…die gegenständliche Vorgangsweise zur Sicherstellung der Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle und der wirksamen Steuereinhebung erforderlich sei, sei entgegenzuhalten, dass das KESt-Abzugsverfahren auch im Inland nur freiwillig ist, eine Nichtbesteuerung von Derivaten auch bei inländischer auszahlender Stelle also auch nicht ausgeschlossen sei. Weiters wurde hingewiesen…
…Sie hält inländische Steuerpflichtige davon ab, Geschäfte mit nicht verbrieften Derivaten bei Banken im Ausland abzuwickeln, weil die Möglichkeit des freiwilligen KESt-Abzugs mit Endbesteuerungswirkung und somit die Anwendung des besonderen Steuersatzes gem § 27a Abs 1 EStG in diesem Fall nicht besteht. Umgekehrt wird es…
…18*** habe daher gerade nicht erfolgen sollen. Der Vertreter des Finanzamtes entgegnete, die richtige und zugleich einfachste Vorgangsweise wäre eine verdeckte Gewinnausschüttung der ***15*** an die Bf. mit KESt-Abzug gewesen. Bei der Bf. wäre in einem solchen Fall eine verdeckte Einlage vorgelegen. Der steuerliche…
…00 - Substanzgewinne aus ausländischen Invest.-Fonds ohne KESt-Abzug (KZ 409) = 360,97 5. Gesamtbetrag der Einkünfte (KZ 777) = 47.121,92 6. Sonderausgaben, und zwar - Versicherungsprämien (KZ 455) = 10.422,50 - Freiwillige Weiterversicherungen u Nachkauf Versicherungszeiten (KZ 450) = 3.270…
…KESt (33,33% ab 2016: 37,93%) | Euro 23.068,32 | Euro 27.917,70 | Euro 58.896,06 | Euro 66.108,90 Insgesamt war sohin den Beschwerden der Erfolg zu versagen und die angefochtenen Bescheide zu Lasten der Bf. abzuändern…
…87 (KESt-Betrag) herangezogen. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Zwischen den Parteien ist die Frage der Zulässigkeit des Abzuges von Betriebsausgaben für Reisekosten, freiwillige Sozialaufwendungen…
…| | 2009 | 2010 | 2011 | Kapitalerträge | 158.782,42 | 322.965,90 | 402.486,14 | 25% KESt | 39.695,61 | 80.741,47 | 100.621,53 Darüber hinaus ergingen für 2009 - 2011 neue (hier nicht…
…da die abzugsverpflichtete Gesellschaft nicht mehr existiert. Die Beschwerde war betreffend Kapitalertragsteuer für 2009 bis 2011 abzuweisen. Der Kapitalertragsteuerbescheid für 2010 war abzuändern und die Kapitalertragsteuer mit 86.197,02 Euro festzusetzen. Die Kapitalertragsteuer 2010 ist wie folgt zu berechnen: | | Kapitalerträge | KESt …
…ohne Würdigung abgewiesen habe. Die belangte Behörde sei ebenfalls dem Antrag auf Akteneinsicht, konkret betreffend die im Zuge der Betriebsbesichtigung erstellten Fotos, nicht nachgekommen. Betreffend die nicht abzugsfähigen Aufwendungen wurde vorgebracht, dass das Radzubehör von Mitarbeiterinnen verwendet werde. Die Berechnung der Luxustangente, des Leasingaufwandes und…
…Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen (§ 5 Abs.2 und 8 der Stiftungszusatzurkunde). Ein laut Stiftungsurkunden vorgesehener Stiftungsbeirat wurde noch nicht eingerichtet. Aufsichtsratspflicht besteht nicht, ein freiwilliger Aufsichtsrat ist nicht bestellt. Beweis: Firmenbuch (Letztfassung vom 23. Jänner 2016), Jahresabschlussberichte des Stiftungsprüfers, Stiftungs- und Zusatzurkunde vom 23…
…Werbungskosten wurde erläutert, dass der Abzug der Kosten für doppelte Haushaltsführung der Wohnung in der Schweiz in Höhe von CH 1.460 pro Monat betrage. Die Familienheimfahrten seien mit der Pendlerpauschale beschränkten Höchstbetrag berücksichtigt. Die steuerlich berücksichtigten Familienheimfahrten würden sich ausschließlich darauf stützen, dass seitens…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Im anhängigen Verfahren war zu klären, ob der Gewinn aus der einzelunternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers (Bf) als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Verfahrenszeitraum 2005-2009 auf Basis einer (freiwilligen) Ermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz…
…eine Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge aber nur insoweit in Betracht, als die Abzugssteuern eine Vorentrichtung der Einkommensteuer darstellen (zB KESt). Abzugssteuern außerhalb des EStG (also ausländische Steuern) finden demnach keine Berücksichtigung. Eine Verpflichtung zur Anrechnung ergibt sich daher lediglich aufgrund des anzuwendenden DBA…
…Regelung, wonach bei nicht verbrieften Derivaten der besondere Steuersatz des § 27a Abs. 1 EStG 1988 dann zur Anwendung kommt, wenn die inländische auszahlende Stelle einen freiwilligen KESt-Abzug vornimmt, gehe auf das AbgÄG 2012 zurück; mit dieser Novellierung der Z 7 des § 27a Abs. 2…
…Inland Endbesteuerung gegeben gewesen wäre. Daher habe der Gesetzgeber in § 27 Abs 2 Z 7 ESTG 1988 eine Gegenausnahme für den inländischen Fall, dass eine österreichische Bank freiwillig KESt abführe, geschaffen. Der Gesetzgeber habe diese Änderung direkt mit dem Quellensteuerabkommen begründet. Die gesetzliche Änderung sei…
…890,28 | € 26.835,41 Der Antrag auf vollständige Erstattung der KESt wurde auf die objektive Vergleichbarkeit der Bf. mit einer inländischen Körperschaft und auf die gemeinschaftsrechtliche Unzulässigkeit einer Diskriminierung der Bf. hinsichtlich der Abzugssteuer auf Grund der unmittelbaren Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit gestützt…
…Rs C-315/02 (Lenz) ergibt sich, dass die Diskriminierung dann behoben wäre, wenn für ausländische Kapitalerträge und im Ausland bezogene Kapitalerträge eine der freiwilligen KESt vergleichbare Möglichkeit zur Entrichtung der Einkommensteuer mit Abgeltungswirkung im Sinne des § 97 Abs. 2 EStG bestünde. Es ist einzuräumen…
…98 und 31.12.99 sowie eine Vermögensaufstellung zum 31.12.2000 zur Konto-Nr.: 003 CHF/Kontokorrent bei der X Ltd in D. Der Abgabepflichtige entschied sich für die freiwillige Meldung an die österreichische Abgabenbehörde. Ein KEST-Abzug durch die X Bank unterblieb. Lt…
… 3 Abs. 1 Z 3 lit b iVm § 94 Z 6 lit e EStG 1988 im Zeitpunkt der Zuwendung erfüllt gewesen seien wäre bei Unterlassung des KESt-Abzuges durch die Bf. entsprechend zu dokumentieren gewesen. Eine Zuwendung durch eine nicht gemeinnützige Privatstiftung sei nur zur…
…somit nur einmal - nämlich bei deren Zuwendung an den Begünstigten im Rahmen des KESt-Einbehaltes - der Besteuerung unterzogen. Demnach flossen der Privatstiftung Kapital- und Beteiligungserträge ohne jeden Steuerabzug zu, sodass diese Erträge erst bei der (späteren) Zuwendung an einen Zuwendungsempfänger einem KESt-Abzug unterzogen wurden…