 | Vorsteuerkürzung | 65.213,00 | Erlöse Jagd: | | Jagd 20% | 70.000,00 | Wildbret 10% | 20.250,00 | So. Erlöse 0% | 904,00 | So. Erlöse 10% | 2.864,00 | So. Erlöse 20% | 39.384,00 | Erlöskürzung gesamt netto | 133.402,00 | USt-Kürzung | 24.188,00   | | | Differenz USt/Vorsteuer | 41.025,00 | | | Erlöse gesamt netto | 133.402,00 | Aufwand gesamt netto | 344.751,00 | Differenz = außerbil. Zurechnung | 211.349,00 | | | 2. Umsatzzusammenstellung: | 2000 | | S | Gesamtbetrag d. Entgelte bisher | 2.612.044,12 | Erlöse Jagd | -132.498,00 | Gesamtbetrag d. lt. FA | 2.479.546,12 | | | mit 20% bisher | 627.974,45 | Erlöse Jagd mit 20% | -109.384,00 | mit 20% lt. FA | 518.590,45 | | | mit 10% bisher | 1.716.332,83 | Erlöse Jagd mit 10% | -23.114,00 | mit 10% lt. FA | 1.693.218,83 | | | mit 14% bisher | 267.736,84 | mit 14% lt. FA | 267.736,84 | | | 3. Zusammenstellung Vorsteuer: | 2000 | | S | Vorsteuer bisher | 256.794,66 | Vorsteuer Jagd | -65.213,00 | Vorsteuer lt. FA | 191.581,66 | | | 4. Verdeckte Ausschüttungen: | 2000 | | S | Jagdaufwand/-erlöse | 211.349,00 | Differenz USt/Vorsteuer | 41.025,00 | verdeckte Ausschüttung | 252.374,00 | | | verdeckte Ausschüttung | 252.374,00 | KESt 33,3% | 84.125,00 | verdeckte Ausschüttung inkl. KESt | 336.499,00 | | | 5. Gewinnermittlung: | 2000 | | S | Gewinn lt. Erkl. | 119.905,00 | USt lt. FA | -41.025,00 | KESt lt. FA | -84.125,00 | Gewinn lt. FA | -5.245,00 | verdeckte Ausschüttung lt. FA | 336.499,00 | KöSt | 922,00 | Sonstige Hinzurechnung lt. Erkl. | 23.850,00 | Andere Abänderung lt. Erkl. | 14.442,00 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 370.468,00 In der gegen die Bescheide betreffend das Jahr 2000 erhobenen Berufung vom 8. August 2002 (Akt 2000 Seite 33ff) wiederholte die Bw. ihr Vorbringen aus der Berufung betreffend 1997 bis 1999. d) Stellungnahme Betriebsprüfung - Gegenäußerung Bw. In der Stellungnahme vom 16. Jänner 2002 (Akt 1999, Seite 27) führte der Prüfer aus, gemäß Rz 4765 EStR sei keine Angemessenheitsprüfung durchzuführen, sofern die im § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG taxativ angeführten Gegenstände unmittelbar der Betriebsausübung dienten. Aus der Aufstellung der Abschüsse im Prüfbericht gehe hervor, dass die gepachtete Jagd in einem keineswegs unbeträchtlichen Teil zu Zwecken genutzt werde, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Hotelbetrieb stünden. Sei es, dass der Geschäftsführer Herr E gejagt habe, sei es, dass die Jagd durch Geschäftsfreunde der deutschen Niederlassung ausgeübt worden sei, welche für die Abschüsse nicht bezahlen hätten müssen. Ein Zusammenhang zwischen dem von der Zweigniederlassung in Deutschland geleisteten "Infrastrukturbeitrag" mit den Jagdeinladungen habe durch die Betriebsprüfung nicht festgestellt werden können, da dies, wie im Prüfbericht bereits erwähnt, in dem Werkvertrag nicht angeführt werde. An Hand der Feststellungen ergebe sich eine gemischte Nutzung der Jagd. Die Abzugsfähigkeit der Jagdpacht bestünde nur dann, wenn die Jagd ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werde (unter Hinweis auf VwGH 1.12.1992, 92/14/0149). In der Gegenäußerung vom 7. Februar 2002 erstattete die Bw. kein neues Vorbringen (Akt 1999, Seite 28f). e) Vorhalt UFS - Antwort Bw. Mit Schreiben vom 13. Jänner 2005 brachte der UFS der Bw. die Aufstellung des Betriebsprüfers Arbeitsbogen Seite 43 bis 45 zur Kenntnis, wonach zumindest bei den dort genannten Rechnungen nicht die Bw. als Leistungsempfängerin aufscheine, kein Umsatzsteuerausweis bestehe oder es sich um einen Eigenbeleg handle, weshalb ein Vorsteuerabzug nicht möglich sei. Weiters möge die Bw. zu einer Niederschrift mit Herrn G vom 10. Jänner 2005 Stellung nehmen, in der dieser angab, dass der handschriftliche Zusatz auf der Rechnung vom 23. Jänner 1998 (AB Seite 67) "Auf Namen und Rechnung [der Bw.]" nicht von ihm, dem Rechnungsaussteller, stamme. Weiters gab Herr G an, dass er keinen Pachtvertrag abgeschlossen habe und auch keine (weiteren) Rechnungen ausgestellt habe. Mit Antwortschreiben vom 14. Februar 2005 gab die Bw. an: Wie bereits in der Berufung vom 14. Dezember 2001 ausgeführt, könne auf Grund des § 26 NÖ Jagdgesetzes der Pächter einer Jagd nur eine einzelne physische Person oder zwei oder mehrere physische Personen sein. Der Pachtvertrag sei daher mit Herrn E unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter der Bw. abgeschlossen und daher auch die Rechnung über die Pacht an Herrn E ausgestellt worden. Herr E habe im Glauben gehandelt, dass diese Leistungen, die er als gesetzlicher Stellvertreter und im Auftrag der Bw. bezogen habe, automatisch der Bw. zuzurechnen seien und somit auch der Bw. der Vorsteuerabzug zustehe. Die Formalvorschriften hinsichtlich der Belegausstellung seien somit nicht eingehalten, die betreffenden Vorsteuern aber in der laufenden Buchhaltung der Bw. ordnungsgemäß aufgezeichnet und vorangemeldet worden. Die Umsatzsteuer soll nun aber innerhalb der Unternehmerkette nicht zum Kostenfaktor werden. Gleichzeitig sei es natürlich ein berechtigtes Anliegen, wirksame Vorkehrungen für eine verwaltungsökonomische, praktikable Kontrolle der Vorsteuerabzugsberechtigung zu schaffen. Es sollte jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung der Betroffenen führen, nur weil eine formgerechte Rechnung nach § 11 UStG nicht vorliege. Die Bw. ersuche daher um Anerkennung der betreffenden Vorsteuern unter Zugrundelegung des Verhältnismäßigkeitsgebotes, da der Leistende seinerseits die Umsatzsteuer auch ohne Ausstellung einer formgerechten Rechnung schulde. Letztlich habe eine mehrstufige Weiterverrechnung stattfinden müssen, da das Entgelt (Jagdpacht) vom letztkonsumierenden Unternehmer, der Bw., beim leistenden Unternehmer, der ÖBF AG, für die Leistung Jagdpacht vereinnahmt und auch dort der Umsatzsteuer unterworfen worden sei. Der Zwischenhändler/Vermittler, Herr E, habe bisher lediglich keine Rechnungen betreffend Jagdpacht und der sonstigen mit der Jagdpacht in Zusammenhang stehenden Aufwendungen gelegt, was er hiermit nachhole, und keine Jahreserklärung U 1 1997 bis 1999 erstellt. Dies deshalb, weil damit nur ein zusätzlicher Aufwand verbunden sei (Antrag auf Steuernummer für Herrn E "etc.") und die Aufwendungen und die Umsatzsteuer bei Herrn E lediglich ein Durchlaufposten seien. Sollte es erforderlich sein, werde Herr E dies nachholen (Zahllast Null, da Umsatzsteuer und Vorsteuer aus dem Zwischenhandel gleich hoch seien). Die Bw. ersuche daher auf Grund der Rechnungsausstellung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens analog der Brau Union-Vorgehensweise bereits in den jeweiligen Leistungszeiträumen 1997 bis 1999 die ausgewiesenen Vorsteuern zu berücksichtigen. Zur Niederschrift mit Herrn G gab die Bw. an, dass dieses Gebiet [Jagdgebiet W] von Herrn E im Auftrag der Bw. gepachtet worden sei. Auf die obigen Ausführungen werde verwiesen. Dem Antwortschreiben der Bw. liegen ua. drei Rechnungen vom 7. Februar 2005 bei, die Herr E gegenüber der Bw. ausstellte mit dem Text: "Wie vereinbart, verrechne ich Ihnen folgende Aufwendungen in Verbindung mit der Anpachtung des Jagdgebietes lt. Pachtvertrag. Mit der Direktzahlung an die jeweiligen Leistungserbringer (ÖBF) bezahlt die [Bw.] auch schuldenfrei an mich." f) Betriebsprüfung 2002 bis 2005 - weiteres Vorbringen der Bw. Im Schreiben an den UFS vom 29. Juni 2007 gab die Bw. ua. an, in einem aktuellen [jedoch hier nicht berufungsgegenständlichen] Betriebsprüfungsverfahren betreffend die Folgejahre 2001 bis 2005 werde die betriebliche Veranlassung der Jagd in Rahmen des Gastronomiebetriebes (Alpenhotel) mit Wirkung für die Jahre 2001 bis 2004 wiederum nicht anerkannt. Da der Jagdpachtvertrag mit Ende 2004 gekündigt worden sei, werde eine Darstellung des gesamten "Jagdzeitraumes" an Hand der Erlöse und Aufwendungen übermittelt. | Laut Bw.: | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | Gesamterlegung | 30 | 28 | 46 | 35 | 35 | 45 | abzügl. Fallwild (Kfz/Witterung) | -5 | 0 | -5 | -6 | -4 | -2 | Gesamtabschuss | 25 | 28 | 41 | 29 | 31 | 43 | Der Gesamtabschuss sei verkauft worden, | | | | | | | entweder als 10% Erlös in der Hotelküche oder durch Wildbretverkauf an Wildbrethändler | 25 | 28 | 41 | 29 | 31 | 43 | zusätzlich: | | | | | | | davon verkaufbare Trophäen | 9 | 15 | 16 | 13 | 15 | 17 | tatsächlich verkauft | 3 | 10 | 6 | 6 | 5 | 8 | in % | 33% | 67% | 38% | 46% | 33% | 47% Weiters laut Bw.: | | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | Einnahmen netto aus Jagd: | € | € | € | € | Abschusserlöse | 3.088,60 | 7.273,34 | 4.280,43 | 7.648,82 | Wildbretverkauf | 3.013,95 | 613,14 | 1.312,66 | 1.471,62 | 1/4 Küchenerlöse | 7.158,57 | 6.607,51 | 7.119,72 | 4.952,28 | Infrastrukturbeitrag aus Deutschland | 31.828,38 | 30.677,51 | 30.677,51 | 29.782,47 | sonstige Erlöse Jagd 0%, 10%, 20% | 3.135,99 | 3.135,99 | 3.135,99 | 3.135,99 | Gesamteinnahmen Jagd | 48.225,49 | 48.307,49 | 46.526,31 | 46.991,18 | Ausgaben/Aufwand netto aus Jagd | -27.559,67 | -23.928,66 | -37.623,39 | -25.054,03 | Gewinn aus Jagd | 20.665,82 | 24.378,83 | 8.902,92 | 21.937,15 | abzüglich 1/3 Erlöse Deutschland | -10.609,46 | -10.225,84 | -10.225,84 | -9.927,49 | Gewinn aus Jagd | 10.056,36 | 14.152,99 | -1.322,92 | 12.009,66 | abzüglich 1/2 Erlöse Deutschland | -15.914,19 | -15.338,76 | -15.338,76 | -14.891,24 | Gewinn aus Jagd | 4.751,63 | 9.040,07 | -6.435,84 | 7.045,91 | | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | Einnahmen netto aus Jagd: | € | € | € | € | Abschusserlöse | 6.268,03 | 6.910,70 | 2.758,33 | 1.005,00 | Wildbretverkauf | 1.124,84 | 1.322,41 | 566,20 | 591,97 | 1/4 Küchenerlöse | 7.555,83 | 5.031,94 | 5.230,49 | 4.856,49 | Infrastrukturbeitrag aus Deutschland | 31.700,10 | 27.792,00 | 0,00 | 0,00 | sonstige Erlöse Jagd 0%, 10%, 20% | 6.885,91 | 3.136,01 | 1.371,50 | 662,89 | Gesamteinnahmen Jagd | 53.534,71 | 44.193,06 | 9.926,52 | 7.116,35 | Ausgaben/Aufwand netto aus Jagd | -27.523,96 | -25.837,05 | -10.971,64 | -5.303,07 | Gewinn aus Jagd | 26.010,75 | 18.356,01 | -1.045,12 | 1.813,28 | abzüglich 1/3 Erlöse Deutschland | -10.566,70 | -9.264,00 | 0,00 | 0,00 | Gewinn aus Jagd | 15.444,05 | 9.092,01 | -1.045,12 | 1.813,28 | abzüglich 1/2 Erlöse Deutschland | -15.850,05 | -13.896,00 | 0,00 | 0,00 | Gewinn aus Jagd | 10.160,70 | 4.460,01 | -1.045,12 | 1.813,28 Der Gesamtgewinn aus Jagd betrage laut Bw.: | | 1997 bis 2004 | | € | Gesamtgewinn aus Jagd | 121.019,64 | bei Abzug 1/3 Erlöse Deutschland | 60.200,32 | bei Abzug 1/2 Erlöse Deutschland | 29.790,66 Zum Zusammenhang der Infrastrukturbeiträge (Werkvertrag) der deutschen Niederlassung mit den Jagdeinladungen deutscher Geschäftspartner: Der Werkvertrag sei mit der deutschen Niederlassung vor 1997 geschlossen worden. 1997 sei der Beginn der Jagdpacht gewesen, der Werkvertrag sei jedoch nicht schriftlich adaptiert worden. Der Zusammenhang der Infrastrukturbeiträge aus Deutschland und der Jagd sei gegeben, da nach Ende des Pachtvertrages auch keine Honorare von der deutschen Niederlassung mehr geflossen seien. Gesamtgewinn Jagd: Innerhalb des Jagdpachtzeitraumes sollen allen Jagdpachtaufwendungen auch alle Jagderlöse gegenübergestellt werden. Die Jagdaufwendungen würden den jährlichen Jagdpachtzins, Gebühren Pachtvertrag, Futtermittel etc. betreffen. Jagderlöse seien: - Abschusserlöse (Trophäen) fremder Jagdgäste - Infrastrukturbeitrag der deutschen Niederlassung für deutsche Geschäftspartner - Wildbretverkäufe an Wildbrethändler - sonstige Erlöse für Abschüsse Herr E (nur Trophäen, Wildbret sei immer Erlös der Bw. gewesen) - Erlöse Küche aus dem Verkauf im Gastronomiebetrieb Wie aus den oa. Aufstellungen der Bw. ersichtlich sei, ergebe sich somit innerhalb des Jagdpachtzeitraumes 1997 bis 2004 ein Gesamtgewinn von € 121.019,64. Sollten trotz der gegenteiligen Meinung der Bw. nicht die gesamten Infrastrukturbeiträge aus Deutschland der Jagd zugeordnet werden (trotz Ende der Zahlungen der deutschen Niederlassung bei Beendigung der Jagdpacht), würden sich Gesamtgewinne von € 60.200,32 (bei Zuordnung von nur 2/3 der Infrastrukturbeiträge) bzw. € 29.790,66 (1/2 Infrastrukturbeitrag) ergeben. Zur Beendigung der Jagdpacht: Der erste Pachtvertrag habe bis 31. Dezember 2001 gedauert und hätte sodann um neun Jahre verlängert werden sollen. Im Jahr 2002 sei noch die Pacht und im Jahr 2003 noch die Vertragsverlängerungsgebühr von der Bw. entrichtet worden. Die Jagderlöse 2003 und 2004 seien von fremden (zahlenden) Jagdgästen und nicht von deutschen Geschäftspartnern der deutschen Niederlassung gewesen, 2003 und 2004 habe es keine Infrastrukturbeiträge von der deutschen GmbH mehr gegeben. Ende 2004 sei der endgültige Ausstieg aus dem Pachtvertrag erfolgt, weil die deutsche GmbH keine Infrastrukturbeiträge gezahlt habe (finanzielle Schwierigkeiten der deutschen GmbH). Die steuerliche Vertretung der Bw. gab während des Betriebsprüfungsverfahrens für die Jahre 2001 bis 2005 (außerhalb des hier berufungsgegenständlichen Zeitraumes) gegenüber dem Prüfer in einer E-Mail vom 21. Juni 2007 ua. Folgendes an (AB 2001 bis 2005, Seite 203): Beendigung der Jagdpacht, warum noch Erlöse 2003 und 2004: 2003 und 2004 (es seien noch Jagderlöse erzielt worden) habe es keine Infrastrukturbeiträge von der deutschen Niederlassung mehr gegeben. Herr E habe ein Drittel der Pacht selbst bezahlt, um die Bw. nicht zu belasten. Die restlichen zwei Drittel hätten Fremde bezahlt, die in den Vertrag ab 2003 neu eingestiegen seien. Aus diesen Gründen habe es auch noch Jagderlöse und sonstige Jagdaufwendungen in den Jahren 2003 und 2004 gegeben. Am 1. Jänner 2005 sei jedoch der endgültige Ausstieg aus dem Pachtvertrag erfolgt, weil die deutsche Niederlassung wegen eigener finanzieller Schwierigkeiten weiterhin keine Infrastrukturbeiträge gezahlt habe. Ausgangsrechnung der Bw. an die deutsche Niederlassung (Innenumsatz S 51.000,00): Es handle sich bei den Erlegern um zwei deutsche Jäger, nicht jedoch Geschäftspartner der deutschen Niederlassung. Diese Jäger hätten sodann mit der deutschen Niederlassung verrechnet. Die hätten das so gewollt und hätten beim Aufenthalt bei der Bw. in Österreich nichts bezahlt. Die Bw. habe sodann die Abschüsse an die deutsche Niederlassung verrechnet, weil es eben keine deutschen Geschäftspartner gewesen seien. g) Weiter Vorhalt UFS Mit FAX vom 30. Juni 2008 teilte der UFS der Bw. mit: 1. Die Bw. habe im letzten Schreiben vom 29. Juni 2007 ein Viertel der Küchenerlöse als Erlöse aus der Jagd behandelt, mit der Begründung, dass von Herrn E erlegtes Wild im Restaurant der Bw. verwendet worden sei. | | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | | S | S | S | S | Küchenerlöse lt. G+V-Rechnung | 394.016,17 | 363.685,45 | 391.878,18 | 272.579,61 | 1/4 als Erlös Jagd | 98.504,04 | 90.921,36 | 97.969,55 | 68.144,90 | | € | € | € | € | | 7.158,57 | 6.607,51 | 7.119,72 | 4.952,28 Dem sei für das Jahr 1997 entgegenzuhalten, dass die Bw. das von Herrn E erlegte und der Bw. zur Verfügung gestellte Wild bereits vollständig im Erlös Wildbretverkauf S 41.472,91 erfasst habe (siehe AB Seite 89). Erst in den drei Folgejahren hätten die Erlöse Wildbret ausschließlich Verkäufe an Wildbrethändler beinhaltet (AB Seite 89, 90: 1998 S 8.437,00, 1999 S 18.062,64). 2. Weiters erscheine ein Anteil von einem Viertel als zu hoch gegriffen. Auf welcher Grundlage erfolgte die Schätzung in Höhe eines Viertels der Küchenerlöse? 3. Weiters erscheine eine Bewertung des von Herrn E zur Verfügung gestellten Fleisches mit jährlich S 25.000,00 für 5 Stück Wild (AB Seite 122, 131, 133) als zu hoch gegriffen. Dies zeige sich aus einem Vergleich der aus den Verkäufen an Wildbrethändlern erzielten Preise (1997 17 Stück zu S 16.472,91, 1998 11 Stück zu S 8.437,00, 1999 26 Stück zu S 18.062,64) und den für 1996 geltenden Preisen für Hoch- und Gamswild S 45,00/kg und Rehwild S 45,00 bis S 70,00/kg laut Neuber, Steuerliche Lösungsvorschläge bei unentgeltlichen Wildabschüssen im Rahmen von Eigenjagden, FJ 1997, 48, Kapitel V (Seite 5 aus RIS-Abfrage). 4. Die Bw. möge angeben, wie viel Stück Wild im Jahr 2000 an Wildbrethändler verkauft worden seien (Erlös Wildbret S 20.250,00). 5. Im Schreiben vom 29. Juni 2007 habe die Bw. "verkaufbare/tatsächlich verkaufte Trophäen" erwähnt. Ein entsprechender Erlös sei jedoch nicht erklärt worden. 6. Es werde beabsichtigt, eine Aufteilung der Jagdausgaben nach dem Verhältnis der Abschusszahlen auf die drei Kategorien zahlende Hotelgäste, Herr E privat und Geschäftsfreunde der deutschen Niederlassung vorzunehmen. | | 1997 | | 1998 | | 1999 | | 2000 | | Revier: | R | | R | | R u. W | | R | | Abschüsse gesamt | 30 | | 28 | | 46 | | 35 | | Fallwild | -5 | | 0 | | -5 | | -6 | | Pflichtabschüsse durch Jäger | -15 | | -6 | | -27 | | -9 | | | 10 | | 22 | | 14 | | 20 | | davon: | | | | | | | | | zahlende Jagdgäste Hotel | 3 | = 30% | 10 | = 45% | 6 | = 43% | 6 | = 30% | Herr E privat | 1 | = 10% | 5 | = 23% | 2 | = 14% | 8 | = 40% | Geschäftsfreunde der deutschen Niederlassung | 6 | = 60% | 7 | = 32% | 6 | = 43% | 6 | = 30% Die auf zahlende Hotelgäste entfallenden Kosten wären als Betriebsausgabe anzuerkennen. Der bereits in der Erklärung angesetzte Privatanteil von Herrn E von jährlich 1/8 wäre anzupassen. Die auf die Geschäftsfreunde der deutschen Niederlassung entfallenden Kosten wären nicht anzuerkennen, da der Vertrag über den Infrastrukturbeitrag vom 23. Februar 1994 lange vor der erstmaligen Pacht 1997 abgeschlossen, die Übernahme der Pachtkosten im Vertrag nicht genannt und überdies auf den jedes Jahr ausgestellten eigenen Belegen der Infrastrukturbeitrag als Entgelt für gewerberechtliche Geschäftsführung und nicht für Jagdkosten bezeichnet worden sei. Da jedoch neben den Einnahmen von zahlenden Hotelgästen der Bw. auch Erlöse des in der Küche verwendeten und an Wildbrethändler verkauften Wildes zu Gute gekommen seien, wäre der als Betriebsausgabe anzuerkennende Anteil an den Jagdkosten zu erhöhen. Diesbezüglich werde um Vorschläge mit Angabe der Berechnung ersucht. h) Vorsprache der Bw. am 3. November 2008 - Schreiben vom 25. Mai 2009 In der persönlichen Vorsprache beim Referenten am 3. November 2008, gaben Herr E und der steuerlichen Vertreter ua. an, Jagdreviere seien bereits vor 1987 angepachtet worden. Danach seien Abschüsse einzeln eingekauft worden. Ein gepachtetes Jagdrevier sei jedoch besser, da für den Jagdgast ein Revier in der Nähe des Hotels frei verfügbar sein sollte. Es sei jedoch ein Problem, dass bei Jagdrevieren von den ÖBF eine zu hohe Abschusszahl vorgeschrieben werde. Laut Steuerberater unter Hinweis auf Neuber, aaO, sei die Trophäe immer als betrieblich zu beurteilen. Es sei somit kein Privatanteil von Herrn E denkbar, weil die Abschussquote erfüllt werden müsse. Auch sei zu bedenken, dass nicht jeder zahlende Jagd/Hotelgast auch einen Abschuss erzielt habe. Manche hätten nicht getroffen oder hätten überhaupt nur einen Pirschgang ohne Abschuss, zB nur zum Fotografieren, konsumiert. Überdies seien Jagdgästen weitere Übernachtungen der Begleitpersonen wie Ehefrauen und Kinder, zuzurechnen. Somit sei der Anteil der Jagd bei den zahlenden Hotelgästen höher als die bloße Abschusszahl. Zu berücksichtigen sei auch, dass normalerweise nur 50% der jagenden Gäste auch einen Abschuss erzielen würden. Wenn der Jagdgast nichts treffe, zahle er nicht für den Pirschgang sondern nur die Aufenthaltskosten im Hotel. Die Pflichtabschüsse seien immer als Wildbret im Hotel verkocht oder an Händler verkauft worden. Der Aktenvermerk des Prüfers auf AB Seite 172, wonach bei Pflichtabschüssen durch ersuchte Pirschgänger das erlegte Wild als "Entlohnung" an die Jäger übergeben worden sei, stimme nicht. Der Infrastrukturbeitrag der deutschen Niederlassung sei 2004 nicht bezahlt worden, weil diese in Schweden aktiv gewesen sei. Der Gehalt von Herrn E werde von der deutschen Niederlassung bezahlt. Der Infrastrukturbeitrag beinhalte auch die berufungsgegenständlichen Ausgaben für die Jagd. In der E-Mail vom 25. Mai 2009 gab die Bw. ergänzend zur "Stellungnahme beim gemeinsamen Termin vom 3. November 2008" zum Vorhalt vom 30. Juni 2008 an: 1. Im Erlös Wildbretverkauf sei jenes Wildbret enthalten, welches direkt an Händler oder Dritte verkauft worden sei. Jenes Wildbret, das in der Hotelküche verkocht und an Gäste in Form von Speisen/Wildbretgerichten verkauft worden sei, sei darin nicht enthalten. Auf eine Tabelle 1997 bis 2002 "Wildbretverwertung in Küche " werde verwiesen. 2. Im Jagdhotel der Bw. sei ein Großteil der Speisen als Wildbretgerichte den Gästen angeboten worden. Dies sei dadurch belegt, dass der Wareneinsatz in der Küche gegenüber den Erlösen ungewöhnlich niedrig sei. Auf eine Liste "Umsatzaufteilung Zimmer/Küche 1997 bis 1999 und 2000 bis 2004 werde hingewiesen. 3. In der Hotelküche seien die schweren, lukrativen Stücke, das seien jene mit besserer bzw. bester Qualität, verwendet worden. Die Stücke von schlechter Qualität seien an Händler zu Pauschalpreisen abgegeben worden. Zudem sei der Jagdhotelküche nahezu jedes verfügbare Hochwild (Hirsch, Gams) zugeführt worden, wenn die Qualität gegeben gewesen sei. Beim Hochwild seien im Gegensatz zum Rehwild (10 bis 18 kg je Stück) - 70 bis 80 kg je Stück keine Seltenheit, sodass laut Herrn E die Bewertung mit jährlich S 25.000,00 für 5 Stück Wild eher eine Untergrenze darstelle (unter Hinweis auf eine handschriftliche Liste "Wildbretverwertung in Küche 1997 bis 2002"). 4. Im Jahr 2000 seien 18 Stück an Wildbrethändler verkauft worden (Erlös Wildbret S 20.250,00). 5. Die im Schreiben der Bw. vom 29. Juni 2007 erwähnten "verkaufbare/tatsächlich verkaufte Trophäen" seien unter Abschusserlöse erklärt worden. 6. Dem abschussberechtigten Jäger werde kein Wildbret überlassen. Der Abschuss sei in den Abschusserlösen erklärt worden (wenn verkauft). Bei unentgeltlich vergebenen Wildabschüssen, die in Erfüllung des Abschussplanes erfolgt seien, liege weder eine Entnahme im ertragsteuerlichen Sinn noch ein Eigenverbrauch im umsatzsteuerlichen Sinn vor. Es sei dabei egal, wer auch immer den Abschuss getätigt haben möge. Die Trophäen würden jedenfalls nicht als entnommen gelten, wenn sie die betriebliche Sphäre des Eigenjagdberechtigten nicht verlassen würden. Herr E ersuche daher, die bisher in Unwissenheit dieser für den Betrieb eines Jagdhotels klar anzuwendenden Rechtsauslegung erklärten Eigenverbrauchsposten für den gesamten Streitzeitraum 1997 bis 2000 sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich aus den jeweiligen Steuerbemessungsgrundlagen auszuscheiden ("Erfolgsänderung minus; USt-Gutschrift"). Ein grundsätzliches Filetieren des Gesamtunternehmens der Bw., welches seit Gründung immer mit Forst-, Jagd- und Fremdenverkehrsdienstleistungen am Markt präsent gewesen sei, in Profitcenters mit 100%igem Österreich- oder 100%igem Deutschlandbezug sei nicht möglich und widerspreche der tatsächlichen, täglich stattfindenden Akquisition von Gästen und Aufträgen über die nationalen Grenzen hinweg. Die relativ kleine Betriebsgröße des Gesamtunternehmens der Bw. mache es erforderlich, dass a) ein Geschäftsführer für beide Standorte tätig sein könne und b) dieser auch alle gewerberechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen habe (Jagd, Forst, Hotel/Gastronomie, Handel), welche die Bw. als GmbH auch nachzuweisen habe. Die Jagdprüfung des Geschäftsführers Herrn E gelte als zwingender Nachweis für die Pächterfähigkeit ("Eigenjagd"). Die Geschäftsführerentgelte für die operative Tätigkeit von Herrn E in Deutschland leiste die deutsche Betriebsstätte. Die deutsche Betriebsstätte könne daher nicht auf die Infrastruktur in Österreich und das Stammhaus in Österreich nicht auf die Gäste aus Deutschland verzichten. Der Folgeumsatz eines deutschen Geschäftsfreundes mache sich bereits beim entgeltlichen Besuch im Restaurant bemerkbar. Außerdem reise der Jagdgast meist in Begleitung seiner Familie oder Freunde, welche zusätzliche Umsätze bringen würden. Weitere Zimmerreservierungen und bezahlte Pirschgänge im nächsten Urlaub seien der Lohn für diese Investition (unter Hinweis auf Belegkopien und Listen "Darstellung Jagdgäste 1997 bis 2004"). Der pauschale Infrastrukturbeitrag der deutschen Betriebsstätte diene zur Abdeckung der gesamten geschäftsführerbezogenen Dienstleistungen und der zur Verfügung gestellten österreichischen Infrastruktur. Darin eingeschlossen seien die jagdgesetzlich vorgeschriebene Geschäftsführerstellung einer natürlichen Person (Herr E) und die an eben diese Voraussetzung gebundene gewerberechtliche Voraussetzung für das Betreiben eines Jagdhotels. Die Amortisation einer Jagd sei an den nachhaltigen Betrieb der Hege und Pflege des anvertrauten Reviers gebunden. Wild der Klasse 1 (zB Hirsch) sei erst nach 10 Jahren der Hege und Pflege durch alle Jahreszeiten hindurch denkbar. Nur wo hochklassiges Wild beobachtet werden könne (Pirschgänge mit Fotosafarigästen), würden sich letztlich die Gäste in einer Anzahl einfinden, die einen repräsentativen Deckungsbeitrag erzielen lassen würden. Das ursprünglich bis 2010 vertraglich für die Bw. vereinbarte Pachtverhältnis sei in Folge höherer Gewalt nach einem schwereren Jagdunfall von Herrn E am 3. November 2004 einvernehmlich aufgelöst worden. Conclusio: In den Zimmererlösen seien die Küchenerlöse für Frühstück und Halbpension enthalten. In den Abrechnungen der Jagdgäste seien die Umsätze Jagd und Umsätze Logis enthalten. Die Folgeumsätze - Winter(Schi)Gäste und Sommerurlaube - von Freunden und Verwandten der Jagdgäste seien noch nicht berücksichtigt, lediglich die einzelnen Jagdgastumsätze mit Angehörigen laut Abrechnung. Die nicht auf Zimmer bonierten Umsätze der Jagdgäste und ihrer Angehörigen im Restaurant, in der Bar, in der Sauna "etc." seien in den Aufstellungen nicht enthalten und ebenfalls der Jagd zuzurechnen. Neudefinition "zahlender Jagdgast": Richtig sei, dass nicht nur der erfolgreiche Abschuss als zahlender Jagdgast mitgezählt werden dürfe, sondern jeder Jagdgast, auch der ohne Abschuss und auch jeder Angehörige des Jagdgastes, mitzuzählen sei. Die Folgeumsätze - Winter(Schi)Gäste und Sommerurlauber seien im Schätzungswege zusätzlich mitzuzählen. Dessen ungeachtet sei nach Ansicht der Bw. eine Aufteilung in "gute" und "schlechte" Jagdausgaben unzulässig, da eine Jagd, ein Revier von einem Jagdhotel nur insgesamt und auf Dauer angepachtet und bewirtschaftet werden könne oder eben nicht. Der Marktauftritt mit oder ohne "eigenem angeschlossenen Revier" gebe die betriebsnotwendige Veranlassung iSd § 4 Abs. 4 EStG ausreichend an. Die zahlenden Personen (nach Köpfen) seien: | 1997 | 39 Jagdgäste | 1998 | 31 Jagdgäste | 1999 | 39 Jagdgäste | 2000 | 36 Jagdgäste laut Aufstellung Belegkopien und Listen "Darstellung Jagdgäste 1997 bis 2004". Der Abschuss trete daher hinter die tatsächliche Nachfrage bei der Buchung des Jagdhotels in den Hintergrund. Die Jagd sei somit ein wesentlicher Grundpfeiler und Faktor des Jagdhotels der Bw. Laut Herrn E sei zusätzlich zu erwähnen, dass die von der deutschen Zweigniederlassung eingeladenen und durch den Infrastrukturbeitrag vorfinanzierten Jagdgäste daher idR nur Abschuss/Trophäen-bezogen und nicht Revier-bezogen ihren Erstbesuch im Jagdhotel abgehalten hätten. Erst in der Folge - bei Gefallen - sei daraus nicht selten eine mehrjährige Stammkundenbeziehung geworden, die das Jagdhotel der Bw. der deutschen Zweigniederlassung verdankt habe. Stammkunden würden das Revier auch ohne Abschuss mehrtägig, den Pirschgang mit Pirschführer im Fokus, besuchen. Die über die Jagd in der Jagdsaison (Mai bis Dezember) angeknüpften Kontakte würden oft direkt zu Folgeumsätzen in den Nicht-Jagdmonaten (Dezember bis April) durch Schiurlauber führen. i) Weitere Schreiben Mit Schreiben vom 13. November 2009 machte der UFS die Bw. - wie bereits im Schreiben vom 13. Jänner 2005 - darauf aufmerksam, dass aus Rechnungen der ÖBF an Herr E der Bw. kein Vorsteuerabzug zusteht. Es werde daher um Übermittlung auch der Rechnung betreffend Jagdpacht 2000 ersucht. Die Bw. legte am 25. November 2009 die Rechnung der ÖBF an Herrn E vom 7. Jänner 2000 betreffend Jagdpacht R vor. Im Schreiben an die Bw. vom 2. Februar 2010 wies der Referent auf das Vorbringen des steuerlichen Vertreters hin, wonach auch bei Geschäftsfreunden der deutschen Niederlassung Hotelumsätze angefallen seien und daher bei einem Ausscheiden von Wildabschüssen dieser Personen eine Werbewirksamkeit bzw. ein teilweiser betrieblicher Nutzen für den Hotelbetrieb zu berücksichtigen wäre. Nach dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters sei es bei den "deutschen Geschäftsfreunden" zu Folgeumsätzen gekommen, was sich auch beim entgeltlichen Restaurantbesuch im Hotel bemerkbar gemacht habe. Der "deutsche Geschäftsfreund" sei meist in Begleitung seiner Familie oder von Freunden angereist, was zusätzliche Umsätze im Hotel gebracht hätte. Es sei auch zu weiteren Zimmerreservierungen und (diesmal) bezahlten Pirschgängen im nächsten Urlaub gekommen. Der vom Referenten angestellte Vergleich der von der Bw. erstellten Abschussliste der "deutschen Geschäftsfreunde" mit der Aufstellung laut Schreiben der Bw. vom 25. Mai 2009 zeigte folgende Widersprüche im Vorbringen der Bw. auf: | Geschäftsfreunde d. deutschen Niederlassung | Aufenthalt | Umsatz Hotel brutto S | Wildabschuss | 1997 | | | | M | 07.-18.07.1997 | 8.546,00 | 12. und 17.07.1997 | Sü | 27.07.-09.08.1997 | 12.856,00 | 09.09.1997 | Sä | 2. - 4.10.1997 | 2.826,00 | 04.10.1997 | Mn | kein Hotelaufenthalt | 22.11.1997 | Re | 25.12.1997 - 3.1.1998 | 22.210,00 | 31.12.1997 | 1998 | | | | K | kein Hotelaufenthalt | 11.06.1998 | L | 26.-28.06.1998 | 1.620,00 | 28.06.1998 | Sl | 30.07.-02.08.1998 | 3.882,00 | 01.08.1998 | Bu | 29.08.-02.09.1998 | 0,00 | 31.08.1998 | Kr | 01.-04.09.1998 | 2.680,00 | 27.09.1998 | 1999 | | | | K | 18.-20.06.1999 | 0,00 | 19.06.1999 | Vi | 02.-04.07.1999 | 924,00 | 02.07.1999 | Vo | kein Hotelaufenthalt | 27.07.1999 | Ge | 20.-22.08.1999 | 1.261,00 | 22.08.1999 | Sä | 03.-07.10.1999 | 2.445,00 | 31.10.1999 | St | kein Hotelaufenthalt | 24.12.1999 | 2000 | | | | D | kein Hotelaufenthalt | 02.06.2000 | Mr | 11.-13.06.2000 | 2.271,00 | 10.06.2000 | U | 23.-25.06.2000 | 880,00 | 23.06.2000 | P | 01.-02.07.2000 | 760,00 | 02.07.2000 | H | 25.-27.08.2000 | 1.825,00 | 25.08.2000 | Hi | 16.-23.09.2000 | 8.805,00 | 22.09.2000 Von jenen "deutschen Geschäftsfreunden", die keine Umsätze im Hotel getätigt hätten, seien jedoch aus der Aufstellung 1997 bis 2004 keine Folgeumsätze erkennbar (Mn, Vo, D). Herr K habe nach seinem Wildabschuss am 19. Juni 1999 vom 14. bis 18. April 2003 einen Hotelumsatz von € 669,96 getätigt. Herr Bu (Wildabschuss 31. August 1998) habe mit Begleitung und Kind vom 29. August bis 2. September 1998 einen Aufenthalt verbracht, jedoch ohne einen Hotelumsatz zu tätigen (laut Aufstellung der Bw.) Bei Kr und Sä sei ebenfalls kein betrieblicher Nutzen für das Hotel erkennbar, da die Wildabschüsse erst Monate nach dem Aufenthalt und jeweils ohne weiteren Hotelumsatz erfolgt seien.

Normen und Schlagworte

JagdJagdhotelRepräsentationsaufwendungenverdeckte AusschüttungAufteilung der Kosten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/3137-W/02
Stammnummer
47151
Gültig
11.05.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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