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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105886/2016

Werbungskosten (Computer) eines im Krankenstand befindlichen Beziehers einer Betriebspension; Krankheitskosten mit und ohne Selbstbehalt bei festgestellter Behinderung (Verböserung). Keine inhaltliche Auseinandersetzung des Vorlageantrages mit der BVE.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105886/2016vom 21.03.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Bei der Gewährung von Ausgaben für Arbeitsmittel als Werbungskosten geht der Gesetzgeber von aktiven Bezügen aus. Dass der Beschwerdeführer im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von seinem Dienstgeber in Form einer Betriebspension erhalten hatte, kann für sich allein den beruflichen Zusammenhang mit den Aufwendungen nicht herstellen. Denn ebenso wie ein bereits pensionierter Dienstnehmer erhält ein Dienstnehmer im Krankenstand seine Bezüge unabhängig davon, ob er eine Tätigkeit ausübt oder (wegen der den Krankenstand verursachenden gesundheitlichen Beeinträchtigung) nicht (vgl. VwGH 17.12.1998, 97/15/0011). Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob die Pensionsbezüge aus einer wie im hier vorliegenden Fall Betriebspension oder der staatlichen Pensionskasse resultieren.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 14. September 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 7. September 2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in Folge kurz BF) reichte am 22.1.2016 elektronisch seine Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für das Veranlagungsjahr 2015 ein. Darin machte er u.a. Ausgaben für Arbeitsmittel in Höhe von EUR 863,47 sowie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung in Höhe von EUR 637,49 geltend. Als Berufsbezeichnung gab er "Informatiker" an. Am 25.5.2016 erging durch die belangte Behörde folgender Fragenvorhalt: "Sie werden gebeten, einen belegmäßigen Nachweis […] sowie die zusätzlichen Kosten betreffend der Erwerbsminderung von € 637,49 nachzureichen. Hinsichtlich der zusätzlichen Kosten wird außerdem um Nachreichung einer Aufgliederung der geltend gemachten Kosten gebeten. Betreffend der unter dem Titel "Arbeitsmittel" geltend gemachten Werbungskosten wurde festgestellt, dass Sie nur Pensionsbezüge erhalten, weshalb eine berufliche Veranlassung dieser Aufwendungen nicht erkennbar ist. Um schriftliche Stellungnahme wird gebeten. Sie haben in Ihrer Steuererklärung unter anderem Werbungskosten geltend gemacht. Reichen Sie bitte die Unterlagen zu den erklärten Aufwendungen nach. Bei mehreren Belegen ist eine Kostenaufstellung (je Aufwandsgruppe) beizulegen. Diese hat neben Datum und Höhe des Aufwandes zusätzlich die Warenbezeichnung bzw. den Verwendungszweck zu enthalten. Um den beruflichen Zusammenhang der Aufwendungen erkennen zu können, ersuchen wir Sie außerdem um Bekanntgabe Ihres Tätigkeitsbereiches It. Arbeitsvertrag. Vergütungen vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen wie z.B. Arbeiterkammer, Land (Bildungskonto) sind anzuführen." Die Vorhaltsbeantwortung vom 15.6.2016 lautete wie folgt: " […] 2. In der Anlage finden Sie eine Kostenaufstellung und die dazugehörenden Belege für meine außergewöhnlichen Belastungen aus dem Jahr 2015. Die Facharztbesuche und die Medikamente sind aufgrund eines Schlaganfalls und der daraus resultierenden Behinderung von 50% angefallen. Bitte die Kosten in der Höhe von € 637,49 zu berücksichtigen. Was meine Werbungskosten, deren Veranlassung das Finanzamt beruflich nicht anerkennen will, erlaube ich mir das folgende mitzuteilen: • Wie es der beiliegenden AMS-Bezugsbestätigung der Jahre 2010 bis 2016 zu entnehmen ist (siehe auch meine Erklärungen der letzten Jahre), versuche ich laufend, d.h. immer wenn mein Gesundheitszustand es zulässt, eine Arbeit in meinem Beruf (Informatiker) zu finden. Dass ich im Jahre 2015 ausnahmsweise (bedingt durch meinen Gesundheitszustand) pausieren musste, kann nicht ja der Grund sein, dass das Finanzamt meine Werbungskosten, welche dazu noch fast zu Hälfte aus einem AfA-Anteil bestehen, plötzlich nicht mehr als steuerlich abzuschreibende Ausgaben anerkennt. Dies wäre eine klare Diskriminierung von kranken bzw. behinderten Menschen, welche halt nicht immer dem Arbeitsmark zur Verfügung stehen können! • Ich bin kein Pensionist! Wie Sie meiner Erklärung für 2015 entnehmen können, habe ich für diesen Zeitraum immer noch Pensionsversicherungsbeiträge bei PVA eingezahlt. Das, was das Finanzamt als Pensionsbezüge bezeichnet, ist in der Tat eine aus dem Sozialplan der Fa. ***AG*** resultierende Leistung, die ich seit dem 01.06.2012 beziehe. Ich erlaube mir noch zu erwähnen, dass ich diese Leistung unabhängig davon erhalte, ob ich einer Beschäftigung in meinem Beruf nachgehe oder nicht. Übrigens hat der Gesetzgeber durch seine Pensionsreform 2014 dafür gesorgt, dass ich diese Leistung nicht bis zum frühestmöglichen Pensionseintritt (Korridorpension mit 62) erhalten werde. Somit bin ich sogar gezwungen, nach einer Arbeit zu suchen, und dadurch meine berufliche Qualifikationen stetig auf dem aktuellen Stand zu halten. • In der Anlage finden Sie weiter eine detaillierte Aufstellung meiner Werbungskosten und die dazugehörenden Belege. Meine IT-Ausgaben sind nötig, damit ich nach der Überwindung meiner Gesundheitsprobleme einen Wiedereinstieg in den Beruf als Informatiker schaffen kann. Da es sich bei der IT-Branche um einen sehr schnelllebigen Bereich handelt, würde ich ohne private Weiterbildung und praktische Tätigkeit in dem IT-Umfeld mit Sicherheit keinen Job mehr finden. Betreffend des beruflichen Zusammenhanges der Ausgaben erlaube ich mir erneut mitzuteilen, dass ich vom Beruf Informatiker bin. Ich habe schon vor einigen Jahren hauptsächlich zu beruflichen Zwecken eine eigene, komplexe und aus mehreren Rechnern bestehende IT-Infrastruktur aufgebaut, die ich immer noch betreibe und entsprechend laufend warten muss. Dies ist einfach notwendig, um meine beruflichen Qualifikation auf dem letzten Stand zu halten, und somit mit jüngeren Berufsmitbewerbern mithalten zu können. Aufgrund der Tatsache, dass die meisten Komponenten der IT-Infrastruktur - bestehend unter anderen aus Server-Rechnern mit gespiegelten Festplatten und Netzwerkkomponenten - ausschließlich den beruflichen Zwecken dienen, wird die IT-Infrastruktur zu 80% beruflich genutzt. Ich bitte daher mein Werbungskosten in der Höhe von € 723,34 für das Jahr 2015 zu berücksichtigen. Anmerkung zu den Apothekenbelegen: Wie ich bereits in meiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2012 erklärt habe, tätigt die meisten Apotheken-Einkäufe meine Ehegattin, die in unserer Apotheke Stammkundin ist. Deshalb steht der Name meiner Gattin auf den Belegen, auch wenn die gekauften Medikamente für mich bestimmt sind. Bei den von mir erklärten Ausgaben handelt es sich ausschließlich um Medikamente, die nur ich selber benötige." Als Beilage wurden unter anderem 3 Bestätigungen der Wr. Gebietskrankenkasse über die Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung (Dr. ***F*** und der ***1***), eine Bezugsbestätigung des AMS für den Zeitraum 1.1.2010 bis 1.3.2016, diverse Medikamentenrechnungen der Apotheke St. Veit, Rechnung zu Lenovo ThinkPad Edge, Laptop ASUS (Anschaffung 2014), TP-Link TL-SG1005D Glgabit-Desktop-Switch, USB-Kabel, Tintenpatrone, SSD-Karte, Canon Maxify MB2350 Multifunktionstintenstrahdrucker und tinxi® Second HDD Caddy Festplattenrahmen, sowie folgende Aufstellung übermittelt: [...] Am 7.9.2016 erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 mit einer Gutschrift von EUR 424,00. Die beantragten Werbungskosten für die Arbeitsmittel wurden mit folgender Begründung versagt: "Auch wenn Sie keine Pension im Sinn des ASVG beziehen, so haben Sie die im Kalenderjahr 2015 zugeflossenen steuerpflichtigen Einkünfte nicht auf Grund einer in diesem Kalenderjahr aktiv ausgeübten beruflichen Tätigkeit erhalten, sondern auf Grund ihrer früher ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Es besteht daher keine unmittelbare Notwendigkeit Arbeitsmittel für eine Berufsausübung anzuschaffen. Ihre im Schreiben vom 15.6.2016 angeführte Erklärung, die Anschaffungen getätigt zu haben, um beruflich auf dem Laufenden zu bleiben und die Chancen auf einen beruflichen Wiedereinstieg zu erhöhen reichen jedoch nicht aus, um diese Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen, dass Werbungskosten bereits vor der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, wenn Umstände vorliegen, die über die bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen und klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten, beispielsweise Aufwendungen zur Arbeitsplatzvermittlung." Dagegen erhob der BF am 14.9.2016 fristgerecht Beschwerde, die sich gegen die Nichtanerkennung der Werbungskosten richtete und führte aus: "[…] 1. Ein Teil der Anschaffungskosten (Laptop Asus, 916.95 € auf 3 Jahre, Teilbetrag 2/3 = 305,65 €) ist bereits im Jahre 2014 entstanden. Somit trifft Ihre Begründung der Nichtanerkennung auf diesen Teil der Werbungskosten keinesfalls zu. Es kann nicht sein, dass einem die Abschreibung von Werbungskosten in jährlichen Raten vorgeschrieben wird und, dass man dann die Abschreibung eines Teilbetrages nicht abschreiben kann! 2. Weiters, obwohl ich es mittels der eingereichten AMS-Bezugsbestätigung bewiesen habe, dass ich sowohl im Jahre 2014 als auch im Jahre 2016 mich zwecks eines Wiedereinstiegs in den Beruf an die Arbeitsplatzvermittlung gewandt habe, und obwohl ich meine Berufspause im Jahre 2015 mit dem Gesundheitszustand erklärt habe, der übrigens unmittelbar mit meiner Behinderung zusammenhängt, deutet das Finanzamt in seiner Begründung an, es handelte sich in meiner Erklärung vom 15.06.2016 um eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung. In diesem Kontext scheint mir völlig unlogisch, dass laut derselben Begründung eine Inanspruchnahme der Arbeitsplatzvermittlung eben keine bloße Absichtserklärung sein sollte. Es kann nämlich nicht sein, dass es diesbezüglich zwischen einer freifinanzierten einer aus Sozialversicherung resultierende Arbeitsplatzvermittlung unterschieden wird. Ich möchte Sie im Bezug auf Ihre Begründung darauf aufmerksam machen, dass das Erwerben der Berufserfahrungen und des Fachwissens ein langer, kontinuierlicher und empfindlicher Prozess ist, dessen Unterbrechung für Jahr einen unrepairablen Schaden mit sich bringt. In dem Sinne ersuche ich um Anerkennung von meinen Werbungskosten 2015 in der vollen Höhe von € 723,30. […]" Am 5.10.2016 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung die zu Ungunsten des BF zu einer Nachzahlung von EUR 180,- führte. Die Arbeitsmittel als Werbungskosten wurden erneut nicht anerkannt, weiters konnten Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 4.761,54 EUR nicht überstiegen. In der gesondert übermittelten Begründung wurde ausgeführt: "1. Kosten der Heilbehandlung Werden von einem Steuerpflichtigen - wie in Ihrem Fall - die Pauschbeträge nach § 35 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen, so können im Zusammenhang mit der Behinderung nur die in der gegenständlichen Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 in der geltenden Fassung, angeführten Aufwendungen zusätzlich geltend gemacht werden (in Ihrem Fall Hilfsmittel und Heilbehandlung gemäß § 4 der o.a. Verordnung). Gemäß § 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 in der geltenden Fassung können jedoch nur jene Aufwendungen als Kosten der Heilbehandlung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden, die in einem Zusammenhang mit Ihrer Behinderung stehen. Nach der Aktenlage wurde bei Ihnen mit Bescheid des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 25.11.09 beginnend mit März 2009 eine Behinderung im Ausmaß von 50% auf Grund folgender Umstände festgestellt: Status post Insult (Schlaganfall) mit gemischter Aphasie ("erworbene" Sprachstörung) 50% Chronische Depression 20% Hypertonie (Bluthochdruck) 20%.... [….] 1.2. Arzthonorare Im Zuge des Veranlagungsverfahrens 2014 haben sie dem Finanzamt mitgeteilt, dass Sie während Ihres Schiurlaubes einen Unfall gehabt haben und mehrere Male nach Linz zur Nachuntersuchung hätten fahren müssen. Bei dem in den Schreiben der WGKK betreffend die Kostenersätze angeführten Dr. ***3*** handelt es sich um einen Unfallchirurg aus Linz, der unter Zugrundelegung Ihrer eigenen Ausführungen die Nachbehandlung in Linz durchgeführt haben dürfte. Sowohl diese Behandlungen als auch die Behandlung im Dr. Bader Magnetresonanz-Ambulatorium stehen nicht im Zusammenhang mit den im o.a. Bescheid bescheinigten Behinderungen, weswegen diese Krankheitskosten als nicht im Zusammenhang mit Ihrer Behinderung stehend nur unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes anerkannt werden konnten. 2. Werbungskosten 2.1. Zusammenhang der Werbungskosten mit Ihren Einkünften aus der Betriebspension Zu den in Ihrer Antwort vom 15.06.2016 auf das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 25.05.2015 getätigten Ausführungen dahingehend, dass Sie kein "Pensionist" seien, möchte das Finanzamt an dieser Stelle festhalten, dass dieses Vorbringen in dieser Form unzutreffend und aktenwidrig ist. Aus der dem Finanzamt im Zuge der Veranlagung 2014 vorgelegten Vereinbarung zwischen Ihnen und der ***AG*** vom 24.03.2014 ist nämlich ersichtlich, dass Ihnen für den Zeitraum von 01.01.2014 bis 30.04.2019 eine Betriebspension zuerkannt worden ist. Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind und sind diese - wie oben dargestellt - bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der diese erwachsen. Zu dem Erfordernis, dass Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen sind, bei der diese erwachsen, ist festzuhalten, dass Ihnen die Einkünfte aus der Betriebspension unabhängig davon zufließen, ob Sie eine Tätigkeit ausüben und auch unabhängig davon, ob sie irgendwelche Aufwendungen irgendwelcher Art und Weise (für Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fortbildung, ...) tätigen. Die von Ihnen steuerlich geltend gemachten Aufwendungen stehen sohin in keinem Zusammenhang mit Ihren Einkünften aus Ihrer Betriebspension. Der einzige Grund, warum die von Ihnen steuerlich geltend gemachten Auswendungen Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen könnten, ist darin gelegen, dass Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungskosten vorliegen könnten. Auf diesen Punkt wird in der Folge näher eingegangen werden. [….] 2.3. Verweis auf Veranlagungsjahr 2014 In Ihrer Beschwerde vom 14.09.2016 gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 haben Sie vorgebracht, dass ein Teil der von Ihnen steuerlich geltend gemachten Aufwendungen aus Absetzungen für Abnützungen herrühren und daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass diese Aufwendungen auch 2015 abzugsfähig seien. Dazu ist festzuhalten, dass im Bereich der Einkommensteuer eine strikte Jahresbetrachtung stattzufinden hat und dass daher die einzelnen Veranlagungsjahre unabhängig voneinander zu würdigen sind. Zum Jahr 2014 ist darüber hinaus festzuhalten, dass Sie in diesem Jahr nach der Aktenlage noch Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit bezogen haben, weswegen die von Ihnen im Jahr 2014 geltend gemachten Aufwendungen als im Zusammenhang mit diesem aktiven Erwerbseinkommen und sohin zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung dieser Einnahmen haben angesehen werden können. 3. Zusammenfassung Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen waren die außergewöhnlichen Belastungen für Heilbehandlungen, die von Ihnen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes steuerlich geltend gemacht worden waren, um jene Beträge zu kürzen, die nicht im Zusammenhang mit Ihrer Behinderung gestanden haben. Ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes konnten - wie oben dargestellt - nur € 220,75 berücksichtigt werden. Der Einfachheit halber und weil es keine steuerlichen Auswirkungen hat, werden die übrigen von Ihnen steuerlich geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt berücksichtigt. Da die von Ihnen getätigten Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit den Einkünften aus Ihrer Betriebspension gestanden haben und weil darüber hinaus - wie oben dargestellt auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG und sohin auch vorweggenommenen Werbungskosten nicht vorliegen, konnten die von Ihnen steuerlich geltend gemachten Werbungskosten nicht anerkannt werden." Die Voraussetzung für das Vorliegen von Aus-/Fortbildungskosen bzw. Kosten im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen sah die belangte Behörde ebenfalls als nicht gegeben an. Folgende Medikamentenkosten stellten nach Ansicht der belangten Behörde unter Zugrundelegung des oben angeführten Bescheides keine Krankheitskosten im Zusammenhang mit der Behinderung dar, wobei die Kurzcharakteristik des Medikamentes und die Fundstelle im Internet in der BVE angeführt wurden. Dabei wurde festgehalten, dass der BF selber einen Teil der in der Folge angeführten Medikamente als nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehend angesehen habe und demgemäß die entsprechenden Kosten auch nicht als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes steuerlich geltend gemacht habe: Vibrocil Nasentropfen Voltaren Emulgel-Gel Pantoprazol Gaviscon Liquid Mint Pantoloc 40mg Filmtabletten Oleovit 3D Tropfen HYLO-CARE Natriumhyaluronat 1 mg / ml und Dexpanthenol Antiflat-Kautabletten Bepanden Wund- und Heilsalbe Xyloneural Moviprep Orange Ciaversal Von den Medikamentenkosten wurden anstelle des vom BF beantragten EUR 269,80 nur EUR 220,75 ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes anerkannt. Die Differenz konnte nur als Krankheitskosten unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes anerkannt werden. Im daraufhin am 4.11.2016 eingebrachten Vorlageantrag hielt der BF fest: "Hiermit stelle ich den Antrag auf Entscheidung über meine Beschwerde vom 14.09.2016. Gleichzeitig stelle lch den Antrag auf Aussetzungsantrag. Eine detaillierte Begründung meines Vorlageantrags (inkl. Beschreibung des Sachverhalts) wird vom mir zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht. Um im Voraus dem Vorfall aus meinem Vorlageantrag vom 01.02.2016 zuvorzukommen, erlaube lch mir, das Finanzamt gleich jetzt darauf aufmerksam zu machen, dass der Abschnitt des Vorlageantrags "Sachverhalt" die Sicht des Beschwerdeführers, d.h. meine Sicht und nicht jene des Finanzamts zu beinhalten hat." Am 22.11.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde mittels Vorlagebericht zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vor und beantragt darin den Einkommensteuerbescheid 2015 zum Nachteil des BF abzuändern und die in der BVE dargelegte Rechtsansicht des Finanzamtes vollinhaltlich zu bestätigen. Inhaltlich verweist sie auf die Begründung in der BVE und übermittelt weiters folgende Beilagen: - vorgelegter Vertrag mit der ***AG*** vom 24.03.2014 - Schreiben des BF vom 11.5.2014, in dem dieser eingestanden hat, dass die Krankheitskosten teilweise im Zusammenhang mit einem Freizeitunfall gestanden haben - Schreiben der PVA über die Weiterversicherung in der PV - Honorarnoten, Medikamentenrechnungen und Schreiben der WGKK betreffend Kostenersätze - elektronischer Aktenvermerk über die beim Bf. festgestellten Behinderungen Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der im April 1957 geborene BF, Informatiker, bezog im Jahr 2015 steuerpflichtige Bezüge aus einer Betriebspension der Fa. ***AG*** (als Rechtsnachfolgerin der ***2***). AMS-Bezüge lagen im Jahr 2015, anders als in den Jahren davor (2010-2014) und danach (2016-2019), nicht vor. Nach dem Auslaufen der Betriebspension im Jahr 2019 erzielte der BF Bezüge aus der Pensionsversicherungsanstalt. Im Vertrag mit der ***AG*** vom 24.3.2014 ist unter anderem geregelt, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit den Anspruch auf eine betriebliche Pensionsleistung nicht schmälert. Die ***AG*** behält sich jedoch vor, die Zahlung der betrieblichen Pensionsleistung einzustellen, falls im Zeitraum der Wirksamkeit dieser Vereinbarung eine konkurrenzierende selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit im Geschäftszweig der ***AG*** (analog der Konkurrenzklausel des Angestelltengesetzes) oder eine die Interessen des ***AG*** Konzerns sonst wie beeinträchtigende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (s. Punkt 5, "Erwerbstätigkeit/Möglichkeit der Einstellung"). Beim BF wurde mit Bescheid des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 25.11.09 beginnend mit März 2009 eine Behinderung im Ausmaß von 50% auf Grund folgender Umstände festgestellt: Status post Insult (Schlaganfall) mit gemischter Aphasie ("erworbene" Sprachstörung) 50% Chronische Depression 20% Hypertonie (Bluthochdruck) 20% In der am 22.1.2016 elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) machte der BF u.a. steuermindernd Werbungskosten für Arbeitsmittel (Tablet, Abschreibung Laptop und Computerzubehör) nach Ausscheidung eines 20%igen Privatanteiles in Höhe von EUR 863,47 sowie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung in Höhe von EUR 637,49 geltend. Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen: [...] Im Erstbescheid vom 7.9.2016 wurden durch die belangte Behörde Werbungskosten für die Arbeitsmittel nicht anerkannt, in der BVE vom 5.10.2016 wurden weiters Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung in Höhe von EUR 416,74 als nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehend eingestuft und daher lediglich unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes erfasst. Der BF erlitt im Jahr 2014 einen Skiunfall. Die Kostenersätze der WGKK in Bezug auf die Behandlungskosten des Dr. ***3*** und des Dr. Bader Magnetresonanz-Ambulatoriums stehen im Zusammenhang mit dem Skiunfall, weisen jedoch keinen Bezug zu der Behinderung des BF auf. Beweiswürdigung Der dargestellte Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den angeführten Bescheiden und Ergänzungsvorhalten, den vom BF nachgereichten Unterlagen und Angaben (herangezogen auch aus dem Veranlagungsjahr 2014), dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung sowie den Internetrecherchen des Bundesfinanzgerichtes. Diese sind unstrittig und wurden im Vorlagebericht nicht (konkret) widersprochen. Rechtliche Beurteilung Rechtsgrundlagen § 16 Abs 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 118/2015normiert: Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch: § 16 Abs 1 Ziffer 7 EStG 1988: Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden. § 16 Abs 1 Ziffer 10 EStG 1988: Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. […]. § 35 Abs 1 EStG 1998 idF BGBl. I Nr. 112/2012: Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-) Partners (§ 106 Abs. 3), ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-) Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt, durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs 3) zu. § 35 Abs 3 EStG idF BGBl. I Nr. 112/2012: (3) Es wird jährlich gewährt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von ein Freibetrag von Euro 25% bis 34% .............................................................75 35% bis 44% .............................................................99 45% bis 54% .............................................................243 […] § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 lautet: Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. § 138 Abs 1 BAO: Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. § 262 Abs 1 BAO lautet: Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. (2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben, a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. (3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. (4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat. § 263 Abs 1 BAO: Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs 2, § 86a Abs 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs 3, § 261) zu erklären, so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. (2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen. (3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde. (4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs 3 oder in § 279 Abs 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt. § 264 Abs 1 BAO: Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. (2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt a) der Beschwerdeführer, ferner b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt. (3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge. (4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden: a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist), b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung), c) § 255 (Verzicht), d) § 256 (Zurücknahme), e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung). (5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht. (6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten. (7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Keine inhaltliche Auseinandersetzung des Vorlageantrages mit der Beschwerdevorentscheidung Der Vorlageantrag vom 4.11.2016 beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht zu beantragen. Ein Vorlageantrag in dieser Form ist zwar zulässig, lässt aber jede Auseinandersetzung mit der Argumentation der Beschwerdevorentscheidung vermissen. Die grundsätzlich zwingende Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung im Beschwerdeverfahren in Abgabensachen gemäß § 263 BAO sollte zu einer Entlastung der Verwaltungsgerichte führen, da sich dadurch die Abgabenbehörde mit den Argumenten der Beschwerde umfassend auseinanderzusetzen hat und auf diese Weise im Fall der Stellung eines Vorlageantrags das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die noch strittigen Punkte und auf neue Argumente im Vorlageantrag und im Vorlagebericht beschränkt werden kann. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde und nicht die Beschwerdevorentscheidung. Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass es Sache des Abgabepflichtigen ist, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis von in der Beschwerdevorentscheidung inhaltlich mitgeteilten Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen. Mit einer Beschwerdevorentscheidung wird dem Abgabepflichtigen Gelegenheit geboten, zu entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen, weil eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Vorhalt der Abgabenbehörde wirkt. Hat das Finanzamt in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. VwGH 26.11.2002, 99/15/0165, 28.5.2008, 2006/15/0125, BFG vom 23.05.2016, RV/7102325/2015). Dies hat der BF nicht getan. Sein Vorbringen im Vorlageantrag beschränkt sich in der Rüge, in dem das Jahr 2015 betreffenden Vorlagebericht habe das Finanzamt zu Unrecht nicht die Sichtweise des BF dargestellt. Die angekündigte Nachreichung der Begründung erfolgte nicht. Die Vorlage der Beschwerde und der Akten an das BFG sowie die Übermittlung einer Ausfertigung des Vorlageberichtes an den Beschwerdeführer erfolgte entsprechend der Bestimmung des § 265 BAO. Das Finanzamt ist dabei seiner in Abs. 3 leg. cit. normierten Verpflichtung nachgekommen, wonach der Vorlagebericht insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme zu enthalten hat. Der BF unterließ jedenfalls im Vorlageantrag jegliche Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung. Zusammenhang der Anschaffung eines Laptops, Tablets plus Zubehör bei Bezug einer Betriebs-/Firmenpension: Der BF bezog im Streitzeitraum eine Betriebspension von der ***AG***. Die Betriebspension ist eine ergänzende Leistung zur gesetzlichen Pension. Dieser Pensionszuschuss ist eine freiwillige (Sozial)leistung, die ArbeitgeberInnen den ArbeitnehmerInnen zusagen (siehe auch: https://arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/pension/betriebspension/Betriebspension.html bzw. https://www.bma.gv.at/Themen/Arbeitsrecht/Entlohnung-und-Entgelt/Betriebspension.html). Der BF ist demnach als Pensionsbezieher anzusehen. Die Einkünfte aus der Betriebspension fließen unabhängig davon zu, ob eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder nicht. Zu den Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen zählen gemäß § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel. Zur Eignung eines Computers als Arbeitsmittel hat der VwGH seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass die Erforderlichkeit des Einsatzes eines Computers als Arbeitsmittel dann zu bejahen ist, wenn der Einsatz eines solchen Gerätes nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (vgl. VwGH 12.4.1994, 91/14/0024 und VwGH 28.5.1997, 94/13/0203). Arbeitsmittel gemäß § 16 Abs 1 Z 7 EStG sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden. Unter Arbeitsmittel sind alle Hilfsmittel zu verstehen, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind (VwGH 14.11.1990, 89/13/0042). In diesem Sinn sind darunter nicht nur Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten zu verstehen, sondern alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann Werbungskosten, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen unvermeidlich sind (VwGH 14.11.90, 89/13/0042; s auch 30.1.91, 90/13/0030; Lenneis in Jakom EStG, 14. Aufl. (2021), § 16, II. Ausdrückl angeführte WK (Abs 1 Z 1-10) [Rz 33]). Ein Computer stellt dann ein Arbeitsmittel iSd § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1972 dar, wenn er zur Erbringung der vom Abgabepflichtigen zu leistenden Arbeit tatsächlich erforderlich ist (vgl. VwGH 14.11.1990, 89/13/0042). Es ist Sache des Abgabepflichtigen, der selbst um den Zusammenhang der Werbungskosten mit seinem Beruf am besten Bescheid wissen muss, die Berufsbezogenheit für alle Werbungskosten im Einzelnen darzutun. Mangels einer solchen Offenlegung kann die Abgabenbehörde den Aufwendungen für die Aufwendungen zur Gänze den Abzug als Werbungskosten versagen (vgl. VwGH 19.02.1992, 89/14/0258). Der BF wurde mit Ergänzungsvorhalt vom 25.5.2016 um Bekanntgabe des Tätigkeitsbereiches lt. Arbeitsvertrag ersucht, um den beruflichen Zusammenhang der Aufwendungen erkennen zu können. Mit Schreiben vom 15.6.2016 teilte der BF mit, dass es seine Krankheit im Jahr 2015 verhindert habe, eine Arbeit als Informatiker zu finden bzw. einer solchen nachzugehen. Um Aufwendungen der Werbungskosten berücksichtigen zu können, müssen diese jedoch in einem entsprechenden unmittelbaren Zusammenhang mit den jeweils erzielten Einnahmen stehen (VwGH, 21.10.1986, 84/14/0037). Nur durch die berufliche Tätigkeit veranlasste Aufwendungen sind Werbungskosten. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (vgl. VwGH vom 28.10.2004, 2001/15/0050). Pensionsbezieher üben keine berufliche Tätigkeit aus, sondern erhalten die Pensionszahlungen für früher erbrachte Leistungen und befinden sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in Ruhestand. Da ein Pensionist keine Erwerbstätigkeit ausübt, sind Bildungsmaßnahmen jedweder Art grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar (VwGH 28.10.2004, 2001/15/0050). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Bezug der Pension durch die Pensionsversicherungsanstalt oder durch eine betriebliche Pensionskassa erfolgt. Der Gesetzgeber und damit einhergehend das Höchstgericht gehen entsprechend der angeführten Judikatur von einer aktiven Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausgaben für Arbeitsmittel als Werbungskosten aus (vgl. die Termini "Ausübung einer Tätigkeit", "für die zu leistende Arbeit"). Dass der Beschwerdeführer, der sich im Streitjahr im Krankenstand befand, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von seinem Dienstgeber in Form einer Betriebspension erhalten hatte, kann für sich allein den beruflichen Zusammenhang mit den Aufwendungen nicht herstellen. Denn ebenso wie ein bereits pensionierter Dienstnehmer erhält ein Dienstnehmer im Krankenstand seine Bezüge unabhängig davon, ob er eine Tätigkeit ausübt oder (wegen der den Krankenstand verursachenden gesundheitlichen Beeinträchtigung) nicht (vgl. VwGH 17.12.1998, 97/15/0011). Nachdem sich der VwGH bereits in einem sehr ähnlich gelagerten Fall ( VwGH 28.10.2004, 2001/15/0050) mit der Frage auseinandersetze, ob Werbungskosten eines im Krankenstand befindlichen Lehrers abzugsfähig sind und die Frage verneinte, kann vom Gericht die im Ergänzungsschreiben vom 15.6.2016 vorgebrachte Diskriminierung nicht erblickt werden. In diesem Verfahren verhalf dem erkrankten Lehrer nicht einmal die sich aus § 17 Abs 1 Schulunterrichtsgesetz ergebende Verpflichtung zur Fortbildung zum gewünschten Erfolg. Die Tatsache, dass die Ausgaben für den PC im Vorjahr steuerlich anerkannt wurden hängt - wie die belangte Behörde richtig ausführte - einzig und allein daran, dass im Jahr der Anschaffung die Erwerbstätigkeit als Informatiker noch aktiv ausgeübt wurde; dies hat jedoch keinesfalls zur Konsequenz, dass diese Anerkennung der Ausgaben automatisch für die Folgejahre weitergeführt werden kann, ohne dass eine Erwerbstätigkeit, für die das Arbeitsmittel ursprünglich angeschafft wurde, ausgeübt wird. Im Bereich der Einkommensteuer hat eine jährliche Beurteilung und Betrachtungsweise zur Anwendung zu gelangen und sind die einzelnen Veranlagungsjahre unabhängig voneinander zu würdigen. Auf die Frage, warum neben der Anschaffung des Laptops im Jahr 2014 im Folgejahr noch ein Tablet für die Berufsausübung notwendig war, sowie auf die Höhe des geringen Privatanteiles von nur 20% war aufgrund der dargestellten Judikatur nicht mehr weiter einzugehen. Eine Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen für den Computer samt Zubehör durch einen Bezieher einer (Betriebs)pension hat die belangte Behörde im Ergebnis daher zu Recht verneint. Der BF hat diese berufliche Tätigkeit im Streitjahr nicht mehr ausgeübt. Diese Ausgaben fallen daher nicht unter § 16 Abs 1 Z 7 EStG; im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob Aus-, Fortbildungs- bzw. Umschulungsmaßnahmen iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG vorliegen: Ad Berufsausbildung: Unter den Begriff " Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (stRspr; s. zB VwGH 1.3.07, 2006/15/0178 zu § 2 Abs 1 lit b FLAG). Berufsausbildung liegt weiters dann vor, wenn die Maßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen (VwGH 22.11.06, 2004/15/0143). Nachdem beide Voraussetzungen im konkreten Fall nicht vorliegen (es handelt sich beim BF weder um eine "noch nicht beruftstätige Person", noch soll ein anderer Beruf erlernt werden) war nicht näher darauf einzugehen. Ad Berufsfortbildung: Fortbildungskosten liegen vor, wenn der Abgabepflichtige bereits einen Beruf ausübt und er seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. VwGH vom 29.1.2004, 2000/15/0009). Erweist sich im Rahmen einer konkret erfassbaren und nachweisbaren Berufsfortbildung eines Abgabepflichtigen die private Anschaffung eines Computers als erforderlich, können die Aufwendungen für diese Anschaffung Fortbildungskosten und damit Werbungskosten darstellen. Der bloße Ankauf eines bestimmten Computers, verbunden mit der unbewiesenen Behauptung des Beschwerdeführers, sich mit diesem Gerät in seinem Beruf als Programmierer fortzubilden, reicht jedoch dafür nicht aus (VwGH 06.04.1988, 87/13/0127). Soweit der BF die Aufwendungen deswegen beruflich veranlasst sieht, weil er infolge seiner Unfähigkeit zur Arbeitsverrichtung aus gesundheitlichen Gründen einen Wiedereinstieg in die Arbeitswelt angestrebt habe, ist er darauf hinzuweisen, dass eine Berufsfortbildung dann vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Auch Fortbildungskosten dienen dazu, in einem aktuell ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sie sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den darauf beruhenden Einnahmen als Werbungskosten abziehbar (vgl. VwGH 24.9.1999, 99/14/0096, VwGH 28.10.2004, 2001/15/0050, VwGH 28.10.09, 2007/15/0103). Nachdem wie oben ausgeführt im Streitjahr keine Tätigkeit ausgeübt wurde, kommt auch kein Abzug der Anschaffungskosten für den PC samt Zubehör nach § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 in Betracht. Des Weiteren wurden vom BF auch keine konkret erfassbaren und nachweisbaren Fortbildungsmaßnahmen dargelegt. Das reine Vorbringen sich mit den Geräten am Laufenden zu halten bzw. fortzubilden ist im Lichte der angeführten Judikatur nicht ausreichend. Ergänzend erlaubt sich das Gericht in diesem Zusammenhang auch auf die sog. "Konkurrenzklausel" in Punkt 5 des Betriebspensionsvertrages vom 24.3.2014 hinzuweisen: Darin war geregelt, dass im Fall der Ausübung von konkurrenzierender selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit im Geschäftszweig der ***AG*** (analog der Konkurrenzklausel des Angestelltengesetzes) oder eine die Interessen des ***AG*** Konzerns sonst wie beeinträchtigende Erwerbstätigkeit im Zeitraum der Vereinbarung, die ***AG*** berechtigt ist, die Zahlung der Betriebspension einzustellen. Aus dieser Vereinbarung leitet das Gericht ab, dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Informatiker (ob selbstständig od. unselbstständig spielt dabei keine Rolle) dem BF nur sehr erschwert bzw. ohnehin nur unter Entfall der Firmenpension möglich gewesen wäre. Im Übrigen konnte durch das erkennende Gericht festgestellt werden, dass der BF in den Folgejahren überhaupt keiner neuen (weiteren) Beschäftigung mehr nachgegangen ist; nach dem Auslaufen der Betriebspension im Jahr 2019 erzielte der BF Einkünfte aus der Pensionsversicherungsanstalt. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im konkreten Fall weder ein Vorbringen zu sog. Umschulungsmaßnahmen erstattet wurde noch ein solches aus dem festgestellten Sachverhalt ableitbar ist, weswegen darauf nicht näher einzugehen war. Nachdem die Werbungskosten schon dem Grunde nach nicht geltend gemacht werden konnten, war auf die dazu unterschiedlich geltend gemachten Beträge (EUR 863,47 lt. Einkommensteuererklärung; hingegen EUR 723,34 lt. Aufstellung in der Ergänzungsbeantwortung vom 15.6.2016 sowie lt. Beschwerde) nicht mehr näher einzugehen. Krankheitskosten Vorweg wird festgehalten, dass das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs 1 BAO berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Diese Sachentscheidungskompetenz ist keineswegs auf jene Prozessthemata beschränkt, die der BF geltend macht, sondern umfasst den gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides (vgl. VwGH 15.09.1999, 93/13/0057, 13.05.2004, 2002/16/0192, 04.06.2020, Ra 2019/15/0062). § 35 EStG 1988 sowie die dazu ergangene VO BGBl 303/1996 enthalten Spezialbestimmungen bei Vorliegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. § 35 stellt wie § 34 eine Vorschrift der Einkommensermittlung dar. Der Freibetrag gemäß Abs 3 wird vor allem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gewährt (VwGH 28.5.86, 85/13/0119). Ein Abzug höherer Kosten ist möglich, vom Steuerpflichtigen aber geltend zu machen (s. Peyerl in Jakom EStG, 14. Aufl. (2021), § 35, Rz 1). Die in den § 2 bis 4 der VO enthaltenen Pauschbeträge können - unter der Voraussetzung eines Grads der Behinderung von mind 25 % - grundsätzlich von denselben Personen geltend gemacht werden wie der Freibetrag gem § 35 Abs 3. Sie stehen gegebenenfalls neben einem Freibetrag gem § 35 Abs 3 zu (§ 1 Abs 3 VO), ein Selbstbehalt ist nicht zu berücksichtigen (§ 34 Abs 6, wohl TS 5).Die entsprechenden Aufwendungen müssen mit der Behinderung in ursächlichen Zusammenhang stehen ( Müller in SWK 98, S 239 2.2.2; vgl. Peyerl in Jakom EStG, 14. Aufl. (2021), § 35, Rz 22). Zu den Hilfsmitteln und Kosten der Heilbehandlung (§ 4 VO): Aufwendungen für bestimmte Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen, sofern sie mit der Behinderung in Zusammenhang stehen (UFS 26.11.07, RV/0986-W/07; BFG 3.12.15, RV/4100322/2013 Glaubhaftmachung genügt nicht). Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel iSd § 4 sind Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulängliche Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen bzw zu mildern (Peyerl in Jakom EStG, 14. Aufl. (2021), § 35, Rz 25). Kosten der Heilbehandlung sind u.a. Medikamente, sofern sie mit der Behinderung in Zusammenhang stehen (VwGH 3.8.04, 99/13/0169; BFG 29.2.16, RV/5101306/2015 auch homöopathische Mittel; UFS 24.4.09, RV/3811-W/08); Kostenersätze sind dabei in Abzug zu bringen (s § 34 Rz 24 ff; UFS 17.5.06, RV/0166-F/05). Nach der Aktenlage wurde beim BF mit Bescheid des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 25.11.09 beginnend mit März 2009 eine Behinderung im Ausmaß von 50% auf Grund folgender Umstände festgestellt: Status post Insult (Schlaganfall) mit gemischter Aphasie ("erworbene" Sprachstörung) 50% Chronische Depression 20% Hypertonie (Bluthochdruck) 20% Sofern Krankheitskosten nicht im Zusammenhang mit einer Behinderung stehen, unterliegen sie den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988, sodass der vom Steuerpflichtigen zu tragende Selbstbehalt abzuziehen ist (vgl .BFG vom 23.06.2021, RV/7104444/2019). Nicht behinderungskausale Aufwendungen führen nur dann zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage, wenn der Selbstbehalt überstiegen wird (UFSI vom 29.10.2008, RV/0730-I/07). Festgehalten wird an dieser Stelle, dass der BF einen Teil der in der Folge angeführten Medikamente selbst, von sich aus, als nicht im Zusammenhang mit seiner Behinderung stehend angesehen hat und demgemäß die entsprechenden Kosten auch nicht als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes steuerlich geltend gemacht hat. Nachdem dabei jedoch nicht angeführt wurde, welche Medikamente in den Rechnungen vom 22.5.2015, 19.6.2015, 7.7.2015, 6.8.2015 und 18.12.2015 auszuscheiden sind, werden der Vollständigkeit halber alle eingereichten Positionen angeführt, erläutert und gewürdigt. Bei dem in den Schreiben der WGKK (Kostenersätze) angeführten Dr. ***3*** handelt es sich um einen Unfallchirurgen aus Linz, der unter Zugrundelegung der eigenen Ausführungen des BF die Nachbehandlung des Skiunfalles in Linz durchgeführt hat. Sowohl diese Behandlungen als auch die Behandlung im Dr. Bader Magnetresonanz-Ambulatorium stehen nicht im Zusammenhang mit den im o.a. Bescheid bescheinigten Behinderungen, weswegen diese Krankheitskosten als nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehend nur unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes anerkannt werden konnten. Folgende Medikamentenkosten wurden - in Übereinstimmung mit der BVE - als nicht behinderungskausal angesehen: Vibrocil Nasentropfen: Bei akuter Rhinitis (Schnupfen) zur Sekretionseinschränkung und Schleimhautschwellung; bei akuter Verschlechterung eines chronischen, allergischen oder vasomotorichen Schnupfen; bei Sinusitis (Nasennebenhöhlenentzündung) als Ergänzung (s. https://medikamio.com/de-at/medikamente/vibrocil-nasentropfen/pil). Voltaren Emulgel-Gel: Der Wirkstoff Diclofenac gehört zu der Schmerzmittel-Gruppe der Nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR). Es hemmt die Bildung von Prostaglandinen (Botenstoffe) und wirkt dadurch entzündungshemmend und schmerzstillend. Nach dem Auftragen wird Diclofenac von der Haut aufgenommen und reichert sich im darunter liegenden Gewebe an. Durch die wässrig-alkoholischen Grundlage hat das Emulgel auch eine kühlende Wirkung. Lokalisierte Formen des Weichteilrheumatismus, wie z.B. Sehnenscheidenentzündung, Schulter-Arm-Syndrom, Schleimbeutelentzündung, Periarthropathien, lokalisierte rheumatische Erkrankungen wie z.B. Schmerzen und Entzündungen bei Arthrosen der Gelenke an Armen und Beinen bzw. der Wirbelsäule Schmerzhafte Entzündungen nach Verletzungen wie z.B. Verstauchungen, Prellungen und Zerrungen. Zur Linderung von lokalen Beschwerden bei einer Thrombophlebitis superficialis (Venenentzündung) (s. https://medikamio.com/de-at/medikamente/voltaren-emulgel-gel/pil). Pantoprazol ist ein so genannter selektiver Protonenpumpenhemmer, ein Arzneimittel welches bewirkt, dass im Magen weniger Säure produziert wird. Es wird zur Behandlung von säurebedingten Magen- und Darmerkrankungen angewendet (https://de.wikipedia.org/wiki/Pantoprazol).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105886/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105886.2016
Stammnummer
136801
Gültig
21.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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