RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100004/2022

Zuschätzung ungeklärter Vermögenszuwächse zu Einkünften

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100004/2022vom 27.01.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Konkret lässt sich das beispielweise am *Bank1*-Sparbuch Nr. *K04** veranschaulichen: Hier gibt es etwa Bareinzahlungen am 8.7.2005 in Höhe von 8.000 Euro, am 29.7.2005 in Höhe von 13.000 Euro, am 3.8.2005 in Höhe von 4.000 Euro, am 2.8.2005 in Höhe von 1.800 Euro, am 23.9.2005 in Höhe von 19.000 Euro, am 3.10.2005 in Höhe von 3.000 Euro und am 11.10.2005 in Höhe von 2.500 Euro, am 21.10.2005 aber erfolgt eine Abhebung in Höhe von 50.000 Euro. Das heißt, der Abhebung in Höhe von 50.000 Euro stehen innerhalb weniger Monate davor getätigte Eingänge in beinahe derselben Höhe gegenüber. Bei den Sparbüchern aus den 1990er Jahren widerspricht sich der Bf. zudem selbst. Denn wenn die privat aufbewahrten Mittel aus den aus den Ende der 1990er und Anfang der 2000er Jahren aufgelösten Finanzanlagen stammten, wie er mehrfach ausgesagt hat, können sie nicht gleichzeitig aus vor deren Auflösung behobenen Geldern von Sparbüchern herrühren. Dazu kommt noch die Währungsumstellung vom Österreichischen Schilling auf den Euro im Jahr 2002. Der Bf. hätte in diesen Fällen die in einem Safe und zuhause in Österreichischen Schillingen aufbewahrten Beträge zuerst in Euro umtauschen müssen, um sie dann in Eurobeträgen bar einzahlen zu können. Belege, die derartige Umbuchungen belegen würden, liegen ebenfalls nicht vor. 9. Auffallend ist zudem die Höhe der auf die Sparbücher getätigten Einzahlungen. So wurden etwa auf das Sparbuch bei der **Bank4** im Jahr 1991 ca. 33.066 Euro (ATS 455.000) einbezahlt und gingen auf das Sparbuch bei der **Bank3** im Jahr 1992 ca. 10.174 Euro (ATS 140.000), im Jahr 1993 ca. 29.069 Euro (ATS 400.000) und im Jahr 1994 ca. 51.600 Euro (ATS 710.000) ein. In diesen Jahren hat der Bf. steuerpflichtige Einkünfte zwischen 30.000 Euro und 35.000 Euro bezogen (im Jahr 1994 waren es laut Einkommensteuerbescheid 1994 exakt 33.648,98 Euro bzw. ATS 461.220). Aus den laufenden, offen gelegten Einkünften des Bf. bei der **X** GmbH können diese Einzahlungen auf die Sparkonten nicht stammen. Aber auch die behauptete Auflösung der Finanzanlagen kommt als Erklärung nicht in Betracht, nicht nur, weil es für diese Auflösung keinerlei Nachweise gibt, sondern auch deshalb, weil nach den eigenen Erklärungen des Bf. die Auflösung erst Ende der 1990er und Anfang der 2000er erfolgt ist. Zudem sind auch keine Abhebungen in derselben Höhe von anderen Konten erkennbar, sodass auf eine bloße Umbuchung geschlossen werden könnte. Der mit der Vorlage der Sparbücher intendierten Erklärung, die strittigen Bankeingänge stammten aus den abgehobenen 1.290.707 Euro, kann daher nicht gefolgt werden. 10. Was die angeblichen Casinogewinne angeht, hat der Bf. lediglich Unterlagen der Casinos Austria über Casinobesuche in den Jahren 2013 bis 2017 vorgelegt, die insgesamt 10 Besuche mit einem eingesetzten Spielkapital in Höhe von 3.300 Euro, Einzelgewinnen von maximal 600 Euro und einen saldierten Spielverlust in Höhe von 600 Euro ausweisen. Ein Nachweis der Mittelherkunft der in Rede stehenden Einzahlungen wird mit diesen Unterlagen nicht erbracht. 11. Zu den beantragten Zeugen ist zu sagen: Von diesen Zeugen liegen zum Teil mehrfache Aussagen vor. Von den Zeugen **Z2**, **Z1** und **Z3** wurden von der rechtlichen Vertretung des Bf. schriftliche Stellungnahmen eingeholt und dem Finanzamt vorgelegt. **Z1**, bis 2009 in der Kundenbetreuung der **Bank1** tätig, sollte zum Beweis dafür vernommen werden, dass der Bf. durch Anlagegeschäfte Erträge erzielt habe und vor dem Prüfungszeitraum über Barmittel verfügt habe. Dazu befragt, teilte er mit Schreiben vom 8.3.2021 mit, dass der Bf. zwar von Mitte der achtziger Jahre bis 2009 Veranlagungen in Wertpapiere und Gold getätigt habe, an die Höhe der einzelnen getätigten Veranlagungen und an das Anlagevolumen sich aber nicht mehr erinnern zu können. Auch konnte er nicht angeben, ob der Bf. zu Hause oder in einem Bankschließfach über aufbewahrte Barmittel verfügt habe oder nicht. **Z3**, vormals Kassier bei der **Bank1**, sollte zum Beweis dafür aussagen, dass der Bf. Barbeträge in einem Banksafe bei der *Bank1* aufbewahrt habe. Dazu befragt teilte er mit Schreiben vom 25.3.2021 mit, der Bf. habe öfters Einzahlungen auf sein Konto getätigt, über die Herkunft der Gelder sei ihm aber nichts bekannt. Ihm sei auch bekannt, dass der Bf. über einen Safe mit Bargeld verfügt habe, über die Summe könne er aber keine Angaben machen, weil die Kunden immer alleine die Safes öffneten. **Z2**, Filialdirektor Privatkunden bei der **Bank1**, sollte einvernommen werden zum Beweis dafür, dass der Bf. über erhebliche finanzielle Mittel verfügt habe, die zum Teil bei der **Bank1** angelegt waren sowie dazu, dass Übertragungen vom Sparbuch auf die Konten als Bareinzahlungen bezeichnet wurden. Dazu befragt, teilte er mit Schreiben vom 5.3.2021 mit, der Bf. sei früher vom Mitarbeiter im Private-Banking, **Z1**, betreut worden. In welcher Form und in welchem Umfang hier Anlagegeschäfte getätigt wurden, sei ihm nicht bekannt. Persönlich habe er mit dem Bf. erst vor ca. 10 Jahren in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung der Eigentumswohnungen zu tun gehabt. Auch über die Barmittel des Bf. habe er keine Kenntnisse, er erinnere sich aber, dass der Bf. bei der Abwicklung der Finanzierungen davon erzählt habe, früher höhere Summen an Barmitteln zu Hause und auch im Safe verwahrt zu haben bzw. zu verwahren. Ihm sei ein Kontakt zwischen dem Bf. und der Compliance-Abteilung bekannt, Details darüber habe er aber nicht. Mit Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 3.1.2022 wurde dem Amt für Betrugsbekämpfung aufgetragen, eine Einvernahme der vom Bf. angebotenen Zeugen **Z2**, **Z3**, **Z5** und **Z6** zu den angegebenen Beweisthemen vorzunehmen. Über diese Einvernahmen liegen Niederschriften mit den Aussagen der Zeugen vor. **Z6**, Disponent bei der **T** GmbH & CoKG, wurde zum Beweis dafür angeboten, dass der Bf. bereits in den 1980er und 1990er Jahren augrund seiner Bankgeschäfte und Bankeinlagen und seiner sparsamen Lebensweise sehr vermögend gewesen sei. Dazu sagte er zusammengefasst aus (Vernehmungsprotokoll vom 7.7.2023), der Bf. habe ihm in einem privaten Gespräch mitgeteilt, dass er in Wertpapiere und Aktien investiere, weil man mit Bausparverträgen nichts mehr verdiene. Nähere Details seien ihm aber nicht bekannt. Woher die Geldmittel stammten, wisse er nicht, nur soviel sei ihm bekannt, dass er bei der **X** GmbH sehr gut verdient habe und sehr sparsam sei. **Z5**, Büroangestellte, wurde zum Beweis dafür angeboten, dass der Bf. bereits seit den 1980er Jahren über erhebliche Einlagen verfügt habe. Dazu sagte sie zusammengefasst aus (vgl. Vernehmungsprotokoll vom 14.7.2023), sie sei von 1988 bis 1998 Schaltermitarbeiterin bei der **Bank5** gewesen. Der Bf. habe bei dieser Bankfiliale nur ein Sparbuch gehabt, über dessen Stand und Bareinzahlungen sie nichts sagen könne. Sie wisse nur, dass er sehr sparsam gewesen sei, welche Finanzveranlagungen er gemacht habe, wisse sie aber nicht. **Z4-Adr**, Leiter der Compliance Abteilung der **Bank1**, sollte zum Beweis dazu aussagen, dass aus Sicht der Compliance Abteilung sämtliche Bareinzahlungen des Bf. unbedenklich waren. Bereits am 29.11.2019 ist er dazu vom Finanzamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde befragt worden. Dabei sagte er zusammengefasst aus (Protokoll vom 29.11.2019), er sei nicht Kunden-Sachbearbeiter und könne daher keine detaillierten Auskünfte erteilen, die ganz spezifisch mündliche Details zwischen Sachbearbeiter und Kunden beträfen. Geldwäscheverdachtsmeldungen seien im Streitzeitraum keine erstattet worden. Vom Amt für Betrugsbekämpfung einvernommen wurden auch **Z2** und **Z3** (Vernehmungsprotokolle vom 17.5.2023 und vom 26.6.2023), die im Wesentlichen ihre bereits schriftlich abgegebenen Aussagen wiederholten. 12. Keiner der einvernommenen Zeugen konnte somit konkrete Angaben über die Herkunft der in Rede stehenden Bankeingänge machen. Nur einer, **Z2**, konnte sich an eine Aussage des Bf. erinnern, wonach dieser "früher" Barmittel zuhause aufbewahrt habe, ohne aber nähere Angaben dazu machen zu können. Mit den Aussagen der Zeugen ist daher für die Beschwerde nichts gewonnen. 13. Die in Rede stehenden Vermögenszuwächse blieben somit auch nach den Erklärungsversuchen des Bf. weiterhin unaufgeklärt. Dass von den insgesamt von der Betriebsprüfung festgestellten Bankeingängen und Barzahlungen für 4.032.795,86 Euro die Mittelherkunft geklärt werden konnte, bedeutet nicht, dass damit auch die Herkunft der Mittel für die übrigen 1.487.626,83 Euro aufgeklärt wäre, gilt doch für die Beurteilung von Vermögenszuwächsen als geklärt oder ungeklärt keinerlei Überwiegensprinzip. Zurechnung der Vermögenszuwächse zu den Einkünften des Bf. 14. Wie bereits ausgeführt, ist dann, wenn ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt. Eine Zurechnung eines solchen Vermögenszuwachses ist freilich nur zu vorhandenen Einkunftsarten und bei mehreren zu jener, die am wahrscheinlichsten ist, zulässig. Kommt in der Sache nur eine Einkunftsart für die Zurechnung in Frage, so ist diese heranzuziehen, sofern das Erzielen des Vermögenszuwachses in dieser einzig verbleibenden Einkunftsart nicht gänzlich ausgeschlossen war (vgl. VwGH 24.9.1996, 95/13/0214). Im Beschwerdefall ist es dem Bf. nicht gelungen, die Herkunft der Mittel der in Frage stehenden Bankeingänge hinreichend aufzuklären. Insoweit war daher von einem ungeklärten Vermögenszuwachs auszugehen, der im Rahmen der Schätzung nach § 184 Abs. 1 und 2 BAO zur Zurechnung zu den Einkünften des Bf. berechtigte. 15. Der Bf. hatte in den Jahren 2010 bis 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit den Einnahmen aus den Beteiligungen bei den *AI* (dazu weiter unten), aus nichtselbständiger Arbeit aus der Tätigkeit für die **X** GmbH sowie aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit der Vermietung mehrerer Eigentumswohnungen. Von diesen Einkunftsarten scheiden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung für die Zurechnung aus. Den Einkünften aus Gewerbebetrieb liegen nur die Beteiligungen zu Grunde, Hinweise auf eine darüberhinausgehende gewerbliche Tätigkeit liegen nicht vor. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung resultieren aus den offengelegten Vermietungstätigkeiten, von weiteren, behördlich nicht bekannten Vermietungen ist nicht auszugehen. 16. Somit verbleiben lediglich die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für die Zurechnung des ungeklärten Vermögenszuwachses. Dass der Bf. bisher nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hatte, die dem Lohnabzug unterlagen, hindert die Zurechnung zu diesen Einkünften nicht, denn zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen nicht nur die im Dienstvertrag vereinbarten Entgelte, sondern auch alle anderen Vorteile, die sich der Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit bei einem Arbeitgeber verschafft (vgl. VwGH 31.7.2013, 2009/13/0194). Dass sich ein Verkaufsleiter für Beton neben dem laufenden Gehalt weitere Vorteile aus seiner Tätigkeit verschaffen kann - ob mit oder ohne Wissen seines Arbeitgebers, kann dahingestellt bleiben - ist zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen. Schon diese ganz allgemein bestehende Möglichkeit genügt für die Zurechnung des Vermögenszuwachses, ohne dass das Gericht weitere Ermittlungen in diese Richtung anstellen oder gar Nachweise für die tatsächliche Verschaffung solch weiterer Vorteile erbringen muss (vgl. nochmals VwGH 26.5.1993, 90/13/0155 sowie VwGH 18.9.1991, 91/13/0012). Aus diesem Grunde gab es auch keine Veranlassung, die vom Bf. genannten Kunden der **X** GmbH als Zeugen einzuvernehmen. 17. In zeitlicher Hinsicht war die Schätzung unter der Annahme vorzunehmen, dass die Gelder für die Einzahlungen auf die Bankkonten unmittelbar davor als Einnahmen aus der Tätigkeit bei der **X** GmbH bezogen wurden und daher in derselben Besteuerungsperiode wie die Bankeingänge bereits im Sinne des § 19 EStG 1988 zugeflossen sind. 18. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass jedes Schätzungsergebnis, und damit auch jenes im Rahmen einer Vermögenszuwachsrechnung, auch mit den Lebenserfahrungen in Einklang stehen muss. Dabei ist abzuwägen, ob es überwiegend wahrscheinlich ist, dass ein unstrittig vorhandenes Vermögen erst aus der in Frage kommenden Tätigkeit des jeweiligen Besteuerungszeitraumes oder aus einem früheren Zeitraum stammt (vgl. VwGH 27.2.2014, 2009/15/0212). 19. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Annahme, dass der Bf. die festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse der einzelnen Jahre auch in diesen jeweiligen Besteuerungsperioden bezogen hat, gerechtfertigt. Wie oben aufgezeigt wurde, hat der Bf. schon in Vorperioden Einzahlungen auf Sparkonten getätigt, die sein verfügbares Jahreseinkommen aus demselben Zeitraum beträchtlich überstiegen haben, etwa im Jahr 1994 mit Einzahlungen in Höhe von ca. 51.600 Euro bzw. ca. ATS 710.000 bei einem steuerpflichtigen Einkommen in Höhe von 33.648,98 Euro bzw. ATS 461.220). Es ist daher die Annahme, dass der Bf. schon in den Vorperioden regelmäßig zusätzliche Einnahmen in teilweise beträchtlicher Höhe aus seiner Tätigkeit bei der **X** GmbH erzielt hat, nicht ausgeschlossen. Dann ist aber auch die Annahme, dass auch die in Rede stehenden unaufgeklärten Bankeingänge der einzelnen Jahre jeweils aus dieser Tätigkeit herstammen, nicht unwahrscheinlich oder gar unmöglich. Für die Zurechnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit spricht zudem ganz allgemein, dass, wie schon die Betriebsprüfung im Prüfbericht zutreffend bemerkt hat, es kaum vorstellbar ist, dass der Bf. ein Vermögen bis 2008/2009 in Höhe von 3 Millionen Euro (gemäß seiner Aussage in der Schlussbesprechung) oder auch "nur" den zwischen 2009 und 2017 tatsächlich einbezahlten und unaufgeklärt gebliebenen 1.487.626,83 Euro und dem Vermögen laut Vermögensübersicht der **Bank1** zum 31.12.2009 in Höhe von 1.448.981 Euro, insgesamt also zumindest ca. 2,94 Millionen Euro einzig durch, wenn auch noch so geschickte, Veranlagung von Teilen seines Lohnes und einer sparsamen Lebensweise erzielt haben kann, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Bf. mit seinem Lohn auch für seine Ehefrau und seine drei Kinder aufkommen musste und in dieser Zeit ein Einfamilienhaus errichtet hat. Die Zurechnung ist schließlich auch deshalb gerechtfertigt, weil die Erklärungen, die der Bf. zur Herkunft der Mittel für die in Rede stehenden Bankeingänge gegeben hat, nicht nur nicht belegt wurden, sondern auch unglaubwürdig sind. Wenn aber keine Herkunftsquellen aus der Vergangenheit in Frage kommen und in den Streitjahren nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen, bleibt für die Zurechnung der ungeklärten Vermögenszuwächse eben nur diese vorhandene Einkunftsquelle übrig. Gegen diese Zurechnung spricht auch nicht die unterschiedliche Höhe der zugerechneten Beträge in den einzelnen Jahren. Einerseits kann es sein, dass der Bf. in den Jahren unterschiedliche Gelegenheiten zur zusätzlichen Einkommenserzielung hatte, andererseits ist die Abnahme der ungeklärten Vermögenszuwächse von 220.626,25 Euro im Jahr 2014 auf 46.500 Euro im Jahr 2015, 45.727,50 Euro im Jahr 2016 und 2.000 Euro im Jahr 2017 auch damit erklärbar, dass der Bf. seine Tätigkeit bei der **X** GmbH aufgrund gesundheitlicher Probleme 2016/2017 beendet und möglicherweise schon vorher reduziert hat. 20. Dass mit dieser Schätzung allenfalls eine Annäherung an den wirklichen Sachverhalt bzw. die wahren Besteuerungsgrundlagen erreicht werden konnte, ist selbstverständlich, liegt es doch in der Natur einer jeden Schätzung, dass sie mit einer gewissen Ungenauigkeit verbunden ist. Wer aber zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung des wahren Sachverhaltes nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. Ritz, BAO7, § 184 Rz 3 mit der dort zitierten hg. Rechtsprechung). 21. In dieser Hinsicht unterscheidet sich das Abgabenverfahren nach der BAO vom Strafverfahren nach der StPO. Im Abgabenverfahren ist lediglich zu klären, ob Einnahmen, die einem Abgabepflichtigen zugeflossen sind, steuerpflichtig sind oder nicht. Hier löst ein ungeklärter Vermögenszuwachs die Berechtigung zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen nach § 184 Abs. 2 BAO aus, und im Rahmen dieser Schätzung ist, wie oben dargestellt, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften des Abgabepflichtigen stammt, ohne dass im Einzelnen nachgewiesen werden muss, aus welchen konkreten Geschäften der Vermögenzuwachs tatsächlich herrührt. Ob der Abgabepflichtige, dem ein ungeklärter Vermögenszuwachs zugerechnet wird, dabei auch Abgaben hinterzogen hat, ist hier nicht Gegenstand der Prüfung. Anders im Strafverfahren, wo genau diese Frage im Zentrum des gerichtlichen Verfahrens steht. Dementsprechend stellt die StPO auch höhere Anforderungen an die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und muss diese nachweisen, woher die als nicht aufgeklärt erkannten Mittel tatsächlich stammen. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen. Schon aus diesem Grund ist das Bundesfinanzgericht an den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 17.6.2024 nicht gebunden, ganz abgesehen davon, dass das Bundesfinanzgericht auch bei der Beurteilung der Vorfrage, ob Abgaben hinterzogen wurden, an Freisprüche und Einstellungen nicht gebunden ist (vgl. VwGH 17.12.2021, Ra 2019/13/0038; Ritz, BAO7, § 116 Rz 14). Einkommensteuer 2010 bis 2017: Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen 22. Die Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2010 bis 2017 erfolgte aufgrund der in den Feststellungsbescheiden 2010 bis 2017 gemäß § 188 BAO vom 10.12.2020 und vom 11.3.2021 betreffend die Alpinteressentschaft **AI1** sowie vom 10.5.2020 und vom 11.3.2021 betreffend die Alpinteressentschaft **AI2** festgestellten Beteiligungseinkünfte des Bf. an diesen Alpinteressentschaften. 23. Gemäß § 188 Abs. 1 BAO werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) u.a. aus Gewerbebetrieb festgestellt, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind. Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig ist. 24. Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er gemäß § 295 Abs. 1 BAO ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Gemäß § 188 BAO erlassene Bescheide sind Grundlagenbescheide für die Einkommensteuer der Beteiligten. Das bedeutet, dass die Abgabenbehörde bei Erlassen der abgeleiteten Einkommensteuerbescheide an die Feststellungen im Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid) gebunden ist. Werden Feststellungsbescheide wie im Beschwerdefall nachträglich geändert, sind die abgeleiteten Bescheide von Amts wegen abzuändern. 25. Das Finanzamt hat in Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen den Bf. betreffend auf die Einkommensteuerbescheide übertragen. Ob der Bf., wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, tatsächlich Gewinne aus Beteiligungen erhalten hat, ist für die gegenständliche Frage, ob die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu Recht angesetzt wurden oder nicht, irrelevant. Denn zum einen sind Einwendungen, die sich gegen die Gewinnfeststellung richten, im Rahmen einer Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid vorzubringen und nicht gegen den abgeleiteten Einkommensteuerbescheid. Und zum anderen ist unter "Einkünfte" die positive oder negative Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben zu verstehen. Ergibt sich, wie im Beschwerdefall, eine negative Differenz, also ein Verlust, so ist dieser anzusetzen, was in der Folge zu einer Verminderung des steuerpflichtigen Einkommens führt. Einkommensteuer 2010 bis 2017, Umsatzsteuer 2010 und 2014: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - AfA; Umsatzsteuerkorrektur 26. Gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 sind Absetzungen für Abnutzung (AfA) und für Substanzverringerungen Werbungskosten. Bei für zu Wohnzwecken überlassenen Gebäuden beträgt die AfA 1,5 % der Bemessungsgrundlage. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und Leistungen, die im Inland an ihn ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Gemäß § 16 Abs. 1 UStG 1994 haben, wenn sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 geändert hat, 1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und 2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Zeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist. 27. Im Beschwerdefall kam es im Zusammenhang mit Wohnungskäufen in den Jahren 2010 und 2014 zu kaufpreismindernden Rückzahlungen an den Bf. in der Höhe von jeweils brutto 30.000 Euro. Diese 30.000 Euro waren in den Anschaffungskosten der Wohnungen **Straße** 30 Top 1 und Top 2 enthalten und führten als Teil der Bemessungsgrundlagen für die AfA insoweit auch zu Abschreibungen. Da sich mit den Rückzahlungen auch die Anschaffungskosten für die Wohnungen entsprechend verminderten, kürzte der Prüfer folgerichtig die AfA-Bemessungsrundlagen für die Wohnungen pauschal um 80% und nach Inkrafttreten der Gundanteilverordnung ab 2016 pauschal um 60% der Nettobeträge (jeweils 25.000 Euro). Überdies korrigierte er die Vorsteuern um jeweils 5.000 Euro. Eine Rechtswidrigkeit kann in diesem Vorgehen nicht erblickt werden. Umsatzsteuer 2013 und 2015 bis 2017 Mit den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2013 sowie 2015 bis 2017 erfolgten lediglich endgültige Festsetzungen der zuvor vorläufig festgesetzten Umsatzsteuern ohne inhaltliche Änderungen. Dass die endgültige Festsetzung rechtswidrig ergangen wäre, hat der Bf. nicht behauptet und kann das Bundesfinanzgericht eine solche Rechtswidrigkeit auch nicht erkennen. Anspruchszinsen 2010 bis 2016 28. Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit den bisher festgesetzt gewesenen Abgaben ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für höchstens 48 Monate festzusetzen. 29. Ein Anspruchszinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Der Zinsenbescheid ist zwar mit Beschwerde anfechtbar, aufgrund der erwähnten Bindung aber nicht mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Eine sich im Grunde sich gegen den Einkommensteuerbescheid richtende Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid wäre als unbegründet abzuweisen (vgl. dazu Ritz, BAO7, § 205 32ff). 30. Erweist sich der Einkommensteuerbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er aus diesem Grund abgeändert oder aufgehoben, so wird dieser Änderung durch einen an die Abänderung oder Aufhebung angepassten neuen Zinsenbescheid entsprochen. Dem Abgabepflichtigen entsteht somit durch das Erfordernis, Einwendungen den Stammabgabenbescheid betreffend nur gegen diesen vorzubringen und nicht auch gegen den abgeleiteten Anspruchszinsenbescheid, kein Nachteil. Die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide wird allein damit begründet, dass die diesen zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2016 zu Unrecht ergangen seien. Wie soeben ausgeführt, kann mit einer solchen Begründung, die sich inhaltlich nur gegen die Stammabgabenbescheide richtet, keine Rechtswidrigkeit der Anspruchszinsenbescheide aufgezeigt werden. Die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide war somit abzuweisen. Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2017 und Umsatzsteuer 2010 und 2014 31. Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkte anders entscheiden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. 32. Das Finanzamt hat in den angefochtenen Bescheiden über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer- und Umsatzsteuer 2010 auf die Begründung in den jeweiligen Sachbescheiden und in den Bescheiden über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2011 bis 2017 und Umsatzsteuer 2014 auf die Begründung im Betriebsprüfungsbericht verwiesen. 33. Die Beschwerde bringt vor, die Wiederaufnahme der Verfahren sei zu Unrecht erfolgt, weil den Bf. keine Belegaufbewahrungsfrist getroffen und er auch nicht gewusst habe, dass Unterlagen zu Beweiszwecken aufzubewahren seien. Dieses Vorbringen ist schon deshalb verfehlt, weil die Wiederaufnahme nicht etwa auf nicht vorhandene Belege und Unterlagen gestützt wurde, sondern auf erst im Zuge der Abgabenprüfung zum Vorschein gekommene Beweismittel und Tatsachen, und zwar: Die Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2017 auf die nach der Verfügung der Kontenöffnungen eingesehenen Konten und die dabei festgestellten Konteneingänge. Die Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2010 und 2014 ferner auf die Rückflüsse von jeweils 30.000 Euro auf das im Zuge der Abgabenprüfung eingesehene Gehaltskonto des Bf. bei der **Bank2**. 34. Die erwähnten Konten und Konteneingänge waren dem Finanzamt im Zeitpunkt des Erlassens der ersten Sachbescheide nicht bekannt, sie gelangten dem Finanzamt erst im Zuge der Abgabenprüfung zur Kenntnis. Damit lagen neu hervorgekommene Beweismittel und Tatsachen vor, die, wenn sie dem Finanzamt schon vor Erlassen der ersten Sachbescheide bekannt gewesen wären, zu anders lautenden Bescheiden geführt hätten. Dass die Auswirkungen der Wiederaufnahme dieser Verfahren nicht nur geringfügig waren, steht außer Frage. Aufgrund dieser erheblichen steuerlichen Auswirkungen war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit zum Durchbruch zu verschaffen und die Wiederaufnahme der Einkommen- und Umsatzsteuerverfahren zu verfügen. Daher war auch die Beschwerde gegen Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren abzuweisen. Eine Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2013 sowie 2015 bis 2017 ist tatsächlich nicht verfügt worden. Die Wiederaufnahme dieser Verfahren war allerdings auch nicht notwendig, weil für diese Jahre vorläufige Umsatzsteuerfestsetzungen erfolgt waren und die Umsatzsteuerbescheide für diese Jahre vom 21.5.2021 lediglich endgültige Festsetzungen ohne inhaltliche Änderungen enthielten. Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2010 bis 2015, Umsatzsteuer 2010 und 2013 bis 2015: Verjährung 35. Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchssteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetztes 1985 drei Jahre, in allen übrigen Fällen fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen wurde, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist und gemäß § 208 Abs. 1 lit. d BAO in den Fällen des § 200 mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt worden ist. § 208 Abs. 1 lit. d BAO betrifft das Recht, nach einer vorläufigen Abgabenfestsetzung eine endgültige Abgabenfestsetzung vorzunehmen. Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabebehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG; § 32 Abs. 2 VStG). gelten als solche Amtshandlungen. Gemäß § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). Nach § 209 Abs. 4 BAO verjährt das Recht, eine gemäß § 200 Abs. 1 vorläufige Abgabenfestsetzung wegen der Beseitigung der Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs. 1 durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches. 36. In der Beschwerde wird die Verjährung der angefochtenen Bescheide bis einschließlich 2015 damit begründet, dass keine Handlungen vorlägen, die die fünfjährige Verjährungsfrist verlängert hätten und auch von einer Abgabenhinterziehung mit der Folge einer zehnjährigen Verjährungsfrist nicht auszugehen sei. 37. Das Finanzamt hat in den Beschwerdevorentscheidungen vom 8.9.2021 und vom 9.9.2021 die Verlängerungshandlungen im Einzelnen angeführt. Das Bundesfinanzgericht kann nicht erkennen, dass dem Finanzamt diesbezüglich ein Fehler unterlaufen wäre. Im Folgenden werden die gegenständlichen Verlängerungshandlungen noch einmal dargestellt: Einkommensteuer, Anspruchszinsen und Umsatzsteuer 2010 38. Die fünfjährige Verjährungsfrist begann im Falle der Einkommen- und Umsatzsteuer 2010 mit Ablauf des Jahres 2010, also am 1.1.2011, und endete am 31.12.2015. Innerhalb dieser Frist, konkret am 14.3.2012, wurden Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2010 mit vorläufigen Festsetzungen erlassen. Am 2.6.2016 ergingen endgültige Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2010. Die Ungewissheit, derentwegen die vorläufigen Bescheide ergangen waren, wurde durch die am 29.4.2016 vorgelegten Steuererklärungen für das Jahr 2014, die für die erwähnten Vermietungen Überschüsse aufwiesen und die Liebhabereivermutung widerlegten, beseitigt. Die Ungewissheit wurde somit objektiv im Jahr 2014 beseitigt mit der Folge, dass die fünfjährige Verjährungsfrist erst mit Ablauf dieses Jahres, also am 1.1.2015, zu laufen begann. Durch die endgültigen Bescheide vom 29.4.2016 wurde dieses Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert und endete erst am 31.12.2020. Die angefochtenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2010 vom 14.12.2020 ergingen daher noch innerhalb der Verjährungsfrist. Dasselbe gilt für den Anspruchszinsenbescheid 2010. Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2011 39. Ähnliches gilt für die Einkommensteuer 2011. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Festsetzung dieser Abgaben begann am 1.1.2012 und endete 31.12.2016. Mit Bescheid vom 18.4.2013 erfolgte die Festsetzung der Einkommensteuer 2011, aus demselben Grund wie der Einkommensteuerbescheid 2010 vorläufig. Wie für die Einkommensteuer 2010 wurde auch für die Einkommensteuer 2011 die Ungewissheit 2014 beseitigt, sodass die Verjährung des Rechts, endgültige Bescheides zu erlassen, erst mit Ablauf 2014, also am 1.1.2015 begann und damit am 31.12.2020 endete. Die in diesem Jahr durchgeführte Schlussbesprechung am 9.12.2020 verlängerte die Frist bis 31.12.2021. Damit ergingen auch der Einkommensteuerbescheid und damit auch der Anspruchszinsenbescheid vom 11.5.2021 noch innerhalb der Verjährungsfrist. Auch ohne Anwendung des § 208 Abs. 1 lit d BAO wären die angefochtenen Bescheide 2011 rechtzeitig ergangen, denn der am 2.6.2016 erlassene endgültige Einkommensteuerbescheid und weitere, im jeweiligen Verlängerungsjahr gesetzte abgabenbehördliche Maßnahmen, haben die Verjährungsfrist bis 31.12.2021 verlängert, und zwar: Der endgültige Einkommensteuerbescheid vom 2.6.2016 bis 31.12.2017; der Vorhalt vom 5.12.2017 bis 31.12.2018; der Prüfungsauftrag vom 4.12.2018 bis 31.12.2019; die Einvernahme des Bf. durch das Finanzamt am 6.2.2019 bis 31.12.2020; die Schlussbesprechung am 9.12.2020 bis 31.12.2021. Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2012 40. Der vorläufige Einkommensteuerbescheid 2012 vom 7.5.2014 erging innerhalb der Verjährungsfrist und verlängerte diese um ein Jahr bis 31.12.2018. Auch in diesem Fall wurde die Ungewissheit 2014 beseitigt, sodass die Verjährung des Rechts, endgültige Bescheide zu erlassen, erst mit Ablauf 2014, also am 1.1.2015 begann und am 31.12.2020 endete. Die in diesem Jahr durchgeführte Schlussbesprechung am 9.12.2020 verlängerte die Frist bis 31.12.2021. Damit ergingen auch der Einkommensteuerbescheid 2012 und der Anspruchszinsenbescheid 2012 vom 11.5.2021 noch innerhalb der Verjährungsfrist. Einkommensteuer, Anspruchszinsen sowie Umsatzsteuer 2013 bis 2015 41. Die allgemeine Verjährungsfrist des Rechtes auf Festsetzung von Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Anspruchszinsen 2013 bis 2015 begann mit Ablauf des entsprechenden Jahres und endete jeweils nach fünf Jahren am 31.12.2018 (2013), am 31.12.2019 (2014) und am 31.12.2020 (2015). Da die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2015 vom 4.5.2015 (2013), vom 2.6.2016 (2014) und vom 24.1.2017 (2015) vorläufig gemäß § 200 BAO ergingen, wurde in all diesen Fällen die Verjährung bis zum Erlassen der endgültigen Bescheide am 11.5.2021 unterbrochen. Die Frage der Verjährung erübrigt sich damit. 42. Selbst dann, wenn man annehmen wollte, dass für die Vorläufigkeit der erwähnten Bescheide kein Grund bestanden hat und diese somit nicht ergehen hätten dürfen - wovon allerdings nicht auszugehen ist - und die Verjährung daher schon gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, begonnen hätte, wäre in keinem Fall eine Verjährung eingetreten. Die vorläufigen Bescheide hätten in jedem Fall die Verjährungsfrist um jeweils ein Jahr verlängert. Im (frühesten) Falle der Einkommen- und Umsatzsteuer 2013 hätte die fünfjährige Verjährungsfrist dann mit Ablauf des 31.12.2019 geendet. Wie bereits ausgeführt, wurden in den Jahren 2019 und 2020 aber zahlreiche Verlängerungshandlungen im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO gesetzt wie etwa die Einvernahme des Bf. durch das Finanzamt am 6.2.2019 oder die Schlussbesprechung am 9.12.2020 - Handlungen, die sich allesamt auf die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2015 und den Umsatzsteuerbescheid 2014 bezogen - sodass sich in allen Fällen die Fristen bis zum Jahr des Erlassens der angefochtenen endgültigen Bescheide verlängert haben. 43. Somit sind die angefochtenen Bescheide der Jahre 2010 bis 2015 schon aufgrund der vorläufigen Festsetzungen und der zahlreichen Verlängerungshandlungen noch innerhalb der Verjährungsfristen ergangen. Auf die Frage, ob im Beschwerdefall auch die verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben gemäß § 207 Abs. 2 BAO zur Anwendung gelangte, war daher nicht mehr einzugehen. Einkommensteuervorauszahlung 2021 44. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet: Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3 Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht. 45. Mit dem Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2021 wurde die Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2021 mit 26.534 Euro festgesetzt. Grundlage für den Vorauszahlungsbetrag war die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung letzte Einkommensteuerveranlagung 2019, mit der die Einkommensteuer mit 24.344 Euro festgesetzt worden war. Da die Vorauszahlung 2021 für gegenüber 2019 zwei Jahre später wirken sollte, war dieser Betrag gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 um 9% auf 26.534 Euro zu erhöhen. Die gegen den Vorauszahlungsbescheid erhobenen Einwendungen, wonach das Finanzamt der Vorauszahlung zu Unrecht das Einkommen 2017 unter Berücksichtigung eines erheblichen Erhöhungsfaktors zugrunde gelegt hat, sind nicht nachvollziehbar. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) 46. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 47. Die Frage, ob und inwieweit ungeklärte Vermögenszuwächse den Einkünften des Bf. zugerechnet werden konnten, war in freier Beweiswürdigung auf Grundlage der im Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Derartige nur für den Einzelfall bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen sind einer (ordentlichen) Revision grundsätzlich nicht zugänglich. Die übrigen Beschwerdepunkte wurden auf einer klaren und eindeutigen gesetzlichen Grundlage entschieden. Auch diesbezüglich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vor und ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Feldkirch, am 27. Jänner 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100004/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100004.2022
Stammnummer
146770
Gültig
27.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF