Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101827/2026
Versagung auf bloßer Behauptungsebene gebliebener Werbungskosten, agBelastungen, Pendlerpauschale
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101827/2026vom 01.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Februar 2026, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2025 zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Bisheriger Verfahrensgang
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den eine Gutschrift iHv 441 Euro festsetzenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2025. In dieser machte der Beschwerdeführer das Pendlerpauschale iHv 1.476 Euro, den Pendlereuro iHv 123 Euro, Gewerkschaftsbeiträge und sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen iHv 350 Euro, "Andere Arbeitsmittel" iHv 200 Euro, sonstige Werbungskosten iHv 150 Euro sowie außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt (Krankheitskosten) iHv 120 Euro geltend. Begründend führte er aus, "[…] ich schicke ihnen Beschwerde noch für 2025 Jahre dass ich Für Pendler nicht beantragt hatte, und Nacht Gearbeitet habe […]".
Mit Ergänzungsvorhalt vom 13. März 2026 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, seine in der Beschwerde beantragten Aufwendungen mit geeigneten Nachweisen glaubhaft zu machen.
In Beantwortung des Ergänzungsersuchens führte der Beschwerdeführer aus, er habe von 01:00 bis 09:00 Uhr gearbeitet, außerdem seien alle anderen benötigten - Gewerkschaftsbeiträge und Sozialversicherungsbeiträge - Werbungskosten von seinem Lohn abgebucht worden.
Mit neuerlichem Ergänzungsersuchen vom 24. März 2026 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass "ZWINGEND" je Arbeitgeber ein Ausdruck aus dem Pendlerrechner vorzulegen sei. Die vom Beschwerdeführer angeführten Arbeitszeiten seien anhand entsprechender Stundenaufzeichnungen, Zeitkarten etc nachzuweisen. Der Gewerkschaftsbeitrag sei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht bei der Lohnverrechnung berücksichtigt worden. Die anderen beantragten Werbungskosten hätten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gar nicht bei der Lohnverrechnung berücksichtigt werden können. Es werde erneut um vollständige und nachvollziehbare Beantwortung des Ergänzungsersuchens gebeten.
In seiner Antwort vom 30. März 2026 führte der Beschwerdeführer aus, er habe das Pendlerpauschale wegen der Nachtarbeit beantragt. Er arbeite zwischen 1 Uhr und 9:30 Uhr. Die Gewerkschaftsbeiträge seien von seinem Lohn abgezogen worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. April 2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte mit Verweis auf die den Beschwerdeführer treffende Offenlegungspflicht begründend aus, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung die gänzliche Vorlage von zweckdienlichen Berechnungsaufstellungen und Beweisunterlagen zum Beschwerdevorbringen unterlassen. Mangels geeigneter Nachweisführung oder glaubhaft gemachter beruflich veranlasster Ausgaben und Aufwendungen seien ihm für das Jahr 2025 aus dem Titel "Gewerkschaftsbeiträge, andere Arbeitsmittel und sonstige Werbungskosten" keine Werbungskosten zuzuerkennen bzw habe nicht beurteilt werden können, ob ein Anspruch auf das Pendlerpauschale/den Pendlereuro gegeben sei. Die beantragten Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben nicht berücksichtigt werden können, da die Aufwendungen niedriger als der für den Beschwerdeführer gültige Selbstbehalt iHv 2.626,39 Euro sei.
Mit von der Behörde als Vorlageantrag gewerteter als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe in FinanzOnline wiederholte der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen.
Mit Vorlagebericht vom 28. April 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies darauf, dass trotz Aufforderung weder ein Ausdruck aus dem Pendlerrechner noch entsprechende Zeitnachweise vorgelegt worden seien. Im Übrigen verwies die belangte Behörde auf ihre Ausführungen in der abweisenden Beschwerdevorentscheidung.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2025 nichtselbständige Einkünfte von zwei bezugauszahlenden Stellen (01.01. bis 30.06 und 01.07 bis 31.12.). Er hat weder seine Arbeitszeiten, noch seine behaupteten Aufwendungen glaubhaft gemacht. Bei der Lohnverrechnung wurde kein Gewerkschaftsbeitrag berücksichtigt. Auch sonst wurde kein Gewerkschaftsbeitrag entrichtet.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und insbesondere aus den in diesem einliegenden Vorhaltsverfahren. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrmaliger umfangreicher und detaillierter Aufforderung seitens der belangten Behörde keinerlei Beweismittel vorgelegt, die seine Behauptungen auch nur annähernd glaubhaft machen konnten. Sein Vorbringen erschöpfte sich in der bloßen Behauptung in der Zeit von 01:00 Uhr bis 09:00 bzw 9:30 Uhr zu arbeiten und darin, dass die Gewerkschaftsbeiträge vom Lohn abgezogen worden seien. Hinsichtlich der Gewerkschaftsbeiträge findet sich kein Hinweis in den dem Einkommensteuerbescheid als integraler Bestandteil angeschlossenen Lohnzetteln und hat der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Nachweis erbracht, einen Gewerkschaftsbeitrag entrichtet zu haben (bspw Bestätigung über Mitgliedschaft in der Gewerkschaft, Zahlungsbestätigung etc).
Für das Bundesfinanzgericht haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Es ist daher dem Beschwerdeführer in Erfüllung dieser ihm obliegenden erhöhten Mitwirkungspflicht zuzumuten, die tatsächlichen Umstände unter Beweis zu stellen und mit geeigneten Nachweisen glaubhaft zu machen und sich nicht auf bloße Behauptungen zurückzuziehen (vgl VwGH vom 9. Oktober 1991, 90/13/0007 mwN).
Dass die belangte Behörde sich ohne jedes Ermittlungsverfahren über die Behauptungen des Beschwerdeführers hinweggesetzt hätte, kann das Bundesfinanzgericht, vor dem Hintergrund der mehrmaligen Ergänzungsersuchen und den damit verbundenen Aufforderungen die Behauptungen des Beschwerdeführers stützende Nachweise vorzulegen, nicht erkennen.
Wie der obigen Beweiswürdigung zu entnehmen ist, fehlt den Behauptungen des Beschwerdeführers, mit denen dieser abgabenrechtliche Begünstigungen (Werbungskosten, Pendlerpauschale, Pendlereuro, außergewöhnliche Belastungen) geltend gemacht hat, jegliche Glaubhaftmachung, weshalb deren Zuerkennung zu Recht von der belangten Behörde versagt wurde.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird somit als unbegründet abgewiesen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 1. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101827/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101827.2026
- Stammnummer
- 151746
- Gültig
- 01.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF