(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse. (3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der…
…Provisionen, die mit dem Abschluss, der Verwaltung und dem Versicherungsschutz des Versicherungsvertrages zusammenhängen, rückerstattet werden. Eventuelle Wertverluste und externe Kosten, wie beispielsweise der Depotbank und des Vermögensverwalters, gehen jedoch ausschließlich zu Lasten des VN. § 15 (4) bis (8) AVB kommt sinngemäß zur Anwendung (§ 5 Abs…
…Rückkäufe durchgeführt. Zwar war die AG 1 bzw. der von ihr beauftragte Vermögensverwalter im Rahmen der Vereinbarung entscheidungsbefugt, doch konnte weder die AG 1 noch der Vermögensverwalter oder die Depotbank die dem Bf. zukommenden Verfügungsmöglichkeiten verhindern oder für sich in Anspruch nehmen. Zumal der Bf. …
…November 2016, Ro 2015/15/0012 wird in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass das wirtschaftliche Eigentum des Versicherungsnehmers am Deckungsstock in einer Zusammenschau aller Kriterien (Auswahlmöglichkeit Depotbank, Vermögensverwalter, Anlagestrategie, jederzeitige Kündigungsmöglichkeit in Form einer Depot(rück)übertragung zu beurteilen ist. Es wird die Ansicht…
…insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. (2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten…
…Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer. In ihrem über diese Prüfung erstatteten Bericht führte die Prüferin ua aus: Tz. 4 K**** BANK Die [Beschwerdeführerin] ist treuhändig für die T**** PRIVATSTIFTUNG als Vermögensverwalter tätig. Im Jahr 2007 wurde für die T**** Privatstiftung eine Obligation der K**** Bank…
…insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. (2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten…
…25. Mai 2022 Folgendes dar: "1) Verfügungsgewalt über Deckungsstock: (Ausführungen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 19.12.2016 Seite 8) Die Anlagestrategie wird vom Versicherungsnehmer gewählt. Diese hat der Vermögensverwalter dementsprechend umzusetzen. Der Versicherungsnehmer kann die Anlagestrategie während der Vertragsdauer jederzeit ändern, zwar…
… 80 Abs. 2 BAO normiere, dass, wenn eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zustehe, die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reiche, die in Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse hätten. Durch den rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes sei der SHV…
…insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. (2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten…
…insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. (2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten…
…insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. (2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten…
…zu einem Strategiewechsel entschieden. Sämtliche Anlageentscheidungen zur Umsetzung der vom Gatten der Bf vorgegebenen Anlagestrategie seien dem VU und deren Vermögensverwaltern vorbehalten. Das in der Er- und Ablebensversicherung befindliche Kapitalvermögen sei weder der Bf noch deren Gatten zuzurechnen (VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15…
…zugestellt am 4.12.2018, Erfnr. ***ErfNr1***. Es wird ergänzend Folgendes vorgebracht: Ich wurde in sämtlichen Angelegenheiten von VN vertreten. Dieser war mein Vermögensverwalter, ich möchte sagen fast schon mein "Sachwalter". Dieser hat mir sämtliche vermögensrechtliche Angelegenheiten abgenommen und zugesichert, dass er alles tun werde…
…11.2017 wurde ein Vorlageantrag eingebracht, wobei im Wesentlichen das ursprüngliche Beschwerdebegehren wiederholt wurde. Nochmals wurde zum Ausdruck gebracht, dass konkrete rechtliche Schritte gegen Anlageberater und Vermögensverwalter erwogen würden, mit dem Ziel, die „Rückabwicklung der bisherigen Wertpapiertransaktionen ex tunc, sowohl der gewinnbringenden als auch der…
…insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. (2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten…
…insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. (2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten…
…Marktumfeld etc.) erfolgt (Verweis auf BFG 17.12.2014, RV/5100901/2012). Die Bf habe keine Einflussmöglichkeit auf die Wahl des Vermögensverwalters oder auf die konkrete Verfügung über den Deckungsstock gehabt, denn Punkt 10 lit a der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sehe wörtlich vor: "Das Portfolio…
…insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. (2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten…
…insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. (2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten…