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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103087/2021

Versagung der Anerkennung von Werbungskosten in Form von pauschalem Nächtigungsgeld, da keine Aufwendungen angefallen sind

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103087/2021vom 06.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. April 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. April 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2020 (Arbeitsnehmerveranlagung) wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Gutschrift in der Höhe von € 1.368,00 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, da die belangte Behörde trotz Aufforderung nicht alle Unterlagen erhalten hätte, hätten nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigt werden können. Fahrtkosten auf Grund der Benutzung eines Kraftfahrzeuges könnten dann steuerlich als Werbungskosten nach § 16 EStG 1988 berücksichtigt werden, wenn Nachweise vorliegen, die eine Kontrolle dieser Fahrten erlaubten. Zu diesem Zweck seien Aufzeichnungen über Datum, Beginn und Ende, Ziel und Zweck der Reise, Kilometerstand und Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer zu führen. Könnten diese Nachweise in den Folgejahren nicht vorgelegt werden, sei der berufliche Anlass der Reise nicht glaubhaft und die beantragten Kosten könnten nicht anerkannt werden bzw. müsse eine (pauschale) Kürzung vorgenommen werden. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er sei davon ausgegangen, dass sein Arbeitgeber alle benötigten Unterlagen samt Fahrtenbücher und Hotelrechnungen der belangten Behörde übermittelt hätte. Er übermittle nunmehr die von seinem Arbeitgeber übermittelten Bestätigungen sowie eine Aufstellung aller seiner Reiseabrechnungen für das Jahr 2020 mit Fahrtenbüchern, Hotelrechnungen sowie den von Arbeitgeber erstatteten Kosten. Als Nachweis seien auch alle Abrechnungsanträge und die durch seinen Arbeitgeber erstellten Abrechnungen angefügt. Mit Beschwerdevorentscheidung von 15. September 2021 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Gutschrift mit € 3.120,00 festgesetzt. Es wurden Reisekosten für beruflich veranlasste Reisen in der Höhe von € 3.650,73 anerkannt (in der Beschwerdevorentscheidung fälschlicherweise als "Gewerkschaftsbeiträge laut Veranlagung" bezeichnet). In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit dem Pauschbetrag seien sämtliche Aufwendungen abgegolten. Zusätzliche Werbungskosten könnten auf Grund der Verordnung zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 6 EStG 1988 nicht berücksichtigt werden. Da die beantragten Werbungskosten im Vergleich zu der dem Beschwerdeführer zustehenden Vertreterpauschale wesentlich höher seien, seien die tatsächlich zustehenden Werbungskosten berücksichtigt worden. Die Nächtigungspauschale in Höhe von € 2.118,00 habe nicht anerkannt werden können. Voraussetzung für Werbungskosten sei das Vorliegen einer tatsächlichen Nächtigung, die mit Aufwendungen verbunden sei. Der Nächtigungsaufwand sei alternativ in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten oder in Höhe der in § 26 Z 4 lit. c und e EStG 1988 genannten Sätze absetzbar. Der Pauschalbetrag könne nicht zum Ansatz kommen, wenn Aufwendungen für den Arbeitnehmer (zB durch unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Nächtigungsquartiers durch den Arbeitgeber oder durch andere Personen) gar nicht anfielen. Daher habe die Nächtigungspauschale betreffend Nächtigungen an dem Wohnsitz des Beschwerdeführers in Polen bei seiner Gattin nicht anerkannt werden können. Die Übernachtungen in den diversen Hotels seien zur Gänze von dem Arbeitgeber übernommen worden. Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Begründend führte er aus, er sei mit der Begründung zur Ablehnung der Nächtigungspauschale in Höhe von € 2.118, -- nicht einverstanden. Die Begründung sei nichtzutreffend, zumal sein Hauptwohnsitz nur unter der Adresse in Österreich sei und er daneben unter keinem weiteren Nebenwohnsitz gemeldet sei. Die Adresse seiner Frau in Polen werde auch nicht als seine Nebenwohnsitzadresse geführt und überdies auch nicht die doppelte Haushalsführung abgerechnet. Für diesen Nächtigungsaufwand seien keine tatsächlichen nachgewiesenen Kosten abgerechnet worden. Diese Kosten seien gemäß der Nächtigungspauschale das BGBl. II Nr. 434/2001 abgesetzt worden. Die Beschwerde wurde am 23. November 2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1007 gründet auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29. Jänner 2024. Die Umverteilung ist am 1. Februar 2024 in Kraft getreten. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer war im Jahr 2020 als Division Sales Manager unselbständig tätig. Aufgrund seiner Tätigkeit musste er zahlreiche Dienstreisen zur Betreuung von Kunden durchführen. Aufgrund dieser Reisen übernachtete er im Beschwerdejahr 2020 86 Nächte bei seiner Frau ***XY*** in ***Adresse PL***. Für diese Übernachtungen sind dem Beschwerdeführer keine Aufwendungen entstanden. 2. Beweiswürdigung Die Tätigkeit des Beschwerdeführers und der Umstand, dass der Beschwerdeführer Dienstreisen durchführen musste, ergeben sich aus der Stellungnahme und der Bestätigung des Arbeitsgebers des Beschwerdeführers jeweils vom 13. April 2021. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer 86 Nächte aufgrund seiner Reisen bei seiner Frau in Polen übernachtet hat, beruht aus seiner Stellungnahme vom 17. August 2021 sowie dem übermittelten Dokument "Werbungskostennachweis". In der Beschwerdevorentscheidung wurde ausgeführt, dass es sich dabei um Nächtigungen bei seiner Gattin handelte. Dass es sich bei ***XY*** um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt, ergibt sich auch aus der am 26. April 2026 vorgenommenen Einsicht in die Grunddateverwaltung. Der Beschwerdeführer hat auch im Vorglageantrag nicht behauptet, bei ***XY*** handle es sich nicht um seine Ehefrau. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, der Pauschalbetrag könne nicht zum Ansatz kommen, wenn Aufwendungen für den Arbeitnehmer gar nicht anfielen. Die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung gelten als Vorhalt (vgl. VwGH 6. Februar 2025, Ra 2024/13/0121). Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen darzustellen, dass die Ansicht der belangten Behörde, wonach ihm für die Übernachtung bei seiner Frau keine Kosten angefallen sind, unrichtig ist. Dass ihm für die Übernachtung Kosten angefallen wären, hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet. Es entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man seinem Ehepartner für Übernachtungen (bei getrennten Wohnsitzen) ein Entgelt leistet. Er führte im Vorlageantrag lediglich aus, dass die Adresse in Polen nicht seine Nebenwohnsitzadresse sei und auch keine doppelte Haushaltsführung abgerechnet werde. Es seien keine tatsächlichen Kosten, sondern die Kosten gemäß der Nächtigungspauschale nach BGBl. II Nr. 434/2001 abgesetzt worden. Das Bundesfinanzgericht konnte daher in freier Beweiswürdigung die Feststellung treffen, dass dem Beschwerdeführer für die Übernachtungen in Polen bei seiner Ehefrau keine Aufwendungen entstanden sind. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) In der Beschwerdevorentscheidung wurden die noch im angefochtenen Bescheid nichtberücksichtigen Werbungskosten für beruflich veranlasste Reisen in Form von Kilometergeld und Verpflegungsaufwand aufgrund der nachgereichten Dokumente des Beschwerdeführers berücksichtigt. Der Abzug der Nächtigungspauschale wurde hingegen abgelehnt. Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob dem Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Nächtigungspauschale in der Höhe von € 2.158,6 (vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom17. August 2021, wonach richtigerweise nicht € 2.118,20, sondern € 2.158,6 abzuziehen sein) als Werbungskosten zusteht. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 26 Z 4 lit e EStG 1988 kann, wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks nachgewiesen werden, das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei beruflich veranlassten Reisen nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 Grundvoraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten in Form von pauschalen Tages- bzw. Nächtigungsgeldern, dass Mehraufwendungen für die Verpflegung bzw. Nächtigung überhaupt angefallen sind (vgl. VwGH 28. Mai 2008, 2006/15/0125 mwN). Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt sind dem Beschwerdeführer für die mit der Nächtigungspauschale geltend gemachten Übernachtungen bei seiner Frau in Polen keine Aufwendungen entstanden. Dies ist nach der dargestellten Rechtsprechung allerdings Grundvoraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten in Form von pauschalen Nächtigungsgeldern. Ob der Beschwerdeführer in Polen bei seiner Frau einen Nebenwohnsitz gemeldet hat, ist dabei nicht relevant. Die Nächtigungspauschale konnte daher für die geltend gemachten Übernachtungen nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Der angefochtene Bescheid war daher im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abzuändern. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung gründet auf dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt und die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Wien, am 6. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103087/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103087.2021
Stammnummer
151422
Gültig
06.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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