Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100926/2022
Zuschätzung Wochenarbeitszeit bei Erntehelfern (fortgesetztes Verfahren nach VwGH 7.3.2022, Ra 2021/13/0110)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100926/2022vom 15.11.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Soweit die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin im Zuge der Berufung eine Liste mit Personen vorlegt, welche laut ihrer Ansicht nach nicht einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen seien und für welche deshalb auch nicht eine Arbeitszeiterhöhung vorzunehmen sei, entfernt sie sich damit von der - von ihr als unrichtig bezeichneten - aktenkundigen niederschriftlichen Aussage des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers der Beschwerdeführerin vom 17.1.2012, wonach die Beschwerdeführerin im Prüfungszeitraum nahezu ausschließlich in der Landwirtschaft tätig war (vgl dazu für viele auch VwGH 25.1.2000, 94/14/0034, mwN, wonach es den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass frühere Ausführungen der Wahrheit näher kommen als spätere). Inwiefern die diesbezüglichen Angaben und betriebswirtschaftlichen Berechnungen in der Berufung einen schlüssigen und überprüfbaren Rückschluss auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und damit einen Gegenbeweis zu den behördlichen Feststellungen liefern sollen, kann vor dem Hintergrund der unstrittig nicht vorliegenden bezughabenden Grundaufzeichnungen für das Gericht nicht nachvollzogen werden.
Selbiges gilt für die ohne Stundenaufzeichnungen ins Treffen geführte Überstundenpauschale, wodurch für eine Hinzuschätzung wegen Mehrdienstleistung kein Raum bleiben solle. Diese Argumentation der Beschwerdeführerin geht schon deshalb ins Leere, da aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen jedenfalls auch Sonn- und Feiertagsarbeit geleistet wurde, welche keinesfalls durch die Überstundenpauschale abgedeckt werden konnten. Dem tritt auch die Beschwerdeführerin nicht weiter entgegen.
Auch die in der mündlichen Senatsverhandlung am 4.5.2021 durchgeführte Einvernahme der von der Bf. beantragten und im Prüfungszeitraum bei dieser beschäftigten Zeugen, konnte die diesbezüglichen Prüfungsfeststellungen der belangten Behörde aus den folgenden Gründen nicht in Zweifel ziehen:
Zwar widersprechen die Aussagen der Zeugen in der Verhandlung vom 4.5.2021 vordergründig den im Zuge der Prüfung durch die belangte Behörde getätigten Feststellungen und Zeugenaussagen. Bezogen auf die Frage des Gerichtes nach den wöchentlichen Arbeitsstunden bzw. einer Arbeit an Sonn- und Feiertagen, wurden durch die Zeugen ***8*** und ***10*** hier nahezu idente Aussagen getätigt, zB "20 Stunden" und "nein" bzw. "daran kann ich mich nicht erinnern". Bereits dieser erste Eindruck erweckte beim Gericht den Anschein, dass zumindest diese - auch als "Gegenstand der Einvernahme" in der Zeugenladung ausgewiesenen - Fragen im Vorfeld mit den Zeugen durch die beschwerdeführende Partei zum Thema gemacht worden war. Zudem ergaben sich insbesondere aufgrund Nachfragen beim Zeugen ***8*** Widersprüche in seiner eigenen Aussage dahingehend, dass er zuerst angab, 20 Stunden pro Woche und nicht an Sonn- und Feiertagen gearbeitet zu haben, in der Folge jedoch ausführte, es habe keine fixen Arbeitstage gegeben, er habe durchschnittlich von 08.00 bis 18.00 gearbeitet, (manchmal aber auch nur 4-5 Stunden pro Tag) und € 580,00 in der Woche von der beschwerdeführenden Partei erhalten.
Würde man diese Angabe der Arbeitszeit hochrechnen, ergäbe sich (ohne Sonn- und Feiertage in die Berechnung einzubeziehen) eine Wochenarbeitszeit von 50-60 Stunden. Die Angabe der Entlohnung (€ 580 / Woche) würde bei einer angeblichen Wochenstundenanzahl von 20 zu einem Stundenlohn von € 29.- führen, was angesichts der ausgeübten Tätigkeiten als Erntehelfer zweifelsohne fernab jeglicher Realität ist. Nur in Kombination machen diese Angaben, nämlich die durchschnittlich tägliche Arbeitszeit von ca. 10 Stunden und der Wochenarbeitslohn von € 580,00 jedoch jedenfalls Sinn und erscheinen wahrheitsgetreu, zumal dadurch auch die im Zuge der Prüfung durch die belangte Behörde von den Zeugen ***5*** und ***2*** getätigten Angaben bestätigt werden.
Der Zeuge ***10*** hingegen konnte sich einerseits zwar daran erinnern, dass er (genau) 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat, nicht erinnerlich war ihm hingegen, ob er an Sonn- und Feiertagen gearbeitet habe. Bei Nachfrage erklärte er jedoch andererseits, dass er in der Regel Montag bis Mittwoch, manchmal auch am Donnerstag, jeweils zu unterschiedlichen Zeiten tätig gewesen sei. Es erweckt den Anschein, dass er sich an jene Dinge erinnern konnte, die in Summe eine 20 Stunden Woche nachvollziehbar machen sollten, jene, wie die Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder die Höhe der Entlohnung waren ihm jedoch nicht mehr erinnerlich. Diese ausgewählte lückenhafte Erinnerung lässt das Gericht an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zweifeln.
Beide Zeugen, ***8*** und ***10***, gaben an im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für keinen weiteren Arbeitgeber gearbeitet zu haben. Umso unglaubhafter, weil lebensfremd hinsichtlich der Frage eines finanziellen Auslangens, wird damit jedoch die Angabe, die Wochenarbeitszeit habe nur 20 Stunden betragen.
Der Zeuge ***9*** hingegen, konnte sich erinnern, im Jahr 2007 10 Stunden, 2008 und 2009 jeweils 18 Stunden pro Woche gearbeitet zu haben, dies bei einer (nicht durch Unterlagen nachweisbaren) Entlohnung von € 5.500,00 (für das 2007), € 6.500,00 (für das Jahr 2008), € 10.500,00 (für das Jahr 2009). Unabhängig von der nicht nachvollziehbaren Entwicklung der Höhe (Verhältnis von Stundenanzahl zu Stundenlohn) der Entlohnung im Laufe der Jahre 2007 bis 2009, war für das Gericht auch die Aussage des Zeugen über die Finanzierung seines Lebens durch einen Hälftehausverkauf nicht glaubhaft.
Auch die von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Revision vorgebrachten Argumentation, wonach die in der Verhandlung vernommenen Zeugen keinerlei Veranlassung oder Motiv gehabt hätten, im Interesse oder zum Vorteil der bf. Partei unwahre Angaben über ihre Arbeitszeit zu machen bzw. dass, hätten sie tatsächlich 40 Stunden pro Woche gearbeitet oder arbeiten müssen, aber den Lohn für nur 20 Stunden pro Woche erhalten, ihre Einvernahme beim BFG wohl die Gelegenheit gewesen wäre, sich bei der bf. Partei dafür zu revanchieren, geht insofern ins Leere, als dass unbestrittenermaßen die Auszahlung der Löhne (auch) in bar erfolgt war und somit nicht nachvollzogen werden kann, wieviel an die jeweiligen Arbeitnehmer tatsächlich ausbezahlt wurde. Im Übrigen widerspricht die Aussage des Zeugen ***8*** dieser Darstellung, da er angegeben hatte pro Woche € 580,00 erhalten zu haben, was wie oben dargestellt, keiner Bezahlung für eine 20 Stunden Woche entsprechen kann.
Zusammenfassend konnten - wie oben dargestellt - auch die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 4.5.2021, die Prüfungsfeststellungen der belangten Behörde in Kombination mit den im Zuge der Prüfung durchgeführten Zeugenbefragungen nicht entkräften bzw. zu einem anderen Ergebnis führen.
Zudem ist nochmals zu betonen, dass - im gesamten Verfahren unbestritten - durch die bf. Partei für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum keinerlei Grundaufzeichnungen geführt und vorgelegt werden konnten. Die von ihr aufgestellten betriebswirtschaftliche und kalkulatorische Überlegungen und Berechnungen von theoretisch erforderlichen Zeitkapazitäten/Stundenanzahl (Beilagen in der Berufung vom 12.4.2012) basierten einerseits auf ihren eigenen Annahmen und waren zudem mangels Quelle der diesen Berechnungen zugrunde gelegten Zahlen nicht nachvollziehbar.
Die nunmehr in der Stellungnahme vom 22.7.2022 vorgelegten Unterlagen, nämlich die Auflistung der Mengen der zugekauften Feldprodukte sowie die nochmalige allgemeine Stundenkalkulation (ohne Jahresangabe) für Legen, Ernten, Düngen, Pflanzenschutz, Beregnung, Lager und Sortierung, Verpackung von Kartoffel, Karotte und Zwiebel, weisen im Ergebnis die bereits aus der Berufung bekannten Daten und Zahlen auf.
Die Unterlagen "Deckungsbeiträge und Kalkulationsdaten" für Speisekartoffel, Karotten und Zwiebel (Quelle dieser Text- und Datenauszüge ist ein Berechnungsprogramm der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Betriebswirtschaft und Agrarkultur) sollen die durch die bf. Partei in der Berufung dargelegten Berechnungen bestätigen.
Dazu ist auszuführen, dass es sich hierbei um ein Berechnungsprogramm (im Internet unter www.lfl.bayern.de zu finden) handelt, mit dem eine Vielzahl von unterschiedlichen Variablen eingearbeitet werden können und sich dementsprechend unterschiedliche Ergebnisse zeigen. Selbst wenn man bei den von der bf. Partei vorgelegten Zeitkapazitäts - Berechnungen von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht, so ist dies nicht ausreichend, um die tatsächlich benötigten Stunden darzulegen bzw. die Berechnung plausibel zu machen. Dies insbesondere deshalb, da dieses Berechnungsprogramm weder den Zeitaufwand für Bearbeitung der zugekauften Feldfrüchte noch für die von der bf. Partei immer wieder angeführte Kistenreinigung - die laut den Aussagen der Zeugen und der bf. Partei selbst durch sämtliche Arbeitnehmer durchgeführt wurden - miteinbezieht. Die im Nachhinein (mangels Grundaufzeichnungen) vorgelegten Unterlagen konnten die Zeugenaussagen nicht entkräften und sohin auch die Schätzung der belangten Behörde nicht in Frage stellen.
Zur Ausführung in der Stellungnahme vom 22.7.2022 wonach als Beweis ein "einzuholendes Gutachten aus dem Fachgebiet Landwirtschaftliche Betriebe" "beantragt", ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei - mangels Beweisthema - um keinen Beweisantrag handelt (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 183, Tz 2) und im Übrigen nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit Einholung eines Gutachtens im Jahr 2022 Gewissheit über die tatsächlich geleisteten Wochenstundenanzahl der Arbeitnehmer im Beschwerdezeitraum zu gewinnen sind.
Zur Festsetzung der Lohnsteuer von den Hinzurechnungen mit 10% ist auszuführen, dass durch die bf. Partei im Zuge der Berufung vom 12.4.2012 eine detaillierte Berechnung vorgelegt wurde, diese Berechnung umfasst jedoch - wenn man dies mit dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 9.3.2012 vergleicht - nicht alle Dienstnehmer, bei denen eine Hinzurechnung durch die belangte Behörde vorgenommen worden war.
Dem Argument der bf. Partei, dass die in der Beilage A. der Berufung genannten Dienstnehmer keiner landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgingen und deshalb von der Hinzurechnung nicht erfasst sein dürfen, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den Aussagen der Zeugen im Rahmen der Prüfung ergab, dass die Mehrarbeit alle Dienstnehmer (und nicht nur die Erntehelfer) betraf.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es nämlich, dass von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB. VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078, VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; VwGH 26.5.2011, 2011/16/0011; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132).
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 323 Abs 37 BAO traten die durch das FVwGG 2012 (BGBl I 2013/14) geänderten bzw eingefügten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung am 1.1.2014 in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen anzuwenden. Davon abweichend ist gemäß § 323 Abs 42 BAO in Fällen wie dem vorliegenden (Berufungsvorlage vor dem 1.1.2014 ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung) die Bestimmung des § 262 BAO (verpflichtende Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) nicht anwendbar.
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 63 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
Gemäß § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den Dienstgeberbeitrag zu leisten.
Dienstnehmer sind nach § 41 Abs. 2 leg. cit. u.a. Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen. Der Beitrag des Dienstgebers ist nach § 41 Abs 3 leg. cit. von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Der Beitrag beträgt 4,5 vH der Beitragsgrundlage (Abs. 5 leg. cit.)
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Nach Abs. 3 der bezeichneten Gesetzesstelle ist u.a. dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Eine spezielle Schätzungspflicht normiert § 79 Abs 3 EStG 1988. Danach hat das Finanzamt die Höhe der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Betrages haftbar zu machen (§ 82), wenn die fällige Abfuhr der Lohnsteuer unterbleibt oder die geleistete Abfuhr auffallend gering erscheint und eine besondere Erinnerung keinen Erfolg hat.
Bei Verstößen gegen die Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten sowie bei Mängeln des Lohnkontos ist die Behörde daher verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung zu ermitteln (vgl. die bei Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 76 Tz4, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; ferner Ritz/Koran, BAO7, § 184 Tz 9; VwGH 21.1.2004, 2003/16/0024). Dabei sind alle hiefür bedeutsamen Umstände, wie zB bisherige durchschnittliche Lohnsteuerabfuhren, saisonbedingte Schwankungen oder Krankenkassenanmeldungen zu berücksichtigen (vgl Quantschnigg/Schuch, EStG 1988, § 79 Tz 5). Das Ergebnis dieser - nach den Grundsätzen des § 184 BAO vorzunehmenden - Schätzung berechtigt auch zur pauschalen Festsetzung der Lohnsteuer gemäß § 86 Abs 2 EStG 1988 (vgl Jakom/Lenneis, EStG13 § 76 Rz 2, mwN).
Da im vorliegenden Fall das Nichtvorliegen von einschlägigen Grundaufzeichnungen, zumal Lohnkonten, unstrittig ist, kann auch an der gesetzlichen Schätzungspflicht der belangten Behörde kein Zweifel bestehen (vgl VwGH 23.2.2011, 2007/13/0098, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Ziel einer Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl zB VwGH 2.7.2002, 2002/14/0003; VwGH 29.4.2010, 2008/15/0122 und VwGH 22.2.2017, Ra 2017/13/0006), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (zB VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097; VwGH 27.1.2016, 2012/13/0068).
Jeder Schätzung ist allerdings nach der ebenso ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine gewisse Ungenauigkeit immanent (zB VwGH 15.5.1997, 95/16/0144; VwGH 9.12.2004, 2000/14/0166; VwGH 23.2.2012, 2009/17/0127; VwGH 23.4.2014, Ro 2014/13/0022 und VwGH 22.2.2017, Ra 2017/13/0006). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl zB VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; VwGH 26.9.2000, 97/13/0143; VwGH 19.3.2002, 98/14/0026; VwGH 8.9.2009, 2009/17/0119-0122 und nochmals VwGH 22.2.2017, Ra 2017/13/0006).
Gemäß § 86 Abs. 2 EStG kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen, wenn sich bei einer Lohnsteuerprüfung ergibt, dass die genaue Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist. Bei der Festsetzung dieses Pauschbetrages ist auf die Anzahl der durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer, die Steuerabsetzbeträge sowie auf die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes der durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. VwGH 24.5.1993, 92/15/0037 mwN) ist auch bei einer Nachforderung gemäß § 86 Abs. 2 EStG 1988 grundsätzlich festzustellen, welche Arbeitnehmer welche unrichtig versteuerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis bezogen haben. Lediglich bei der Berechnung der Lohnsteuer, die auf diese Vorteile entfällt, kann pauschal vorgegangen werden, indem anhand der Merkmale des § 86 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 eine Durchschnittsbelastung ermittelt wird, die auf die Vorteile der "durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer" entfällt. Auch im Falle der pauschalen Nachforderung muss aber grundsätzlich für den Arbeitgeber ermittelbar sein, was auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt. Im Prüfungsbericht, auf welchen der Bescheid hinsichtlich seiner Begründung verweist, wurde die Höhe der einzelnen Zuschätzungen sowie die darauf entfallende pauschale Lohnsteuer in Höhe von 10% für jeden einzelnen Arbeitnehmer und Zeitraum namentlich dargestellt. Damit waren auch sämtliche Voraussetzungen für eine pauschale Nachversteuerung gemäß § 86 Abs. 2 EStG 1988 erfüllt und kann in dieser Vorgehensweise der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Aus § 63 Abs. 1 VwGG ergibt sich, dass bei Erlassung eines Ersatzbescheides das untergeordnete Gericht inhaltlich an die Rechtsauffassung des VwGH im aufhebenden Erkenntnis gebunden ist. Bei aufhebenden Entscheidungen des VwGH ist nicht nur der Spruch sondern auch die tragenden Rechtsansichten der Begründung als normativ anzusehen allerdings nur für die gegebene Sach- und Rechtslage und hinsichtlich der Parteien des Verfahrens (Zorn, Rechtswirkungen des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses im fortgesetzten Verfahren in Holoubek/Lang (Hrsg.), Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, Linde 1999, Seite 265).
Der VwGH betonte in seiner das hg. Erkenntnis aufhebenden Entscheidung (VwGH 7.3.2022, Ra 2021/13/0110) die Möglichkeit der Schätzungsbefugnis gemäß § 184 BAO unter den dort beschriebenen Voraussetzungen und verwies darauf, dass derjenige, der Anlass zur Schätzung gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss.
Der VwGH beanstandete jedoch in seinen oben wörtlich widergegebenen Ausführungen, dass das Bundesfinanzgericht die getroffenen Sachverhaltsannahmen auf die Beweisaufnahme im Rahmen der Außenprüfung stützte, jedoch zu den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aufgenommenen Zeugeneinvernahmen nicht ausreichend ausführte, warum diese die Prüfungsfeststellungen nicht in Zweifel ziehen konnten, obwohl sie nicht im Einklang mit den getroffenen Sachverhaltsannahmen sondern im Wesentlichen mit dem Vorbringen der Revisionswerberin übereinstimmten.
Mit der nun getroffenen Entscheidung korrigiert das Bundesfinanzgericht diesen Verfahrensfehler indem es sich nochmals mit der Beweiswürdigung auseinandersetzte.
Zusätzliche Erhebungen waren im fortgesetzten Verfahren insofern nicht durchzuführen, da das Höchstgericht nicht die Beweisaufnahme, sondern die Beweiswürdigung als Verfahrensfehler bemängelt hatte.
Der beschwerdeführende Partei brachte im fortgesetzten Verfahren weder neue Sacherhaltselemente vor noch stellte sie taugliche Beweisanträge.
Zusammenfassend ist daher auszuführen:
Die belangte Behörde hat sich sowohl mit den in der Berufung vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt als auch weitere Erhebungsschritte, nämlich die Einvernahme der ehemaligen Mitarbeiter als Zeugen, gesetzt, um die Schätzung der Wochenarbeitszeit rechtskonform begründen zu können.
Die von der Betriebsprüfung dabei durchgeführte Stundenkalkulation auf Basis der Zeugenaussagen und die darauf basierende Schätzung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind in sich logisch und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber im Zuge des Prüfungsverfahrens keinerlei konkrete und nachweisbare Einwendungen erhoben.
Auch die nachträglichen, allgemein gehaltenen, Berufungsausführungen sowie die Gegenäußerungen und Stellungnahmen der Beschwerdeführerin laufen im Wesentlichen nur darauf hinaus, die Schätzung der belangten Behörde bzw. die pauschale Berechnung der Lohnsteuer mit 10% als nicht korrekt zu bezeichnen. Eine nachvollziehbare Beweisführung, die sich mit der Schätzung der belangten Behörde auseinandersetzt samt Vorlage entsprechender stichhaltiger Beweise lässt die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren vermissen.
Vor diesem Hintergrund kann die vorgenommene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Lohnsteuer der belangten Behörde aufbauend auf einer Hochrechnung bei allen mit weniger als 40 Wochenstunden angemeldeten Dienstnehmern über die Sommermonate auf 50 Stunden/Woche und über die Wintermonate auf 30 Stunden/Woche sowie bei den wenigen bereits bisher mit 40 Wochenstunden angemeldeten Personen auf ebenso 50 Stunden/Woche nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb auch den angefochtenen Bescheiden betreffend Haftung für Lohnsteuer und Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen für die Jahre 2007 bis 2009 keine Rechtswidrigkeit anhaftet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 276 Abs. 3 BAO (idF. BGBl. Nr. 108/2022) kann der Senatsvorsitzende, wenn die Entscheidung über Beschwerden dem Senat obliegt, die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Anwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Senatsvorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war und das Bundesfinanzgericht nicht von der zu § 184 BAO ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor (vgl ua VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006).
Das gegenständliche Erkenntnis ergeht zudem in Vollziehung der Rechtsanschauung des VwGH in dieser Beschwerdesache. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mehr vor.
Wien, am 15. November 2022
Normen und Schlagworte
- § 276 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 63 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 79 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100926/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100926.2022
- Stammnummer
- 139350
- Gültig
- 15.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF