Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102944/2013
Erwerb von Todes wegen von im Ausland gelegenen Kapitalvermögen iSd § 15 Abs. 1 Z 17 erster Teilstrich ErbStG mit Todestag nach Wirksamkeit des § 37 Abs. 8 EStG idF BBG 2003 aber vor Wirksamkeit des § 15 Abs. 1 Z 17 erster Teilstrich ErbStG idF BBG 2003 (Erbschaftssteuer)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102944/2013vom 08.11.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"47. Was, zweitens, die Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % betrifft, so wird diese Steuer zwar von den in Oesterreich ansaessigen Gesellschaften unmittelbar an der Quelle einbehalten. Wie jedoch der Generalanwalt in den Nummern 33 und 34 seiner Schlussantraege ausgefuehrt hat, ist es nicht Voraussetzung einer Endbesteuerung, dass diese im Wege der Abzugssteuer erfolgt. So sieht § 97 Abs. 2 EStG vor, dass in den Faellen, in denen die Abzugsbesteuerung nicht moeglich ist, die Abgeltungssteuer durch einen der kuponauszahlenden Stelle in Hoehe der Kapitalertragsteuer freiwillig geleisteten Betrag entrichtet werden kann. Fuer Einkuenfte, die von in anderen Mitgliedstaaten ansaessigen Gesellschaften stammen, koennte somit ein dem der freiwilligen Leistung an die Steuerverwaltung aehnliches Verfahren vorgesehen werden.
48. Zwar ist die unmittelbar von den in Oesterreich ansaessigen Gesellschaften vorgenommene Abzugsbesteuerung fuer die Steuerverwaltung einfacher als die freiwillige Leistung. Jedoch koennen blosse verwaltungstechnische Nachteile die Behinderung einer Grundfreiheit des EG-Vertrags wie des freien Kapitalverkehrs nicht rechtfertigen (Urteil Kommission/Frankreich, Randnrn. 29 und 30)."
Verletzt eine nationale Vorschrift Gemeinschaftsrecht, so wird sie durch letzteres verdrängt, sie wird unanwendbar. Die Verdrängung darf dann bloß jenes Ausmaß erreichen, das gerade noch hinreicht, um den gemeinschaftsrechtskonformen Zustand herbeizuführen. Der mitgliedstaatliche Träger öffentlicher Gewalt darf sich dabei aber im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zur gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation von nationalem Recht nur im Rahmen der allgemein anerkannten Auslegungsmethoden und innerhalb der durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze gesetzten Grenzen bewegen. Eine Verdrängung gemeinschaftsrechtswidrigen nationalen Rechts aufgrund des Grundsatzes des Anwendungsvorranges darf somit nicht zu einer quasi-gesetzgeberischen Tätigkeit des erkennenden Gerichts führen. Wird der durch die anerkannten Auslegungsmethoden gesteckte Rahmen der Rechtsauslegung in dem Sinn überschritten, dass der normative Gehalt der betreffenden nationalen Regelung grundlegend neu gefasst wird, so kann nicht mehr von einer Normverdrängung kraft Anwendungsvorrangs gesprochen werden. Das "Regime", das an die Stelle der gemeinschaftsrechtswidrigen Rechtsnorm tritt, muss somit im Auslegungswege ermittelbar sein. Absolute Grenze jeder Auslegungsmethode muss dabei in Österreich der erkennbare gesetzgeberische Wille sein (Ehrke-Rabel, Gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation und Anwendungsvorrang im Steuerrecht, ÖStZ 2009/412, 194 unter Hinweis auf VwGH 17.4.2008, 2008/15/0064).
Zu einem Erwerb von Todes wegen von ausländischem bzw. im Ausland gelegenen Kapitalvermögen mit Todestag vor Inkrafttreten des § 37 Abs. 8 EStG idF BBG 2003 führte der Unabhängige Finanzsenat (UFS 8.2.2010, RV/0363-W/05) Folgendes aus:
„…
§ 15 Abs. 1 Z 17 erster Teilstrich ErbStG iV. mit den bezughabenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen verletzt das Gemeinschaftsrecht insoweit, als es den Erwerb von Kapitalvermögen mit inländischen Kapitalerträgen (Schuldner der Kapitalerträge hat Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland) oder von Kapitalvermögen mit im Inland bezogenen Kapitalerträgen erbschaftssteuerrechtlich besser stellt, als vergleichbares Kapitalvermögen mit ausländischen Kapitalerträgen oder Kapitalvermögen mit im Ausland bezogenen Kapitalerträgen für welche eine Steuerabgeltung nach § 97 EStG nicht vorgesehen ist und diese Besserstellung geeignet ist, einen Erblasser zu Lebzeiten vom Erwerb oder der Veräußerung des nicht begünstigten ausländischen Kapitalvermögens abzuhalten.
In Bezug auf Geldeinlagen etc. bei Banken iS des § 93 Abs. 2 Z 3 EStG ist die Beschränkung dadurch gegeben, dass es für solche ausländischen Bankguthaben keine Möglichkeit für einen die Erbschaftssteuerbefreiung begründenden Steuerabzug bzw. einer freiwilligen Entrichtung eines Betrages in Höhe der Kapitalertragsteuer gibt, womit ein Erblasser zu Lebzeiten davon abgehalten werden kann, Einlagen iS des § 93 Abs. 2 Z 3 EStG bei ausländischen Banken zu tätigen.
In Bezug auf Forderungswertpapiere deren Kapitalerträge vom Emittenten an den Kuponinhaber ausbezahlt werden, ist die Beschränkung dadurch gegeben, dass das Einkommensteuergesetz nicht auch ausländische Emittenten die Möglichkeit für einen die Erbschaftssteuerbefreiung begründenden Steuerabzug bzw. nicht die Möglichkeit einer freiwilligen Entrichtung eines Betrages in Höhe der Kapitalertragsteuer einräumt, womit ein Erblasser zu Lebzeiten davon abgehalten werden kann, Forderungswertpapiere von ausländischen Emittenten zu erwerben, deren Erträge der Emittent an den Kuponinhaber ausbezahlt.
In Bezug auf Forderungswertpapiere deren Kapitalerträge von einem Kreditinstitut (einem Finanzdienstleister) iS des § 95 Abs. 3 Z 2 erster Teilstrich EStG iV mit § 93 Abs. 3 letzter Satz EStG an den Kuponinhaber auszahlt werden, ist die Beschränkung dadurch gegeben, dass das Einkommensteuergesetz nicht auch Finanzdienstleistern, die sich im Ausland befinden, die Möglichkeit für einen die Erbschaftssteuerbefreiung begründenden Steuerabzug bzw. nicht die Möglichkeit einer freiwilligen Entrichtung eines Betrages in Höhe der Kapitalertragsteuer einräumt, womit ein Erblasser zu Lebzeiten davon abgehalten werden kann, seine Forderungswertpapiere von einem Finanzdienstleister verwahren und verwalten zu lassen, der sich im Ausland befindet.
Aus den Ausführungen zu Rz. 47 bis 48 des Urteiles des EuGH vom 15. Juli 2004, Rs C-315/02 (Lenz) ergibt sich, dass die Diskriminierung dann behoben wäre, wenn für ausländische Kapitalerträge und im Ausland bezogene Kapitalerträge eine der freiwilligen KESt vergleichbare Möglichkeit zur Entrichtung der Einkommensteuer mit Abgeltungswirkung im Sinne des § 97 Abs. 2 EStG bestünde.
Es ist einzuräumen, dass die Verdrängung inländischen Rechts nicht dazu führen kann, dass die Bw. einen dem § 97 Abs 2 EStG vergleichbaren Auftrag hätte erteilen müssen um eine Abgeltungswirkung zu erzielen. Damit fällt aber nicht das Kriterium der Unverzüglichkeit weg, da der Wegfall dieses Kriteriums zu einer, dem (nicht gemeinschaftsrechtswidrigen) Willen des Gesetzgebers nicht entsprechenden Auslegung des § 97 Abs. 2 EStG und damit des § 15 Abs. 1 Z 17 erster Teilstrich ErbStG führen würde.
Wie aus dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage 810 der Beilagen zum Endbesteuerungsgesetz BGBl. Nr. 11/1993 zu entnehmen ist, ist die Einführung einer Abgeltungssteuer (Endbesteuerung) darauf gerichtet, einem Steuerausfall auf Grund nicht ausreichend ausgeprägtem Bewusstsein der Steuerpflichtigen sich hinsichtlich bestimmter Kapitalanlagen steuerehrlich zu verhalten, entgegenzutreten. Die im Endbesteuerungsgesetz vorgesehene Amnestie kann nicht gesondert von der Abgeltungssteuer gesehen werden, sondern ist eine Konsequenz der Einführung der Abgeltungssteuer.
Der Verfassungsgesetzgeber hat für bestimmte Kapitalanlagen eine zwingende Kapitalertragsteuer vorgesehen, für deren Entrichtung seitens des Steuerschuldners mangels Mitwirkung bei der Abfuhr naturgemäß "zwingend ein korrektes steuerliches Verhalten" gegeben ist. Mit § 1 Abs. 1 letzter Satz Endbesteuerungsgesetz hat der Verfassungsgesetzgeber bestimmt, dass es für abzugsfreie Forderungswertpapiere bundesgesetzlich vorzusehen ist, dass die Abgeltung der Steuern auch dann eintritt, wenn im Wege der kuponauszahlenden Stelle ein Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer geleistet wird (Option zur Abzugsbesteuerung).
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Endbesteuerungsgesetz (entspricht § 7 Abs. 2 in der Regierungsvorlage) ist für solches Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 letzter Satz des Endbesteuerungsgesetzes eine Amnestie nur dann vorgesehen, wenn für das Jahr 1993 ein Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer entrichtet oder der Offenlegungspflicht nachgekommen wird.
In den Regierungsvorlage zum Endbesteuerungsgesetz ist zu § 7 Abs. "2. Amnestievoraussetzungen" ua. Folgendes ausgeführt:
"Bei jenen Kapitalanlagen, die nicht zwingend einer Kapitalertragsteuer unterliegen (........), und für die eine Option zur Abzugsbesteuerung ausgeübt worden ist, tritt steuerlich korrektes Verhalten durch die (rechtzeitige) Ausübung der Option ein (§ 7 Abs. 2). Wird bei den zuvor erwähnten Kapitalanlagen im Sinne des § 2 [Anm.: entspricht § 1 Abs. 1 letzter Satz] hingegen keine (rechtzeitige) Option ausgeübt, so ist für diese Kapitalanlagen eine "normale" Besteuerung vorzunehmen. Dies bedeutet, daß steuerlich korrektes Verhalten nur dann vorliegt, wenn einer Offenlegungspflicht - idR Offenlegung in Steuererklärungen - in allen Belangen der von der Amnestieregelung betroffenen Abgaben nachgekommen wird."
Die Amnestie betreffend Kapitalerträge aus Geldeinlagen etc. bei ausländischen Banken und Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren mit kuponauszahlender Stelle im Ausland knüpfte § 5 Endbesteuerungsgesetz mangels Optionsmöglichkeit wie auch mangels Möglichkeit einer zwingenden Abzugsbesteuerung an die Erfüllung von Offenlegungspflichten.
Der Verfassungsgesetzgeber sieht in der (rechtzeitigen) Ausübung der Option ein steuerlich korrektes Verhalten. Es kann daher daraus geschlossen werden, dass es der Wille des Gesetzgebers war, in den Fällen, in denen er für eine Begünstigung eine rechtzeitige Ausübung der Option fordert, bei mangelndem steuerlich korrektem Verhalten keine solche Begünstigung zukommen zu lassen.
Wie bereits ausgeführt ergibt sich eine allfällige Diskriminierung ausländischen Kapitalvermögens bzw. im Ausland verwahrten Kapitalvermögens nicht durch das Fehlen einer zwingenden Kapitalertragsteuer mit Abgeltungswirkung, sondern durch die fehlende Möglichkeit für Erträge aus solchem Kapitalvermögen eine Kapitalertragsteuer mit Abgeltungswirkung freiwillig zu entrichten. Mit einer freiwilligen Leistung ist naturgemäß nicht "zwingend ein korrektes steuerliches Verhalten" verbunden. Eine Abgeltungswirkung auf Grund eines solchen freiwillig geleisteten Betrages ist für Kapitalvermögen mit Inlandsbezug im § 97 Abs. 2 EStG auf Grund des § 1 Abs. 1 letzter Satz des Endbesteuerungsgesetzes vorgesehen. § 97 Abs. 2 EStG sieht aber vor, dass der Steuerpflichtige dafür unverzüglich einen unwiderruflichen Auftrag erteilt haben muss, sich also in besonderer Weise von vornherein steuerlich korrekt verhalten muss.
Der erkennbare, nicht gemeinschaftsrechtswidrige Wille des Gesetzgebers war es folglich, dem Steuerpflichtigen eine Abgeltungswirkung nur dann zukommen zu lassen, wenn auf Grund einer Abfuhrpflicht eines Dritten ein "zwingend korrektes steuerliches Verhalten" gegeben ist, oder im Falle einer freiwilligen Leistung zumindest von vornherein ein steuerlich korrektes Verhalten des Steuerpflichtigen gegeben ist.
…
Da der österreichische Gesetzgeber im Inlandsfall die Abgeltungswirkung bei Leistung eines freiwilligen Betrages in Höhe der Kapitalertragsteuer an den unverzüglichen Auftrag an die kuponauszahlende Stelle knüpft, und dies Ausfluss des erkennbaren nicht gemeinschaftsrechtswidrigen Willen des Gesetzgebers ist, in den Fällen, in denen keine zwingende Steuerabfuhr durch Dritte vorgesehen ist, eine Abgeltungswirkung nur bei steuerlich korrektem Verhalten des Steuerpflichtigen zukommen zu lassen, ist es daher nicht geboten, den Erwerb der gegenständlichen "ausländischen Vermögenswerte" von Todes wegen nach § 15 Abs. 1 Z 17 erster Teilstrich ErbStG erbschaftsteuerfrei zu belassen.
Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf Artikel 57 EG zu sagen, dass die Regelung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG bereits zum 31. Dezember 1993 bestand, und daher folglich der Vorbehalt des Artikels 57 Absatz 1 EG grundsätzlich in Betracht kommt. Es handelt sich bei den "ausländischen Vermögenswerten" um Kapitalanlagen in Form von Wertpapieren auf einem Depot in der Schweiz bzw. um Forderungen gegenüber einer Schweizer Bank. Es ist somit ein Zusammenhang der oben dargestellten Beschränkungen des Kapitalverkehrs mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen insoweit gegeben, als es sich zum einen um Forderungswertpapiere handelt, deren Erträge durch die depotführende Bank ausbezahlt wurden und zum anderen um Forderungen gegenüber Banken handelt. Ob ein solcher Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen für einen Vorbehalt der Beschränkung von Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter auf Grund des § 57 Abs. 1 EG ausreicht, kann dahingestellt bleiben, da im gegebenen Fall bereits aus den oben angeführten Gründen eine Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 erster Teilstrich ErbStG für die gegenständlichen "ausländischen Vermögenswerte" nicht zu gewähren ist.
…“
Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. November 2013, 2010/16/0061, abgelehnt.
Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich vom vorgenannten dahingehend, dass hier zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits die Bestimmung des § 37 Abs. 8 EStG idF BBG 2003 in Kraft war.
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG idF BBG 2003 geht in seiner unions- bzw gemeinschaftsrechtlichen Anpassung über das notwendige Maß der Anpassung hinaus zumal das Endbesteuerungsgesetz die Abgeltung der Steuer an die Entrichtung der Einkommensteuer und § 37 Abs. 8 EStG idF BBG 2003 an die tatsächliche Besteuerung knüpft.
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG in der hier maßgeblichen Fassung vor BBG 2003 spricht zwar auch von einen Unterliegen der Steuerabgeltung. Der dort genannten Steuerabgeltung kann sich der Schuldner der Kapitalerträge jedoch nicht entziehen, bzw. bedarf es zur Erlangung der Steuerabgeltung eines von vornherein steuerlich korrekten Verhaltens (vgl. die zitierte Entscheidung des UFS vom 8. Februar 2010).
Wie bereits ausgeführt, hat § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG idF BBG 2003 selbst für den gegenständlichen Erwerb von Todes wegen jedoch keine Geltung und kann daher auch nicht auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes bzw. hier noch des Gemeinschaftsrechtes herangezogen werden und es ist hier daher nicht entscheidend, ob die Erträge aus dem von Todes wegen erworbenen Kapitalvermögen der besonderen Einkommensteuer gemäß § 37 Abs. 8 EStG unterliegen.
Der Ansicht der Bf., dass es nicht darauf ankommt, ob die Kapitalerträge in eine Einkommensteuererklärung aufgenommen wurden und ob die darauf entfallene Einkommensteuer entrichtet worden ist, kann daher so nicht gefolgt werden
Eine Diskriminierung bzw. Beschränkung des freien Kapitalverkehrs läge für den hier gegebenen Fall lediglich dann vor, wenn für das gegenständliche, zum Todestag im Ausland gelegene Kapitalvermögen die Erbschafts- und Schenkungssteuer für den todeswegigen Erwerb dieses Vermögens trotz Besteuerung der aus diesem Vermögen zum Todestag geflossenen Kapitalerträge gemäß § 37 Abs. 8 EStG idF BBG 2003 nicht - im Sinne des § 295a BAO rückwirkend - abgegolten wäre.
Wenn die Bf. meint, dass die Kapitalerträge nach Maßgabe der Bestimmung des § 37 Abs. 8 EStG besteuert worden seien, so ist zu sagen, dass das im Ausland gelegene Vermögen der Bf. infolge eines formungültigen Vermächtnisses aus der Hand des Erben zugekommen ist.
Es wurde zwar, um einen Übergang außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens zu ermöglichen die Bf. bereits zu Lebzeiten als wirtschaftlich Berechtigte geführt. Daraus leitet sich jedoch nicht ab, dass die Bf. ohne Erfüllung des formungültigen Vermächtnisses durch den Erben über dieses Vermögen hätte verfügen können und ihr dieses Vermögen aus einkommensteuerlicher Sicht bereits davor zuzurechnen gewesen wäre. Dazu wird die Darstellungen der Bf. zum Erwerb dieses Vermögens, insbesondere auf die dem Schreiben der Bf. vom 13. August 2013 beigelegte Erklärung, hingewiesen. Die Bf. meint im Übrigen selbst, dass für den Erblasser lediglich „aus Vereinfachungsgründen“ keine Selbstanzeige [zur Einkommensteuer] für den Zeitraum 1. Jänner bis xx. Juni 2003 erfolgt sei.
Die einkommensteuerliche Zurechnung des Vermögens und der Kapitalerträge daraus ist hier dem Grunde nach nicht anders zu sehen als bei einem formgültigen Vermächtnis, wozu der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass der Erbe hinsichtlich des Nachlassvermögens und der daraus erzielten Einkünfte schon mit dem Todestag in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt aber im Falle der Aussetzung von Legaten dem gegenüber dem Vermächtnisnehmer - der anders als der Erbe die Person des Erblassers nicht unmittelbar fortsetzt, sondern nur einen obligatorischen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe des Vermächtnisses erwirbt - das vermachte Gut und seine Erträgnisse einkommensteuerlich erst mit der Übertragung durch den Erben zugerechnet werden kann (vgl. etwa VwGH 20. November 1990, 89/14/0156).
Schuldner der Einkommensteuer für die Kapitalerträge zum Todestag aus dem der Bf. erst nach dem Todestag zugekommenen Kapitalvermögen wäre der Erblasser bzw. der Erbe gewesen, der diese zu erklären gehabt hätte und dem gegenüber die Einkommensteuer für diese Kapitalerträge auch festzusetzen gewesen wäre.
Mit der Besteuerung von Kapitalerträgen der Bf. ist keine besondere Besteuerung der dem Erblasser bzw. dem Erben zum Todestag zuzurechnenden Kapitalerträge erfolgt und es führt diese daher auch nicht zu einer Abgeltung der Einkommensteuer.
Wurde für die Kapitalerträge zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers eine Einkommensteuer gegenüber demjenigen, dem diese Erträge zuzurechnen sind, nicht festgesetzt, so besteht kein Grund in unions- bzw. gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung von einer - im Sinne des § 295a BAO nachträglichen - Abgeltung der Erbschafts- und Schenkungssteuer auszugehen, womit sich auch verfahrensrechtliche Überlegungen dahingehend erübrigen, ob ein rückwirkendes Ereignis erstmals im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht aufgegriffen werden kann. Im Übrigen kann in der Ergänzung der Berufung/Beschwerde vom 28. August 2017 kein entsprechender Antrag iSd § 295a BAO erkannt werden, da die Bf. die von ihr geltend gemachte Befreiung iSd § 15 Abs. 1 Z 17 erster Teilstrich ErbStG gar nicht auf die tatsächliche Besteuerung der Kapitalerträge stützt.
Weiters wird bemerkt, dass die Regelung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG bereits zum 31. Dezember 1993 bestand, und daher folglich der Vorbehalt des Artikels 57 Absatz 1 EG grundsätzlich in Betracht kommt, wozu auf die oben zitierte Entscheidung des UFS vom 8. Februar 2010 verwiesen wird.
Zum Einwand, § 15 Abs. 1 Z 17 erster Teilstrich ErbStG idF zum Todestag sei gleichheitswidrig, ist zu bemerken, dass diese Bestimmung auf dem Endbesteuerungsgesetz, welches im Verfassungsrang steht, gründet.
Auch hat die Bf. nicht schlüssig dargelegt, warum es sich beim strittigen Kapitalvermögen um solches handelt, welches mit Kapitalvermögen, dessen Erträge der Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993, unterliegen; vergleichbar ist.
Dass es sich beim strittigen Kapitalvermögen um Kapitalvermögen handelt, welches nach § 15 Abs. 1 Z 17 dritter Teilstrich ErbStG über das bereits gewährte Maß hinaus befreit wäre, hat die Bf. selbst nicht behauptet und kann auch aus der Aktenlage nicht geschlossen werden.
Von den vom FAG dargelegten Erbschaftssteuerwerten kann auf keine Befreiung geschlossen werden, zumal diese den offengelegten Wert des bezughabenden Kapitalvermögens übersteigen.
Der Vollständigkeit halber ist weites zu bemerken, dass unbestritten der angefochtene Erbschaftssteuerbescheid innerhalb der verlängerten Verjährungsfrist von zehn Jahren in Folge Hinterziehung der Erbschaftssteuer erlassen worden ist und auch die absolute Verjährung nach § 209 Abs. 3 BAO des dem Finanzamt am 24. Oktober 2003 zur Kenntnis gelangten Erwerbes von Todes wegen noch nicht eingetreten war.
Zur Feststellung der Hinterziehung der Erbschaftssteuer ist auf die unbestritten Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen und ergänzend zu bemerken, dass der Erblasser und die Bf. zielgerichtet vorgegangen sind um eine Aufnahme des in der Schweiz gelegenen Vermögens im Verlassenschafts- bzw. Erbschaftssteuerverfahren zu vermeiden. Dies zeigt sich insbesondere in der Erklärung der Bf., dass der Erblasser über dieses Vermögen nicht testamentarisch verfügt habe, aber um einen Übergang dieses Vermögens ausschließlich an die Bf. zu ermöglichen, diese bereits zu Lebzeiten als wirtschaftlich Berechtigte geführt worden sei.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision war zuzulassen, da zu einem vergleichbaren Fall (Erwerb von Todes wegen von im Ausland gelegenen Kapitalvermögen iSd § 15 Abs. 1 Z 17 erster Teilstrich ErbStG mit Todestag nach Wirksamkeit des § 37 Abs. 8 EStG idF BBG 2003 aber vor Wirksamkeit des § 15 Abs. 1 Z 17 erster Teilstrich ErbStG idF BBG 2003) keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes vorliegt.
Wien, am 8. November 2017
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102944/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102944.2013
- Stammnummer
- 117622
- Gültig
- 08.11.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF