Es besteht sohin nunmehr ein Strafrahmen von € 914,23 (L 09/11) + € 950,57 (L 10/11) + € 1.307,91 (L 11/11) + € 484,98 (DB 09/11) + € 516,70 (DB 10/11) + € 874,36 (DB 11/11) =…
…der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner [tatsächlich gemeint: September; zu erkennen an der Höhe der vorgeworfenen Verkürzungsbeträge] 2011 bis Dezember 2012 eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von insgesamt €…
…der Lohnsteueranmeldungen, währenddessen eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG zusätzlich einer vorwerfbaren Verletzung zur fristgerechten Führung von Lohnkonten bedarf. Ob bei Erfüllung beider Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht der Hinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG oder der nach § 33 Abs. 2…
…auch von der damit verbundenen Verkürzung. Wesentliche Tatbestandmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten…
…von Löhnen ist so moderat, dass damit im Schätzungsweg bereits die Einwände der Beschuldigten abgedeckt sind, ein Mehrbegehren erscheint nach Ansicht des Senates nach menschlichem Ermessen nicht zutreffend. Es liegen somit 20 Taten zur Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten und richtigen Abfuhr von…
…Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Nach § 33 (2) b FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder…
…unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) oder b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer…
…hingegen müssen letztendlich aus den Gewinnen des Arbeitgebers finanziert werden. Nachdem die Nichtabfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen unter der strafrechtlichen Sanktionsdrohung des § 153c StGB steht (Freiheitsstrafdrohung von bis zu einem Jahr), und die Nichtabfuhr der Lohnabgaben bei korrekter Führung der Lohnkonten lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs…
…Zahlung der Kommunalsteuer fristgerecht nachgekommen sind noch Ihre abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (Pflicht zur Führung von Lohnkonten) wahrgenommen haben. Damit ist der Ihnen zur Last gelegte Tatbestand nach § 15 Abs. 1 KommStG erfüllt. Hinsichtlich der Schuldform geht die erkennende Behörde von zumindest bedingt vorsätzlichem…
…den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängte. Weiters wurden gemäß § 64 Abs.2 VStG 64 € an Kosten des Strafverfahrens verhängt. Begründend führte die Behörde nach Zitierung der relevanten Gesetzesstellen aus, dass die Bf. ihrer Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten nicht nachgekommen sei und…
…lit. b FinStrG schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten i.S.d. § 76 EStG 1988 (sowie der dazu ergangenen Verordnungen) eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich…
…Salzburg-Land betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2013 vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Führung von dem § 76 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 [und dazu ergangener Verordnungen] Lohnsteuern entsprechenden Lohnkonten Lohnabgaben in Höhe von insgesamt € 8.131,21 (Lohnsteuern € 7.086,43 + Dienstgeberbeiträge zum…
…in Höhe von 118.257,60 Euro; ii./ Umsatzsteuer für das Jahr 2011 in Höhe von 80.606,83 Euro; B./ unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes (sowie dazu ergangener Verordnungen) entsprechender Lohnkonten, nämlich durch die Nichtführung von Lohnkonten für…
…01/2007 bis 09/2011 in Höhe von insgesamt € 15.217,03 (inkl. DZ 01/2007-12/2010) vorgeschrieben. Dem Beschuldigten seien aufgrund seiner langjährigen unternehmerischen Tätigkeit die steuerrechtlichen Regelungen im Hinblick auf die Führung von Lohnkonten bekannt gewesen und würden diese Bestimmungen kein…
…dem belangten Verband nicht bestritten. Dadurch, dass der Beschuldigte nicht dafür gesorgt hat, dass die richtigen Bemessungsgrundlagen in die Lohnkonten eingetragen wurden, hat er die Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten iSd § 76 EStG verletzt. Er hat Abgabenverkürzungen iSd § 33 Abs 3 lit b FinStrG bewirkt…
…dem belangten Verband nicht bestritten. Dadurch, dass der Beschuldigte nicht dafür gesorgt hat, dass die richtigen Bemessungsgrundlagen in die Lohnkonten eingetragen wurden, hat er die Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten iSd § 76 EStG verletzt. Er hat Abgabenverkürzungen iSd § 33 Abs 3 lit b FinStrG bewirkt…
…2010 in der Höhe von € 5.285,55 verkürzt zu haben (Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1, 3 lit. a, i.V. 11 FinStrG) sowie zu Spruchpunkt III. des Erkenntnisses, vorsätzlich als Beitragstäter unter Verletzung der Führung von Lohnkonten eine Verkürzung von lohnabhängigen Abgaben für…
…Abgabenverkürzung" verlangt. Der Täter muss es für gewiss halten, dass Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. Lohnabgaben verkürzt werden. Die Pflicht zur Abgabe von UVA oder zur Führung von Lohnkonten muss nicht wissentlich verletzt werden. Im Hinblick auf diese Merkmale genügt Eventualvorsatz (vgl VwGH 18. 10. 1984; 83/15…
…dass die Beschwerdeführerin - nach den Ergebnissen des durchgeführten Finanzstrafverfahrens unstrittig - über die in den Lohnkonten verbuchten Löhne und Gehälter hinaus weitere Zahlungen aus diesem Titel geleistet hat. Bei Verstößen gegen die Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten sowie bei Mängeln des Lohnkontos ist die Behörde berechtigt…
…und Firma_4 verantwortliche Buchhalterin gemeinsam mit ihrem Bruder unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten (§ 76 EStG) eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen im Ausmaß von insgesamt 65.000,00 € an Lohnsteuer und 117.000,00 € an…