Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100190/2015
Versagung des Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzugs iZm Scheinfirmen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100190/2015vom 07.07.2021Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, und ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1*** über die Beschwerde vom 14. Juni 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 23. Mai 2013 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer für das Jahr 2010 und hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2010 sowie Umsatzsteuer 2010 und Körperschaftsteuer 2010
I. den Beschluss gefasst:
I.I. Die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatz- und Körperschaftsteuer wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
I.II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:
II.I. Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2010 und Körperschaftsteuer 2010 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II.II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde am 24.04.2008 im Firmenbuch unter der 0000 eingetragen. Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin war bis zum 02.10.2008 Frau DN, geboren am x.1976, wohnhaft in 1140 Wien, L-straße. Seit 02.10.2008 ist Herr VN, geboren am x.1956, wohnhaft in 1060 Wien, C-gasse, Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Bf.
Die Geschäftsfelder der Bf. liegen in der Reinigung von Denkmälern, Fassaden und Gebäuden sowie Transportgewerbe und Hausbetreuung.
Für das Jahr 2010 fand eine Außenprüfung gemäß § 149 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Umsatz- und Körperschaftsteuer statt, die folgende Feststellungen getroffen hat:
Tz 2: Selbstanzeige
Zu Prüfungsbeginn am 22.04.2013 wurde seitens des steuerlichen Vertreters Selbstanzeige hinsichtlich der Änderung der Bilanz zum 31.12.2010 und der damit verbundenen steuerlichen Auswirkung an Umsatz- und Körperschaftsteuer 2010 erstattet.
Diese Änderungen resultieren aus einer Nichterklärung der Umsätze aus einer Rechnung der Bf. an die Fa. ***6*** GmbH, Gasse, 1030 Wien.
Diese Umsätze seien entgegen der Selbstanzeige nicht zu den Beträgen des Erstbescheides, sondern den seitens der Abgabenbehörde abgeänderten Beträgen zuzurechnen.
Diese Änderungen wurden seitens des Finanzamtes im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO für das Jahr korrigiert.
Tz 3: S-GmbH
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Firmenbuchnummer
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Finanzamt
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StrNr
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UID
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Begrenzt per
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00000
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08
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Nr.
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UID-S-B
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30.07.2010
Konkursverfahren:
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Eröffnung
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Aufhebung
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Masseverwalterin
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Adresse
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29.09.2010
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22.05.2012
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MV
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1., D-straße
Geschäftsführer:
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von - bis
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Name
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Geburtsdatum
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16.08.1979 - 22.07.1996
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***3***
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x.1942
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22.07.1996 - 04.10.1996
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***4***
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x.1955
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04.10.1996 - 27.04.2010
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RH
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x.1939
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27.04.2010 -
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TC
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x.1957
Die S-GmbH stellte folgende Rechnungen an die Bf. aus:
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Datum
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ReNr
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Betrag
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USt
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31.05.2010
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2010/102
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131.205,08 €
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26.241,02 €
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30.06.2010
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2010/128
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123.000,25 €
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24.600,05 €
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31.07.2010
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2010/142
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133.606,15 €
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*26.721,23 €
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31.08.2010
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2010/157
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226.290,09 €
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*45.258,02 €
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Summe
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614.101,57 €
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122.820,32 €
* UID begrenzt mit 31.07.2010
Auf Basis der Berichte der Insolvenzverwalterin MV konnte festgestellt werden:
An der Geschäftsadresse der Fa. S-GmbH in 1140 Wien, J-gasse seien mehrere Firmen ansässig. Hinweise auf eine Fa. S-GmbH gebe es jedoch keine.
Der Liegenschaftseigentümer habe mitgeteilt, dass nicht die Fa. S-GmbH, sondern (der damalige Alleingesellschafter) TC im Mai 2010 einen Raum als Büro gemietet habe. Nach etwa einem Monat sei Herr TC "verschwunden", ohne auch nur eine ausstehende Miete zu bezahlen. In den Räumlichkeiten wurde nichts zurückgelassen.
Am 27.04.2010 wurden die Gesellschaftsanteile und die Geschäftsführung an Herrn TC übertragen, welcher den Firmensitz an die oben angeführte Adresse verlegte und 320 Dienstnehmer zur Gebietskrankenkasse anmeldete. Aus dem Konkursantrag ergebe sich, dass er bereits ab Juni 2010 keine Beträge an die Sozialversicherungsträger abführte.
Aus den Erhebungen des Insolvenzverwalters sei weiters zu entnehmen, dass die angemeldeten Dienstnehmer in Wahrheit für Rechnungen eines anderen Rechtsträgers tätig gewesen seien.
Alle der Betriebsprüfung vorliegenden Indizien würden auf ein Betrugsszenario hinweisen. Es könne anhand der beschriebenen Umstände nicht von einer ordentlichen Geschäftstätigkeit ausgegangen werden.
Tz 4: steuerliche Würdigung
Aufgrund des Gesamtbildes der Tatsachen sei davon auszugehen, dass keine Leistungserbringung durch den angeführten Subunternehmer erfolgte.
Dies insbesonders auch in Anbetracht der Tatsache, dass seitens der Bf. keinerlei Nachweise über eine Leistungserbringung durch Subunternehmer erbracht und zur gesamten vorgebrachten Leistungsbeziehung keine aufklärenden Angaben gemacht wurden, was auch dem Fragenbogen mit dem Geschäftsführer der Bf., Herrn VN, zu entnehmen sei.
Arbeitsprotokolle, Stundenaufzeichnungen oder ähnliches, auch ein Schriftverkehr mit den Subfirmen sei nicht vorgelegt worden.
Vorgelegt wurden Firmenbuchauszüge, Abfragen der Gültigkeit der UID-Nummern sowie schriftliche Bauverträge.
Danach habe es immer nur mündliche Aufträge gegeben, was schon allein aufgrund der Größenordnung als nicht denkbar erscheine.
Eine Notwendigkeit für einen Schriftverkehr hätte es nie gegeben, da es beispielsweise nie zu Terminverzögerungen gekommen sei oder Leistungen mangelhaft erbracht wurden. Aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens seien derartige Vorgänge als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
Laut Rechnungswesen der Bf. erfolgten die Bezahlungen der Subfirmen durch Barzahlungen, sodass die Geldflüsse nicht überprüfbar seien.
Derartige Vorgehensweisen entsprächen nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens und seien im allgemeinen Wirtschaftsleben vollkommen unüblich.
Weiters stehe aufgrund der Erhebungen der Steuerfahndung/Wirtschaftspolizei/ Finanzverwaltung fest, dass die angeblichen Geschäftsführer vorgeschoben worden seien, um Scheinaufwand für Schwarzarbeiter zu generieren.
Des Weiteren sei auffällig, dass die von der Bf. als Subunternehmer benutzten Unternehmer bei zahlreichen anderen Betriebsprüfungen als Scheinfirmen auftreten.
Es sei daher der Schluss zu ziehen, dass es sich bei den verbuchten Rechnungen um Deckungsrechnungen für eigenen, nicht im Rechnungswesen enthaltenen Personalaufwand handle, ob die Rechnungen seitens der Bf. gekauft oder selbst erstellt wurden, konnte von der Betriebsprüfung nicht festgestellt werden.
Die Höhe dieses eigenen Personalaufwandes werde mit 50% der verbuchten Rechnungsbeträge angenommen (Schätzung im Wege des § 184 BAO).
Die übrigen Rechnungsteile (50% zuzüglich Umsatzsteuer) werden als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt und unterliegen der Kapitalertragsteuer. Des Weiteren stehe keinerlei Vorsteuer aus den Deckungsrechnungen zu. Die geltend gemachte Vorsteuer wurde seitens der Betriebsprüfung passiviert.
Der Geschäftsführer der Bf., Herr VN trage die Kapitalertragsteuer.
Da im Zuge der Betriebsprüfung neue Tatsachen hervorgekommen seien, welche in der Tz 3 detailliert beschreiben sind, die zu einem anders lautenden Bescheid geführt haben, waren die Umsatz- und Körperschaftsteuerveranlagungen 2010 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufzunehmen und die im Zuge der Betriebsprüfung neu hervorgekommenen Tatsachen durch die Abgabenbehörde zu berücksichtigen:
Umsatzsteuer-Passivierung 2010:
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Summe Subleistungen*
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736.921,89 €
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50% Scheinaufwand
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368.460,95 €
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nicht anerkannt
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368.460,95 €
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USt-Passivierung
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-122.820,32 €
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245.640,63 €
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abzüglich Verlustabzug
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0,00 €
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245.640,63 €
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Zurechnung laut Selbstanzeige
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179.493,03 €
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425.133,66 €
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25% Köst
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106.283,41 €
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abzüglich veranlagte Kest
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0,00 €
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Köst
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106.283,41 €
*Die Subleistungen ergeben sich aus den in Tz 3 angeführten Rechnungen von der Fa. S-GmbH an die Bf.
Tz 5: verdeckte Ausschüttung - Kest
Verdeckte Ausschüttungen seien immer dann anzunehmen, wenn Personen, die rechtlich oder wirtschaftlich Eigentümer oder Miteigentümer des Betriebsvermögens oder sonst an der steuerpflichtigen Körperschaft beteiligt sind, Vermögensteile zugewendet erhalten, deren Zuwendung ihren Grund lediglich in der beherrschenden Stellung des Empfängers gegenüber dem Unternehmen oder in seiner Beteiligung an der Körperschaft hat und sich in einer Form vollzieht, die nicht ohne weiteres erkennen lässt, dass Einkommensteile oder Gewinnanteile ausgeschüttet werden.
Anhand des Fragebogens über die beauftragten Subfirmen und den Antworten des Geschäftsführers der Bf. Herrn VN, konnte keine Nachvollziehbarkeit über die tatsächliche Leistungserbringung und über die tatsächlichen Empfänger der Geldbeträge erzielt werden.
Aus dem Gesamtbild ergebe sich, dass es sich bei den vorgelegten Rechnungen um Deckungsrechnungen handle. Da die von der Bf. gestellten Leistungen tatsächlich erbracht wurden, wird der hierfür notwendige Aufwand mit 50% der Summe der Deckungsrechnungen geschätzt.
Die übrigen 50% werden dem Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter, Herrn VN zugerechnet und mit 25% der Kapitalertragsteuer unterzogen. Die Kapitalertragsteuer werde vom Geschäftsführer getragen.
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Summe Subleistungen*
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614.101,57 €
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50% Scheinaufwand
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307.050,79 €
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Vorsteuer*
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122.820,32 €
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BMG verdeckte Ausschüttung
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429.871,11 €
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Kest
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107.467,78 €
*Die Subleistungen und die Vorsteuer ergeben sich aus den in Tz 3 angeführten Rechnungen von der Fa. S-GmbH an die Bf.
Mit Eingabe vom 29.09.2012 erstattete der steuerliche Vertreter namens der Bf. eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG betreffend das Jahr 2010, da der Umsatz sich um einen Betrag von 179.493,03 € erhöhe, dadurch würde sich auch die Körperschaftsteuer durch Erhöhung des Gewinnes auf 210.126,62 € erhöhen. Dieser Betrag resultiere aus einer nicht verbuchten Rechnung vom 31.05.2010, ausgestellt am 10.06.2010 an die Fa. ***6*** GmbH.
Mit Bescheiden vom 23.05.2013 wurden die Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2010 wiederaufgenommen und neue den Feststellungen der Außenprüfung entsprechende Sachbescheide erlassen:
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Bescheid vom
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28.09.2012
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23.05.2013
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Differenz
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Umsatzsteuer
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Umsätze
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3.600.892,89
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3.780.385,92
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*179.493,03
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Vorsteuer
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543.906,80
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421.086,48
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**122.820,32
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Körperschaftsteuer
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Einkünfte aus Gw
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36.199,38
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461.333,46
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***425.134,12
* Dieser Betrag ergebe sich aus der Selbstanzeige (nicht erklärte Umsätze betreffend der ***6*** GmbH).
** Dieser Betrag ergebe sich aus den streitgegenständlichen vier Rechnungen der Fa. S-GmbH (Nichtanerkennung der diesbezüglichen Vorsteuern).
*** Dieser Betrag errechnet sich folgendermaßen:
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Einkünfte laut
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461.333,46 €
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Einkünfte laut Erklärung (Bescheid vom 28.09.2012)
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36.199,38 €
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Differenz
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425.134,12 €
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Selbstanzeige (Rechnung ***6*** GmbH)
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-179.493,03 €
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Tz 4
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245.641,00 €
Gegen diese Bescheide erhob die Bf. mit Eingabe vom 13.06.2013 innerhalb offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die sich gegen folgende Punkte richtet:
1. Nichtanerkennung von Vorsteuern 2010 in Höhe von 122.820,32 € (S-GmbH)
2. Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Betrag von 307.050,79
a) Vorschreibung von Körperschaftssteuer in Höhe von 106.283,41 € € (= 25% von 425.134 €)
b) Vorschreibung von Kapitalertragssteuer Höhe von 107.467,78 €
3. Nichtberücksichtigung der nicht anerkannten Vorsteuer als Betriebsausgabe in der Höhe von 122.820,32 €
Begründend wurde ausgeführt:
Seitens des Finanzamtes sei die Durchführung von Subaufträgen durch die Firma S-GmbH unter mangelhafter Beweisführung und ohne sachliche Begründung als nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend aberkannt worden.
Hinsichtlich der tatsächlichen Existenz der Firma S-GmbH sei aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung ersichtlich, dass der dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Bf. (damals iL) Herrn VN und der gewerberechtlichen Geschäftsführerin DN persönlich bekannte Geschäftsführer, Herr TC die Gesellschaft am 27.04.2010 übernommen und 320 Dienstnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet habe. Für Mai 2010 (Zeitraum der ersten Rechnung an die Bf.) seien die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden.
Die Eröffnung des Konkurses erfolgte mit 29.09.2010, für 26.01.2011, 31.05.2011 und 30.03.2012 wurden nachträgliche Prüfungstagsatzungen anberaumt und der Konkurs am 22.05.2012 nach Verteilung der Masse an die Massegläubiger aufgehoben.
Seitens der Masseverwalterin, Frau MV, wurde die in der Niederschrift angeführte Äußerung, dass "die angemeldeten Dienstnehmer in Wahrheit für Rechnungen eines anderen Rechtsträgers tätig waren" in Abrede gestellt.
Die in der Niederschrift unter Tz 4 angeführte "steuerliche Würdigung" sei größtenteils unrichtig:
Keinerlei Nachweise über die Leistungserbringung durch die Fa. S-GmbH
Keine aufklärenden Angaben zur Leistungsbeziehung mit der Fa. S-GmbH in einem Fragebogen mit Herrn VN.
Von der Bf. beauftragte Subunternehmen treten bei zahlreichen anderen Betriebsprüfungen als Scheinfirmen auf.
Die Rechnungen von der Fa. S-GmbH wären von der Bf. gekauft oder selbst erstellt, jedenfalls aber Deckungsrechnungen für eigenen, nicht im Rechnungswesen enthaltenen Personalaufwand.
Ein Fragebogen mit Antworten des handelsrechtlichen Geschäftsführers VN in Tz 5 sei unbekannt. Dem Geschäftsführer und der Bf. werde ein Betrugsszenario unterschoben und die ordentliche Geschäftstätigkeit abgesprochen.
Dem Geschäftsführer sei keine Gelegenheit gegeben worden, in die Erhebungen der Steuerfahndung, dass angebliche Geschäftsführer vorgeschoben wurden, um Scheinaufwand für Schwarzarbeiter zu generieren wurden, einzusehen.
Beantragt werde, die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Vorsteuerkürzungen und Vorschreibungen zurückzunehmen.
Für den Fall der nichtantragsgemäßen Erledigung der Berufung werde die Vorlage an den UFS und die Behandlung durch den gesamten Berufungssenat und die Ladung von Zeugen, zu deren Namhaftmachung dem Steuerpflichtigen in der Aufforderung eine angemessene Frist zu setzten ist, beantragt.
Für den Fall der Vorlage dieser Berufung an den UFS werde vorsorglich der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Hinzuziehung des Parteienvertreters gestellt.
Mit Eingabe vom 14.06.2013 wird die Berufung (nunmehr Beschwerde) ergänzt:
Die Beschwerde richtet sich gegen:
Umsatzsteuer 2010 samt Wiederaufnahme
Körperschaftsteuer 2010 samt Wiederaufnahme
Anspruchszinsen Körperschaftsteuer 2010 (erledigt, Abweisung vom 25.06.2013)
Begründung:
a) Argumentation der Behörde
I. Die Begründung der angefochtenen Sachbescheide sei kurz und bündig. Sie lautet: "Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind."
2. In der Sache selbst gehe es um die Geschäftsbeziehung zur S-GmbH. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 21.05.2013 und der mit ihr idente BP-Bericht mit demselben Ausfertigungsdatum treffen dazu - soweit hier bedeutsam - an zwei Stellen Aussagen zum Sachverhalt.
2.1. Die Tz 4 hat zusammen mit der einleitenden Überschrift auszugsweise folgenden Wortlaut:
Tz. 4 steuerliche Würdigung
Aufgrund des Gesamtbildes der Tatsachen ist davon auszugehen, dass keine Leistungs-erbringung durch den angeführten Subunternehmer erfolgte.
Dies insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass seitens der Bf. keinerlei Nachweise über eine Leistungserbringung durch Subunternehmer erbracht wurden und zur gesamten vorgebrachten Leistungsbeziehung keine aufklärenden Angaben gemacht wurden, was aus dem Fragebogen mit dem Geschäftsführer der Bf., Herrn VN, zu entnehmen ist.
Arbeitsprotokolle, Stundenaufzeichnungen oder ähnliches konnten nicht vorgelegt werden. Es ist auch kein Schriftverkehr mit den Subfirmen oder sonstige Aufzeichnungen vorgelegt worden. Lediglich Firmenbuchauszüge, Abfragen der Gültigkeit der UID-Nummern sowie schriftliche Bauverträge wurden vorgelegt.
Dies würde bedeuten, es habe immer nur mündliche Aufträge gegeben, was schon alleine aufgrund der Größenordnung als nicht denkbar erscheint.
Die Notwendigkeit für einen Schriftverkehr würde es nie gegeben haben, da es beispielsweise nie zu Terminverzögerungen gekommen sei oder Leistungen mangelhaft erbracht worden seien.
Aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens sind derartige Vorgänge als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
Laut Rechnungswesen der Bf. erfolgten die Bezahlungen der Subfirmen durch Barzahlungen, sodass die Geldflüsse nicht überprüfbar sind. Derartige Vorgehensweisen entsprechen nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens und sind im allgemeinen Wirtschaftsverkehr vollkommen unüblich.
Weiters steht aufgrund der Erhebungen der Steuerfahndung/Wirtschaftspolizei/ Finanzverwaltung fest, dass die angeblichen Geschäftsführer vorgeschoben wurden, um Scheinaufwand zu generieren.
Des Weiteren ist auffällig, dass die von der Bf. als Subunternehmer benutzten Unternehmen bei zahlreichen anderen Betriebsprüfungen als Scheinfirmen auftreten.
Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass es sich bei den verbuchten Rechnungen um Deckungsrechnungen für eigenen, nicht im Rechnungswesen enthaltenen Personalaufwand handelt, ob die Rechnungen seitens der Bf. gekauft oder selbst erstellt sind, kann von der Betriebsprüfung nicht festgestellt werden.
Die Höhe des eigenen Personalaufwandes wird mit 50% der verbuchten Rechnungsbeträge angenommen (Schätzung im Wege des § 184 BAO). Die übrigen Rechnungsteile (50% zuzüglich Umsatzsteuer) werden als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt und unterliegen der Kapitalertragsteuer. Des Weiteren steht keinerlei Vorsteuer aus den Deckungsrechnungen zu. Die geltend gemachte Vorsteuer ist seitens der Betriebsprüfung zu passivieren.
Der Geschäftsführer der Bf., Herr VN trägt die Kest.
…"
2.2. Ergänzend dazu heißt es in der Beilage zu Tz 3 auszugsweise:
"... Anhand der Berichte der Insolvenzverwalterin MV, F-straße , 1040 Wien konnte Folgendes festgestellt werden: An der Geschäftsadresse der Fa. S-GmbH in 1140 Wien, C-gasse sind mehrere Firmen ansässig. Hinweise auf eine Fa. S-GmbH gibt es jedoch keine.
Der erhobene Liegenschaftseigentümer teilte mit, dass nicht die Fa. S-GmbH, sondern der damalige Alleingesellschafter TC im Mai 2010 einen Raum als Büro angemietet hat. Nach etwa einem Monat ist Herr TC "verschwunden" ohne auch nur eine ausstehende Miete zu bezahlen. Weiters wurde in den Räumlichkeiten nichts zurückgelassen.
Am 27.04.2010 wurden die Geschäftsanteile und die Geschäftsführung an Herrn TC übertragen, welcher den Firmensitz an die oben angeführte Adresse verlegte und 320 Dienstnehmer zur Gebietskrankenkasse anmeldete. Aus dem Konkursantrag ergibt sich, dass er bereits ab Juni 2010 keinerlei Beiträge an die Sozialversicherungsträger abführte.
Alle der Betriebsprüfung vorliegenden Indizien weisen auf ein Betrugsszenario hin. Es kann anhand der beschriebenen Umstände nicht von einer ordentlichen Geschäftstätigkeit ausgegangen werden."
b) Einwendungen
Damit sei die Behörde aus einer Reihe von Gründen nicht im Recht, die sich auf folgenden Punkt bringen lassen:
1. Das in besagter Niederschrift samt BP-Bericht geschilderte Geschehen zur Fa. S-GmbH sei uns nicht überprüfbar, jedoch soweit wir es aus unserer Sicht beurteilen können unvollständig, unrichtig, in sich widersprüchlich und einseitig.
2. Diese Schilderung läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass die Fa. S-GmbH Steuer- und Sozialbetrug in großem Stil begangen habe. Das sei inakzeptabel, deswegen aber noch lange kein Grund, den dortigen Ausfall bei uns wettmachen zu wollen.
3. Die - sofern zutreffenden - Verhältnisse haben in hohem Maße mit Schludrigkeit auf Seiten des Staates zu tun: Der Wiener GKK sei der urplötzliche Wegfall von 320 Dienstnehmern nicht aufgefallen (!) und das Finanzamt wende sich überhaupt erst zwei Jahre später an uns.
Dass unser damaliger Subunternehmer (möglicherweise) in großem Stil Steuer- und Sozialbetrug begangen habe, ist nur die eine Seite der Medaille, die ausnahmslos die Fa. S-GmbH und ihre (damaligen) Machthaber betreffen. Die andere Seite der Medaille betreffe die Leistungsbeziehung zu uns (und zu möglichen anderen Auftraggebern). Insoweit sei alles im "grünen Bereich" gelegen. Doch genau dazu sei den angefochtenen Bescheiden - wenig überraschend - rein gar nichts zu entnehmen: Fakten und Beweise, aus denen schlüssig abzuleiten wäre, dass diese Geschäftsbeziehung (weshalb eigentlich?) nur auf dem Papier bestanden hätte, seien in besagter Niederschrift nicht einmal mit der Lupe zu finden. - Unsere Einwendungen beziehen sich auf die Umsatz- und die Körperschaftsteuer 2010 gleichermaßen.
Wiederaufnahme der Körperschaft- und Umsatzsteuer 2010
1. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung (ebenso der BP-Bericht) treffen zur Wiederaufnahme am Ende der Tz 4 folgende Aussage:
"§ 303 Abs. 4 BAO besagt, eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
Da im Zuge der Prüfung neue Tatsachen hervorgekommen sind, welche in der Beilage zu der Tz 3 detailliert beschreiben sind, die zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätten, sind die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen 2010 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufzunehmen und die im Zuge der Betriebsprüfung neu hervorgekommenen Tatsachen durch die Abgabenbehörde zu berücksichtigen. Details siehe Beilage Tz 4."
2. Diese Begründung sei ziemlich nichtssagend und als Begründung für einen Eingriff in die Rechtskraft von Steuerbescheiden völlig ungeeignet. Das bedeute im Einzelnen:
2.1. Die Wiederaufnahme der Umsatz- und Körperschaftsteuer 2010 werde ausnahmslos auf besagte Beilage zur Tz 3 gestützt. Demnach seien die diese Maßnahme rechtfertigenden Neuerungen im Tatsachenbereich (nur) dort zu finden.
2.2. Nach den Berichten der Insolvenzverwalterin enthalte die Geschäftsanschrift der Fa. S-GmbH keine Hinweise auf diese Gesellschaft. Diese Behauptung sei zu allgemein gehalten, um überzeugend zu sein: So sei es ohne jedwede Bedeutung, dass an diesem Standort "mehrere Firmen ansässig" sind. Alleine entscheidend seien die Verhältnisse im Zeitraum Mai bis August 2010. Dass die Fa. S-GmbH damals dort nicht ansässig gewesen sei, wurde weder von der (erst viel später bestellten) Insolvenzverwalterin noch vom Prüfer behauptet. Damit nehme sich dieses Argument - weil zu unkonkret - für Zwecke der Wiederaufnahme von selbst aus dem Spiel.
2.3. Das weitere Argument, dass der damalige Alleingesellschafter an diesem Standort doch einen "Raum als Büro angemietet" habe, spreche klar für uns (und damit ebenso klar gegen die Insolvenzverwalterin). Wer als Mieter in Erscheinung getreten ist, sei ohne praktische Bedeutung, ob die Miete bezahlt worden ist ebenfalls.
2.4. Dass die Fa. S-GmbH damals über einen Pool von bis zu 320 Mitarbeitern hatte, spreche in kaum mehr zu überbietender Weise für das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung. Das leitet über zum Kernproblem dieses Falles, den es nicht gäbe, wenn die Fa. S-GmbH ihren (Deklarations- und Zahlungs-)Pflichten nachgekommen wäre anstatt - so die Niederschrift Steuer- und Sozialbetrug in großem Stil zu begehen. Dass der damalige Machthaber der Fa. S-GmbH unredlich vorgegangen ist, sei bedauerlich, deswegen aber definitiv nicht von uns zu vertreten. Für uns stelle sich in diesem Zusammenhang eine ganz andere Frage. Sehen wir es richtig: Die S-GmbH
habe anfangs (April 2010) bei der Wiener GKK 320 Dienstnehmer angemeldet,
doch sei sie die Sozialabgaben bereits ab Juni 2010 schuldig geblieben.
Das sei aber trotz der auffallend hohen Zahl an Beschäftigten (320) auf Seiten der Gebietskrankenkasse durch geraume Zeit hindurch niemandem aufgefallen mit dem Ergebnis,
dass der Fiskus zwei Jahre später von uns genau jenen Schaden ersetzt haben will, den es nicht gäbe, wenn der Staatsapparat funktioniert hätte anstatt sich nur selbst zu verwalten. Anders herum: Der Steuerausfall auf Seiten von der Fa. S-GmbH sei nur mit einer auffallend stark ausgeprägten Ineffizienz des Apparates zu erklären.
Eine Rechtsgrundlage, die es rechtfertigen könnte, uns für die (behaupteten) Malversationen unseres damaligen Geschäftspartners zur Kasse zu bitten, sei weit und breit nicht zu sehen, das hier gewählte Vorgehen somit rechtswidrig, ja unzulässig. Es erwecke ernste verfassungsrechtliche Bedenken: Eine solche Ausfallshaftung, wie sie dem Finanzamt hier ganz offensichtlich vorschwebt, sei dem österreichischen Steuerrecht fremd. Dazu sei an die zu § 6 Abs. 2 BAO ergangene Entscheidung VfSlg 5318/1966 erinnert, wenn es dort heißt, dass es "unsachlich sei, wenn jemand verhalten wird, für etwa einzustehen, mit dem ihm nichts verbindet". Diese wahrhaft "goldenen Worte" lassen sich auf diesen Fall vorbehaltlos übertragen: Uns verbinde mit dem (behaupteten) Steuer- und Sozialbetrug der S-GmbH rein gar nichts.
2.5. Der Hinweis auf einen "anderen Rechtsträger" führe ebenfalls am Kernthema vorbei: Auch dabei gehe es um Fragen, die nur die Fa. S-GmbH und deren Verhältnis zu anderen Gesellschaften betreffen. Die allein entscheidende Frage sei indes, ob die Fa. S-GmbH für uns ab 2010 tätig geworden ist. Dem war ganz eindeutig so.
2.6. Der Prüfer (und damit das Finanzamt insgesamt) gehe selbst - zu Recht - davon aus, dass die von ihm zusammen getragenen Fakten bloße "Indizien" für Unregelmäßigkeiten auf Seiten der Fa. S-GmbH sind. Doch seien Rückschlüsse auf die Leistungsbeziehung zu uns unzulässig: Auch ein Umsatzakt ist nicht unwirksam, nur weil der Verkäufer die für erbrachte Leistung in Rechnung gestellte und vereinnahmte Umsatzsteuer in die eigene Tasche wirtschaftet anstatt sie wie es seine Aufgabe gewesen wäre - dem Fiskus abzuführen. Genauso sei die Situation hier.
3. Somit bleibt festzuhalten:
3.1. Die Beilage zur Tz 3 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 21.05.2013 beschäftigt sich: ausnahmslos mit (behaupteten) Unregelmäßigkeiten auf Seiten der Fa. S-GmbH. Treffen sie zu, so rechtfertigen sie eine Wiederaufnahme nur in deren Steuerbescheide, nicht hingegen bei uns.
3.2. In besagter Beilage werde zu Recht nicht einmal behauptet, geschweige denn anhand konkreter Tatumstände schlüssig dargetan, dass die Fa. S-GmbH trotz eines Pools von (bis zu) 320 Arbeitskräften für uns nicht tätig gewesen sei. Damit fehle es aber an jenen Neuerungen im Tatsachenbereich, die für einen Eingriff in die Rechtskraft eines Steuerbescheides unerlässlich gewesen wären. Damit sei die Wiederaufnahme der Steuerbescheide 2010 mangels tauglicher Wiederaufnahmegründe rechtswidrig (unzulässig) und die Sache demgemäß ein erstes Mal zu unseren Gunsten entschieden.
Körperschaft- und Umsatzsteuer 2010
Der schon längst gewonnene Eindruck setze sich hier fort. Darum gehe es im Folgenden, und zwar in Form von Veranschaulichung: Es soll anhand konkreter Beispiele anschaulich vor Augen geführt werden, dass auch die angefochtenen Sachbescheide mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen sind.
aa) Hintergrund des Verfahrens
Die Tz 3 der Beilage liefert die Begründung dafür, warum es dieses Verfahren überhaupt gibt.
Dort heißt es:
"Am 27.04.2010 wurden die Gesellschaftsanteile und die Geschäftsführung an Herrn TC übertragen, welcher den Firmensitz an oben angeführte Adresse verlegte und 320 Dienstnehmer zur Gebietskrankenkasse anmeldete. Aus dem Konkursantrag ergibt sich, dass er bereits ab Juni 2010 keinerlei Beiträge an die Sozialversicherungsträger abführte.
Aus den Erhebungen des Insolvenzverwalters ist weiters zu entnehmen, dass die angemeldeten Dienstnehmer in Wahrheit für Rechnungen eines anderen Rechtsträgers tätig waren."
Im Klartext: Demnach soll auf Ebene der Fa. S-GmbH Steuer- und Sozialbetrug im großen Stil begangen worden sein. Es spreche in der Tat Einiges dafür, dass dem tatsächlich so gewesen ist. Nur wäre es dann konsequent, jene Personen zur Rechenschaft zu ziehen, die sich in der beschriebenen Weise steuerunehrlich verhalten haben, anstatt den nicht unproblematischen Versuch zu unternehmen, sich beim (damaligen) Geschäftspartner schadlos zu halten. Das kann nur in die Irre führen.
bb) Ergänzende Bemerkungen zur Geschäftsbeziehung mit der Fa. S-GmbH
1. Wir haben zu Beginn der Geschäftsbeziehung eine UID-Abfrage mit einem positiven Ergebnis vorgenommen (./A). Weitere UID-Abfragen seien unterblieben, zum einen weil diese Geschäftsbeziehung nur wenige Monate gedauert hat und zum anderen, weil gehäufte UID-Abfragen selbst nach der Verwaltungspraxis nicht erforderlich seien (Rz 4360 UStR 2000: "Die Häufigkeit der Nutzung des Bestätigungsverfahrens zur Überprüfung der Gültigkeit der UID ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.").
2. Der Prüfer (und damit das Finanzamt insgesamt) sei an das Steuergeheimnis zu erinnern (§ 48a BAO): Was auch immer sich bei der Fa. S-GmbH zugetragen habe, sei für uns weder absehbar noch überprüfbar gewesen. Wie hätte das zuständige Finanzamt auf unser Anliegen nach näheren Auskünften über unseren damaligen Subunternehmer wohl reagiert? Eben.
3. Und überhaupt: Warum hätten wir uns bei einer nach außen hin funktionierenden Geschäftsbeziehung um das Innenleben unseres (damaligen) Geschäftspartners kümmern sollen? Zumal wir uns im umgekehrten Fall solche Einmischungen ebenfalls verbieten würden.
cc) Fehlen einer geschlossenen Sachverhaltsdarstellung
1. Mindestanforderung einer Bescheidbegründung sei es, in einer geschlossenen Sachverhaltsdarstellung (VwGH 31.07.1996, 95/13/0225) auf nachprüfbare Weise (ZB VwGH 18.12.1997, 97/15/0040) darzulegen,
welches Geschehen der Entscheidung zugrunde liegt,
weshalb die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser (und nicht irgendein anderer) Sachverhalt vorliegt (zB VwGH 28.05.1998, 96/15/0220; VwGH 02.02.2010, 2009/15/0029; VwGH 01.09.2010, 2008/17/0174), und
weshalb der als erwiesen angesehene Sachverhalt dem Tatbestand der ins Auge gefassten Rechtsnorm entspricht (zB VwGH 23.04.1954, 1327/53, VwSlg 932/F; VwGH 03.10.1996, 95/16/0084; VwGH 31.03.2005, 2000/15/0127; VwGH 21.09.2009, 2008/16/0148).
Das sei nicht Selbstzweck, sondern Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und für einen "effizienten Rechtsschutz" von grundlegender Bedeutung. Erst die Begründung mache den Bescheid für den Bürger "nachvollziehbar und kontrollierbar", der "nicht rätseln" sollen muss, "warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird" (Beiser, Steuern8 Rz 761). Gemeint sei der für die rechtliche Beurteilung notwendige Sachverhalt (Ritz, BAO, § 288 Tz 13 unter Hinweis auf VwGH 25.09.2001, 2001/14/0066). Das gelte auch für erstinstanzliche Erledigungen (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO), und erst recht dann, wenn daraus massive Grundrechtseingriffe abgeleitet werden (Stichworte: Sicherstellungsaufträge, Lohnpfändung).
2. Diesem Maßstab würden die angefochtenen Bescheide nicht (nicht einmal ansatzweise) gerecht werden. Einige Beispiele ohne Anspruch auf Vollständigkeit sollen dies verdeutlichen:
2.1. Eine auch nur halbwegs geschlossene Sachverhaltsdarstellung fehlt, ohne dass dazu noch viel zu sagen wäre. Die Niederschrift erschöpfe sich darin, einzelne - scheinbar belastende Aspekte ins Treffen zu führen, denen aus bereits dargelegten Gründen aber keine allzu große Bedeutung beizumessen sei. Dazu ein ebenso einfaches wie einleuchtendes Beispiel: Der schönste Nachweis dafür, dass die Geschäftsbeziehung mit der Fa. S-GmbH tatsächlich nur auf dem Papier bestanden hat, wäre darin gelegen, schlüssig darzutun, dass es dieser Arbeitskräfte nicht bedurft hätte, um die bestehenden Aufträge abzuwickeln. Dazu hätte ein schlichter Vergleich der benötigten Mannstunden mit den vorhandenen Ressourcen vollauf genügt. Doch sei nicht einmal diese simple Kontrollrechnung angestellt worden.
2.3. Die als Begründung beabsichtigten Ausführungen der Niederschrift hätten über weite Teile (so gut wie) keinen Begründungswert.
2.3.1. Signifikant dafür sei das bereits im Einleitungssatz der Tz 4 bemühte "Gesamtbild der Tatsachen". Ein Gesamtbild setze denknotwendig Einzelbilder voraus, die man in den angefochtenen Erledigungen selbst mit der Lupe nicht findet. Im Gegenteil: Der Prüfer (und damit das Finanzamt insgesamt) habe in der Beilage zur Tz 3 selbst eingeräumt, dass die Fa. S-GmbH über einen Pool bis zu 320 Arbeitskräften verfügt hat. In dieser Situation und vor diesem Hintergrund sei es mutig, eine Leistungsbeziehung durch diesen Betrieb kategorisch auszuschließen.
2.3.2. Ähnlich habe es sich mit den "Erfahrungen des täglichen Lebens" verhalten. Sie werden auch hier - ob nun Zufall oder nicht - immer dann auf ein bloßes Vehikel reduziert, ein gefühlsmäßig für richtig empfundenes Ergebnis (scheinbar) zu begründen (Seer in Tipke/Kruse AO/FGO § 81 FGO Tz 6). Die Gründe dafür liegen auf der Hand: Erfahrungssätze sind als bloße Verallgemeinerungen aus Wahrscheinlichkeiten in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO § 96 FGO Rz 110) hochgradig unbestimmt, daher nur schwer greifbar und zudem Gegenstand des in aller Regel aber nicht eingeholten Beweises (Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht'6 § 110 Rz 1). An sich ist der Nachweis ihres Vorliegens über ein Gutachten eines Sachverständigen oder eine demoskopische Umfrage zu führen in Fasching/Konecny ZPO Vor § 266 Rz 52; Seer in Tipke/Kruse AO/FGO § 81 FGO Tz 6), was jedoch im Regelfall unterbleibt. Solcherart werden dann der Entscheidung mehr oder minder unbewiesene Erfahrungssätze zugrunde gelegt (Kotschnigg/Pohnert in Kotschnigg Beweisrecht BAO § 167 Rz 66). Das ist freilich keine Besonderheit des österreichischen Steuer(verfahrens)rechts, sondern in ähnlicher Weise auch in anderen Ländern (zB Deutschland) und Rechtsgebieten (zB dem Zivilprozess) anzutreffen. So kann man (Bauerbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO68, Anh § 268 Rz 15) unter"Berufung auf so schillernde Begriffe wie "Lebenserfahrung" oder "typischer Geschehensablauf" […] dem Prozess eine gewünschte Richtung geben, die derjenigen ohne eine Anwendung solcher oft gefährlich unkontrollierten Begriffe gerade entgegengesetzt verläuft. Eine "Lebenserfahrung" ist rasch dahin geredet und nur mühsam als Leerformel widerlegbar.
Rönitz, früherer Präsident des Finanzgerichts Düsseldorf, "übersetzt" diesen Befund ins Steuerliche: Er kann sich als Praktiker des Eindruckes nicht erwehren (Rönitz, Die Abgrenzung der Betriebsausgaben/Werbungskosten von den privaten Ausgaben als Problem der Sachverhaltsermittlung, DStJG 3 [1980], 309), dass "dies letzten Endes auf unsere weit verbreitete Freude daran zurückzuführen ist, eine Nebelwand zu schaffen, hinter der es sich prächtig arbeiten lässt, ohne der Kontrolle durch Juristen anderer Sparten ausgesetzt zu sein. Sollte nicht auch für uns wie auf anderen Rechtsgebieten nur der Sachverhalt als erwiesen angesehen werden, der sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt? Nur die Bejahung dieser Frage entspricht dem Gesetz. Die Besteuerungspraxis würde - verführe man entsprechend - keinen Schaden nehmen und die Schwierigkeiten würden sich gegenüber den bisherigen mit Sicherheit jedenfalls nicht vergrößern. Ich glaube sogar, sagen zu können, dass der größte Teil der Fälle, die bisher mit dem mehr oder minder lapidaren Hinweis auf die Lebenserfahrung oder die typisierende Betrachtungsweise entschieden worden sind, nicht anders ausgegangen wäre, wenn man mit dem herkömmlichen, allgemeinen juristischen Rüstzeug gearbeitet hätte."
Diese wahrhaft "goldenen Worte" lassen sich auf diesen Fall vorbehaltlos übertragen, der sich damit ein weiteres Mal von selbst auflöst: Ohne Leerformeln wie ein Gesamtbild oder die Erfahrungen des täglichen Lebens bleibe von den als Begründung beabsichtigten Ausführungen nicht mehr allzu viel übrig. Doch zurück zu den Erfahrungssätzen: Sie sind keine homogene Gruppe, sondern vielmehr nach ihrer Überzeugungskraft in mehrere Stufen zu unterteilen. Der Bogen spannt sich von banalen Alltagstheorien, Vorurteilen etc bis hin zu Gesetzmäßigkeiten im mathematisch-naturwissenschaftlich exakten Sinn (weiterführend in Kotschnigg/Pohnert, in Kotschnigg, Beweisrecht BAO § 167 Rz 58 ff).
2.4. In Tz 4 der Niederschrift ist von "Deckungsrechnungen" die Rede, ohne dass auch nur in Ansätzen erkennbar wäre, was genau "gedeckt" hätte werden sollen und zu welchen Zweck sie erstellt worden sein sollen. Hier "rächt" sich das Fehlen einer (auch nur halbwegs) geschlossenen Sachverhaltsdarstellung.
dd) Bemerkungen zur Beweislast
1. Der Prüfer (und damit das Finanzamt insgesamt) stützt sein bereits im Einleitungssatz der Tz 4 besagter Niederschrift bemühtes Gesamtbild auch auf die "Tatsache, dass seitens der geprüften Gesellschaft keinerlei Nachweise über eine Leistungsbeziehung durch Subunternehmer erbracht" worden seien. Das ist das Schulbeispiel einer unzulässigen Beweislastumkehr: Es sei Aufgabe der Behörde, die materielle Wahrheit zu erforschen (§ 115 Abs. 1 BAO). Dazu sei sie an die objektive Beweislast erinnert: Sie liegt für steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen ausnahmslos bei ihr (VwGH 04.09.1986, 86/16/0114, VwSlg 6143/F, VwGH 10.03.1994, 92/15/0160; UFS 15.10.2003, RV/1687-W/02, VwGH 19.02.2008, RV/1210-W/07; Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II6 Tz 1301; Kotschnigg/Pohnert in Kotschnigg Beweisrecht BAO Einf Rz 134). Das hat mit der "Grundregel des Beweises" zu tun: Demnach hat derjenige, der eine für ihn günstige Norm in Anspruch nimmt, auch den Nachweis ihrer Voraussetzungen zu erbringen (grundlegend: OGH 16.10.1958, 2 Ob 163/58, EVBI 1959/38 = JBI 1959, 135; 23.01.1997, 2 Ob 2390/96a, EVBl 1997/104 - JBI 1997, 450; Fasching, Lehrbuch Zivilprozessrecht2 Rz 882; Kotschnigg/Pohnert in Kotschnigg Beweisrecht BAO Einf Rz 134 mwN).
2. Bezogen auf den Fall:
2.1. Die Niederschrift bestreitet nicht, dass wir die Aufträge der vorhandenen Mannschaft nicht bewältigen konnten, somit externes Personal benötigt haben, und weiters, dass die Fa. S-GmbH objektiv in der Lage gewesen ist, diesen Bedarf zu decken.
2.2. Erst recht behauptet die Niederschrift - zu Recht - nicht, dass wir diesen Bedarf von (welcher?) dritter Seite gedeckt und die Fa. S-GmbH nur zwecks der Optik benötigt hätten. Ganz abgesehen davon mache ein solches Szenario - und damit das tragende Argument der "Deckungsrechnungen" nur sehr bedingt Sinn: Rechnungen von A für Leistungen von B seien in einem Fall wie diesem mit der Lebenserfahrung gerade nicht in Einklang zu bringen.
2.3. Und überhaupt: Der Abzug von Betriebsausgaben sei kein Steuerprivileg (so explizit VwGH 28.04.2004, 2001/14/0101), sondern vielmehr Ausfluss des objektiven Nettoprinzips als einem der tragenden Grundsätze der Einkommensteuer (VwGH 04.02.2009, 2006/15/0227; Doralt/Ruppe, Steuerrecht I10 Tz 25). Das Gleiche gelte - dort unter dem der Kosten- und Wettbewerbsneutralität sinngemäß auch für die Umsatzsteuer.
ee) Zu den Anforderungen an ein Scheingeschäft
1. Die Niederschrift spricht in Tz 4 von "Deckungsrechnungen" und meinte damit erkennbar das Vorliegen von Scheingeschäften, ohne schlüssig darzulegen, ob damit ein absolutes (§ 916 ABGB; § 23 Abs. 1 erster Satz BAO) oder ein relatives Scheingeschäft gemeint ist (§ 23 Abs. 1 letzter Satz BAO).
2. Der Nachweis eines (absoluten oder relativen) Scheingeschäfts stelle hohe Anforderungen an Sachaufklärung und Beweisführung.
2.1. Das habe mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ganz allgemein zu tun, deren Ausfluss § 23 BAO ist. Es mache zuweilen einen erheblichen Unterschied, ob sich eine Norm aus Gründen einer möglichst einfachen Handhabung mit äußeren (formalen) und daher leicht auffindbaren Modalitäten begnügt (VwGH 16.11,2004, 2004/16/0125; VwGH 10.04.2008, 2007/16/0228, beide zu den Gerichtgebühren) oder ob es des Durchgriffes auf das wirtschaftliche Substrat des verwirklichten Lebenssachverhaltes bedarf (VwGH 18.11.1993, 91/13/0005, VwSlg 6.801/F). In diesem Fall bedürfe es eines zweistufigen Vorgehens: Zunächst seien die Ereignisse aus der realen Welt nach Zivilrecht zu beurteilen; die Feinprüfung unter wirtschaftlichem Aspekt erfolgt erst in einem zweiten Schritt (VwGH 11.03.1992, 90/13/0230, VwSlg 6662/ F; VwGH 21.09.2006, 2003/13/0053). Das gelte in sinngemäß gleicher Weise auch für § 23 BAO: Solange nicht feststeht (also nicht festgestellt ist), was sich in der realen Welt zugetragen hat (und was nicht), hänge jeder Gedanke an ein Scheingeschäft völlig in der Luft.
2.2. Bezogen auf diesen Fall: Hier steht nicht (nicht einmal ansatzweise) fest, wer das behauptete Scheingeschäft überhaupt abgeschlossen hat. Erst recht stehe nicht fest, dass wir (wer?) von den Malversationen bei der Fa. S-GmbH Bescheid gewusst haben; denn nur unter dieser (unausgesprochenen) Voraussetzung sei an ein Scheingeschäft überhaupt erst zu denken.
3. Abgesehen davon setze ein Scheingeschäft auch den Willen der Beteiligten voraus, ein solches abschließen zu wollen. Die Rechtslage zeige dazu folgendes Bild:
3.1. Das Scheingeschäft erfordert gemeinsamen Dolus bei Vertragsabschluss (VwGH 28.01.2005, 2000/15/0214; OGH 22.07.1970, 3 Ob 86/70, SZ 43/134 = EVBI 1971/3; 22.09.1970, 4 Ob 65/70, SZ 43/134 = EvBl 1971, 24; 8.11.1995, 3 Ob 7/95, JBI 1996, 578; 31.03.2004, 7 Ob 263/03g). Beide Partner müssen sich bei Abgabe der Willenserklärungen darüber einig sein, dass nur der äußere Schein eines Rechtsgeschäfts hervorgerufen werden soll, die Rechtsfolgen dagegen nicht eintreten sollen (OGH 09.11.1982, 4 Ob 167/82, JBI 1983, 444; BFH 20.05.1998, BStBl 1998 11 721 - BFHE 186, 236; FG Baden-Württemberg 15.03.2006, EFG 2006, 1330). Sie beabsichtigen, kein oder nur das verdeckte Geschäft zu schließen (Schwimann/Binder, ABGB3 § 916 Rz 2, VwGH 19.01.2005, 2000/13/0162; VwGH 24.10.2005, 2001/13/0263; VwGH 18.11.2008, 2006/15/0205; VwGH 25.02.2009, 2006/13/0111; BFH 28.4.1987, BStBl 1987 II 814; BFH 10.02.1988, BStBl 1988 II 640 [643]; BFH 28.01.1997, BStBl 1997 II 655 = BFHE 182, 542; Ritz, BAO § 23 Tz 1 ff). Die Unverbindlichkeit der Erklärung ist allen Beteiligten bewusst und von ihnen gewollt (VwGH 20.09.1984, 82/16/0105, 1985, 246; VwGH 28.01.2005, 2000/15/0214, 2005/319, 403; Ritz BAO4 § 23 Tz 1). Das "Einverständnis", ein Scheingeschäft abzuschließen, muss bereits bei Zustandekommen des Scheinvertrages gegeben sein (VwGH 03.02.1972, 1540/71, VwSlg 4.339/F; 25.11.1992, 89/13/0043, VwSlg 6.733/F; VwGH 12.09.2001, 99/13/0166 f, 550; VwGH 28.01.2005, 2000/15/0214; OGH 22.07.1970, 3 Ob 86/70, SZ 43/134, EvBl 1971, 16; 12.03.1980, 3 Ob 4/80, SZ 53/42; 16.09.2003, 10 ObS 207/03v, SZ 2003/108, zu S 539a ASVG). Stets muss der böse Wille bei Abschluss des Scheingeschäfts gegeben sein. Nachträgliche Erklärungen, von dem getätigten (gültigen) Rechtsgeschäft keinen Gebrauch zu machen, machen es nicht (rückwirkend) zum Scheingeschäft (OGH 22.07.1970, 3 Ob 86/70, SZ 43/143= EvBl 1971, 16; Schwimann/Binder, ABGB3 § 916 Rz 2).
3.2. Bezogen auf diesen Fall: Hier stehe nicht einmal auf der objektiven Seite fest,
wer
mit wem
wann
wozu
ein Scheingeschäft abgeschlossen habe. Damit hänge der Vorsatz (bei wem?) mehr oder minder völlig in der Luft. Mehr sei dazu nicht mehr zu sagen.
ff) Bemerkungen zur Umsatzsteuer
1. Bis zur Begrenzung der UD-Nummer per 30.7.2010 bedarf es von vornherein nicht mehr vieler Worte: Bis dahin sei selbst der Fiskus bei der Fa. S-GmbH von einem einwandfreien, integren, steuerehrlichen Unternehmer ausgegangen. Ein besseres Wissen, als der Fiskus es hat, dürfe von einem Geschäftspartner vernünftigerweise nicht erwartet werden, außer er habe zu den Malversationen aktiv beigetragen. Das sei hier aber nicht der Fall. Derartiges wird - zu Recht - nicht einmal vom Prüfer (und damit dem Finanzamt insgesamt) behauptet. Auf die Entscheidung des EuGH vom 06.09.2012, C-273/11, Mecsek-Gabona Kft, sei verwiesen (dazu weiterführend Kotschnigg, SWK 2012, 1494).
2. Davon, dass gehäufte UID-Abfragen selbst nach der Verwaltungspraxis nicht erforderlich sind (Rz 4360 UStR 2000: "Die Häufigkeit der Nutzung des Bestätigungsverfahrens zur Überprüfung der Gültigkeit der UID ist gesetzlich nicht vorgeschrieben") war bereits die Rede. Daher kann uns auch unter diesem Aspekt kein Vorwurf gemacht werden: Wir haben diese Erlassregelung nicht zu vertreten.
gg) Vorschlussbemerkungen
1. Die angefochtenen Bescheide stünden mit sich selbst in unauflösbarem Widerspruch. Dieser Nachweis sei längst erbracht.
2. Dem Finanzamt fehle es an einer klar erkennbaren Linie: Wäre die Behörde von der eigenen Arbeit und damit vom Inhalt der angefochtenen Bescheide selbst restlos überzeugt, so hätten die darauf entfallenden Betriebsausgaben/ Vorsteuern zur Gänze versagt (storniert) werden müssen. Doch wurde die Hälfte (50%) dieses Aufwandes unter Hinweis auf einen (welchen?) "eigenen Personalaufwand" anerkannt. Somit stehe diese Schlussfolgerung unter der - unausgesprochen gebliebenen - Prämisse, dass wir auf diese Weise eigenes Personal "gedeckt" hätten, das in Wirklichkeit in einem Dienstverhältnis zu unserer Gesellschaft gestanden, aber nicht als solches behandelt worden sei. Ohne diese Grundvoraussetzung mache die teilweise Anerkennung des Fremdleistungsaufwandes - mit Verlaub - schlichtweg keinen Sinn. Sie ist - zu Recht - aber nicht einmal behauptet worden. Damit hänge die Kürzung der Geschäftsbeziehung mit der Fa. S-GmbH entfallenden Betriebsausgaben/Vorsteuern völlig in der Luft.
3. Es sei mutig, ein derart unausgegorenes, mit sich selbst in unauflösbarem Widerspruch stehendes Prüfungsergebnis zum Anlass für massive Grundrechtseingriffe zu nehmen (Stichworte: Sicherstellungsaufträge, Gehaltspfändung). Diese Maßnahmen seien daher umgehend wieder aus der Welt zu schaffen. Auch deshalb bedarf diese Sache einer raschen Lösung. Wir sind dazu bereit und stehen redensartlich "Gewehr bei Fuß".
hh) Abschließende Bemerkungen zum Sachverhalt und zur Beweisführung.
Im Folgenden geht es darum, anhand aussagekräftiger Fakten und Beweisen (Urkunden) schlüssig darzutun, dass das Ergebnis der Außenprüfung 2012 mit der Lebenswirklichkeit nur sehr bedingt (also rein gar nichts) in Einklang zu bringen sei.
1. Aus der Übersicht über die Tätigkeit im Mai 2010 (./B) ergebe sich schlüssig und auf leicht nachprüfbare Weise, wie viele (und welche) Objekte wir damals zu betreuen hatten und wer - wir, X, S-GmbH - welche Leistungen (jeweils auf unsere Rechnung) erbracht hat. Diese Unterlage sei vom Prüfer (und damit vom Finanzamt insgesamt) unwidersprochen geblieben. Damit sei die Sache auch auf (oder gerade) auf Tatsachenebene zu unseren Gunsten entschieden.
1.1. Es bedarf nicht vieler Worte, um zu erkennen, dass dieses Auftragsvolumen mit unserem (damaligen) Personal und jenem von X nicht (nicht einmal ansatzweise) bewältigt werden konnte.
1.2. Mit der Anerkennung dieser Aufstellung (./B) stehen das Auftragsvolumen und damit auch die Einnahmenseite als solche außer Streit (wohl wissend, dass die BAO ein förmliches Außer-Streit-Stellen nach dem Vorbild der ZPO nicht kennt: VwGH 07.06.2005, 2001/14/0086). Wenn die Behörde nun einen nicht unerheblichen Teil des dazu benötigten (Personal-)Einsatzes in Zweifel zieht, wäre es ihre geradezu selbstverständliche Aufgabe gewesen, spätestens in der Begründung der angefochtenen Bescheide auf Basis einer ordnungsgemäßen Ermittlungstätigkeit Auskunft darüber zu geben, wer - wenn nicht die Fa. S-GmbH - diese Leistungen dann erbracht hat. Doch schweigen sich Niederschrift und (inhaltsgleicher) BP-Bericht dazu im Kollektiv aus. Damit hängen aber die gesamten (sehr ergebnisorientierten) Feststellungen völlig in der Luft, weil wir die Leistungen nach außen hin ja erbracht und - nicht ganz unwichtig dafür Einnahmen (Umsätze) erzielt haben.
1.3. Die gleiche Unterlage gebe es auch (nicht nur) für die Folgemonate.
2. Damit bestätige sich der schon längst gewonnene Befund ein weiteres Mal: Die Ergebnisse der Außenprüfung 2012 haben mehr mit Wunschdenken auf Behördenseite als mit den Ereignissen der realen Welt zu tun.
III. Berufungsantrag
III. Berufungsantrag
Demzufolge wird nachstehender Antrag gestellt: Das Finanzamt Wien 6/7/15 möge
der Berufung in vollem Umfang stattgeben; sonst
die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorlegen. Für diesen Fall beantragen wir eine stattgebende Erledigung nachgeführter mündlicher Verhandlung vor dem/der Einzelsenatorln (kein voller Senat).
Dieser Beschwerde wurde beigelegt:
./A: Ergebnis der Überprüfung der Mwst-Nummer der S-GmbH (Abfragedatum 05/05/2010)
./B: Abrechnung Mai 2010
Die Beschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer wurde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 30.09.2014 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt: Im vorliegenden Fall sei im BP-Bericht hinsichtlich der Wiederaufnahmsgründe auf die Feststellungen der Betriebsprüfung in Tz. 4 hingewiesen worden. In der Tz. 4 wird unter anderem auch auf die Beilage zu Tz. 3 und auf die Beilage zu Tz. 4 verwiesen. Aus den genannten Stellen gehe klar hervor, auf welche Feststellungen die Abgabenbehörde die Wiederaufnahme der Verfahren stützte:
Normen und Schlagworte
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100190/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100190.2015
- Stammnummer
- 133696
- Gültig
- 07.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF