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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105758/2018

Versagung von Vorsteuern

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105758/2018vom 25.09.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auf Grund eines Rechenfehlers ist die Vorsteuerkürzung EUR 587.065,39 anstatt EUR 586.665,33 und somit beträgt die Vorsteuer nach der Betriebsprüfung EUR 325.883,72 § 1 Mineralölsteuergesetz 1995 in der im Bemessungszeitraum geltenden Fassung: (1) Mineralöl, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, sowie Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet verwendet werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer). (2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg). § 2 Mineralölsteuergesetz 1995 in der im Bemessungszeitraum geltenden Fassung (auszugsweise): (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren 1. der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur; [...] (2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die [...] (8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren: [...] 2. der Unterpositionen 2710 1111 bis 2710 1969, ausgenommen [...] § 3 Mineralölsteuergesetz 1995 in der im Bemessungszeitraum geltenden Fassung (auszugsweise): (1) Die Mineralölsteuer beträgt [...] 4. für 1000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 1941 bis 2710 1949 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, [...] d) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht aa) mit einem Gehalt an von biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 397 € bb) ansonsten 425 €; [...] 7. für Heizöle der Unterpositionen 2710 1961 bis 2710 1969 der Kombinierten Nomenklatur a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1000 kg 60 €; [...] e) ansonsten für 1000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht, aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 397 €; bb) ansonsten 425 Euro. [...] 9) andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszwecke am nächsten stehen. § 21 Mineralölsteuergesetz 1995 in der im Bemessungszeitraum geltenden Fassung (auszugsweise): (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, 1. dass Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren anschließt, oder dadurch, dass es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr) [...] 4. dass Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben werden 5. dass ein Kraftstoff oder ein Heizstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen abgegeben wird; [...] (4) Die Steuerschuld entsteht 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr; [...] 4. in den Fällen des Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt der Abgabe; [...] (6) Eine Verwendung von Mineralöl oder Kraftstoff als Treibstoff liegt vor, wenn das Mineralöl oder der Kraftstoff als Treibstoff verwendet oder in einen Behälter eingefüllt wird, der mit einem Motor in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Mineralöl oder ein Kraftstoff befindet, mit einem Motor verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff verwendet, im zweiten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff in den Behälter einfüllt, und im dritten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit dem Motor herstellt. [...] § 22 Mineralölsteuergesetz 1995 in der im Bemessungszeitraum geltenden Fassung (auszugsweise): 1) Steuerschuldner ist oder sind 1. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die das Mineralöl weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen das Mineralöl weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war; […] 4. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender; […] Gemäß § 1 Mineralölsteuergesetz 1995 unterliegen Mineralöl, das in Ö hergestellt oder nach Ö verbracht wird, sowie Kraftstoffe und Heizstoffe Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer MÖST). Damit verbunden ist die Pflicht, eine Bewilligung für die Herstellung und/oder unversteuerte Verbringung von Mineralöl einzuholen und eine MÖSt- Anmeldung abzugeben. Nachdem hier unversteuert vermeintlicher "Dieseltreibstoff" in Treibstofftanks der Tankstelle des Beschwerdeführers eingefüllt und an Kunden abgegeben wurde, fällt Mineralölsteuer an, welche seitens des Zollamts noch nicht zur Vorschreibung gelangte. Die Passivierung der MÖSt-Verbindlichkeit für 2013 erfolgte im Rahmen der miterledigten Einkommensteuerjahresveranlagung für 2013. Die Berechnung ergibt sich wie folgt: Bezogene Diesel- Menge von ***5*** 2013; 2.914.3021 2.914,3021 x425 = EUR 1.238.578,35 MÖSt Gem. § 116 Abs. 2 BAO sind Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war. Diese Bindung besteht auch für das Bundesfinanzgericht (s. § 2a BAO). Ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach § 116 Abs. 1 BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO anzuwenden ist. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln (VwGH 30.03.2022, Ra 2020/13/0096). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Bindung der Abgabenbehörden und des Bundesfinanzgerichts im Falle rechtskräftiger verurteilender Entscheidungen eines Strafgerichts, einer Finanzstrafbehörde oder des Bundesfinanzgerichts nach einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren an die Tatsachenfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (vgl. z.B. VwGH 30.3.1998, 95/16/0324; VwGH 28.4.2021, Ro 2018/16/0001). Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs darin, dass die angefochtenen Bescheide auf Beweismaterial gestützt seien, das ihm nicht zugänglich gemacht worden sei. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verbot geheimer Beweise. Dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Behörde ihre Entscheidung nicht auf Beweismittel stützen darf, die der Partei nicht zugänglich gemacht werden. Im gegenständlichen Fall liegt eine solche Konstellation nicht vor. Der Beschwerdeführer hatte im Ermittlungsverfahren des Finanzamtes und insbesondere im Zuge der Schlussbesprechung sowie bei durchgeführten Einvernahmen ausreichend Gelegenheit, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen und seine Sicht der Dinge darzulegen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren vor dem Landesgericht sämtliche Beweise im Rahmen der Hauptverhandlung offengelegt und erörtert wurden. Der Beschwerdeführer hatte dort uneingeschränkt Gelegenheit, sich zu verteidigen, Beweisanträge zu stellen und zu den vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen. Auch die Möglichkeit der Akteneinsicht war ihm im Strafverfahren eröffnet. Dasselbe gilt für das finanzstrafrechtliche Ermittlungsverfahren, in dem dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen gewährt wurde. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass die gegenständlichen Bescheide auf Beweismaterial gestützt worden wären, welches dem Beschwerdeführer nicht zugänglich war. Vielmehr ist festzuhalten, dass ihm im Abgabenverfahren, im Finanzstrafverfahren und im gerichtlichen Strafverfahren mehrfach Gelegenheit zur Einsichtnahme, zur Stellungnahme und zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte eingeräumt wurde. Der vom Beschwerdeführer zitierte Rechtssatz über das Verbot "geheimer" Beweise findet daher auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich demnach als nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer vermeint, dass der Schuldspruch des Strafgerichtes auf einer zu engen Tatsachengrundlage beruhe und die wiederholte Anwendung des Geschäftsmodells außer Acht lasse. Dieses Argument geht jedoch ins Leere, da es für die abgabenrechtliche Beurteilung nicht entscheidungswesentlich ist, ob es sich um einen Einzelfall oder um eine Vielzahl gleichartiger Vorgänge handelt. Maßgeblich ist allein, ob der Beschwerdeführer wusste oder wissen musste, dass er an einer Umsatzsteuerhinterziehung beteiligt war. Aus den vorliegenden Feststellungen ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer nicht nur Kenntnis hatte, sondern aktiv in die Durchführung eingebunden war. Damit ist der Tatbestand erfüllt, sodass die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen auch im Abgabenverfahren heranzuziehen war. Weiters wird vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe sich mit der Frage der EU-Konformität der innerstaatlichen Judikatur zur Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile im Abgabenverfahren auseinanderzusetzen. Insbesondere werde darauf verwiesen, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen seiner internen Rechtsordnung berufen könne, um unionsrechtlich normierte Verpflichtungen zu umgehen, weshalb eine Vorabentscheidungseinholung beim EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV alternativlos sei. Die Frage, ob und in welchem Umfang strafgerichtliche Entscheidungen Bindungswirkung für das Abgabenverfahren entfalten, betrifft ausschließlich das österreichische Verfahrensrecht (vgl. § 116 BAO iVm § 167 Abs. 2 BAO). Weder die Mehrwertsteuersystemrichtlinie noch sonstiges Unionsrecht enthalten Bestimmungen, die die innerstaatliche Koordination zwischen Straf- und Abgabenverfahren regeln würden. Es liegt somit keine unionsrechtliche Auslegungsfrage vor, die eine Vorlage an den EuGH erforderlich machen würde. Die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach strafrechtliche Entscheidungen keine generelle Bindungswirkung im Abgabenverfahren entfalten, gewährleistet vielmehr, dass die nach der Mehrwertsteuerrichtlinie geschuldete Steuer unabhängig von den im Strafverfahren geltenden strengeren Beweismaßstäben (Grundsatz in dubio pro reo) erhoben werden kann. Würde eine Bindung an strafrechtliche Freisprüche postuliert, bestünde die Gefahr, dass unionsrechtlich geschuldete Umsatzsteuer allein aufgrund strafprozessualer Beweisschwierigkeiten nicht erhoben werden könnte. Dies würde dem Effektivitätsgebot widersprechen. Auch der EuGH hat in seiner Rechtsprechung (vgl. Rs C-617/10, Åkerberg Fransson) klargestellt, dass die Festsetzung von Steuern und die Verhängung von Sanktionen unterschiedlichen Zielsetzungen dienen. Die Trennung beider Verfahren rechtfertigt es, dass das Abgabenverfahren unabhängig von einem strafrechtlichen Urteil geführt und entschieden wird. Eine Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofs nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nur dann, wenn eine unionsrechtliche Frage entscheidungserheblich und nicht durch acte clair oder acte éclairé beantwortet ist. Da es hier ausschließlich um die Auslegung innerstaatlicher Prozessnormen geht, liegt kein unionsrechtliches Problem vor. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur fehlenden Bindungswirkung ist zudem seit Jahren gefestigt (vgl. etwa VwGH 18.10.1995, 95/13/0122; 20.9.2007, 2007/14/0026; 23.3.2010, 2007/13/0124). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Bindung an strafrechtliche Urteile bestehe und eine Vorabentscheidung des EuGH sei einzuholen, erweist sich daher als unbegründet. Eine unionsrechtliche Frage stellt sich im gegenständlichen Fall nicht. Darüber hinaus ist das Bundesfinanzgericht nicht verpflichtet, ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 AEUV einzuleiten. Eine Vorlagepflicht besteht nach Art 267 Abs 3 AEUV nur für letztinstanzliche Gerichte. Das Bundesfinanzgericht ist jedoch nicht letztinstanzlich, da gegen seine Erkenntnisse die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Solange diese Rechtsmittelmöglichkeit offensteht, trifft das Bundesfinanzgericht keine unionsrechtliche Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Das Bundesfinanzgericht hält dem Beschwerdevorbringen entgegen, dass die Annahmen der Strafgerichte keineswegs lebensfremd sind, sondern auf einer Vielzahl objektiver Feststellungen beruhen. Der Einwand, ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Unternehmer hätte den behaupteten Import nicht durchführen können, übersieht, dass es bei Umsatzsteuer- und Mineralölsteuerhinterziehungen nicht um wirtschaftliche Logik, sondern um die bewusste Umgehung steuerlicher Verpflichtungen geht. Dass der Einstandspreis im konkreten Fall über dem Marktpreis gelegen sein mag, schließt eine Beteiligung des Beschwerdeführers nicht aus, da die Gestaltung nicht auf marktwirtschaftliche Rationalität, sondern auf die Verschleierung von Lieferketten und die Erlangung unrechtmäßiger Steuervorteile abzielte. Betreffend Einkommensteuer 2013: Festgestellt wurde, dass im Jahr 2013 unversteuertes Gasöl ("Diesel") in die Lagertanks der Tankstelle des Beschwerdeführers eingefüllt und an Kunden abgegeben wurde. Mineralöl, Kraft- und Heizstoffe, die im Bundesgebiet hergestellt oder eingebracht werden, unterliegen als Verbrauchsteuer der Mineralölsteuer; zuständig ist das Zollamt Österreich. Das Gesetz stellt dabei nicht auf eine behördliche Vorschreibung ab, sondern knüpft an die tatbestandsmäßige Verwendung bzw. Abgabe an. Die Steuerschuld entsteht dann, wenn ein Kraft- oder Heizstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff abgegeben wird; maßgeblich ist der Zeitpunkt dieser Abgabe. "Wegbringen" liegt u.a. auch vor, wenn in einem Steuerlager in den Kraftstoffbehälter eines Fahrzeuges gefüllt wird. Damit war die MÖSt im Beschwerdejahr 2013 bereits dem Grunde nach entstanden. Gemäß § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft - unabhängig von einer behördlichen Festsetzung. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wiederholt klargestellt. Die fehlende (oder spätere) Vorschreibung durch das Zollamt ändert daher nichts am Entstehungszeitpunkt der MÖSt im Jahr 2013. Der für Diesel (Gasöl) geltende Steuersatz betrug im streitgegenständlichen Zeitraum EUR 0,425 /Liter (EUR 425 je 1.000 Liter; bei biogener Beimischung EUR 0,397 /Liter). Das ist seit 2011 unverändert dokumentiert und wird in der Verwaltungspraxis so angewandt. Rechnet man 2.914,3021 (in Tsd. Litern) × EUR 425 /Tsd. L, ergibt sich eine MÖSt von EUR 1.238.578,35. Diese Größenordnung entspricht dem gesetzlichen Tarifsystem. Die Zuweisung der Steuerschuldnerschaft folgt aus dem Mineralölsteuergesetz 1995: In den Fällen der Abgabe/Verwendung als Treibstoff (§ 21 Abs 1 Z 5 und 6 MinStG) trifft die Steuerpflicht denjenigen, der die Abgabe im Rahmen eines Betriebes im Steuergebiet vornimmt bzw. das Mineralöl im Steuergebiet verwendet. Erfolgt die Abgabe - wie hier - aus dem unternehmerischen Herrschafts- und Gewahrsamsbereich einer Tankstelle, ist Steuerschuldner der Inhaber dieses Betriebes. Soweit - hilfsweise - Mineralöl ohne Einhaltung der einschlägigen Verfahren in das Steuergebiet gelangt, ordnet das Gesetz die Steuerschuld darüber hinaus jeder Person zu, die es im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame hält oder verwendet; auch dies erfasst den Tankstellenbetreiber, in dessen Tanks der Treibstoff lagert und von dem aus er veräußert wird. Dass der Beschwerdeführer die Verfügungsmacht über die betroffenen Mineralölmengen innehatte und die Abgabe an Kunden aus seinem Betrieb heraus erfolgte, begründet daher seine Steuerschuldnerschaft dem Grunde nach. Weder der (vorgelagerte) Lieferant noch die Endabnehmer treten an seine Stelle, weil das Gesetz bei der hier verwirklichten Fallkonstellation unmittelbar an die betriebliche Abgabehandlung und den hierzu gehörigen Gewahrsam anknüpft. Der Beschwerdeführer ist somit Steuerschuldner der Mineralölsteuer für die streitgegenständlichen Mengen. Ertragsteuerlich ist entscheidend, dass öffentlich-rechtliche Abgaben (ausgenommen Steuern vom Einkommen) betrieblich veranlasst sind und dem Grunde nach mit Tatbestandsverwirklichung zu passivieren sind. Verbindlichkeiten sind in jenem Zeitpunkt zu erfassen, in dem die Belastung dem Grunde nach eintritt; die Fälligkeit oder eine bescheidmäßige Vorschreibung ist dafür unerheblich. Der VwGH verlangt für die Passivierung keine "Wartepflicht" bis zur Festsetzung, sofern Bestand und Höhe verlässlich bestimmbar sind. Das ist hier der Fall: Menge und Steuersatz sind bekannt, der Tatbestand (Abgabe als Treibstoff) ist verwirklicht. Die Passivierung der MÖSt-Verbindlichkeit im Jahresabschluss 2013 und der Abzug als Betriebsausgabe waren daher rechtmäßig. Der Vorsteuerabzug aus den bezogenen Rechnungen wurde zu Recht versagt. Infolgedessen ist die (nicht abziehbare) Umsatzsteuer ertragsteuerlich als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Damit war der aus der Vorsteuerkürzung resultierende Mehraufwand im Jahr 2013 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Betreffend Umsatzsteuer 2013: Die Behauptung, die Umsatzsteuer sei im Strafverfahren bloß als "Anhängsel" zur Mineralölsteuer behandelt worden, ist schlichtweg falsch. Nach der Judikatur des EuGH und des VwGH ist der Vorsteuerabzug jedenfalls zu versagen, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass er in ein Umsatzsteuerbetrugsmodell eingebunden war. Aus den vorliegenden Feststellungen und aus dem Spruch des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer von den Vorgängen Kenntnis hatte und in deren Durchführung eingebunden war. Die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen ist daher auch im Abgabenverfahren zu berücksichtigen. Sie entbindet das Gericht zwar nicht von eigener Beweiswürdigung, verpflichtet jedoch dazu, die tragenden Tatsachenfeststellungen des Strafurteils zu übernehmen. Dass eine Wiederaufnahme nach dem FinStrG theoretisch möglich wäre, ändert nichts daran, dass im gegenständlichen Verfahren die Feststellungen tragfähig und rechtsstaatlich überprüft sind. Ein Abgehen von der Bindungswirkung würde nicht zu einer sachgerechteren Lösung führen, sondern die Einheitlichkeit und Rechtssicherheit der Rechtsordnung in Frage stellen. Die zentrale Voraussetzung ist erfüllt, unter der nach der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH der Vorsteuerabzug zwingend zu versagen ist. Die von der belangten Behörde erhobenen Tatsachen bestätigen dieses Ergebnis. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag daher an der abgabenrechtlichen Würdigung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer erachtet die Judikatur zur Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile im Abgabenverfahren als verfassungswidrig. Dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten strafgerichtliche Urteile im Abgabenverfahren keine absolute Bindungswirkung, sondern allenfalls eine Indizwirkung hinsichtlich bestimmter Tatsachenfeststellungen. Das Bundesfinanzgericht hat stets eine eigenständige Beweiswürdigung vorzunehmen und kann von den Feststellungen des Strafgerichtes abweichen, sofern dies nachvollziehbar begründet wird. Eine Verletzung des Art. 94 Abs. 1 B-VG liegt nicht vor, da die institutionelle Trennung von Justiz und Verwaltung unberührt bleibt und das Bundesfinanzgericht als unabhängiges Gericht entscheidet. Auch Art. 89 Abs. 2 B-VG wird nicht verletzt, weil die Gerichte an das Gesetz gebunden bleiben und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung lediglich eine Konkretisierung einfachgesetzlicher Normen darstellt. Schließlich ist auch Art. 135 Abs. 4 B-VG gewahrt, wonach die Verwaltungsgerichte an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden sind, um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. Die bestehende Judikatur dient somit der systematischen Einbettung in das Vorfragenrecht des § 116 BAO und trägt zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen bei, ohne die verfassungsrechtlich garantierte Eigenständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu beeinträchtigen. Die Frage der Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile im Abgabenverfahren ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig geklärt. Hat ein Landesgericht über denselben Sachverhalt entschieden und eine rechtskräftige Verurteilung wegen Abgabenbetruges ausgesprochen, so entfaltet dieses Urteil Bindungswirkung für das Abgabenverfahren. Diese Bindung bezieht sich auf die Tatsachenfeststellungen, die für den Schuldspruch maßgeblich waren. Wurde etwa festgestellt, dass der Beschwerdeführer Scheinrechnungen verwendete, um unberechtigte Vorsteuerbeträge geltend zu machen, so steht dieser Sachverhalt im Abgabenverfahren nicht mehr zur Disposition. Gleiches gilt für die subjektive Seite des Tatbestandes, also den Vorsatz des Täters, durch die Verwendung der Scheinbelege Abgaben zu hinterziehen. Die Bindungswirkung erstreckt sich allerdings nicht auf die rechtliche Qualifikation im Abgabenrecht oder die konkrete Höhe der festzusetzenden Abgabe. Hier verbleibt die Kompetenz bei der Abgabenbehörde bzw. dem Bundesfinanzgericht. Es ist Aufgabe der Abgabenbehörde, auf Grundlage der durch das Strafurteil bindend festgestellten Tatsachen die richtige abgabenrechtliche Konsequenz zu ziehen. Damit ist etwa die Höhe der hinterzogenen Umsatzsteuer nach Maßgabe der abgabenrechtlichen Vorschriften zu ermitteln, selbst wenn das Strafgericht diesen Aspekt nicht in derselben Detailtiefe geprüft hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen diese Bindungswirkung ausdrücklich hervorgehoben. So wurde etwa im Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2007/16/0161, ausgeführt, dass die Abgabenbehörde an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichtes gebunden ist. In gleicher Weise stellte der Gerichtshof im Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, 2010/16/0169, und im Erkenntnis vom 1. September 2015, Ro 2014/15/0023, klar, dass die Behörde die Sachverhaltsfeststellungen des Strafurteils zu übernehmen hat und nicht berechtigt ist, diese in Zweifel zu ziehen oder eigene gegenteilige Tatsachenfeststellungen zu treffen. Damit ist festzuhalten, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen Abgabenbetruges nicht nur im Strafrecht ihre Wirkung entfaltet, sondern auch das Abgabenverfahren maßgeblich prägt. Der Beschwerdeführer kann in diesem Verfahren nicht neuerlich bestreiten, dass er Scheinrechnungen verwendet oder unberechtigt Vorsteuern geltend gemacht hat, da diese Punkte bereits durch das Strafurteil verbindlich festgestellt wurden. Die Aufgabe der Abgabenbehörde beschränkt sich in diesem Zusammenhang darauf, die rechtlichen Konsequenzen aus den bindenden Tatsachen zu ziehen und die Höhe der verkürzten Abgabe nach den steuerrechtlichen Vorschriften festzusetzen. Der Vorsteuerabzug ist nach der innerstaatlichen Rechtslage und dem Unionsrecht zu versagen, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass er durch den geltend gemachten Umsatz an einer Umsatzsteuerhinterziehung beteiligt war. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in der Fassung des AbgSiG 2007 normiert ausdrücklich, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wurde, der Kenntnis von der Einbindung dieses Umsatzes in eine Umsatzsteuerhinterziehung oder ein sonstiges Finanzvergehen hatte oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte haben müssen. Diese nationale Bestimmung setzt die Rechtsprechung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-439/04 und C-440/04 ("Kittel/Recolets"), C-131/13, C-163/13 und C-164/13 ("Italmoda") sowie C-430/19 ("SC C.F.") um, wonach es den Mitgliedstaaten unionsrechtlich zwingend geboten ist, den Vorsteuerabzug in Fällen von Beteiligung an einer betrügerischen Lieferkette zu versagen. Der Verwaltungsgerichtshof folgt dieser Linie konsequent und hat wiederholt ausgesprochen, dass der Vorsteuerabzug selbst dann zu verwehren ist, wenn die formellen Anforderungen an die Rechnung erfüllt erscheinen, aber nach den objektiven Umständen feststeht, dass der Steuerpflichtige von der Einbindung in einen Betrug wusste oder wissen musste (vgl. etwa VwGH 19.05.2020, Ro 2019/13/0030). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Strafgerichts rechtskräftig des Abgabenbetruges schuldig erkannt. Diese Verurteilung entfaltet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bindungswirkung für das Abgabenverfahren hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen, die den Schuldspruch tragen (vgl. VwGH 30.03.2022, Ra 2020/13/0096). Damit ist für das Bundesfinanzgericht bindend festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von der ***5*** ausgestellten Scheinrechnungen Vorsteuer zu Unrecht geltend gemacht hat und dabei vorsätzlich gehandelt hat. Hinzu treten die von der belangten Behörde erhobenen Feststellungen, wonach die ***5*** sämtliche typischen Merkmale einer Scheinfirma aufwies, wie falsche Sitzangaben im Firmenbuch, ein ungarischer Scheingeschäftsführer ohne Einfluss auf die Geschäftstätigkeit, fehlende branchenübliche Infrastruktur und eine abweichende Beschaffenheit der gelieferten Waren gegenüber den Rechnungsangaben. Der Beschwerdeführer hat gleichwohl die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in mehreren Voranmeldungszeiträumen und in der Jahreserklärung 2013 als Vorsteuer geltend gemacht. Die Literatur stellt klar, dass das Wissen oder Wissenmüssen der zur Vertretung berechtigten oder faktisch handelnden Personen dem Unternehmer zuzurechnen ist (Ruppe/Achatz, UstG 5. Auflage, § 12 Rz 95). Nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich ein Unternehmer nur dann auf sein Vorsteuerabzugsrecht berufen, wenn er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sich zu vergewissern, dass er nicht in eine betrügerische Struktur einbezogen ist (EuGH 21.02.2008, C-271/06 "Netto Supermarkt"). Dies war hier ersichtlich nicht der Fall. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit anderen Angeklagten selbst an der Hinterziehung mitgewirkt. In Würdigung der objektiven Sachlage und der bindenden strafgerichtlichen Feststellungen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst Vorsteuern aus Rechnungen einer Scheinfirma geltend gemacht hat. Die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers - etwa zur wirtschaftlichen Plausibilität des Geschäftsmodells oder zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs - vermögen daran nichts zu ändern. Es wurde ihm sowohl im Abgaben- als auch im Finanzstraf- und Strafverfahren ausreichend Gelegenheit zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte eingeräumt. Eine unionsrechtliche Frage stellt sich nicht, ebenso wenig ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Da die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen durch die strafgerichtliche Verurteilung bestätigt und ergänzt werden, und die rechtliche Würdigung zutreffend erfolgt ist, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Revision: Gegen eine Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt im Ergebnis der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0008). Die Revision ist damit unzulässig. Linz, am 25. September 2025

Normen und Schlagworte

BindungswirkungVersagung von Vorsteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105758/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7105758.2018
Stammnummer
149228
Gültig
25.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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