Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100190/2015
Versagung des Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzugs iZm Scheinfirmen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100190/2015vom 07.07.2021Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Zuge der Betriebsprüfung sei erstmals festgestellt worden, dass Fremdleistungsaufwand des Subunternehmers S-GmbH aufwandwirksam geltend gemacht wurde. Die Bf. konnte allerdings keine ausreichenden Nachweise erbringen, dass die Leistungen auch tatsächlich durch die S-GmbH erbracht wurden. Vielmehr seien zur Leistungsbeziehung zur rechnungsausstellenden S-GmbH folgende Feststellungen im Zuge der Betriebsprüfung erstmals getroffen worden:
Die Bezahlung der Rechnungen der S-GmbH erfolgten durch Barzahlung.
Zum Nachweis der Leistungserbringung durch die S-GmbH wurden lediglich Firmenbuchauszüge, UID-Abfragen sowie schriftliche Bauverträge (gemeint sind hier Reinigungsverträge) vorgelegt.
Es konnte kein Schriftverkehr mit der Firma S-GmbH vorgelegt werden.
Die gewerberechtliche Geschäftsführerin der Bf. war laut Niederschrift vom 13.05.2013 nie in den Firmenräumen der S-GmbH.
Es erfolgte durch die Bf. keine Überprüfung, ob die Arbeiter der S-GmbH ordnungsgemäß angemeldet waren.
Es wurde seitens der Bf. nicht überprüft, ob die Person, welche die Rechnungen übergab für die Firma S-GmbH auftreten durfte.
Laut Bericht der Insolvenzverwalterin gab es an der Geschäftsadresse 1140 Wien, C-gasse keinen Hinweis auf die S-GmbH.
Der Raum in der C-gasse wurde laut Aussage des Liegenschaftseigentümers durch Herrn TC, den damaligen Alleingesellschafter der S-GmbH im Mai 2010 angemietet. Nach einem Monat ist Herr TC allerdings wieder verschwunden ohne die ausstehende Miete zu bezahlen: In den Räumlichkeiten wurde nichts zurückgelassen.
Herr TC hat nach Übernahme der Geschäftsführung am 27.04.2010 320 Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse angemeldet, jedoch ab Juni 2010 keinerlei Beiträge an die Sozialversicherungsträger abgeführt.
Laut Erhebungen der Insolvenzverwalterin wären die Dienstnehmer in Wahrheit für Rechnung eines anderen Rechnungsträgers tätig gewesen.
Die Abgabenbehörde kam aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Ansicht, dass die Leistungen nicht durch die S-GmbH erbracht wurden. Vielmehr kam die Betriebsprüfung zur Ansicht, dass die Leistungen durch eigenes, nicht gemeldetes Personal, erbracht wurden. Die entsprechenden Betriebsausgaben und Vorsteuern aus den Rechnungen der S-GmbH waren daher nicht anzuerkennen. Es wurden im Schätzungswege 50 % der geltend gemachten Aufwendungen aus diesen Rechnungen als zusätzlicher Personalaufwand anerkannt.
Da somit die neu festgestellten Tatsachen zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid führten, sind die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme jedoch erfüllt.
Ergänzend wird auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung zur Umsatzsteuer 2010 und Körperschaftsteuer 2010 verwiesen.
Die Beschwerde gegen den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2010 wird mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 30.09.2014 als unbegründet abgewiesen.
Von der Bf. wurden Aufwendungen für Subunternehmerleistungen der S-GmbH für die Durchführung von Reinigungsleistungen geltend gemacht.
Es handelt sich dabei um vier Rechnungen von insgesamt 736.921,89 €. Die Aufwendungen wurden als Betriebsausgaben geltend gemacht und die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer wurde als Vorsteuer abgezogen.
Die geltend gemachten Aufwendungen und Vorsteuern seien jedoch aufgrund nachfolgender Gründe nicht anzuerkennen.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurden Erhebungen zur S-GmbH durchgefühlt. Dabei wurden folgende Feststellungen getroffen:
Laut Firmenbuchauszug wurde am 27.04.2010 die Anteilsabtretung an den handelsrechtlichen Geschäftsführer, Herrn TC, vorgenommen.
Erhebungen der Steuerfahndung haben ergeben, dass innerhalb von 5 Monaten bis zu 500 Dienstnehmer bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet, jedoch keine Lohnabgaben abgeführt wurden.
Laut Erhebungen der KIAB am 27.7.2010 waren weder die Gesellschaft noch der Geschäftsführer auffindbar. Folglich wurde vom Finanzamt per 30.07.2010 die UID begrenzt. In einem Telefonat vom 28.07.2010 wurden dem Finanzamt vom steuerlichen Vertreter ZLO Wth GmbH mitgeteilt, dass die Kanzlei die Vollmacht mit sofortiger Wirkung zurücklegt, da die Firma S-GmbH verkauft wurde (damals handelte es sich um ein Cafe) und der neue Geschäftsführer Herr TC, sich mit der Kanzlei trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in Verbindung gesetzt hat. Unterlage betreffend des Jahres 2010 wurden der Kanzlei nicht mehr übermittelt. Die letzten Unterlagen betrafen das Jahr 2009, somit nicht das Cafe.
Bei der Liegenschaft C-gasse, 1 140 Wien, der Geschäftsadresse der S-GmbH, handelt es sich um ehemaliges Industrie- bzw. Fabriksgelände, dessen Gebäude als Gewerbegebiet von mehreren Firmen genutzt werden.
Laut Auskunft von Angestellten der Firma ***5***, die an derselben Liegenschaft ihren Sitz hat, und deren Postkasten unmittelbar neben dem der S-GmbH angebracht ist, sei ihnen keine Person der Firma bzw. kein konkretes Büro bekannt. Der Postkasten sei meistens überfüllt und würde selten geleert.
Über die S-GmbH wurde am 29.9.2010 der Konkurs eröffnet.
Aus den Berichten der Insolvenzverwalterin, Frau MV, ist zu entnehmen, dass eine Kontaktaufnahme trotz schriftlicher Aufforderung und persönlicher Nachschau an der Geschäftsanschrift nicht gelungen ist. An der Geschäftsanschrift befindet sich ein kleiner Gewerbepark, in welchem mehrere Firmen ansässig sind. Von der Insolvenzschuldnerin fehlte jedoch jede Spur.
Nach Auskunft des Liegenschaftseigentümers war nicht die S-GmbH, sondern der Alleineigentümer TC ab Mai 2010 Mieter der 35 m2 Wohnung, welcher nach etwa einem Monat wieder "verschwunden" ist. Es wurden keine Mieten bezahlt. Im Büro wurde nichts zurückgelassen. Weiters geht aus den Insolvenzberichten hervor, dass die Gemeinschuldnerin über eine Gewerbeberechtigung für die Überlassung von Arbeitskräften verfügte. Sie wurde erst im April 2010 von TC übernommen. Davor dürfte es sich um ein Firmenunternehmen gehandelt haben, welches relativ ausgeglichen bilanzierte und lediglich einen Dienstnehmer beschäftigte. Am 27.4.2010 wurden die Gesellschaftsanteile und die Geschäftsführung an TC übertragen, welcher den Firmensitz an die C-gasse, 1140 verlegte und 320 Dienstnehmer zur Gebietskrankenkasse anmeldete. Aus dem Konkursantrag ergibt sich, dass bereits ab Juni 2010 keinerlei Beiträge an die Sozialversicherungsträger abgeführt wurden.
Nach Ansicht der Insolvenzverwalterin würde es sich abzeichnen, dass die Dienstnehmer in Wahrheit für Rechnungen eines anderen Rechtsträgers tätig waren.
Die Insolvenzverwalterin beantragte laut Bericht vom 12.10.2010 die Schließung des insolvenzschuldnerischen Unternehmens, da bis zum Schluss kein Kontakt mit dem Geschäftsführer hergestellt werden konnte, und der angebliche Firmensitz offensichtlich verlassen war. Das Unternehmen scheine - sofern es überhaupt als solches tätig geworden sei - bereits vor Konkurseröffnung de facto eingestellt worden zu sein. Laut Aktenlage konnte an den Geschäftsführer auch nicht zugestellt werden.
Seitens der Betriebsprüfung wurden Erhebungen zur Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der S-GmbH durchgeführt. Hinsichtlich der Kontaktaufnahme und des diesbezüglichen Geschäftsverkehrs wurden folgende Feststellungen getroffen:
Seitens der Betriebsprüfung wurde die gewerberechtliche Geschäftsführerin der Bf., Frau DN, zur Firma S-GmbH befragt. Im Zuge der ersten Befragung vom 02.05.2013 konnte Frau DN zu dieser Firma so gut wie keine Angaben machen. Weder zum Ansprechpartner noch zur erfolgten Kontaktaufnahme konnte Frau DN Aussagen tätigen. Sie müsse erst recherchieren, Unterlagen müsste es geben und würden nachgereicht werden.
In der Befragung vom 13.05.2013 gab Frau DN an, dass die Geschäftsverbindung zur S-GmbH durch ihren Vater zustande gekommen sei. Ansprechpartner bei der S-GmbH sei Herr TC gewesen. Eine Überprüfung der Arbeiter hinsichtlich ihrer ordnungsgemäßen Anmeldung sei nicht erfolgt. Frau DN gibt auch an, nie in den Firmenräumlichkeiten der S-GmbH gewesen zu sein. Für die Übergabe der Rechnungen habe Herr TC jemanden geschickt. Wer die Rechnungen überbracht hat, wurde nicht genannt, auch Vollmachten, ob die Person überhaupt für die S-GmbH tätig werden durfte, wurden nicht vorgelegt. Die Bezahlung der Rechnungen seien bar an Herrn TC erfolgt.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurden von der Bf. folgende Unteralgen betreffend der Fa. S-GmbH vorgelegt:
Subunternehmervertrag vom 30.04.2010 zwischen der Bf. und der Fa. S-GmbH
Kündigungsschreiben vom 14.08.2010
Firmenbuchauszug vom 30.04.2010
Firmenbuchauszug vom 04.05.2010
Firmenbuchauszug vom 31.07.2010
Firmenbuchauszug vom 30.09.2010
Bestätigung der Meldung aus dem Zentralem Melderegister vom 26.04.2010 (2x)
Kopie des slowakischen Reisepasses von Herrn TC (2x)
Überprüfung der UID-Nummer der Fa. S-GmbH vom 05.05.2010
Ausdruck "Daten des Steuerkontos" vom 09.10.2009
Arbeitsstundennachweise und Beauftragung für die Monate Mai bis August
Aus den Arbeitsstundenaufzeichnungen geht nicht hervor, welcher Arbeiter, Angestellter, geringfügig Beschäftigter für wie viele Stunden an der jeweiligen Arbeitsstelle tätig war. Auch ein genaues Tätigkeitsdatum fehlt. Zudem konnten keine Unterlagen zu den auf den Arbeitsstellen tätigen Personen, wie Passkopien, Unterlagen bezüglich der der Überprüfung der ordnungsgemäßen Anmeldung der tätigen Personen vorgelegt werden. Es liegt auch kein Schriftverkehr zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (z.B. über Reklamationen, Preisvereinbarungen, usw.) vor.
Die Bf. habe nach Ansicht des Finanzamtes nur mangelhafte Erkundigungen über Ihren Geschäftspartner eingeholt. Durch die vorgelegten Unterlagen, unter anderem Kopien von Firmenbuchauszügen, ZMR-Abfrage, Bescheid über die Vergabe der UID, Ausdruck des Steuerkontos konnte kein Nachweis darüber erbracht werden, dass die S-GmbH die gegenständlichen Leistungen auch tatsächlich erbracht habe.
Es erscheint vielmehr äußerst ungewöhnlich, dass keine E-Mail oder sonstiger Schriftverkehr über die Geschäftsanbahnung, Geschäftsdurchführung wie allfällige Reklamationen vorliegt. Die Barbezahlung von Beträgen in Höhe der gegenständlichen Rechnungen sei auch keineswegs üblich. Es erfolgte keine Überprüfung der Person, welche die Rechnungen überbrachte. Die Person konnte weder namentlich genannt werden, noch konnte angegeben werden, in welchem Verhältnis die Person zur S-GmbH stand und welche Befugnisse sie hatte. Es wurden keine Aufzeichnungen darüber geführt, welche Arbeiter wann und wo tätig wurden. Der Subunternehmervertrag und dessen Aufkündigung seien nach Ansicht der Behörde nicht ausreichend, um nachzuweisen, dass die Leistungen von der S-GmbH durchgeführt wurden. Nach Ansicht des Finanzamtes sei es viel wahrscheinlicher, die Bf. selbst Deckungsrechnungen benötigte, um Aufwand für ihre Schwarzarbeiter zu generieren und somit an den vorliegenden Malversationen mitwirkte. Selbst wenn man von einer Mitwirkung nicht ausgeht, habe die Bf. durch die Mindestanforderungen eines ordentlichen Unternehmers nicht angewendet.
Seitens der Betriebsprüfung wurde - entgegen der Behauptungen in der Beschwerde - sehr wohl eine Kalkulation bezüglich der für die durchgeführten Aufträge benötigten Mannstunden durchgeführt. Die Kalkulation (siehe Beilagen A bis D) stütze das Ergebnis der Betriebsprüfung, dass die geleisteten Arbeiten nicht durch das eigene Personal durchgeführt werden konnten. Zumindest nicht durch die angemeldeten Arbeitskräfte.
Aufgrund der vorstehenden Feststellungen kam die Abgabenbehörde zur Ansicht, dass die Leistungserbringung nicht durch die S-GmbH erfolgte. Es bestehe vielmehr der begründete Verdacht, dass das Ausstellen der Rechnungen durch die S-GmbH dazu diente, Sozialabgaben und Steuern zu verkürzen. Es sei aufgrund des Gesamtbildes der Tatsachen der Schluss zu ziehen, dass es sich bei den verbuchten Rechnungen um Deckungsrechnungen für eigenen, nicht im Rechenwerk enthaltenen Personalaufwand handelt. Die Höhe dieses Personalaufwandes wird mit 50 % der verbuchten Rechnungsbeträge geschätzt. Die 50 % gründen sich auf Erfahrungswerte der Betriebsprüfung und finden ihre Deckung darin, dass Arbeitnehmer ohne entsprechende Bewilligung mangels Abfuhr von Lohn- und Sozialabgaben ungleich kostengünstiger als ordnungsgemäß gemeldete Arbeitskräfte beschäftigt werden können.
Hinsichtlich der Rechnung Nr. 2010/142 vom 31.07.2010 und der Rechnung Nr. 2010/157 vom 31.08.2010 sei der Vorsteuerabzug zudem auch aus formalrechtlichen Gründen zu versagen. Gemäß § 11 UStG hat eine Rechnung u.a. die UID des Rechnungsausstellers zu enthalten.
Die UID der S-GmbH wurde mit Bescheid vom 30.07.2010 begrenzt. Die nach diesem Zeitpunkt ausgestellten Rechnungen berechtigen somit schon aus formalen Gründen nicht zum Vorsteuerabzug.
Gegen diesen Bescheid stellte die Bf. mit Eingabe vom 30.10.2014 einen Vorlageantrag und führte begründend aus:
Die Behörde dürfte unpassende Bescheidformulare verwendet haben. Die angefochtenen Erledigungen sind als Bescheid und nicht als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet und die Rechtsmittelbelehrung spreche ebenfalls nicht für eine Rechtsmittelerledigung. Trotzdem gehen wir bei den angefochtenen Erledigungen von BVE´s aus.
Der Vorlageantrag richtet sich gegen die Bescheide, mit dem die Umsatz- und Körperschaftsteuer 2010 wiederaufgenommen wurden sowie gegen den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2010.
Die angefochtenen Bescheide werden ihrem gesamten Inhalt (in vollem Umfang) bestritten.
Weiters wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge zu geben.
Mit Eingabe vom 24.09.2015 wurde folgendes Vorbringen unter Zurücknahme des bisherigen Vorbringens eingebracht:
A. Technisch-Organisatorisches
Mit diesem Schriftsatz gehe es darum, unser Vorbringen zu aktualisieren und zugleich abzuschließen. Doch trifft Aktualisierung nicht ganz den Punkt: Es geht nicht um punktuelle Änderungen, sondern um den völligen Austausch des bisherigen durch das nun folgende Vorbringen. Dadurch soll ein Mix aus Alt und Neu bzw dem BFG ein mühsames Blättern erspart bleiben.
Von der Berufungsschrift vom 14.06.2013 und dem Vorlageantrag vom 30.10.2014 sind nur mehr die Anträge auf stattgebende Erledigung im Streitpunkt S-GmbH nach durchgeführter mündlicher Verhandlung durch die Einzelrichterin des BFG aufrecht (kein voller Senat).
Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden wir den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückzuziehen, wenn es soweit ist.
B. Wiederaufnahme (Zurücknahme)
Das Finanzamt hat die Wiederaufnahme der Umsatz- (USt) und der Körperschaftsteuer (KSt) 2010 am 23.05.2013 verfügt. Wir halten die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde mit Blick auf die in der Selbstanzeige vom 22.04.2013 nacherklärten Erlöse nicht mehr aufrecht. Das bedeutet: Die Wiederaufnahme der USt und KSt 2010 ist fortan kein Thema mehr. Im weiteren Verfahren vor dem BFG geht es daher nur mehr um die Sachbescheide 2010 bzw noch genauer: nur um den Streitpunkt S-GmbH (Tz 3 und 4 des BP-Berichts vom 21.05.2013 samt Beilage 3).
C. Umsatz- und Körperschaftsteuer 2010
I. Ausgangslage, bisheriges Verfahren
1.1. So beginnt die Tz 4 des BP-Berichts vom 21.5.2013 mit folgender Behauptung:
"Tz. 4 steuerliche Würdigung: Aufgrund des Gesamtbildes der Tatsachen ist davon auszugehen, dass keine Leistungserbringung durch den angeführten Subunternehmer erfolgte."
An anderer Stelle heißt es: "Weiters steht aufgrund der Erhebungen der Steuerfahndung fest, dass die angeblichen Geschäftsführer vorgeschoben wurden, um Scheinaufwand für Schwarzarbeiter zu generieren."
bzw
"Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass es sich bei den verbuchten Rechnungen Deckungsrechnungen für eigenen, nicht im Rechnungswesen enthaltenen Personalaufwand handelt, ob die Rechnungen seitens der Bf. gekauft oder selbst erstellt sind, von der Betriebsprüfung nicht festgestellt werden."
Die Betriebsprüfung hat daraus folgende Schlüsse gezogen (Tz 4 ganz am Ende):
"Die Höhe des Personalaufwandes wird mit 50% der verbuchten Rechnungsbeträge angenommen (Schätzung im Wege des § 184 BAO).
Die übrigen Rechnungsteile (50% zuzüglich Umsatzsteuer) werden als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt und unterliegen der Kapitalertragsteuer: Des Weiteren steht keinerlei Vorsteuer aus den Deckungsrechnungen zu. Die geltend gemachte Vorsteuer ist seitens der Betriebsprüfung zu passivieren.
Der Geschäftsführer (gemeint wohl: der Gesellschaft) der Bf., Herr VN trägt die Kest."
Die im Anschluss an diese Außenprüfung im wiederaufgenommenen Verfahren neu erlassenen, hier angefochtenen Sachbescheide haben zu einer Kürzung der Vorsteuer um 122.820,32 € und zu einer Gewinnerhöhung um 245.640,63 € geführt.
2. Wir haben dagegen frist- und formgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und sinngemäß vorgetragen, dass es den angefochtenen Bescheiden an Beweis und Sachverhalt mangelt und es sich daher sowohl bei den (behaupteten) Scheingeschäften mit der S-GmbH als auch bei der daraus abgeleiteten Schwarzarbeit bei uns um reine Annahmen, Mutmaßungen, Spekulationen ohne schlüssigen Beweis handelt.
3. Das Finanzamt hat in den beiden - fälschlich als Bescheid bezeichneten - Beschwerdevorentscheidungen (BVE) vom 30.09.2014 die Arbeit der Betriebsprüfung verteidigt und bestätigt.
II. Einwendungen zum BP-Bericht
a) Einleitender Überblick, Vorbemerkungen
Dass es diesen Steuerfall überhaupt bzw noch immer gibt, ist leicht zu erklären, aber nur schwer zu verstehen: Einem ungeschriebenen Gesetz zufolge wird bei A (wir) nur das zum Abzug zugelassen, was B (S-GmbH) korrespondierend versteuert hat. Diese rein ergebnisorientierte Praxis ist mangels Rechtsgrundlage gesetzlos. Die technische Umsetzung erfolgt über völlig unbewiesene Scheingeschäfte. Bezogen auf diesen Fall: Die Geschäftsbeziehung mit S-GmbH hätte - so die Betriebsprüfung im Ergebnis - nur auf dem Papier bestanden, die Rechnungslegung durch sie nur dem Zweck des unerlaubten Steuer-sparens gedient.
Das genaue Gegenteil trifft zu: Nicht die Geschäftsbeziehung mit der S-GmbH besteht auf dem Papier, sondern (nur) deren Umdeutung in ein rein steuerlich motiviertes Täuschungsmanöver. Zumal der Prüfer (und damit das Finanzamt als Ganzes) einen schlüssigen Beweis für diese Behauptung schuldig bleibt. Dazu einige Beispiele ohne Anspruch auf Vollständigkeit zum Nachweis der Beweislosigkeit auf Seiten der Betriebsprüfung, an der die BVE rein gar nichts geändert hat:
Jedes Rechtsgeschäft setzt eine Willensübereinstimmung der Beteiligten voraus, daher auch ein Scheingeschäft. Doch wurde das Vorliegen einer solchen Scheingeschäftsabrede nicht einmal behauptet.
Selbst mit viel Phantasie ist nicht erkennbar, zwischen welchen Personen das behauptete Scheingeschäft zustande gekommen sein soll. Dafür kommen bei uns zwei Personen Vater und Tochter N - in Betracht.
Zudem hängt auch der Inhalt dieser Abrede völlig in der Luft. Das verwundert nicht, wenn der Prüfer - ebenso fair wie ernüchternd - eingesteht, mangels ordnungsgemäßer Ermittlungstätigkeit nicht einmal zu wissen, wie viel Geld wir an S-GmbH bezahlt haben. So konnte der Tz 4 zufolge seitens der Betriebsprüfung "nicht festgestellt" werden, ob die Rechnungen seitens der Bf. gekauft oder selbst erstellt sind." Umgekehrt wird in der Beilage 3 die Existenz der Kassaeingangsbestätigungen über die volle Rechnungssumme bestätigt.
Im Klartext: Ein konkretes Beweisergebnis wurde durch eingestandenes sachverhaltsbezogenes Nichtwissen aus dem Spiel genommen (sonst wären die Sachbescheide 2010 grundlegend anders ausgefallen). Ein solches grob BAO-widriges Vorgehen kann nur in die Irre - sprich: in die Rechtswidrigkeit - führen: Solange der Geldfluss völlig im Dunkeln bleibt, ist schon aus diesem Grund an ein Scheingeschäft nicht zu denken.
Zur Beweislosigkeit kommt noch Sinnfreiheit: Die uns so ohne weiteres unterstellten Scheingeschäfte rechnen sich für uns nur dann, wenn der Preis für das Rechnungsausstellen in einer marginalen Provision bestanden hätte. Mangels gegenteiliger Feststellung ist von der Bezahlung der vollen Rechnungssumme auszugehen. Demnach hätten wir - so die Betreibsprüfung im Ergebnis - einem fremden Dritten (S-GmbH) 100 für Nichts bezahlt, nur um dadurch Steuern von maximal 70 (KSt, USt, KESt) unerlaubt zu sparen. Das ist kein Scheingeschäft, sondern ein Verlustgeschäft wie aus dem Lehrbuch, auf das sich kein Mensch bei klarem Verstand jemals einlassen würde.
Dieser kurze Überblick genügt, um zu erkennen, wohin es führt, wenn bloße - teils einander sogar widersprechende - Behauptungen so ohne Weiteres in den Raum gestellt werden anstatt einen aus Beweisen abgeleiteten Sachverhalt geschlossen zu schildern.
3. Die beweisrechtlichen Zusammenhänge zeigen bei retrograder Betrachtung - aus dem Blickwinkel des Finanzrichters - folgendes Bild (Kotschnigg, Beweisrecht BAO Einf Rz 9 f):
Ein Verfahren ist nicht Selbstzweck, sondern dazu da, einen bestimmten (hier: steuerlichen) Anspruch geltend zu machen und durchzusetzen. Am Ende des Verfahrens ergeht die Entscheidung in der Sache selbst, mit der über eben diesen Anspruch abgesprochen wird.
Um zuverlässig beurteilen zu können, was rechtens ist, muss feststehen (also festgestellt sein), welches Geschehen sich seinerzeit in der realen Welt zugetragen hat. Darum ist ein richtig, vollständig und wahr festgestellter Sachverhalt Grundvoraussetzung (conditio sine qua non) eines richtigen iS von gerechten Spruches in Fasching/Konecny ZPO2 Vor § 266 Rz 1).
Der von der Behörde (oder dem Gericht) als wahr (bewiesen, erwiesen, feststehend) angesehene und darum der eigenen Erledigung zugrunde gelegte Sachverhalt hat sich mit dem historischen Geschehen aus der realen Welt zu decken, um das es in concreto geht (Fasching, Lehrbuch Rz 799). Das ist keine Besonderheit der BAO: Sachaufklärung ist stets Rekonstruktion eines fremden historischen Geschehens (Kühne, Strafprozessrecht Rz 751).
Das gilt auch in Abgabensachen: Der Besteuerung sind ausnahmslos reale, nicht davon abweichende, alternativ möglich, eben fiktive Sachverhalte zugrunde zu legen (zB VwGH 12.01.1993, 88/14/0077-0079; VwGH 19.10.1999, 94/14/0048; VwGH 30.07.2002, 2001/14/0105; VwGH 25.02.2003, 99/14/0340; VwGH 21.10.2004, 2000/13/0136).
Nur: Die mit der Entscheidung betraute Person (und damit die Behörde oder das Gericht insgesamt) kann die zu beurteilende Sachlage mangels Teilnahme daran nicht aus erster Hand kennen (sonst läge Befangenheit vor; zB § 76 BAO). Um sich dennoch ein zuverlässiges Bild von den damaligen Ereignissen, Vorgängen und Zuständen machen zu können, werden Informationen darüber benötigt. Die Träger solcher Information werden gemeinhin Beweismittel bezeichnet.
Solcherart besteht die Aufgabe des Beweises darin, den Entscheidungsträger davon zu überzeugen, dass sich der maßgebliche Sachverhalt so und nicht anders zugetragen hat (Fasching, Lehrbuch2 Rz 799; in Fasching/Konecny ZPO Vor § 266 Rz 4).
Damit steht zugleich fest, was herauskommt, wenn eine Behörde vermeint, ohne Beweis auszukommen, weil es genüge, einen "Sachverhalt" einfach nur schnell herbeizureden.
4. Dazu ein konkretes Beispiel zur Illustration des eben Gesagten: Obwohl die Außenprüfung uns betrifft, dreht sich das im BP-Bericht geschilderte Geschehen primär um die S-GmbH. Signifikant dafür ist die Behauptung am Ende der Beilage 3, sie betreibe Steuer- und Sozialbetrug in großem Stil ("Alle der Betriebsprüfung vorliegenden Indizien weisen auf ein Betrugsszenario hin."). Wenn dem so ist (selbst das entzieht sich unserem Wissen und Urteil), ist damit für die behauptete Scheinhaftigkeit dieser Geschäftsbeziehung noch wenig bis rein gar nichts gewonnen. Faktum ist:
Für ein zuverlässiges Gesamtbild ist es unverzichtbar zu wissen, was sich seinerzeit bei der S-GmbH zugetragen hat: Die Kernfrage - Leistungserbringung ja oder nein - kann aussagekräftig nur über die dortigen Verhältnisse beantwortet werden.
Für die dazu nötige Information(en) wäre eine zeitnahe (vorzugsweise simultane) Außenprüfung bei der S-GmbH hilfreich gewesen, die es aber nicht gibt.
Stattdessen war primäre Auskunftsquelle des Prüfers die damalige Masseverwalterin. Doch kann auch sie aus unmittelbar einsichtigen Gründen die operative Seite bei der S-GmbH nicht kennen. Bei ihr handelt es sich um einen unter beweisrechtlichem Aspekt unergiebigen Zeugen vom Hörensagen (OGH 19.02.1981, 13 Os 191/80: "Die Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen (testes de auditu) ist unzulässig, wenn das Originalbeweismittel weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unerreichbar ist"; 14.02.2001, 7 Ob 301/00s: "Dem Beweis vom Hörensagen (Zeugenaussage über die Wahrnehmungen eines Dritten) ist im allgemeinen mit Vorsicht zu begegnen; er kann aber herangezogen werden, wenn kein unmittelbarer Beweis zur Verfügung steht".).
5. Fazit: Es ist völlig ausgeschlossen, dass die Betriebsprüfung jenes Faktenwissen erlangt hat (erlangen konnte), das vonnöten gewesen wäre, um zuverlässig beurteilen zu können, ob die behaupteten und abgerechneten Leistungen real erbracht oder bloß vorgetäuscht worden sind. Die augenscheinliche Beweislosigkeit geht nach allgemeinen Grundsätzen voll zu Lasten des Finanzamtes. Solcherart erweisen sich die behaupteten Scheingeschäfte als eine reine Erfindung der Betriebsprüfung. Wir sollen - so das Kalkül - für den Steuerausfall bei der S-GmbH herhalten, obwohl uns damit rein gar nichts verbindet (mit dieser Begründung wurde die Stammfassung des § 6 Abs. 2 BAO durch VfSlg 5318/1966 als verfassungswidrig aufgehoben: Es sei unsachlich, "wenn jemand verhalten wird, für etwas einzustehen, womit ihn nichts verbindet, hier also auch für Umstände, die außerhalb seiner Interessen und Einflusssphäre liegen"). Genauso verfassungswidrig wie dieses Gesetz ist die hier angefochtene Steuervorschreibung.
b) Verfahrensmängel
Der BP-Bericht als gemeinsame Begründung der angefochtenen Sachbescheide ist mit schweren Verfahrensmängeln behaftet. Die Wichtigsten von ihnen zeigen im Überblick folgendes Bild:
Fehlen einer geschlossenen Sachverhaltsdarstellung (S 8, B.ll.c.l.). Weder der BP-Bericht noch die BVE lassen erkennen, von welcher historischen Sachlage das Finanzamt ausgeht. Damit hängt die aus einem nicht festgestellten Sachverhalt gezogene Schlussfolgerung völlig in der Luft.
Fehlen einer Beweiswürdigung (S 13, B.II.c,2.). Die Defizite beim Sachverhalt nehmen hier ihren Ausgang, und das gleich in zweierlei Hinsicht:
Das als wahr (bewiesen, erwiesen, feststehend) angesehene und darum der eigenen Erledigung zugrunde gelegte Geschehen ist das Ergebnis der Überlegungen der Behörde oder des Gerichts zur Beweiswürdigung (für viele: VwGH 28.05.1997, 94/13/0200; VwGH 27.02.2008, 2005/13/0050; VwGH 18.11.2008, 2008/15/0089; VwGH 26.08.2009, 2004/13/0092; VwGH 28.02.2014, 2013/16/0053) und damit des Beweisverfahrens insgesamt.
Auch Erfahrungssätze sind Gegenstand des Beweises (zB Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht16, § 110 Rz 1). Daher müssen auch sie in aller Regel nachgewiesen werden, und zwar durch ein Gutachten oder durch eine demoskopische Meinungsumfrage oder unberücksichtigt bleiben.
Unzulässiger Einsatz "geheimer" Beweismittel (S 18, B.II.c.3.). Es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, einen Bescheid auf der Partei nicht zugängliche Beweise zu stützen (Ritz, BAO § 166 Tz 7). Das gilt auch hier: Das zur S-GmbH Gesagte ist für uns aus Gründen des Steuergeheimnisses (§ 48a BAO) nicht überprüfbar und solcherart unverwertbar. Damit tendiert die ohnedies spärliche Beweismasse gegen Null.
Beweislast auf Seiten des Finanzamtes/BFG (S 20, B.II.c.4.). Nach der Grundregel des Beweises hat jede Seite das Vorliegen der Voraussetzungen der für sie günstigen Norm(en) nachzuweisen (NS-Justiz RS0039939; grundlegend OGH 16.10.1958, 2 Ob 163/58, EvBl 1959/38 = JBI 1959, 135; Lehrbuch Zivilprozessrecht2 Rz 882; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht Rz 760). Das gilt auch für Scheingeschäfte: Auch hier liegt die Beweislast bei dem, der sich darauf beruft (BFH 31.01.2002, BStBl 2004 II 622 [625] = BFHE 198, 208; Ritz, BAO § 23 Tz 2).
Anforderungen an den Nachweis eines absoluten Scheingeschäfts (S 24, B.II.c.5.). Der BP-Bericht verfehlt auch diesen Maßstab klar. Keine Beweise und keine Fakten sprechen eine klare Sprache.
Fehlen einer geschlossenen Sachverhaltsdarstellung
aa) Soll-Zustand
Es ist Mindestanforderung an eine Bescheidbegründung, in einer geschlossenen Sachverhaltsdarstellung (zB VwGH 31.7.1996, 95/13/0225; 28.02.2014, 2013/16/0053) auf nachprüfbare Weise (ZB VwGH 18.12.1997, 97/ 15/0040) darzulegen,
welches Geschehen der Entscheidung zugrunde liegt,
weshalb die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser (und nicht irgendein anderer) Sachverhalt vorliegt (ZB VwGH 28.05.1998, 96/15/0220; VwGH 02.02.2010, 2009/15/0029; VwGH 01.09.2010, 2008/17/0174), und
weshalb der als erwiesen angesehene Sachverhalt dem Tatbestand der ins Auge gefassten Rechtsnorm entspricht (ZB VwGH 23.04.1954, 1327/53, VwSlg 932/F; VwGH 03.10.1996, 95/16/0084; VwGH 31.03.2005, 2000/15/0127; VwGH 21.09.2009, 2008/16/0148).
Das ist nicht Selbstzweck, sondern Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und für einen "effizierten Rechtsschutz" von grundlegender Bedeutung. Erst die Begründung macht den Bescheid für den Bürger "nachvollziehbar und kontrollierbar", der "nicht rätseln" sollen muss, "warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird" (Beiser, Steuern12, Rz 761). Zu diesem Zweck hat sie den Bürger darüber aufzuklären,
welcher Sachverhalt, dh welche Sachverhaltsannahmen der Abgabenfestsetzung zugrunde liegen,
welche Ermittlungen gesetzt worden sind,
welche Beweise erhoben (aufgenommen) und wie sie gewürdigt worden sind,
wie der festgestellte Sachverhalt rechtlich beurteilt worden ist.
Der VwGH hat diese Anforderungen in seiner - x-fach (bspw durch 28.02.2014, 2013/16/0053) bestätigten - Leitentscheidung vom 28.05.1997, 94/13/0200, erstmals zu Papier gebracht. Die Kernaussage der Begründung hat, soweit sie den Sachverhalt betrifft, auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides im Sinne ihrer Eignung, dem VwGH die ihm aufgetragene Gesetzmäßigkeitskontrolle zu ermöglichen, ist die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes. Mit dieser ist nicht etwa die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens einschließlich des Vorbringens des Abgabepflichtigen und der Bekundungen von Prüfungsorganen gemeint. Ebenso wenig ist damit die Wiedergabe des Inhaltes von Aussagen, Urkunden oder ggf Sachverständigengutachten gemeint. Gemeint ist mit der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung als dem zentralen Begründungselement eines Bescheides die Anführung jenes Sachverhaltes, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt. […]"
Dieser Maßstab gilt auch für erstinstanzliche Bescheide (§ 93 Abs. 3 lit a BAO) und hätte solcherart auch hier gegolten.
bb) Ist-Zustand
1. Der BP-Bericht als gemeinsame Begründung der angefochtenen Sachbescheide wird diesem Maßstab aus den bereits angedeuteten und den nun folgenden Gründen nicht (nicht einmal ansatzweise) gerecht.
1.1. Bloßes Durchlesen genügt, um zu erkennen, dass der Sachverhalt darin so gut wie nicht vorkommt. Einzelne Sachverhaltselemente genügen nicht. Der VwGH bringt die Sache auf den Punkt: "Erst wenn die Behörde ein genaues Bild über die tatsächliche Abwicklung und den Weg der in Rede stehenden Waren, insbesondere vom Erdtank in F., Deutschland, zur jeweiligen Tankstelle in Österreich, und über die konkrete Tätigkeit der Beschwerdeführerin geschildert hat, kann ein Urteil über die Abgabepflicht, insbesondere zur Frage der Person des Steuerschuldners gebildet werden" (so explizit VwGH 28.02.2014, 2013/16/0053).
1.2. Der Zusammenhang zwischen Beweis und Sachverhalt ist einfach und klar: Letzterer wird über Ersteren gewonnen. Darum führt Beweislosigkeit zu Feststellungslosigkeit. Davon, dass die Arbeit der Betriebsprüfung (und damit des Finanzamtes als Ganzes) frei von Beweis ist, war bereits die Rede. Damit gehen zwei folgenschwere Rechtsanwendungsfehler einher: Das geschilderte Geschehen ist von der historischen (und nunmehr zu beurteilenden) Sachlage genau so weit entfernt wie zur steuerlichen Beurteilung ungeeignet.
1.3. Selbst wenn die behaupteten steuerunehrlichen Praktiken der S-GmbH zutreffen (bereits das entzieht sich unserem Wissen und unserem Urteil), ist damit für die angestrebte Umdeutung dieser Geschäftsbeziehung in Scheingeschäfte noch rein gar nichts gewonnen. Das bedeutet im Einzelnen:
1.3.1. Folgende Szenarien für eine Leistungserbringung durch diese Subfirmen stehen zur Auswahl:
S-GmbH erbringt die Leistung mit eigenem, dh mit dem ordnungsgemäß angemeldetem Personal (immerhin 320 Personen; Beilage 3).
S-GmbH erbringt die Leistung mit illegal beschäftigten Personen, dh mit "Schwarzarbeitern.
S-GmbH erbringt die Leistung in einem Mix aus legal und illegal beschäftigten Mitarbeitern.
S-GmbH bedient sich seinerseits eines oder mehrerer Subunternehmer, die dann für sie tätig werden.
S-GmbH "verkauft" seinen Namen, um anderen Personen zu ermöglichen, in ihrem Namen aufzutreten und die Leistung zu erbringen.
Fazit: Die Betriebsprüfung kann mangels ordnungsgemäßer Ermittlungstätigkeit zur S-GmbH weder beurteilen, welche dieser Varianten zutrifft noch jede einzelne von ihnen zuverlässig ausschließen. Zudem setzt sie sich mit der eigenen Arbeit in unauflösbarem Widerspruch, wenn sie ernsthaft behauptet, die S-GmbH hätte bei den Sozialversicherungsträgem 320 Personen angemeldet, um die hier behauptete, abgerechnete und in voller Höhe bezahlte Leistung (Stichwort: "Kassaeingangsbestätigungen"; Beilage 3) dann doch nicht zu erbringen. Ein solches Szenario ist nicht nur lebensfremd, sondern in kaum mehr zu überbietender Weise unwahrscheinlich, daher bei lebensnaher Betrachtung völlig auszuschließen.
1.3.2. Es zeigt sich ein weiteres Mal mit schonungsloser Offenheit, dass und warum der Prüfer (und damit das Finanzamt insgesamt) völlig im Dunkeln tappt und solcherart nicht mehr in der Hand hat als seit je her unerhebliche Annahmen, Mutmaßungen, Spekulationen. So hat der VwGH bereits frühzeitig ausgesprochen, dass Relevantes in die Entscheidung "nicht auf Grund bloßer Vermutungen oder auf Grund des Anscheines, sondern nur auf Grund entsprechender verfahrensrechtlich einwandfrei getroffener Feststellungen" einfließen darf (VwGH 25.11,1992, 91/13/0172, unter Hinweis auf Stoll, BAO, 587; ebenso Erk 17.08.1994, 94/15/0018). Zudem ist eine Beweisführung nur dann als mängelfrei anzusehen, wenn beweistaugliche Gegenargumente der Partei entkräftet worden sind (VwGH 24.09.1986, 84/13/0212; VwGH 10.05.1994, 90/14/0050, VwSlg 6891/F). Der Gerichtshof legt nach (VwGH26.5.1993, 89/13/0082, VwSlg 6783/F):
"Vermutungen und Möglichkeiten können zwar maßgebend dafür sein, einen vom Abgabepflichtigen dargestellten Sachverhalt danach zu untersuchen, ob sein tatsächlicher wirtschaftlicher Gehalt nicht in Wahrheit ein anderer ist als vorgegeben. Ergebnis einer solchen Untersuchung muss aber stets ein als erwiesen anzunehmender und nicht bloß ein von Mutmaßungen getragener Sachverhalt sein. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles sorgfältig zu prüfen und einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen."
Hätte sich die Betriebsprüfung daran orientiert, so gäbe es diesen Fall schon längst nicht mehr.
1.3.3. Das Arbeiten mit rein ergebnisorientierten Annahmen, Mutmaßungen, Spekulationen durch die Betriebsprüfung zeigt sich auch an folgendem - wiederum ernüchternden - Beispiel aus der Beilage 3: Wie es dort auf Seite 2 unten heißt, hätte der damals Gesellschafter-Geschäftsführer von der S-GmbH (TC) "320 Dienstnehmer zur Gebietskrankenkasse" angemeldet, jedoch "bereits ab Juni 2010 keinerlei Beiträge an die Sozialversicherungsträger" abgeführt. Damit wird nur ein Sozialbetrug durch die S-GmbH geschildert, der - anders als das Finanzamt es wahrhaben will - eindeutig für Leistungsbereitschaft und -erbringung steht: Warum sonst werden 320 Dienstnehmer angemeldet und für sie zumindest kurzfristig Sozialabgaben entrichtet? Die Antwort ergibt sich bei lebensnaher Betrachtung von selbst. Damit offenbart sich die Zwickmühle, in der sich das Finanzamt befindet, ein weiteres Mal: Ohne ordnungsgemäße Ermittlungstätigkeit bleibt nur der zum Scheitern verurteilte Rückgriff auf Spekulationen ohne schlüssigen Beweis, bei der gebotenen Sachaufklärung ist die These von Scheingeschäften nicht mehr aufrecht zu erhalten. Das Verfahren, das es nie geben hätte dürfen, ist für das Finanzamt so oder so verloren.
1.4. Das Argument in Tz 4 des BP-Berichts "Arbeitsprotokolle, Stundenaufzeichnungen oder ähnliches", ist nicht unproblematisch:
1.4.1. Solcherart werden unverhohlen investigative Nachforschungen über Geschäftspartner eingefordert, obwohl weder die BAO noch die Einzelsteuergesetze eine solche Verpflichtung normieren und diese bereits am Steuergeheimnis (§ 48a BAO) scheitern würde. Vor allem ist ein solches Ansinnen mit der MwSt-SystRL und der Rechtsprechung des EuGH schlichtweg unvereinbar. Dazu sei auf den rechtskräftigen Beschluss des FG Münster vom 12.12.2013, 5 V 1934/ 13 U, EFG 2014/157, 395 verwiesen (JA), dessen zweiter Leitsatz auch auf diesen Fall das entscheidende Licht wirft. Er lautet:
"2. Da es grundsätzlich Sache der Steuerbehörden ist, erforderliche Kontrollen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehungen aufzudecken und zu sanktionieren, kann von dem den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer nur bei entsprechenden Anhaltspunkten verlangt werden, Auskünfte einzuholen, um sicherzustellen, dass dessen Umsätze nicht in einen auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind. Ohne solche Anhaltspunkte muss der Steuerpflichtige keinen echten "Negativbeweis" führen; vielmehr trägt insoweit dann das Finanzamt die objektive Feststellungslast."
Bezogen auf diesen Fall: Nach der Grundsatzentscheidung des EuGH vom 06.12.1982, 283/81, C.I.L.F.I.T, sind die nationalen Gerichte in Fällen mit EU-rechtlichem Bezug prinzipiell zur Vorlage an den EuGH verpflichtet, wenn Zweifel über die Auslegung einer anzuwendenden europäischen Rechtsvorschrift auf den konkreten Fall bestehen (Rz 11). Doch bestehen davon gewisse Ausnahmen. Die nachfolgenden Rz 12 bis 18 haben auszugsweise folgenden Wortlaut (doch erfolgt die optische Hervorhebung durch Fettdruck durch uns, die Einschreiterin):
"12 Die von der Corte di Cassazione vorgelegte Frage geht dahin, ob der Verpflichtung nach Artikel 177 Absatz 3 unter bestimmten Umständen gleichwohl Grenzen gezogen sind.
13 Hierzu ist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1963 in den verbundenen Rechtssachen 28 bis 30/62 (Da Costa, Slg 1963, 63, 80, 81) hinzuweisen, in dem es heißt: Wenn auch Artikel 177 letzter Absatz nationale Geschichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, ohne jede Einschränkung dazu verpflichtet, dem Gerichtshof alle sich in bei ihnen anhängigen Verfahren stellenden Fragen der Auslegung des Vertrages vorzulegen, so kann die Wirkung, die von einer durch den Gerichtshof gemäß Artikel 177 in einem früheren Verfahren gegebenen Auslegung ausgeht, doch im Einzelfall den inneren Grund dieser Verpflichtung entfallen und sie somit sinnlos erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die gestellte Frage tatsächlich bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist.
14 Die gleiche Wirkung kann sich für die Grenzen der in Artikel 177 Absatz 3 aufgestellten Verpflichtung ergeben, wenn bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofes vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist, gleich in welcher Art von Verfahren sich diese Rechtsprechung gebildet hat, und selbst dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind.
15 Dennoch bleibt es den innerstaatlichen Gerichten, einschließlich der in Artikel 177 Absatz 3 genannten Gerichte, in all diesen Fällen unbenommen, den Gerichtshof anzurufen, wenn sie es für angebracht halten.
16 Schließlich kann die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig sein, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt. Das innerstaatliche Gericht darf jedoch nur dann davon ausgehen, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde, Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf das innerstaatliche Gericht davon absehen, diese Frage dem Gerichtshof vorzulegen, und sie stattdessen in eigener Verantwortung lösen.
17 …
18 Zunächst ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in mehreren Sprachen abgefasst sind und dass die verschiedenen sprachlichen Fassungen gleichermaßen verbindlich sind, die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift erfordert somit einen Vergleich ihrer sprachlichen Fassungen. "
Damit ist die Sache ein weiteres Mal zu unseren Gunsten entschieden: Wenn das FG Münster bei vergleichbarer Sach- und Rechtslage X entscheidet, kann die Entscheidung des BFG (oder eines anderen Gerichts) nicht Y sein. Das gilt zwar vordergründig "nur für den Vorsteuerabzug, damit indirekt aber auch für die Gewinnsteuern.
1.4.2. Erst recht problematisch wird die Sache, wenn man diesen Gedanken konsequent zu Ende fühlt. Dann bedeutet er in seiner Allgemeinheit, dass selbst die schönste betrieblich veranlasste Zugfahrt erst bzw nur dann steuerlich abzugsfähig ist, wenn Namen und des Zugpersonals (bis hin zum Lokführer) bekannt sind und von der ÖBB bzw bei Auslandsreisen auch von den ausländischen Bahnverwaltungen Nachweise wie "Arbeitsprotokolle, Stundenaufzeichnungen" vorgelegt werden können. Bereits dieses - beliebig ausbaubare - Beispiel kommt einem argumentum ad absurdum recht nahe, ist aber nur die Quintessenz dieses Ansinnens der Betriebsprüfung.
1.4.3. Die Folge davon ist eine weitere Zwickmühle der Betriebsprüfung: Bei Allgemeingültigkeit dieses Ansinnens wird grundlegend Falsches behauptet. Sollen diese Anforderungen hingegen nur bzw ausgerechnet hier gelten, so werden aus durchsichtigen Gründen eigene Regeln zu dem alleinigen Zweck aufgestellt, eine Steuer gesetzlos doch noch vorschreiben zu können. Das ist Willkür und solcherart das genaue Gegenteil des Objektivitätsgebots des § 115 Abs. 3 BAO (vgl nur Ritz, BAO § 115 Tz 23: "Absage an einseitig fiskalische Praktiken"), aus dem der VwGH eine "Art materieller Neutralität" des Steuerprüfers ableitet (VwGH 26.06.1985, 85/09/0074, VwSlg 11.812/A). Das Finanzamt zieht auch hier so oder so den Kürzeren. Die Ursache dafür liegt bereits in den Anfängen: Es dürfte diesen Fall aus Gründen der Rechtsrichtigkeit schon längst nicht mehr geben.
1.5. Zudem unterliegt der Prüfer (und damit das Finanzamt insgesamt) dabei auch einem Trugschluss: Es ist unstatthaft, von einem misslungenen Beweis auf das Vorliegen des genauen Gegenteils auszugehen (desillusionierend daher VwGH 20.09.1995, 93/13/0006: "Aus dem bloßen Misslingen eines Nachweises kann nicht zwingend auf das Erwiesensein des Gegenteils geschlossen werden.").
2. Fazit: Die Erledigungen des Finanzamtes (BP-Bericht, BVE) sind frei von Sachverhalt. Das verwundert nicht, fehlt es doch bereits an einer ordnungsgemäßen Ermittlungstätigkeit und damit an den nötigen Beweisen. Ohne Beweis kein Sachverhalt. Dieser beweisrechtliche Zusammenhang - darauf ist gleich im Anschluss noch näher zurückzukommen - gilt auch hier.
Fehlen einer Beweiswürdigung
aa) Sollzustand
Auch hier ergibt sich der Maßstab aus der Leitentscheidung des VwGH vom 28.05.1997, 94/13/0200. Die Kernaussage zur Beweiswürdigung lautet:
"Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides im Sinne ihrer Eignung, dem VwGH die ihm aufgetragene Gesetzmäßigkeitskontrolle zu ermöglichen, ist die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes. […].
Das der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung methodisch folgende Begründungselement eines Bescheides hat in der Darstellung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung zu bestehen. In den zu diesem Punkt der Bescheidbegründung zu treffenden Ausführungen sind, auf das Vorbringen eines Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren beider Instanzen sachverhaltsbezogen im Einzelnen eingehend, jene Erwägungen der Behörde darzustellen, welche sie bewogen, einen anderen als den vom Abgabepflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen, und aus welchen Gründen sich die Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung dazu veranlasst sah, im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse gerade den von ihr angenommenen und nicht einen durch Beweisergebnisse auch als denkmöglich erscheinenden Sachverhalt als erwiesen anzunehmen."
bb) Ist-Zustand
1. Der BP-Bericht als gemeinsame Begründung der angefochtenen Sachbescheide verfehlt auch diesen Maßstab klar.
1.1. Selbst mit viel Phantasie ist nicht erkennbar, welche Beweise aufgenommen (erhoben) und welche davon wie gewürdigt worden sind bzw warum. Soweit Aussagen zur S-GmbH getroffen werden, sind sie bzw die ihnen allenfalls zugrundeliegenden Beweise - weil uns nicht zugänglich - als "geheime" Beweise unverwertbar (dazu weiterführend S 18, B.II.c.3.).
1.2. Fehlende Beweise sind der Grundstein für Defizite beim Sachverhalt. Dieser Zusammenhang liegt auf der Hand: Das als wahr (bewiesen, erwiesen, feststehend) angesehene und darum der eigenen Erledigung zugrunde gelegte Geschehen ist das Ergebnis der Überlegungen der Behörde zur Beweiswürdigung (zB VwGH 28.05.1997, 94/13/0200; VwGH 27.02.2008, 2005/13/0050; VwGH 18.11.2008, 2008/15/0089; VwGH 26.08.2009, 2004/13/0092; VwGH 28.02.2014, 2013/16/0053) und damit des Beweisverfahrens insgesamt (Kotschnigg, Beweisrecht BAO Einf Rz 14).
2. Die Beweislosigkeit setzt sich bei den Erfahrungssätzen fort. Auch sie sind Gegenstand des Beweises (Kotschnigg/Pohnert in Kotschnigg, Beweisrecht BAO Einf Rz 65, 92; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht16 §110 Rz 1). Darum müssen auch sie schlüssig - idR durch ein Gutachten oder eine demoskopische Meinungsumfrage - untermauert sein (Kotschnigg/Pohnert, in Kotschnigg Beweisrecht BAO Einf Rz 95; Rechberger in Fasching/Konecny ZPO Vor S 266 Rz 52; Seer in Tipke/Kruse AO/FGO § 81 FGO Tz 6) oder unberücksichtigt bleiben. Das bedeutet im Einzelnen:
2.1. Erfahrungssätze sind ihrem Wesen nach bloße Verallgemeinerungen aus Wahrscheinlichkeiten (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO § 96 FGO Rz 110) und solcherart hochgradig unbestimmt, daher nur schwer greifbar. So kann man (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann dZPO70, Anh § 268 Rz 15) unter
"Berufung auf so schillernde Begriffe wie "Lebenserfahrung oder "typischer Geschehensablauf" [...] dem Prozess eine gewünschte Richtung geben, die derjenigen ohne eine Anwendung solcher oft gefährlich unkontrollierten Begriffe gerade entgegengesetzt verläuft. Eine "Lebenserfahrung ist rasch dahin geredet und nur mühsam als Leerformel widerlegbar."
Rönitz, früherer Präsident des Finanzgerichts Düsseldorf, "übersetzt" diesen Befund ins Steuerliche: Er kann sich als Praktiker des Eindruckes nicht erwehren (Rönitz, Die Abgrenzung der Betriebsausgaben/Werbungskosten von den privaten Ausgaben als Problem der Sachverhaltsermittlung, DStJG3 [1980], 309), dass
"dies letzten Endes auf unsere weit verbreitete Freude daran zurückzuführen ist, eine Nebelwand zu schaffen, hinter der es sich prächtig arbeiten lässt, ohne der Kontrolle durch Juristen anderer Sparten ausgesetzt zu sein. Sollte nicht auch für uns wie auf anderen Rechtsgebieten nur der Sachverhalt als erwiesen angesehen werden, der sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt? Nur die Bejahung dieser Frage entspricht dem Gesetz. Die Besteuerungspraxis würde - verführe man entsprechend - keinen Schaden nehmen und die Schwierigkeiten würden sich gegenüber den bisherigen mit Sicherheit jedenfalls nicht vergrößern. Ich glaube sogar, sagen zu können, dass der größte Teil der Fälle, die bisher mit dem mehr oder minder lapidaren Hinweis auf die Lebenserfahrung oder die typisierende Betrachtungsweise entschieden worden sind, nicht anders ausgegangen wäre, wenn man mit dem herkömmlichen, allgemein juristischen Rüstzeug gearbeitet hätte."
Dieser Befund gilt auch für uns, wie das Beispiel der vermeintlichen "Lebenserfahrung" zur Senfzugabe bei Würstelständen eindrucksvoll beweist (VwGH 16.07.1996, 92/14/0140). Es führt anschaulich die enorme Gefahr, die von einer "auf gut Glück" bzw "ins Blitzblaue hinein" behaupteten "Lebenserfahrung", anschaulich vor Augen: Mit dieser an Beliebigkeit kaum mehr zu überbietenden Behauptung ist mehr oder minder jedes Ergebnis möglich.
2.2. Das hat seine Ursache darin, dass die Lebenserfahrung kein fest besetzter Begriff mit einem klaren Inhalt ist. Erfahrungssätze sind keine homogene Gruppe, sondern vielmehr nach ihrer Überzeugungskraft in mehrere Stufen zu unterteilen. Der Bogen spannt sich von banalen Alltagstheorien, Vorurteilen über Gesetzmäßigkeiten im mathematisch-naturwissenschaftlich Sinn bis hin zu den Denk-, Lebens- und Naturgesetzen (weiterführend Kotschnigg/Pohnert in Kotschnigg, Beweisrecht BAO § 167 Rz 58 ff). Während sich Letztere angesichts ihrer Allgemeingültigkeit und Selbstverständlichkeit des Beweises entziehen, sind Erstere angesichts ihrer Beliebigkeit de facto unbeweisbar. Um diesen Gedanken anhand einer "wenn-dann-Verknüpfung" zu illustrieren:
Normen und Schlagworte
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100190/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100190.2015
- Stammnummer
- 133696
- Gültig
- 07.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF