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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102375/2021

Außenprüfung – Fremdleistungen, Vorsteuerabzug, KFZ-Aufwendungen und Aufgabegewinn

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102375/2021vom 22.07.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass die Kosten aus einer Klage des Käufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages resultieren. Gleichzeitig wurde im Verfahren (vgl. Tz 8) festgestellt und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten, dass der betreffende PKW zur Gänze dem Privatvermögen zuzurechnen ist. Diese Zuordnung wird auch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich um die Veräußerung seines privaten Fahrzeugs gehandelt habe, bestätigt. Das Bundesfinanzgericht folgt daher den schlüssigen und widerspruchsfreien Feststellungen der Außenprüfung, wonach die streitgegenständlichen Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der Privatsphäre zuzuordnenden Wirtschaftsgut stehen. Ein darüberhinausgehender betrieblicher Zusammenhang konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden. zu TZ 14 Aufgabegewinn Strittig ist, ob die im Anlageverzeichnis zum 31.12.2016 ausgewiesenen Wirtschaftsgüter (Systemgerüst, Gerüstteile, Kühlschrank sowie KFZ-Anhänger) im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch vorhanden waren und in das Privatvermögen überführt wurden oder ob diese bereits in den Jahren 2014 und 2015 veräußert bzw. nicht mehr existent waren. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass wesentliche Teile des Anlagevermögens bereits in den Jahren 2014 und 2015 veräußert worden seien und die im Anlageverzeichnis verbliebenen Positionen lediglich "Restposten" darstellen würden, die tatsächlich nicht mehr vorhanden gewesen seien. Als Nachweis wurden einzelne Ausgangsrechnungen vorgelegt. Demgegenüber ergibt sich aus den vorliegenden Anlageverzeichnissen der Jahre 2014 bis 2016, dass die gegenständlichen Wirtschaftsgüter - trotz behaupteter Veräußerungen - weiterhin fortgeschrieben und zum 31.12.2016 mit konkreten Restbuchwerten ausgewiesen wurden. Eine zeitnahe Ausbuchung dieser Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit den behaupteten Verkäufen ist nicht dokumentiert. Die vorgelegten Rechnungen konnten nach den Feststellungen der Abgabenbehörde teilweise anderen Wirtschaftsgütern zugeordnet werden bzw. decken sie die im Anlageverzeichnis ausgewiesenen Restbuchwerte nicht vollständig ab. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es habe sich um nicht mehr vorhandene Restposten gehandelt, bleibt dieses Vorbringen unsubstantiiert. Insbesondere wurden weder Inventaraufstellungen noch sonstige geeignete Nachweise (zB Schadensmeldungen, Entsorgungsnachweise oder ähnliche Unterlagen) vorgelegt, aus denen sich ein tatsächlicher Verlust oder Untergang der Wirtschaftsgüter ergeben würde. Hinsichtlich des Kühlschranks ist festzuhalten, dass dieser erst im Jahr 2015 angeschafft wurde. Das Vorbringen, das Gerät sei bereits innerhalb kurzer Zeit defekt geworden und entsorgt worden, erscheint mangels entsprechender Nachweise (zB Reparaturversuche, Gewährleistungsabwicklung oder Entsorgungsbelege) nicht glaubhaft. Der KFZ-Anhänger wurde vom Beschwerdeführer dem Grunde nach als vorhanden anerkannt. Insgesamt ist daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die im Anlageverzeichnis zum 31.12.2016 ausgewiesenen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch vorhanden waren und mangels Nachweises einer Veräußerung oder eines Untergangs in die Privatsphäre des Beschwerdeführers überführt wurden. Der Umstand, dass die Restbuchwerte im Zuge der Außenprüfung aufwandswirksam ausgebucht wurden, führt - wie von der Abgabenbehörde zutreffend ausgeführt - ertragsteuerlich zu keinem Gewinn (Nullsummenspiel), steht jedoch der Annahme eines umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchs nicht entgegen. Rechtliche Beurteilung Zu TZ 1: 1. Wiederaufnahme des Verfahrens Gemäß § 250 Abs. 1 lit. a BAO hat eine Bescheidbeschwerde den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird daher durch jene Bescheide bestimmt, deren Überprüfung der Beschwerdeführer begehrt. Für die Beurteilung, gegen welchen Bescheid sich eine Beschwerde richtet, ist zwar nicht ausschließlich deren Überschrift maßgeblich. Parteierklärungen sind vielmehr nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dabei sind die Eingabe insgesamt, insbesondere die Bezeichnung der angefochtenen Bescheide, die Anfechtungserklärung, der Beschwerdeantrag sowie die Beschwerdebegründung zu berücksichtigen. Eine derartige Auslegung findet jedoch dort ihre Grenze, wo der Inhalt der Eingabe nach seinem objektiven Erklärungswert eindeutig ist. Es ist nicht Aufgabe der Abgabenbehörde oder des Bundesfinanzgerichtes, einer Parteierklärung einen Inhalt beizumessen, der in ihr keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hat. Der Wiederaufnahmebescheid und der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Sachbescheid sind zwei rechtlich selbständige Bescheide, die jeweils gesondert mit Bescheidbeschwerde angefochten werden können und unabhängig voneinander in Rechtskraft erwachsen. Die Anfechtung des Sachbescheides umfasst daher nicht zugleich auch die Anfechtung des Wiederaufnahmebescheides (vgl. VwGH 17.11.2004, 2000/14/0142). Im gegenständlichen Fall wurde die Eingabe ausdrücklich als "Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2014-2016 und Umsatzsteuerbescheide 2015-2016 sowie Zinsenfestsetzungen 2014-2016" bezeichnet. Die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 wurden weder in der Bezeichnung der angefochtenen Bescheide angeführt noch wurde deren Aufhebung beantragt. Der Beschwerdeantrag war ausschließlich auf die ausdrücklich bezeichneten Sachbescheide und Zinsenbescheide gerichtet. Zwar wurde in der Beschwerdebegründung unter dem Punkt "Zu Tz 1 Prüfungsverlauf der Niederschrift" ausgeführt, die Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 2014 und 2015 sei "verfahrensrechtlich massiv bedenklich" und die Voraussetzungen des § 303 BAO seien nicht gegeben. Dieses Vorbringen vermag jedoch den Gegenstand der Beschwerde nicht zu erweitern. Die Beschwerdebegründung dient der Darlegung der Gründe, aus denen der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ableitet. Sie ersetzt jedoch nicht die erforderliche Bezeichnung eines weiteren selbständigen Bescheides als Beschwerdegegenstand. Für diese Beurteilung spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer im gesamten Abgabenverfahren steuerlich vertreten war. Die Beschwerde wurde durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht und enthält eine detaillierte Aufzählung der angefochtenen Bescheide nach Abgabenarten und Veranlagungsjahren. Gerade bei einer derart präzisen Bezeichnung der angefochtenen Bescheide ist davon auszugehen, dass zwischen den Wiederaufnahmebescheiden und den im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Sachbescheiden unterschieden wurde. Hätte der Beschwerdeführer auch die Wiederaufnahmebescheide bekämpfen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass diese - ebenso wie die übrigen angefochtenen Bescheide - ausdrücklich bezeichnet oder zumindest deren Aufhebung beantragt worden wäre. Hinzu kommt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Wiederaufnahme in der allgemeinen Behauptung erschöpft, die Wiederaufnahme der Verfahren sei "verfahrensrechtlich massiv bedenklich" und die Voraussetzungen des § 303 BAO lägen nicht vor. Ein konkretes, auf die Wiederaufnahmebescheide bezogenes Vorbringen wurde hingegen nicht erstattet. Insbesondere setzt sich die Beschwerde weder mit den vom Finanzamt im jeweiligen Wiederaufnahmebescheid angeführten Wiederaufnahmegründen auseinander noch legt sie dar, aus welchen konkreten Gründen die Voraussetzungen des § 303 BAO im Einzelfall nicht vorgelegen hätten. Das Vorbringen erschöpft sich vielmehr in einer allgemeinen Rechtsbehauptung, ohne die Begründung der Wiederaufnahmebescheide inhaltlich zu bekämpfen. Auch dies spricht gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine eigenständige Anfechtung der Wiederaufnahmebescheide beabsichtigte. Wäre dies der Fall gewesen, wäre - insbesondere vor dem Hintergrund der steuerlichen Vertretung - ein konkretes, auf die Begründung der Wiederaufnahmebescheide bezogenes Vorbringen zu erwarten gewesen. Die bloße rechtliche Kritik an der Wiederaufnahme in der Beschwerdebegründung vermag daher die fehlende Anfechtung der Wiederaufnahmebescheide nicht zu ersetzen. Ein objektiver Erklärungsempfänger musste die Eingabe vielmehr dahin verstehen, dass ausschließlich die ausdrücklich bezeichneten Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Zinsenbescheide angefochten werden sollten. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei einer dem § 250 BAO entsprechenden klaren und eindeutigen Bezeichnung der angefochtenen Bescheide ein Rechtsmittel ausschließlich gegen diese Bescheide gerichtet ist. (VwGH 24.06.2009, 2007/15/0041) Dies gilt selbst dann, wenn sich in der Begründung Ausführungen zur Wiederaufnahme oder Hinweise auf § 303 BAO finden. Der Verwaltungsgerichtshof hielt ausdrücklich fest, dass die Behörde ein derartiges Rechtsmittel zu Recht ausschließlich als gegen die Sachbescheide gerichtet behandeln durfte. Auch ein Mängelbehebungsverfahren gemäß § 85 Abs. 2 BAO war nicht durchzuführen. Ein Mängelbehebungsauftrag setzt voraus, dass eine gegen einen bestimmten Bescheid gerichtete Beschwerde an einem behebbaren Formgebrechen leidet. Er dient hingegen nicht dazu, den Gegenstand einer eindeutig auf bestimmte Bescheide beschränkten Beschwerde nachträglich auf weitere, nicht angefochtene Bescheide auszudehnen. Da die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 somit nicht mit Bescheidbeschwerde angefochten wurden, erwuchsen sie nach Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft. Die Rechtmäßigkeit der verfügten Wiederaufnahme ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und kann vom Bundesfinanzgericht nicht mehr überprüft werden. Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 303 BAO gehen daher im gegenständlichen Verfahren ins Leere. Verfahrensgegenstand sind ausschließlich die ausdrücklich angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016, Umsatzsteuerbescheide 2015 und 2016 sowie die Zinsenbescheide 2014 bis 2016. Die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 sind daher auf Grundlage der rechtskräftig verfügten Wiederaufnahme ausschließlich in materiell-rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. 2. Grundsatz von Treu und Glauben Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Grundsatz von Treu und Glauben vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet dieser Grundsatz keinen Anspruch auf Beibehaltung einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung. Selbst wenn im Rahmen früherer Prüfungen bestimmte Sachverhalte nicht beanstandet wurden, hindert dies die Abgabenbehörde nicht, diese in einem späteren Verfahren abweichend zu würdigen. Eine verbindliche Zusage der Abgabenbehörde, bestimmte Sachverhalte künftig nicht mehr aufzugreifen, ist weder aktenkundig noch vom Beschwerdeführer konkret nachgewiesen worden. Zu TZ 2: Fremdleistungen Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist, dass die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Nach § 162 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder Empfänger genau bezeichnet. Wird eine solche genaue Bezeichnung verweigert, sind die beantragten Absetzungen gemäß § 162 Abs. 2 BAO nicht anzuerkennen. Zweck dieser Bestimmung ist es, eine korrespondierende steuerliche Erfassung beim tatsächlichen Empfänger zu ermöglichen. Die Rechtsprechung verlangt daher nicht bloß die formale Nennung eines Rechnungsausstellers, sondern die Bezeichnung des tatsächlichen Empfängers der geltend gemachten Beträge. Die bloße Angabe einer Gesellschaft als Rechnungsaussteller genügt insbesondere dann nicht, wenn gewichtige Zweifel bestehen, dass diese Gesellschaft die Leistungen tatsächlich erbracht oder die Zahlungen tatsächlich vereinnahmt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann § 162 BAO gerade bei behaupteten Zahlungen an Scheinfirmen oder bloß formale Rechnungsaussteller zur Anwendung kommen; maßgeblich ist, ob der tatsächliche Empfänger der Zahlungen überprüfbar benannt wurde. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar formale Unterlagen zu den Subunternehmen vorgelegt. Eine genaue und überprüfbare Benennung der tatsächlichen Zahlungsempfänger erfolgte jedoch nicht. Insbesondere blieb ungeklärt, welchen natürlichen Personen die in bar geleisteten Zahlungen tatsächlich übergeben wurden und ob diese Personen die Beträge für die genannten Gesellschaften vereinnahmt haben. Da somit die tatsächlichen Empfänger der geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen nicht ausreichend bezeichnet wurden, sind die entsprechenden Aufwendungen gemäß § 162 Abs. 2 BAO nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Eine Berücksichtigung im Schätzungsweg kommt bei nicht erfüllter Empfängerbenennung nicht in Betracht. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers eingehalten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Firmenbuchauszüge, UID-Prüfungen, Gewerbeberechtigungen oder HFU-Abfragen können zwar Indizien für eine anfängliche Plausibilitätsprüfung sein. Sie ersetzen jedoch nicht den Nachweis, dass die konkret abgerechneten Leistungen tatsächlich von den Rechnungsausstellern erbracht und die Zahlungen tatsächlich von diesen empfangen wurden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, ist festzuhalten, dass dieser Grundsatz eine konkrete behördliche Auskunft oder ein sonstiges qualifiziertes Verhalten der Abgabenbehörde voraussetzt, auf das der Abgabepflichtige berechtigterweise vertrauen durfte. Eine frühere Nichtbeanstandung im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau stellt für sich allein keine bindende Zusage dar, dass die Aufwendungen in späteren Verfahren jedenfalls anzuerkennen wären. Hinsichtlich des Vorsteuerabzuges ist zu beachten, dass die formelle Ordnungsmäßigkeit einer Rechnung allein nicht genügt, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht feststeht, dass die in der Rechnung ausgewiesenen Leistungen vom genannten Unternehmer erbracht wurden. Die Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH vermag daher nur dann durchzugreifen, wenn die tatsächliche Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller feststeht und dem Leistungsempfänger keine Beteiligung an Unregelmäßigkeiten bzw. kein Wissen oder Wissenmüssen vorzuwerfen ist. Dies ist hier nach der Beweiswürdigung nicht der Fall. Die Aberkennung der geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Soweit die belangte Behörde darüber hinaus eine Gewinnzuschätzung vorgenommen hat, ist diese nur insoweit zulässig, als die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt oder berechnet werden können. Die Schätzung hat nach § 184 BAO schlüssig, nachvollziehbar und wirtschaftlich plausibel zu erfolgen. Allgemeine Hinweise auf branchenübliche Gewinnmargen von 2 % bis 4 % reichen jedoch nicht aus, um eine konkrete Schätzung der Abgabenbehörde zu widerlegen, wenn die Buchführung gerade im Bereich der Fremdleistungen wesentliche Nachweismängel aufweist. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Zu TZ 7 Mercedes Vito: Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist somit das Vorliegen einer Leistung eines anderen Unternehmers, die für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wurde, sowie das Vorliegen einer den Anforderungen des § 11 UStG entsprechenden Rechnung. Unstrittig ist, dass der Mercedes Vito vom Beschwerdeführer von einer Privatperson erworben wurde und daher aus den Anschaffungskosten kein Vorsteuerabzug zustand. Dieser Umstand schließt einen Vorsteuerabzug aus laufenden Aufwendungen allerdings nicht von vornherein aus. Der Vorsteuerausschluss des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 erfasst Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Fahrzeug jedoch selbst als LKW bzw. Kastenwagen qualifiziert, weshalb ein gesetzlicher Vorsteuerausschluss dem Grunde nach nicht besteht. Vorsteuerbeträge aus laufenden Betriebskosten könnten daher grundsätzlich abzugsfähig sein, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 UStG 1994 erfüllt sind. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch bereits am Nachweis der geltend gemachten laufenden Aufwendungen und der darauf entfallenden Vorsteuerbeträge. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 13.05.2026 gemäß § 269 BAO ausdrücklich aufgefordert, die im Vorlageantrag erwähnten Tankbelege bzw. das Konto 7320 des Jahres 2015 unter Hinweis auf die maßgeblichen Buchungen vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er trotz ordnungsgemäßer Zustellung nicht nach. Auch die belangte Behörde konnte im Arbeitsbogen lediglich zwei Buchungen betreffend die AfA von LKWs feststellen, die den behaupteten Treibstoffaufwendungen oder sonstigen laufenden Betriebskosten des Mercedes Vito nicht eindeutig zugeordnet werden konnten. Geeignete Nachweise über tatsächlich angefallene laufende Aufwendungen oder ordnungsgemäße Rechnungen im Sinne des § 11 UStG liegen weder dem Bundesfinanzgericht noch der belangten Behörde vor. Da der Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nachzuweisen hat und dieser Nachweis im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht wurde, kann nicht festgestellt werden, dass ihm im Zusammenhang mit dem Mercedes Vito im Streitzeitraum überhaupt zum Vorsteuerabzug berechtigende laufende Aufwendungen entstanden sind. Die bloße Behauptung, derartige Aufwendungen seien angefallen, vermag den erforderlichen Nachweis nicht zu ersetzen. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 war der geltend gemachte Vorsteuerabzug daher zu versagen. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet. zu TZ 8: KFZ Versicherungen: Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben jene Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist somit ein objektiver Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit sowie eine entsprechende Nachweisführung durch den Steuerpflichtigen. Wirtschaftsgüter, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden, sind je nach dem Ausmaß der Nutzung dem Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen. Bei überwiegend privater Nutzung zählen sie zum Privatvermögen; eine Berücksichtigung von Aufwendungen kommt in diesem Fall grundsätzlich nicht in Betracht. Bei gemischter Nutzung ist der betriebliche Anteil entsprechend nachzuweisen oder - wenn eine exakte Ermittlung nicht möglich ist - zu schätzen. Im vorliegenden Fall wurde der BMW weder dem Betriebsvermögen zugeordnet noch wurde eine nachvollziehbare Dokumentation über das Ausmaß der betrieblichen Nutzung geführt. Insbesondere fehlt ein Fahrtenbuch oder eine vergleichbare Aufstellung, die eine Abgrenzung zwischen privaten und betrieblichen Fahrten ermöglicht. Nach ständiger Rechtsprechung trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für das Vorliegen von Betriebsausgaben. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Nutzungseinlage setzt voraus, dass ein im Privatvermögen befindliches Wirtschaftsgut tatsächlich und nachweislich betrieblich genutzt wird. Auch in diesem Fall sind jedoch entsprechende Aufzeichnungen erforderlich, um das Ausmaß der betrieblichen Nutzung zu belegen. Daran fehlt es im gegenständlichen Fall. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei den laufenden Aufwendungen den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. Bei einem nicht dem Unternehmensvermögen zugeordneten PKW ist ein solcher Vorsteuerabzug grundsätzlich unzulässig. Diese inkonsistente steuerliche Behandlung spricht gegen die behauptete Qualifikation als Nutzungseinlage und unterstreicht die fehlende klare Zuordnung. Mangels ausreichender Nachweise war die Abgabenbehörde auch nicht verpflichtet, eine Schätzung der betrieblichen Nutzung vorzunehmen. Eine Schätzung setzt voraus, dass dem Grunde nach eine betriebliche Veranlassung glaubhaft gemacht wird; dies ist hier nicht gelungen. Die Aufwendungen für den Buggy sind bereits nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers der Privatsphäre zuzurechnen und daher nicht abzugsfähig. Zusammenfassend sind die geltend gemachten Aufwendungen für Kfz-Versicherungen mangels nachgewiesener betrieblicher Veranlassung nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die im Zuge der Außenprüfung vorgenommene Gewinnhinzurechnung in Höhe von € 1.544,70 erfolgte daher zu Recht. zu TZ 13 Rechts- und Beratungskosten: Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben jene Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist somit ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Demgegenüber normiert § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988, dass Aufwendungen für die Lebensführung, selbst wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen, nicht abzugsfähig sind. Dies gilt insbesondere für Ausgaben, die ihre Ursache in der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen haben. Nach ständiger Rechtsprechung sind Prozesskosten nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt. Maßgeblich ist dabei die Veranlassung des den Prozess auslösenden Ereignisses. Im vorliegenden Fall betreffen die strittigen Rechts- und Beratungskosten einen Rechtsstreit über die Veräußerung eines PKW, der - wie festgestellt - dem Privatvermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen ist. Der den Prozess auslösende Vorgang (Verkauf des privaten Fahrzeugs) ist somit eindeutig der privaten Sphäre zuzuordnen. Ein objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb liegt nicht vor. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argumentation, wonach es sich um "laufende Kosten" des Fahrzeugs handle, vermag daran nichts zu ändern, da auch diese ihre Ursache in der privaten Nutzung bzw. Veräußerung des PKW haben. Ebenso scheidet eine Berücksichtigung im Wege einer (allenfalls gedachten) Nutzungseinlage aus, da § 20 EStG derartige Aufwendungen ausdrücklich vom Abzug ausschließt. Hinsichtlich der geltend gemachten Vorsteuer ist ergänzend festzuhalten, dass gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 ein Vorsteuerabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit PKW, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, ausgeschlossen ist. Da der gegenständliche PKW der privaten Sphäre zuzuordnen ist, steht ein Vorsteuerabzug schon aus diesem Grund nicht zu. Im Übrigen wurde die Vorsteuerkorrektur vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag ausdrücklich anerkannt. Zu TZ 14 Aufgabegewinn Gemäß § 3 Abs. 2 UStG 1994 wird die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Im vorliegenden Fall ist - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - davon auszugehen, dass die im Anlageverzeichnis ausgewiesenen Wirtschaftsgüter im Zuge der Betriebsaufgabe nicht veräußert oder untergegangen sind, sondern in das Privatvermögen des Beschwerdeführers überführt wurden. Damit liegt ein umsatzsteuerbarer Eigenverbrauch vor. Bemessungsgrundlage ist gemäß § 4 Abs. 8 lit. a UStG der Einkaufspreis bzw. mangels eines solchen die Selbstkosten im Zeitpunkt der Entnahme. Nach der ständigen Rechtsprechung kann dabei der (fortgeschriebene) Buchwert ein geeigneter Anhaltspunkt für den aktuellen Wert sein, sofern keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Abweichung vorliegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach insbesondere beim Kühlschrank ein deutlich niedrigerer Wert anzusetzen sei, vermag mangels entsprechender Nachweise eine Abweichung von der herangezogenen Bemessungsgrundlage nicht zu rechtfertigen. Die bloße Behauptung eines geringeren Marktwertes bzw. einer Entsorgung ist nicht ausreichend. Ertragsteuerlich ist festzuhalten, dass im Falle der Entnahme eines Wirtschaftsgutes der Entnahmewert anzusetzen ist (§ 6 Z 4 EStG 1988), dem der Buchwert gegenüberzustellen ist. Da im gegenständlichen Fall die Restbuchwerte aufwandswirksam ausgebucht wurden, ergibt sich insoweit - wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt - kein steuerlicher Gewinn (Nullsummenspiel). Es ist daher festzuhalten, dass die Abgabenbehörde zu Recht von einer Entnahme der gegenständlichen Wirtschaftsgüter ausgegangen ist und die Eigenverbrauchsbesteuerung dem Grunde nach zu erfolgen hatte. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. Zusammenfassend war über die Beschwerde wie folgt zu entscheiden: Zu TZ 1 war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da die geltend gemachten Einwendungen gegen die Wiederaufnahmebescheide nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens waren und die Wiederaufnahmebescheide mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind. Im Übrigen vermag auch der Grundsatz von Treu und Glauben keine Bindung der Abgabenbehörde an eine unrichtige Rechtsansicht zu begründen. Zu TZ 2 (Fremdleistungen) war die Beschwerde ebenfalls als unbegründet abzuweisen, da die Empfänger der geltend gemachten Zahlungen nicht im Sinne des § 162 BAO ausreichend bezeichnet wurden bzw. die tatsächliche Leistungserbringung nicht nachgewiesen werden konnte. Die Versagung des Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzuges erfolgte daher zu Recht. Zu TZ 7 (Mercedes Vito) war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zwar besteht für ein als LKW bzw. Kastenwagen zu qualifizierendes Fahrzeug dem Grunde nach kein Vorsteuerausschluss gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, der Beschwerdeführer konnte jedoch trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht weder die behaupteten laufenden Aufwendungen noch die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge durch geeignete Unterlagen nachweisen. Die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 wurden daher nicht erbracht. Zu TZ 8 (KFZ-Versicherungen) war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da eine betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen mangels entsprechender Nachweise nicht festgestellt werden konnte. Zu TZ 13 (Rechts- und Beratungskosten) war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da die Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzurechnen sind und ein Betriebsausgabenabzug gemäß § 20 EStG 1988 ebenso wie ein Vorsteuerabzug ausscheidet. Zu TZ 14 (Aufgabegewinn) war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da die Überführung der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen zu Recht der Eigenverbrauchsbesteuerung unterzogen wurde und gegen die von der belangten Behörde herangezogene Bemessungsgrundlage keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die maßgeblichen Rechtsfragen - insbesondere zur Empfängernennung (§ 162 BAO), zum Vorsteuerabzug (§ 12 UStG), zur Schätzung (§ 184 BAO), zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen (§ 20 EStG) und zur Privatnutzung von Fahrzeugen - sind durch die Judikatur längst geklärt. Eine Abweichung davon, ein Fehlen einschlägiger Rechtsprechung oder eine Uneinheitlichkeit liegt nicht vor. Da ausschließlich Tatsachenfragen entschieden wurden, kommt der Revision keine grundsätzliche Bedeutung zu; sie ist daher nicht zulässig. Linz, am 22. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102375/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102375.2021
Stammnummer
152591
Gültig
22.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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