Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0599-L/04
Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Ärztetagung als Werbungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0599-L/04vom 10.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 9. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 18. März 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1998 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1998
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Einkommen
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325.153 S
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Einkommensteuer
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77.355,26 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-80.865,00 S
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-3.509,74 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-255,08 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Zuge seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1998 unter
anderem die Anerkennung folgender Werbungskosten: Aufwendungen für
Dienstschuhe, Fachliteratur und Aufwendungen für die Teilnahme an einem
Sonographie-Grundkurs auf der Ärztetagung in G (Teilnahmegebühr,
Fahrtkosten, Aufenthaltskosten). Belege über den Aufwand wurden vorgelegt,
zur Ärztetagung forderte das Finanzamt ein detailliertes Programm an. Das
Finanzamt anerkannte die Aufwendungen in der Arbeitnehmerveranlagung nicht und
wies in der Begründung für die Ablehnung der Fahrt nach G darauf hin,
dass sich auf Grund des detaillierten Kursprogrammes diese Fahrt als Reise mit
Mischprogramm darstellte, die der privaten Lebensführung zuzurechnen
wäre.
Gegen den Bescheid wurde Berufung eingebracht, in der der
Berufungswerber insbesondere zur Studienreise nach G ausführte:
Entscheidend für die Anerkennung eines derartigen Aufwandes als
Werbungskosten sei, ob die Planung und Durchführung der Reise in einer
Weise erfolgte, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche
Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt. Dies gehe aus den vorgelegten
Unterlagen einwandfrei hervor. Der Kursumfang (vormittags Theorie, nachmittags
Praxis) entspreche voll den Anforderungen. Das normale Freizeitausmaß
wurde durch Art und Umfang der Ausbildung in keinster Weise überschritten.
Es könne von einem Mischprogramm keine Rede sein. Zum Sonographiegrundkurs
sei auch noch zu erwähnen, dass der erfolgreiche Abschluss in Form eines
Diploms bestätigt werde, das den Teilnehmer dazu befähige, die
sonographische Untersuchung im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit mit
allen Konsequenzen auszuüben. Dementsprechend intensiv und gewissenhaft
gestalte sich daher der Kurs. Ob ein Mischprogramm vorliege, sei an Hand der
Fakten und nicht anhand der Wahl des Ortes zu bewerten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören gemäß Z 9 leg.cit.
auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen.
Demgegenüber sind gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit.a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht
abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Stellung des Steuerpflichtigen erfolgen.
Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten
Lebensführung fallen können, muss ein strenger Maßstab angelegt
und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. In diesem Sinn hat der
Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtssprechung zur Anerkennung
von Studienreisen, Kongressen, Tagungen, Fortbildungsveranstaltungen etc.
ausgeführt, dass derartige Aufwendungen grundsätzlich solche für
die Lebensführung im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 2 lit.a
EStG 1988 sind, es sei denn es liegen folgende Voraussetzungen vor:
Planung
und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt.
Die
Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die
Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen
konkrete berufliche Verwertung gestatten.
Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derartig einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere
als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
Andere
als allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht
mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden
Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als
beruflichen Betätigungen verwendet wird. Der nur zur Gestaltung der
Freizeit dienende Aufwand führt jedoch keinesfalls zu einer steuerlichen
Berücksichtigung.
Dementsprechend hat der
Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 29.1.2002, 96/14/0030,
betreffend die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung für
Kinderfachärzte in einem bekannten Wintersportort festgestellt, dass die
Fahrt- und Aufenthaltskosten keine abzugsfähigen Werbungskosten darstellen,
da neben den Vorträgen in erheblichem Maß die Möglichkeit zur
Verfolgung privater Freizeitinteressen gegeben war.
Betrachtet man unter diesem Gesichtspunkt die dem Finanzamt
vorgelegte Programmübersicht, so zeigt sich, dass der Sonographie-Grundkurs
keineswegs so viel Zeit in Anspruch genommen hat, wie üblicherweise
für die Berufstätigkeit aufgewendet wird. Der Kurs umfasste im
Zeitraum Montag, 8.6.1998, bis Samstag, 13.6.1998, insgesamt 30 Stunden. Die
Kurseinheiten verteilten sich über diesen Zeitraum folgendermaßen:
Montag bis Donnerstag: 8:30 - 11:00, 16:30 -
19:00,
Freitag: 8:30 - 12:00, 16:30 -
19:00,
Samstag: 8:00 - 12:00.
Insbesondere fällt bei dieser Zeiteinteilung auf, dass
dem Berufungswerber an den ersten vier Tagen zwischen Vormittags- und
Nachmittagseinheit mehr als fünf Stunden für Freizeitaktivitäten
verblieben, am Donnerstag mehr als vier Stunden. Bei dieser Einteilung bestand
für den Berufungswerber bei einem Aufenthalt während des
Frühsommers in einem Gebiet, das auch als Urlaubsregion beliebt ist,
jedenfalls die Möglichkeit, auch die dortigen Freizeitangebote oder
Erholungsmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß zu nutzen, wobei ihm
hiefür auch zweifellos insgesamt mehr Freizeit zur Verfügung stand als
üblicherweise während einer normalen Arbeitswoche. Bei dieser Sachlage
nehmen neben beruflichen die privaten Interessen für den Aufenthalt in G
jedenfalls einen so großen Raum ein, dass Fahrt- und Aufenthaltskosten im
Sinn der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine
abzugsfähigen Werbungskosten darstellen.
Dass der Besuch des Kurses für sich allein eine
steuerlich zu berücksichtigende Fortbildung für die berufliche
Tätigkeit des Berufungswerbers ist, steht jedoch außer Zweifel. Es
bestehen daher keine Bedenken, die Gebühr, die der Berufungswerber für
die Teilnahme an der Ärztetagung und diesem Kurs entrichten musste
(insgesamt 3.900 ATS), als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Keine Bedenken bestehen auch, die Aufwendungen für die
Fachliteratur (423 ATS und 496 ATS) und die Dienstschuhe
(1.600 ATS) als Werbungskosten anzuerkennen. Damit sind Werbungskosten in
Höhe von insgesamt 6.419 ATS zu berücksichtigen. Die
Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung ist dem beiliegenden Berechnungsblatt
zu entnehmen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0599-L/04
- Stammnummer
- 19361
- Gültig
- 10.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF