Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100324/2015
Zuschätzung der Prostitutionsumsätze auch bei einem Laufhaus an den Laufhausbetreiber
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100324/2015vom 02.07.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Näherliegend ist es daher, dass das Haus und dessen Leistungsangebot als solches längerfristig beworben wird und sich bei den möglichen Freiern ebenso längerfristig die Meinung durchsetzt, dass in diesem Haus die sexuellen Anliegen jedenfalls wunschgemäß und mit sich abwechselnden Damen erfüllt werden. Nach Ansicht des Senates ergibt sich schon alleine aus dem häufigen Wechsel der Damen nahezu eine Vermutung, dass der Freier abstrakt das Laufhaus und somit dessen Betreiber kontaktiert und als Vertragspartner ansieht. Für das tatsächliche Vorliegen einer Vereinbarung und eines Leistungsaustausches zwischen dem Freier und einer konkreten Prostituierten müssten besondere Umstände nachgewiesen werden, nach denen die Laufhausbetreiber lediglich im Namen der konkreten Prostituierten aufgetreten und als Vermittler anzusehen wären. Kommen dann aber noch die weiteren Umstände, wie die oben zitierten Formulierungen auf der Homepage hinzu, steht für den Senat eindeutig fest, dass die Verträge zwischen Freiern und den Laufhausbetreibern zustande kamen.
Die genannten Angaben auf der Homepage des Laufhauses sind den im Akt aufliegenden Ausdrucken entnommen oder sind in der BVE angeführt. Den Ausführungen in der BVE wurde seitens der Bf nicht widersprochen. Die Ausdrucke stammen vom 19.10.2010 und somit ausreichend zeitnah zum Jahr 2011. Der Senat geht davon aus, dass diese allgemeinen Angaben auch im Jahr 2011 so aufschienen. Insgesamt kam der Senat in einer Gesamtbetrachtung der Umstände zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen eines Leistungsaustausches zwischen der Bf und den Freiern bezüglich der gegenständlichen Sex-Dienstleistungen wesentlich wahrscheinlicher ist als das Vorliegen eines derartigen Leistungsaustausches zwischen den Prostituierten und den Freiern.
(6) Diese Feststellung ergibt sich zusammenfassend aus den oben erfolgten Darstellungen.
Dass die Damen keinesfalls den Hausbetreibern eine zeitraumbezogene Miete bezahlten, ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Die Höhe der Zahlungen der Prostituierten richtete sich nicht etwa nach der Fläche und/oder dem Zeitraum einer zugesagten Überlassung eines bestimmten Raumes sondern nach der Frequenz und Häufigkeit ihrer Inanspruchnahme durch die Freier. Würde eine Prostituierte an ihren Anwesenheitstagen zB wegen Krankheit nicht "in Anspruch genommen", hätte sie keine "Miete" zu bezahlen gehabt. Die festgestellte Vorgangsweise und Zahlungsabwicklung ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung der Aussagen der beteiligten Personen. Überdies wurde von zwei Prostituierten ausdrücklich und glaubhaft angegeben, dass "für das Schlafen" nichts zu bezahlen war.
(7) Während des gesamten Verfahrens wurden trotz Vorhalts des Fehlens entsprechender Aufzeichnungen keine Aufzeichnungen über die Höhe der Umsätze vorgelegt. Ebenso wurden keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen vorgelegt oder deren Existenz auch nur behauptet. Wenn die Bf davon ausging, dass sie als Betreiberin eines Laufhauses lediglich Vermietungsumsätze tätigt, ist es auch naheliegend, dass es weder Aufzeichnungen zu den Entgelten der Freiern noch entsprechende Eingangsrechnungen der Damen gibt.
(8) Dem Einwand in der Beschwerde, dass sich die Ausführungen des Finanzamtes auf Umstände stützen würden, die bereits 2-3 Jahre zurückliegen und die Jahre 2011 und 2012 betreffen würden , kommt keine Bedeutung zu. Wenn auch der Bescheid erst im Jahr 2014 erging, betraf er dennoch den Zeitraum 2011 und darauf bezogen sich die der Entscheidung zugrunde gelegten Aussagen und Unterlagen.
3. Rechtliche Grundlagen in der jeweils anzuwendenden Fassung
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994: Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
Das zu besteuernde Entgelt bestimmt sich dann nach § 4 Abs. 1 UStG 1994: Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme);
Ist der Umsatz für die Sex-Dienstleistung dem Betreiber des Hauses zuzurechnen, ist als Entgelt nach § 4 UStG 1994 alles anzusetzen, was der Empfänger der Leistung für diese aufzuwenden hat. Entgelt ist demnach, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder der sonstigen Leistung steht. Ob der Abnehmer das Entgelt (ganz oder teilweise) dem Unternehmer direkt oder mit seinem Einverständnis oder auf sein Verlangen einem Dritten leistet, ist unbeachtlich. Der Abzug von Betriebsausgaben kommt nicht in Betracht. Bemessungsgrundlage ist das ungekürzte Entgelt. Dass der Unternehmer daraus seine Geschäftsunkosten decken muss, ist gleichgültig (VwGH 22.9.2005, 2003/14/0002; VwGH 15. Juni 2005, 2002/13/0104).
Der zu besteuernde Leistungsaustausch findet nach ständiger Rechtsprechung zwischen den Personen statt, die im Sinn eines "do ut des" die jeweiligen Leistungen erbringen. Nach der sich zuletzt durchgesetzten finalen Ansicht, ist eine zu versteuernde Leistung somit jener Person zuzurechnen, die diese Leistung nach Außen erkennbar im eigenen Namen erbringt, um die Gegenleistung zu erhalten. Dabei ist somit auch zu beurteilen, wem nach den Gesamtumständen der Leistungsempfänger aus dessen Sicht das Entgelt entrichtet, um die Leistung zu erhalten.
Begriff der Vermietung: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und der nationalen Gerichte ist das das grundlegende Merkmal der Vermietung von Grundstücken, dass dem betreffenden Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung durch ein im wesentlichen passives Verhalten des Vermieters das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. z.B. die Urteile des EuGH vom 4. Oktober 2001, C-326/99, "Goed Wonen", Rn. 55, und vom 12. Juni 2003, C-275/01, Sinclair Collis Ltd., Rn. 25).
Im Erkenntnis VwGH 20.5.2010, 2006/15/0290 (mwN) stellte der VwGH wie bereits vielfach fest, dass bei einem Bordell mit Bar- und Separeebetrieb nach der Kundenerwartung sämtliche im Bar- und Bordellbetrieb erbrachten Leistungen wirtschaftlich als Gesamtpaket dem Betreiber zuzurechnen sind. "Bei einem Barbetrieb mit angeschlossenen Separees besteht die Leistung des Barbetreibers nach der Kundenerwartung nicht nur im Getränkeausschank, sondern entscheidend auch in der Gelegenheit zum Separee-Besuch. Vom Betreiber eines solchen Lokals wird allgemein angenommen, dass er zu diesem Zweck "Mädchen offeriert, welche mit den Barbesuchern die Separees aufsuchen, um dort die sexuellen Wünsche der Gäste zu erfüllen."
Nach dem genannten Erkenntnis ist es irrelevant, ob das Inkasso im Auftrag des Leistenden jemand anderer übernimmt. Ebenso ist nach VwGH 24.6.2010, 2010/15/0059 ohne Bedeutung, wenn den Freiern mit einem Aushang mitgeteilt wird, dass der Leistungsaustausch zwischen dem Freier und der Prostituierten zustande kommt.
Dagegen wird in VwGH 31.3.2011, 2009/15/0199, festgehalten: Im Gegensatz zum Bordell mit Bar- und Separeebetrieb, bei dem davon auszugehen ist, dass der Nachtklubbetreiber hinsichtlich sämtlicher den Freiern im Nachtklub erbrachten Leistungen wirtschaftlich deren Erbringer ist, ist bei einem Laufhaus ohne Betrieb eines Nachtklubs, einer Bar oder von Separees eine andere Beurteilung erforderlich. Dies weil nach den Sachverhaltsfeststellungen des UFS im Wesentlichen Umsätze aus der Nutzungsüberlassung von Wohnungen plus Nebenleistungen an Prostituierte vorliegen.
Von diesem sich nach dem Entgelt bemessenen Steuerbetrag kann der Unternehmer die für bestimmte Vorleistungen angefallenen sog. Vorsteuern abziehen. Dazu bestimmt § 12 Abs. 1 Zi. 1 UStG 1994, dass der Unternehmer u.a. die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen kann.
§ 184 BAO bestimmt zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen:
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl zB VwGH 2.7.2002, 2002/14/0003; 8.9.2009, 2009/17/0119 bis 0122; 22.3.2010, 2007/15/0265; 29.4.2010, 2008/15/0122; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (zB VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097; 27.1.2016, 2012/13/0068).
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent ( VwGH 15.5.1997, 95/15/0144; 23.4.1998, 97/15/0076; 26.11.1998, 95/16/0222; 9.12.2004, 2000/14/0166; 23.2.2012, 2009/Seite 77217/0127; 23.4.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (zB VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; 19.3.2002, 98/14/0026; 27.8.2002, 96/14/0111; 8.9.2009, 2009/17/0119-0122; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005).
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (Stoll, BAO, 1912; VwGH 28.2.1995, 94/14/0157; 19.3.2003, 2002/16/0255; 3.8.2004, 2001/13/0022; 1.6.2006, 2002/15/0174; 23.2.2010, 2008/15/0027; vgl VwGH 4.12.2003, 2003/16/0148, Schätzung als ultima ratio), nicht aber bloße "Schwierigkeiten" sachlicher oder rechtlicher Natur. Deren Überwindung mag Mühe kosten, die aber aufzuwenden ist (zB VwGH 13.9.2006, 2002/13/0105).
Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl VwGH 25.6.1998, 97/15/0218; 18.7.2001, 98/13/0061; 24.9.2003, 99/13/0094; 28.8.2007, 2004/17/0211; 27.8.2008, 2008/15/0196; 29.4.2010, 2008/15/0122; 27.1.2011, 2007/15/0226; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005). Jene Schätzungsmethode ist besser, die sich auf mehr weitgehend gesicherte Ausgangspositionen stützen kann (vgl Stoll, BAO, 1932).
NÖ Prostitutionsgesetz § 4 Anzeigepflichten
Verfügungsberechtigte über Gebäude, Gebäudeteile oder Räumlichkeiten, in denen die Prostitution durch eine oder mehrere Personen wiederkehrend angebahnt oder ausgeübt werden soll, müssen dies unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums, des Wohnortes und der Staatsbürgerschaft der Betreiberin oder des Betreibers des Prostitutionslokales vorher der Gemeinde schriftlich anzeigen. Wird das Prostitutionslokal von einer juristischen Person betrieben, sind die Daten dieser und der für das Prostitutionslokal verantwortlichen Person anzuzeigen.
4. Rechtliche Erwägungen
Neben den unten angeführten konkreten Erwägungen zur Beurteilung der Umsätze der Bf ist festzuhalten, dass ganz allgemein in wirtschaftlicher Betrachtungsweise festzustellen ist, welche Leistungen zwischen wem ausgetauscht werden.
Auszuschließen ist nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, dass die Bf den Prostituierten Zimmer gegen ein Entgelt überlassen hat. Diese mussten "für das Schlafen" nichts bezahlen, hatten keine bestimmten Zimmer zugewiesen und konnten die Zimmer ohne bestimmte Zuordnung als zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen.
Wenn die Prostituierten von den von den Freiern erhaltenen Beträgen einen vereinbarten Teil an die Betreiber des Laufhauses weitergeben müssen, können diese rein von der Häufigkeit ihrer "Inanspruchnahme" abhängigen Beträge kein Entgelt für eine auf einen bestimmten Zeitraum vereinbarte Zimmerüberlassung sein. Bei einer zufälligen oder krankheitsbedingten "Nichtinanspruchnahme" während des ca einwöchigen Aufenthaltes im gegenständlichen Laufhaus würde dann keine Miete anfallen.
Die Verwaltungs-, Organisations- und sonstigen Hilfsleistungen der Bf gegenüber den Damen als Erfüllungsgehilfen der Bf erfolgten unentgeltlich und führten zu keinem zu besteuernden Leistungsaustausch. Diese Tätigkeiten der Bf entsprachen eher Leistungen eines Dienstgebers bzw. sollten eben die Gesamttätigkeit des Betriebes der Bf ermöglichen.
Möglicherweise erbrachten die Prostituierten als selbständige Unternehmerinnen der Bf Leistungen gegen den einbehaltenen Entgeltsanteil. Dies hätte allenfalls bei Vorlage entsprechender Rechnungen für einen Vorsteuerabzug der Bf eine Rolle gespielt. Infolge der geschilderten Einbindung der Damen in den Betrieb der Bf ist nach Ansicht des Senates aber eher von einer unselbständigen Tätigkeit der Damen auszugehen. Diese Frage muss hier aber nicht geklärt werden. Die Damen erhielten jedenfalls für ihren Beitrag im Laufhaus von der Bf ein Entgelt, nämlich den einbehaltenen Anteil vom Entgelt der Freier. Da davon auszugehen ist, dass es entsprechende Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer nicht gab, kommt auch eine Schätzung der Vorsteuer nicht in Betracht.
Letztlich bleibt zu beurteilen, wer die sexuellen Dienstleistungen den Freiern erbrachte, um dafür das vereinbarte Entgelt zu erhalten bzw. wem die Freier das Entgelt bezahlten, um die gewünschten Dienstleistungen zu erhalten.
Bei einem sogenannten Laufhaus ging man nach den bisher von der Finanzverwaltung festgestellten Sachverhalten immer davon aus, dass die Laufhausbetreiber den Prostituierten eine Leistung (strittig war immer das Vorliegen einer steuerfreien Geschäftsraumvermietung oder einer steuerpflichtigen Leistung sui generis) und die Prostituierten den Freiern Leistungen erbrachten.
Hier hat die Betriebsprüfung aber darüber hinaus festgestellt, dass in einer Gesamtbetrachtung die Bf als Laufhausbetreiber die sexuellen Dienstleistungen an die Freier erbringen, die Freier der Bf den von den Prostituierten kassierten Betrag bezahlen und die Prostituierten einen im vorhinein vereinbarten Anteil behalten und den Rest den Betreibern weitergeben.
Bei den Entscheidungen zum Laufhaus, ob eine ggfs befreite passive Nutzungsüberlassung oder eine mit 20% zu versteuernde Leistung sui generis vorlag, ging es immer um die Beurteilung des Gesamtpaketes der Leistungen der Hausbetreiber an die Prostituierten. Nicht fraglich war in diesen Fällen, wem die Sex-Dienstleistungen grundsätzlich zuzurechnen sind. Offenbar ist man dabei davon ausgegangen, dass, wenn kein Bordellbetrieb mit Bar- und Separeebereich vorliegt, keine einheitlich zu beurteilende Leistung des Hausbetreibers vorliegt, sondern zwei getrennte Leistungen: Leistung sui genereis des Hausbetreibers (20%) an die Prostituierten und Leistung dieser an die Freier.
Im oben bereits zitierten Erkenntnis VwGH 20.5.2010, 2006/15/0290 (mwN) stellte der VwGH wie bereits vielfach fest, dass bei einem Bordell mit Bar- und Separeebetrieb nach der Kundenerwartung sämtliche im Bar- und Bordellbetrieb erbrachten Leistungen wirtschaftlich als Gesamtpaket dem Betreiber zuzurechnen sind.
Dagegen wird in VwGH 31.3.2011, 2009/15/0199, festgehalten, dass im Gegensatz zum Bordell mit Bar- und Separeebetrieb bei einem Laufhaus ohne Betrieb eines Nachtklubs, einer Bar oder von Separees eine andere Beurteilung erforderlich ist. Dies weil nach den Sachverhaltsfeststellungen des UFS im Wesentlichen Umsätze aus der Nutzungsüberlassung von Wohnungen plus Nebenleistungen an Prostituierte vorliegen.
Der VwGH übernahm hier also die Sachverhaltsfeststellung des UFS, wonach eben bei diesem Fall der Betreiber des Hauses nicht als Leistungserbringer gegenüber den Freiern anzusehen ist, sondern nur den Prostituierten Leistungen erbrachte. Dies schließt aber nach Ansicht des Senates nicht aus, dass bei einer anderen Sachverhaltsgestaltung auch bei einer Organisation zur Erbringung von Sex-Dienstleistungen in Form eines Laufhauses eine Leistungserbringung der Betreiber des Hauses an die Freier angenommen werden kann bzw. muss.
Entscheidend für die Frage, ob eine passive Vermietung eines Geschäftsgrundstücks (0% oder Option zur Steuerpflicht) oder eine Leistung sui generis (20%) vorliegt, ist, ob die Beschwerdeführerin den Prostituierten die Wohnungen - im Wesentlichen - lediglich "passiv" überlassen oder ob sie für diese etwa durch Maßnahmen oder Einrichtungen eine Organisation geschaffen oder unterhalten hat, die die gewerbsmäßige Unzucht der Bewohnerinnen gefördert hat. Werden aktive Zusatzleistungen wie die Überwachung oder die Bewerbung erbracht, liegt keine bloß passive befreite Überlassung von Räumlichkeiten sondern eine steuerpflichtige Organisation zur Förderung der gewerbsmäßigen Unzucht vor. Siehe auch VwGH 31.5.2012, 2012/09/0056
Die diesbezüglichen Erkenntnisse des VwGH und des BFG hatte in der Folge -soweit erkennbar- aber bisher lediglich die Konsequenz, dass die von den Prostituierten an die Hausbetreiber bezahlten Beträge statt als steuerfreie Vermietungsumsätze als mit 20% zu versteuernde Leistungen sui generis behandelt wurden. Siehe dazu auch VwGH 31.5.2011, 2009/15/0135; VwGH 27.4.2020, Ra 2020/15/0009. Nicht geklärt durch eine gerichtliche Entscheidung ist -soweit ersichtlich- die Frage, ob auch bei einem als Laufhaus organisierten Betrieb eine einheitliche Leistungserbringung der Hausbetreiber an die Freier zu unterstellen ist und daher diese den gesamten Prostitutionsumsatz zu versteuern haben. Dies wäre nach den bisher judizierten Kriterien dafür zumindest dann der Fall, wenn
1. die Prostituierten in den Gewerbebetrieb derart eingegliedert sind, dass davon auszugehen ist, dass der Gewerbebetrieb der Hausbetreiber die Leistung erbracht hat,
2. und der Hausbetreiber auch nach Außen für die Freier erkennbar als Leistungserbringer aufgetreten ist.
Entscheidend ist somit nach Ansicht des Senates aber auch bei der Fallkonstellation "Laufhaus" (ohne Barbetrieb), ob der Hausbetreiber mit seinen Leistungen an die Prostituierten nur die Möglichkeit der legalen und sicheren Ausübung ihrer Tätigkeit ermöglicht und diese bewirbt und auch sonst unterstützt und gegenüber den Freiern als bloßer Vermieter erscheint oder, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein einheitlicher Gewerbebetrieb des Hausbetreibers vorliegt, der die Leistungen gegenüber den Freiern mit Hilfe der in seinem Betrieb eingegliederten Prostituierten im eigenen Namen erbringt.
Diese Ansicht wird im Ergebnis auch von Gassner in SWK 2014, 1016 vertreten: Auch bei Bordellen ohne Barbetrieb, die als Laufhäuser bezeichnet werden, ist die vom VwGH angesprochene Kundenerwartung, dass vom Etablissement Mädchen offeriert werden, dann maßgeblich, wenn nicht eine bloße Zimmervermietung vorliegt. Jeder nach Außen gegenüber den Kunden auftretender Betrieb gilt unabhängig von dessen Bezeichnung, Preisniveau, Inkassoabwicklung usw als rechtlicher Leistungserbringer. In aller Regel lassen sich bei beiden Bordellformen idente Sachverhaltselemente feststellen, nach denen die Betreiber nicht außerhalb eines nur zwischen der Prostituierten und deren Freier stattfindenden Leistungsaustausches stehen würden. In solchen Fällen gilt auch bei Laufhäusern neben dem Normalsteuersatz auch bezüglich der umsatzsteuerlichen Zurechnung nichts anderes als bei Bordellen.
Auch nach Laudacher/Thallinger in BFGjournal 2014, 126 gilt auch bei Laufhäusern die Judikatur zu Bordellen und kommt es daher auf die wirtschaftliche Gestaltung an. Bei entsprechender Einbindung der Damen in den Betrieb und einem Auftritt nach Außen als Leistungserbringer ("unsere Mädchen erwarten Sie"), erbringt der Betreiber die Sex-Dienstleistung an die Freier.
So hat auch der BFH (BFH 27.9.2018, V R 9/17) entschieden, dass immer entscheidend sei, ob eine Leistung der unmittelbar handelnden Prostituierten oder dem Unternehmer, in dessen Unternehmen sie eingegliedert ist, zuzurechnen ist. Es kommt darauf an, ob der Unternehmer nach den nach außen erkennbaren Gesamtumständen aufgrund von Organisationsleistungen selbst derjenige ist, der durch die Anwerbung von Prostituierten und deren Unterbringung das Haus betreibt. Dabei kann maßgebend sein, ob der Unternehmer z.B. in seiner Werbung als Inhaber eines Bordells oder eines bordellähnlichen Betriebs als Erbringer sämtlicher vom Kunden erwarteten Dienstleistungen einschließlich der Verschaffung von Geschlechtsverkehr aufgetreten ist. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Prostitutionsleistung als höchstpersönliche Leistung anzusehen ist.
Eine Eingliederung in den einheitlichen leistungserbringenden Betrieb des Hausbetreibers kann sich somit auch bei einem Laufhaus ohne Bar- und Separeebetrieb ergeben, wenn diese Eingliederung anzunehmen ist, weil die Prostituierten
Zu bestimmten Zeiten anwesend sein müssen
Eine Verlassen des Gebäudes zumindest melden müssen
Die polizeiliche Meldung und die Organisation der Gesundheitsnachweise vom Betreiber vorgenommen wird.
Zumindest ein Teil des Transportes der Damen zum Haus vom Betrieber organisiert und bezahlt wird
Die Preise nach Dauer und Begehrtheit der Damen vorgegeben sind
Die Damen kostenlos ein Frühstück erhalten
Organisation eines reibungslosen Ablaufs
Buchung über den Betreiber
Übernahme der Reinigung
Vorhandensein von Gemeinschaftseinrichtungen
Schaffung einer angenehmen Atmosphäre
Die legale Ausübung der Prostitution vom Betreiber ermöglicht wird
Verbindliche Bekleidungsvorschriften bestehen
Verpflichtung zur Nutzung von Kondomen besteht
Aus Laudacher /Thallinger in BFGjournal 2014, 126: Die Umsätze sind dem Bordellbetrieb zuzurechnen, wenn sich die Eingliederung der Prostituierten in den Betrieb zB aufgrund folgender Kriterien ergibt: Werbeeinschaltungen in Zeitungen, Preisfestlegung durch den Betreiber, Verträge des Bordellinhabers mit dem Kreditkartenunternehmen, Strukturierung und Überwachung der Hausordnung, Auswahl der Mädchen oder Inkasso durch Vertrauenspersonen.
Maßgeblich ist letztlich, ob die Dienstleistung im Namen und auf Rechnung des Bf erbracht werden. Dies müsste sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und dem Ausmaß der Eingliederung der Prostituierten in den Betrieb ergeben.
Dabei ist das Gesamtbild entscheidend. Es müssen nicht alle Elemente erfüllt sein, wenn andere Kriterien dafür stärker ausgeprägt sind.
Ist die Prostituierte im Innenverhältnis in den Betrieb des Hauses im genannten Sinn eingegliedert, erbringt der Betreiber des Hauses die Leistung. Er steht dann eben nicht außerhalb eines zwischen den Mädchen und den Kunden stattfindenden Leistungsaustausches.
Dabei ist es auch nicht relevant, ob die Damen letztlich formal als selbständige Unternehmerinnen oder als Dienstnehmer einzustufen sind. Dies könnte sich bei Vorliegen entsprechender Rechnungen allenfalls auf den Vorsteuerabzug auswirken. Kommen dann noch Hinweise dazu, dass der Hausbetreiber die Leistungen gewissermaßen im Namen des Hauses und somit im Namen der Betreiber des Hauses anbietet, sind die Umsätze dem einheitlichen Gewerbebetrieb der Hausbetreiber zuzurechnen. Dem Freier ist zusätzlich erkennbar, dass der Hausbetreiber als Erbringer bzw. Weiterverkäufer der Sex-Dienstleistung auftritt. Der Hausbetreiber wird vom Freier als derjenige angesehen, der ihm mit Hilfe der im Haus tätigen Personen die Gelegenheit zur sexuellen Betätigung verschafft.
Die den Damen überlassenen Einnahmen stellen dann deren Vergütung für die Leistungserbringung im einheitlichen Gewerbebetrieb an den Betreiber dar.
Es gibt zudem eine ganze Reihe von Erkenntnissen des VwGH iZm ausländischen Prostituierten zum Ausländerbeschäftigungsgesetz, deren Aussagen auch hier hilfsweise herangezogen werden können. Demnach weisen folgende Umstände auf ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis und somit nach Ansicht des Senates in der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch auf eine Eingliederung der Prostituierten in den Betrieb des Hauses und auf eine Zurechnung der Umsätze an den Betreiber hin:
Der bei der Prostituierten nach Abzug der als Miete bezeichneten Beträge verbliebene Entgeltsanteil ist als anteilige Provision am Umsatz zu beurteilen.
Festgesetzte Betriebszeiten
Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten samt Infrastruktur
Vorsorge zur Einhaltung der Gesundheitsvorschriften
Weisungen bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens (zB Bekleidungsvorschriften, Verwendung von Kondomen)
Zur Schätzung
Wenn die Bemessungsgrundlage nicht ermittelt werden kann, muss diese geschätzt werden. Dabei soll die Schätzung den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahekommen. Nach Ansicht des Senates ist die vom Finanzamt gewählte Schätzung geeignet den Anforderungen der VwGH Judikatur zu § 184 BAO zu entsprechen.
Es wurden die Anwesenheitstage der Prostituierten laut behördlicher Aufstellung mit den durchschnittlichen Tageserlösen einer Prostituierten multipliziert. An- oder Abreisetage wurden nicht abgezogen, da die Prostituierten an diesen Tagen nach den getroffenen Feststellungen im Laufhaus anwesend waren. Ebenso wurde dem Vorbringen der Bf, dass in der Weihnachtswoche das Laufhaus geschlossen gewesen sei und grundsätzlich nur fünf Prostituierte tätig gewesen seien, kein Glauben geschenkt, da die Beweiskraft der von der zuständigen Gemeinde erstellten Anwesenheits-/Meldeliste vom Senat höher als die dieser widersprechenden Angaben der Bf eingeschätzt wurde.
5. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision war zuzulassen, weil es hinsichtlich der Zurechnung der Entgelte für die sexuellen Dienstleistungen an die Betreiber eines sogenannten Laufhauses ohne zusätzlichem Animierbereich (im Gegensatz zur Zurechnung bei einem Bordell mit zusätzlichem Animierbereich) noch keine Rechtsprechung des VwGH gibt, vergleichbare Sachverhalte aber nach Ansicht des Senates häufig gegeben sein können.
Linz, am 2. Juli 2024
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100324/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100324.2015
- Stammnummer
- 144881
- Gültig
- 02.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF