IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Gabriele Krafft, den Richter Mag. Gerald Heindl sowie die fachkundigen Laienrichter Karl Stubenvoll und Alfred Störchle in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1***, ***16***, über die Beschwerde vom 7. Dezember 2023 gegen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Februar 2026, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2025 zu Recht: I. Die Beschwerde…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. April 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. April 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I…
…hat. Somit ist der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 jedenfalls ausgeschlossen. Eine weitere Begründung für die Versagung des Vorsteuerabzuges ergibt sich daraus, dass die Bf nicht nachgewiesen hat, dass aus nach Außen erkennbarem Verhalten auf die Absicht einer steuerpflichtigen Vermietung geschlossen werden kann…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 27. November 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich, dieses vertreten durch Mag. ***AV1***, jeweils vom 17. November 2023 betreffend a) Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***1***, die Richterin ***2***, sowie die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***4*** in der Beschwerdesache BF vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater, Stadlauer Straße 39/I/Top 12, 1220 Wien über die Beschwerde vom 19. Juni…
Auf Grund eines Rechenfehlers ist die Vorsteuerkürzung EUR 587.065,39 anstatt EUR 586.665,33 und somit beträgt die Vorsteuer nach der Betriebsprüfung EUR 325.883,72 § 1 Mineralölsteuergesetz 1995 in der im Bemessungszeitraum geltenden Fassung: (1) Mineralöl, das im Steuergebiet hergestellt oder in…
…dass nunmehr am 1. April 2019 eine Besprechung der Ergebnisse der Umsatzsteuersonderprüfung in Anwesenheit von Vertretern der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. In Hinblick auf die Versagung des Vorsteuerabzugs führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Beschwerdeführerin Güterbeförderungsleistungen an die slowenische Gesellschaft ***K d.o.o…
…die Bf. mit der UID- und Firmenbuchbestätigung alles praktisch Zumutbare unternommen, um die Richtigkeit der angegeben Anschrift zu kontrollieren, sodass deswegen eine Versagung des Vorsteuerabzuges rechtswidrig wäre. Schließlich führe auch die Betriebsprüfung in ihrem Bericht selbst an, dass "der Anschein der Seriosität" gegeben war. Schließlich…
…war, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Da missbräuchliche oder betrügerische Tätigkeiten kein in der Unionsrechtsordnung vorgesehenes Recht begründen können, bedeutet die Versagung eines sich hier aus einer Richtlinie ergebenden Vorteils nicht, dass dem Einzelnen nach dieser Richtlinie eine Verpflichtung auferlegt wird, sondern…
…Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) In Streit steht, ob die Versagung der Erteilung von Auskünften nach dem Auskunftspflichtgesetz zu Recht erfolgte. Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des…
…und der ***7*** nicht anerkannt. Dies wird zusammenfassend wie folgt begründet: "Hätten die Gesellschafter entsprechende Überprüfungsmaßnahmen getroffen, hätten sie die Beteiligung an einem Umsatzsteuerbetrug erkennen können." Eine Versagung des Vorsteuerabzugs erfolgt aufgrund der Bestimmung des § 12 Abs. 14 UStG 1994 idF StRefG 2015/2016. Sachverhalt…
…Tumpel (Hrsg), Missbrauch im Umsatzsteuerrecht (2008), 145). Soweit die Beschwerdeführerin daher vorbringt, die Versagung des Vorsteuerabzugs komme schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht ihre direkte Lieferantin, sondern eine Vorlieferantin den Umsatzsteuerbetrug begangen habe, so vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Steht aufgrund…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, und ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1*** über die Beschwerde vom 14. Juni 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom…
Im Zuge der Betriebsprüfung sei erstmals festgestellt worden, dass Fremdleistungsaufwand des Subunternehmers S-GmbH aufwandwirksam geltend gemacht wurde. Die Bf. konnte allerdings keine ausreichenden Nachweise erbringen, dass die Leistungen auch tatsächlich durch die S-GmbH erbracht wurden. Vielmehr seien zur Leistungsbeziehung zur rechnungsausstellenden S-GmbH…
• Alltagstheorien, Vorurteilen etc kommt kein ernstzunehmender Beweiswert zu. Das gilt bspw für die ungesicherte Meinung, dass derjenige, der sich in einem einer Aussage geirrt hat, auch in allen übrigen Punkten falsch liege (VwGH 20.02.1986, 85/02/0229; VwGH 27.07.2001, 95/08…
Ich stelle für meine Mandanten die zu Tz 2 des BP-Berichtes vom 21.05.2013 ("Selbstanzeige") getroffene Feststellung als richtig außer Streit und ziehe aus eben diesem Grund hiermit auch den Einspruch gegen die Verfügung der Wiederaufnahme der Jahressteuern 2010 zurück. Beide Bereiche sind…
Hingegen ist es einem Auftraggeber sehr wohl möglich und zumutbar, sich anlässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung von der Seriosität des Auftragnehmers zu überzeugen (vgl. etwa BFG 10.6.2014, RV/7103567/2011 oder BFG 29.4.2014, RV/7103197/2011). Hierbei kann er sich im…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 20. Februar 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 24. Jänner 2020 betreffend Zurückweisung des Antrages vom 2.1.2020 auf…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über den Antrag vom 20. März 2020 der A, Adresse1, vertreten durch V, Adresse2, der erhobenen und zu aa protokollierten außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. Dezember 2019, bb, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen…