Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100232/2021
Versagung des Vorsteuerabzuges ob Wissen müssens der Involvierung des Umsatzes in einen Umsatzsteuerbetrug
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100232/2021vom 17.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Tatsache ist, dass unsere Mandantin die ihr zumutbare Sorgfalt erfüllt hat und die Geschäftsgebarung nicht unüblich gewesen ist.
In der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung wird im Wesentlichen hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf Textziffer 2 des Berichts verwiesen. In Textziffer 2 des Berichts werden Umstände angeführt, die üblicherweise nicht von Geschäftspartner erhoben werden (Änderungen der Gesellschaftsverhältnisse, Sprachkenntnisse der im Firmenbuch verzeichneten Geschäftsführer bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages,...).
Hinsichtlich der Unüblichkeit der Geschäftsgebarung werden Argumente angeführt, die im gegenständlichen Fall ins Leere führen, da z.B. ignoriert wird, dass das Angebot des Bauunternehmens auf Basis eines Bauplanes erteilt wurde aus dem eine hinreichend exakte Beschreibung des Bauwerkes ersichtlich ist.
Auch findet es bei der Behörde keine Berücksichtigung, dass es während der Errichtung des Bauwerkes zumindest eine Kontrolle durch die Finanzpolizei der Mitarbeiter der bauausführenden Firma gegeben hat, die zu keinen Beanstandungen geführt hat.
Schließlich wäre durch das Bundesfinanzgericht zu klären, ob tatsächlich der behauptete Umsatzsteuerbetrug (an dem unsere Mandantin beteiligt gewesen sein soll bzw. von dem unsere Mandantin wusste bzw. wissen hätte müssen) überhaupt stattgefunden hat. Diesbezüglich sind uns keine Informationen zugänglich. Vielmehr ist zu vermuten, dass die Unternehmen, infolge Insolvenz, die geschuldete Umsatzsteuer nicht abgeführt haben und dadurch ein Abgabenausfall entstanden ist, der nunmehr durch die Nichtanerkennung der Vorsteuer bei unserer Mandantschaft rechtswidrig kompensiert werden soll.
6. Senatsverhandlung vom 15.6.2022
Im Zuge der am 15.6.2022 durchgeführten Verhandlung verwies der steuerliche Vertreter der Bf. grundsätzlich auf die bisherigen Ausführungen und führte ergänzend aus, dass die Darstellungen sowohl im BP-Bericht, als auch im Vorlagebericht an das BFG tendenziös gegen den Bf. erfolgt seien. Beispielsweise sei versucht worden, den Eindruck zu vermitteln, als hätte die Bf. ohne Prüfungen und sehr rasch Bauaufträge erteilt. Es sei weiters der Versuch unternommen worden, den Eindruck zu erwecken, dass Umsatzsteuervergehen bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung der Baufirma bekannt gewesen seien, bzw. solche für die Bf. erkennbar gewesen seien, wie wohl die Finanzverwaltung zu nämlichem Zeitpunkt über diese Vorgänge selbst keine Kenntnisse erlangt haben könne.
Der Vertreter des Finanzamtes verwies auf die bisherigen Ausführungen und betonte nochmals, dass nach dem Dafürhalten der belangten Behörde ausreichende Verdachtsmomente betreffend die beauftragten Firmen vorhanden gewesen seien, die zu tiefergehenden Recherchen hätte führen müssen.
Der steuerliche Vertreter replizierte auf die Ausführungen, dass die Finanzverwaltung lediglich Indizien ins Treffen geführt habe, aber keine konkreten, seitens der Bf. unterlassenen Maßnahmen darlegt habe.
Der steuerliche Vertreter beantragte unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur GZ 2020/13/0068 (richtig VWGH vom 27.1.2021, Ra/2020/13/0068) der Beschwerde Folge zu geben.
Ergänzend legte der steuerliche Vertreter den Einreichplan betreffend die baurechtliche Genehmigung der Werkhalle mit integriertem Büro vor und verwies auf den Umstand, dass auf diesem die Fa. ***5*** als Bauführer verzeichnet sei. Aus diesem Umstand resultiere, dass auch die Baubehörde offenbar keine Zweifel an der Befähigung obigen Unternehmens zur Ausführung des Bauwerks gehegt habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehenden, auf der Aktenlage, den Ergebnissen der Außenprüfung sowie dem Vorbringen der Bf. basierenden Sachverhalt zu Grunde:
Nachdem die Gesellschafter der Bf. den Plan auf Errichtung eines Betriebsgebäudes gefasst hatten, wurde - ob Bautätigkeiten am Nachbargrundstück - am 2.10.2017 zunächst mündlicher Kontakt zu dem präsumtiv Verantwortlichen der - laut Firmenbuch im Geschäftszweig "Handel" - domizilierten Fa. ***5*** Herren ***10*** aufgenommen, respektive mit diesem und einem namentlich unbekannten Herrn das Bauvorhaben besprochen und aufgrund eines mit 29.10.2017 datierten, in der Kopfzeile - die Fa. ***5*** als Baumeister-, Sanierungs-, Elektro-, Handel- und Malereiunternehmen - ausweisenden Kostenvoranschlag nämlichem Unternehmen der Auftrag erteilt. In materieller Hinsicht wurden die im Kostenveranschlag verzeichneten Leistungen allgemein gehalten, sprich sohin weder die vom Leistungserbringer zur Gewerkerstellung in Aussicht genommenen Baumaterialen (Ziegel, Schallsteine, Beschaffenheit der Dachkonstruktion, Verputz der Außen- und Innenwände) näher dokumentiert, noch die zu liefernden, respektive einzubauenden Gegenstände wie Türen, Fenster, Tore, Heizkessel und Sanitäreinrichtungen (WC, Waschbecken und Armaturen) nach Marke, Art und Beschaffenheit spezifiziert. Des Weiteren steht unbestritten fest, dass der unterschriebene Kostenvoranschlag bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erstellung weder vom damaligen im Firmenbuch verzeichneten Gesellschaftergeschäftsführer der Fa. ***5*** Herrn ***13*** noch von Herrn ***10***, welcher - laut Dienstnehmerauskunft - bei nämlichem Unternehmen erst im Zeitraum vom 26.1.2018 bis zum 30.4.2018 als Arbeiter gemeldet war, unterfertigt wurde. Ungeachtet dessen, dass die Fa. ***5*** in der Folge mit Fakturen vom 29.11.2017, vom 19.12.2017 und vom 19.2.2018 der Bf. gegenüber Bauleistungen in Rechnung gestellt, respektive gesondert Umsatzsteuer im Gesamtausmaß von 19.308,00 Euro ausgewiesen hat, spiegelt das Firmenbuch als tatsächlichen Geschäftszweig vorgenannten Unternehmens jenen des Handels wider, respektive befand sich - laut verwaltungsbehördlicher an der ab Oktober 2017 im Firmenbuch vermerkten Geschäftsdresse ***46*** ein Frisörsalon sowie die Wohnanschrift des Herrn ***13***. Am 5.11.2017 wurde gegenüber der Fa. ***5*** ein Konkursantrag eingebracht, wobei vermittels Gerichtsbeschlusses vom 7.3.2018 mangels kostendeckenden Vermögens die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterblieben ist. Nach Aktenlage wurde seitens der Fa. ***5*** in der UVA 1-3/2017 sowohl dem Normalsteuersatz als auch dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Leistungen erklärt, während ab April 2017 von nämlichem Unternehmen weder Umsatzsteuervoranmeldungen gelegt, noch Umsatzsteuer abgeführt wurde.
In der Folge wurde der Bf. mit - Faktura vom 14.5.2018 seitens der Fa. ***7*** unter dem Betreff "Errichtung von Hallen" für im Zeitraum April/Mai 2018 erbrachte Bautätigkeiten ein Betrag von 45.350,00 Euro zuzüglich 9.070,00 Euro Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
Hierbei wurde nach bereits aus Anlass einer Rechnungslegung vom 20.4.2018 durch den Bankberater erfolgten Aufklärung, wonach als Leistungsgerbringer nunmehr vorgenanntes Unternehmen fungiert, bzw. in Entsprechung der Auskunft der Herrn ***21*** und ***10*** dass nunmehr (sprich ab März 2018) die Fa. ***7*** die Baustelle der insolventen Fa. ***5*** fertigstellt, die fakturierten Beträge zur Auszahlung gebracht bzw. die in der Rechnung vom 14.5.2018 gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer von 9.070,00 Euro als Vorsteuer geltend gemacht.
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass obige Fakturen der Bf. seitens des Herrn ***10*** persönlich übergeben wurden, wobei ungeachtet dessen, dass einerseits im Firmenbuch als Geschäftszweig der Fa. ***7*** Immobilienverwertung sowie Projektmanagement verzeichnet ist, andererseits bezogen auf den fakturierten Leistungszeitraum März/April 2018 ein wie auch immer gearteter Bezug des Herrn ***10*** zu nämlichem Unternehmen nicht feststellbar ist. Abgabenbehördlichen Erhebungen zufolge hat die Fa. ***7*** letztmals eine auf den Monat November 2017 lautende UVA gelegt.
Dokumentierte Auskünfte der Bf., wie etwa Firmenbuchabfragen, Prüfung der UID- Nummer, etc. betreffend die an oberer Stelle dargestellten, Bauleistungen fakturierenden Unternehmen haben in der Aktenlage keinen Niederschlag gefunden.
2. Streitgegenstand
Vor dem Hintergrund des unter Punkt 1 dargestellten Sachverhaltes steht die Vorsteuerabzugsberechtigung betreffend die in den Fakturen der Fa. ***5*** vom 29.11.2017, vom 19.12.2017 sowie vom 19.2.2018 im Gesamtbetrag von 19.308, 00 Euro ausgewiesene Umsatzsteuer, als jene in der Faktura der Fa. ***7*** vom 14.5.2018 in Höhe von 9.070,00 Euro verzeichneten Umsatzsteuer auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
3. Rechtliche Würdigung
3.1. Rechtsgrundlagen
Nach der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 1 USTG 1994 kann der Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
In § 12 Abs. 14 UStG wird angeführt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, wobei dies insbesondere auch gilt, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.
3.2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung
Mit dem AbgSiG 2007, BGBl. I Nr. 99/2007, wurden in § 12 Abs. 1 Z 1 leg. cit. die letzten Sätze - angefügt, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, wobei dies insbesondere auch gilt, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde mit StRefG 2015/2016, BGBl. I 2015/18 der Entfall des Vorsteuerabzuges in den mit 15.8.2015 in Kraft getretenen, und ergo dessen auf den vorliegenden Fall anzuwendenden § 12 Abs. 14 UStG 1994 verschoben.
Nach den Materialien zum AbgSiG 2007 (vgl. RV 270 BlgNr. 23. GP, 12 f) kommt dieser Bestimmung nur klarstellender Charakter zu, da nach der (damaligen) Judikatur des EuGH einem Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war (Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 12. Jänner 2006, C-354/03, C- 355/03 und C-484/03, Optigen Ltd. u.a., sowie vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling; vgl. etwa jüngst EuGH 3.10.2019, "Altic" SIA, C-329/18, Rn. 29 und 30).
Zugleich wurde mit dieser Vorschrift aber der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bestätigt, wenn er von dem Finanzvergehen in der Lieferkette weder wusste noch wissen musste. Damit sichert die Vorschrift, der Rechtsprechung des EuGH folgend, den Vorsteuerabzug für gutgläubige Mehrwertsteuerbetrugsopfer ab.
Ein Wissen müssen ist dann auszuschließen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind. Nur dann kann er auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Dabei wird man in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen haben, welche Maßnahmen angesichts der konkreten Verhältnisse im Einzelfall dem Abnehmer zumutbar sind. Allgemein wird hierbei gelten, dass ein umso höheres Maß an Wachsamkeit und entsprechenden Maßnahmen vom Abnehmer verlangt werden muss, je ungewöhnlicher sich die Geschäftsverhältnisse im Einzelfall darstellen.
Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug (MwSt-Hinterziehung oder sonstigen Betrug) einbezogen sind, kann auf die Rechtmäßigkeit seiner Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (Vertrauensgrundsatz). Dies trifft zu, wenn der Stpfl. die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrnimmt.
Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat (VwGH 26.3.2014, 2009/13/0172, VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0012).
Dabei ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen, wobei der Sorgfaltsmaßstab nach Geschäftszweigen differieren kann. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Hierbei gilt, dass die Sorgfaltspflicht des Unternehmers umso höher sein muss, je ungewöhnlicher ein Sachverhalt im Vergleich zu den Usancen der betreffenden Branche gelagert ist.
In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 26. März 2014, 2009/13/0172 zu verweisen:
"......Wie der EuGH in mittlerweile ständiger Judikatur ausführt, ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Die objektiven Kriterien für den Vorsteuerabzug sind demnach nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Gleiches gilt aber auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist. Denn in einer solchen Situation geht der Steuerpflichtige "den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig" (vgl. nur das Urteil des EuGH vom 6. Juli 2006, C- 439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 53 ff). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Lieferant des Steuerpflichtigen den Mehrwertsteuerbetrug begeht, oder ob dieser von einem anderen Händler in der Lieferkette verübt wird (vgl. nur die Urteile des EuGH vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 45 f, und vom 6. Dezember 2012, C-285/11, Bonik EOOD, Rn. 40, sowie das Urteil des BFH vom 19. Mai 2010, XI R 78/07, UR 2010, 952, und Brandl, Karussellbetrug - Umsatzsteuerliche und finanzstrafrechtliche Konsequenzen, in Achatz/Tumpel (Hrsg), Missbrauch im Umsatzsteuerrecht (2008), 145). Soweit die Beschwerdeführerin daher vorbringt, die Versagung des Vorsteuerabzugs komme schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht ihre direkte Lieferantin, sondern eine Vorlieferantin den Umsatzsteuerbetrug begangen habe, so vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, hat das nationale Gericht das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen (vgl. nur das Urteil des EuGH vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 59, 61).
Da die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts eine Ausnahme vom Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, obliegt es der Steuerbehörde, die objektiven Umstände hinreichend nachzuweisen, die belegen, dass der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen (vgl. die Urteile des EuGH vom 21. Juni 2012, C-80/11 und C-142/11, Mahageben und David, Rn. 49, und vom 6. Dezember 2012, C-285/11, Bonik EOOD, Rn. 43).
Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat. Diese unterliegt insoweit der verwaltungsbehördlichen Kontrolle, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2013, 2010/15/0027)..."
Zunächst ist festzustellen, dass die Bf. grundsätzlich die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach dem 1. Satz des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 erfüllt. Auf Basis der angeführten Rechtsprechung ist aber zu beurteilen, ob das Recht auf Vorsteuerabzug wegen einer Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug zu versagen ist.
In Ansehung vorstehender Ausführungen und angesichts der im Verwaltungsgeschehen sowie unter Punkt 1 dargelegten Faktenlage hat die Bf. nicht nur keinerlei belegte Erkundigungen betreffend die Fa. ***5*** eingeholt, noch die firmenmäßige Funktion der "verhandelnden" Herrn ***21*** und ***10*** hinterfragt, sondern vielmehr nämlichem Unternehmen auf Grund eines - im inhaltlichen Vergleich zu dem im Verwaltungsverfahren für selbiges Bauprojekt vorgelegten, in Bezug auf Baumaterialen und Gerätschaften (Heizkessel, Waschtische, Armaturen etc.) exakten Anbot der Fa. ***30*** - allgemein gehaltenen Kostenvoranschlages den Bauauftrag erteilt.
An dieser Stelle sei seitens des erkennenden Senates angemerkt, dass anstelle der im Rechtsmittelschriftsatz vorgebrachten Argumente man habe in Bezug auf den schon seitens der Bf. hinterfragen Firmenwortlaut "Fenster" den auf Produktion derselben lautenden Angaben des Herrn ***21*** Glauben geschenkt, respektive sich ob Angaben eines Nachbarn, sowie vermittels - unbelegt gebliebener - auf eine mehr als zwanzigjährige Existenz der Fa. ***5*** lautende Internetrecherchen von der Seriosität vorgenannten Vertragspartners überzeugt, dass schon "ein Blick" der Bf. in das Firmenbuch eine völlig konträre Realität, sprich die Entfaltung einer Tätigkeit der Bauleistungen fakturierenden Gesellschaft im Geschäftszweig Handel widergespiegelt hätte.
Ebenso wäre zur Erzielung des Ergebnisses, sprich der in den Geschäftszweigen Immobilienverwertung sowie Projektmanagement angesiedelten Tätigkeiten der Fa. ***7*** lediglich die Erstellung eines Firmenbuchauszuges vonnöten gewesen.
Demgegenüber hat die Bf. - im Anschluss an die unter Punkt 1 dargelegte Aufklärung durch den Bankberater die erfolgte Auskunft der betreffend obiges Unternehmen nicht vertretungsbefugten Herrn ***21*** und ***10***, wonach dieses die Bauarbeiten fertigstelle, goutiert und die Fa. ***7*** als neuen Vertragspartner akzeptiert, respektive deren mit 14.5.2018 datierte Faktura per Banküberweisung beglichen.
In Ansehung vorstehender Ausführungen vermag das BFG der Beurteilung der belangten Behörde wonach die Bf. bei Erfüllung der ihr als ordentlicher Kaufmann zumutbaren Sorgfaltspflichten im Zeitpunkt der Auftragserteilung vom Vorliegen eines Umsatzsteuerbetruges hätte wissen müssen, nicht erfolgreich entgegenzutreten.
Mit anderen Worten vermag das Verwaltungsgericht in der Versagung des Abzuges der - in den an oberer Stelle exakt beschriebenen Fakturen gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuern - als Vorsteuern keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Das vom steuerlichen Vertreter im Rahmen der Senatsverhandlung für eine stattgebende Erledigung der Beschwerde ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.1.2021, Ra 2020/13/0068 ist für den vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Fall insoweit nicht einschlägig, da - angesichts der Ausführungen in den Rzn 17 und 38 desselben die revisionswerbende Partei mittels Erstellung eines Firmenbuchauszugs, der Abfrage der UID - Nummer sowie dem "Besuch" des Warenlagers durch einen Mitarbeiter - im Vorfeld der Geschäftsbeziehungen - Erkundigungen über ihren Vertragspartner eingeholt hat und ergo dessen sohin schon aus diesem Grund eine Sachverhaltskongruenz zu verneinen ist.
Ebenso geht - angesichts der Tatsache, dass einzig und allein der von der Bf. bei Auswahl der fakturierenden Unternehmen angewendete Sorgfaltsmaßstab zu prüfen, respektive zu beurteilen war - der Einwand, dass auch die Baubehörde via Akzeptanz des Firmenstempels der ***5*** am Einreichplan an der berufsrechtlichen Befähigung des Unternehmens offenbar keine Zweifel gehegt hat, ins Leere.
Es war daher wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da das BFG im Erkenntnis der an oberer Stelle zum Themenbereich Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Wissen und Wissen müssen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Die Außerachtlassung jeglicher Sorgfalt durch die Bf. verbunden mit dem Ergebnis des Wissen müssen betreffend der Involvierung des Umsatzes in einen Betrug ist ein Substrat der Beweiswürdigung.
Wien, am 17. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100232/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100232.2021
- Stammnummer
- 137413
- Gültig
- 17.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF