RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100160/2025

Versagung des Teuerungsabsetzbetrages im wiederaufgenommenen Verfahren nach Kenntnis über die erfolgte Auszahlung eines Teuerungsbonus durch die pensionsauszahlende Stelle

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100160/2025vom 10.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 27. November 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich, dieses vertreten durch Mag. ***AV1***, jeweils vom 17. November 2023 betreffend a) Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2022 und b) Einkommensteuer 2022, ergangen zu Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf) bezog im Streitjahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bezüge aus dem Ruhegenuss). Auf Grundlage der Bestimmungen über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung erließ das Finanzamt mit Datum 31.7.2023 einen Einkommensteuerbescheid (Erstbescheid). Dieser führte zu einer Abgabengutschrift von € 516. Die Behörde berücksichtigte darin u.a. den Teuerungsabsetzbetrag nach § 124b Z 407 EStG 1988 (€ 500). Mit Bescheid vom 17.11.2023 nahm die Behörde das Verfahren in Bezug auf die Einkommensteuer 2022 wieder auf und erließ gleichzeitig einen neuen Sachbescheid, in welchem die Zuerkennung des Teuerungsabsetzbetrages versagt blieb. Daraus resultierte eine Nachforderung von € 500. Als Begründung für die Wiederaufnahme des Verfahrens führte die Behörde im Wiederaufnahmebescheid aus: [Grafik]   Im neu erlassenen ebenso in Anfechtung stehenden Einkommensteuerbescheid 2022 führte die Behörde folgende Bescheidbegründung ins Treffen: [Grafik]   Mit Eingabe vom 27.11.2023 erhob der Bf das Rechtsmittel der Beschwerde, welche sich sowohl gegen den Wiederaufnahmebescheid (verfahrensrechtlichen Bescheid) als auch gegen den darauf basierenden Einkommensteuerbescheid (Sachbescheid) richtete. Der Bf führte begründend aus, die Behörde habe im bekämpften Sachbescheid die Behauptung aufgestellt, dass die bezugsauszahlende Stelle (BVAEB Pensionsservice) dem Finanzamt nachträglich die Auszahlung einer außerordentlichen Einmalzahlung bekannt gegeben habe. Aus diesem Grunde würde der Teuerungsabsetzbetrag nicht mehr zustehen. Er (Bf) habe allerdings keine Kenntnis von einer erhaltenen außerordentlichen Einmalzahlung. Die Durchsicht seiner Kontodaten habe ergeben, dass er lediglich im September 2022 vom Klimaschutzministerium einen Klimabonus von € 500 erhalten habe. Die beiden ihm vorliegenden Lohnzettel, welche er gemeinsam mit den Einkommensteuerbescheiden für 2022 (Erstbescheid vom 31.7.2023 und auf dem Titel der Wiederaufnahme des Verfahrens basierenden Einkommensteuerbescheid 2022 vom 17.11.2023) erhalten habe, seien betragsmäßig vollkommen ident. Somit habe ein und derselbe Lohnzettel zur Erstellung verschiedener Bescheide geführt. Dem Lohnzettel könne auch keinerlei Einmalzahlung entnommen werden. Weiters seien weder die behauptete Aufstellung noch die daraus zu entnehmenden Beträge vorhanden. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die pensionsauszahlende Stelle plötzlich ohne ersichtlichen Grund nach einem Jahr (die identischen Lohnzetteldaten seien bereits Anfang 2023 bekannt gewesen) einen neuen (identischen) Lohnzettel vorlegen sollte. Der Bf beantragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.1.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 als unbegründet ab und führte im Begründungsteil Nachstehendes aus: [Grafik]   Eine Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid hat das Finanzamt zunächst nicht erlassen. Mit Eingabe vom 12.2.2024 beantragte der Bf die Vorlage seiner Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens sowie gegen den Einkommensteuerbescheid für 2022 (Sachbescheid) an das Verwaltungsgericht. Das Finanzamt sei, so der Bf, jedweden Beweis schuldig geblieben, dass es - wie von diesem releviert - eine Einmalzahlung gegeben habe, welche letztlich Grundlage für die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens bildete. In der Beschwerdevorentscheidung behaupte das Finanzamt, die Einmalzahlung sei zwar am Lohnzettel nicht ersichtlich, sondern sei diese als sog. "außerordentliche Einmalzahlung" deklariert worden. Es erhebe sich die Frage, wo denn diese Einmalzahlung deklariert worden sei, wenn sich diese am Lohnzettel nicht finde. Weiters habe die Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung dargelegt, dass sie bei der Bescheiderstellung an Lohnzetteldaten gebunden sei und könne diese nicht von Amts wegen abändern. Weshalb dieselbe Behörde bei zwei vollkommen identen Lohnzetteln zu divergierenden Steuerbescheiden gelange, sei unverständlich, zumal darin keine Einmalzahlung aufscheine. Die Behörde legte die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in ihrem Vorlagebericht stellungnehmend aus: "Zunächst wird festgehalten, dass die Bundesabgabenordnung (BAO) das Abgabenverfahren regelt. Die BAO regelt auch die inhaltlichen Erfordernisse schriftlicher behördlicher Erledigungen. Die vom Beschwerdeführer genannten Erledigungen entsprechen allesamt den Vorschriften der BAO. § 124b Z 407 EStG 1988 normiert: Hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen der Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 oder 6 und hat er keine außerordentliche Einmalzahlung gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 und § 60 Abs. 19 BB-PG erhalten, so steht ihm für das Kalenderjahr 2022 im Wege der Einkommensteuerveranlagung ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro zu. Im vorliegenden Fall hat die pensionsauszahlende Stelle nachträglich die Auszahlung einer außerordentlichen Einmalzahlung (Teuerungsbonus) bekanntgegeben. Der Teuerungsabsetzbetrag wurde aber auch bereits im Einkommensteuerbescheid 2022 vom 31.7.2023 berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat den Teuerungsabsetzbetrag daher doppelt erhalten. Die außerordentliche Einmalzahlung war am Jahreslohnzettel zunächst nicht enthalten, sodass es nun zur Wiederaufnahme und Rückforderung des doppelt erhaltenen Betrages kommt. Wie schon in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, ist dieser Betrag numerisch nicht am Lohnzettel ersichtlich, sondern wird bloß mit dem Hinweis auf die außerordentliche Einmalzahlung deklariert. Aufgrund der Sach- und Rechtslage wird daher beantragt, die Beschwerde gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen." Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hob das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.4.2025 die Beschwerdevorentscheidung vom 25.1.2024 hinsichtlich Einkommensteuer 2022 auf und wies den Vorlageantrag vom 12.2.2024 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2022 sowie Einkommensteuer 2022 als unzulässig (geworden) zurück. Dies - verkürzt dargestellt - im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Abspruch über die Beschwerde gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid mittels Beschwerdevorentscheidung durch die Behörde bislang nicht erfolgt sei. Sollte das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen und vorerst nur über die Beschwerde gegen den neuen auf die Wiederaufnahme basierenden Sachbescheid abgesprochen werden, so sei die Entscheidung der Rechtsmittelbehörde erster Instanz (Finanzamt) inhaltlich rechtswidrig. Das Finanzamt erließ daraufhin mit Datum 17.4.2025 eine Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2022. Mit diesem Bescheid wies die Behörde die Beschwerde gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid als unbegründet ab und begründete dies mit folgender Argumentation: [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Auf Grundlage dieser BVE sprach die Abgabenbehörde mit BVE (abweislich) über die Beschwerde gegen den Sachbescheid ab. In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus: [Grafik]   Mit Vorlageantrag vom 12.5.2025 begehrte der Bf die Vorlage seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht. In der Begründung seines Vorlageantrages führte der Bf aus, das Finanzamt habe zum Beweis für den Erhalt einer außerordentlichen Einmalzahlung zwei völlig idente Lohnzettel, datiert mit 31.7.2023 und 17.11.2023 übermittelt, aus welchen keinerlei außerordentliche Einmalzahlung zu entnehmen sei. In der nachträglich am 17.4.2025 ergangenen Beschwerdevorentscheidung legte das Finanzamt zwei neue Lohnzettel, datiert mit 9.6.2023 und 11.8.2023 vor. Abgesehen davon, dass diese Lohnzettel verschwommen und kaum zu erkennen seien, würden diese "sogenannten Lohnzettel" keine Identifikationsmerkmale wie Namen, Sozialversicherungsnummer etc., enthalten. Eine Zuordnung dieser Lohnzettel zur Person des Bf sei daher nicht mir der erforderlichen rechtlichen Gewissheit möglich. Ebensowenig weisen die Lohnzettel den strittigen Betrag von € 500 aus. Damit habe das Finanzamt keine gesicherten Beweise erbracht, dass er (Bf) eine außerordentliche Einmalzahlung enthalten habe. Doch selbst wenn die Behörde einen Nachweis erbringen würde, so sei im guten Glauben an die Rechtmäßigkeit des zur Auszahlung gebrachten Betrages der zwischenzeitige Verbrauch desselben anzunehmen. Darüber hinaus sei der Einkommensteuerbescheid, welcher durch den Wiederaufnahmebescheid zu korrigieren gewesen sein soll, vom Finanzamt nicht verifiziert worden. So fehle Datum und Aktenzeichen, somit der Beleg, auf welchen Bescheid sich die Wiederaufnahme beziehe, was einen erheblichen Formfehler darstelle. Weiters monierte der Bf die Vorgangsweise der Abgabenbehörde in einer dem BFG nicht näher bekannten Verlassenschaftssache, welche offensichtlich mit der gegenständlichen Causa keinerlei Beziehung aufweist. In ihrem Vorlagebericht vom 10.6.2025 führte die Behörde stellungnehmend aus: "Zunächst wird festgehalten, dass die Bundesabgabenordnung (BAO) das Abgabenverfahren regelt. Die BAO regelt auch die inhaltlichen Erfordernisse schriftlicher behördlicher Erledigungen. Die vom Beschwerdeführer genannten Erledigungen entsprechen allesamt den Vorschriften der BAO. § 124b Z 407 EStG 1988 normiert: Hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen der Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 oder 6 und hat er keine außerordentliche Einmalzahlung gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 und § 60 Abs. 19 BB-PG erhalten, so steht ihm für das Kalenderjahr 2022 im Wege der Einkommensteuerveranlagung ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro zu. Im vorliegenden Fall hat die pensionsauszahlende Stelle nachträglich mit Lohnzettel vom 11.8.2023 die Auszahlung einer außerordentlichen Einmalzahlung (Teuerungsbonus) bekanntgegeben. Der Teuerungsabsetzbetrag wurde aber auch bereits im Einkommensteuerbescheid 2022 vom 31.7.2023 berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat den Teuerungsabsetzbetrag daher doppelt erhalten. Die außerordentliche Einmalzahlung war am Jahreslohnzettel vom 9.6.2023 zunächst nicht enthalten, sodass es nun zur Wiederaufnahme und Rückforderung des doppelt erhaltenen Betrages gekommen ist. Wie schon in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, ist dieser Betrag numerisch nicht am Lohnzettel ersichtlich, sondern wird bloß mit dem Hinweis auf die außerordentliche Einmalzahlung deklariert. Der Gesetzeswortlaut ist dahingehend klar formuliert, dass ein Teuerungsabsetzbetrag dem Grunde nach nur dann zusteht, wenn ein Steuerpflichtiger keine außerordentliche Einmalzahlung erhalten hat. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer laut Lohnzettel eine außerordentliche Einmalzahlung bezogen und fallen somit die Voraussetzungen für den Teuerungsabsetzbetrag im Wege der Einkommensteuerveranlagung weg. Diese Tatsache wurde der Abgabenbehörde erst mit dem seitens der pensionsauszahlenden Stelle übermittelten, berichtigten Lohnzettel bekannt, was jedenfalls eine neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO darstellt. Die Ermessensübung der Abgabenbehörde hat sich laut Aussage des VwGH vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087). Somit gilt für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO insbesondere der Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Ritz/Koran, BAO8, § 20 Rz 8; VwGH 28.5.2009, 2007/15/0285). Dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung kommt insbesondere auch bei der Ermessensübung Bedeutung zu (VwGH 26.5.2023, Ra 2022/15/0090). Der Grundsatz erfordert, Fehler bei der Steuerbemessung mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln zu vermeiden oder zu beseitigen (Ritz/Koran, BAO8, § 114 Rz 2f). Die Begründung für die Ermessensübung hat maßgebende Umstände um Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Ritz/Koran, BAO8, § 20 Rz 13; VwGH 13.10.2002, 2000/17/0099; 16.10.2003, 2003/16/0118; 24.3.2004, 2001/14/0083). In der Begründung wurde sowohl im Sachbescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen, dass das Gesetz die Gewährung des Teuerungsabsetzbetrages in der Einkommensteuerveranlagung an die Voraussetzungen knüpft, dass ein Absetzbetrag nach § 33 Abs 5 und 6 EStG zusteht und dass die Steuerpflichtigen keine außerordentliche Einmalzahlung erhalten haben. Somit wurden die maßgebenden Umstände und Erwägungen aufgezeigt, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen. Es liegt insgesamt keine Ermessensüberschreitung vor, da die Abgabenbehörde mit der Wiederaufnahme für die Rechtsrichtigkeit bzw. Gleichmäßigkeit der Besteuerung gesorgt hat. Aufgrund der Sach- und Rechtslage wird daher beantragt, die Beschwerde gegen den Wiederaufnahme- und Einkommensteuerbescheid 2022 gemäß § 279 Abs 1 BAO als unbegründet abzuweisen." Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde die BVAEB mit Auskunftsersuchen vom 26.8.2025 um Bekanntgabe ersucht, ob und in welcher Höhe dem Bf im Jahr 2022 eine ao. Einmalzahlung zugekommen ist sowie zu welchem Zweitpunkt und in welcher Art und Weise diese zur Auszahlung gebracht wurde. Mit Schreiben vom 9.9.2025 gab die BVAEB bekannt, dass gemäß § 95h PG iVm § 772a Abs 3 ASVG eine außerordentliche Einmalzahlung zusammen mit der Pensionszahlung zum 1.9.2022 zur Anweisung gebracht worden sei. Bezieher/innen des Teuerungsausgleiches gem. § 95g PG 1965 oder einer außerordentlichen Einmalzahlung gem. § 95h PG 1965 seien diesbezüglich mit einem Informationsschreiben über die jeweiligen Leistungen informiert worden. Dem Antwortschreiben beigelegt wurde eine Aufschlüsselung der Pensionsanweisung für September 2022, aus welcher die zur Anweisung gebrachte außerordentliche Einmalzahlung iHv € 500 eindeutig hervorgeht. In Wahrung des rechtlichen Gehörs brachte das Gericht den besagten Sachverhalt dem Bf zur Kenntnis. Mit per Email erfolgter Eingabe vom 4.10.2025 gab der Bf bekannt, dass er von seiner Bank keine ausgedruckten Lohnzettel erhalten würde und zudem aus der APP der nunmehr vorliegende Sachverhalt nicht ersichtlich sei. Aus diesem Grunde habe er im guten Glauben den finanzamtlichen Vorhalt angezweifelt. Dennoch halte er seine Beschwerde aufrecht, da er darauf vertrauen könne, dass die ihm von Seiten der Finanzbehörde überwiesenen Beträge auch rechtlich abgesichert seien und er diese gutgläubig verwenden (verbrauchen) dufte. Das Finanzamt könne nicht etwas zurückfordern, was nicht mehr vorhanden sei. Am Geschehen trage er keine Schuld. Die erhaltene Einmalzahlung sei unpfändbar, was vom Finanzamt aber "unter rechtswidrigem Vorgehen durchgeführt wurde". Der Wiederaufnahmebescheid sei nicht "verifiziert", zumal dieser kein Datum und kein Aktenzeichen aufweise. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Im Einkommensteuerbescheid 2022 wurde dem Bf der Teuerungsabsetzbetrag (€ 500) zuerkannt. Diesem Bescheid zugrunde lag der per Datum 9.6.2023 von Seiten der BVAEB Pensionsservice im elektronischen Wege übermittelte Lohnzettel des Bf, welcher im Anhang ein "Nein" zum Punkt "Auskunft, Außerordentliche Einmalzahlung" angab. Der Einkommensteuerbescheid erging am 31.7.2023 und erwuchs zunächst in Rechtskraft. Mit Datum 11.8.2023 übermittelte die pensionsauszahlende Stelle einen weiteren Lohnzettel mit denselben Angaben in Bezug aus die einzelnen Lohnzettelkennzahlen, allerdings wurde nunmehr der Punkt "Auskunft, Außerordentliche Einmalzahlung" mit "Ja" beantwortet. Aufgrund dieses Umstandes verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens und erließ einen geänderten Sachbescheid, in welchem der Teuerungsabsetzbetrag versagt blieb. Im erstinstanzlichen Verfahren wandte der Bf im Wesentlichen ein, dass ihm keine ao Einmalzahlung ("Teuerungsbonus") zugekommen sei, weshalb eine Rückforderung des Teuerungsabsetzbetrages durch die Abgabenbehörde unrechtmäßig sei. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde die pensionsauszahlende Stelle (BVAEB) ersucht, den Nachweis zu erbringen, ob, in welcher Höhe und auf welche Art und Weise dem Bf im Streitjahr eine ao Einmalzahlung zufloss. Die BVAEB vermochte klar und eindeutig nachzuweisen, dass die streitgegenständliche ao Einmalzahlung an den Bf gemeinsam mit dem Septemberbezug 2022 zur Anweisung bzw. Auszahlung gelangt ist. 2. Beweiswürdigung Die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung gründet sich auf den aktenkundigen Inhalt, insbesondere auf die im Rahmen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dargelegten Ausführungen der Verfahrensparteien wie auch die erbrachten Nachweise hinsichtlich der Auszahlung der ao Einmalzahlung gemeinsam mit dem Septemberbezug für 2022 durch die BVAEB. Über die Tatsache der Auszahlung der strittigen € 500 durch die BVAEB bestehen seitens des erkennenden Gerichtes nicht die geringsten Zweifel. 3. Rechtliche Beurteilung Die Bestimmung des § 124b Z 407 EStG 1988 ordnet an: "Hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen der Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 oder 6 und hat er keine außerordentliche Einmalzahlung gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 und § 60 Abs. 19 BB-PG erhalten, so steht ihm für das Kalenderjahr 2022 im Wege der Einkommensteuerveranlagung ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro zu. Für die Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages gilt: a) Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von 18 200 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von 18 200 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 2 sind für das Kalenderjahr 2022 70% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 1 550 Euro, rückzuerstatten. b) Bei Anspruch auf einen der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 6 steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro und 25 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß § 398a GSVG und gemäß § 392a BSVG. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 3 sind für das Kalenderjahr 2022 100% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 1 050 Euro, rückzuerstatten. Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag ist der Teuerungsabsetzbetrag zusätzlich zu den Absetzbeträgen gemäß § 66 Abs. 1 bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die pensionsauszahlende Stelle hat für die Pensionsbezieher eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen." Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass der Bf im Streitjahr aufgrund der Höhe seines Ruhegenusses grundsätzlich Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag bzw. die ao Einmalzahlung ("Teuerungsbonus") hat. Strittig ist nunmehr, ob die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund der Mitteilung der pensionsauszahlenden Stelle, wonach eine ao Einmalzahlung gemäß § 95h PG an den Bf zur Auszahlung gebracht wurde, rechtens ist. Strittig ist zudem, ob die im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens herbeigeführte Egalisierung des Teuerungsabsetzbetrages zulässig ist. Der Bf führt ins Treffen, dass er den nämlichen Betrag im guten Glauben erhalten und verbraucht habe. Zudem verweist der Bf auf eine Unpfändbarkeit der strittigen Einmalzahlung sowie darauf, dass der Wiederaufnahmebescheid mangels erheblicher Formmängel nicht geeignet sei, den neu erlassenen ebenfalls bekämpften Sachbescheid zu tragen. 1. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich ESt 2022 Gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind ("Neuerungstatbestand"). Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; 26.7.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften, vgl. Ritz/Koran, BAO, 8. Auflage, § 303 Rz 24). Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (zB VwGH 23.2.2010, 2006/15/0314; 29.7.2010, 2006/15/0006; uva.) Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln bezieht sich auf den behördlichen Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 303 BAO Rz 29ff und die dort zit. Judikatur) Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (zB VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; 20.11.1997, 96/15/0221). Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist nach hA aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (zB VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135; 23.4.2008, 2006/13/0019; 24.6.2009, 2007/15/0045; 15.12.2010, 2007/13/0157; 26.2.2013, 2009/15/0016; 27.2.2014, 2011/15/0106; 15.3.2024, Ra 2023/15/0079; aM Schobesberger, ÖStZ 1988, 310; Wiedermann, Wiederaufnahme, 99 ff; vgl hierzu auch Stoll, BAO, 2935 ff). Daher können zB Kenntnisse des Lohnsteuerprüfers für die Einkommensteuerveranlagung (vgl VwGH 13.5.1986, 83/14/0089, 0094) oder für die Erhebung der Kommunalsteuer für die Gemeinde (VwGH 22.12.2011, 2010/15/0192) neu hervorkommen. Ein allfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht aus (zB VwGH 2.3.2006, 2002/13/0029; 17.12.2008, 2006/13/0114; 23.11.2011, 2008/13/0090; 27.2.2019, Ra 2017/15/0015). Ein solches behördliches Verschulden ist aber unter Umständen bei der Ermessensübung zu berücksichtigen (zB VwGH 9.11.1988, 87/13/0096). An das Erwiesensein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmsgründe in Betracht kommen, sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind (zB VwGH 27.11.2001, 97/14/0110; 19.9.2007, 2003/13/0115; 21.2.2013, 2009/13/0258). Kann somit eine Tatsache in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden (dies ist bereits der Fall, wenn sie von allen in Betracht kommenden Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat), dann stellt sie einen Wiederaufnahmsgrund dar (VwGH 14.11.1990, 86/13/0059). Im vorliegenden Fall hat die pensionsauszahlende Stelle nachträglich, d.h. nach Erlassung des mit der Wiederaufnahme behafteten Bescheides vom 31.7.2023, und zwar konkret am 11.8.2023, im elektronischen Wege der belangten Behörde einen Lohnzettel übermittelt, welcher die Auszahlung einer außerordentlichen Einmalzahlung (Teuerungsbonus) bestätigt. Diese Tatsache stellt für die belangte Behörde (Finanzamt) eine "neue Tatsache" dar, welche diese berechtigt das durch Bescheid abgeschlossene Verfahren in Bezug auf die Einkommensteuer 2022 wiederaufzunehmen. Offenkundig ist, dass diese neue Tatsache geeignet ist einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen und die Zuerkennung des ursprünglich gewährten Teuerungsabsetzbetrages zu versagen. Dies aufgrund der Tatsache, dass im ursprünglich der Behörde per Datum 9.6.2023 übermittelten Lohnzettel keine Auszahlung einer ao Einmalzahlung angegeben wurde, wiewohl eine solche bereits mit dem Septemberbezug für 2022 an den Bf zur Auszahlung gebracht wurde. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, deren Rechtmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 20 BAO zu beurteilen ist. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben" beizumessen (z.B. VwGH 25.3.1992, 90/13/0238). Bei der Ermessensübung ist grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben (z.B. VwGH 30.1.2001, 99/14/0067). Mit seinen Beschwerdeausführungen zeigt der Bf. nicht auf, dass berechtigte Parteiinteressen das öffentliche Interesse an der Einhebung der Abgaben überwiegen würden. Jedenfalls kann keine Unbilligkeit darin erblickt werden, dass ein entgegen der Rechtslage gewährter Teuerungsabsetzbetrag zeitnah rückgefordert wird. Dass durch die Auszahlung des Teuerungsbonus (ao Einmalzahlung) im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit dem Ruhegenuss für September 2022 sowie des im Zuge der Veranlagung berücksichtigten Teuerungsabsetzbetrages der Bf anstatt des ihm zustehenden Betrages iHv € 500 nunmehr (vorerst) € 1.000 erhalten hat und dadurch unrechtmäßig bereichert worden ist, ist evident. Bei einer derartigen Sachlage ist eine (im Blickwinkel einer wirtschaftlichen Betrachtung gesehene) Rückforderung des unrechtmäßig berücksichtigen Absetzbetrages nicht nur billig, sondern geradezu geboten. Zudem ist der rückgeforderte Betrag gemessen an der festgesetzten Einkommensteuer für 2022 (insgesamt € 1.488,41) nicht als unerheblich zu qualifizieren. Der Beschwerdeeinwand des gutgläubigen Verbrauches des unrechtmäßig vereinnahmten Betrages verfängt nicht. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um keine Unterhaltsleistung, die zur Auszahlung gebracht wurde. Nur im Fall einer derartigen Qualifikation wäre die Argumentationslinie des gutgläubigen Verbrauches in abstracto zielführend bzw. wäre diese einer näheren Prüfung zuzuführen. Wenn der Bf moniert, der Wiederaufnahmebescheid sei mit Formfehlern (kein Aktenzeichen, kein Datum) behaftet, so vermag das Gericht diesem Einwand in keiner Weise zu folgen. So werden im Wiederaufnahmebescheid sowohl das Datum ("17. November 2023") als auch die Steuernummer (St.Nr. ***BF1StNr1***) explizit ausgewiesen. Auch sonst enthält dieser verfahrensrechtliche Bescheid alle für die Qualität eines Bescheides erforderlichen Kriterien (s. § 93 BAO), insbesondere auch die Darlegung des Wiederaufnahmegrundes, welcher in der erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom 17.4.2025 eine Präzisierung erfährt. Die vom Finanzamt verfügte Wiederaufnahme erweist sich in rechtlicher Hinsicht als zulässig und entspricht der Gesetzeslage. 2. Einkommensteuer 2022 (Sachbescheid) Da an den Bf gemeinsam mit der Anweisung seines Ruhegenusses für September 2022 auch eine außerordentliche Einmalzahlung (€ 500) gemäß § 95h PG iVm § 772a ASVG zur Auszahlung gebracht wurde, steht diesem eine subsidiäre Berücksichtigung in Form des Teuerungsabsetzbetrages nicht mehr zu. Eine doppelte Berücksichtigung des Ausgleichs für Teuerung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Egalisierung des im Erstbescheid in Ansatz gebrachten Teuerungsabsetzbetrages nach § 124b Z 407 EStG 1988 war erforderlich, um einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Begründung nach § 25a Abs. 1 VwGG Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen für eine ordentliche Revision liegen gegenständlich allesamt nicht vor. In Bezug auf die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens gibt es umfassende höchstgerichtliche Judikatur; die Beantwortung der Frage, ob eine gleichzeitige Berücksichtigung von Teuerungsabsetzbetrag und ao Einmalzahlung nach § 772a ASVG iVm § 95h PG zulässig ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Klagenfurt am Wörthersee, am 10. Oktober 2025

Dieses Dokument enthält 16 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100160/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100160.2025
Stammnummer
149297
Gültig
10.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF