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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103848/2016

1. Privatanteil von EDV-Aufwendungen eines EDV-Technikers, 2. Kroatienaufenthalt ohne ärztliche Verordnung als außergewöhnliche Belastung und 3. keine anteiligen Tagesgelder bei eintägigen Reisen sowie Arzt- und Therapieaufenthalten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103848/2016vom 11.01.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde des Bf., Adresse, PLZ-Ort, über die Beschwerde vom 14. Dezember 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf-L. vom 11. November 2015, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) ist als EDV-Techniker u.a. mit der Testung virtualisierter Software befasst. 1. Erklärung betreffend Einkommensteuer 2014: Bei der Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 im Wege des FinanzOnline machte der Bf. Aufwendungen für Arbeitsmittel iHv EUR 3.122,68, Reisekosten iHv EUR 911,88 und sonstige Werbungskosten iHv EUR 11,60 sowie als außergewöhnliche Belastungen Krankheitskosten iHv EUR 5.731,57 geltend. Den geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel iHv EUR 3.122,68 liegen die nachstehend bezeichneten Aufwendungen zu Grunde und seien wie folgt ermittelt worden: [Grafik] [Grafik] Die Pos. 2 bis 4 der vorstehenden Aufstellung würden die Abschreibungen aus dem letzten Jahre darstellen. Unter Pos. 5 sei ein Server der Marke "Eigenbau" ausgewiesen, den sich der Bf. selbst gebaut habe. Der Bf. erhalte von seiner Firma immer mehr Software virtualisiert für Trainings zum Testen. Der Server laufe mit dem Betriebssystem "SLES 11 SP3", welches der Dienstgeber dem Bf. zur Verfügung gestellt habe. Die Hardware habe sich der Bf. selbst kaufen müssen. Die Rechnungen habe der Bf. saldiert. Unter Pos. 15 dieser Aufstellung sei eine Bildschirmarbeitsbrille ausgewiesen, die speziell für den Office-Gebrauch konstruiert sei. Es handle sich dabei um eine spezielle Form der Gleitsichtbrille, die der Bf. so in Österreich nicht gefunden habe. Im Gegensatz zur normalen Gleitsichtbrille sei der Mittelpunkt der Brille für den Nahbereich und der Rand für den Fernbereich. Sie diene dazu, dass der Bf. im Office nach dem Bildschirm sehe und in die Ferne über den Bildschirm sehen könne. Für den privaten Bereich habe sich der Bf. eine eigene Lesebrille gekauft. Die Rechnung für die Lesebrille sei in den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht worden. Zu Pos. 16 sei anführen, dass dem Bf. das Smartphone runter gefallen und daher eine Neuanschaffung nötig geworden sei. Aufgrund der Kurzlebigkeit von Smartphones finde der Bf. eine Abschreibung (AfA) unpassend. Den für das Jahr 2014 geltend gemachten Reisekosten iHv EUR 911,58 würden im Wesentlichen aus diversen Fortbildungs- und beruflichen Networking-Veranstaltungen resultieren und seien wie folgt ermittelt worden: [Grafik] [Grafik] Zu den geltend gemachten Reisekosten werde vom Bf. angemerkt, dass er bei ganztägigen Veranstaltungen von seiner Firma Zeitausgleich oder Urlaub nehmen müsse und bei Abendveranstaltungen gezwungen sei, mit dem Auto nach Wien zu fahren, da der Bf. so spät keine Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach P. habe. Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten iHv EUR 5.731,57 seien wie folgt ermittelt worden: [Grafik] Den unter der Position "Krankheitskosten" im Jahre 2014 als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Fahrtkosten & Diäten liegen nachstehend bezeichnete Aufwendungen zu Grunde: [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] Im vorliegenden Fall haben nach den Ausführungen in der Eingabe vom 17. September 2015 für das Jahr 2014 gleich mehrere Krankheiten zu erhöhten außergewöhnlichen Belastungen geführt: Hochstand der ersten Rippe Arthritis betr. linkes Großzehengelenk Panikstörung Der "Hochstand der ersten Rippe" sei aufgrund von Überarbeitung ausgelöst worden, welches durch ein Projekt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bedingt gewesen sei. Die tatsächliche Ursache sei aber die über Jahre aufgebaute Rückenverspannung gewesen. Die Panikstörung sei durch die Kombination von "Krankheit 1" und "Krankheit 2" verbunden mit zu wenig Ruhezeit zwischen und nach Krankheiten ausgelöst worden. Um eine rasche Genesung zu gewährleisten, habe der Bf. versucht, möglichst viele Ärzte und Praktiker zu wählen, bei denen man in einen vernünftigen Zeitraum einen Termin für eine Behandlung erhalte. Der Psychiater, Dr.S., habe den Bf. dringend geraten, ein paar Tage zu verreisen, bis dass die Medikamente Wirkung zeigen. Der kontrollärztliche Dienst habe am 11. April der Wohnsitzverlegung während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit zugestimmt. Seine Frau sei daraufhin mit dem Bf. ein paar Tage nach Kroatien gefahren, bis dass die ständigen Panikattacken nachgelassen haben. 2. Veranlagung betreffend Einkommensteuer 2014: Im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2014 wich das Finanzamt von der eingereichten Erklärung insoweit ab, als bei den Aufwendungen für Arbeitsmittel betreffend Computer-Zubehör, Laptop-Zubehör und Handy-Zubehör jeweils ein 40%iger Privatanteil wie folgt in Abzug gebracht worden sei: [Grafik] Ebenso seien bei den Reisekosten die Tagesgelder insoweit berichtigt worden, als pro angefangene Stunde ein Betrag von EUR 2,20 berücksichtigt worden sei. Die Diäten seien folglich mit EUR 173,80 ermittelt worden. Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten iHv EUR 5.731,57 wurden um den Betrag iHv EUR 1.193,49 vermindert, da bei den geltend gemachten Krankheitskosten keine Tagesgelder und keine Fahrtkosten zur Apotheke berücksichtigt werden können. Die zum Abzug als außergewöhnliche Belastung anerkannten Krankheitskosten seien daher mit EUR 4.538,08 ermittelt worden. Begründend wurde ausgeführt, von den beantragten Aufwendungen für Computer-Zubehör, Laptop-Zubehör, Handy-Zubehör und für Reparaturen sei ein Privatanteil in Höhe von 40% in Abzug zu bringen. Bei den Reisekosten seien die Tagesgelder zu berichtigen, indem die angefangenen Stunden mit EUR 2,20 zu berücksichtigen seien. Bei den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten würden keine Tagesgelder und keine Fahrtkosten zur Apotheke berücksichtigt werden können. Die Reise nach Kroatien zähle ebenfalls nicht zu den Krankheitskosten. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, haben nicht berücksichtigt werden können, da sie den Selbstbehalt in Höhe von EUR 7.741,69 nicht übersteigen. 3. Beschwerde vom 14. Dezember 2015: Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 erhob der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde und machte im Hinblick auf die nicht fristgerechte Erhebung der Beschwerde geltend, dass der Bf. in die Schweiz übersiedelt und durch die Beschäftigung mit administrativen Angelegenheiten die Berufungsfrist versäumt habe. Dies sei aus der Sicht des Bf. jedoch ein minderer Grad des Versehens, da der Bf. im guten Glauben gewesen sei, dass das Thema "Privatanteil von Computerzubehör" ein für alle Mal erledigt gewesen sei. Es werde daher seitens des Bf. eine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG" beantragt. In der Beschwerde vom 14. Dezember 2015 wurde beantragt, keinen Privatanteil bei den PC-Aufwendungen auszuscheiden und die Krankheitskosten mit dem erklärten Betrag zu berücksichtigen. Begründend wurde ausgeführt, für den privaten Gebrauch für E-Mail und Surfen im Internet seien dem Bf. die nachstehend bezeichneten Geräte zur Verfügung gestanden: Firmenlaptop: dieser habe leider kein Windows 8 und wegen des Rückenleidens des Bf. habe dieser besonders wenig Gewicht. Dafür sei dieser Laptop nicht besonders leistungsstark und für Software-Virtualisierung nicht geeignet, s. Abbildung 1; der Laptop der Frau: ein "Apple-Notebook Air", s. Abbildung 2; der Computer von Sohn Sohn1: mit Windows 7, s. Abbildung 3; der Computer von Sohn Sohn2: mit Windows 7, s. Abbildung 4; der alte Laptop seiner Frau: mit Windows 7, s. Abbildung 5; Abbildung 6 zeige den Laptop, den sich der Bf. für die Uni gekauft hatte und ebenfalls mit Windows 7 ausgestattet sei (vgl. Berufungsentscheidung aus 2009) sowie einen Laptop, den die Kids von ihrer Tante bekommen haben und mit Windows Vista ausgestattet sei. Im Hause des Bf. gebe es ausreichend Möglichkeit für den privaten Gebrauch von Internet. Die vom Bf. angeschafften Komponenten würden daher ausschließlich der Fortbildung dienen. Diesbezüglich möchte der Bf. auf die Berufungsentscheidung vom 6.1.2011, GZ. RV/1496-W/11, verweisen, bei der schon bei der Einkommensteuererklärung 2009 festgestellt worden sei, dass ausschließlich die Kosten für Internet einen Privatanteil haben würden. Hinsichtlich der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten iHv EUR 5.731,57 wird releviert, im § 34 EStG sei nichts darüber zu lesen, dass "keine Tagesgelder und keine Fahrtkosten zur Apotheke" berücksichtigt werden können. Da der Bf. im Krankheitsfall, so wie bei Ausbildung und Berufstätigkeit erhöhte Verpflegungskosten habe, gehe er davon aus, dass diese Mehrkosten absetzbar seien. Auch könne der Bf. nichts im Gesetz finden, dass die anzurechnenden Kosten vom Finanzminister per Verordnung zu erlassen seien. Daher gehen der Bf. davon aus, dass es sich bei dem von Finanzamt zitierten Dokument im Internet (https://www.bmf.gv.at/steuern/familien-kinder/krankheit-behinderung/aussergewoehnliche-Belastungen-mit-selbstbehalt.htlm#Krankheitskosten) nur um sog. Beispiele handle. Die Reise nach Kroatien sei von Oberarzt Dr.S. (Oberarzt im Landesklinikum K., Abteilung für Sozialpsychiatrie und Konsiliarfacharzt im Landesklinikum L., Abteilung Neurologie) zur rascheren Heilung dringend empfohlen und vom Chefarzt der NÖ-GKK der NÖ-Kontrollstelle L. bewilligt worden. Dies betreffe das Verlassen des Wohnortes während eines Krankenstandes. Daher gehe der Bf. davon aus, dass die Kosten der Reise auch zu den außergewöhnlichen Belastungen gehöre. Der Bf. sei in Kroatien nicht auf Badeurlaub gewesen, sondern habe insbesondere mit Panikattacken zu kämpfen gehabt. Der Bf. beantrage daher, seine Arbeitnehmer-Veranlagung unter Berücksichtigung der oben angeführten Freibeträge/Absetzbeträge noch einmal durchzuführen. Des Weiteren ersuche der Bf. das Finanzamt um eine genaue Zusammenstellung seiner Version zur Berechnung und behalte sich vor, weitere Beschwerdepunkte einzubringen. 4. weiteres Vorhalteverfahren durch das Finanzamt: Mittels weiterem Vorhalt vom 19. Jänner 2016 wurde der Bf. um belegmäßigen Nachweis der beantragten PC-Aufwendungen sowie um Nachweis bzw. Glaubhaftmachung der ausschließlich beruflichen Verwendung der PC-Aufwendungen ersucht. Wenngleich im Zuge der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 22.8.2011, GZ. RV/1496-W/11, betreffend Einkommensteuer 2009 die (nahezu) ausschließliche berufliche Verwendung eines angeschafften "Travel Honey (GPS)" und "Navigon Max PND" anerkannt worden sei, habe dies nicht zur Folge, dass automatisch jede weitere Anschaffung zu einer ausschließlichen beruflichen Verwendung führe. Dies zeige selbst die Entscheidung betreffend die Nutzung Ihres Internetzuganges. Darüber hinaus wurde dem Bf. vorgehalten, dass Kurkosten nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen können, wenn der Kuraufenthalt im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit stehe, aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich erforderlich sei (eine andere Behandlung also nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheine) und grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolge. Diese Voraussetzungen können durch eine vor Antritt der Kur ausgestellte ärztliche Bestätigung, aus der sich im Fall der (Kur)Reise auch die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, oder durch den Umstand des Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen werden. Der Bf. werde daher ersucht, eine ärztliche Verordnung vor Kurantritt vorzulegen und gegebenenfalls den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachzuweisen. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 hält der Bf. fest, dass im Zuge des seinerzeitigen Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009 das Thema 40% Privatanteil für EDV-Zubehör sehr wohl dabei gewesen sei. Nur sei das Nichtvorhandensein des Privatanteils bereits erstinstanzlich anerkannt worden. Etwas konkreter werde auf die UFS-Entscheidung vom 27.2.2004, GZ. RV/4328-W/02, verwiesen. Der Bf. habe sicherlich nicht mehr "Privatbedarf" wie "Otto-Normalverbraucher" und verweise diesbezüglich auf Details aus der erstinstanzlichen Entscheidung aus 2009. Das damals in Rede stehende "Travel Honey (GPS)" sei als Computerzubehör nicht für die ausschließliche berufliche Verwendung angeschafft worden, sondern stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der für einen IT-Techniker ständig notwendigen Aus- und Weiterbildung. So verhalte es sich auch beim Thema Computer-Zubehör. Viele Teile würden der ständigen Aus- und Weiterbildung dienen, die mit dem vom Bf. bezogenen Gehalt erst ermöglicht werden. Die Bezug habenden Belege habe der Bf. schon im Rahmen des Ergänzungsersuchens vom 13. Oktober 2015 dem Finanzamt übermittelt. Müsse der Bf. in jedem Instanz-Schritt diese Belege hin- und herschicken? Bezüglich des Aufenthaltes in Kroatien werde seitens des Bf. darauf verwiesen, dass es sich dabei um keinen Kuraufenthalt gehandelt habe. Dieser Aufenthalt sei von Dr.S. empfohlen worden und dieser könne bestätigen, dass dieser Aufenthalt bei einer Panikstörung zu einer Stressreduktion und somit zu einer Symptomlinderung führe. Nach der UFS-Entscheidung vom 19.4.2010, GZ. RV/2160-W/06, würden Kosten zur Behebung oder Linderung von Spannung schwerer Symptome psychischer Krankheiten auch dann als Kosten gemäß § 34 EStG fallen, wenn für diese Kosten keine Bindungswirkung an die Beurteilung durch die zuständige Krankenkasse bestehe. Es sei aber aus der Sicht des Bf. alleine aus der Tatsache heraus, dass die Krankenkasse den Aufenthalt während seines Krankenstandes bewilligt habe, abzuleiten, dass die Krankenkasse den Aufenthalt in Kroatien als gut für seine Genesung geheißen habe. Im anderen Fall würde eine Krankenkasse einen derartigen Aufenthalt während eines Krankenstandes wohl kaum bewilligen. Der Eingabe vom 15. Februar 2016 wurden Kopien der Berufung vom 6. Jänner 2011 gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 sowie des Vorlageantrages vom 27. April 2011 betreffend Einkommensteuer 2009 in Kopie beigelegt. Mit weiterem Vorhalt vom 8. April 2016 wurde der Bf. abermals ersucht, die ausschließliche berufliche Nutzung des angeschafften Mini-Tablet, Handyzubehör und Handy für Ausland sowie Zubehör für Laptop darzulegen bzw. glaubhaft zu machen. Dies insbesondere, als nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen sei, dass die private Nutzung des beruflich verwendeten, im Haushalt des Bf. stationierten Computers und auch die zugehörige technische Ausstattung mindestens 40% betrage. Werde vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, sei dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Dem Bf. wurde vorgehalten, anhand der bisherigen Erhebungen auch in den Vorjahren und vorgelegten Unterlagen sei aufgrund der Tätigkeit des Bf. bekannt, dass er Arbeitsmittel anschaffe, die über den durchschnittlichen Privatbedarf hinausgehen bzw. auch zur Gänze beruflich veranlasst sein können. Seitens der Behörde sei jedoch nicht generell davon auszugehen, dass der Bf. sämtliche angeschafften Arbeitsmittel ohne weitere Erklärung und Nachweisführung ausschließlich für seine Tätigkeit nutze. Insbesondere könne ohne weiteren Nachweis nicht davon ausgegangen werden, dass die angeschafften Handys nicht auch für private Zwecke genutzt worden seien bzw. worum es sich überhaupt bei dem bezeichneten Zubehör für einen PC und Laptop handle. Mit weiterer Eingabe vom 2. Mai 2016 hält der Bf. fest, er könne nur wiederholen, dass die Käufe von EDV-Zubehör zu 100% berufsbedingt erfolgt seien und möchte daher nur nochmals auf die UFS-Entscheidung vom 27.2.2004, GZ. RV/4328-W/02, verweisen. Aus dem bescheidenen juristischen Verständnis des Bf. sei alleine das Vorhandensein eines privaten Equipments Beweis genug sei, um die Glaubwürdigkeit darzulegen. Oder wie würde die belangte Behörde das anders interpretieren? Insbesondere habe der Bf. das Vorhandensein dieses Equipments in den Schreiben der letzten Jahre mehrfach nachgewiesen. Darüber hinaus sei die Tatsache der abermaligen Überprüfung, die beim Bf. seit 2009 ohne Ausnahme durchgehend stattfinde eine Diskriminierung einer Steuergruppe, nämlich die der unselbständig Erwerbstätigen. Zusätzlich möchte der Bf. noch einen anderen Aspekt bezüglich der beruflich motivierten Anschaffungen einbringen, der in dieser Schärfe in dem Urteil gar nicht vorhanden sei: Selbst wenn privates Equipment vorhanden sei, aber aus "vernünftigen" Gründen nicht verwendet werde, wäre aus der Sicht des Bf. nur logisch, dass es trotzdem einer 100% beruflichen Verwendung zuzuschreiben sei. 5. Beschwerdevorentscheidung: Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Juni 2016 als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet: Unter Bezugnahme auf die Ergänzungsersuchen vom 19. Jänner 2016 und vom 8. April 2016 sei der Bf. mehrmals ersucht worden, die bezeichneten Positionen "Computer Zubehör (Ersatzteile) zu konkretisieren und darzulegen bzw. belegmäßig nachzuweisen. Die vom Bf. angeführte Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, GZ. RV/4328-W/02, betreffe grundsätzlich einen Sachverhalt des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien und könne mangels jeglicher Beweisgrundlagen nicht auf die Lebensumstände des Bf. angewandt werden. Dies insbesondere, als die berufliche Verwendung von Arbeitsmitteln grundsätzlich nur für den Einzelfall festgestellt werden könne. Wiederholt wird von der belangten Behörde ausgeführt, aus den Bezeichnungen "Zubehör für Laptop" bzw. "Computer Zubehör (Ersatzteile)" sei nicht ersichtlich, was der Bf. grundsätzlich angeschafft habe. In der Beantwortung des Bf. vom 2. Mai 2016 werde lediglich festgehalten, dass es sich um Zubehör "für den Firmenlaptop" handle bzw. "Equipment für den Computer zu Hause", wobei hier 80% Software von seiner Firma und 20% Fremdsoftware "zur privaten Weiterbildung" sei. Bis dato habe nicht dargelegt werden können, worum es sich bei dem Zubehör oder Ersatzteile im Einzelnen überhaupt handle. Hinsichtlich des "Mini Tablet", "Handyzubehör" und "Handy für Ausland" habe der Bf. angeführt, dass sicherlich die Motivation der Anschaffung beruflich bedingt sei. Hinsichtlich eines erst im Oktober 2015 angeschafften Dual-Slim-Handys habe der Bf. beispielsweise ausgeführt, dass der Kauf sicherlich beruflich veranlasst sei, jedoch diese, wenn auch nicht gewollt, auch privat verwendet werde. Da eine private Verwendung der beantragten Arbeitsmittel grundsätzlich nicht auszuschließen sei, jedoch keine Belege oder andere Nachweisführung hinsichtlich der beruflichen Verwendung vorgelegt habe werden können, habe dem Beschwerdebegehren nicht entsprochen werden können. Des Weiteren können Kurkosten nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit stehe, aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig erforderlich sei und grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolge. Diese Voraussetzungen würden nur durch eine vor Antritt der Kur ausgestellte ärztliche Verordnung, worin sich die Notwendigkeit sowie die Reisedauer und Reiseziel ergebe, oder durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen werden. Nicht jede auf ärztliches Anraten und (auch) aus medizinischen Gründen durchgeführte (Kur)Reise führe zu einer außergewöhnlichen Belastung iSd § 34 EStG 1988. Wesentlich für die Abzugsfähigkeit sei, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise, auch mit nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, und nicht nur ein Erholungsaufenthalt sei, welcher letztlich der Gesundheit auch förderlich sei (vgl. VwGH 22.4.2009, Zl. 2007/15/0022 u.a.). Der Begriff "Kur" erfordere daher ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Als außergewöhnliche Belastung würden zudem nur die Fahrtkosten zum Arzt oder ins Krankenhaus berücksichtigt werden können. Die Fahrtkosten hingegen in die Apotheke seien hingegen nicht abzugsfähig. Aus diesem Grund sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 6. Vorlageantrag: Mit Eingabe vom 3. Juli 2016 stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht. Ergänzend wurde ausgeführt, die Gründe für diesen Vorlageantrag habe der Bf. ja mehrfach klarzumachen versucht. Nach Auffassung des Bf. liege eine mittelbare Diskriminierung gegen den Bf. vor, da er durch das Finanzamt L. jedes Jahr geprüft worden sei und IT-Einzelunternehmer auf eine besondere Weise benachteiligt werden. Aufgrund seiner Tätigkeit und aufgrund seines Jahresgehaltes sei eine jährliche Steuerprüfung nicht gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels unangemessen und nicht erforderlich. Insbesondere schaffe der Bf. jedes Jahr eine Menge EDV-Equipment als Arbeitsmittel an, um sein Wissen in der IT am neuesten Stand zu halten: So habe der Bf. zu Hause einen ganzen Serverschrank (s. Abbildung 8), auf dem sich der Bf. laufend weiterbilde. Selbstverständlich habe der Bf. auch jede Menge an privaten IT-Kosten, die er nicht von der Steuer absetze. So haben seine beiden Jungs die Teile für einen neuen Computer bekommen, die sie unter Anleitung des Bf. gebaut haben und die der Bf. verständlich nicht von der Steuer abgesetzt habe. Jene Teile, die der Bf. hier absetze, seien ausschließlich beruflich motiviert. Der Bf. frage sich daher, wie man das einem Finanzbeamten nachweisen solle. Die mehrfach zitierte UFS-Entscheidung vom 27.2.2004, GZ. RV/4328-W/02, sei das beste Referenzbeispiel. In der UFS-Entscheidung vom 27.2.2004, GZ. RV/4328-W/02, werde festgehalten, dass "aufgrund der im Berufungsverfahren durch die Bf. erfolgten Sachverhaltsdarstellung sei im gegenständlichen Fall die ausschließliche berufliche Verwendung glaubhaft, zumal die Bf. zusätzlich über einen ortsfest am Arbeitsplatz eingesetzten Personal-PC verfüge". Nur weil der Bf. beruflich bedingt immer am neuesten Stand sein müsse und dadurch deutlich mehr für EDV ausgebe, solle der Bf. einen höheren absoluten Privatanteil wie Otto-Normalverbraucher haben? Das entspreche keiner Steuergerechtigkeit gegenüber einem "Normalhaushalt". Die Ausgaben seien eindeutig EDV-Ausgaben. Auch wenn der Bf. seinen Job mit viel Leidenschaft mache, finanziere mich diese Leidenschaft außerordentlich und könne aus dieser Sicht nicht als Hobby betrachtet werden. Betreffend den Aufenthalt in Kroatien hält der Bf. wiederholt fest, dass es sich dabei um keinen Kuraufenthalt während der Akutphase der Panikstörung gehandelt habe. Der Aufenthalt sei von Dr.S. empfohlen worden und werde auch gerne bestätigen, dass dieser Aufenthalt bei einer Panikstörung zu einer Stressreduktion und somit zu einer Symptomlinderung führe. Der UFS-Entscheidung vom 19.4.2010, GZ. RV/2160-W/06, sei zu entnehmen, dass Kosten zur Behebung oder Linderung von Spannung schwerer Symptome psychischer Krankheiten auch dann als Kosten gemäß § 34 EStG 1988 anfallen, wenn für diese Kosten keine Bindungswirkung an die Beurteilung durch die zuständige Krankenkasse bestehe. Es sei aber aus Sicht des Bf. alleine aus der Tatsache heraus, dass die Krankenkasse den Aufenthalt während seines Krankenstandes bewilligt habe, abzuleiten, dass die Krankenkasse den Aufenthalt als gut für seine Genesung geheißen habe. Im anderen Fall würde die Krankenkasse einen derartigen Aufenthalt während eines Krankenstandes wohl kaum bewilligen. Zusätzlich seien dem Bf. die Fahrten zur Apotheke nicht bewilligt worden, die bei der Anzahl der Medikamente, die der Bf. aufgrund der Kosten von der Krankenkasse auch nur immer über einen sehr eingeschränkten Zeitraum bewilligt bekommen habe, doch einigermaßen häufig gewesen seien. Die Fahrten habe der Bf. aufgrund des Auszuges von der Apotheke nachweisen können. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass diese Fahrten ausgeschlossen seien, selbst wenn es gelebte Praxis der Finanzämter wäre. Mit weiterer Eingabe vom 16. August 2016 möchte der Bf. einiges der im Vorlagebericht enthaltenen Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes kommentieren, da offensichtlich seine Schreiben falsch interpretiert oder nicht ordentlich studiert worden seien: Dr.S. sei inzwischen Leiter der Psychiatrischen Tagesklinik in L. und nach wie vor der behandelnde Psychiater des Bf.. Eine einmalig entwickelte Panikstörung sei leider sehr langwierig und auch nicht durch eine Kur zu behandeln. Bei der Reise habe es sich daher nicht - wie von Dr. Drescher-Russ wiederholt behauptet - um eine Kur gehandelt. Wiederholt werde darauf verwiesen, dass Kosten zur Behebung oder Linderung von Spannung schwerer Symptome psychiatrischer Krankheiten als Kosten gemäß § 34 EStG 1988 fallen würden. Hinsichtlich der beantragten Werbungskosten iZm "EDV-Zubehör" seien alle Rechnungen vom Finanzamt geprüft und als grundsätzlich abzugsfähig anerkannt worden. Es seien daher die Ausführungen von Dr. Drescher-Russ nicht nachvollziehbar, aus den Bezeichnungen "Zubehör für Laptop" bzw. "Computer Zubehör (Ersatzteile)" sei nicht ersichtlich, was überhaupt angeschafft worden sei. Darüber hinaus sei bereits im Schreiben vom 2. Mai 2016 an Dr. Drescher-Russ mitgeteilt worden, dass das Computer-Zubehör ausschließlich für die Server seien, die sich im Keller des Wohnhauses des Bf. befinden, weil dort schon mal was kaputt gehe. Auf diesem Equipment laufe zu 80% Software seiner Firma und zu 20% Fremdsoftware. Dies alles zur privaten Weiterbildung. Die Formulierung "auf diesem Equipment" habe sich dabei auf die Server bezogen. Offensichtlich könne die Vertreterin des Finanzamtes einen Laptop von einem Server nicht unterscheiden und die komplett unterschiedlichen Aufgaben nicht richtig zuordnen. Die Unterscheidung eines Servers, der bloß über eine Not-Tastatur und einen Not-Monitor verfüge und im Wesentlichen über das Netzwerk angesprochen werde, von einem normalen Personal Computer oder Laptop sei ganz massiv sowohl in Bauform, Ausstattung, Funktionsumfang, Kosten und Betrieb. Der Bf. komme aus einer kleinen Gemeinde und kenne nur wenig Unternehmen in seiner Gemeinde, die überhaupt einen Server betreiben. Die meisten Geschäftsleute würden mit einem einfachen PC oder Laptop auskommen. Privatpersonen würden überhaupt keine Server betreiben. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass zwar PLZ-Ort, Adresse, der einzige ordentliche Wohnsitz des Bf. in Österreich sei, sich aber seit 1.10.2015 des Hauptwohnsitz des Bf. in PL-Ort2, B-Straße, befinde. Nur dort sei der Bf. während der Woche anzutreffen. Für einen allfälligen Termin bzw. Verhandlung ersuche der Bf. um rechtzeitige Bekanntgabe, da er seinen Flug entsprechend planen müsse. Auch wären hier Montag oder Freitag von Vorteil, da dies der Bf. mit einem Heimurlaub verbinden könnte. 7. zweitinstanzliches Ermittlungsverfahren: Mit Eingabe vom 2. Jänner 2017 wird zu den als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für eine Bildschirmbrille ausgeführt, dass es vom Arbeitgeber keinen Zuschuss gegeben habe. Nach Auffassung des Bf. sei die Veranlassung zum Kauf der Bildschirmbrille eine "ausschließlich berufliche" gewesen, denn für private Zwecke hätte der Bf. diese Brille nicht benötigt. Insbesondere verfüge die Bildschirmbrille über einen Sehbereich, der es dem Bf. ermögliche, über den Bildschirm hinaus in die Ferne zu sehen. Eine Situation, die man in der Regel ja auch gar nicht habe, weil zu Hause der Bildschirm an der Wand stehe. Außerdem wäre für den kleinen Privatanteil eine Lesebrille, von denen der Bf. über drei verfüge, sicher ausreichend. Auch lasse es sich im Beruf nicht vermeiden, dass über diese Bildschirmbrille auch private Mails gelesen werden. Der Bf. verbringe - abgesehen vom Schlafen - 60% bis 70% seiner Zeit in irgendeiner Weise vor einem IT-Gerät: sei es der Firmenlaptop, der Arbeitsplatzcomputer bei Kunden oder nur das Tablet oder auch das Smartphone. Aus seinem persönlichen Gefühl heraus seien davon über 90% der Zeit beruflich motiviert. Der Bf. verfüge in Wirklichkeit über keine fixe Arbeitszeit, er arbeite in internationalen Konzernen: seine Mutter(Gesellschaft) sitze in den USA, das Headquarter befinde sich in Dayton/Ohio (UTC -5:00), das US-Entwicklungscenter sei in "Rancho Bernardo" (UTC -8:00) und die Offshore Centers seien in Pakistan (UTC +5:00), Inidien (UTC +5:30) und Manila (UTC +8:00). Natürlich habe der Bf. nicht Meetings rund um die Uhr, es habe allerdings schon mal Meetings in aller Früh oder spät in der Nacht gegeben. Für einen "RfP" (Request for Proposal) für die OMV habe der Bf. im Jahre 2014 seine Kernarbeitszeit auf 18:00 bis 2:00 verlegt, anders wäre die intensive Zusammenarbeit mit den Amerikanern auch gar nicht möglich gewesen. Genau aufgrund dieser Tatsache trage sich der Bf. auch private Termine, die er mit Freunden vereinbart habe, in den Firmenkalender ein. Aufgrund seiner Arbeitsbedingungen könne der Bf. also privat und beruflich nicht absolut trennen. Das sei nicht praktizierbar. Der Grund, dass der Bf. das nicht könne, sei aber nicht privat motiviert, sondern beruflich bedingt. Mit Eingabe vom 2. Jänner 2017 übermittelte der Bf. den mit 3. Juni 2014 datierten ärztlichen Verordnungsschein für die Bildschirmbrille. Zu den einzelnen Aufwendungen iZm "EDV-Zubehör werde mit Eingabe vom 2. Jänner 2017 wie folgt Stellung genommen: ad Pos. 6: "Zubehör für Laptop" iHv EUR 76,07: Dabei handle es sich um drei kleine Tools, die der Bf. bei Kundenpräsentationen oder Meetings mit Kunden einsetze. Dabei handle es sich um Mini DisplayPort auf VGA Adapter/Konverter für Übertragung des Bildschirmes vom Laptop auf den Beamer (EUR 14,85), Bluetooth Presenter, mit Laserpointer zum Steuern von PowerPoint-Präsentationen (EUR 38,27) sowie tragbarer Bluetooth-Lautsprecher mit Mikrophon, den der Bf. bei Internet-Video-Konferenzen einsetze. Eine Art Freisprecheinrichtung für den Computer (EUR 22,95). Diese Teile werden zwar nicht oft, aber immer wieder benötigt. Das letzte Mal zB auch jetzt in der Schweiz, wo der Bf. beim Kunden D-Versicherung am 19.01.2016 einen Workshop gemeinsam mit M.T. (Data Scientist in den USA) geleitet habe. Bei dem Workshop "Jeb Bush eMails & Text Analytics Exercise Call" sei es darum gegangen, wie Jeb Bush Text Analyse in seinen Wahlkämpfen eingesetzt habe. An so einer Stelle sei professionelles Auftreten nötig und die Firma unterstütze nicht immer mit allen Mitteln, wie man es gerne möchte bzw. stehe der Aufwand, um sich das Material über die Firma zu besorgen in keiner Relation zu den Kosten. ad Pos. 7: "Reparatur" iHv EUR 28,80: Dabei handle es sich um ein System-Update einer Art SPS-Steuerung. Die Steuerung habe der Bf. im Rahmen seiner Ausbildung zum Master für "Erneuerbare Urbane Energiesysteme" gekauft. Dieses Studium habe der Bf. aber nicht so wirklich nutzen können. ... Das Gerät, das der Bf. hier auf den neuesten Software-Stand ändern habe lassen, habe ca. EUR 540,00 gekostet und das Update sei ein Angebot gewesen, ohne dass der Bf. wirklich wisse, ob er das jemals nochmals brauchen werde. Die Kosten von weniger als 10% seien dem Bf. aber gerechtfertigt gegenüber einer potentiellen Neuanschaffung in der Zukunft erschienen. Die betreffende Rechnung vom 19. Februar 2014 habe der Bf. dieser Eingabe beigelegt. ad P os. 8+12: "Handyzubehör" iHv EUR 118,90 und Zubehör für Laptop iHv EUR 21,59: Offensichtlich sei dem Bf. die dazugehörige Rechnung im Rahmen des Steuerausgleiches und dem vielen hin- und herschicken abhanden gekommen. Daher könne der Bf. nur schwer argumentieren, warum er das benötigt habe. ad Pos. 9: "Zubehör für Laptop" iHv EUR 18,95: Dabei handle es sich um ein weiteres Ladegerät für seinen Firmen-Laptop. Zum einen würden diese Ladegeräte verlorengehen, zum anderen habe der Bf. gerne mehrere davon. In der Regel verfüge der Bf. über drei Ladegeräte: eines am Arbeitsplatz, eines zu Hause und eines, das besonders leicht sei und nicht so schnell lade. Aktuell verfüge der Bf. über ein viertes Ladegerät, welches sich fix in der Schweizer Wohnung in D. befinde. Die Firma des Bf. stelle grundsätzlich nur ein Laptop-Ladegerät zur Verfügung, wobei der Bf. im Verlustfall selbstverständlich ein neues anfordern könne. Dieses komme dann aus den USA und benötige 4 Wochen. Von Amazon könne ein bestelltes Laptop-Ladegerät in zwei Tagen geliefert werden. ad Pos. 10: "Handy für Ausland" iHv EUR 14,29: Der Bf. werde von seinem Unternehmen regelmäßig auf Konferenzen geschickt, die in der Regel so um die 5-6 Tage dauern würden. Auf diesen Konferenzen stelle die Firma dem Bf. immer Handy-SIM-Karten mit Datenguthaben zur Verfügung. Immer dann, wenn der Bf. diese Handy-SIM-Karte seiner Firma in sein Handy gebe, sei er mit seiner "normalen" Handynummer nicht mehr erreichbar. Da der Bf. aber immer für seine Kunden sein möchte, habe sich der Bf. ein billiges Druck-Handy gekauft. Der Bf. sei der Meinung, dass EUR 14,29 nicht viel im Verhältnis zum Nutzen seien. So sei der Bf. erreichbar und habe im Smartphone die von seiner Firma - für den Zeitraum der Konferenz - zur Verfügung gestellte SIM-Karte für die Datenverbindung geladen. ad Pos. 13: "Zubehör für Laptop" iHv EUR 9,85: Dabei handle es sich um eine USB-Verlängerung für den Server. Der Server, der im Keller in ein 19"-Rack verbaut gewesen sei, habe vorne über keinen USB-Ausgang verfügt. Es habe aber immer wieder die Notwendigkeit gegeben, für Tests und Neuinstallationen vom USB-Stick her zu starten. Dadurch sei es stets notwendig gewesen, das 19"-Rack zu verschieben, was stets mit sehr viel Aufwand verbunden gewesen sei. ad Pos. 14: "Mini Tablet" iHv EUR 54,90: Das "Mini-Tablet" habe sich der Bf. für Konferenzen gekauft. Auf einer Konferenz den ganzen Tag mit dem Laptop von einem Vortrag zum anderen zu laufen sei unpraktikabel. Auf der anderen Seite könne man mit dem Smartphone, wenn es ein Problem gebe, auch nicht besonders E-Mails beantworten bzw. sich gar in einem Kundennetz einwählen. weitere Ausführungen betreffend "EDV-Zubehör": Ganz grundsätzlich gebe es einiges an Zubehör für den Firmen-Laptop, das sich der Bf. grundsätzlich selbst bezahle. Dazu würden Dinge wie Sichtschutzfolien (damit, wenn der Bf. im Zug arbeiten könne, ohne dass ein anderer die Kundendaten sehen könne), externe USB-Speichermedien für das Sichern bzw. Archivieren alter Daten, externe Tastatur und Zusatzbildschirm und externe DVD-Laufwerke. Mit Ausnahme der Laser-Adapter, nehme der Bf. das ja auch von Firma zu Firma mit. Beim Firmen-Laptop des Bf. handle es sich um einen "DELL Latitude 6430u". Der habe einen "i7-3667U-Prozessor" mit nur 2 Kernen und nur 4GB Memory. T. sei mit den Betriebssystemen eher konservativ. Dieses Jahr habe der Bf. einen neuen Firmen-Laptop erhalten. Noch heute würden bei den Windows-Maschinen Version 7 verwendet werden. Für die Virtualisierung würden zum einen viel Memory, viele CPU-Kerne und natürlich viel Plattenplatz benötigt, da für jedes System eine virtuelle Platte zur Verfügung stehen müsse. Wolle der Bf. zB eine T.-UDA testen, so würden 6 Servers, also mindestens 6 CPU-Kerne benötigt. Außerdem müsse die Virtualisierung "weder" das Betriebssystem unterstützen oder man benötige eine Zusatzsoftware. Alle vier habe der Laptop nicht gehabt. Daher auch der Server, der eine 8-Core-AMD-FX-CPU habe, für eine Virtualisierung von bis zu 8 Systemen. 16 GB Speicher, den der Bf. heuer nochmals um weitere 16 GB erweitert habe. Als Filesystem habe der Bf. jetzt eine Adaptec Raid Controler mit 4 x 1TB SAS Platten als Raid 5 installiert. SAS-Platten seien für Server, während SATA-Platten für normale PCs seien, wobei heute auch vermehrt SSD-Platten, sowohl für Server als auch für PCs und Laptops verbaut würden, weil diese vor allem das Betriebssystem beschleunigen. Damit würden dem Bf. 3 TB-Speicher für virtuelle Platten zur Verfügung stehen. Als Betriebssystem habe der Bf. am Server OpenSUSE 42.1, beim dem die Virtualisierungssoftware schon fix mit installiert werde. Der Bf. habe über den Jahreswechsel 2014/15 so einen Server dann auch für die Fa. T. gebaut, der aber mit 2 CPU's (in Summe 24 Kernen), 64 GB und 3 TB SSD-Platten ausgestattet gewesen sei. Im Wesentlichen zum selben Zweck, dass die Kollegen die neue Software testen oder gar kleine Kunden PoC's (Proof of Concept) durchführen können. Den Server in der Firma könne der Bf. jetzt auch verwenden, den müsse der Bf. aber mit Kollegen teilen bzw. Tests abstimmen. Den Server zuhause, habe der Bf. exklusiv zur Verfügung und dort dürfe es auch firmenfremde Software sein. Den Firmen-Laptop verwende der Bf. für Standard Office Software (Outlook, Word, Excel, ...), Power-Point-Präsentationen, aber auch für T.-Studio, für den Zugriff auf die Datenbank und für die Entwicklung von SQL-Abfragen. Der Bf. könne auch weltweit über OpenVPN sich von zu Hause einwählen und wenn er am Abend Freizeit habe und noch ein wenig mit neuer Software etwas ausprobieren möchte oder für eine neue Zertifizierung lerne, wo Laborübungen vorgeschrieben seien. Für den Zugriff auf die Server-Systeme benötige der Bf. das T.-Studio oder einfach nur "Putty", eine OpenSource-Terminal-Software, mit der der Bf. sich sicher auf die Server verbinden könne. Auf den Servern würden so gut wie keine Grafikprogramme laufen. Es werde fast alles über CLI (Command Line Interface) eingegeben. In der Schweiz verfüge der Bf. in der Wohnung nur über einen Bildschirm und eine zusätzliche Tastatur. Wegen seines Rückenleidens versuche der Bf. so wenig wie möglich direkt am Laptop zu arbeiten. Daher habe der Bf. einen Zusatzbildschirm und eine Tastatur, für ein möglichst ergonomisches Arbeiten in seiner Schweizer Wohnung, im Schweizer T.-Büro und auch in seinem Haus in P.. Nur den in der Arbeitsstelle habe die Firma bezahlt. Der Zeitaufwand, das von der Firma zu erhalten, sei sehr groß gewesen, weil es einer Sonderbewilligung vom CIO bedurft habe. Das sei aber nicht anders zu machen gewesen. Mit seinem privaten Equipment sei das doch zu gefährlich gewesen. Das Büro sei rund um die Uhr für eine Vielzahl von Leuten zugänglich und ein guter Bildschirm koste doch einige hundert Euro. Seinen Server habe der Bf. nicht in die Schweiz übersiedelt, da er zum einen eh von überall zugreifen könne und zum anderen nicht davon ausgegangen sei, dass er bis ans Ende seiner Tage in der Schweiz bleibe. Grundsätzlich verwende der Bf. den Firmenlaptop nur beruflich, aber natürlich auch für private Weiterbildung, die im beruflichen Zusammenhang stehe. Nicht jede Software könne am Firmenlaptop installiert werden, da müsse der Bf. viel vorsichtiger sein. Der Bf. verwende verschiedene Soziale Business Netzwerke. Selbstverständlich könne dort mal ein privates Mail dabei sein, das auf die Firmenadresse gelange, das lasse sich nicht vermeiden. Alle Kontakte, die der Bf. über dieses Netzwerk habe, haben ihren Ausgang im Beruf gehabt, aber natürlich würden sich über die Jahre aus den beruflichen Kontakten private Kontakte entwickeln. Zu den unter den Positionen 17 bis 26 angeführten Aufwendungen für "Computer-Zubehör" werde wie folgt Stellung genommen: Position 17: Diese Aufwendungen iHv EUR 46,67 betreffen ein Netzteil für einen CentOS-Server, das kaputt geworden sei. Es gebe verschiedene LINUX-Derivate: die großen, bedeutenden im Server-Bereich seien Debain, RedHat und Suse. RedHat sei kostenpflichtig, es gebe aber einen kostenlosen Klon (weil ja Opensource), der sei CentOS. Für alle drei habe der Bf. schon stets physische Server gehabt. Dies aus der Zeit, bevor die Cloud- bzw. Virtualisierungstechnik salonfähig geworden sei. Nur auf den neuesten Servern würden heute weitere Server virtualisiert. Wobei der Bf. bei der Virtualisierung in der Regel immer Datenbanken und Applikationen verwende, die von Hersteller schon mit einem fixen Betriebssystem ausgestattet seien. Da spiele der Bf. nicht selbst am Betriebssystem herum, weil sonst die Applikation oder Datenbank nicht mehr richtig funktioniere. Position 18: Dabei handle es sich um Ersatzteile (EUR 149,76) für einen Server: ein Motherboard, ein Y-Kabel für den Anschluss von mehreren Lüftern, eine Speichererweiterung, eine Ethernet-Karte sowie um ein weiteres Power-Supply. Die Server-Netzteile werden leider besonders kaputt. Wenn ein Mainboard "seinen Geist aufgebe", sei es oft so, dass auch gleich das Power-Supply zum Tauschen sei, weil es nicht mehr kompatibel sei. Heute sei es jedoch nicht mehr nachvollziehbar, aus welchem Grund der Bf. gleich beides getauscht habe. Jedenfalls seien es Ersatzteile, die sich heute in den Servern im Keller befinden. Position 19: Dies sei der Mitgliedsbeitrag für Xing. Xing sei das führende soziale Netzwerk für berufliche Kontakte mit fast 11 Millionen Mitgliedern im deutschsprachigen Raum. Den Job bei Microsoft habe der Bf. über "LinkedIn" bekommen, das sei das internationale Pendant zu Xing. Ein Talent-Scout aus UK sei auf den Bf. aufmerksam geworden und habe ihn Anfang Dezember kontaktiert. Der Bf. sei aber auch über Xing angesprochen worden. In Summe sei der Bf. im Dezember dieses Jahres über die beiden Plattformen 4mal mit Jobangeboten direkt kontaktiert worden. Position 20: Dies seien fast alles Lüfter (EUR 61,91). Nachdem das eine Mainboard "abgeraucht" sei, habe der Bf. beruflich ein wenig nachgerüstet. Konkret seien es gewesen: 4 Stück: 5 x 5 cm 2 Stück: 9,2 x 9,2 cm 1 Stück: 12 x 12 cm 5 Stück: 8 x 8 cm Des Weiteren sei noch ein Frontpanel-Anschluss für einen Server dabei gewesen. Position 21: Das sei eine 64 GB SSD-Platte (EUR 51,38) gewesen, die der Bf. bei einem Servertausch getauscht habe, sowie 5 Stück Batterieknopfzellen, wie sie auf einem Mainboard verbaut seien. In Summe seien es übrigens 7 Server. Einige der Server des Bf. seien schon recht alt, die würden aber auch nicht ständig laufen. Ein Server zB sei ein Windows-Server 2003. Wenn diese Server benötigt werden, dann werden sie auf- und danach wieder abgedreht. Gleich bei mehreren Servern seien die Knopfzellen getauscht worden, sei die Knopfzelle kaputt, verliere das System die BIOS-Information (inkl. Datum und Zeit). Position 22: Das eigentlich ein Tausch der "IPCop-Firewall" (EUR 158,08) gewesen. Diese werde benötigt, damit sich der Bf. mit OpenVPN weltweit ins Netzwerk einwählen könne. Über diese Methode werde auch der Firmenlaptop des Bf. gesichert. Im anderen Fall würde der Verlust des Firmenlaptops einige Tage an Arbeit (=Frei- und Ausbildungszeit) kosten. Die alte Firewall sei in die Jahre gekommen und sei kaputt geworden. Die neue Firewall habe der Bf. in Marke "Eigenbau" gebaut. Für den reinen Privatzweck sei die von der Telekom Austria, im ADSL-Modem integrierte Firewall vollkommen ausreichend. Die Zusatzfunktionen, die eine IPCop Firewall habe, benötige der Bf. berufsbedingt. Eine Trennung sei aber unpraktikabel, weil der Bf. dann einen eigenen ADSL-Anschluss benötigen würde, was wieder unwirtschaftlich wäre. Position 23: Diese Aufwendungen (EUR 267,32) würden einen 24-Port-TP-Link 1GBit-Switch betreffen, damit sich die Rechner auch mit guter Geschwindigkeit unterhalten können. Der alte D-Link mit nur 100MBit sei inzwischen mit den Datenmengen überfordert gewesen. Gegenüber dem alten könne bei dem neuen auch die Bandbreite gesteuert werden. So könne der Bf. verhindern, dass wenn er sich eine neue Software-Version mit mehreren GB aus den Internet auf den Server lade, er parallel nicht mehr arbeiten könne, weil ihm der Download die ganze Bandbreite wegnehme. Der Bf. könne aber auch verhindern, dass seine Kinder zu viel Youtube schauen, was dem Bf. ebenfalls bei der Arbeit stören würde, wenn er von zu Hause arbeite. In der Regel sei der Bf. via VPN eingewählt und würde die ADSL-Bandbreite beruflich benötigen. Zusätzlich seien dem Bf. im Dezember nochmals eines der Mainboards eingegangen und dieses sei wiederum zu Tauschen gewesen. Dies sei ebenfalls bei dieser Rechnung dabei. Position 24 und 25: Diese beiden Positionen würden eine Handy-Hülle und Tasche (EUR 19,90) sowie Netzwerkkabeln (EUR 27,41) betreffen. Letztere würden benötigt, um die Server miteinander zu verbinden. Position 26: Diese Aufwendungen iHv EUR 77,95 betreffen eine Steckerleiste für den Serverschrank. Der Bf. möchte so auch physisch via EIB-Ansteuerung stromlos machen bzw. starten könne, um eben Strom zu sparen. Wenn der Server heute abgestellt sei, müsse er jemandem zu Hause haben (Frau oder Kinder), um den Server zu starten, wenn der Bf. den Server via OpenVPN ansprechen wolle. Bis heute habe der Bf. diese Remote-Steuerung noch nicht umgesetzt. Die Leisten würden noch auf die Montage warten und im Keller liegen. Bis jetzt sei dem Bf. gar nicht bewusst gewesen, dass die Betriebsratsumlage ein Thema gewesen sei. Zum Thema "Wie hoch könne ein Privatanteil sein" möchte der Bf. nunmehr wie folgt Stellung nehmen: Der Bf. sei eine IT-Fachkraft und habe sicher keinen höheren Eigenbedarf wie Lehrer, Friseur oder Richter. Ein neuer Laptop koste aktuell bei Fa. Hofer zwischen EUR 499,00 und EUR 599,00. Auf drei Jahre abgeschrieben wären das dann ca. EUR 200,00 pro Jahr. Sofern man es bei der Steuer geltend machen kann (ein Lehrer ganz bestimmt, der Friseur eher nicht, ein Richter möglicherweise), so entstehe ein Privatanteil von EUR 80,00 pro Jahr. Es stelle sich daher für den Bf. die Frage, wodurch ein Privatanteil für das Jahr 2014 iHv EUR 599,23 gerechtfertigt sei. Viele der Komponenten, die der Bf. eingesetzt habe, wie zB der "24 Port TP-Link 1 GBit-Switch" seien auch nichts, was sich normalerweise ein Privater überhaupt kaufe. Einen solchen Switch haben zB eine Großtischlerei oder ein sehr großer Weinbaubetrieb in der Gemeinde des Bf. im Einsatz. Nicht einmal die beiden ortsansässigen Installateurbetriebe würden derartige Komponenten im Einsatz haben. Selbstverständlich würden auch die Kinder an dem Switch hängen, weil es auch gar keinen Sinn mache, nur für diese einen eigenen Switch zu kaufen. Außerdem nutze der Bf. den Switch ja auch, damit er in Ruhe arbeiten könne und ihn seine Jungs während der Arbeit nicht stören. Wäre der Bf. aber zB Lehrer, so würde er mit dem ADSL-Modem von A1, das natürlich eine Firewall-Funktion habe und bis zu 4 Ethernet-Ports zur Verfügung stelle, sein vollkommenes Auslangen finden. Aus der Sicht des Bf. sei die aktuelle Handhabung des Privatanteiles durch das Finanzamt (Flat, über alles 40% ohne Obergrenze) eine Diskriminierung von Mitgliedern einer bestimmten Berufsgruppe, nämlich der nicht selbständigen IT-Fachkräfte, wo in der Regel höhere IT-Kosten zu erwarten seien. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Darüber hinaus möchte der Bf. folgenden Grundsatzdiskurs ins Treffen führen: Der Bf. sei ein hochbezahlter IT-Spezialist, der sich in einem sehr schmalen Segment etabliert habe und es auch gerne bleiben möchte. ... Der Bf. habe im Oktober 2015 von der T.-Österreich intern in die T.-Schweiz gewechselt, weil er es für seine persönliche Entwicklung förderlich und der Bf. seinen Job mit Leidenschaft betreibe. Das Jahreszielgehalt des Bf. sei im September 2015 bei EUR 105.120,00 gelegen. In der Schweiz seien es zwar mehr, aber nur deswegen, da man dem Bf. ein Budget für Flüge und die Wohnung in der Schweiz gegeben habe. Jedoch seien in der Schweiz die Lebenshaltungskosten eklatant höher und das Währungsschwankungsrisiko habe auch der Bf. getragen. Unter dem Strich sei es ein "geplanter" Verlust gewesen. Am 28. Dezember 2016 habe der Bf. in Österreich bei Microsoft einen neuen Vertrag als "Cloud Solution Architekt" unterschrieben, dessen Jahreszielgehalt bei ca. EUR 146.000,00 liege. Diesen Job hätte der Bf. ohne den Schritt in die Schweiz kaum bekommen können, da neben seinen Kenntnissen über BI/DWH und den Österreichischen Markt, seine Kenntnis der neuen Cloud-Technologien, Big Data Analytics auf Hadoop und den Kenntnissen des Schweizer Marktes ein wichtiges Entscheidungskriterium für Microsoft gewesen sei. Letztere drei habe der Bf. in seiner wirklichen Praxis in der Schweiz kennengelernt. In Österreich werde nicht leicht jemand zu finden sein, der ein derartiges Gehalt in einer reinen Expertenfunktion in einem Angestelltenverhältnis erhalte. Solche Gehälter gebe es nur in Management- und Sales-Funktionen oder bei selbständigen IT-Spezialisten, die dann meist auch für mehrere Firmen tätig seien. Der wesentliche Unterschied sei aber, dass der Bf. in seiner Expertenfunktion deutlich unentbehrlicher sei, als in anderen erwähnten Funktionen. Für diesen deutlich sicheren Arbeitsplatz investiere der Bf. auch fortlaufend. Nicht alles davon sei - im Nachhinein betrachtet - sinnvoll gewesen. Des Weiteren gebe es viele Investitionen aus Komfortgründen bzw. aus Gründen, um das Arbeitsleben zu erleichtern. Es sei für den Bf. wichtig, seinen Job effizient machen zu können (Zeitmanagement) bzw. auch ein professionelleres Auftreten zu haben. Daher seien alle diese Investitionen zu 100% beruflich motiviert. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. PC-Aufwendungen und Aufwendungen für Bildschirmbrille als Werbungskosten: Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind für das hier gegenständliche Verfahren auch:

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103848/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103848.2016
Stammnummer
113516
Gültig
11.01.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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