IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter *Ri* in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer ***BF1StNr1***, vertreten durch die Manhard Einsle Partner Rechtsanwälte, Römerstraße 19, 6900 Bregenz, über die Beschwerden vom 20. Jänner 2021 und vom 11. Juni 2021 gegen die Bescheide…
Konkret lässt sich das beispielweise am *Bank1*-Sparbuch Nr. *K04** veranschaulichen: Hier gibt es etwa Bareinzahlungen am 8.7.2005 in Höhe von 8.000 Euro, am 29.7.2005 in Höhe von 13.000 Euro, am 3.8.2005 in Höhe von 4.000…
…Schreiben der Vorsitzenden an den Standort Leibnitz des FAÖ mit folgendem Inhalt: "Die abgabenbehördliche Prüfung bei ***Bf1*** wurde mit Bericht vom 16.11.2021 abgeschlossen. Für das Jahr 2013 wurden Zuschätzungen auf Grund des Kontrollmaterials der Firma ***26*** zu deren Rampenverkauf an die Nr. ***76***…
…der Jahre 2011 bis 2013 die "***8*** Tanzbar" in ***9*** und das Restaurant "***14***" in ***6***. Es hat bei ihrem Unternehmen eine abgabenbehördliche Prüfung gegeben, die zu Zuschätzungen wegen nicht vollständig erfassten Umsätzen geführt hat, wobei diese auf Kontrollmaterial der Firma ***26*** Getränkelieferung GmbH beruhen…
Durch diese Handlungen hat sie die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nach § 119 BAO verletzt, da sie nicht alle für den Bestand oder Umfang der Umsatzsteuerpflicht und der Einkommensteuerpflicht bedeutenden Umstände wahrheitsgemäß offengelegt hat. Aufgrund der Abgabe von unrichtigen Erklärungen wurde die Steuerlast in den Umsatzsteuerbescheiden und…
"Rampenverkauf" heißt de facto auch "ohne Rechnung". Die dreistellige Nummer steht jeweils fix für einen speziellen Kunden, wir Telefonistinnen haben jeweils einen "Nummernblock", es kommt auch vor, dass Kunden nur so bestellen, das heißt gar nichts offiziell bestellen. Diese Listen, welcher Kunde welche 3stellige Nummer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden RiVors, den RichterRiBeis sowie die fachkundigen Laienrichter ***1*** und ***2*** in der Beschwerdesache Bf, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 29. Juli 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 26. Juni 2014 betreffend…
Näherliegend ist es daher, dass das Haus und dessen Leistungsangebot als solches längerfristig beworben wird und sich bei den möglichen Freiern ebenso längerfristig die Meinung durchsetzt, dass in diesem Haus die sexuellen Anliegen jedenfalls wunschgemäß und mit sich abwechselnden Damen erfüllt werden. Nach Ansicht des…
…Lohnsteuer mit 10 % gerechtfertigt. Der Geschäftsführer erklärte niederschriftlich, wie in der Berufung richtig angeführt, dass es keinerlei Grundaufzeichnungen gibt. (Diese Tatsache alleine reicht laut VGH-Entscheidungen bereits für eine Zuschätzung). Weiters wurde durch die befragten DN erklärt, dass es auch keine (mtl.) Lohnzettel, Dienstzettel etc.…
…Im Prüfungsbericht, auf welchen der Bescheid hinsichtlich seiner Begründung verweist, wurde die Höhe der einzelnen Zuschätzungen sowie die darauf entfallende pauschale Lohnsteuer in Höhe von 10% für jeden einzelnen Arbeitnehmer und Zeitraum namentlich dargestellt. Damit waren auch sämtliche Voraussetzungen für eine pauschale Nachversteuerung gemäß § 86…
…Lohnsteuer mit 10 % gerechtfertigt. Der Geschäftsführer erklärte niederschriftlich, wie in der Berufung richtig angeführt, dass es keinerlei Grundaufzeichnungen gibt. (Diese Tatsache alleine reicht laut VGH-Entscheidungen bereits für eine Zuschätzung). Weiters wurde durch die befragten DN erklärt, dass es auch keine (mtl.) Lohnzettel, Dienstzettel etc.…
…im Rechenwerk der - ebenfalls geprüften - GmbH keinen Niederschlag gefunden. Die dbzgl. Zuschätzungen können daher auch keinen Einfluss auf die Höhe der sonstigen selbständigen Einkünfte des Bf. als Gesellschaftergeschäftsführer haben. Bestünden die von der belangten Behörde anlässlich der Außenprüfung errechneten Fehlbeträge zu Recht, so wären diese…
…133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Strittig ist die Zuschätzung von Taxierlösen dem Grunde und der Höhe nach. Die Beschwerdeführerin (Bf.) betreibt seit 16. April 2002 das Taxigewerbe. An der Gesellschaft waren in den Streitjahren lt. Firmenbuch (FN 9080p) folgende Gesellschafter beteiligt…
Weiters gab es Unrichtigkeiten betreffend eines Unfalles am angeführten Tag und der erhaltenen Versicherungsvergütung und Verbuchung einer Tageslosung am selben Tag (siehe Seite 9ff der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018). - 2007 wurden keine Steuererklärungen abgegeben. Die Chauffeurlisten 1-9/2007 wurden nach Beginn…
…dass die Kalkulation so oder so zu einer Abweichung führen muss. Sie ist daher als Grundlage für eine Zuschätzung ungeeignet bzw nähert sich die Bandbreite der Kalkulation derart nahe an den erklärten Umsatz an, dass sich aus der Differenz keine signifikante sachliche Unrichtigkeit ergibt. Dass…
…Beschwerdeführerin (Bf) eine Außenprüfung durch, deren Feststellungen Eingang in die Beschwerdevorentscheidungen fanden. Im Vorlageantrag bekämpft wird die "griffweise Zuschätzung" von 7.000 Euro Umsatz jährlich (bei erklärten Umsätzen von 25.282,70 [2011] bzw 54.959,79 [2012] Euro), für die von der belangten Behörde…
…seitens des Unternehmens gab es keine Ansprechperson, die diese Fragen aufklären konnte. Das Finanzamt sah darin einen Grund für eine Schätzung und nahm hinsichtlich der Umsatzsteuer 2013 – 2016 eine Zuschätzung iHv 10% der erklärten Umsätze vor. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat im Beisein der Schriftführerin in der Beschwerdesache Beschwerdeführer über die Beschwerde vom 30.09.2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 31.07.2015, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009-2012 sowie Einkommensteuer 2009…
…Das Finanzamt war daher berechtigt, den Umsatz zu schätzen. Die Zuschätzung des Finanzamtes in Form von 20 Getränke/Tag wurde auf Befragen als eine Art „Sicherheitszuschlag“ begründet. Die Abgabenbehörde ist bei der Wahl der Schätzmethoden grundsätzlich frei (zB VwGH 21.12.2010, 2009/15/0006)…
…den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Strittig ist die Zuschätzung von Taxierlösen dem Grunde und der Höhe nach. Die Beschwerdeführerin (Bf.) betreibt seit 16. April 2002 das Taxigewerbe. An der Gesellschaft waren in den Streitjahren lt. Firmenbuch (FN …