Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103848/2016
1. Privatanteil von EDV-Aufwendungen eines EDV-Technikers, 2. Kroatienaufenthalt ohne ärztliche Verordnung als außergewöhnliche Belastung und 3. keine anteiligen Tagesgelder bei eintägigen Reisen sowie Arzt- und Therapieaufenthalten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103848/2016vom 11.01.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.
8. Absetzung für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8). ....
10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufwendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob bei den für das Jahr 2014 getätigten PC-Aufwendungen und bei Aufwendungen für eine Bildschirmbrille bzw. Bildschirm(Arbeitsplatz)brille jeweils ein Privatanteil in Höhe von 40% in Abzug zu bringen ist.
1.1 PC-Aufwendungen als Werbungskosten:
Abzugsfähig sind Werbungskosten nur unter der Voraussetzung, dass sie beruflich veranlasst sind und gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht zu den Kosten der Lebensführung des Arbeitnehmers gehören.
In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit als notwendig erweisen und für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen unvermeidlich sind, wobei sich die Notwendigkeit als das verlässliche Indiz für die berufliche oder betriebliche Veranlassung erweist (vgl. Jakom, EStG, § 16, Rz. 2).
Wirtschaftsgüter, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind bei gemischter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil, erforderlichenfalls im Schätzungswege aufzuspalten (vgl. Jakom, EStG, § 4 Rz. 275). Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Diese Regelung und die des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, wonach Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen nicht abgezogen werden dürfen, erfassen Ernährung, bürgerliche Kleidung, Wohnung und Gegenstände des höchstpersönlichen Bedarfs. Derartige Aufwendungen sind von vornherein vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen. Damit korrespondiert die tarifliche Steuerfreistellung eines pauschalen Existenzminimums durch § 33 Abs. 1 EStG 1988 (VwGH 27.1.2011, Zl. 2010/15/0197).
Dieser Ausschluss der Abziehbarkeit gilt zwar dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine solche Trennbarkeit liegt aber nicht vor, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist.
Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche berufliche Veranlassung erbringt (vgl. Doralt/Kofler, EStG, § 20, Tz 21/2 und 22 und die dort zitierte Rspr). Eine völlig untergeordnete private Nutzung erweist sich somit als unschädlich; dabei geht es allerdings regelmäßig nicht um ein mathematisch quantifizierbares Ausmaß, ist doch gerade ein solches zumeist nicht feststellbar, sondern vielmehr darum, dass eine bloß gelegentlich auftretende private Nutzung im Verhältnis zur überragend im Vordergrund stehenden beruflichen Nutzung nicht schädlich ist. Beispiele für typischerweise den Haushalt des Steuerpflichtigen und dessen Lebensführung betreffende Wirtschaftsgüter sind Fernsehgeräte, Radio, MP3-Player, Foto(digital)kameras, Filmkameras und übliche Tageszeitungsabonnements (VwGH 26.4.2012, Zl. 2009/15/0088).
Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Berufsausübung eingesetzt werden bzw. deren Anschaffung im Wesentlichen durch eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit veranlasst ist.
Im vorliegenden Fall wurden im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2014 die nachstehend bezeichneten Aufwendungen betreffend "Arbeitsmittel" nur im Ausmaß von 60% als beruflich veranlasst zum Abzug zugelassen:
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Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Eingabe vom 2. Jänner 2017, dass es sich bei den unter der Position 6 geltend gemachten Aufwendungen iHv EUR 76,07 um drei Tools handelt, die der Bf. bei Kundenpräsentationen einsetzt.
Hinsichtlich der unter der Pos. 7 ausgewiesenen Aufwendungen iHv EUR 28,80 handelt es sich um ein System-Update, wobei der Bf. einräumt, dass die Bezeichnung "Reparatur" nicht den tatsächlichen Umständen gerecht wird. Die unter der Position 6 und 7 ausgewiesenen Aufwendungen werden zur Gänze als beruflich veranlasst anerkannt.
Betreffend die unter den Positionen 8 und 12 ausgewiesenen Aufwendungen iHv EUR 118,90 bzw. EUR 21,59 sind dem Bf. die Rechnungen abhanden gekommen. Es kann somit hinsichtlich dieser Aufwendungen die berufliche Veranlassung nicht entsprechend dokumentiert werden.
Bei den unter der Position 9 ausgewiesenen Aufwendungen iHv EUR 18,95 handelt es sich um ein weiteres Ladegerät für das Firmen-Notebook des Bf..
Die Aufwendungen iHv EUR 14,29 unter der Position 10 betreffen die Anschaffung eines weiteren Handy im Ausland, wobei dessen Anschaffung damit begründet wurde, dass im Zuge eines Auslandsaufenthaltes dem Bf. eine Handy-SIM-Karte mit Datenguthaben zur Verfügung gestellt wurde. Da der Bf. somit für seine Kunden und auch für andere unter seiner bisherigen Nummer nicht mehr erreichbar wäre, tätigte er die Anschaffung eines billigen Druckhandys um EUR 14,29. Von diesen Aufwendungen wird im Schätzungswege ein Privatanteil von 10% in Abzug gebracht und diese Aufwendungen iHv EUR 12,86 zum Abzug zugelassen.
Bei den unter der Position 13 ausgewiesenen Aufwendungen iHv EUR 9,85 handelt es sich um eine USB-Verlängerung für den Server.
Die Aufwendungen iHv EUR 54,90 (Position 14) betreffend die Anschaffung eines MINI-Tablets, das nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet wird.
Hinsichtlich der Aufwendungen betreffend die Anschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille iHv EUR 294,35 (Position 15) wird auf Punkt 1.2 dieses Erkenntnisses verwiesen.
Die unter der Position 17 ausgewiesenen Aufwendungen iHv EUR 46,67 betreffen die Ersatzanschaffung eines Netzteiles für einen CentOS-Server.
Die Aufwendungen im Gesamtbetrag von EUR 149,76 unter der Position 18 betreffen die Anschaffung eines Motherboards, eines Y-Kabels für den Anschluss von mehreren Lüftern, eine Speicherweiterung, eine Ethernet-Karte sowie ein weiteres Power-Supply.
Unter der Position 20 werden Aufwendungen für die Anschaffung von Lüftern mitsamt Frontpanel für den Server iHv EUR 61,91 ausgewiesen.
Die unter der Position 21 ausgewiesenen Aufwendungen in Höhe von EUR 51,38 betreffen die Anschaffungen einer 64GB SSD-Platte sowie von 5 Knopfzellen.
Die Aufwendungen iHv EUR 158,08 resultieren aus einem Austausch der IPCop-Firewall.
Die unter der Position 23 ausgewiesenen Aufwendungen in Höhe von EUR 267,32 betreffen einen "24-Port TP-Link 1 GB Switch" sowie den Austausch eines Mainboards.
Mit EUR 19,90 und EUR 27,41 wurden unter den Positionen 24 und 25 jeweils der Ankauf einer Handyhülle samt Tasche sowie von Netzwerkkabeln ausgewiesen.
Die Position 26 betrifft den Ankauf einer Steckerleiste für den Serverschrank, um die Server des Bf. via EIB-Ansteuerung ferngesteuert ein- und ausschalten zu können.
Die nunmehr strittigen Aufwendungen betreffen im Wesentlichen Anschaffungen und Ersatzanschaffungen von EDV-Hardware, hinsichtlich der von einer ausschließlichen beruflichen Veranlassung auszugehen ist und wo eine Verwendung für private Zwecke weitgehend auszuschließen ist.
Diese Aufwendungen werden - mit Ausnahme der unter der Position 10 ausgewiesenen Aufwendungen daher zur Gänze zum Abzug zugelassen.
1.2 Bildschirm(arbeitsplatz)brille als Werbungskosten:
Aufwendungen für die Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel (zB Sehschwächen) gehören, weil sie stets auch die allgemeine Lebensführung betreffen, zu den gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebenshaltung, auch wenn der Behelf ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet und am Arbeitsplatz aufbewahrt wird. Eine Ausnahme wird aber für vertretbar gehalten, wenn die Anschaffung des Behelfes ausschließlich bzw. weitaus überwiegend beruflich veranlasst ist, wie zB Schutz- oder Bildschirmbrillen (vgl. Jakom, EStG, § 4, Rz. 330; UFS 17.6.2013, GZ. RV/0148-K/11).
Die in Rede stehenden Aufwendungen für eine Bildschirmbrille können als Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden, wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Nicht entscheidend ist, ob gleichartige Arbeitsmittel auch vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber das Arbeitsmittel für erforderlich hält oder ausdrücklich anordnet; die Anerkennung der Werbungskosten ist daher auch nicht von einer Bestätigung des Arbeitgebers abhängig (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 16 Tz 133).
Diese Bildschirmarbeitsplatzbrille ist ärztlich verordnet und wird nach den Angaben des Bf. ausschließlich für das Arbeiten am Computer verwendet. Dies insbesondere, als diese Brille auf den Sichtbereich eines Bildschirmarbeitsplatzes abgestimmt ist - nämlich speziell auf die Arbeitsdistanz zwischen 30 und 60 cm. Diese Bildschirmbrille ist daher für die Arbeit am Bildschirm geeignet und nicht - wie eine reine Gleitsichtbrille - primär für den Alltag vorgesehen. Darüber hinaus hat der Bf. für den privaten Bereich eine eigene Lesebrille angeschafft.
Nach diesen Feststellungen steht aufgrund des Beschwerdevorbringens fest, dass diese Bildschirmarbeitsplatzbrille iHv EUR 294,35 zur Gänze beruflich veranlasst ist. Diese Aufwendungen werden daher zur Gänze als Werbungskosten berücksichtigt.
1.3 rechnerische Ermittlung Aufwendungen für "EDV-Zubehör":
Die zum Abzug zugelassenen Aufwendungen für "EDV-Zubehör" für das Jahr 2014 werden daher wie folgt ermittelt:
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2. Kilometergelder und Diäten als Reisekosten:
Den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet weiters die Frage, ob und in welchem Ausmaß Kilometergelder und Diäten (Tagesgelder) bei eintägigen Reisen iZm Fortbildungs- und Networking-Veranstaltungen aufwandsmäßig zu berücksichtigen sind.
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden.
Als Kilometergelder sind nach § 26 Z 4 lit. a EStG 1988 höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) sind auch Kosten, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird.
Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf nach § 26 Z 4 lit. b EStG 1988 bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
Die Berücksichtigung von Pauschalsätzen als Werbungskosten im Zusammenhang mit Reisen ist nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG nur für VerpflegungsMEHRaufwand und Unterkunft vorgesehen. Fahrtaufwendungen sind hingegen in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.8.2008 Zl. 2008/15/0196).
Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass Mehraufwendungen für Verpflegung des Stpfl. grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung gehören, zumal ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen. Mehraufwendungen für Verpflegung können nur vorliegen, wenn über dieses Ausmaß hinaus Aufwendungen anfallen (vgl. VwGH 26.7.2007, Zl. 2005/13/0133).
Die Berücksichtigung eines Verpflegungsmehraufwandes in Form von Tagesgeldern als Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 gebührt nach ständiger Rspr des VwGH demnach nur bei mehrtägigen Reisen und dort nur für die ersten Tage (vgl. VwGH 30.10.2001, Zl. 95/14/0013; BFG 16.4.2015, GZ. RV/2100635/2010; Jakom, EStG, § 16, Rz 45). Für die Berücksichtigung von Reisediäten als Werbungskosten muss daher auch der Mehraufwandstatbestand erfüllt sein.
Hingegen liegt ein steuerlich zu berücksichtigender VerpflegungsMEHRaufwand nicht vor, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält. Denn ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis der lokalen Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden (vgl. VwGH 28.1.1997, Zl. 95/14/0156; 30.10.2001, Zl. 95/14/0013; 26.6.2002, Zl. 99/13/0001; 7.10.2003, Zl. 2000/15/0151).
In seinem Erkenntnis vom 10.4.1997, Zl. 94/15/0212, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa weiter ausgeführt:
Von einem (steuerlich zu berücksichtigenden) "VerpflegungsMEHRaufwand" kann nur gesprochen werden, wenn einem Abgabepflichtigen ein höherer Aufwand erwächst, als er "ansonsten AM JEWEILIGEN AUFENTHALTSORT" anfällt (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom 28.1.1997, Zl. 95/14/0156, und vom 15.11.1994, Zl. 90/14/0216, und das dort zitierte Vorerkenntnis).
Der Abgabepflichtige ist dabei nicht mit Abgabepflichtigen, die ihre Mahlzeiten regelmäßig zu Hause einnehmen, sondern mit Abgabepflichtigen, die aus beruflichen Gründen genötigt sind, regelmäßig einen Teil ihrer Mahlzeiten (zB Mittagessen) außer Haus einzunehmen, zu vergleichen (vgl. VwGH 25.5.1988, Zl. 87/13/0195; 18.12.1990, Zl. 87/14/0149; 23.5.1996, Zl. 94/15/0045; 10.4.1997, Zl. 94/15/0212). Der auf einer beruflichen Reise befindliche Steuerpflichtige ist hinsichtlich des Mittagsessens mit einem Steuerpflichtigen, der sich am Dienstort verköstigt, vergleichbar.
Die Verwaltungspraxis - in LStR 2002, Rz 311 - geht von einer Nichtanwendung der Rspr zum Nichtvorliegen von Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägigen Reisen aus. Die Literatur folgt zum Teil bzw. teilweise dieser Auffassung (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 16, Anm. 119).
Das Finanzamt befindet sich daher mit der teilweisen Anerkennung der geltend gemachten Tagesgelder in Einklang mit der Verwaltungspraxis.
Jedoch besteht in dieser Frage eine mittlerweile langjährige Rechtsprechung des VwGH, dem als Höchstgericht letztlich die Beurteilung der Rechtsrichtigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Auffassung gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG obliegt.
Das Bundesfinanzgericht hat bei Beurteilung der Frage, ob Rechtswidrigkeit gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG vorliegt, der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu folgen, außer es liegen besondere Gründe vor, die ein Abgehen hiervon angezeigt erscheinen lassen.
Nun vertritt das Bundesfinanzgericht ebenfalls in ständiger Rspr die Ansicht, für nicht mit einer Nächtigung verbundene Reisen steht kein Tagesgeld zu (vgl. BFG 6.5.2014, GZ. RV/7103150/2012; 15.7.2014, GZ. RV/1100045/2011).
Die Verwaltungspraxis legt nicht dar, warum die dargestellte Judikatur unzutreffend sein soll. Auch die Argumentation des Bf. im gegenständlichen Verfahren zeigt keine Gründe auf, die ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung geboten erscheinen lassen.
Es liegt am Gesetzgeber, Änderungen des Gesetzes vorzunehmen, wenn es die ständige Rspr des Höchstgerichtes in diesem Bereich für nicht seinen Intentionen entsprechend hält.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Eingabe vom 17. September 2015, dass die geltend gemachten Reisespesen aus diversen Fortbildungs- und beruflichen Networking-Veranstaltungen resultieren, für deren Besuch sich der Bf. von seinem Dienstgeber Urlaub oder Zeitausgleich nehmen muss. Es liegen somit keine Dienstreisen, sondern beruflich veranlasste Reisen nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vor.
So sich im vorliegenden Fall die geltend gemachten Tagesdiäten nur auf eintägige Reisen in der Dauer zwischen 5 und 11 Stunden bezogen haben, stehen somit Tagesdiäten nicht zu. Als Reisekosten waren im vorliegenden Fall daher nur die Kilometergelder zu berücksichtigen. Die als Reisekosten zum Abzug zugelassenen Kilometergelder werden wie folgt ermittelt:
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3. Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 EStG 1998 sind bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Außergewöhnlich ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 die Belastung dann, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Zwangsläufig erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 dann, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Belastung beeinträchtigt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von
höchstens 7.300 Euro 6%
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro 8%
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10%
mehr als 36.400 Euro 12%.
Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann.
3.1 Auslandsreise nach Kroatien:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob Aufwendungen für einen Aufenthalt in Kroatien mitsamt Tagesgelder und Fahrtkosten, der unstrittigerweise keinen Kuraufenthalt mit kurmäßigen Programm darstellt, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Dies insbesondere, wenn es sich um keinen Kuraufenthalt handelt, keine ärztliche Verordnung dafür vorliegt und für die Dauer des Krankenstandes lediglich eine Bewilligung des Arztes der Gebietskrankenkasse für einen Aufenthalt im Ausland erteilt wurde, damit sich der Bf. während des Krankenstandes nicht ungerechtfertigt der kassenärztlichen Kontrolle entzieht.
Nach der zu Kurkosten als außergewöhnliche Belastung ergangenen Judikatur des VwGH führt nicht jede auf ärztliches Anraten und (auch) aus medizinischen Gründen durchgeführte Kur(Reise) führt zu einer außergewöhnlichen Belastung iSd § 34 EStG. In ständiger Rspr geht der VwGH von folgenden Voraussetzungen für die Anerkennung von Kurkosten als außergewöhnliche Belastung aus (vgl. VwGH 22.2.2001, Zl. 98/15/0123; 25.4.2002, Zl. 2000/15/0139) von folgenden Voraussetzungen für die Anerkennung von Kurkosten als außergewöhnliche Belastung aus:
Der Begriff "Kur" erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren.
Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung einer Krankheit (unmittelbar) dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (vgl. VwGH 4.10.1977, Zlen. 2755/76, 2103/77, 2104/77).
Kurkosten können nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt
im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht,
aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig erforderlich ist (eine andere Behandlung also nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint) und
grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgt (VwGH 22.2.2001, Zl. 98/15/0123).
An den Nachweis de Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes müssen wegen der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt (vgl. VwGH 18.12.1973, Zl. 1792/72) und ist das Vorliegen zweier wesentlicher Beweismittel unerlässlich (vgl. VwGH 22.12.2004, Zl. 2001/15/0116):
Zunächst ist ein vor Antritt der Kur ausgestelltes ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben (ärztlich verordnete Kuren). Einem ärztlichen Gutachten kann es gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder aufgrund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss (vgl. VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/15/0139).
In den dem VwGH-Erkenntnis vom 28.10.2004, Zl. 2001/15/0164, zu Grunde liegenden Fall wurde es für die Berücksichtigung von Kurkosten als außergewöhnliche Belastung nicht als ausreichend erachtet, dass die bei Kuraufenthalten angebotenen Therapien vom Hausarzt "erbeten" und auf einfachen Rezeptblättern "verschrieben" wurden. Dies insbesondere, als hier definitiv keine Verordnung eines Kuraufenthaltes erfolgte. Bewilligungen der Sozialversicherungsanstalt zu den Kuraufenthalten lagen nicht vor, ebenso wenig wurde ein Kostenersatz geleistet (vgl. VwGH 28.10.2004, Zl. 2001/15/0164).
Einem ärztlichen Gutachten kann es gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss.
Wesentlich ist weiters, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise, auch mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, und nicht nur ein Erholungsaufenthalt ist, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich ist (vgl. VwGH 22.2.2001, Zl. 98/15/0123 und z.B. das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage ergangene Urteilt des BFH vom 12. Juni 1991, III R 102/89, BStBl II 1991, 763).
Ein ärztlich verordneter Meeraufenthalt, bei dem keine (kur)ärztliche Betreuung erfolgt und der sich nicht von einer normalen Erholungsreise unterscheidet, kann auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn dadurch tatsächlich eine Besserung der Krankheit eintritt (vgl. UFS 20.8.2003, GZ. RV/1023-W/03).
Der Steuerpflichtige ist für das Vorliegen der angeführten Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung von Ausgaben für eine sog. Kurreise ins Ausland als außergewöhnliche Belastung auch nachweispflichtig (vgl. VwGH 31.3.1998, Zl. 93/13/0192).
Ebenso wird es für die Berücksichtigung von Kurkosten als außergewöhnliche Belastung nicht als ausreichend erachtet, dass der Hausarzt einen Kuraufenthalt "vorschlägt", so keine Verordnung des Kuraufenthaltes vorlag (vgl. VwGH 22.2.2001, Zl. 98/15/0123).
Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, denen schwerpunktmäßig der Charakter einer Erholungsreise zukommt, insbesondere dann, wenn es sich um einen Auslandsaufenthalt handelt (vgl. VwGH 10.7.1959, Zl. 817/57; VwGH 4.10.1977, Zl. 2755/76).
Im vorliegenden Fall leidet der Bf. an einem "Hochstand der ersten Rippe", der zu einer über die Jahre aufgebauten Rückenverspannung führt, an einer Arthritis am linken Großzehengelenk sowie an einer Panikstörung bzw. Panikattacken.
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Krankheits- bzw. Kurkosten betreffend die im Zeitraum 12. bis 15. April 2014 angetretene Kroatienreise und des dortigen Aufenthaltes zum Zweck der Linderung der Panikattacken wird es nicht als ausreichend erachtet, dass diese von Dr.S., Oberarzt im Landesklinikum K. (Abteilung für Sozialpsychiatrie) und Konsiliarfacharzt im Landesklinikum L. (Abteilung für Neurologie) zur rascheren Heilung "dringend empfohlen" wurde.
So der Aufenthalt des Bf. in Kroatien vom Chefarzt der NÖ-GKK in der Kontrollstelle L. "bewilligt" wurde, ist dies nicht einer ärztlichen Verschreibung gleichzusetzen. Dies insbesondere, als damit nicht eine Kur in Kroatien ärztlich verordnet wurde. Vielmehr wurde mit der Erteilung dieser Bewilligung dem Bf. ein vorübergehender Aufenthalt in Kroatien während seines aufrechten Krankenstandes gestattet, ohne dass er sich dadurch unerlaubt einer allfälligen Krankenstandskontrolle durch Kontrollore der NÖ-GKK entzieht.
Es wird im vorliegenden Fall keineswegs in Abrede gestellt, dass der Aufenthalte in Kroatien dem Gesundheitszustand des Bf. zuträglich war. Allerdings reicht alleine der Umstand, dass dieser Aufenthalt der Gesundheit förderlich war und von Oberarzt Dr.S. "dringend empfohlen" wurde, für die Anerkennung als Kuraufenthalt im oben dargestellten Sinne nicht aus (vgl. VwGH 22.12.2004, Zl. 2001/15/0116).
So sich der Bf. mit Eingabe vom 16. August 2016 darauf beruft, dass nach der UFS-Entscheidung vom 19.4.2010, GZ. RV/2160-W/06, Kosten zur Behebung oder Linderung von Spannung schwerer Symptome psychischer Krankheiten als Krankheitskosten gemäß § 34 EStG 1988 fallen, ist dem zu entgegnen: Die vom Bf. zitierte UFS-Entscheidung ist mit dem vorliegenden Sachverhalt insofern nicht vergleichbar, als es im vorliegenden Fall um die Berücksichtigung Kosten eines Auslandsaufenthaltes ähnlich einem Kuraufenthalt in Kroatien geht, wobei unstrittiger Weise kein Kuraufenthalt gegeben ist.
Die nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannten Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt des Bf. in Kroatien sind im vorliegenden Fall jedoch nicht steuerwirksam, als sie den gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 ergebenden Selbstbehalt nicht übersteigen.
3.2 Tagesgelder bei mehrstündigen Arzt- und Therapieaufenthalten sowie Fahrtkosten zu Apotheke:
Darüber hinaus ist strittig, ob Fahrtkosten zur Apotheke und Tagesgelder bei eintägigen mehrstündigen Aufenthalten im Zuge einer Physio- bzw. Psychotherapiebehandlung als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.
Nach § 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996, sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen, wobei zu den Kosten der Heilbehandlung auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten zählen (vgl. VwGH 23.1.2013, Zl. 2009/15/0094; Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 34 Einzelfälle).
Aufwendungen, die nachweislich durch eine Krankheit des Stpfl. verursacht werden, in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit stehen und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstellen, stellen eine außergewöhnliche Belastung dar. Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Stpfl. verursacht werden, sind außergewöhnlich und sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (VwGH 21.5.1956, Zl. 349/56).
Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert.
Liegt eine Krankheit vor, sind abzugsfähig zB Arzthonorare und Krankenhausgebühren, Medikamente, Behandlungsgebühren, Rezeptgebühren, Selbstbehalte und Fahrtkosten für Fahrten zum Arzt bzw. ins Spital oder zu sonstigen Behandlungen.
Wie bereits in Punkt 2. dieser Entscheidung ausgeführt, gebührt nach ständiger Rspr des VwGH die Berücksichtigung eines VerpflegungsMEHRaufwandes in Form von Tagesgeldern als Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nur bei mehrtägigen Reisen und dort nur für die ersten Tage (vgl. VwGH 30.10.2001, Zl. 95/14/0013; BFG 16.4.2015, GZ. RV/2100635/2010; Jakom, EStG, § 16, Rz 45).
Dies insbesondere mit der Begründung, dass allfällige aus der Unkenntnis der lokalen Gastronomie resultierenden Verpflegungsmehraufwendungen in solchen Fällen durch entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn daher auch eine Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 28.1.1997, Zl. 95/14/0156; 30.10.2001, Zl. 95/14/0013).
Die zur Abzugsfähigkeit von Tagesgeldern als Werbungskosten ergangene Rspr des VwGH ist nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts auch hinsichtlich der aufwandsmäßigen Berücksichtigung von Tagesgeldern iZm mehrstündigen Therapieaufenthalten als außergewöhnliche Belastung zu beachten: Ist demnach bei mehrstündigen Tagesreisen grundsätzlich kein Verpflegungsmehraufwand gegeben, der in Form von Tagesgeldern als Werbungskosten abgegolten werden müsste, sind Tagesgelder bzw. Tagesdiäten nicht aufwandswirksam iZm einem eintägigen, mehrstündigen Arzt- und Therapieaufenthalt zu berücksichtigen.
So der Bf. für das Jahr 2014 in Zusammenhang mit mehrstündigen Arztaufenthalten oder Besuchen des Physio- oder Psychotherapeuten anteilige Tagesgelder geltend macht, können diese nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Zu den Kosten der als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Heilbehandlung zählen Arzt- und Krankenhaushonorare, Kosten für Medikamente, Aufwendungen für Heilbehelfe sowie Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital im nachgewiesenen Ausmaß.
Die im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehenden Fahrtkosten stellen eine zusätzliche außergewöhnliche Belastung dar und können somit im nachgewiesenen Ausmaß als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (vgl. VwGH 23.1.2013, Zl. 2009/15/0094; UFS 20.3.2009, GZ. RV/0117-K/08). Fahrtkosten sind demnach im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Der Begriff des nachgewiesenen Aufwandes wird in der vorstehend bezeichneten Verordnung über außergewöhnliche Belastungen nicht näher definiert. "Beweisen" bzw. "Nachweisen" iSd § 138 Abs. 1 BAO heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache - eben die Überzeugung hievon - herbeizuführen (vgl. VwGH 13.11.1986, Zl. 85/16/0109; 22.1.1987, Zl. 86/16/0199; 20.4.1999, Zl. 93/09/0408; 8.11.2000, Zl. 99/04/0115; Kotschnigg, Beweisrecht der BAO, § 139 Rz. 18; Ritz, BAO, § 138, Tz. 4).
Glaubhaft ist ein vermuteter Sachverhalt, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, dass der vermutete Sachverhalt von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. VwGH 14.9.1998, Zl. 86/13/0150; Elliner/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 138, Rz. 18).
So in Zusammenhang mit der Besorgung diverser Medikamente in der Apotheke durch 17 Fahrten Fahrtkosten iHv EUR 17,14 anfallen, werden diese unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung zum Abzug gebracht.
3.3 rechnerische Ermittlung der Krankheitskosten als agB gemäß § 34 EStG:
Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Aufwendungen für eine Bildschirmbrille in Höhe von EUR 294,35 bereits als Werbungskosten (s. Punkt 1.2) in Abzug gebracht und daher nicht ein weiteres Mal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Die Aufwendungen für eine Bildschirmbrille werden daher von den als außergewöhnliche Belastung beantragten Aufwendungen ausgeschieden.
Die für das Jahr 2014 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigten Krankheitskosten werden daher wie folgt ermittelt:
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Ohne Berücksichtigung der Tagesdiäten, des Auslandsaufenthaltes in Kroatien und ohne Berücksichtigung des Aufenthaltes in der Therme in W. wurden die als außergewöhnliche Belastung berücksichtigten Fahrtkosten wie folgt ermittelt:
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Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten sind in dem von BFG anerkannten Ausmaß iHv EUR 4.260,87 jedoch nicht steuerwirksam, als sie den aus § 34 Abs. 4 EStG 1988 resultierenden Selbstbehalt nicht übersteigen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hinsichtlich der Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für EDV-Zubehör und einer Bildschirmarbeitsplatzbrille folgt dieses Erkenntnis der in dieser Entscheidung dargestellten Judikatur. In der Frage der Berücksichtigung von Diäten bei eintägigen Reisen und des Nichtvorliegens eines Verpflegungsmehraufwandes wird auf die dazu ergangene Rspr des VwGH verwiesen (vgl. VwGH 28.1.1997, Zl. 95/14/0156; 30.10.2001, Zl. 95/14/0013; 26.6.2002, Zl. 99/13/0001; 7.10.2003, Zl. 2000/15/0151).
Ebenso folgt diese Entscheidung in der Frage der Berücksichtigung von Kosten eines Auslandsaufenthaltes in Kroatien der zur Abzugsfähigkeit von Kosten eines Kuraufenthaltes ergangenen Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 28.10.2004, Zl. 2001/15/0164).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe für das Jahr 2014 werden wie folgt ermittelt:
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Wien, am 11. Jänner 2017
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103848/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103848.2016
- Stammnummer
- 113516
- Gültig
- 11.01.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF