Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103439/2017
Zuschätzung von Taxierlösen dem Grunde und der Höhe nach
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103439/2017vom 20.08.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Weiters gab es Unrichtigkeiten betreffend eines Unfalles am angeführten Tag und der erhaltenen Versicherungsvergütung und Verbuchung einer Tageslosung am selben Tag (siehe Seite 9ff der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018).
- 2007 wurden keine Steuererklärungen abgegeben. Die Chauffeurlisten 1-9/2007 wurden nach Beginn der Außenprüfung im Juli 2007 zusammen mit einem Taxi
W-**** am 20. oder 21. Oktober 2007 gestohlen (siehe Niederschrift vom 21. Oktober 2007).
Weiters wurden in diesem Jahr unrichtige Sozialversicherungs-Anmeldungen festgestellt (siehe dazu Seite 15 der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018).
- Da für 2004 aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung (1-9/2004) bereits Excel-Listen mit Tagesumsätzen seitens der Bf. vorgelegt wurden, konnten diese den einzelnen Taxis bereits zugeordneten Daten von der Betriebsprüfung aus ökonomischen Gründen ohne großen nochmaligen Eingabeaufwand von der Umsatzsteuersonderprüfung übernommen werden.
Diese "Erfassungs-Erleichterung" bedeutet aber nicht, dass es sich bei den Werten von 2004 um "richtige" Werte handelt, und somit einer Schätzung nicht zugänglich wären.
Vielmehr wird auch für das Jahr 2004 festgehalten, dass es sich auch beim Jahr 2004 wie bei allen anderen Jahren um ein "Schätzungsjahr" gehandelt hat (siehe dazu die festgestellten Umsatzdifferenzen lt. Pkt. 6 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008).
Festgehalten wird weiters, dass jedenfalls auch für 2004, wie auch in den anderen Streitzeiträumen, keine Erlösgrundaufzeichnungen (= Abrechnungszettel der Fahrer) vorlagen (siehe VwGH vom 27.6.2017, Ra 2016/13/0015) und bis dato trotz Vorhalt nicht vorgelegt wurden.
Es konnte daher nicht festgestellt werden, ob diese Excel-Listen mit den Tagesumsätzen von handschriftlichen Belegen abgeschrieben wurden oder wer diese erstellt hat und ob sie auch von den Lenkern unterschrieben wurden.
Der Vorwurf der Bf. wonach die Beträge des Jahres 2004 "willkürlich" herangezogen worden seien, geht somit ins Leere.
Ebenso ist der Einwand des Bf. nicht nachvollziehbar, wonach im Zeitraum 1-8/2008 etwa das Taxi W-**** tatsächlich mehr KM gefahren wäre (nämlich 48.867 km) als die durchschnittlich ermittelten gefahrenen KM lt. Betriebsprüfung (Beilage 3 und 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008). Dem wird entgegen gehalten, dass, wie die Bf. richtig ausführt, es sich bei der von der Betriebsprüfung angewandten Schätzungsmethode um eine "Durchschnittsmethode" handelt, die unterschiedliche KM-Leistungen in einzelnen Jahren ausgleicht.
So ergibt sich für dieses Taxi lt. Beilage 3 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008 eine durchschnittliche Jahres-KM-Leistung von 51.253 km.
Da die Betriebsprüfung den KM-Stand am 17. September 2008 abgelesen hat, ergibt sich somit für 8,7 Monate ein Durchschnittswert von rd. 37.000 km (= 51.253 : 12 x 8,7) bzw. von rd. 34.000 km (bei 8 Monaten).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die beschwerdeführende Partei, die zur Schätzung Anlass gegeben hat, die jeder Schätzung immanente Ungenauigkeit hinnehmen (vgl. VwGH vom 23.2.2012, 2009/17/0127 und vom 10.8.2010, 2009/17/0129).
Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gründet sich somit auf von der Betriebsprüfung durchschnittlich ermittelten KM-Erträge auf Basis der Angaben der Bf. sowie des in den Streitjahren anzuwendenden verbindlichen "Wiener Taxitarif" lt. Verordnung des Wiener Landeshauptmannes (ABl 2001/21, ABl 2003/38, ABl 2005/50) wie folgt (siehe Beilage 2 des Bp-Berichtes vom 15. Dezember 2008):
a) Berechnung für 1.1.2002 bis 2.10.2003:
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Tag
€
|
Nacht
€
|
Grundtaxe
|
|
2,00
|
2,10
|
erster KM
|
|
0,89
|
1,11
|
2.-4. KM
|
= 3 KM
|
3,27
|
3,93
|
5. KM
|
1 KM
|
0,87
|
1,02
|
Wartetaxe: alle 35,8 Sek. = 0,20 €
60 Sek./35,8 Sek. sind 1,68 x 0,20 € =
0,34 pro Minute x 5 Min Wartezeit
|
5 Min
|
1,70
|
1,70
|
Funkzuschlag 2 €
|
40 %
|
0,80
|
0,80
|
Telefonzuschlag/Standplatz (1 €),
Restl. 10 % Fahrten nicht über Standplatz
Gepäckzuschlag bei jeder 10. Fahrt
|
|
|
|
= durchschnittl. Erlös für 5 KM
|
|
9,53
|
10,66
|
Abzug für Leerfahrten
|
44 %
|
4,19
|
4,69
|
= durchschnittl. kalkulatorischer Erlös
|
|
5,34
|
5,97
|
|
|
|
|
Anteil der Tagesfahrten
|
70 %
|
|
3,74
(= 5,34 x 0,7)
|
Anteil der Nacht- bzw. Wochenendfahrten
|
30 %
|
|
1,79
(= 5,97 x 0,3)
|
= durchschnittl. kalkulatorischer Erlös f. 5 KM
|
|
|
5,53
|
= durchschnittl. kalkulatorischer Bruttoerlös für 1 KM (ger.)
|
|
|
1,10
b) Berechnung für 3.10.2003 bis 31.12.2005:
|
|
|
Tag
€
|
Nacht
€
|
Grundtaxe
|
|
2,50
|
2,60
|
erster KM
|
|
0,89
|
1,11
|
2.-4. KM
|
= 3 KM
|
3,27
|
3,92
|
5. KM
|
1 KM
|
0,87
|
1,02
|
Wartetaxe: alle 35,8 Sek. = 0,20 €
60 Sek./35,8 Sek. sind 1,68 x 0,20 € =
0,34 pro Minute x 5 Min Wartezeit
|
5 Min
|
1,70
|
1,70
|
Funkzuschlag 2 €
|
40 %
|
0,80
|
0,80
|
Telefonzuschlag/Standplatz (1 €),
Restl. 10 % Fahrten nicht über Standplatz
Gepäckzuschlag bei jeder 10. Fahrt
|
|
|
|
= durchschnittl. Erlös für 5 KM
|
|
10,03
|
11,15
|
Abzug für Leerfahrten
|
44 %
|
4,41
|
4,91
|
= durchschnittl. kalkulatorischer Erlös
|
|
5,62
|
6,24
|
|
|
|
|
Anteil der Tagesfahrten
|
70 %
|
|
3,93
(= 5,62 x 0,7)
|
Anteil der Nacht- bzw. Wochenendfahrten
|
30 %
|
|
1,87
(= 6,24 x 0,3)
|
= durchschnittl. kalkulatorischer Erlös f. 5 KM
|
|
|
5,80
|
= durchschnittl. kalkulatorischer Bruttoerlös für 1 KM (ger.)
|
|
|
1,16
c) Berechnung ab 1.1.2006:
|
|
|
Tag
€
|
Nacht
€
|
Grundtaxe (für 183,5 m bei Tagtarif und 152,9 m bei Nachttarif)
|
|
2,50
|
2,60
|
erster KM Tagtarif (für beg. 166,7 m werden 0,20 € verrechnet; abzüglich der Strecke für die Grundtaxe)
|
|
0,98
|
|
erster KM Nachttarif (für beg. 142,9 m werden 0,20 € verrechnet; abzüglich der Strecke für die Grundtaxe)
|
|
|
1,19
|
2.-4. KM Tagtarif (für beg. 166,7 m werden 0,20 € verrechnet)
|
= 3 KM
|
3,60
|
|
2.-4. KM Nachttarif (für beg. 142,9 m werden 0,20 € verrechnet)
|
|
|
4,20
|
5. KM Tagtarif (für beg. 222,2 m werden
0,20 € verrechnet
|
|
0,90
|
|
5. KM Nachttarif (für beg. 222,2 m werden
0,20 € verrechnet
|
|
|
1,10
|
Wartetaxe: alle 31,3 Sek. = 0,20 €
60 Sek./31,3 Sek. sind 1,92 x 0,20 € =
0,38 pro Minute x 5 Min Wartezeit
|
5 Min
|
1,90
|
1,90
|
Funkzuschlag 2 €
|
40 %
|
0,80
|
0,80
|
Telefonzuschlag/Standplatz (1 €),
Restl. 10 % Fahrten nicht über Standplatz
Gepäckzuschlag bei jeder 10. Fahrt
|
|
|
|
= durchschnittl. Erlös für 5 KM
|
|
10,68
|
11,79
|
Abzug für Leerfahrten
|
45 %
|
4,81
|
5,31
|
= durchschnittl. kalkulatorischer Erlös
|
|
5,87
|
6,48
|
|
|
|
|
Anteil der Tagesfahrten
|
70 %
|
|
4,11
(= 5,87 x 0,7)
|
Anteil der Nacht- bzw. Wochenendfahrten
|
30 %
|
|
1,95
(= 6,48 x 0,3)
|
= durchschnittl. kalkulatorischer Erlös f. 5 KM
|
|
|
6,06
|
= durchschnittl. kalkulatorischer Bruttoerlös für 1 KM (ger.)
|
|
|
1,20
Zur obigen Erlösermittlung wird festgehalten, dass entgegen den Ausführungen der Bf. in ihren div. Schriftsätzen bis dato kein plausibler auf den gegenständlichen Fall vom bisher auch judizierten branchenüblichen Schätzwert betreffend Funkfahrten- und Leer-KM-Anteil abweichender Grund nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurde.
Wie bereits in Pkt. 2 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008 dargestellt, lagen die von der Bf. aufgezeichneten Monatslosungen in vielen Fällen unter dem durch Funk erzielten Umsatz, wobei von den Funkfahrten 7 % für Storni und Kundendienste ausgeschieden worden sind.
Mittels Funkprotokollen der Funkzentrale 31300 für den Zeitraum Oktober 2004 wurde auch festgestellt, dass mehrere Taxis der Bf. doppelt besetzt gefahren sind, obwohl lt. Aufzeichnungen der Bf. nur eine Schicht erklärt worden ist. Schließlich wurden auch Funkfahrten an Tagen festgestellt, an denen keine Losungen erklärt worden sind.
Konkrete Einwendungen gegen diese Feststellungen wurden seitens der Bf. bis dato nicht erhoben, weshalb dieser Ansatz der Betriebsprüfung auch als plausibel erscheint.
Aufgrund der gegenständlichen mangelhaften Aufzeichnungen wird bei der o.a. Kalkulation der Funkfahrtenanteil aufgrund der vorgelegten Funkfahrtenabrechnungen (Norman, VÖT) mit 40 % festgesetzt.
Ein höherer Ansatz an Funk-Fahrten wurde von der Bf. weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht und würde zu Ungunsten der Bf. zu einem höheren durchschnittlichen Erlös führen (siehe Beilage 2 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008).
Anders verhält es sich bei der Berücksichtigung von Leerfahrten:
Das Bundesfinanzgericht kann im gegenständlichen Fall keinen Grund erkennen, von den von der Betriebsprüfung angesetzten Prozentsätzen betreffend Leerfahrten abzuweichen.
Geht man nämlich von den durchschnittlichen Leerkilometern lt. Judikatur (VwGH vom 20.2.1991, 90/13/0210) i.H.v. rd. 33 % aus, erscheint dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall nicht nur Nachtfahrten (mit erhöhtem Leer-KM-Anteil) unterstellt werden können (im gegenständlichen Fall wurden überwiegend Tagesfahrten zu 70 % und Nachtfahrten nur zu 30 % erbracht; siehe Schriftsatz der Bf. vom 15. Februar 2016, Seite 9), der Ansatz von 44 bzw. 45 % an Leer-KM (insbesondere den behaupteten Besonderheiten im gegenständlichen Fall) ausreichend Rechnung getragen wird. D.h., dass im Fremdvergleich der angenommene Leer-KM-Anteil als hoch zu Gunsten der Bf. anzusehen ist.
Zum bloß behaupteten, aber bis dato nicht nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Einwand der Bf., dass bei den Leerfahrten nicht 44 bzw. 45 % sondern 50 % anzusetzen wären, wird nochmals auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu VwGH 90/13/0214 vom 20.2.1991 (spricht von einem Drittel Leer-KM-Anteil) und VwGH 2002/13/0072 vom 31.5.2006 (geht von einem Leer-KM-Anteil von 35 % aus) verwiesen.
Auch der bloße Verweis betreffend eines höheren Leer-KM-Anteils lt. der Ergebnisse der Diplomarbeit von Christian BREITFUSS aus dem Jahre 1995 (mit einem Leer-KM-Anteil von 46,48 %) und von Mag. Stefan STEFANOV aus dem Jahre 2008 (mit einem Leer-KM-Anteil von 54,85 % bzw. 57,45 %) geht aus folgenden Gründen im gegenständlichen Fall ins Leere:
- Bei der Diplomarbeit von Christian BREITFUSS aus dem Jahre 1995 wurde nur ein Taxiunternehmen mit 56 Taxis in einer einzigen Woche (13. bis 19.2.1995) untersucht, weswegen nicht von einer Vergleichbarkeit für den gesamten Wiener Taximarkt ausgegangen werden kann (saisonale Schwankungen wurden nicht berücksichtigt).
So unterliegen nach dem Autor die ermittelten Einzelwerte auch "enormen Streuungen", z.B. liegt der Leer-KM-Anteil an den Gesamt-KM zwischen 28 und 64 % (siehe Seite 32 der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018).
Auf Grund der gemessen an der Gesamtzahl der Taxiunternehmen im Jahr 1995 (rd. 4.300) nur geringen Stichprobenanzahl (36 bis 50 Fragebögen während einer Woche im Februar dieses Jahres) ergeben sich wesentliche Zweifel an der Aussagekraft der aus diesen Fragebögen gewonnenen Ergebnissen (siehe dazu auch die Ausführungen des BFG-Erkenntnisses vom 7. April 2014, RV/7101504/2009, wonach die während einer einzigen Woche erhobenen Daten keinen verlässlichen Schluss auf die durchschnittlichen Verhältnisse bei allen übrigen Taxis in Wien hinsichtlich des Leer-KM-Anteiles zulassen; dies vor allem wegen der angewandten Methode der deskriptiven Statistik).
Der seinerzeitige Diplomand hat nämlich It. eigenen Angaben im Rahmen der Arbeit die Methoden der sog. deskriptiven (= beschreibenden) Statistik, und nicht die der mathematischen Statistik angewandt. Ziel seiner Arbeit sei es gewesen, die Leer-KM-Anteile während einer Woche auf Grund der ihm über Vermittlung der Taxiinnung zur Verfügung gestellten Fragebögen zu erheben. Dabei habe er die Methoden der sog. deskriptiven (= beschreibenden) Statistik angewandt.
Um auf Grund der Ergebnisse von eingelangten Fragebögen auf die Besetzt/Leerkilometerverhältnisse bei allen ca. 4.300 Taxi (1995) in Wien schließen zu können, wären jedoch die Methoden der mathematischen Statistik erforderlich gewesen. Nach diesen ist aber je nach der Zahl der zu überprüfenden Gesamtmenge (alle im Jahr 1995 in Wien eingesetzten Taxis) eine Mindestanzahl von Stichproben (z.B. Fragebögen) erforderlich. Für eine verlässliche Hochrechnung (mit einer üblichen Fehlertoleranz von 5%) wäre aber auch die Erhebung der Stichproben im Zufallsverfahren und überdies während repräsentativer Zeiten erforderlich gewesen.
Alle diese Voraussetzungen lagen im zu beurteilenden Fall nicht vor und standen daher einer Anwendung der Methoden der mathematischen Statistik, die bei Vorliegen der Voraussetzungen verlässliche Schlüsse auf die Verhältnisse bei der Gesamtheit (= durchschnittlicher Leerkilometeranteil bei allen im Jahr 1995 in Wien eingesetzten Taxis) zugelassen hätten, entgegen.
Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Aussagen der Diplomarbeit die Leerkilometeranteile bei einer geringen Anzahl von Taxis während einer Woche im Februar 1995 beschreiben, aber keinerlei wissenschaftlich gesicherte Aussagen über die Verhältnisse bezüglich Leerkilometeranteile bei den übrigen rd. 4.250 im Jahr 1995 eingesetzten Taxis zulassen.
Die Diplomarbeit erweist sich daher als untauglich, um aus ihr statistisch gesicherte Aussagen über die wahrscheinlichen Verhältnisse bei allen anderen Taxis in späteren Jahren treffen zu können (vgl. Berufungsentscheidung des UFS vom 28.10.2009, RV/1579-W/05).
Eine Anwendbarkeit der Untersuchung auf den gegenständlichen Fall der Bf. lässt sich somit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht ableiten, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Bf. ins Leere gehen.
- Bei der Diplomarbeit von Mag. Stefan STEFANOV aus dem Jahre 2008 wurde ein Taxiunternehmen mit nur 3 Taxis untersucht, wodurch das Ergebnis dieser Untersuchung nicht repräsentativ für das Fahrverhalten der Wiener Taxis sein kann und insbesondere auch nicht für die Bf., die rd. 20 Taxis im Tages- und Nacht-Einsatz betrieb.
So wurde u.a. bei zwei Drittel der untersuchten Taxis von einer Tagschichtauslastung von ca. 25 % ausgegangen.
Im gegenständlichen Fall beträgt die Tagschichtauslastung aber fast das Dreifache, nämlich 70 % (siehe Schriftsatz der Bf. vom 15. Februar 2016, Seite 9).
Wieso dies unerheblich sein soll, hat aber die Bf. im gesamten Verfahren nicht konkretisieren können.
Auch wurde in der Diplomarbeit für einen Vergleich weder angegeben, um welche Monate es sich gehandelt hat und über welchen Zeitraum sich die Untersuchung konkret erstreckt hat, um auch saisonale Faktoren berücksichtigen zu können (siehe Seite 25 der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018).
Der bloße Hinweis der Bf., dass "ein sehr langer Zeitraum der Auswertung" vorlag, ist nicht aussagekräftig und somit nicht nachprüfbar, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen, dass es sich um eine "Durchschnittsbetrachtung" gehandelt habe für den gegenständlichen Fall aus den von der Betriebsprüfung angeführten Gründen, wie z.B. dass nur 3 Taxameter untersucht wurden, dass Sekunden für die Fortschaltung des Taxameters nicht 1:1 in KM umgewandelt werden können, da unterschiedliche Fahrtstrecken auch unterschiedliche Fahrtgeschwindigkeiten bedingen - eine innerstädtische Fahrt kann nicht mit einer Flughafenfahrt gleichgesetzt werden (siehe "Trugschlüsse und falsche Annahmen" lt. Schriftsatz vom 7. Dezember 2018, Seite 33) ins Leere gehen (vgl. Schreiben vom 25. März 2019, Seite 14). Diesbezügliche Unterscheidungen sind aber den Ausführungen der Bf. in ihren Schriftsätzen und auch der zitierten Diplomarbeit des Stefan STEFANOV nicht zu entnehmen.
Auch die Heranziehung von Daten von einer einzigen Funkzentrale über die Dauer von einer bzw. drei Wochen einer nicht näher konkretisierten Anzahl an Taxis, hat für den gegenständlichen Fall keine Aussagekraft, da es sich um eine reine Zeiterfassung der Stati in denen sich die untersuchten Taxis befunden haben, gehandelt hat (siehe Seite 26 der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018). Die erfassten Sekunden für die Fortschaltungen des Taxameters können jedenfalls nicht 1:1 in KM umgewandelt werden, wie dies in der Diplomarbeit geschieht, da, wie bereits o.a., z.B. bei Flughafen-Fahrten höhere Geschwindigkeiten gefahren werden, als im innerstädtischen Verkehr.
Diesbezügliche notwendige Unterscheidungen wurden in der Diplomarbeit nicht getroffen (siehe auch weitere Ungereimtheiten lt. Seite 24 bis 33 der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018).
Um auch den Einwendungen der Bf. betreffend Verwendung der Taxis im Tag/Nacht-Betrieb, höhere KM-Leistung wegen Doppelschichten, Änderung der Konkurrenzbedingungen etc. zu entsprechen, wurden im Schätzungswege, da ja wegen fehlender Erlösgrundaufzeichnungen tatsächliche Werte in allen Streitjahren nicht ermittelt und überprüft werden konnten, die Leerfahrten über den lt. VwGH-Judikatur üblichen Werten (= 33 %) mit 44 bzw. 45 % (siehe folgende Tabellen) berücksichtigt und somit den Besonderheiten des gegenständlichen Falles nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ausreichend Rechnung getragen.
Aufzeichnungen der Bf. betreffend die behaupteten höheren Leer-KM wurden nicht vorgelegt.
Der alleinige Verweis auf Diplomarbeiten (die aufgrund der oben wiedergegebenen unterschiedlichen Ausgangslage und somit auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar sind) als Argument für den Ansatz eines höheren Leer-KM-Anteils, ist kein ausreichender und plausibler Grund, um vom o.a. Ansatz der Betriebsprüfung abzuweichen.
Für den Einwand der Bf., dass im gegenständlichen Fall ein höherer 50 %iger Leer-KM-Anteil zu berücksichtigen sei, wurde somit kein über die Behauptungsebene hinausgehendes Vorbringen erstattet.
Der bloße Hinweis auf zwei, für den gegenständlichen Fall aus den bereits oben dargelegten Gründen, nicht heranziehbare Diplomarbeiten, reicht jedenfalls für die Berücksichtigung eines 50 %igen Leer-KM-Anteiles nicht aus.
Ein weiterer (noch höherer) Ansatz des Leer-KM-Anteils ist daher für das Bundesfinanzgericht aus den o.a. Gründen nicht nachvollziehbar, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Bf. ins Leere gehen.
Auch eine Einvernahme des Mag. Stefan STEFANOV erscheint nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes für entbehrlich, da dieser "Sachverständige" nicht zu den Besonderheiten des gegenständlichen Falles Bezug nehmen kann, weil sich seine Diplomarbeit mit Taxis anderer Unternehmen beschäftigt hat.
Ein besonderer Nahebezug des Mag. Stefan STEFANOV zum gegenständlichen Taxiunternehmen wurde nicht behauptet, weshalb Auskünfte über Besonderheiten im gegenständlichen Taxiunternehmen nicht zu erwarten waren.
Dass die Bestimmungen des "Wiener Taxitarifs" lt. Verordnung des Wiener Landeshauptmannes (ABl 2001/21, ABl 2003/38, ABl 2005/50) angewandt wurden, ist unstrittig (siehe Beilage 2 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes stellt die von der Abgabenbehörde vorgenommene Schätzung jedenfalls somit ein nachvollziehbares und schlüssiges Ergebnis dar.
Der so von der Betriebsprüfung ermittelte KM-Ertrag wird zur Ermittlung des Jahresumsatzes mit der festgestellten KM-Leistung (siehe Pkt. 5 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008) der einzelnen Fahrzeuge in diesem Jahr multipliziert, wobei für Kfz, für die keine KM-Stände festgestellt werden konnten, der Umsatz lt. Losungslisten wie folgt angesetzt wird (siehe Pkt. 6 der Beilage 1 des Bp-Berichtes vom 15. Dezember 2008):
|
2003
|
Jahres-KM aller Kfz
|
KM-Ertrag
(brutto)
|
Umsatz
(brutto)
|
Umsatz
(netto)
|
|
356.404 KM
|
1,10
|
392.044,00
|
356.404,00
|
W-****
|
|
|
6.040,00
|
5.490,91
|
= Gesamtumsatz
|
|
|
|
361.894,91
|
Umsatz lt. Bf.
|
|
|
|
312.890,27
|
Umsatzzu-schätzung (ger.)
|
|
|
|
49.000,00
|
2004
|
Jahres-KM aller Kfz
|
KM-Ertrag
(brutto)
|
Umsatz
(brutto)
|
Umsatz
(netto)
|
|
530.850 KM
|
1,16
|
615.786,00
|
559.805,46
|
W-****
|
|
|
3.901,00
|
3.545,91
|
W-****
|
|
|
1.382,00
|
1.256,36
|
= Gesamtumsatz
|
|
|
|
564.607,73
|
Umsatz lt. Bf.
|
|
|
|
495.484,37
|
Umsatzzu-schätzung (ger.)
|
|
|
|
69.100,00
|
2005
|
Jahres-KM aller Kfz
|
KM-Ertrag
(brutto)
|
Umsatz
(brutto)
|
Umsatz
(netto)
|
|
608.770 KM
|
1,16
|
706.173,00
|
641.975,64
|
Umsatz lt. Bf.
|
|
|
|
606.183,18
|
Umsatzzu-schätzung (ger.)
|
|
|
|
35.000,00
|
2006
|
Jahres-KM aller Kfz
|
KM-Ertrag
(brutto)
|
Umsatz
(brutto)
|
Umsatz
(netto)
|
|
707.740 KM
|
1,20
|
849.288,00
|
772.080,00
|
W-****
|
|
|
6.667,00
|
6.060,91
|
= Gesamtumsatz
|
|
|
|
778.140,91
|
Umsatz lt. Bf.
|
|
|
|
674.179,51
|
Umsatzzu-schätzung (ger.)
|
|
|
|
103.900,00
|
2007
|
Jahres-KM aller Kfz
|
KM-Ertrag
(brutto)
|
Umsatz
(brutto)
|
Umsatz
(netto)
|
|
765.800 KM
|
1,20
|
918.960,00
|
835.418,18
|
W-****
|
|
|
4.423,00
|
4.020,91
|
W-****
|
|
|
4.539,00
|
4.126,73
|
= Gesamtumsatz
|
|
|
|
843.565,82
|
Umsatz lt. Bf.
|
|
|
|
666.931,93
|
Umsatzzu-schätzung (ger.)
|
|
|
|
176.600,00
|
1-8/2008
|
KM
aller Kfz
|
KM-Ertrag
(brutto)
|
Umsatz
(brutto)
|
Umsatz
(netto)
|
|
559.680 KM
|
1,20
|
671.616,00
|
610.560,00
|
Umsatz lt. Bf.
|
|
|
|
565.919,47
|
Umsatzzu-schätzung (ger.)
|
|
|
|
44.600,00
In Anbetracht der zahlreichen Feststellungen der Betriebsprüfung (siehe Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008 samt Beilagen sowie die ausführliche Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018) bezüglich der Aufzeichnungsmängel und somit fehlenden Überprüfbarkeit der Aufzeichnungen der Bf. erfolgte die gegenständliche Schätzung im Rahmen jenes Spielraumes, der mit einer Schätzung verbunden ist.
Aufgedeckte Mängel als "nicht signifikant" (z.B. betreffend die Stehtage, Seite 11 vom Schreiben 25. März 2019) abzutun, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes als bloße Schutzbehauptung einzustufen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Bf. ins Leere gehen.
Die fehlenden Erlösgrundaufzeichnungen (= Abrechnungszettel der Fahrer) lassen darüber hinaus lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf noch höhere Leistungen bzw. Erträge schließen, und sind die Einwendungen der Bf. nicht geeignet, das Schätzungsergebnis der Höhe nach glaubhaft zu bestreiten.
Die Schätzung ist somit auch der Höhe nach als begründet zu beurteilen, mit dem Ziel der Wahrheit möglichst nahe zu kommen.
Dazu ist weiters auszuführen, dass es im Wesen jeder Schätzung liegt, dass die auf solche Weise ermittelten Besteuerungsgrundlagen die tatsächlich erzielten Einkünfte oder Einnahmen nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können.
Die der Schätzung innewohnende Unsicherheit muss aber lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige, der begründeten Anlass zur Schätzung gibt, hinnehmen und zwar auch dann, wenn sie zufällig gegen ihn ausschlagen sollte.
ad Körperschaftsteuer:
Gem. § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird. Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht mindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben.
Die Umsatzzuschätzung (Pkt. 6 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008) wird somit als verdeckte Ausschüttung behandelt (unter Berücksichtigung von zusätzlichen Betriebsausgaben; siehe Pkt. 7 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008).
Bei der Gewinnermittlung der Bf. wurden daher die errechneten Mehrerlöse, vermindert um 10 % für Treibstoffaufwand und 40 % für Lohnaufwand, als verdeckte Ausschüttung gewinnerhöhend berücksichtigt, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft unter dem Titel verdeckte Ausschüttung zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten sind (vgl. VwGH vom 19.7.2000, 97/13/0241).
Die Treibstoffkosten werden mit 10 % und der Lohnaufwand mit 40 % der Umsatzzuschätzung berücksichtigt.
Betreffend das Streitjahr 2007 wird die Differenz zum vorläufigen Gewinn lt. vorgelegter Saldenliste als verdeckte Ausschüttung der Kapitalertragsteuer unterzogen (siehe Pkt. 8 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008).
ad Umsatzsteuer:
Die lt. Pkt. 6 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008 festgestellten Umsatzdifferenzen werden mit 10 % der Umsatzsteuer unterzogen (vgl. Tz. 6 des Bp-Berichtes vom 15. Dezember 2008).
Für den zusätzlichen Treibstoffaufwand wird die Vorsteuer berücksichtigt (vgl. Pkt. 7 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008).
ad Kapitalertragsteuer:
Gemäß § 8 Abs. 2 KStG ist es für die Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft u.a. ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird. Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Unter einem Anteilsinhaber ist dabei ein Gesellschafter oder eine Person mit einer gesellschafterähnlichen Stellung zu verstehen (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, Band 2, S.197). Die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft unter dem Titel verdeckte Ausschüttung zugerechneten Mehrgewinne aus nicht erklärten Erlösen, die daher im Betriebsergebnis keinen Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (vgl. VwGH vom 19.7.2000, 97/13/0241, 0242).
Der Bf. wurde als gem. § 95 EStG 1988 haftende Schuldnerin mit Bescheiden vom 16. Dezember 2008 die Kapitalertragsteuer für die von der Betriebsprüfung festgestellte Gewinnausschüttung vorgeschrieben.
Die Haftung wurde von der Bf. nicht in Frage gestellt.
Die o.a. Umsatzzuschätzung stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Machthaber C dar.
Die verdeckte Gewinnausschüttung wird unter Berücksichtigung von zusätzlichen Betriebsausgaben ermittelt: Es werden die Treibstoffkosten mit 10 % (für den zusätzlichen Treibstoffaufwand war auch die Vorsteuer entsprechend Punkt 7 der Beilage 1 des Bp-Berichtes vom 15. Dezember 2008 zu berichtigen), der Lohnaufwand mit 40 % der Umsatzzuschätzung berücksichtigt. Für das Jahr 2007 wird die Differenz zum vorläufigen Gewinn lt. vorgelegter Saldenliste als verdeckte Gewinnausschüttung der Kapitalertragsteuer unterzogen.
Die Kapitalertragsteuer und die nicht abgeführten Umsatzsteuerbeträge werden der Kapitalertragsteuer unterzogen. Die Kapitalertragsteuer wird von der Gesellschaft wie folgt getragen (vgl. Punkt 8 der Beilage 1 des Bp-Berichtes vom 15.12.2008):
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2003
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2004
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2005
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2006
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2007
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1-8/2008
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Umsatzzu-schätzung (ger.)
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49.000
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69.100
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35.800
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103.900
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176.600
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44.600
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Ausgaben:
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Treibstoff 10 %
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4.900
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6.910
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3.580
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10.390
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17.660
|
4.460
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Lohnaufwand 40 %
|
19.600
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27.640
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14.320
|
41.560
|
70.640
|
17.840
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Summe Ausgaben
= vGA:
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24.500,00
|
34.550,00
|
17.900,00
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51.950,00
|
88.300,00
|
22.300,00
|
USt
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3.920,00
|
5.528,00
|
2.864,00
|
48.160,55
|
14.128,00
|
3.568,00
|
KESt
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9.473,33
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13.359,33
|
6.921,33
|
33.370,18
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34.142,67
|
8.622,67
|
Bemessungs-grundlage
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37.893,33
|
53.537,33
|
27.685,33
|
133.480,73
|
136.570,67
|
34.490,67
Durch die Feststellungen der Betriebsprüfung liegt in den o.a. Streitjahren ein Mehrgewinn vor, der im Betriebsvermögen der Bf. als Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden hat. Dadurch liegt eine verdeckte Ausschüttung vor, die der Kapitalertragsteuer unterliegt und den in den o.a. Streitzeiträumen den o.a. beteiligten Gesellschaftern anteilig zugerechnet wird, da diese die Erlöskürzungen des eigentlichen Machthabers C zumindest duldeten.
Aufgrund der verdeckten Ausschüttungen in den o.a. Streitjahren und der dadurch auch nicht abgeführten Umsatzsteuerbeträge, sind diese Beträge wie oben dargestellt der Kapitalertragsteuer zu unterziehen, die von der Gesellschaft getragen wird (vgl. Pkt. 9 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008).
Da die Bf. somit die von der Betriebsprüfung im Schätzungswege ermittelten Kalkulationsdifferenzen durch die in der Beschwerde und div. Schriftsätzen vorgebrachten Argumente nicht entkräften konnte, war wie im Spruch zu entscheiden.
ad Vorwurf der Bf. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wurden nun im gegenständlichen Erkenntnis die Ergebnisse der Diplomarbeiten von Christian BREITFUSS (Diplomarbeit 1995) und Mag. Stefan STEFANOV (Diplomarbeit 2008) unter richtiger Zuordnung oben wiedergegeben und gewürdigt, sodass die bemängelte "Aktenwidrigkeit" nicht mehr besteht.
Zum Antrag auf Einvernahme eines "Amtssachverständigen" der Taxiinnung wird festgestellt, dass eine Einvernahme unterbleiben kann, wenn er zu den entscheidungswesentlichen Fragen des gegenständlichen Falles keine Aussage machen kann.
Da ein "Amtssachverständiger" nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nur allgemeine Auskünfte zum Thema "KM-Ertrag" aus "Sicht der Taxi-Innung" hätte geben können und keine Kenntnis über die speziellen Betriebsfaktoren im gegenständlichen Taxiunternehmen verfügt, ist nicht zu erkennen, welchen entscheidungswesentlichen Einfluss die Aussagen bei der Berücksichtigung des gegenständlichen KM-Ertrages hätten haben können (vgl. VwGH vom 4.9.1986, 86/16/0080), wo doch die Bf. stets selbst auf die "gegenständlichen Besonderheiten" verweist.
Welche für den gegenständlichen Fall entscheidungswesentlichen Punkte durch das angegebene Beweismittel geklärt hätten werden sollen, ist den Ausführungen der Bf. nicht zu entnehmen.
Auch die (nochmalige) Einvernahme von Herrn E konnte aus den bereits o.a. Gründen unterbleiben. Dass der Zeuge mehr als das in seiner Aussage vom 31. Jänner 2017 hätte bekunden können, wäre durch präzise Formulierung des Beweisthemas von der Bf. zu erklären gewesen. Der Inhalt der Zeugeneinvernahme vom 31. Jänner 2017 wurde der Bf. mit BFG-Vorhalt vom 21. Dezember 2018 nachweislich zur Kenntnis gebracht.
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gem. § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es
1. beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264 BAO),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) oder
d) wenn ein Bescheid gem. § 253 BAO an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des späteren Bescheides, oder
2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Da ein derartiger Antrag jedoch nicht in der Bescheidbeschwerde gestellt wurde, genügt es nicht, wenn dieser Antrag erst in einer Beschwerdeergänzung vom 25. März 2019 gestellt wird. Ein in einem ergänzenden Schriftsatz zur Beschwerde gestelltes Ansuchen auf mündliche Verhandlung ist somit verspätet (vgl. VwGH vom 17.5.2006, 2004/14/0102 und vom 16.12.2008, 2006/16/0107). Dem Antrag vom 25. März 2019 kann daher nicht Folge gegeben werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 184 BAO betreffend Taxiunternehmen ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung (u.a. VwGH vom 24.2.2005, 2003/15/0019; 31.5.2006, 2002/13/0072; 20.2.1991, 90/13/0214 und 90/13/0210). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20. August 2019
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GrundaufzeichnungenDiplomarbeitLeerfahrtenmündliche VerhandlungSchätzungTaxiSchätzungsmethodeAufbewahrungspflichtTaxierlöseSchätzungsbefugnisZeugenFunkfahrtenBotendienst
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103439/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103439.2017
- Stammnummer
- 125280
- Gültig
- 20.08.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF