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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100190/2015

Versagung des Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzugs iZm Scheinfirmen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100190/2015vom 07.07.2021Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ich stelle für meine Mandanten die zu Tz 2 des BP-Berichtes vom 21.05.2013 ("Selbstanzeige") getroffene Feststellung als richtig außer Streit und ziehe aus eben diesem Grund hiermit auch den Einspruch gegen die Verfügung der Wiederaufnahme der Jahressteuern 2010 zurück. Beide Bereiche sind fortan nicht mehr Gegenstand dieses Einspruches. Solcherart reduziert sich dieser Fall auf den Fremdleister S-GmbH (Tz 3) samt KESt (Tz 5). II. Fremdleistungsaufwand S-GmbH Wir - meine MandantInnen und ich - halten am bisherigen Vorbringen fest und ergänzen dieses in Bezug auf Beweisdefizite und Begründungsmängel wie folgt: a) Begründungslosigkeit 1. Die "Begründung" des BP-Berichts zu S-GmbH (Tz 3 und 4) ist ihrem Fehlen gleichzuhalten. Der Prüfer (und mit ihn das Finanzamt als Ganzes) verfügt über keinen einzigen schlüssigen Beweis für die Nicht-Leistungserbringung durch diese Subfirma. Bezeichnenderweise endet das Fazit am Ende der Beilage zur Tz 3 des BP-Berichts mit der ziemlich nichtssagenden Wendung, dass "alle der Betriebsprüfung vorliegenden Indizien" auf ein "Betrugsszenario" hinweisen. Die bloße Bekundung irgendwelcher (nicht näher spezifizierter) Indizien können eine schlüssige Beweisführung nicht ersetzen, die hier grundlegend fehlt. 2. Zudem haben die angefochtenen Bescheide samt BVE´s auch die jüngere Judikatur des VwGH zu Fällen der Bauwirtschaft gegen sich. Die Kernaussagen des zu einem weitaus größeren Wiener Bauunternehmen (17 beanstandete Subfirmen, Mehrergebnis: 1,7 Mio €) ergangenen Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2017, Ra 2014/13/0030, lauten: 13 Die Revision führt zur Zulässigkeit u.a. aus, dass das angefochtene Erkenntnis keine geschlossene Sachverhaltsdarstellung enthalte und das BFG Umstände, die zugunsten der Revisionswerberin sprächen, nicht berücksichtigt habe. 14Die Revision ist schon im Hinblick auf den aufgezeigten Begründungsmangel zulässıg und auch begründet. [... ]. 16Das BFG gibt im Erwägungsteil angefochtenen Erkenntnisses die im BP-Bericht angeführte Anzeige wieder und listet auf rund 110 Seiten Feststellungen zu 17 Subunternehmen, zu Vereinbarungen, die die Revisionswerberin mit diesen Subunternehmern abgeschlossen hat, sowie zu Arbeitern auf, die bei diesen Subunternehmern angemeldet waren. Aufgrund dieser "Sachverhaltsfeststellungen" gelangt das BFG sodann zur Überzeugung, dass es sich bei den Rechnungen der - rechtlich existierenden - Subunternehmer (GmbH) um "Deckungsrechnungen" für Arbeiten gehandelt habe, die tatsächlich von Schwarzarbeitern der Revisionswerberin erbracht werden seien. Es sei ein System eingerichtet worden, "dass zahlreiche Dienstnehmer einer GmbH in der Folge Dienstnehmer einer ganzen Reihe weiterer eingeschalteter GmbH´s waren". Die zwischen der Revisionswerberin und den angeführten Gesellschaften abgeschlossenen Bauverträge seien das Ergebnis systematischer Malversationen", weil die Musterfirmenzeichnungen "im Regelfall" keine Ähnlichkeit mit den Unterschriften der Geschäftsführer auf den Bauverträgen und Auftragsbestätigungen aufweisen "und im Übrigen wiederhole Male keines der angefertigten Schriftstücke und die Stampiglie den Firmenlautwort laut Firmenbuch und Musterfirmazeichnung wiedergeben". Auffällig sei auch, dass die Rechnungen der eingeschalteten Gesellschaften "in einer Reihe von Fällen" die gleichen Merkmale enthielten und die Anbotschreiben zweier Gesellschaften "weitestgehend ident" seien. 17Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis kein Begründungswert zu, weil damit nur die Mitwirkung der Revisionswerberin an "Malversationen" in den Raum gestellt wird, ohne dass das BFG zu den im Einzelnen davon abgeleiteten abgabenrechtlichen Ergebnissen nähere Feststellungen getroffen hat." Dort wie hier fehlt es an den vom VwGH zu Recht eingeforderten "näheren Feststellungen" der behaupteten Malversationen bei der S-GmbH auf die ***Bf1***. Das zu einem anderen Wiener Bauunternehmen ergangene Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2019, Ra 2018/13/0107, weist in dieselbe Richtung. Die Rz 38 lautet: 38 Soweit ersichtlich begründet das BFG das hier angefochtene Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass die Revisionswerberin ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei, weil sie sich in keinem Fall davon überzeugt habe, dass der jeweilige Subunternehmer an der im Firmenbuch angeführten Adresse tatsächlich seinen Sitz gehabt habe, und auch keine näheren Informationen über den Betrieb des jeweiligen Subunternehmers eingeholt worden seien, insbesondere darüber, ob dieser in der Lage sei, entsprechende Leistungen überhaupt und ordnungsgemäß zu erbringen. Diesbezüglich ist auf das in der Revision ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2017, Ra 2015/13/0054, zu verweisen, in dem der VwGH ausgesprochen hat, dass solche Feststellungen nicht einordenbar und in ihrer Tragweite nicht erschließbar sind, solange im angefochtenen Erkenntnis nicht dargelegt wird, ob und inwieweit dies in der Baubranche üblich ist. Allgemeine Aussagen dahingehend, dass es sich beim Baugewerbe um eine Risikobranche handle, bei der ein erhöhte Sorgfaltspflicht beim Eingehen von Geschäftsbedingung zugrunde zu legen sei, können Feststellungen zu den diesbezüglichen Gepflogenheiten nicht ersetzen." 3. Das war angesichts der methodisch unhaltbaren Herangehensweise an diesem Fall durch den Prüfer (so) zu erwarten: Im Fokus seines Tuns ist nicht die Bf. gestanden, sondern an deren Stelle S-GmbH. Solcherart kann er (und mit ihm das Finanzamt als Ganzes) lediglich bekunden, diese Subfirma sei steuerlich unzuverlässig, nicht hingegen schlüssig bewiesen, ob bzw wie sich diese behauptete Unzuverlässigkeit auf die Bf. ausgewirkt hat. Dazu hätte es jener Ermittlungstätigkeit zu ihr bedurft, die es aber nicht gibt, weil die "Sachaufklärung" bereits bei S-GmbH endet. Diese Fehlerhaftigkeit "an der Wurzel" haften nicht nur diesem Fall an. 4. Fürs Erste bleibt festzuhalten: Ermittlungslosigkeit zieht Beweis- und Begründungslosigkeit nach sich. Dementsprechend nichtssagend und jedenfalls für Besteuerungszwecke völlig unzureichend ausgefallen ist der BP-Bericht vom 21.05.2013. b) Zur methodisch verfehlten Herangehensweise an diesen Fall von Prüferseite Hauptursächlich für die Begründungsmängel des BP-Berichtes (und damit der angefochtenen Bescheide samt BVES als Ganzes) ist die auf Seiten des Fiskus zwar weit verbreitete, methodisch jedoch unhaltbare Herangehensweise an diesem Fall durch den Steuerprüfer: Obwohl die Bf. Subjekt der Außenprüfung (AP) und Adressat der neu erlassenen bzw hier angefochtenen Bescheide ist, ist nicht sie im Fokus der Arbeit der Behörde gestanden, sondern an deren Stelle die S-GmbH, um die es hier bestenfalls nur sehr bedingt geht. Dazu im Einzelnen: 1. Selbst die schönste Erkenntnis zu einem fremden Dritten endet als bloßes Kontrollmaterial an dessen Außengrenze, also den, wo die Sphäre des Betroffenen (hier: jene der Bf.) erst beginnt. Solcherart hat Kontrollmaterial lediglich Indiz-, aber keinen Beweiswert. Das FG Berlin- Brandenburg hat in Rz 36 seines Urteils vom 15.04.2016, 14 K 14207/15, dazu längst konstatiert (./1): "Erlangt das Finanzamt Informationen über eine angebliche Geldanlage eines deutschen Anlegers bei einer liechtensteinischen Bank aus einem kriminellen Umfeld und unternimmt das Finanzamt keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen, die die Existenz einer Geschäftsbeziehung zu dieser Bank beweisen bzw. wie die Geldanlage hätte erwirtschaften werden können, lässt sich selbst bei einer Verlagerung des Wohnsitzes und der Mitnahme des Vermögens ins Ausland, nicht auf die Absicht zur Steuerhinterziehung schließen (vgl. FG Rheinland Pfalz, Urteil vom 12.12.2911, 2 K 1427/11, NZWiSt 2012, 308)." Was zu einer Steueroase wie Lichtenstein (vgl VwGH 25.05.1993, 93/14/0019) gilt, gilt erst recht in einem Inlandsfall wie diesem. Zumal die Heranziehung deutscher Quellen bei - wie hier - vergleichbarer Rechtslage sinnvoll und zweckmäßig ist (so explizit VwGH 11.12.1990, 90/15/0014). 2. Um die methodische Fehlerhaftigkeit anhand eines ebenso einfachen wie unmittelbar einsichtigen Beispiels zu illustrieren: Eine bei B vorgefunden: Eingangsrechnung des A sagt rein gar nichts darüber aus, wie er diesen Umsatz bei sich behandelt. Ob er ihn ordnungsgemäß erfasst, deklariert und versteuert oder ob er ihn am Fiskus vorbeigeschleust hat, kann logischerweise nur bei ihm - bei A - beantwortet werden. Der Versuch, bei ihm (nur) über B "schlau zu werden", ist aus Gründen zum Scheitern verurteilt, die sich von selbst verstehen. Doch genau dieser ebenso unstatthafte wie untaugliche Versuch ist hier unternommen worden. Um zu erkennen, genügt es, B durch S-GmbH und A durch die Bf. zu ersetzen. Die Folgen liegen - im Beispiel wie hier - auf der Hand: Die Argumentation der Behörde erschöpft sich in einer reinen Vermutungskette mit folgenden drei Gliedern: Aus der relativ ermittlungs- und absolut beweisfreien Bekundung, S-GmbH sei nicht leistungserbringend gewesen (Vermutung 1), wird abgeleitet, deren Eingangsrechnungen seien allesamt Scheinfakturen und handle es sich um ein "Betrugsszenario" (Beilage Tz 3 Seite 2 ganz unten; Vermutung 2), um daraus erst recht ermittlungs- und beweisfrei zu Schwarzarbeit durch die Bf. zu schließen (Vermutung 3). Die methodisch gebotene Herangehensweise an diesen Fall hätte im genauen Gegenteil, konkret darin bestanden, den Betrieb der Bf. in den Fokus der eigenen Arbeit zu stellen und aus nachgewiesener Schwarzarbeit die passenden Schlüsse in Bezug auf die Rolle von der S-GmbH zu ziehen. Da Letzteres nicht einmal behauptet, geschweige denn schlüssig bewiesen werden ist, hängt die Nichtleistungsthese von Prüferseite mangels jeglichen Unterbaus auf der Beweis-/Tatsachenebene völlig in der Luft. 3. Fazit: Die Arbeit des Prüfers (und damit jene des Finanzamtes als Ganzes) endet bereits dort, wo sie richtigerweise erst beginnen hätte müssen. Damit gemeint ist die Außengrenze von S-GmbH und damit der "Grenzübergang" von ihr zu der Bf. Solcherart hätte es der Überprüfung der zur Subfirma gewonnenen Erkenntnisse bei ihr bedurft, um (nur) so zuverlässig beurteilen zu können, ob S-GmbH leistungserbringend gewesen ist oder eine dubiose (malversive) Rolle gespielt hat. Wie weit der BP-Bericht von schlüssigen Beweisen samt konkreten und nachprüfbaren Tatsachenkonstatierungen dazu entfernt ist, ergibt sich aus ihm selbst, wenn am Ende der Beilage zur Tz 3 von bloßen (von welchen?) "Indizien" anstatt richtigerweise von schlüssigen Beweisen die Rede ist. c) Zum Verbot geheimer Beweise 1. Es geht nicht an, einen Bescheid auf ein der Partei nicht zugängliches Beweismaterial zu stützen (zB VwGH 14.02.1991, 90/16/0210; VwGH 29.09.1993, 89/13/0159). Der Entscheidung darf nur zugrunde gelegt werden, was dem Betroffenen zugänglich gemacht worden ist bzw werden darf (VwGH 27.02.1995, 94/16/0275, Vwslg 6979/p). Dieser Grundsatz duldet keine Ausnahme (so explizit VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Das Verbot "geheimer" Beweismittel gilt auch dann, wenn das Material der Partei aus Gründen des Steuergeheimnisses (§ 48a BAO) weder bekannt noch zugänglich ist. Der einschlägige Rechtssatz lautet (zB VwGH 14.02.1991, 90/16/0210; VwGH 29.09.1993, 89/13/0159; Beschluss 19.08.1997, 97/16/0304): "Es ist mit einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren grundsätzlich unvereinbar, einen Bescheid auf der Partei (zB wegen zugunsten einer anderen Partei bestehenden Steuergeheimnisses) nicht zugängliche Beweismittel zu stützen (Hinweis Erkenntnisse 09.04.1962, 528/59 und vom 04.03.1971, 243/70)." 2. Bezogen auf diesen Fall: In Tz 4 des BP-Berichts ist von "Erhebungen der Steuerfahndung/ Wirtschaftspolizei/Finanzverwaltung die Rede, aus denen sich ergäbe, dass die "angeblichen Geschäftsführer" der S-GmbH bloß "vorgeschoben" worden seien, um "Scheinaufwand für Schwarzarbeiter" zu generieren. Dieses Material ist unverwertbar: Was sich bei dieser Subfirma zugetragen hat und was nicht, entzieht sich aus Rechtsgründen (§ 48a BAO) unserem Wissen. Weder haben wir solche Informationen noch können wir sie haben, weil das Steuergeheimnis als Schutzschild deren Weiterleitung an Dritte wie uns verhindert, ja verbietet. 3. Diese Problematik wird - auch in Teilen des BFG - weithin unterschätzt. Dazu sei auf das nicht zur Nachahmung empfohlene, beim VwGH zu Ra 2020/13/0040 angefochtene Erkenntnis, VwGH 25.03.2020, RV/7106143, verwiesen. Dazu heißt es auf Seite 16 unten/ 17 oben wortwörtlich: "Hierbei handelt es sich keineswegs um ein geheimes Beweismittel, sondern um den auf Ermittlungen der Finanzverwaltung basierenden objektiven Umstand, dass die in Rede stehenden Umsätze der Bf. in eine auf einer nachfolgenden Umsatzstufe begangene Steuerhinterziehung einbezogen waren. Geheim ist dieser Umstand gegenüber der Bf. auch nicht geblieben, weil im Bericht und in der Stellungnahme der Betriebsprüfung ausdrücklich der von der Geschäftspartnerin der Bf., der N.N., bzw. von dem für diese auftretenden XV begangene, durch die Prüfungshandlungen der Finanzverwaltung festgestellte USt-Betrug angesprochen wird. Dass die Betrugshandlungen des XY im Bericht nicht in ihren Einzelheiten dargestellt wurden, ändert daran nichts. Durch die Bezugnahme auf einen "USt-Betrug" wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass mit einem USt-Ausfall verbundene Betrugshandlungen begangen wurden." Diese Ausführungen von Richterseite können nur mehr mit Staunen zur Kenntnis genommen werden. Das ist zugleich einer der vielen Gründe, dass und warum der VwGH diese Revision bereits wenige Tage nach ihrem Einlangen zugelassen hat. 4. Fazit: Ohne Rückgriff auf das finanzinterne Geheimwissen zu S-GmbH hängen die Bekundungen im BP-Bericht zu diesem Fremdleister angesichts absoluter Beweislosigkeit ein weiteres Mal völlig in der Luft. d) Streifzug durch den BP-Bericht vom 21.05.2013 Der folgende Streifzug ist nicht auf Vollständigkeit ausgerichtet, sondern auf Veranschaulichung: Das längst gewonnene Bild der mangelnden Eignung des BP-Berichtes für Besteuerungszwecke angesichts fundierter Ermittlungs- und Beweislosigkeit soll anhand einiger ausgewählter Beispiele aus den Tz 3 und 4 bestätigt bzw untermauert werden. Dazu im Einzelnen: 1. Bereits im einleitenden Absatz der Tz 4 ist beweistechnisch Einiges in Unordnung geraden. Demnach sei "aufgrund des (aufgrund welchen?) Gesamtbildes der Tatsachen" davon auszugehen, dass "keine Leistungserbringung" durch die S-GmbH erfolgt sei. Nach der traditionellen Judikaturformel ist der als wahr (bewiesen, erwiesen, feststehend) angesehene und darum der eigenen Erledigung zugrunde gelegte Sachverhalt das Ergebnis der Überlegungen der Behörde oder des Gerichts zur Beweiswürdigung (zB VwGH 28.05.1997, 94/13/0200; VwGH 28.02.2014, 2013/16/0053) und damit des Beweisverfahrens insgesamt (Kotschnigg, Beweisrecht BAO Einf Rz 14). Daraus ergibt sich folgende Abfolge: Aufnahme von Beweisen (Beweiserhebung), deren abschließende, sorgfältige und gewissenhafte Bewertung auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft, und zwar sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang (Beweiswürdigung; vorbildlich § 258 Abs. 2 erster Satz StPO): Feststellung des maßgeblichen - des zur steuerlichen Beurteilung notwendigen (vgl nur VwGH 27.06.2001, 98/15/0182, VwSlg 7631/F; VwGH 25.09.2001, 2001/14/0066; VwGH 23.05.2007, 2004/13/0033) - Sachverhalts. Der hiesige BP-Bericht ist aus bereits dargelegten Gründen von alledem bemerkenswert frei. Es hapert bereits an schlüssigen Beweisen, womit an deren abschließender Bewertung (vgl § 167 Abs. 2 BAO) nicht mehr zu denken ist, an konkrete und nachprüfbare Tatsachenkonstatierungen sowieso nicht mehr. Solcherart erweisen sich die von Prüferseite behaupteten "Tatsachen" in Wirklichkeit als bloße Bekundungen, die über die Behauptungs-/Vermutungsebene nicht hinausgehen. 2. Der nachfolgende Absatz ist Musterfall einer Grundlegend unstatthaften Beweislastumkehr: Der Prüfer (und mit ihm das Finanzamt als Ganzes) vermeint; aus nicht zu seiner Zufriedenheit ausgefallenen Unterlagen den Schluss auf operative Untätigkeit der S-GmbH ziehen zu dürfen (oder zu müssen). Es sei daran erinnert: Die der Behörde "auferlegte Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit durch eine Umkehr der Beweislast nicht aufgehoben" (VwGH 22.01.1988, 86/17/0117). Zumal es nicht angeht, aus dem "bloßen Misslingen eines Nachweises auf das Erwiesensein des Gegenteiles" zu schließen (VwGH 20.09.1995, 93/13/0006). Doch genau das ist - wiederum voll zu Lasten von der Bf. - hier der Fall. 3. Der zweite Absatz auf Seite 4 oben "Derartige Vorgehensweisen entsprechen nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens und sind im allgemeinen Wirtschaftsverkehr vollkommen unüblich." ist in mehrfacher Hinsicht völlig missglückt. Zum einen wird hier ein unbewiesener Erfahrungssatz behauptet, der selbst Gegenstand des Beweises gewesen wäre (vgl Fasching Lehrbuch Zivilprozessrecht2 Rz 833 ff; Rechberger in Fasching/Konecny ZPO3 Vor § 266 Rz 40; Kotschnigg/Pohnert, Beweisrecht BAO § 167 Rz 64) und solcherart vor seiner Verwendung erst schlüssig bewiesen hätte werden müssen, und zwar entweder über ein SV-Gutachten oder über eine demoskopische Umfrage. Unterbleibt dieser Nachweis, so wird der Entscheidung - wie hier - ein unbewiesener Erfahrungssatz zugrunde gelegt, was sich von einer unbewiesenen (beweisfreien) Bekundung nur graduell unterscheidet. Zum anderen verweigert das Finanzamt jegliche Auskunft darüber, was mangelhaft Aufzeichnungen von der Bf. mit der Frage zu tun haben (können), ob die S-GmbH operativ tätig gewesen ist oder nicht. Dazu sei an die beiden bereits eingangs zitierten Entscheidungen des VwGH 22.02.2017, Ra 2014/13/0030 Rz 17, und VwGH 13.11.2019, Ra 2018/13/0107 Rz 38, erinnert. Zum Dritten dürfte sich die wirtschaftliche Betrachtungsweise noch nicht überall herumgesprochen haben. Faktum ist: § 21 Abs 1 BAO erfordert den Durchgriff auf das wirtschaftliche Substrat des Sachverhalts und verbietet es solcherart, bereits bei der äußeren Form Halt zu machen, Der VwGH hat dazu längst konstatiert (vgl VwGH 11.08.1993, 91/13/0005, Vwslg 6801/F): "Die im § 21 Abs. 1 BAO normierte Beweiswürdigung ist nicht als einseitig fiskalisch orientiertes Instrument aufzufassen, sondern verhält die Abgabenbehörde dazu, bei Wahrnehmung ihrer Verpflichtung, die für die Besteuerung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, auf das tatsächliche Geschehen abzustehen, gleichgültig, ob dieser zwingend gebotene Durchgınifi fiskalisch oder ungünstig ist, und gleichgültig, ob durch die gewählte, dem Tatsächlichen nicht entsprechende formale Gestaltung Abgabenersparnisse beabsichtigt waren oder nicht (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 50)." Hätte der Prüfer - wie es seine Aufgabe gewesen wäre - sein Verhalten an § 21 Abs. 1 BAO ausgerichtet, so wären die Akten und Bücher dieses Falles längst für immer geschlossen, weil es das Thema S-GmbH samt Kest dann nicht (oder nicht mehr) gäbe. Es bleibt dabei: Weite Teile des BP-Berichts erschöpfen sich in bloßen Bekundungen auf der Behauptungs-/Vermutungsebene. 4. Das Argument von Behördenseite, andere Subunternehmer der Bf. seien "bei zahlreichen anderen Betriebsprüfungen als Scheinfırmen aufgetreten", fällt ein weiteres Mal in die Kategorie "unzulässiger Einsatz geheimen Materials". Abgesehen davon verstößt es nach Ansicht des VwGH gegen die Denkgesetze, eine im Firmenbuch eingetragene GmbH als inexistent hinzustellen. Dazu heißt es im eben bereits zitieren Erkenntnis, VwGH 11.08.1993, 91/13/0005, VwSlg 6801/F, wortwörtlich: "Insoweit die belangte Behörde aber unter dem Aspekt der steuerrechtlicher Verdächtigkeit der G. und der gefundenen Beurteilung deren Rechtsbeziehungen zu ihren überseeischen Partnergesellschaften zum Ergebnis zu gelangen scheint, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die G. in ihrer Existenz gedanklich schlicht zu eliminieren sei, entfernt sie sich mit einer solchen Überlegung von den Denkgesetzen. […]. Aus der verdächtigen Gebarung einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft auf ihre rechtliche Inexistenz zu schließen, verstößt gegen die Denkgesetze. […]. Der zur Vorsicht gemahnende Umstand des liechtensteinischen Sitzes der Gesellschaft erlaubt hingegen der Auffassung der belangten Behörde eine andere Beurteilung nicht." Dabei geht es definitiv nicht um Wortklauberei: Ein in einer realen GmbH inexistentes, als nur "auf dem Papier", nicht hingegen in der realen Welt bestehendes Vehikel ermöglicht es dem Prüforgan, deren Leistungen mit einem Minimum an Aufwand "vom Tisch zu wischen", weil ein Gebilde, das es nicht gibt, logischerweise keine Leistung erbracht haben kann. Im Gegensatz zur Bezeichnung als Scheinfirma hätte es bei der Bezeichnung der S-GmbH als Betrugsfirma jener Ermittlungstätigkeit bedurft, die sich der Prüfer (auch, aber nicht nur) mit der Scheinfirma-Variante zu ersparen geglaubt hat. Es bleibt dabei: Der BP-Bericht vom 21.05.2013 ist in kaum mehr zu überbietender Weise ermittlungs-, beweis- und feststellungsfrei gehalten. 5. Auch, wenn es darauf längst nicht mehr entscheidend ankommt: Die Schätzung des "eigenen Personalaufwandes" mit nur "50% der verbuchten Rechnungsbeträge" greift zu kurz: Da im Fremdleistungsaufwand logischerweise keine Lohnnebenkosten enthalten sind, wären sie hier zusätzlich gewinnmindernd zu berücksichtigen, konkret jeweils 20 % für die Lohn- (LSt, DB samt DZ, Kommst) und die Sozialabgaben (vgl § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG). III. Kapitalertragsteuer Das längst gewonnene Bild wird - wenig überraschend - in Tz 5 nahtlos fortgesetzt. Dazu im Einzelnen: 1. Die hochspekulative Argumentation der Behörde ist auch hier zu konstatieren, wenn auch hier von nach wie vor unbewiesenen Deckungsrechnungen der S-GmbH die Rede ist (vgl Vermutung 1), um daraus Kest-pflichtige Rückflüsse in das Umfeld der Bf. abzuleiten. 2. Auch bei der Kest läuft auf Behördenseiten rein gar nichts zusammen. Dazu im Einzelnen: 2.1. Kick-back-Zahlungen wurden von Niemanden - nicht einmal seitens der S-GmbH - behauptet. Zudem gibt es keinen einzigen schlüssigen Beweis für deren Existenz. Es bleibt als auch hier bei Beweislosigkeit pur. 2.2. Kick-back-Zahlungen wurden nicht einmal von der Behörde behauptet. Diese Behauptung ist bedeutsamer, als es auf den ersten Blick erscheinen mag: Behauptungslosigkeit zieht Ermittlungs-, Beweis- und Feststellungslosigkeit nach sich. Dieser beweistechnische Zusammenhang bewahrheitet sich hier aufs Neue. Was zB wegen Nichterkennens oder Fehleinschätzung erst gar nicht behauptet wird. Löst logischerweise auch keine Ermittlungstätigkeit aus, deren Fehlen somit von Behörde - wenn auch ungewollt, so doch - Auf diese spezielle Weise selbst eingestanden wird. 2.3. Auch wenn es darauf längst nicht mehr ankommt: Die behaupteten Kest-pflichtigen Vorgänge sind angesichts der Nichtberücksichtigung der Lohnnebenkosten zu hoch ausgefallen. Beigelegt wurde dieser Eingabe das Urteil des Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 20.04.2016, 14 K 14207/15. Niederschrift mit DN, geb. x.1976 vom 02.05.2013 betreffend Fremdleistungen 2010 - 2011 als Auskunftsperson: Zur Firma S-GmbH: • Wie und wann kam die Geschäftsverbindung zustande? "wird nachgereicht" • Welche Leistungen wurden vom genannten Unternehmen erbracht? "Reinigung und Hilfsarbeiten" • Können Sie Unterlagen über diese Subfirma vorlegen (Gewerbeschein, Unterlagen über steuerliche Erfassung, Firmenbuchauszug etc.)? "wird nachgereicht" • Wer war Ihr Ansprechpartner im genannten Unternehmen? "Kann ich nachreichen. Herr TC sagt mir momentan nichts." • Wie erfolgte die Kontaktaufnahme mit diesem Ansprechpartner? "wird nachgereicht" • Haben Sie jemals eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Auftragnehmer versucht? Wenn ja, über welche Telefonnummer? "Es wird immer telefonisch Kontakt aufgenommen. Unterlagen werde ich nachreichen." • Durch welche Unterlagen haben Sie sich überzeugt, dass der Ansprechpartner berechtigt war, für das angeführte Unternehmen Geschäfte abzuwickeln? "Ich werde recherchieren. Ev. hat die mein Vater gemacht." • Waren Sie jemals in den Firmenräumlichkeiten des Auftragnehmers? "nein" • Durch wen erfolgte die Materialbeistellung? --- • Existieren Bauberichte, Regiestundelisten, etc. aus denen ersichtlich ist, welche Arbeiter wieviele Stunden auf den Baustellen tätig waren? "Müsste es geben." • Haben sie sich von der ordnungsgemäßen Anmeldung der auf den Baustellen tätigen Arbeiter überzeugt? Wenn ja, bitte um Vorlage entsprechender Unterlagen. "Ich werde recherchieren und die Unterlagen nachreichen." • Wann und durch wen wurde Ihnen die Rechnung übergeben? * • Wie erfolgt die Abnahme des Auftrages mit dem Auftragnehmer? * • Wie erfolgte die Bezahlung des Auftrages an den Auftragnehmer? * • Wenn Barzahlung, wer kassierte die Beträge? * • Anhand welcher Unterlagen haben Sie sich überzeugt, dass diese Person befugt ist, Gelder für den Auftragnehmer zu kassieren? * • Wenn Banküberweisungen getätigt werden, auf welche Bank bzw. auf welche Konten? * *"Die Unterlagen werden bis Montag, den 13.05.2013 nachgereicht. Weiters wird ein Termin für Montag, den 13.05.2013 vereinbart." Niederschrift mit DN, geb. x.1976 vom 13.05.2013 betreffend Fremdleistungen 2010 - 2011 als Auskunftsperson: Zur Firma S-GmbH: • Wie und wann kam die Geschäftsverbindung zustande? "Die Geschäftsverbindung kam mit meinem Vater vor den Projekten zustande." • Welche Leistungen wurden vom genannten Unternehmen erbracht? "Reinigung und Hilfsarbeiten" • Können Sie Unterlagen über diese Subfirma vorlegen (Gewerbeschein, Unterlagen über steuerliche Erfassung, Firmenbuchauszug etc.)? "Unterlagen wurden übergeben. Gewerbeschein wurde nie übergeben." • Wer war Ihr Ansprechpartner im genannten Unternehmen? "GF TC" • Wie erfolgte die Kontaktaufnahme mit diesem Ansprechpartner? "telefonisch" • Haben sie jemals eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Auftragnehmer versucht? Wenn ja, über welche Telefonnummer? "Ja, Telefonnummer weiß ich nicht mehr." • Durch welche Unterlagen haben Sie sich überzeugt, dass der Ansprechpartner berechtigt war, für das angeführte Unternehmen Geschäfte abzuwickeln? "siehe Unterlagen." • Waren Sie jemals in den Firmenräumlichkeiten des Auftragnehmers? "nein" • Durch wen erfolgte die Materialbeistellung? --- • Existieren Bauberichte, Regiestundelisten, etc. aus denen ersichtlich ist, welche Arbeiter wieviele Stunden auf den Baustellen tätig waren? "siehe Unterlagen." • Haben sie sich von der ordnungsgemäßen Anmeldung der auf den Baustellen tätigen Arbeiter überzeugt? Wenn ja, bitte um Vorlage entsprechender Unterlagen. "Nein" • Wann und durch wen wurde Ihnen die Rechnung übergeben? "Herr TC hat jemanden geschickt (keine Vollmacht!)." • Wie erfolgt die Abnahme des Auftrages mit dem Auftragnehmer? "Durch den Auftraggeber" • Wie erfolgte die Bezahlung des Auftrages an den Auftragnehmer? "Bar" • Wenn Barzahlung, wer kassierte die Beträge? "Herr TC" • Anhand welcher Unterlagen haben Sie sich davon überzeugt, dass diese Person befugt ist, Gelder für den Auftragnehmer zu kassieren? "Firmenbuchauszug, Reisepass" • Wenn Banküberweisungen getätigt werden, auf welche Bank bzw. auf welche Konten? --- • Gibt es seitens der Bf. noch offene Forderungen? "Nein, es gibt keine offenen Forderungen mehr." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Von der Bf. wurden Aufwendungen im Gesamtbetrag von 736.921,89 € für Subunternehmerleistungen der S-GmbH für die Durchführung von Reinigungsleistungen als Betriebsausgaben geltend gemacht und die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen. Strittig sind im gegenständlichen Verfahren die in Rede stehenden vier Rechnungen der S-GmbH, von denen die Abgabenbehörde ausging, dass es sich um Deckungsrechnungen handelt. Streitgegenständlich ist die Frage, ob die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich von der S-GmbH erbracht wurden und folglich als Betriebsausgaben und die Vorsteuern anzuerkennen sind. Die S-GmbH hat im Jahr 2010 vier Rechnungen an die Bf. gelegt. Bei diesen Rechnungen handelt es sich um Deckungsrechnungen, da die Fa. S-GmbH die Leistungen nicht erbracht hat. Da jedoch Reinigungsarbeiten erbracht wurden, wird ein Aufwand von 50% als Betriebsausgaben anerkannt. Die restlichen 50% sind als verdeckte Ausschüttung an den Geschäftsführer VN zu werten. 2. Beweiswürdigung Am 27.04.2010 wurde mit Umlaufbeschluss gemäß § 34 GmbHG Frau RH als Geschäftsführerin bei der S-GmbH abberufen und Herr TC als vertretungsbefugter Geschäftsführer bestellt. Mit selben Datum hat Herr TC alle Anteile der Gesellschaft erworben und den Sitz der Geschäftsleitung nach 1140 Wien, C-gasse verlegt. Der Unternehmensgegenstand wurde in Überlassung von Arbeitskräften geändert (ursprünglich betrieb die Gesellschaft ein Cafe). Mit Beschluss vom 29.09.2010 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet, am 13.04.2013 wurde die Firma gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Die im Firmenbuch angegebene Geschäftsadresse der S-GmbH hat Herr TC angemietet, bei diesem Gebäude handelt es sich um ein Industriegebäude, welches von verschiedenen Firmen genutzt wurde. Herr TC war an dieser Anschrift im Zeitraum vom 26.04.2010 bis 24.09.2010 auch wohnsitzlich in Österreich gemeldet. Dieser Zeitraum überschneidet sich mit seiner Geschäftsführertätigkeit bei der S-GmbH. Die private Wohnadresse von Herrn TC und die Geschäftsanschrift sind ident. Der Versuch der Masseverwalterin den Geschäftsführer und Gesellschafter TC anlässlich des Konkursverfahrens zu kontaktieren, misslang. Weder die KIAB noch die Masseverwalterin der S-GmbH, MV konnten Herrn TC erreichen, auch anderen Mietern der Liegenschaft war weder eine S-GmbH noch Herr TC bekannt. Es gab keine Hinweise einer Firma an dieser Adresse. Aus dem Schlussbericht der Masseverwalterin vom 12.10.2010 ergibt sich, dass die S-GmbH - sollte sie jemals unternehmerisch tätig geworden sein - zumindest bereits vor Konkurseröffnung die Geschäftstätigkeit eingestellt hat. Unstrittig steht fest, dass weder an Herrn TC noch an die S-GmbH eine Zustellung vorgenommen werden konnte. Angesichts der weiteren Tatsachen, dass die S-GmbH keine Unterlagen beim Finanzamt abgab, der ehemalige Steuerberater seine Vollmacht zurücklegte, da Herr TC sich nicht mit ihm in Verbindung setzte und für ihn nicht erreichbar war, wurde am 27.07.2010 die UID-Nummer von der S-GmbH mit 30.07.2010 begrenzt. Hinsichtlich der Geschäftsbeziehung zwischen der Bf. und der S-GmbH ist auszuführen: Frau DN, die gewerberechtliche Geschäftsführerin der Bf. gab bei ihrer ersten Einvernahme vom 02.05.2013 sehr vage Auskunft über diese Geschäftsbeziehung, ihr war nicht viel erinnerlich, sie verwies, dass Unterlagen nachgereicht werden. Zur Kontaktaufnahme und etwaigen Ansprechpartner hat sie keine Aussage getätigt. Sie verwies auf Herrn VN, ihrem Vater und im streitgegenständlichen Zeitraum alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Bf. Erst anlässlich der zweiten Befragung vom 13.05.2013 war Frau DN der Name TC erinnerlich und gab zur Geschäftsabwicklung niederschriftlich zu Protokoll, dass Herr TC der Ansprechpartner gewesen sei, die Kontaktaufnahme sei telefonisch erfolgt. Angemerkt wird, dass Frau DN über keine Telefonnummer von Herrn TC verfügte. Weiters hat Frau DN ausgesagt, dass die Rechnungen von Herrn TC geschickten Personen übergeben wurden, die Bezahlung erfolgte in bar. Die Aufträge sind von den Auftraggebern erfolgt. Zu einem etwaigen Bankkonto der S-GmbH wurden keine Angaben gemacht. Durch die Barzahlung einerseits an eine Person (TC), die nicht auffindbar ist und nicht in Österreich aufhältig und andererseits an "von Herrn TC geschickte" Personen kann nicht nachgeprüft werden, an wen tatsächlich und in welcher Höhe die Gelder flossen. Völlig ungewöhnlich ist es, dass derartige hohe Summen - die Rechnungsbeträge weisen Summen zwischen 123.000 € und 226.290 € auf - bar bezahlt werden und dass die S-GmbH über kein Geschäftskonto verfügt (auf der Rechnung ist kein Konto angeführt). Die Bf. hat mehrere Firmenbuchabfragen (Auszüge von 30.04.2010, 04.05.2010. 31.07.2010 und 30.09.2010) getätigt, sowie am 05.05.2010 eine Abfrage der UID-Nummer durchgeführt. Vorgelegt wurde weiters ein Subunternehmervertrag mit der Fa. S-GmbH, sowie ein Kündigungsschreiben vom 14.08.2010. Die Firmenbuchabfragen stehen mit Gesellschaftsänderungen der S-GmbH zeitlich in Zusammenhang, wie die Erstabfrage, direkt nach Eintragung der Neuübernahme der S-GmbH durch TC, jene am 31.07.2010 mit der Begrenzung der UID-Nummer, die am 30.07.2010 erfolgte und jene am 30.09.2010 mit Eröffnung des Konkurses. Auch dies deutet darauf hin, dass Herr VN über die Vorkommnisse der S-GmbH näher Bescheid wusste. Hinsichtlich der Überprüfung von Herrn TC wurde ein ZMR-Auszug vom 26.04.2010 sowie eine Kopie des Reisepasses vorgelegt. Die streitgegenständlichen vier Rechnungen wurden für die Zeiträume Mai, Juni, Juli und August 2010 ausgestellt. Die Außenprüfung hat festgestellt, dass für diese Zeiträume Reinigungsarbeiten an verschiedene Auftraggeber erfolgten. Aus den Arbeitszeitaufzeichnungen geht jedoch nicht hervor, welche Personen diese Arbeiten erbrachten, es fehlt ebenso ein genaues Tätigkeitsdatum und Beschreibung der Tätigkeit. Die Rechnungen wurden am 31.05.2010 (Rechnungsnummer 2010/102), am 30.06.2010 (Rechnungsnummer 2010/128), am 31.07.2010 (Rechnungsnummer 2010/142) und am 31.08.2010 (Rechnungsnummer 2010/157) ausgestellt. Es liegt kein Schriftverkehr zwischen der Bf. und der S-GmbH vor, in Anbetracht der hohen Summen und vielen Aufträge über doch einen längeren Zeitraum ist dies sehr ungewöhnlich. Hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit anderen Firmen gibt es sehr wohl einen Schriftverkehr (X, Y). Aufgrund der von der Betriebsprüfung durchgeführten und von der Bf. nur vage widersprochenen Kalkulation der Arbeitsstunden wurde berechnet, dass die abgerechneten Leistungen nicht durch das eigene Personal der S-GmbH erbracht werden konnte. Es liegen folglich Deckungsrechnungen vor, das heißt, dass die Rechnungsausstellerin (in diesem Fall die S-GmbH) nicht die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht hat. Dem Sachverhalt und der Beweiswürdigung ist noch hinzuzufügen, dass die Bf. zu Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige über nicht erklärte Erlöse in Höhe von 179.493,03 € resultierend aus einer Rechnung der ***6*** GmbH erstattet hat. Der festgestellte Sachverhalt gründet auf den Feststellungen der Betriebsprüfung, den Beschwerdeausführungen und den Ergänzungen, den im Akt befindlichen Rechnungen und der Niederschrift von DN., sowie den Berichten der Masseverwalterin. Weiters auf den Firmenbuchauszug der Fa. S-GmbH, FN 00000 und der UID-Nr Abfrage vom 05.05.2010 und dem ZMR-Auszug betreffend TC. Die Geschäftsanschrift und der Gesellschafter und Geschäftsführer ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug (FN 00000). Die Rechnungen der S-GmbH sind aktenkundig. Festgestellt wird, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge bar bezahlt wurden (Niederschrift vom 13.05.2013 mit DN) und keine Angabe zu einem Bankkonto enthält. Dass sich an der im Firmenbuch angeführten Adresse kein Unternehmen befand, ergibt sich einerseits aus den Berichten der Masseverwalterin MV und andererseits aus den Aussagen der Liegenschaftsverwaltung. In dieses Bild passt auch, dass den anderen Mietern an dieser Adresse die S-GmbH ebenfalls nicht bekannt war. TC, der Geschäftsführer der S-GmbH war im Zeitraum 26.04.2010 (das war ein Tag vor der Übernahme der Geschäftsanteile) bis 24.09.2010 (Tag des Antrages auf Konkurseröffnung) in Österreich wohnsitzlich gemeldet. Davor und danach war er nicht in Österreich gemeldet. Anzumerken ist, dass es sich bei TC um einen slowakischen Staatsbürger handelt. Folgende Beweismittel werden der Entscheidung zugrunde gelegt: Rechnung vom 31.05.2010 mit der Rechnungsnummer 2010/102 mit einem Betrag von insgesamt 157.446,10 € Kassa-Eingangsbeleg von der Fa. S-GmbH vom 30.06.2010 von 157.446,10 € Rechnung vom 30.06.2010 mit der Rechnungsnummer 2010/128 mit einem Betrag von insgesamt 147.600,30 € Kassa-Eingangsbeleg von der Fa. S-GmbH vom 31.07.2010 von 147.600,30 € Rechnung vom 31.08.2010 mit der Rechnungsnummer 2010/142 mit einem Betrag von insgesamt 160.327,38 € Kassa-Eingangsbeleg von der Fa. S-GmbH vom 19.08.2010 von 160.327,38 € Rechnung vom 31.08.2010 mit der Rechnungsnummer 2010/157 mit einem Betrag von insgesamt 271.548,11 € Kassa-Eingangsbeleg von der Fa. S-GmbH vom 20.09.2010 von 271.548,11 € Selbstanzeige am 29.09.2012 Rechnung 31.05.2010 an die S- GmbH mit der Rechnungsnummer 1708 Ergebnis der Überprüfung der MwSt-Nummer betreffend S-GmbH, S-Adresse, Abfragedatum 05.05.2010, ATU UID-S ZMR-Abfrage VN ZMR-Abfrage DN ZMR-Auszug TC Niederschriften mit DN vom 02.05.2013, 13.05.2013 Firmenbuchauszug der S-GmbH, FN 00000 vom 03.04.2010, 04.05.2010, 31.07.2010, 30.09.2010, 23.04.2013 Firmenbuchauszug der Bf., 0000 vom 03.12.2019 UID-Abfrage vom 05.05.2010 Daten des Steuerkontos der S-GmbH vom 09.10.2010 Ausweis von TC Kündigungsschreiben der S-GmbH vom 14.08.2010 Anmerkungen des Finanzamtes zum Konkursverfahren der S-GmbH Bericht der Insolvenzverwalterin MV zu GZ GZ vom 25.03.2011, 3.04.2012 und 12.10.2010 Meldung an Netzwerk Steuerfahndung Schriftverkehr mit der X vom 07.04.2010, 23.06.2010, 22.07.2010, 03.01.2011 Schriftverkehr mit dem Verein Y Subunternehmervertrag abgeschlossen zwischen der Bf. und der S-GmbH vom 30.04.2010 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Einstellung des Verfahrens betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens) Mit Bescheid vom 23.05.2013 wurde das Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2010 nach erfolgter Außenprüfung gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen. Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 14.06.2013 Beschwerde eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2014 hat die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht, der dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde. Mit Eingabe vom 24.09.2015 an das Bundesfinanzgericht hat die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom 14.06.2013 zurückgezogen. Daraus folgt rechtlich: Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde im Fall der Zurücknahme (Abs. 1) mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. Die beschwerdeführende Partei hat mit Eingabe an das Bundesfinanzgericht vom 24.09.2015 erklärt, die Beschwerde vom 14.06.2013 gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 2010 zurückzuziehen. Die Beschwerde war daher gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Daraus ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren einzustellen ist. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Abweisung der Beschwerde gegen den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2010) Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt: Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die in Rede stehenden Rechnungen angeführten Leistungen tatsächlich vom Rechnungsaussteller, der Fa. S-GmbH erbracht wurden und folglich die geltend gemachten Vorsteuern und die Aufwendungen als Betriebsausgaben zu gewähren sind. Die Rechnungen wurden folgendermaßen von der S-GmbH, 1140 Wien, C-gasse, GF: TC, ATU ***8***, Handelsgericht Wien, FN 00000 ausgestellt: 1. Rechnung 2010/102 mit Rechnungsdatum 31.05.2010: "Leistungszeitraum: 01.05.2010 - 31.05.2010 Leistungsort: Wien - Wien Umgebung laut Anhang Verrechnet wurde die Bereitstellung der Fachkräfte im Reinigungsbereich für den Monat Mai 2010 für geleistete Reinigungsarbeiten laut Anhang." 2. Rechnung 2010/128 mit Rechnungsdatum 30.06.2010: "Leistungszeitraum: 01.06.2010 - 30.06.2010 Leistungsort: Wien - Wien Umgebung laut Anhang Verrechnet wurde die Bereitstellung der Fachkräfte im Reinigungsbereich für den Monat Juni 2010 für geleistete Reinigungsarbeiten laut Anhang." 3. Rechnung 2010/142 mit Rechnungsdatum 31.07.2010: "Leistungszeitraum: 01.07.2010 - 31.07.2010 Leistungsort: Wien - Wien Umgebung laut Anhang Verrechnet wurde die Bereitstellung der Fachkräfte im Reinigungsbereich für den Monat Juli 2010 für geleistete Reinigungsarbeiten laut Anhang." 4. Rechnung 2010/157 mit Rechnungsdatum 31.08.2010: "Leistungszeitraum: 01.08.2010 - 31.08.2010 Leistungsort: Wien - Wien Umgebung laut Anhang Verrechnet wurde die Bereitstellung der Fachkräfte im Reinigungsbereich für den Monat August 2010 für geleistete Reinigungsarbeiten laut Anhang." Diese Rechnungen wurden im Zeitraum der "Existenz" der S-GmbH gelegt, nämlich zwischen Übernahme der Anteile durch Herrn TC am 27.04.2010 und Eröffnung des Konkurses am 29.09.2010. Aus dem Berichten der Masseverwalterin ist ersichtlich, dass es dieser im Zuge des Insolvenzverfahrens nicht gelungen ist, Herrn TC stellig zu machen. Nach Rücksprache mit dem Liegenschaftseigentümer der Geschäftsanschrift der Gesellschaft und Wohnanschrift des Geschäftsführer-Gesellschafters TC brachte die Masseverwalterin in Erfahrung, dass die Liegenschaft von Herrn TC als Büro angemietet wurde. Nach Abschluss des Mietvertrages war Herr TC jedoch nicht mehr erreichbar, alle Mieten blieben unbezahlt. Laut Auskunft der Hausverwaltung am 28.07.2010 wurde der Mietvertrag wegen Nichtzahlung der Miete seitens des Vermieters aufgelöst. Bei der Wiener Gebietskrankenkasse wurden von der S-GmbH 320 Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet, Beiträge wurden nicht abgeführt. Die Masseverwalterin hat im Zuge des Insolvenzverfahrens die Abmeldung der Dienstnehmer unter Bestreitung von aufrechten Dienstverhältnissen von der Sozialversicherung und Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vorgenommen. Aus weiteren Erhebungen der Masseverwalterin ergab sich, dass die angemeldeten Dienstnehmer für einen anderen Rechtsträger tätig waren. Die Abgabenbehörde hat bei einem Lokalaugenschein am 27.07.2010 niemanden an der im Firmenbuch eingetragenen Adresse getroffen und auch keine Hinweise auf eine Geschäftstätigkeit festgestellt. Die UID-Nummer wurde daher mit 30.07.2010 begrenzt, die Zustellung wurde auf 9999 (Finanzamt) umgestellt. Das Bundesfinanzgericht nimmt sachverhaltsmäßig folgende Umstände als erwiesen an: Bei dem im Betriebsprüfungsbericht angeführten Subunternehmen hat es sich um eine Scheinfirma gehandelt; dem Geschäftsführer der Bf. war bewusst, dass trotz der Verträge mit der Gesellschaft, von dieser Firma nicht die behaupteten Leistungen erbracht wurden; die Verträge dienten vielmehr der Verschleierung, dass in Wahrheit Schwarzarbeiter diese Leistungen erbracht haben. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Körperschaft- und Umsatzsteuer Gemäß § 23 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist für die Abgabenerhebung das verdeckte Rechtsgeschäft maßgebend. Weiters ist gemäß § 21 BAO für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise jeweils der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend. Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Nach § 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO haben die Abgabenbehörde sowie das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Wahrscheinlichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die alle anderen Möglichkeiten zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO6, § 167 Rz 8 mit Hinweisen auf die VwGH-Judikatur). Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese nach § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach Abs. 2 insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss (zB VwGH 27.01.2016, 2012/13/0068). Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Nachweis einer Betriebsausgabe hat, soweit dies möglich und zumutbar ist, durch einen schriftlichen Beleg zu erfolgen. Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus. Der vermutete Sachverhalt muss von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größere Wahrscheinlichkeit für sich haben (Doralt, EStG, § 4 Tz 269f). Die Abgabenbehörde muss unzweifelhaft angefallene Ausgaben im Rahmen der Schätzung berücksichtigen (VwGH 15.05.1997, 95/15/0093). Aufgrund der unter Sachverhalt und Beweiswürdigung dargestellten Umstände gelangte das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass die streitgegenständlichen Rechnungen keine tauglichen Beweismittel dafür sind, dass eine Leistungserbringung durch die S-GmbH im behaupteten Ausmaß erfolgte. Wenn man aber zu dem Schluss kommt, dass die gegenständlichen Rechnungen kein ausreichender Nachweis für einen Leistungsaustausch sind, können diese einen Betriebsausgabenabzug in Höhe der Rechnungsbeträge nicht rechtfertigen. Unter der Annahme, dass grundsätzlich Reinigungsleistungen erbracht worden sind, sind auch dementsprechende Ausgaben entstanden. Da es dazu jedoch keine gesicherten Unterlagen gibt, kommt nur eine Schätzung der Betriebsausgaben in Frage (vgl. auch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, BFG 6.2.2018, RV/6100539/2007). Im Zusammenhang mit den vier festgestellten Deckungsrechnungen im Jahr 2010 sind keine Zahlungen an die darin als Leistungserbringerin ausgewiesene S-GmbH geflossen. Vielmehr sollen die fingierten Deckungsrechnungen an die Stelle des tatsächlich bezahlten (Lohn-)Aufwandes des tätig gewordenen, bei der die Bf. nicht angemeldeten Personals treten. Da die Reinigungsleistungen im Jahr 2010 tatsächlich erbracht wurden, die Rechnungsausstellerin aber über zu wenige eigene Arbeiter verfügte um die in Rede stehenden Reinigungsleistungen zu erbringen, musste sie sich oder die Bf. selber weiterer Arbeiter bedienen. Die Schätzung der Höhe des Lohnaufwands für dieses eingesetzte Personal mit 50% der nicht anerkannten Fremdleistungen durch die belangte Behörde entspricht sowohl den Erfahrungen des Wirtschaftslebens als auch der Rechtsprechung (VwGH 19.09.2007, 2003/13/0115; VwGH 16.05.2002, 96/13/0168; BFG 26.06.2017, RV/7100715/2013). Die Bf. ist dieser Schätzung auch nicht essentiell entgegengetreten, sodass das BFG auch insoweit die vom Finanzamt durchgeführte Schätzung als sachgerecht ansieht. Der Verwaltungsgerichtshof erwog hinsichtlich nicht von der Rechnungsausstellerin erbrachter Leistungen in seinem Erkenntnis, VwGH 16.05.2002, 96/13/0168: "Dass die betreffenden Arbeiten durchgeführt wurden, ist unstrittig und wurde von der hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides belangten Behörde dahingehend berücksichtigt, dass sie bei der Ermittlung der zur Kapitalertragsteuerpflicht führenden verdeckten Ausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG 1988) von den zugeschätzten Umsätzen einen mit 50% geschätzten Lohnaufwand abgezogen hat". Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes erfolgte daher die Schätzung des Lohnaufwandes mit 50% des nicht anerkannten Fremdleistungsaufwandes sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zu Recht. Dieser Prozentsatz entspricht der von Erfahrungswerten gestützten langjährigen Entscheidungspraxis, welche ihre Begründung im Wesentlichen darin findet, dass der ausbezahlte Nettolohn wegen der darauf entfallenden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeiträge, Dienstgeberzuschläge etc. regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmacht und Schwarzarbeitern regelmäßig nicht die Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt werden sowie Schein- bzw. Deckungsrechnungen üblicherweise überhöht ausgestellt werden (vgl. zB UFS 19.08.2003, RV/0052/-W/02; BFG 22.07.2013, RV/2239-W/12; BFG 05.10.2017, RV/5100268/2011; BFG 26.06.2017, RV/7100715/2013; BFG 04.01.2019, RV/2100828/2017).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100190/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100190.2015
Stammnummer
133696
Gültig
07.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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