…entsprechend gewürdigt. Er sei der Auffassung, dass besondere Gründe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG vorlägen, die die Bemessung der Geldstrafe "mit einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe" [gemeint wohl: mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag] rechtfertigten. Es…
…deren Strafdrohung sich wie verfahrensgegenständlich nach einem Wertbetrag richtet, ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz der mildernden Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention…
…10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz der wesentlichen mildernden Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch nicht, wenngleich die Strafe im unteren…
…Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention in keiner Weise (siehe nachstehend). Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs…
… 23 Abs. 4 FinStrG zufolge, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der Strafdrohung unterschreitenden Betrag nur beim Vorliegen besonderer Gründe, so beispielsweise wenn die strafmildernden Umstände (wesentlich) überwiegen, zulässig. Generell sind im Rahmen der eine Ermessensentscheidung darstellenden Ausmessung von Strafen nach…
…10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz mildernder Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch nicht, wenngleich die Strafe im unteren Bereich auszumessen…
… 23 Abs. 4 FinStrG nur vor Vorliegen besonderer Gründe zulässig. Diese besonderen Gründe bestehen jedoch trotz der nunmehrigen Lebenssituation des Beschuldigten zumal aufgrund generalpräventiver Erwägungen nicht. Im gegenständlichen Fall liegen einerseits in ihrer Allgemeinheit typische einfache Abgabenvermeidungshandlungen eines in beständiger Geldverlegenheit befindlichen, wirtschaftlich mit seiner…
…eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig. Derartige Gründe liegen nicht vor und wurden auch von den Parteien nicht vorgetragen. Bei der Strafbemessung ist nach § 23 Abs. 2 FinStrG auch darauf Bedacht zu nehmen…
…ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur vor Vorliegen besonderer Gründe zulässig, solche Gründe liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Festzuhalten ist, dass der finanzstrafrechtliche Unwertgehalt des abgabenunredlichen Verhaltens der Beschuldigten beträchtlich ist: Immerhin wurde in der XX ein kultureller Leitbetrieb unterhalten, welcher in steuerlicher…
…durch das Vorliegen besonderer Gründe gerechtfertigt und damit zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 ist: Der Homepage des Sport BORG Zi ist zu entnehmen, dass die Schülerinnen des Sport BORG nicht nur eine fundierte Allgemeinbildung sondern auch eine vielfältige sportliche Ausbildung erhalten. Besonders angeführt…
…Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur vor Vorliegen besonderer Gründe zulässig; solche sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet. Läge ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage…
…Mietvertrag ohne jegliche Voraussetzungen (somit ohne Vorliegen besonderer Gründe) zu insgesamt fünf weiteren Terminen zu kündigen. Angesichts dieser umfassenden Kündigungsmöglichkeiten - selbst unter Berücksichtigung der langen Kündigungsfrist von 12 Monaten - kann dem Bundesfinanzgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es dem Grunde nach von einer uneingeschränkten Kündigungsmöglichkeit der…
…auch § 29 Abs. 1 ZPO). Das Bundesfinanzgericht hätte daher die Zwangsläufigkeit der Anwaltskosten trotz Annahme einer aufgezwungenen Prozessführung nur bei Vorliegen besonderer Gründe, die das Einschreiten eines Rechtsanwaltes erforderlich machen, bejahen dürfen."" Sie werden ersucht Stellung dazu zu nehmen, inwieweit Ihre einvernehmliche Scheidung rechtlich anders…
… 29 Abs. 1 ZPO). Das Bundesfinanzgericht hätte daher die Zwangsläufigkeit der Anwaltskosten - trotz Annahme einer aufgezwungenen Prozessführung - nur bei Vorliegen besonderer Gründe, die das Einschreiten eines Rechtsanwaltes erforderlich machen, bejahen dürfen. Im Rahmen der Stellungnahme vom 11.09.2022 wurde seitens des Beschwerdeführers wie folgt…
…8*** 2023/2024 begrenzt, nicht dadurch verifiziert werden. Insbesondere in Hinblick darauf, dass Kettenarbeitsverträge (mehrere aneinander anschließende Arbeitsverträge) außer beim Vorliegen besonderer Gründe von der österreichischen Judikatur als sittenwidrig angesehen werden, da diese die Umgehung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ermöglichen würden (wie Kündigungsschutz, Dauer der Entgeltfortzahlung im…
…kann. Folgte man dieser Ansicht, wäre eine adäquate Bestrafung von Abgabenhinterziehungen bei Vorliegen schlechter Einkommens- und Vermögensverhältnisse beim Täter nicht möglich. Die strafuntergrenze von 10% der Höchststrafe ist nicht absolut, sondern kann bei Vorliegen besonderer Gründe unterschritten werden. Ein solches Unterschreiten kommt z.B. nach…
…Schlussplädoyer die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung beantragt. Bei Finanzvergehen, deren Ahndung der Finanzstrafbehörde zukommt (§ 53 Abs. 6 FinStrG), sei das Unterschreiten dieser Grenze allerdings bei Vorliegen "besonderer Gründe" zulässig (§ 23 Abs, 4 zweiter Satz FinStrG). Solcherart enthalte das FinStrG eine mit § 41 StGB vergleichbare Ausnahmebestimmung…
…des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz der mildernden Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch keineswegs (siehe nachstehend). Fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs…
…des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz der wesentlichen mildernden Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch keineswegs (siehe nachstehend). Abgabehinterziehungen nach § 33 Abs…
…des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz der mildernden Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch keineswegs (siehe nachstehend). Fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs…