Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3137-W/02
Umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Behandlung gepachteter Jagdreviere bei einem Hotelbetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3137-W/02vom 11.05.2010Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zu den drei deutschen Staatsbürgern Vo, D und Mn, die Gratisabschüsse und keinerlei Hotelumsätze tätigten, sind aus den von der Bw. mit Schreiben vom 25. Mai 2009 vorgelegten Aufstellungen "Darstellung Jagdgäste 1997 bis 2004" auch keine Hotelumsätze in den Folgejahren zu erkennen. Wie bereits festgestellt, handelt es sich bei Vo und D um der deutschen Niederlassung zuzurechnende Personen (keine betriebliche Veranlassung für die Bw. mangels Deckung durch den Infrastrukturbeitrag). Das Vorbringen von Herrn E, die dritte Person, Herr Mn, ein mittlerweile pensionierter Geschäftspartner der deutschen Niederlassung (Gratisabschuss am 22. November 1997), sei "vor 10 Jahren alle 2 bis 3 Jahre" Hotelgast der Bw. gewesen, lässt ebenfalls keine betriebliche Veranlassung für diesen Gratisabschuss erkennen, da aus den lange in der Vergangenheit zurückliegenden Ereignissen kein Nutzen für die Bw. im berufungsgegenständlichen Zeitraum erkennbar ist.
Herr K tätigte entweder überhaupt keine Übernachtung (Gratisabschuss am 11. Juni 1998) oder bezahlte für einen dreitägigen Hotelaufenthalt keine Logis an die Bw. (Gratisabschuss am 19. Juni 1999). Aus einem Hotelumsatz erst vier bzw. fünf Jahre später im Jahr 2003 über € 669,96 kann auf Grund des dazwischenliegenden langen Zeitraumes keine betriebliche Veranlassung der beiden Gratisabschüsse in den Jahren 1998 und 1999 abgeleitet werden. Das Vorbringen von Herrn E in der Berufungsverhandlung, Herr K hätte am 11. Juni 1998 einen Jährling bzw. Rehbock Klasse III mit 17 kg und damit gemeint ein nicht werthaltiges Wild geschossen, begründet keine betriebliche Veranlassung dieses Gratisabschusses, da bei Gästen - im Gegensatz zu Abschüssen durch ortsansässige Jäger zur Erfüllung der Abschussquote - der erhebliche Freizeitwert des erfolgreichen Pirschganges zu beachten ist.
Die Einladung von Herrn Bu (Gratisabschuss am 31. August 1998) zum Geburtstag von Herrn E ist jedenfalls als typische Repräsentationsaufwendung (siehe oben VwGH 24.2.2010, 2006/13/0119) zur Gänze gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (§ 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988) nicht betrieblich veranlasst.
Betreffend die deutschen Staatsbürger M, Sü, Sä und Re 1997, L, Sl und Kr 1998, Vi, Ge, Sä und St 1999 sowie Mr, U, P, H und Hi 2000 reicht der Umstand, dass im zeitlichen Zusammenhang durch diese Personen bezahlte Hotelaufenthalte anfielen, nicht aus, dass die Gratisabschüsse zur Gänze als betrieblich veranlasst anzusehen wären.
Zur Ermittlung des auf die Gratisabschüsse entfallenden Anteiles ist festzustellen:
Dem vom UFS - bereits vor der Berufungsverhandlung - im Schreiben vom 24. Februar 2010 gestellten Ersuchen, einen Anteil für die Gratisabschüsse der deutschen Staatsbürger zu beziffern, kam die Bw. nicht nach. Auch in der Berufungsverhandlung wurden seitens der Bw. keine verwertbaren ziffernmäßigen Angaben gemacht. Der Berufungssenat musste daher den nicht betrieblich veranlassten und daher aus den Jagdaufwendungen auszuscheidenden Anteil der durch deutsche Staatsbürger ohne Bezahlung getätigten Wildabschusse im Schätzungswege (§ 184 BAO) ermitteln.
Bei der Schätzung ging der Berufungssenat mangels anderer Anhaltspunkte zunächst von der Anzahl der Abschüsse als jener Größe aus, die am weitesgehenden gesichert ist (Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, § 184 Tz 12 unter Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, Seite 1932).
Zur Ermittlung des für die Gratisabschüsse zu ermittelnden Anteiles ist festzustellen:
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1997
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1998
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1999
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2000
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Summe
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Abschüsse gesamt
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30
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28
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46
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35
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139
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deutsche Staatsbürger gratis
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6
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5
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6
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6
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23
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Anteil
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16,54%
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laut UFS
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15,00%
Da der Wert der Abschüsse zwischen Trophäenträger und Kahlwild sehr stark schwankend ist, war ein Ausgleich durch eine Durchschnittsbetrachtung über den gesamten berufungsgegenständlichen Zeitraum herzustellen.
Weiters erscheint das Argument einer anteiligen betrieblichen Mitveranlassung der Gratisabschüsse jener deutscher Staatsbürger, die in keiner Beziehung zur deutschen Niederlassung stehen und zeitnah bezahlte Hotelumsätze tätigten, insoweit unschlüssig, da nicht ersichtlich ist, warum nur deutschen Hotelgästen als "Werbemaßnahme" der Bw. Gratisabschüsse ermöglicht werden sollten. Gleiches gilt für das Vorbringen, deutsche Staatsbürger hätten, wenn schon keine bezahlten Hotelübernachtungen, so doch Restaurantbesuche getätigt, wofür die Bw. im Übrigen - trotz Ersuchen durch den UFS - auch kein über die bloße Behauptung hinausgehendes nachvollziehbares Zahlenmaterial zur Verfügung stellte.
Mangels Angabe nachvollziehbarer Zahlen gab die Bw. Anlass zur Schätzung und setzte sich den damit verbundenen Gefahren einer allfälligen Unschärfe im Ergebnis aus (vgl. Stoll, aaO, Seite 1919 mit Hinweisen aus der Rechtsprechung).
Der Anteil an den Jagdaufwendungen, dem durch nicht bezahlte Abschüsse deutscher Staatsbürger (seien es Geschäftsfreunde der deutschen Niederlassung oder andere deutsche Staatsbürger) keine betriebliche Veranlassung zukommt, wurde nach obigen Grundsätzen vom Berufungssenat gemäß
§ 184 BAO mit jährlich 15% geschätzt.
15% der Aufwendungen für Jagd stellen keine Betriebsausgaben dar:
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1997
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1998
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1999
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2000
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|
S
|
S
|
S
|
S
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Jagdaufwand gesamt laut Bw.
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379.230,00
|
329.266,00
|
517.710,00
|
344.751,00
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15% nicht betrieblich
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56.885,00
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49.390,00
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77.657,00
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51.713,00
Zum Infrastrukturbeitrag:
Aus nachstehenden Gründen vermag der Berufungssenat dem Vorbringen der Bw., wonach die Gratisabschüsse mit der Bezahlung des Infrastrukturbeitrages abgedeckt seien, nicht zu folgen:
Im Betriebsprüfungsverfahren gab die Bw. im FAX vom 9. August 2001 (AB Seite 175f) als "Sachverhaltsdarstellung zum Infrastrukturbeitrag der Niederlassung in Deutschland an die österreichische Muttergesellschaft" als Erläuterung der Position "Zurverfügungstellung und Nutzung der vorhandenen Infrastruktur in Österreich" an: Wenn sich der Geschäftsführer Herr E in Österreich befinde, dürfe dieser zur Abwicklung der Geschäfte der deutschen Niederlassung die Büro- und Verwaltungsräume inkl. EDV, Telefon usw. nutzen. Zur Unterstützung der Akquisition von Festkunden für die deutsche Niederlassung stünden den Forst- und Jagdgästen der Fuhrpark einschließlich Jagdrevier samt Abschussmöglichkeit und Pirschführer zur Verfügung. Laut Organigramm handle es sich um die Bw. in Österreich(Alpenhotel) mit einer Zweigniederlassung in Deutschland (Abteilung Holz- und Forstwirtschaft, Dienstleistungsunternehmen im Forstmanagement, Landschaftsbau), welche beide durch den Geschäftsführer Herrn E vertreten würden. Auf Grund der Betriebsstättenregelung liege sowohl ertrag- als auch umsatzsteuerrechtlich das Besteuerungsrecht für die Zweigniederlassung bei der Republik Deutschland. Auf Grund der Personenidentität (eine juristische Person) seien die Honorare betreffend "Infrastruktur etc." umsatzsteuerrechtlich nicht steuerbare Innenumsätze. Ertragsteuerlich seien diese allerdings zu erfassen.
In der Berufung bringt die Bw. vor, die Abschüsse der Geschäftsfreunde der deutschen Niederlassung würden auf Grund des Werkvertrages vom 23. Februar 1994 erfolgen und seien mit dem jährlichen Infrastrukturbeitrag von DM 60.000,00 entlohnt.
Gegen dieses Vorbringen spricht jedoch, dass die Bw. der deutschen Niederlassung jährlich mit Rechnung zum Jahresende DM 60.000,00 (im Jahr 1997 DM 62.000) pauschal (wörtlich:) für "gewerberechtliche Geschäftsführung" berechnete, somit die Bw. den Betrag ausdrücklich für eine andere Leistung als das Zurverfügungstellen von Jagdabschüssen erhielt. Die auf diese Weise jährlich bezahlten DM 60.000,00 wurden in den jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnungen der Bw. in umgerechneten Schillingbeträgen als außerordentliche Erträge (Konto 8400) erfasst. Andere bzw. zusätzliche Zahlungen der deutschen Niederlassung, insbesondere als Ersatz für die erheblichen Ausgaben der Bw. für die Pacht der berufungsgegenständlichen Jagdreviere sind aus der Gewinnermittlung der Bw. nicht ersichtlich.
Weiters ist zu beachten, dass der Werkvertrag vom 23. Februar 1994 bereits drei Jahre vor Abschluss des ersten berufungsgegenständlichen Jagdpachtvertrages im Jahr 1997 abgeschlossen wurde und darin zwar eine Reihe von Leistungen und Kosten genannt werden (Geschäftsführung, Haftungsübernahme, Verwaltung, Nutzung der Infrastruktur etc.), nicht jedoch die Pacht von Jagdrevieren und somit die berufungsgegenständlichen Kosten nicht vom Infrastrukturbeitrag abgegolten sind.
Was die im Werkvertrag genannte Teilleistung im Zuge der Nutzung der Infrastruktur "Durchführung von Besichtigungs- u. Weiterbildungsfahrten i. Z. m. Forst" betrifft, ist festzustellen, dass damit die Zurverfügungstellung von Abschüssen für Geschäftsfreunde nicht explizit bezeichnet ist. Würden Jagdabschüsse Teil des Werkvertrages sein, wären diese auch im Vertrag genannt worden. Die im Vertrag genannten Besichtigungs- und Weiterbildungsfahrten im Wald schließen nicht ohne weiteres Jagdabschüsse ein, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass der Wald frei für jedermann zugänglich ist, die Ausübung der Jagd hingegen an die Einhaltung teils strenger gesetzlicher Vorschriften (Landesjagdgesetze) gebunden ist. Überdies ist die Ausübung der Jagd mit dem Gebrauch von Schusswaffen gegenüber Besichtigungs- und Weiterbildungsfahrten im Wald eine nicht zu vergleichende und gefährlichere Tätigkeit und daher in letzteren nicht automatisch inbegriffen.
Jedoch selbst wenn man den Werkvertrag in die Richtung auslegt, dass Jagdabschüsse von Geschäftsfreunden der deutschen Niederlassung von der beispielshaften Aufzählung "Zurverfügungstellung der vorhandenen Infrastruktur in G., Österreich" oder "Besichtigungsfahrten" erfasst sein sollten, mangelt es dennoch an einer angemessenen Entlohnung. Bis zum Jahr 1996 wurden von der Bw. Abschüsse einzeln angekauft und die Gegenüberstellung von Aufwand und Erlös aus der Jagd fiel - bis auf den äußerst geringen Verlust 1996 von rd. S 3.000,00 - durchwegs positiv aus. Hingegen fielen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Pacht 1997 im Jagdbereich erhebliche Zusatzkosten von rd. S 300.000,00 (ÖBF) und im Jahr 1999 weitere rd. S 167.000,00 für das Revier W an, die anteilsmäßig auch auf Abschüsse von Geschäftsfreunde der deutschen Niederlassung entfallen. Dennoch wurde der bereits drei Jahre zuvor vereinbarte jährliche Infrastrukturbetrag von rd. S 420.000,00 (DM 60.000,00) nicht erhöht.
Weiters ist zu bedenken, dass der Infrastrukturbeitrag zugleich auch andere Leistungen laut Werkvertrag vom 23. Februar 1994 abdecken muss, insbesondere die handelsrechtliche und gewerberechtliche Geschäftsführungstätigkeit, die Nutzung von Büro und Verwaltungsräumen und die Übernahme der Haftung für die Geschäftstätigkeit der deutschen Niederlassung. In diesem Zusammenhang ist auf obige Feststellung zu verweisen, dass die Bw. selbst in den eigenen Belegen der deutschen Niederlassung den Infrastrukturbeitrag von DM 60.000,00 (DM 62.000,00) ausdrücklich nur für die gewerberechtliche Geschäftsführung in Rechnung stellte, nicht jedoch für das Zurverfügungstellen von Jagdabschüssen für Geschäftsfreunde (Belege Bw., AB Seite 135ff).
Auch das in der Berufungsverhandlung erstattete Vorbringen des steuerlichen Vertreters, der bereits vor Anpachtung der Jagdreviere bezahlte Infrastrukturbeitrag sei zwar in seiner Höhe gleich geblieben, hätte sich aber dann anteilsmäßig vom Bereich "Forst" in den Bereich "Jagd" verschoben, steht nicht im Einklang mit den nachfolgenden Angaben von Herrn E (Geschäftsführer der Bw.), dass die in Österreich angefallenen technischen Entwicklungsarbeiten für den Bereich Forstmanagement (Geschäftsgegenstand der deutschen Niederlassung) zwar in der Vergangenheit von der deutschen Niederlassung bzw. der damals noch bestehenden deutschen GmbH der Bw. abgegolten worden seien, jedoch diese Entwicklungsarbeiten bereits 1992 - somit lange vor Abschluss des Werkvertrages vom 23. Februar 1994 betreffend Infrastrukturbeitrag und lange vor Pacht der berufungsgegenständlichen Jagdreviere ab 1997 - beendet worden seien.
Der Infrastrukturbeitrag wurde somit erst später und auf Grund des Werkvertrages vom 23. Februar 1994 bezahlt und es sind diese Entwicklungsarbeiten auch nicht im Vertrag genannt. Eine behauptete "Verschiebung" zwischen den Bereichen "Forst" und "Jagd" ist somit nicht nachvollziehbar.
Umsatzsteuer:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Eine der Tatbestandsvoraussetzungen ist somit, dass eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 vorliegt.
Zunächst ist zu beachten, dass im Zusammenhang mit dem Jagdaufwand zum Teil keine Rechnung iSd. UStG an die Bw. ausgestellt wurden:
Gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 gehört die Angabe von Namen und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung zu den Erfordernissen einer Rechnung. In folgenden Rechnungen scheint nicht die Bw. (sondern Herr E) als Leistungsempfänger auf bzw. handelt es sich um einen Eigenbeleg. Darauf hat der UFS die Bw. im Vorhalt vom 13. Jänner 2005 hingewiesen.
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Rechnungsdatum
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Aussteller
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Vorsteuer S
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AB Seite
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27.06.1997
|
ÖBF
|
60.444,10
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43
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28.06.1997
|
ÖBF
|
1.200,00
|
43
|
17.09.1997
|
Eigenbeleg
|
311,20
|
43
|
01.01.1998
|
ÖBF
|
60.716,10
|
44
|
28.01.1999
|
ÖBF
|
61.127,12
|
45
|
"23.01.1998"
|
Herr G
|
33.468,62
|
45
Diese Vorsteuerbeträge sind daher mangels einer an die Bw. gerichteten Rechnung nicht abzugsfähig. Zu beachten ist, dass die Eingangsrechnung von Herrn G betreffend Pacht für das Jagdrevier W (AB Seite 67) offenbar ein falsches Datum "23.01.98" enthält, das richtige Datum müsste 23. Jänner 1999 lauten, da die Pacht den Zeitraum 1999 betrifft. Laut handschriftlichem Vermerk auf der Rechnung "VSt 03/99" machte die Bw. die Vorsteuer auch im Jahr 1999 geltend. Auf Ersuchen des UFS legte die Bw. mit Schreiben vom 23. November 2009 die Rechnung der ÖBF vom 7. Jänner 2000 betreffend das Jahr 2000 (Vorsteuerbetrag S 61.677,16) vor, die ebenfalls auf Herrn E persönlich (ohne Erwähnung der Bw.) lautet.
Die von der Bw. begehrte Vorgangsweise einer Anerkennung von Vorsteuern bei der Umsatzsteuer 1997 bis 2000, obwohl keine an die Bw. gerichtete Rechnung vorliegt, entspricht nicht dem UStG 1994. Wie der Bw. bereits im Schreiben (FAX) des UFS vom 2. Februar 2010 angekündigt, konnten aus nicht auf die Bw. lautenden Rechnungen keine Vorsteuerbeträge anerkannt werden. Die Rechnungen, die Herr E an die Bw. am 7. Februar 2005 ausstellte (Vorhaltsbeantwortung vom 14. Februar 2005) sind für den berufungsgegenständlichen Zeitraum 1997 bis 2000 nicht von Bedeutung (§ 20 Abs. 2 Z 1 UStG 1994), sodass im Zuge dieser Berufungsentscheidung auf diese Vorgehensweise nicht näher einzugehen war.
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1997
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1998
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1999
|
2000
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
Vorsteuer Jagd gesamt
|
62.552,00
|
63.308,00
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96.971,00
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65.213,00
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Rechnung nicht an Bw.:
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ÖBF
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-60.444,10
|
-60.716,10
|
-61.127,12
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61.677,16
|
ÖBF
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-1.200,00
|
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Herr G
|
|
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-33.468,62
|
|
Eigenbeleg
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-311,20
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restliche Vorsteuer
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596,70
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2.591,90
|
2.375,26
|
3.535,84
|
Anteil betrieblich
|
85%
|
85%
|
85%
|
85%
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Vorsteuer Jagd laut UFS
|
507,20
|
2.203,12
|
2.018,97
|
3.005,46
Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 in der für den berufungsgegenständlichen Zeitraum 1997 bis 2000 geltenden Fassung gelten Lieferungen, sonstige Leistungen sowie Einfuhren als nicht für das Unternehmen ausgeführt, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind. Im vorliegenden Fall können daher aus vorliegenden Rechnungen Vorsteuern nur im betrieblichen Anteil (ohne Gratisabschüsse deutscher Staatsbürger anteilig 15%) anerkannt werden.
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1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Vorsteuern:
|
S
|
S
|
S
|
S
|
laut FA ohne Jagd
|
169.540,55
|
212.319,82
|
216.713,45
|
191.581,66
|
|
507,20
|
2.203,12
|
2.018,97
|
3.005,46
|
laut UFS
|
170.047,75
|
214.522,94
|
218.732,42
|
194.587,12
Bei der Abänderung der Umsatzsteuerbescheide war weiters der Erlös aus der Jagd wieder der Umsatzsteuer zu unterziehen.
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1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
Gesamtbetrag der Entgelte laut FA
|
2.088.301,09
|
2.400.639,81
|
2.449.087,74
|
2.479.546,12
|
Korrektur Jagd
|
123.529,00
|
149.107,00
|
129.516,00
|
132.498,00
|
Gesamtbetrag der Entgelte laut UFS
|
2.211.830,09
|
2.549.746,81
|
2.578.603,74
|
2.612.044,12
|
zum Steuersatz 20% laut FA
|
419.368,07
|
479.006,14
|
559.476,95
|
518.590,45
|
Korrektur
|
81.134,00
|
138.631,00
|
108.845,00
|
109.384,00
|
zum Steuersatz 20% laut UFS
|
500.502,07
|
617.637,14
|
668.321,95
|
627.974,45
|
zum Steuersatz 10% laut FA
|
1.668.933,02
|
1.921.633,67
|
1.889.610,79
|
1.693.218,83
|
Korrektur
|
42.395,00
|
10.476,00
|
20.671,00
|
23.114,00
|
zum Steuersatz 10% laut UFS
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1.711.328,02
|
1.932.109,67
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1.910.281,79
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1.716.332,83
Auf Grund der Nichtanerkennung der Vorsteuern in einem hohen Anteil wegen Rechnungsmängel (Adressat) und fehlendem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bw. (Anteil der Gratisabschüsse deutscher Staatsbürger) bei gleichzeitiger Besteuerung der Einnahmen aus der Jagd kommt es gegenüber den angefochtenen Bescheiden zu einer Verböserung.
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1997
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1998
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1999
|
2000
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
Zahllast laut FA
|
81.226,00
|
75.645,00
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84.143,00
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118.941,00
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Zahllast laut UFS
|
101.185,00
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102.215,00
|
105.960,00
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140.124,00
|
Verböserung
|
19.959,00
|
26.570,00
|
21.817,00
|
21.183,00
Auf Grund dieser Verböserung (Mehrbetrag an Abgaben im Vergleich zur Berufung) lautet der Spruch der Berufungsentscheidung betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 auf Abweisung der Berufung. Die angefochtenen Bescheide waren im obigen Sinn abzuändern (siehe vier Berechnungsblätter laut Beilage).
Auf die Möglichkeit der Verböserung wurde der steuerliche Vertreter vom Referenten wiederholt (zB im Telefongespräch vom 2. Februar 2010) hingewiesen.
Haftungsbescheide KESt:
Das FA setzte im Bescheid vom 18. Oktober 2001 (Akt 1999 Seite 14) betreffend den Prüfungszeitraum 1.1.1997 bis 31.12.1999 die Haftung der Bw. für die KESt (Kapitalertragsteuer) mit gesamt S 352.488,00 und im Haftungsbescheid vom 25. Juli 2002 betreffend das Jahr 2000 (Akt 2000 Seite 17) mit € 6.113,58 fest.
Neben berufungsgegenständlichen verdeckten Ausschüttungen betreffend Jagd (siehe Bericht Tz 29 und 16) setzte das FA im Haftungsbescheid betreffend 1.1.1997 bis 31.12.1999 auch nicht berufungsgegenständliche Ausschüttungen wegen Eigenverbrauch Verpflegung Gesellschafterin und nahe stehende Personen (Bericht Tz 17) sowie Privatwohnung der Gesellschafterin (Tz 18) an. Der Haftungsbescheid für 2000 beinhaltet nur die berufungsgegenständliche Jagd.
Verdeckte Ausschüttungen iSd § 8 Abs. 2 KStG 1988 sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern (oder ihnen nahe stehenden Personen) aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde. Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern sind steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. VwGH 26.3.2003, 99/13/0108, mit weiteren Nachweisen).
Die auf die Hotelgäste entfallenden Wildabschüsse sind betrieblich veranlasst und stellen daher keine verdeckte Ausschüttung dar.
Die Abschüsse der deutschen Staatsbürger sind zwar nicht betrieblich veranlasst, stellen jedoch ebenfalls keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, weil sie keinem Gesellschafter oder ihm nahe stehenden Personen zu Gute gekommen sind.
Für die Privatabschüsse von Herrn E setzte die Bw. bereits in den Erklärungen 12,5% (1/8) der gesamten Jagdaufwendungen als Ertrag an. Da damit das Betriebsergebnis der Bw. nicht durch die Privatabschüsse belastet wurde, war aus den bereits oben genannten Gründen ("Abschüsse Herr E") keine Änderung bei der Körperschaftsteuer nach dem KStG 1988 vorzunehmen.
Betreffend Kapitalertragsteuer ist jedoch zu den Privatabschüssen von Herrn E festzustellen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen ua. auch sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Als Bezieher dieser Einkünfte aus Kapitalvermögen kommen sowohl der Gesellschafter einer GmbH als auch diesem nahe stehenden Personen in Frage.
Im vorliegenden Fall ist Herr E [der Geschäftsführer der Bw. (=GmbH)] der Vater der alleinigen Gesellschafterin der Bw. und somit als nahe stehende Person der Gesellschafterin anzusehen. Die von Herrn E persönlich getätigten Abschüsse sind im Gesellschaftsverhältnis begründet, da die Bw. gegenüber fremden Personen die Kosten für die Abschüsse nicht übernommen hätte. Die Willensentscheidung zur Gewährung der Abschüsse lag beim einzigen Geschäftsführer der Bw., der zugleich Begünstigter der Zuwendung ist, nämlich Herrn E.
Da Herr E für seine Privatabschüsse kein Entgelt an die Bw. zahlte, ist ihm in den berufungsgegenständlichen Jahren 1997 bis 2000 ein sonstiger Bezug iSd § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zugeflossen, für den Kapitalertragsteuer vorzuschreiben ist.
Schuldner der Kapitalertragsteuer ist Herr E als Empfänger der Kapitalerträge (§ 95 Abs. 2 EStG 1988).
Die Kapitalertragsteuer nach dem EStG 1988 ist auch dann vorzuschreiben, wenn - wie im vorliegenden Fall - auf Ebene der Bw. keine verdeckte Ausschüttung iSd § 8 Abs. 2 KStG 1988 vorliegt, weil diese bereits in den Erklärungen für die Privatabschüsse von Herrn E einen pauschalen Ertrag von 12,5% der Jagdaufwendungen ansetzte.
Die Ausschüttung an Herrn E wird mangels anderer verwertbarer Sachverhaltshinweise mit dem von der Bw. angesetzten Anteil an den Jagdausgaben (12,5%) angenommen.
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1997
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1998
|
1999
|
2000
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
mit 0% USt
|
7.847,88
|
571,75
|
2.802,88
|
903,75
|
mit 10% USt
|
1.014,43
|
2.242,49
|
2.869,02
|
3.150,95
|
mit 20% USt
|
46.360,29
|
46.257,38
|
71.163,15
|
47.260,64
|
Privatabschüsse Herr E
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55.222,60
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49.071,62
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76.835,05
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51.315,34
Die Höhe der Kapitalertragsteuer beträgt 25% (§ 95 Abs. 1 EStG 1988).
(Zivilrechtlicher) Schuldner der Kapitalerträge (der sonstigen Bezüge iSd § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988) war im vorliegenden Fall die Bw., die bezüglich Jagdbereich ihren Sitz im Inland hat (§ 93 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988). Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten, zum Abzug ist die Bw. verpflichtet, die auch dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer haftet (§ 95 Abs. 2 und 3 Z 1 EStG 1988).
Im vorliegenden Fall behielt die Bw. für die Privatabschüsse von Herrn E keine Kapitalertragsteuer ein. Es waren daher Haftungsbescheide zu erlassen. Unwidersprochen ist, dass die Kapitalertragsteuer betreffend Jagd von der Bw. getragen wird. Die Übernahme der Kapitalertragsteuer durch die Bw. ist ebenso im Gesellschaftsverhältnis begründet und stellt daher die Kapitalertragsteuer selbst ebenfalls einen sonstigen Bezug iSd § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar. Die Kapitalertragsteuer erhöht sich somit rechnerisch von 25% auf 33,33 %.
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1997
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1998
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1999
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2000
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S
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S
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S
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S
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nicht angefochten:
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Tz 17
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23.928,00
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23.928,00
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23.928,00
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Tz 18
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18.240,00
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18.240,00
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18.240,00
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verdeckte Ausschüttung mit 25% KESt
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42.168,00
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42.168,00
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42.168,00
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laut UFS:
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Privatabschüsse Herr E
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55.222,60
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49.071,62
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76.835,05
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51.315,34
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KESt 33,33%
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18.405,69
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16.355,57
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25.609,12
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17.103,40
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verdeckte Ausschüttung
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115.796,29
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107.595,19
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144.612,17
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68.418,74
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KESt 25% (Haftungsbescheid)
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28.949,07
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26.898,80
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36.153,04
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17.104,69
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gerundet
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28.949,00
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26.899,00
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36.153,00
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17.105,00
Den Berufungen betreffend Haftungsbescheide für Kapitalertragsteuer war daher teilweise statt zu geben.
Körperschaftsteuerbescheide:
Der nicht auf die Gratisabschüsse deutscher Staatsbürger entfallende Anteil der Jagdaufwendungen war als Betriebsausgabe anzuerkennen. Die Erlöse aus der Jagd sind zur Gänze betrieblich veranlasst.
Der nicht als Betriebsausgabe abzugsfähige Jagdaufwand beträgt:
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1997
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1998
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1999
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2000
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S
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S
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S
|
S
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56.855,00
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49.390,00
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77.657,00
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51.713,00
Weiters waren die beiden im Veranlagungsakt der Bw. für 1999 und 2000 einliegenden Gewinnmitteilungen gemäß
§ 188 BAO des Finanzamtes XY zur Steuernummer xxx/yyyy (Tangenten: 1999 AS 9 vom 24. August 2000 und 2000 AS 8 vom 28. Juni 2001) zu berücksichtigen, die bisher weder in der Erklärung der Bw. noch in den angefochtenen Bescheiden angesetzt wurden.
Unstrittig bestanden aus den Vorjahren IFB-Verluste in Gesamthöhe von S 182.049,00 (Bericht Tz 29a), die gemäß
§ 10b EStG 1998 (siehe § 10 Abs. 8 EStG 1988 alte Rechtslage bis zum Jahr 2000) mit dem Gewinn des Jahres 2000 zu verrechnen waren. Diese IFB-Verluste gehen Verlustabzügen nach § 18 Abs. 6 EStG 1988 vor.
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1997
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1998
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1999
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2000
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S
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S
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S
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S
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Erstbescheid (1997 - 1999) bzw. Erklärung (2000)
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-284.636,00
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-137.374,00
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23.713,00
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159.119,00
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nicht anerkannter Aufwand Jagd (15%)
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56.885,00
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49.390,00
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77.657,00
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51.713,00
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Mehrsteuern laut Bp/USt
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-46.191,00
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-38.640,00
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-77.240,00
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-41.025,00
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Mehrsteuern laut BE/USt
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-19.959,00
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-26.570,00
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-21.817,00
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-21.183,00
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KESt Tz 17,18
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-10.542,00
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-10.542,00
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-10.542,00
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Forderung Geschäftsführer KESt
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10.542,00
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10.542,00
|
10.542,00
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vGA Tz 17,18
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42.168,00
|
42.168,00
|
42.168,00
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KESt für Privatabschüsse Herr E
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-18.406,00
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-16.356,00
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-25.609,00
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-17.103,00
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Tangenten
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4.131,00
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-5.231,00
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut BE
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-270.139,00
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-127.382,00
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23.003,00
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126.290,00
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IFB-Rest
S
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IFB-Verluste auf Wartetaste Tz 29a
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-182.049,00
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-159.046,00
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-32.756,00
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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-270.139,00
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-127.382,00
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0,00
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0,00
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Berechnungsblatt Körperschaftsteuer:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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-270.139,00
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-127.382,00
|
23.003,00
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126.290,00
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verrechenbare Verluste (IFB)
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-23.003,00
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-126.290,00
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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-270.139,00
|
-127.382,00
|
0,00
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0,00
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Verlustabzug
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0,00
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0,00
|
0,00
|
0,00
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Einkommen gerundet
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0,00
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0,00
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0,00
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0,00
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gemäß
§ 22 KStG 1988 34,00% von 0
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0,00
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0,00
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0,00
|
0,00
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Differenz zur Mindestkörperschaftsteuer
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17.500,00
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25.000,00
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24.080,00
|
24.080,00
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Körperschaftsteuerschuld
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17.500,00
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25.000,00
|
24.080,00
|
24.080,00
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einbehaltene Steuerbeträge
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-3,00
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-6,00
|
-3,00
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Abgabenschuld
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17.497,00
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24.994,00
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24.077,00
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24.080,00
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Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: vier Berechnungsblätter Umsatzsteuer 1997 bis 2000
Wien, am 11. Mai 2010
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3137-W/02
- Stammnummer
- 47151
- Gültig
- 11.05.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF