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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100004/2022

Zuschätzung ungeklärter Vermögenszuwächse zu Einkünften

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100004/2022vom 27.01.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter *Ri* in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer ***BF1StNr1***, vertreten durch die Manhard Einsle Partner Rechtsanwälte, Römerstraße 19, 6900 Bregenz, über die Beschwerden vom 20. Jänner 2021 und vom 11. Juni 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 14. Dezember 2020, vom 11. Mai 2021 und vom 17. Mai 2021 betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2010 bis 2017 und der Umsatzsteuerverfahren 2010 und 2014, ferner betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2017, Umsatzsteuer 2010 und 2013 bis 2017, Anspruchszinsen 2010 bis 2016 sowie Einkommensteuervorauszahlung 2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentlich e Revision an den Verwal tungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Aufgrund von Meldungen verschiedener Banken über mehrfache Kapitalabflüsse nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. Nr. 116/2015, an den Bundesminister für Finanzen fand beim Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) eine abgabenrechtliche Prüfung der Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2009 bis 2017 statt. Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt (Tz. 4. des Prüfberichts vom 11. Mai 2021), dass der Bf. zwischen 2010 und 2016 21 Wohnungen mit Gesamtanschaffungskosten in Höhe von 5.010.638,09 Euro gekauft und davon 11 Wohnungen gänzlich mit Eigenmitteln finanziert habe. 2. In der Folge wurden aufgrund staatsanwaltschaftlicher Anordnung umfangreiche Kontenöffnungen bei der **Bank1** und der **Bank2** durchgeführt. Die Auswertung von 21 Konten bei der **Bank1** und 4 Konten bei der **Bank2** brachten Konteneingänge im Zeitraum zwischen 2009 und 2017 in Höhe von insgesamt 5.325.673,49 Euro zu Tage. Die Herkunft der Mittel für diese Eingänge konnte nach Ansicht des Prüfers für 4.032.795,86 Euro geklärt, für 1.292.877,63 Euro aber nicht nachgewiesen werden. Auch die Bankkonten der Ehegattin sowie der beiden Kinder des Bf. wurden geöffnet. Deren Auswertung ergab, dass der Bf. auf das Konto der Ehegattin zwischen 2011 und 2016 Bareinzahlungen in Höhe von 89.000 Euro und auf die Konten der Kinder zwischen 2012 und 2014 Bareinzahlungen in Höhe von 20.000 Euro getätigt hatte. Vom Konto der Gattin wurde im selben Zeitraum ein Betrag von insgesamt 122.000 Euro und von den Konten der Kinder ein Betrag von 20.000 Euro an den Bf. überwiesen. Aufgrund der Tatsache, dass der Bf. über die Konten seiner Frau und seiner Kinder zeichnungsberechtigt war sowie aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Einzahlungen und Überweisungen und der zum Teil identischen Betragshöhen waren die Bareinzahlungen in Höhe von 89.000 Euro bzw. in Höhe von 20.000 Euro nach Ansicht des Prüfers dem Bf. persönlich zuzurechnen. Schließlich wurde festgestellt, dass auch die Herkunft der Mittel für Bareinzahlungen in Höhe von 89.749,29 Euro im Zusammenhang mit diversen Wohnungskäufen nicht geklärt sei. 3. Die vom Bf. zu den in Frage stehenden Bareinzahlungen gemachten Angaben, wonach diese aus Gewinnen aus Finanzveranlagungen in den 1980er und 1990er Jahren stammten, die er sich Anfang der 2000er-Jahre habe auszahlen lassen und die er seitdem zum Teil in seinem Haus aufbewahrt, zum Teil in einem Banksafe der **Bank1** gelagert habe, bis er sie aufgrund der Finanzkrise im Jahr 2008 sowie auch wegen Diebstählen im Umkreis seines Wohnsitzes schrittweise auf Bankkonten der **Bank1** und der **Bank4** eingezahlt habe, hielt die Betriebsprüfung nicht für glaubwürdig und schätzte die für sie ungeklärten Vermögenszuwächse gemäß § 184 BAO, wie nachstehend dargestellt, den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Bf. zu: 2010 - Einkommensteuer | Eigene Bankkonten | 183.342,00 € | | Summe 2010 | | 183.342,00 € | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug | | 183.342,00 € 2011 - Einkommensteuer | Eigene Bankkonten | 374.850,00 € | | Konto Ehegattin | 31.000,00 € | | Summe 2011 | | 405.850,00 € | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug | | 405.850,00 € 2012 - Einkommensteuer | Eigene Konten | 118.132,43 € | | Konto Ehegattin | 25.000,00 € | | Konto Kinder | 19.000,00 € | | Barzahlungen Wohnungen | 12.621,71 € | | Summe 2012 | | 174.754,14 € | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug | | 174.754,14 € 2013 - Einkommensteuer | Eigene Konten | 65.326,95 € | | Konto Kinder | 1.000,00 € | | Barzahlungen Wohnungen | 17.399,99 € | | Summe 2013 | | 83.726,94 € | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug | | 83.726,94 € 2014 - Einkommensteuer | Eigene Konten | 187.126,25 € | | Konto Ehegattin | 26.000,00 € | | Barzahlungen Wohnungen | 7.500,00 € | | Summe 2014 | | 220.626,25 € | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug | | 220.626,25 € 2015 - Einkommensteuer | Eigene Konten | 24.000,00 € | | Konto Ehegattin | 6.000,00 € | | Barzahlungen Wohnungen | 16.500,00 € | | Summe 2015 | | 46.500,00 € | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug | | 46.500,00 € 2016 - Einkommensteuer | Eigene Konten | 13.000,00 € | | Konto Ehegattin | 1.000,00 € | | Barzahlungen Wohnungen | 31.727,50 € | | Summe 2016 | | 45.727,50 € | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug | | 45.727,50 € Einkommensteuer - 2017 | Eigene Konten | 2.000,00 € | | Summe 2017 | | 2.000,00 € | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug | | 2.000,00 € 4. Weitere Feststellungen betrafen Zahlungseingänge vom 31.12.2010 auf dem **Bank4**-Gehaltskonto des Bf. in Höhe von 30.000 Euro mit dem Vermerk "Provision ***Bf1*** Überweisung" und vom 11.7.2014, ebenfalls in Höhe von 30.000 Euro mit dem Vermerk "Rückforderung **AM**" (Tz. 2 und Tz. 3 des Prüfberichts). Nach Ansicht des Prüfers handelte es sich bei diesen Beträgen um Minderungen der Kaufpreise für zwei Anlegerwohnungen in der **Straße**. Umsatzsteuerrechtlich habe diese Kaufpreisminderung eine Vorsteuerberichtigung im Jahr 2014 in Höhe von 5.000 Euro gemäß § 16 UStG 1994 zur Folge, die einkommensteuerrechtliche Konsequenz sei eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung der beiden Wohnungen in Höhe von je 20.000 Euro in den Jahren 2014 und 2015 und von je 15.000 Euro ab 2016. 5. Unter Tz. 5 des Prüfberichtes traf der Prüfer schließlich die Feststellung, mit Schenkungsvertrag vom 1.12.2008 habe der Vater des Bf. seine Beteiligungen an der Alpinteressentschaft **AI1** und an der Alpinteressentschaft **AI2** dem Bf. geschenkt, weshalb die daraus resultierenden anteiligen Einkünfte dem Bf. zuzurechnen und die Einkommensteuerbescheide gemäß § 295 BAO entsprechend den Ergebnisfeststellungen des Finanzamtes abzuändern seien. 6. Zur Problematik der Verjährung führte der Prüfer aus, für die Jahre 2011 bis 2017 lägen durchwegs Verlängerungshandlungen im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO vor, sodass eine Bescheiderlassung im Jahr 2021 für diese Jahre noch innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen würde. Für das Jahr 2010 seien den Prüferfeststellungen entsprechend abgeänderte Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide in wiederaufgenommenen Verfahren bereits am 9. Dezember 2020 und damit ebenfalls noch innerhalb der verlängerten Verjährungsfrist ergangen. Abgesehen davon komme im Prüfungsfall aber jedenfalls die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 1 BAO für hinterzogene Abgaben zur Anwendung. Zum einen sei davon auszugehen, dass der Bf. die Vermögenszuwächse gegenüber der Finanzverwaltung bewusst verschwiegen habe. Zudem habe er durch die wissentliche Einwilligung und Zustimmung zur Abwicklung des Wohnungskaufes in *** mit einem überhöhten Kaufpreis und die Verheimlichung der Rückflüsse in den Jahren 2010 und 2014 gegenüber seinem Steuerberater und dem Finanzamt eine Abgabenverkürzung jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. 7. Folgende Tatsachen seien bei Erlassung der ersten Bescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2017 und Umsatzsteuer 2013 bis 2017 nicht bekannt gewesen und erst im Zuge der Betriebsprüfung ans Licht gekommen: - Eine große Anzahl an Bareingängen auf Konten des Bf. - Die Rückflüsse 2010 und 2014 in Höhe von je 30.000 Euro - Die Nichtberücksichtigung der Ergebnisse aus den Beteiligungen des Bf. an den beiden Alpinteressentschaften Es lägen somit neue Tatsachen und Beweismittel vor, die eine Wiederaufnahme der Verfahren rechtfertigten. 8. Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfungen, die es, zum Teil in wiederaufgenommenen Verfahren, in den am 14.12.2020 und am 11.5.2021 erlassenen Einkommensteuerbescheiden 2010 bis 2017 und Umsatzsteuerbescheiden 2010 und 2013 bis 2017 umsetzte. Zudem erließ es am selben Tag Anspruchszinsenbescheide 2011 bis 2017 und am 17.5.2021 einen Bescheid über die Vorauszahlung an Einkommensteuer 2021. 9. Gegen diese Bescheide erhob der Bf. durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde. Gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend die ungeklärten Vermögenszuwächse wandte sie ein, diese habe nur die Bankkonten und Buchhaltungsbelege ausgewertet (Tz 4.1.) und gehe einfach davon aus, dass jede Kontobewegung auf den Konten des Bf., seiner Ehegattin und seiner Kinder, für die keine korrespondierende Bewegung auf einem anderen Konto gefunden worden sei, einkommensteuerlich relevant sei. Die Abgabenbehörde übergehe dabei die Tatsache, dass es gelungen sei, die Herkunft des überwiegenden Teils der vorgehaltenen Einzahlungen, nämlich 4.032.795,00 Euro, nachzuweisen. Lediglich für 1.292.877,63 Euro, also weniger als einem Viertel der Konteneingänge, habe die Mittelherkunft nicht durch Belege nachgewiesen werden können. Es wäre naheliegend gewesen, bei Nachweis des überwiegenden Teils der Mittel auch die restlichen Beträge aus erfolgreichen Finanzanlagen stammend zu beurteilen. Die Auswertung der Konten der Familienangehörigen sei noch viel weniger nachvollziehbar. Ohne entsprechende Anhaltspunkte könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Beträge dem Bf. zugerechnet werden könnten. 10. Die Behörde behaupte unrichtigerweise, der Bf. habe keine einzige Unterlage zu seinen erfolgreichen Veranlagungen vorgelegt und dazu nur unkonkrete und vage Angaben gemacht. Gleichzeitig führe die Behörde jedoch in einer Vermögensaufstellung zum 31.12.2009 der **Bank1** ein Wertpapierdepot mit einem Stand von 1.114.445 Euro an. Ferner behaupte die Behörde, der Bf. habe zwischen 1983 und 2001 ca. 500.000 Euro netto verdient und damit die Lebensführung für seine fünfköpfige Familie finanziert und zusätzlich ein Haus gebaut. Damit sei nach Ansicht des Bf. bereits ausreichend nachgewiesen, dass er erfolgreiche Finanzanlagen in den 1980er- und 1990er-Jahren getätigt habe, andernfalls er die Beträge auf dem angeführten Depot nicht erwirtschaften hätte können. Der Bf. habe aufgrund von Einbruchsdelikten in der Umgebung seines Wohnhauses und aufgrund der Wirtschaftskrise ab dem Jahr 2008 Barvermögen in kleinen Beträgen auf die Bankkonten eingezahlt. Dass er nicht mit großen Beträgen "im Plastiksackerl" unterwegs habe sein wollen, sei durchaus nachvollziehbar. Die beteiligten Banken hätten in dieser Vorgehensweise keine Verdachtsmomente erkannt, weshalb auch keine Geldwäsche-Verdachtsmeldung erstattet worden sei. Auf diese Umstände gehe die Behörde im angefochtenen Bescheid gar nicht ein. Auch habe der Bf. entgegen der Behauptung des Finanzamtes nicht nur den Höchststand seiner Anlagen angegeben, sondern darüber hinaus angeführt, dass unter "kurzfristigen" Anlagen keineswegs solche zu verstehen seien, die innerhalb der Spekulationsfrist wiederverkauft worden seien, sondern solche mit einer Behaltefrist von bis zu fünf Jahren, sodass keine Spekulationseinkünfte zu erklären gewesen seien. 11. Die Annahme, dass sich der Bf. "gegen den Willen des Arbeitgebers" Einkünfte verschafft habe, sei zurückzuweisen. Dieser Korruptionsvorwurf beruhe auf einer völlig falschen und lebensfremden Annahme, wie die Geschäfte im Betrieb des Arbeitgebers des Bf. tatsächlich abgewickelt würden. Der Beschwerdeführer selbst habe dafür Sorge getragen, dass bei seinem Arbeitgeber ein System eingeführt worden seien, bei dem eine Lieferung ohne Lieferschein und korrespondierende Rechnung nicht möglich sei. Außerdem könne nicht nachvollzogen werden, wie ein Verkäufer für den Verkauf Vorteile entgegennehmen könne. Lebensnah wäre allenfalls eine Annahme, dass ein Verkäufer selbst Vorteile gewähre, um verkaufen zu können, was sich aber nicht in Einkünften des Verkäufers niederschlagen würde. Letztlich verkenne die Behörde, dass das Tätigkeitsgebiet des Bf. - der Handel mit Beton - in keiner Weise korruptionsanfällig sei. 12. Auf die Angaben des Bf., wonach er Gewinne im Casino gemacht habe, sei die Abgabenbehörde nicht eingegangen. Es könne dem Bf. nicht zur Last gelegt werden, dass diesbezüglich bei den Casinos Österreich keine Unterlagen aufbewahrt worden seien. 13. Der Bf. habe noch einmal die ihm vorliegenden Unterlagen durchsucht und Sparbücher entdeckt, die Abhebungen zwischen 1991 und 2008 in Höhe von insgesamt 1.290.797 Euro belegten und damit die von der Behörde festgestellten "ungeklärten Zuflüsse" sogar überstiegen. Die sparsame Lebensführung des Bf. erkläre, dass er diese Beträge nicht ausgegeben, sondern bei sich zuhause aufbewahrt und erst im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einbezahlt habe. Im Einzelnen gehe es um folgende Sparbücher und Abhebungen: Sparbuch bei **Bank3**, KtNr. *K01*, Abhebungen im Zeitraum 1991 bis 1997 in Höhe von ATS 2.116.046,00 bzw. 153.779,00 Euro Sparbuch bei der **Bank1**, KtNr. *K02**, Abhebungen im Zeitraum 1993 bis 1999 in Höhe von ATS 93.517,00 bzw. 6.779,00 Euro Sparbuch bei der **Bank1**, KtNr. *K03*, Abhebungen im Zeitraum 1997 bis 1999 in Höhe von ATS 2.540.221,00 bzw. 184.605,00 Euro Sparbuch bei der **Bank1**, KtNr. *K04**, Abhebungen im Zeitraum 2002 bis 2005 in Höhe von 431.546,00 Euro Sparbuch bei der **Bank1**, KtNr. *K04**, Abhebungen im Zeitraum 2005 bis 2008 in Höhe von 452.685,00 Euro Sparbuch bei der **Bank4**, KtNr. *K05** mit Abhebungen im Zeitraum 1990 bis 1996 in Höhe von ATS 846.050,00 bzw. 61.485 Euro 14. Gegen die Feststellungen betreffend die Bankeingänge in den Jahren 2010 und 2014 in Höhe von je 30.000,00 Euro wandte die rechtsfreundliche Vertretung ein, der Eingang 2010 dürfte tatsachlich eine Kaufpreisminderung betroffen haben, die Berechnung des Finanzamtes sei aber unrichtig. Von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes seien grundsätzlich 30% für den Grund und Boden auszuscheiden, sodass 70% auf das Gebäude entfielen und in dieser Höhe die Bemessungsgrundlage für die AfA bildeten. Beim Eingang 2014 habe es sich tatsächlich um eine steuerlich unbeachtliche Darlehensrückzahlung gehandelt. Für den Fall, dass auch diese Zahlung als Kaufpreisminderung gewertet werde, seien auch in diesem Fall 70% als Bemessungsgrundlage für die AfA des Gebäudes anzusetzen. 15. Aus den Beteiligungen an den *AI* habe der Bf. bis dato keine Einkünfte erhalten. 16. Was die vom Prüfer behaupteten Verlängerungshandlungen betreffend die Verjährung angehe, seien diese nicht en detail und nicht für jede Abgabe dargelegt worden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass in allen Fällen solche Verlängerungshandlungen vorgelegen seien, die die Verjährung der jeweiligen Verfahren verhindert hätten. Zur Behauptung, der Bf. habe die Abgaben hinterzogen, weshalb die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelange sei zu sagen, dass selbst dann, wenn der Bf. gehalten gewesen wäre, sich über die abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erkundigen, ihm lediglich ein Sorgfaltsverstoß und damit allenfalls der Vorwurf einer fahrlässigen Abgabenverkürzung zur Last gelegt werden könne. Der Bf. habe schlichtweg nicht daran gedacht, dass der "Rückfluss" steuerliche Auswirkungen haben könne. Über die umsatzsteuerlichen Folgen eines Wohnungskaufs sei er sich überhaupt nicht im Klaren gewesen. Ebenso wenig sei ihm ein Zusammenhang mit der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung für Abnutzung bewusst gewesen. Aus seiner Sicht habe es sich um eine Art Darlehen gehandelt, welches an ihn zurückbezahlt worden sei. Weshalb die Durchführung von Bareinzahlungen eine Verschleierung darstellen soll, wie die Behörde ausführe, sei nicht nachvollziehbar. Der Bf. habe dargelegt, wie es zu diesen Bareinzahlungen gekommen sei. Hinsichtlich einiger Einzahlungen hätten noch Belege aufgefunden werden können, für andere nicht. Es gebe aber keine Pflicht, Belege über so viele Jahre hindurch aufzubewahren. Außerdem seien die Bareinzahlungen mit Einbruchsdelikten in der Umgebung des Wohnhauses und der Wirtschaftskrise 2008 hinreichend begründet worden. Ab dem Jahr 2015 seien die Bareinzahlungen auf einmal (fast) eingestellt worden und habe der Bf. fast alle noch vorhandenen Gelder einbezahlt. Auch mit diesen Argumenten habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. 17. Schließlich seien auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Abgabenhinterziehung nicht gegeben. Im Finanzstrafverfahren hätten Feststellungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. Die Schätzungsbefugnis nach § 184 BAO gelte für das Finanzstrafverfahren nicht und könne daher für die Beantwortung der Vorfrage, ob ein Finanzvergehen verwirklicht worden seien oder nicht, auch nicht herangezogen werden. Die Schätzung lasse zudem den Zeitpunkt des Vermögenszuwachses außer Acht. Die Abgabenbehörde begründe mit keinem Wort, zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Abgabentatbestand ihrer Ansicht nach verwirklicht worden sei. Aus dem Zeitpunkt der Einzahlung auf ein Bankkonto könne nämlich nicht geschlossen werden, dass ein allfälliger Abgabentatbestand im Jahr der Einzahlung verwirklicht worden sei. Die Höhe der Einzahlungen belege hinreichend, dass der Bf. Barmittel zu Hause bzw. im Banksafe aufbewahrt habe. Daraus folge, dass die vorgeschriebenen Abgaben der Jahre 2011 bis 2015 verjährt seien. 18. Auch die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2011 bis 2017 lägen nicht vor. Eine Wiederaufnahme sei nur dann zulässig, wenn im aufgenommenen Verfahren eine nicht unerhebliche steuerliche Auswirkung zu erwarten sei. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben sei zu beachten. Die oben dargelegte Verjährung, der angeführte Begründungsmangel sowie die Unmöglichkeit, Belege für Zeiträume vorzulegen, für die keine Belegaufbewahrungspflicht bestehe, schlössen eine Wiederaufnahme aus. Eine bloße Vermutung (mit Hinweis auf VwGH 15.12.1983, 82/15/0166) sowie auftauchende Zweifel (mit Hinweis auf VwGH 4.9.1992, 88/13/0244) stellten keine Wiederaufnahmegründe dar. Eine Wiederaufnahme hinsichtlich der Umsatzsteuer 2013 bis 2017 sei hingegen gar nicht verfügt worden. 19. Schließlich wandte sich die Beschwerde auch noch gegen den Bescheid über die Festsetzung von Einkommensvorauszahlungen 2021, und zwar mit der Begründung, es sei noch kein Einkommensteuerbescheid 2018 ergangen. Die Behörde sei nicht berechtigt gewesen, die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen auf den Einkommensteuerbescheid 2017 zu stützen. 20. Abschließend stellte der Bf. den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die angefochtenen Bescheide aufheben. Zudem seien folgende Zeugen zu vernehmen: - **Z1**, **Z1-Adr**, zum Beweis dafür, dass der Bf. durch Anlagegeschäfte Erträge erzielt und vor dem gegenständlichen Prüfungszeitraum über Barbeträge verfügt habe; - **Z2**, p.A. **Bank1**, **Bank1-Adr**, zum Beweis dafür, dass der Bf. über erhebliche finanzielle Mittel verfügt habe, die teilweise bei der **Bank1** angelegt worden seien, sowie zum Beweis dafür, dass Übertragungen vom Sparbuch auf die Konten jeweils als "Bareinzahlung" bezeichnet worden seien; - **Z3**, **Z3-Adr**, zum Beweis dafür, dass der Bf. Barbeträge in einem Banksafe bei der **Bank1** aufbewahrt habe; - **Z4-Adr**, p.A. **Bank1**, **Bank1-Adr1**, zum Beweis dafür, dass aufgrund der Feststellungen der Compliance-Abteilung sämtliche Bareinzahlungen des Bf. unbedenklich gewesen seien; - **Z5**, **Z5-Adr.**, ehemalige Bankangestellte der **Bank5**, Filiale Bürs, zum Beweis dafür, dass der Bf. bereits in den 1980er-Jahren über erhebliche Einlagen verfügt habe; - **Z6**, **Z6-Adr**, zum Beweis dafür, dass der Bf. bereits in den 1980er und 1990er Jahren aufgrund seiner Bankgeschäfte und Bankeinlagen und seiner sparsamen Lebensweise sehr vermögend gewesen sei; - Die zum Zeitpunkt der Tätigkeit des Bf. größten Kunden bzw. deren Ansprechpartner gemäß beigeschlossener Liste zum Beweis dafür, dass die Unterstellung, der Bf. habe Zahlungen gegen den Willen des Arbeitgebers angenommen, unrichtig sei. 21. Das Finanzamt kam dem Antrag des Bf. auf direkte Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht nicht nach und erließ am 9.9.2021 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der es die Beschwerde als unbegründet abwies. Zum Beschwerdevorbringen betreffend die ungeklärten Vermögenszuwächse führte es aus, die nicht nachgewiesenen Vermögenszuwächse seien von der Betriebsprüfung nach der Rechtsprechung des VwGH den bisher erklärten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet worden. Eine gewerbliche Tätigkeit sei nicht unterstellt worden. Die beantragten Zeugen seien in Absprache mit der rechtlichen Vertretung des Bf. nicht einvernommen worden. In der Schlussbesprechung am 9. Dezember 2020 sei vereinbart worden, dass die rechtliche Vertretung entsprechende Stellungnahmen dieser Zeugen einholen und diese der Abgabenbehörde übermitteln werde. Das sei von der rechtlichen Vertretung auch so durchgeführt und die Stellungnahmen seien von der Betriebsprüfung im Prüfbericht auch gewürdigt worden. Nur weil die Betriebsprüfung andere Schlüsse aus den Stellungnahmen gezogen habe als die rechtliche Vertretung, liege noch kein Verfahrensmangel vor. Die Zeugeneinvernahmen seien von der Betriebsprüfung deshalb nicht durchgeführt worden, weil die beantragten Beweisthemen die Jahre vor dem Prüfungszeitraum betroffen hätten und die Zeugen, allesamt Bankmitarbeiter, für die Jahre vor dem Prüfungszeitraum dem Bankgeheimnis unterlegen seien. 22. Bei der Auswertung der gerichtlich geöffneten Bankkonten durch die Betriebsprüfung sei jede einzelne Einzahlung nachvollzogen und geprüft worden. Für 4.032.795,00 Euro habe die Herkunft der Mittel aus Gehaltszahlungen, Wertpapieren, Krediten, Übertragungen, Umbuchungen, Vorsteuererstattungen, Goldverkäufen etc. nachvollzogen werden können, für 1.292.877,63 Euro sei dies nicht gelungen. Für die Beantwortung der Frage, ob Vermögenszuwächse nachgewiesen werden könnten oder nicht, gebe es keine "Überwiegensregel". Für die Bareinzahlungen auf das Konto der Ehepartnerin lägen in Form von Einzahlungsbestätigungen eindeutige Beweise dafür vor, dass sie vom Bf. persönlich vorgenommen worden seien. Eine Aufnahme von Barzahlungen für Wohnungseinrichtung in die Buchhaltung des Bf. sei kein Nachweis der Mittelherkunft. 23. Das Finanzamt zweifle nicht daran, dass Finanzveranlagungen durchgeführt worden seien, daher sei die Vermögensaufstellung der **Bank1** per 31.12.2009 auch als Nachweis für die Mittelherkunft anerkannt worden. Das mache die Angaben des Bf. zu den 3 Millionen Euro an Barmitteln aber nicht glaubw ürdiger. Es mache keinen Sinn und wide rspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein nach Eigena ngaben so erfol greicher Investor w ie der Bf. 3 Mill ionen Euro viele Jahre lang ohne Verzinsung in bar zuhause oder im Bankschließfach aufbewahre. Mit den vorgelegten Wertpapierdepotauszügen ab 2007 lasse sich keine Verbindung zu den Finanzv eranlagungen in den 1980er Jahren bis Anfan g der 2000er Jahre herstellen. Das Finanzamt gehe davon aus, dass in den Wertpapierinvestments bei der **Bank1** (z.B. Vermögensaufstellung per 31.12.2009) alle Finanzveranlagungen aus der Vergangenheit enthalten seien. Es sei wahrscheinlicher, dass die festgestellten ungeklärten Bareinzahlungen aus einer laufenden Einkunftsquelle im Prüfzeitraum stammten als aus jahrzehntealten Veranlagungen. Gerade das ungewöhnliche und äußerst unwahrscheinliche Vorbringen des Bf. verlange nach einem Nachweis durch den Steuerpflichtigen. Auch die vorgelegten Sparbücher erbächten keinen Nachweis der Herkunft des in Streit stehenden Vermögens, lasse sich doch mit den Abhebungen von den Sparbüchern keine Verbindung zu den späteren Einzahlungen auf die Bankkonten herstellen. Über die angeblichen Casinogewinne habe der Bf. lediglich Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich sei, dass er im Casino von 2013 bis 2017 insgesamt 600,00 Euro verloren habe. Daraus könnten aber keine hohen Casinogewinne in der Vergangenheit abgeleitet werden. 24. Zum Beschwerdepunkt "Bemessungsgrundlage für die AfA" bemerkte es, die Aufteilung von Grund und Boden sowie Gebäude im Verhältnis 40:60 gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG gelte erst ab dem Jahr 2016, für den Beschwerdepunkt "Beteiligungen" verwies es auf die rechtskräftigen Feststellungsverfahren Alpe **AI1** und Alpe **AI2**. 25. Zum Beschwerdepunkt der Verjährung stellte das Finanzamt für jede Abgabenart und jedes Jahr die Verlängerungshandlungen dar mit dem Ergebnis, dass in keinem Fall eine Verjährung eingetreten sei. 26. Die Verfügung der Wiederaufnahme habe sich auf neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel wie z.B. den überhöhten Kaufpreis oder die ungeklärten Bareinzahlungen gestützt, auch die massiven steuerlichen Auswirkungen der getroffenen Feststellungen seien im BP-Bericht dargestellt worden. Die Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 2014 sei sehr wohl verfügt worden, bei den übrigen Umsatzsteuerbescheiden seien endgültige Bescheide erlassen worden. 27. Die Einkommensteuervorauszahlung 2021 sei auf der Basis des Einkommensteuerbescheides 2019 angepasst worden. 28. Mit Schriftsatz vom 12.10.2021 stellte der Bf. durch seine rechtsfreundliche Vertretung den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und wiederholte die bereits in der Beschwerde gestellten Anträge. Gegen die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung brachte sie vor, der Bf. habe so gut wie möglich an der Beibringung von Unterlagen und an der Plausibilisierung der Einzahlungen mitgewirkt. Der Bf. habe durchgängig dieselben Angaben zu seinen Finanzgeschäften gemacht und auch die Höhe der Beträge angegeben. Wenn das Finanzamt die nunmehr aufgefundenen und mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen mit der Behauptung ignoriere, es bestehe keine Verbindung zu den Finanzveranlagungen, zeige es eine mangelnde Bereitschaft, sich objektiv mit den vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen auseinanderzusetzen. Der Bf. habe immer betont, Anlagegeschäfte bei mehreren Banken getätigt zu haben. Die Schlussfolgerung des Finanzamtes, das Depot bei der **Bank1** sei das einzige Depot, sei daher unrichtig. Die Behörde erläutere auch nicht, welche Nachweise etwa für Barmittel, die zuhause oder im Safe aufbewahrt werden, beigebracht werden könnten. Der Bf. habe mehrfach erklärt, dass er unter "kurzfristigen" Anlagen solche mit einem Anlagehorizont von bis zu fünf Jahren verstehe. Dies decke sich auch mit dem bankenüblichen Jargon. Der Bf. habe auch versucht, Informationen des Casinos zu erhalten. Dort würden Aufzeichnungen jedoch erst in neuerer Zeit geführt. Eine "Legitimierung" der Sparbücher sei zum damaligen Zeitpunkt weder erforderlich noch üblich gewesen, dennoch sei der Name des Bf. angeführt. Wie eine direkte Verbindung zwischen Barbehebungen und Bareinzahlungen erfolgen solle, verschweige die Behörde. Auch die Umbuchungen von Geldern würden erkennen lassen, dass Vermögenswerte vorhanden gewesen seien. Die Wiederaufnahme sei unzulässig, weil den Bf. keine Belegaufbewahrungspflicht getroffen habe. Er habe auch nicht gewusst, dass Unterlagen noch zu Beweiszwecken bedeutsam sein könnten. Schließlich sei auch die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 2021 rechtswidrig, weil noch keine Veranlagungen 2018 und 2019 durchgeführt worden und demgemäß auch keine Anpassung der Einkommensteuervorauszahlung 2021 erfolgt sei. 29. Am 19.1.2022 legte das Finanzamt die Beschwerde samt den bezughabenden Akten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 30. Unter den vorgelegten Aktenteilen befand sich auch eine Stellungnahme des Prüfers zum Vorlageantrag vom 17.1.2022. Zusammengefasst brachte er darin vor, die Finanzverwaltung habe sich nicht geweigert, die Zeugen einzuvernehmen, vielmehr sei in der Schlussbesprechung am 9.12.2020 angeboten worden, die beantragten Zeugen durch die Steuerfahndung einvernehmen zu lassen. Auch aufgrund der damaligen COVID-19-Situation sei schließlich zwischen allen Verfahrensparteien vereinbart worden, dass der Bf. bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung schriftliche Stellungnahmen von den Zeugen einhole und diese der Abgabenbehörde übermittle, was auch geschehen sei. Es sei zwar richtig, dass es keine Belegaufbewahrungspflicht für Zeiträume vor dem Prüfungszeitraum gebe, durch das außergewöhnliche Vorbringen von vorhandenen 3 Millionen Euro an Barmitteln ab dem Jahr 2000/2001 habe den Bf. eine Beweismittelvorsorgepflicht getroffen. Auch bestehe eine erhöhte Mitwirkungspflicht immer dann, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handle, von dem sich die Behörde nicht von Amts wegen Kenntnis verschaffen könne. Bei nicht nachgewiesenen Bareinzahlungen in Höhe von 1.292.877,63 Euro, bedürfe es sehr wohl eines Mittelnachweises durch geeignete Unterlagen. Zudem seien bisher Nachweise über "plausible" Veranlagungsgeschäfte, die über die bereits anerkannten Wertpapierdepots bei der **Bank1** hinausgingen, nicht vorgelegt worden. Im Rahmen der Bescheidbeschwerde seien zwar noch 6 Sparbücher aus den 1990er und 2000er Jahren vorgelegt worden. Die Guthabenstände dieser Sparbücher erreichten die behaupteten 3 Millionen Euro an Barmitteln aber nicht einmal ansatzweise. Zu Finanzveranlagungen bei anderen Banken seien weder Unterlagen vorgelegt noch detaillierte Angaben bekannt gegeben worden. Der Bf. selbst habe laut Niederschrift vom 6.2.2019 ausgesagt: "Ich habe in den 80er- und 90er-Jahren mitunter durch kurzfristige Spekulation hohe Gewinne erwirtschaftet, die Verluste waren gering." Das Wort "kurzfristig" in Verbindung mit dem Wort "Spekulation" spreche gegen einen beabsichtigten Veranlagungshorizont von 5 Jahren. 31. Am 6.12.2019 wurde die finanzstrafrechtliche Ausweitung der Prüfung wegen des Verdachtes auf Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG verfügt. Am 2.9.2022 erhob die Staatsanwaltschaft Feldkirch Anklage wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung, gegen die der Bf. am 20.9.2022 Einspruch erhob. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16.11.2022 wurde dem Einspruch insoweit Folge geleistet, als die Anklageschrift gemäß § 215 Abs. 2 StPO zurückgewiesen wurde. Am 12.12.2023 stellte die Staatsanwaltschaft Feldkirch das Ermittlungsverfahren gegen den Bf. ein. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 17.6.2024 erfolgte die Einstellung deshalb, weil die in Frage stehenden Vermögenszuwächse nicht aufgeklärt werden konnten und wohl auch nicht aufklärbar seien. 32. Am 3.12.2014 fand vor dem Bundesfinanzgericht die mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Parteien im Wesentlichen ihre bereits in verschiedenen Schriftsätzen, Berichten und Bescheiden vorgebrachten Argumente wiederholten. Zum bisher vorliegenden Sachverhalt ergänzend brachte der Bf. vor, er habe in den 1980er und 1990er Jahren regelmäßig Teile seines von der **X** GmbH bezogenen Gehalts in verschiedenster Form bei unterschiedlichen Banken - **Bank4**, **Bank1**, **Bank6**, **Bank5**, **Bank3**- angelegt. Er habe sehr sparsam gelebt und alle überschüssigen Geldmittel in Finanzanlagen investiert. Er habe wie seine Eltern und Großeltern die Anlagen immer gestreut, und daher auch immer eine Barreserve zuhause aufbewahrt. Schließlich könnten auch Banken in Konkurs gehen und dann sei alles bis auf 100.000 Euro verloren. Die von ihm angegebenen 3 Millionen Euro seien nur der Höchststand gewesen, natürlich habe er nicht immer so viel Geld zuhause aufbewahrt. 2008 sei die Wirtschaftskrise ausgebrochen und just zu diesem Zeitpunkt sei es zu massiven Einbrüchen in seiner Nachbarschaft gekommen. In einem Haus habe man kiloweise Gold gestohlen. Aus diesem Grund habe er sein Geld in Sicherheit bringen wollen. In der Wirtschaftskrise habe er (= der Bf.) Probleme mit dem Betongeschäft bekommen, die Absätze seien gesunken. Ein Mitarbeiter eines Kunden habe gewisse Forderungen für sich gestellt, ansonsten dieser keinen Beton mehr von der **X** GmbH nehmen wolle. Er habe ihm gesagt, er mache so etwas nicht. Daraufhin habe er den Chef des Unternehmens mit dieser Sache konfrontiert, der habe aber keine Probleme mit seinen Mitarbeitern haben wollen. So sei dieser auf die Lösung verfallen, ihm zwei Wohnungen anzubieten. Kaufe er diese, werde weiterhin Beton von der **X** GmbH bezogen. So sei er nach und nach ins Immobiliengeschäft eingestiegen und habe sukzessive die Depots geleert. Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung verwiesen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Allgemeines: 1. Der Bf. ist verheiratet mit **Gattin** und hat drei Kinder, *S* Jg. 1991, *I*, Jg. 1994 und *T*, Jg. 1996. 2. In den Streitjahren bis 30.6.2017 bezog er Einkünfte aus unselbständiger Arbeit als Angestellter aus einer Beschäftigung bei der **X** GmbH. Dort war er bis 1997 als Disponent, danach im Verkauf tätig, wo er zuerst für den Verkauf Kies und seit 2009 für den Verkauf von Beton zuständig war. Diese Tätigkeit beendete er 2016, erhielt aber bis Ende Juni 2017 eine freiwillige Weiterzahlung und eine Abfertigung. Ferner erzielte er Einkünfte aus der Vermietung mehrerer Eigentumswohnungen sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen in Höhe von 4,36% an den Alpinteressentschaften **AI1** und **AI2**. Vermögenszuwächse: Bankeingänge und Barzahlungen: 3. Eine Einschau in die aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft Feldkirch geöffneten 21 Konten bei der **Bank1** und in 4 Konten bei der **Bank4** durch die Betriebsprüfung ergab Vermögenszuwächse durch 522 Konteneingänge zwischen 2009 und 2017 in Höhe von insgesamt 5.325.673,49 Euro. 4. Für Beträge mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 4.032.795,86 Euro bei 204 Konteneingängen konnte ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Mittelherkunft festgestellt werden: die Eingänge, teilweise in Beträgen von über 100.000 Euro, stammten von anderen Konten wie dem Privatkonto bei der **Bank1**, den Wertpapier-Verrechnungskonten, den Gehaltskonten oder den Mietkonten. 5. Für die übrigen 318 Eingänge mit einem Gesamtbetrag zwischen 2009 und 2017 in Höhe von 1.292.877,63 Euro konnte ein derartiger Zusammenhang nicht festgestellt werden. Auf die einzelnen Jahre verteilt handelte es sich um folgende Eingänge und Beträge: 2009: 46 Eingänge mit 183.342 Euro; 2010: 77 Eingänge mit 325.100 Euro; 2011: 81 Eingänge mit 374.850 Euro; 2012: 45 Eingänge mit 118.132,43 Euro; 2013: 23 Eingänge mit 65.326,95 Euro; 2014: 36 Eingänge mit 187.126,15 Euro; 2015: 7 Eingänge mit 24.000 Euro; 2016: 2 Eingänge mit 13.000 Euro und 2017: 1 Eingang mit 2.000 Euro. Diese Eingänge betrafen regelmäßige Bareinzahlungen in kleineren Beträgen zwischen 1.000,00 Euro und nicht mehr als 14.000,00 Euro, die manchmal auch am selben Tag (z.B. 4.1.2011: Eingang 9.100 Euro, Kontobezeichnung: *Bank1*-Sparbuch Nr. *K04**; 4.1.2011: Eingang 8.900 Euro, Sparbuch Nr. *K04** oder 15.7.2011: Eingang 4.000 Euro, Gehaltskonto; 15.7.2011: Eingang 4.000 Euro, Sparbuch Nr. *K04**), überwiegend aber in nahezu regelmäßigen kurzen Tagesabständen erfolgt sind. Einzahlungen unter 1.000 Euro sind dabei nicht berücksichtigt. 6. Auf das Konto seiner Ehefrau bei der **Bank2**, KtNr. *K06**, tätigte der Bf. Bareinzahlungen in kleineren Beträgen zwischen 1.000 Euro und 5.000 Euro, die sich zu folgenden Jahresbeträgen aufsummierten: 2011: 31.000 Euro, 2012: 25.000 Euro; 2013: 26.000 Euro; 2015: 6.000 Euro; 2016: 1.000 Euro. Der Bf. war für dieses Konto zeichnungsberechtigt. Von diesem Konto erfolgten Überweisungen auf Konten des Bf bei der **Bank1** und der **Bank2**, und zwar in folgenden, für die einzelnen Jahre aufsummierten Beträgen: 2011: 37.000 Euro; 2012: 43.000 Euro; 2014: 30.000 Euro; 2015: 12.000 Euro. 7. Ferner erfolgten Bareinzahlungen auf Konten des Sohnes *T* bei der **Bank1** (KtNr. *K07**) und der **Bank2** (*K08**) im Jahr 2012 in Höhe von 2.000 Euro und der Tochter *S* bei der **Bank2** (*K09**) in Höhe von 17.000 Euro im Jahr 2012 und in Höhe von 1.000 Euro im Jahr 2013. Von diesen Konten wurden im Jahr 2012 6.000 Euro auf das Konto des Bf. bei der **Bank2** und in Höhe von 13.000 auf ein Konto bei der **Bank1** und im Jahr 2014 weitere 1.000 Euro auf das Konto bei der **Bank1** überwiesen. 8. Schließlich wurden Barzahlungen für die Anschaffung von Küchen, Errichtung von Kaufverträgen und Grundbucheintragungen im Zusammenhang mit den Wohnungskäufen festgestellt, und zwar von 12.621,71 Euro im Jahr 2012, von 17.499,99 Euro im Jahr 2013, von 7.500 Euro im Jahr 2014, von 16.500 Euro im Jahr 2015 und von 31.727,50 Euro im Jahr 2016, insgesamt daher von 85.749,20 Euro. Rückflüsse auf Konten des Bf.: 9. Am 31.12.2010 erfolgten ein Zahlungseingang auf dem **Bank4**-Gehaltskonto des Bf. in Höhe von 30.000 Euro mit dem Vermerk "Provision ***Bf1*** Überweisung" und am 11.7.2014 ein weiterer Zahlungseingang in Höhe von 30.000,00 Euro mit dem Vermerk "Rückforderung **AM**". Beteiligungen: 10. Mit Schenkungsvertrag vom 1.12.2008 übertrug der Vater des Bf. die Liegenschaften GStNr. *G1*, *G2* und .*G3*, EZ *E1**, GB *GB1* Raggal sowie 16/367 Anteile an den Liegenschaften EZ *E4*, GB *GB1* Raggal. Letztere Liegenschaften waren zu den Alpinteressentschaften **AI1** und **AI2** zusammengeschlossen, deren gemeinschaftliche Einkünfte in Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO unter den Steuernummern **AI1-StNr.** und **AI2-StNr.** festgestellt und anteilig den Miteigentümern zugeteilt wurden. Am 10.12.2020 betreffend das Jahr 2010 und am 10.3.2021 betreffend die Jahre 2011 bis 2017 ergingen Feststellungsbescheide, mit denen die anteiligen Einkünfte aufgrund des durch den Schenkungsvertrag erworbenen Miteigentums dem Bf. zugeteilt wurden. 2. Beweiswürdigung 1. Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den Feststellungen der Betriebsprüfung, insbesondere den Kontenauswertungen sowie dem Schenkungsvertrag vom 1.12.2008. 2. Für die Beantwortung der Frage nach den geklärten oder ungeklärten Vermögenszuwächsen siehe die diesbezüglichen Ausführungen unter 3.1. im Begründungsteil. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I Einkommensteuer 2010 bis 2017: Ungeklärte Vermögenszuwächse - Hinzuschätzung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 1. In Streit steht die Herkunft der Mittel für die zwischen 2010 und 2017 getätigten Einzahlungen in Höhe von insgesamt 1.292.877,63 Euro auf Konten bei der **Bank1** und der **Bank2**, ferner die Herkunft der Mittel für Bareinzahlungen auf die Konten seiner Ehegattin in Höhe von 89.000 Euro und seiner Kinder in Höhe von 20.000 Euro sowie für Barzahlungen im Zusammenhang mit den Wohnungskäufen in Höhe von 85.749,20 Euro. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (vgl. VwGH 22.2.2000, 95/14/0077; VwGH 28.2.2012, 2008/15/0005). Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als nicht aufgeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (vgl. VwGH 28.2.2012, 2008/15/0005). 3. Zur Erklärung der Herkunft der in Streit stehenden Mittel hat der Bf. angegeben, diese stammten aus Finanzveranlagungen in den 1980er und 1990er Jahren. 1978 habe er damit begonnen, Geld aus seinem Einkommen anzulegen, anfangs unter Mithilfe seines "Firmpaten" **Z1**, damals Kundenbetreuer bei der **Bank1**, später dann habe er selbst über die Veranlagungen in Wertpapiere und Sparbücher, Aktien und Anleihen entschieden. Diese Veranlagungen seien eine Art Hobby für ihn gewesen. Ende der 1990er bis Anfang der 2000er Jahre habe er die Veranlagungen aufgelöst und das Geld zum Teil wieder angelegt, zum Teil aber zu Hause und in einem Schließfach der **Bank1** aufbewahrt. Der so aufbewahrte Bargeldbestand habe 2007 und 2008 etwa 3.000.000 Euro betragen. Aufgrund der Finanzwirtschaftskrise 2008 und weil es im Umkreis seiner Wohnung zu Einbruchdiebstählen gekommen sei, habe er das Geld nach und nach auf die Bankkonten einbezahlt (vgl. dazu die niederschriftlich festgehaltenen Aussagen des Bf. als Auskunftsperson vor dem Finanzamt am 2.9.2019 und in der Schlussbesprechung am 9.12.2020 sowie die Ausführungen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung). 4. Diese Erklärungen vermögen das Bundesfinanzgericht nicht zu überzeugen. Zunächst ist dazu zu sagen, dass vom Bf. weder über die behauptete Anlage von Vermögen in den 1980er und 1990er Jahren in Aktien, Anleihen und Investmentfonds noch über die Auflösung und Veräußerung dieser Wertpapiere Unterlagen vorgelegt wurden. Bei den Akten liegen lediglich zwei Kopien von in der mündlichen Verhandlung von der Abgabenbehörde vorgelegten Abrechnungen der **Bank1** über Aktienankäufe und -verkäufe, die im Rahmen von Ermittlungen im Finanzstrafverfahren hervorgekommen waren. Danach wurden über das Nummernkonto bei der **Bank1** Nr. *K10** am 18.8.2000 210 Stück Aktien Philipp Morris Cos. Inc. um 7.334,53 Euro gekauft und am 8.1.2001 um 8.822,10 Euro wieder verkauft. Diese Unterlagen sprechen im Übrigen auch gegen die Angaben des Bf., wonach die Aktienverkäufe regelmäßig außerhalb der Spekulationsfrist für Wertpapiere gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit b EStG 1988 getätigt worden und daher nicht steuerpflichtig gewesen seien. Wie weiter unten ausführlicher dargelegt werden wird, ist das Vorbringen des Bf., er habe sich das in Wertpapiere veranlagte Geld auszahlen lassen und in der Folge privat aufbewahrt, zumindest ungewöhnlich. Werden ungewöhnliche Verhältnisse behauptet, trifft den Abgabepflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht, die auch eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht umfasst (vgl. Ritz, BAO7, § 115 Tz 11 und 12). Traf ihn eine erhöhte Mitwirkungspflicht, war es aber seine Aufgabe, Unterlagen, die dieses Vorbringen belegen hätten können, aufzubewahren oder sich bei der Bank zu beschaffen und nicht einfach zu entsorgen. So aber kann diese Behauptung des Bf. nicht verifiziert und damit auch nicht zu seinen Gunsten gewürdigt werden. 5. Der Bf. konnte auch keine exakten Angaben dazu machen, wieviel Geld er nun tatsächlich zuhause oder in einem Banksafe aufbewahrt haben will. Erst in der Schlussbesprechung hat er angegeben, in den Jahren 2007/2008 3 Millionen Euro an Bargeld teilweise zuhause und teilweise in einem Banksafe verwahrt zu haben, ohne aber nähere Angaben über die Aufteilung dieses Betrages gemacht zu haben. Abgesehen davon aber widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass eine Person wie der Bf., die beträchtliche Gewinne durch geschickte Finanzveranlagungen erzielt haben will und auch tatsächlich erzielt hat, ohne Not Geldbeträge von bis zu 3 Millionen Euro über Jahre und Jahrzehnte hinweg zuhause oder in einem Banksafe aufbewahrt und so nicht nur einen Entgang an Zinsen, sondern inflationsbedingt auch einen realen Wertverlust hingenommen haben will. Die vom Bf. dazu in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, er habe wie seine Vorbilder - seine Eltern und seine Großeltern - immer eine "Barreserve" für etwaige Krisenzeiten zuhause haben wollen, ist wenig überzeugend, ist doch die Bezeichnung "Barreserve" angesichts einer Summe von bis zu 3 Millionen Euro eine gewagte Untertreibung. Von einer Barreserve kann vielleicht noch bei einem zwei- bis dreifachen Netto-Monatsgehalt - das wären im Falle des Bf. im Streitzeitraum zwischen 20.000 Euro und 25.000 Euro gewesen - gesprochen werden, aber nicht bei Beträgen in Millionenhöhe. Wenig verständlich ist auch die Begründung, der Bf. habe sich aufgrund der Finanzkrise 2008 dazu entschlossen, das privat aufbewahrte Bargeld auf die Bank und damit in Sicherheit zu bringen, war doch gerade der mit der Finanzkrise drohende Zusammenbruch des Finanz- und Bankensystems ein Grund dafür, dem Sicherheitsversprechen der Banken zu misstrauen. Unplausibel ist auch die Aussage, der Bf. habe dieses Geld zwischen 2009 bis 2017 aus Sicherheitsgründen unter 318 einzelnen Einzahlungen in relativ kleinen Beträgen auf die Bank gebracht. Denn wenn, wie erwiesen, der Bf. z.B. in dem im Beschwerdefall nicht relevanten Jahr 2009 in 46 Schritten 183.342,00 Euro und im Jahr 2010 in 77 Schritten 325.100,00 Euro auf eigene Konten einbezahlt hat und dieses Geld, wie er angibt, aus den privat aufbewahrten 3 Millionen Euro stammt, hätte er Ende 2010 noch immer 2.500.000 Euro, oder, wenn man "nur" von den in Streit stehenden, zwischen 2009 und 2017 tatsächlich einbezahlten 1.487.626 Euro ausgeht, zumindest 979.000 Euro (so hoch waren die in Streit stehenden Bankeingänge in den Jahren 2011 bis 2017) ungesichert zu Hause aufbewahrt gehabt. Wären tatsächlich Sicherheitserwägungen ausschlaggebend für die Transferierung des Geldes vom privaten Bereich in den gesicherten Bankbereich gewesen, wäre doch viel eher zu erwarten gewesen, dass er dieses Geld nicht in vielen kleinen Schritten über Jahre hinweg, sondern sofort und in Einem in Sicherheit gebracht hätte. Für den Geldtransport wären gewiss auch andere Möglichkeiten als die Mitnahme in Plastiksackerln zur Verfügung gestanden. Der Einwand, die beteiligten Banken hätten in der dargestellten Vorgehensweise keine Verdachtsmomente erkannt und daher auch keine Geldwäsche-Verdachtsmeldung abgegeben, macht zum einen die Erklärungen des Bf. zur Mittelherkunft nicht glaubhaft und ist zum anderen verfehlt, weil das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz erst mit 1.1.2017 in Kraft getreten ist und die Banken die Sorgfaltsverpflichtung nach §§ 5 und 6 leg. cit. auch erst ab Transaktionen von mindestens 15.000 Euro trifft, die in Rede stehenden Einzahlungen aber regelmäßig unter 15.000 Euro lagen. 6. Auch das Vorbringen, der Bf. habe über Vermögen in Form von Wertpapieren und Sparbüchern verfügt, vermag keinen Nachweis über die Herkunft der in Rede stehenden Einzahlungen zu erbringen. 7. Die zum Beweis dafür vorgelegte Vermögensübersicht der **Bank1** zum 31.12.2009 mit einem ausgewiesenen Vermögensstand von 1.448.981 Euro taugt schon deshalb nicht als Nachweis für die Herkunft der Mittel für die Bareinzahlungen, weil der mit Abstand größte Bestandteil dieses Vermögens, das Wertpapierdepot Nr. *K11** mit einem Stand von 1.114.445 Euro, als Sicherheit für die Bankkredite im Streitzeitraum 2010 bis 2017 diente und verpfändet war. Dementsprechend weist die Vermögensübersicht zum 24.1.2011 für dieses Depot nach wie vor einen Stand in Höhe von 1.132.335 Euro auf. Soweit aber von diesem Vermögen tatsächlich Mittel für die Wohnungskäufe abgeflossen sind, wurden diese Abflüsse von der Betriebsprüfung auch berücksichtigt. So wurden etwa die Depots Nr. *K12** mit einem Stand per 24.1.2011 in Höhe von 271.421,94 Euro und Nr. *K12** mit einem Vermögensstand in Höhe von 64.484,46 Euro per 11.2.2011 aufgelöst und die Beträge auf das Sparbuch Nr. *K04** eingezahlt. Diese Eingänge finden sich unter den vom Finanzamt anerkannten Eingängen wieder. Ein Zusammenhang zwischen dieser Vermögensübersicht und den in Streit stehenden Bareinzahlungen lässt sich daher nicht herstellen. 8. Dasselbe gilt für die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Sparbücher. Diese belegen zwar Abhebungen zwischen 1991 und 2008 in Höhe von insgesamt 1.290.797,00 Euro, diesen Abhebungen stehen aber auch Einzahlungen in nahezu derselben Höhe gegenüber. Die Sparbücher **Bank1** Nr. *K02** (Abhebungen: ATS 93.517 bzw. 6.769 Euro) und **Bank4** Nr. *K05** (Abhebungen: ATS 846.050 bzw. 61.485 Euro) beginnen mit einem Stand von Null und enden mit einem solchen. Das Sparbuch **Bank3** Nr. *K01* (Abhebungen: ATS 2.116.046 bzw. 153.779 Euro) beginnt mit einem Stand von Null und endet mit einem Stand in Höhe von 505.206,23 ATS (36.714,77 Euro), die Sparbücher bei der **Bank1** Nr. *SP01** (Abhebungen: ATS 2.540.221 bzw. 184.605 Euro) und Nr. *SP02** (Abhebungen 431.546 Euro und 452.685 Euro) weisen am Beginn geringe Überträge (ATS 103.402,44 bzw. 36.714,77 Euro im Falle des Sparbuches Nr. *SP01** und 64.368,17 Euro im Falle des Sparbuches Nr. *K04**) und nur im Falle des Sparbuches Nr. *K04** einen Endstand in Höhe von 16.001,39 Euro auf. Auch unter Berücksichtigung der Überträge und der Endstände sowie der Zinsgewinne ergeben sich somit Einzahlungen, die nicht wesentlich unter den Abhebungen lagen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100004/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100004.2022
Stammnummer
146770
Gültig
27.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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