Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101270/2019
Besteuerung der Erträge aus dem Deckungsstock eines Wertpapierdepots
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101270/2019vom 17.06.2025Teil 3 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw Rechtsbelehrung verwiesen."
Vorlageantrag:
Einlangend mit 25. Februar 2019 wurde gegen die "Beschwerdevorentscheidung vom 29. Januar 2019 (mit separater Begründung vom 30. Januar 2019, eingelangt bei steuerlichen Vertreter am 01. Februar 2019) der Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde vom 14. September 2017 gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 - 2015 vom 14. August 2017, die Einkommensteuerbescheide 2010 - 2015, jeweils vom 14. August 2017 sowie die nach § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheide 2010 - 2015, jeweils vom 29. Auguste 2017, gestellt und die Abänderung bzw Aufhebung der Bescheide sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemäß § 272 Abs 2 Z 1 BAO sowie § 274 Abs 1 Z 1 BAO beantragt.
Zur Begründung unseres Vorlageantrages verweisen wir auf die Ausführungen in unserer Bescheidbeschwerde vom 14. September 2017. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
1. Risikoübernahme
In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird die Ansicht vertreten, dass die Übernahme des Langelebigkeitsrisikos durch den Versicherer auf Grundlage der Versicherungspolizze nicht feststellbar ist, weil die Berechnungsgrundlagen zum jetzigen Zeitpunkt nicht dargelegt sind.
Diese Einschätzung trifft unseres Erachtens nicht zu, weil in § 15 (1) AVB die Grundlagen für die Berechnung des Rentenfaktors hinreichend konkretisiert sind. Nach § 15 (1) AVB ergibt sich der maßgebende Rentenfaktor aus den bei Rentenbeginn verwendeten Rechnungsgrundlagen für sofort beginnende Renten, beträgt aber mindestens 75 % des Wertes, der sich mit den bei Versicherungsabschluss verwendeten Rechnungsgrundlagen ergäbe. Damit wird vom Versicherer bereits bei Vertragsabschluss ein Rentenfaktor iHv 75 % der bei Vertragsabschluss aktuellen Rechnungsgrundlagen garantiert. Der Versicherer übernimmt daher bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein biometrisches Risiko in Form des Langlebigkeitsrisikos. Da die AVB ausdrücklich zu den für den Versicherungsvertrag maßgeblichen Vertragsgrundlagen zählen (siehe § 3 AVB), muss der Rentenfaktor nicht in der Versicherungspolizze festgelegt werden. Die Regelung in den AVB ist der Regelung in der Versicherungspolizze gleichwertig.
2. Dispositionsbefugnisse des Versicherungsnehmers
Unter Berufung auf VwGH 23. November 2016, Ro 2015/15/0012 wird in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass das wirtschaftliche Eigentum des Versicherungsnehmers am Deckungsstock in einer Zusammenschau aller Kriterien (Auswahlmöglichkeit Depotbank, Vermögensverwalter, Anlagestrategie, jederzeitige Kündigungsmöglichkeit in Form einer Depot(rück)übertragung zu beurteilen ist. Es wird die Ansicht vertreten, dass die relevanten Vertragsklausen des zu beurteilenden Vertrages jenen entsprechen, die der VwGH in seiner Entscheidung vom 23. November 2016 beurteilt hat; daher wären die Vermögenswerte dem Versicherungsnehmer zuzurechnen.
Auch diese Einschätzung trifft unseres Erachtens nicht zu, da sich der gegenständliche Versicherungsvertrag grundlegend vom Sachverhalt des VwGH Judikats unterscheidet:
Die VwGH-Entscheidung erging zu einer Kapitalversicherung und ist auf die hier zu beurteilende Rentenversicherung nicht unmittelbar anwendbar; im Fall der VwGH-Entscheidung war lediglich eine minimale Risikotragung (Ablebensrisiko) durch den Versicherer gegeben; im hier zu beurteilenden Fall einer Rentenversicherung trägt der Versicherer ab Vertragsabschluss das Langlebigkeitsrisiko. Rentenversicherungen sind vom Erfordernis eines Risikokapitals im Ablebensfall in der Aufschubphase nicht umfasst (Siehe Polivanova-Rosenauer, taxlex 2010, 137 (138) sowie Rz 3b des Erlasses des deutschen BMF Gz. IV C 1-S 2252/07/0001 vom 1. Oktober 2009).
Weiteres ist der Versicherungsnehmer im zu beurteilenden Fall bei der Wahl von Depotbank und Vermögensverwalter - entgegen der Darstellung in der Bescheidbegründung - nicht vollkommen frei, sondern ist auf die Auswahl unter den vom Versicherer zugelassenen Vermögensverwaltern und Depotbanken beschränkt (siehe § 7 (1) bzw § 9 AVB). Ausdrücklich ist in § 7 (3) AVB festgehalten, dass weder dem Versicherungsnehmer noch dem Bezugsberechtigten Eigentums- oder Nutzungsrechte an den dem Vertragskonto zugeordneten Vermögenswerten zukommen. Gemäß § 7 (5) AVB kann der Versicherungsnehmer zwar die Anlagestrategie während der Aufschubdauer ändern, hat aber keinen direkten Einfluss auf die Auswahl und Verwaltung der Vermögenswerte des Portfolio-Kontos.
Wie in der Bescheidbeschwerde bereits ausführlich dargelegt wurde ergibt sich in einer Gesamtschau aller gemäß Judikatur relevanten Kriterien, dass der Versicherungsnehmer NICHT über derart weitreichende Dispositionsmöglichkeiten über die Wertpapiere im Deckungsstock des Versicherers verfügt, dass dadurch wirtschaftliches Eigentum an diesen, Wertpapieren begründet würde.
Wir behalten uns vor, die Begründung unserer Beschwerde zu gegebener Zeit weiter zu ergänzen.
Wir stellen daher nochmals den
Antrag…" (vgl. oben)
Die Abgabenbehörde legt die Beschwerde einlangend am 07. März 2019 an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Einlangend mit wurde von Seiten der steuerlichen Vertretung ein ergänzender Schriftsatz eingebracht:
"….
2. Ergänzende Ausführungen zur aufgeschobenen Rentenversicherung
Ergänzend zu der bisher vorliegenden steuerlichen Behandlung des gegenständlichen Versicherungsvertrages in der Offenlegung vom 14. März 2017 und Beschwerde vom 14. September 2017 dürfen wir in der Folge ergänzende Ausführungen zum Vorliegen eines aus ertragsteuerlicher Sicht anzuerkennenden Versicherungsvertrags machen, insbesondere zum Kriterium des ausreichend vorhandenen biometrischen Risikos, da es seit den genannten Schriftsätzen weitere relevante Rechtsprechung diesbezüglich gab:
i. Eckdaten der Versicherungspolice ***23*** "***63*** ***62***"
Das Produkt "***65*** ***62***" ist eine anteils- bzw fondsgebundene Rentenversicherung mit aufgeschobener lebenslanger Rentenzahlung und Kapitalwahlrecht nach liechtensteinischen Versicherungsaufsichtsgesetz. Den allgemeinen Versicherungsbedingungen (Siehe Beilage Versicherungspolice, Zusatzvereinbarung und Allgemeine Versicherungsbedingungen ***56*** laut Beilagenverzeichnis der einreichten Offenlegung vom 17.03.2017) haben wir die folgenden, für die steuerliche Beurteilung relevanten Produkteigenschaften entnommen, die wir an dieser Stelle überblicksmäßig zusammenfassen.
- Erstversicherer ist die ***42***, die das Produkt im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem österreichischen Markt angeboten hat.
- Versicherungsnehmer ist unser Mandant, Herr ***20***, geb. ***2***, eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person. Gemäß der Zusatzvereinbarung tritt bei Ableben des Versicherungsnehmers vor Versicherungsablauf ***25***, geb. ***26***, als Versicherungsnehmer in den Vertrag ein.
- Versicherte Person ist Herr ***25***, geb. ***26***, eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person.
- Die Finanzierung der Einmalprämie in Höhe von EUR 1.908.533,00 (brutto) erfolgte durch Depotübertragung. Versicherungssteuer wurde an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern (damals zuständige Behörde) durch die Versicherung in Höhe von EUR 73.405,10 abgeführt.
- Versicherungsbeginn war der 1.4.2009, die vorgesehene Aufschubdauer beträgt 30 Jahre.
- Die Erlebensfallleistung ist derart festgelegt, dass die Versicherung, sofern die versicherte Person das Ende der Aufschubdauer erlebt, eine lebenslange Rente an den Versicherungsnehmer leistet. Dem Versicherungsnehmer ist ein Kapitalwahlrecht eingeräumt, das heißt er kann vor Beginn der Rentenzahlung eine Kapitalabfindung in Höhe des Wertes der Versicherung wählen.
- Eine Todesfallleistung ist vorgesehen für den Fall, dass die letzte versicherte Person während der Aufschubdauer stirbt. In diesem Fall leistet die Versicherung den Wert der Versicherung, mindestens jedoch 10 % der eingezahlten Prämiensumme.
- Im Rahmen der anteils- bzw fondsgebundenen Rentenversicherung werden von der Versicherung für die Kapitalveranlagung entsprechend der persönlichen Anlagepolitik und Risikoeignung des Versicherungsnehmers der Sparanteil der Versicherungsprämie veranlagt. Das Kapitalanlagerisiko trägt während der Aufschubdauer der Versicherungsnehmer.
- Es hat keine Entnahmen während der Aufschubdauer gegeben, eine Rentengarantiezeit wurde nicht vereinbart.
- Der Versicherungsnehmer hat von seinem eingeräumten Recht, die vor Versicherungsbeginn festgelegte Anlagestrategie während der Aufschubdauer zu ändern, ein Mal Gebrauch gemacht (Mai 2013). Dabei wurde aus den von ***34*** angebotenen standardisierten Anlagestrategien die Anlagestrategie 4 (Ausgewogen) gewählt.
ii. Beurteilung der Risikoübernahme
Wesentliches Abgrenzungskriterium zwischen Lebensversicherung und direkter Kapitalveranlagung des Versicherungsnehmers ist die Übernahme eines versicherungsspezifischen (in der Lebensversicherung biometrischen) Risikos durch die Versicherung. Bei ertragsteuerlicher Intransparenz des Versicherungsvertrags können steuerpflichtige Einkünfte erst bei Zufluss der Versicherungsleistung nach Beendigung des Versicherungsvertrags entstehen (Vgl. Wegenkittl/Zehetner in SWK 27/2023, 1060). Bei Intransparenz der gegenständlichen Versicherungspolice ergäbe sich daher bei Rückkauf des Vertrags bzw. Kapitalabfindung einer Rente nach Maßgabe des § 27 Abs 5 Z 3 EStG bzw. bei einer Versicherungsrente nach Maßgabe des § 29 Z 1 EStG eine Einkommensteuer.
Der Konzessionsumfang des Versicherers ***34***, ist auf der FMA Seite abrufbar, nachdem diese zum Vertrieb in Österreich zugelassen ist (***51*** ***38*** - FMA (abgerufen am 5.5.2025). Daraus ist ersichtlich, dass diese die folgenden Versicherungszweige anbieten darf:
- 19 - Leben
- 21 - Fondsgebundene und indexgebundene Lebensversicherung
Die Versicherungszweige sind vom Konzessionsumfang umfasst und Teil des Geschäftsplans, den ein Versicherer im Rahmen der Konzessionserteilung erstellen muss. Für ausländische EWR-Versicherer, die im Inland tätig werden möchten, ergeben sich die Erfordernisse aktuell aus § 22 öVAG2016. Danach ist die Dienstleistung in Österreich zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats der FMA 1. die Versicherungszweige, die das Versicherungsunternehmen betreiben darf, und die Art der Risiken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitgeteilt hat und
2. eine Bescheinigung darüber übermittelt hat, dass das EWR-Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.
Für die konkrete Versicherungspolice ist zunächst die Klassifizierung nach dem Typus des seitens ***34*** übernommenen Risikos zu treffen. Es handelt sich um ein Produkt, das eine Erlebensversicherung mit einer Ablebensversicherung kombiniert (gemischte Er- und Ablebensversicherung). Es ergibt sich daher für ***42*** eine unbedingte Leistungspflicht, weil einer von beiden Versicherungsfällen (Tod oder Erleben) zu einem bestimmten Zeitpunkt jedenfalls eintreten muss (vgl. Knörzer, Lebensversicherungen im Steuerrecht, S. 26). Nach der Art der Versicherungsleistung wird zwischen Kapital - und Rentenversicherungen differenziert, wobei die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen des österreichischen Steuerrechts keine klare Abgrenzung zwischen Kapital - und Rentenversicherung enthalten. Bei einer fonds-/anteilsgebundenen Rentenversicherung wie der gegenständlichen Versicherungspolice wird typischerweise das Kapitalanlagerisiko ausschließlich vom Versicherungsnehmer getragen. Darauf kommt es aber für die Frage, ob ein typisches Risiko von der Versicherung übernommen wird, vorwiegend nicht an, weil es fondsgebundenen Lebensversicherungen immanent ist, dass das Veranlagungsrisiko stets den Versicherungsnehmer trifft (vgl. BFG 11.5.2016, TV/7103594/2015, Revision zurückgewiesen mit Beschluss vom 31.3.2017, GZ Ro 2016/13/0025).
Bei Erlebensversicherungen in Form von Rentenversicherungen besteht das übernommene Risiko in der Langlebigkeit ("Überlebensrisiko") der versicherten Person. Nachdem als Leistung im Erlebensfall lebenslange Renten vereinbart sind, handelt es sich um sogenannte temporäre Leibrenten, da die Rentenzahlungen grundsätzlich mit dem Ableben der versicherten Person enden (Ausnahme: vereinbarte Rentengarantiezeit, was vorliegend nicht zutrifft). Temporäre Leibrenten bieten einen versicherungsmäßigen Risikoschutz, indem sich ihre Höhe nach der Sterbewahrscheinlichkeit bemisst. Primär dient die Erlebensversicherung daher zur Abdeckung finanzieller Folgen zu langen Lebens. Insbesondere ist die Rentenversicherung ein Instrument der 3. Säule der Altersvorsorge. Der Rentenbeginn für den gegenständlichen Vertrag ist in Bezug auf die versicherte Person derart festgelegt, dass der Beginn im 59. Lebensjahr der versicherten Person, also am Ende der Aufschubdauer im Jahr 2039 eintreten würde. Nach § 15 Abs. 1 AVB errechnet sich die Höhe der Rente bei Rentenbeginn aus dem Wert der Versicherung zum Ende der Aufschubdauer und dem maßgebenden Rentenfaktor. Der maßgebliche Rentenfaktor ist vertraglich festgelegt mit den bei Vertragsbeginn verwendeten Rechnungsgrundlagen für sofort beginnende Renten, beträgt aber mindestens 75 % des Werts, der sich bei den bei Vertragsabschluss verwendeten Rechnungsgrundlagen (das sind in der Regel die relevanten Sterbetafeln sowie der Rechnungszins bzw die versicherungsmathematischen Grundlagen) ergäbe.
Festzuhalten ist, dass es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2009 keinerlei einschlägige Verwaltungsmeinung oder Rechtsprechung zur ertragsteuerlichen Anerkennung von ausländischen Lebens- bzw. Rentenversicherungsverträgen gab. Das österreichische BMF hat sich erstmals in einem Erlass im Jahr 2010, der in Rz 6209 ff in die Einkommensteuerrichtlinien übernommen wurde, mit der Frage, wann ein Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen als wirtschaftlicher Eigentümer der dem Versicherungsvertrag anteilsmäßig zugeordneten Vermögenswerte (Kapitalanlagen) angesehen werden muss, auseinandergesetzt (vgl. Info des BMF vom 23.04.2010, BMF-010203/0260-VI/6/2010). Zuvor wurde bzw. wird regelmäßig im Inlandsfall darauf abgestellt, dass eine Lebensversicherung nach österreichischem Aufsichtsrecht auch ertragsteuerlich als Lebensversicherungsvertrag einzuordnen ist, während das für ausländische Lebensversicherungsverträge nicht gilt ((Vgl. zB Jakom/Marschner EStG, 2025, § 27 Rz 252, Kirchmayr/Voit in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EstG 24 (2024) § 27 Tz 242). Das BMF führt in Bezug auf die Übernahme eines ausreichenden biometrischen Risikos bei ausländischen Rentenversicherungen lediglich aus, dass das maßgebliche Risiko in der zugesagten, der Höhe nach bezifferten Rente liegen kann (vgl. EStR Rz 621Ob, mit WE 2023 erfolgte die Ergänzung mit Hinweis auf VwGH 19.10.2022, Ro 2021/15/0013: siehe aber zu einer Rentenversicherung, bei der die Wahrscheinlichkeit der Renteninanspruchnahme insbesondere auf Grund einer sehr langen Aufschubdauer sehr gering ist)
Im Hinblick auf die Besonderheit der fondsgebundenen Lebensversicherung, bei der die Versicherungsleistung von der Wertentwicklung der dem Versicherungsvertrag zugeordneten Kapitalanlagen abhängt, kann das Kriterium der Übernahme eines biometrischen Risikos nach unserer Einschätzung sinnvollerweise nur dahingehend interpretiert werden, dass von der Versicherung bereits bei Vertragsabschluss ein Rentenfaktor garantiert wird, mit dem am Ende der Aufschubdauer auf Grundlage des dann zur Verfügung stehenden Deckungskapitals eine lebenslange garantierte Rente ermittelt wird (Ähnlich auch zur Übernahme biometrischen Risikos bei Rentenversicherungsverträgen Knörzer, Lebensversicherungen im Steuerrecht, 186ff). Die Voraussetzung eines bei Vertragsabschluss garantierten Rentenfaktors ist bei dem gegen - ändlichen Vertrag erfüllt. Die ***42*** übernahm daher das biometrische Risiko der Langlebigkeit. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Versicherungsnehmer vor Beginn der Rentenzahlung ein Wahlrecht auf Kapitalabrfindung hat und dies gegebenenfalls ausübt. Dazu ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des UFS (Vgl. UFS Wien 17.2.2011, RV/2429-W/10) ein Vertrag, dessen Hauptleistung ????während der Aufschubdauer aber Kapitalveranlagung in einer lebenslangen Rente besteht und dessen Rentenfaktoren garantiert sind, unabhängig von der Existenz eines Kapitalabfindungswahlrechts vor dem Beginn der Rentenzahlungen als "Rentenversicherungsvertrag" einzustufen ist. Dies gilt nach der Rsp des UFS (Vgl. UFS Klagenfurt 6.4.2006, RV/0325-K/02) auch dann, wenn es ggf. nach den Umständen des einzelnen Falls ökonomisch sinnvoller sein könnte, vom Kapitalabfindungswahlrecht Gebrauch zu machen (andernfalls würden fiktive und nicht tatsächliche Sachverhalte besteuert werden). Die Kapitaloption wird seitens des Versicherungsnehmers eher dann ausgeübt, wenn dieser nicht mehr mit einer allzu langen Lebensdauer rechnet oder bereits erkrankt ist und daher mit keiner langen Restlebenszeit mehr rechnet (Vgl. https://avoe.at/pdf/KainhoferPredotaSchmock AVOe2005R Versicherungswirtschaft.pdf, Seite 5).
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es keinerlei konkrete Aussagen über die maximal zulässige Dauer der Aufschubphase in Hinblick auf die Frage, ob ein ausreichendes biometrisches Risiko im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses übernommen wird, gibt. Die Frage der Aufschubdauer ist dann von besonderer Relevanz, wenn diese erst knapp vor bzw. nach dem statistischen Tod der versicherten Person endet, was im vorliegenden Fall aber gerade nicht zutrifft.
Diese Frage ließ auch das BFG Klagenfurt unbeantwortet (Siehe BFG Klagenfurt 23.4.2021, RV/4100306/2019). Was sich aus dem Erkenntnis des BFG Klagenfurt ergibt ist, dass bei der Risikobestimmung die Generationensterbetafeln anzuwenden sind und die "individuelle und soziale Selektion" zu berücksichtigen ist. Mangels ausreichender Judikatur und Verwaltungspraxis in Österreich kann daher auf die wesentlichen Aussagen des deutschen BMF (siehe dBMF-Schreiben vom 1.10.2009, GZ IV C 1 - S 2252/07/0001) zu dieser Frage verwiesen werden, die unseres Erachtens auch für die Beurteilung nach österreichischem Recht relevant sein können:
° Bezüglich Aufschubdauer ist es nicht zu beanstanden, wenn der Zeitpunkt zwischen dem vereinbarten spätesten Rentenbeginn und der mittleren Lebenserwartung mehr als 10% der bei Vertragsabschluss verbleibenden Lebenserwartung beträgt (Siehe Schreiben vom 1.10.2009, GZ IV C 1 - S 2252/07/0001, Rz 3c).
Versicherungspolice ***23***: Die versicherte Person, Herr ***43*** war bei Vertragsabschluss im Jahr 2009 28 Jahre alt und hat eine mittlere Lebenserwartung laut DAV2004R von rund 95 Jahren (Vgl. hier ist die DAV2004R zugrunde gelegt, vergleichbar AVÖ2005R). Die verbleibende Lebenserwartung beträgt 67 Jahre, davon 10% sind 6,7 Jahre. Ein vereinbarter Rentenbeginn mit rund 88 (= 95-6,7) Jahren wäre nach Ansicht des dBMF daher nicht zu beanstanden. Konkret ist der Rentenbeginn anhand der versicherten Person im 59. Lebensjahr vorgesehen und liegt daher deutlich unter 88.
Rentenversicherungen sind vom Erfordernis des Risikokapitals im Ablebensfall grundsätzlich nicht umfasst, weil der Versicherer ein biometrisches Risiko in Form des Langlebigkeitsrisikos übernimmt. Ein Risikokapital im Ablebensfall ist allgemein für Kapitalversicherungen (gemischte Er- und Ablebensversicherungen) charakteristisch. Wird dennoch während der Aufschubdauer zusätzlich ein Ablebensrisiko versichert, stellt sich die Frage, welche konkrete Risikohöhe für die ertragsteuerliche Anerkennung heranzuziehen wäre. Auch diese Frage ließ der VwGH in seiner Entscheidung zu Kapitalversicherungen unbeantwortet, sondern hielt es für entscheidend, dass die (im Einzelfall) konkret vereinbarte Kapitalgarantie als nennenswerte Versicherungsleistung zu beurteilen ist (Vgl. VwGH vom 23.11.2016, Ro 2015/15/0012, Rz 45). Versicherungspolice ***44*** Eine Todesfallleistung ist vorgesehen für den Fall, dass die (letzte) versicherte Person während der Aufschubdauer stirbt. In diesem Fall leistet die Versicherung den Wert der Versicherung, mindestens jedoch 10% der eingezahlten Prämiensumme. Wirtschaftlich betrachtet wird die Todesfallleistung daher schlagend, wenn es zu einem nahezu Totalverlust der Wertentwicklung des Deckungsstocks kommt. 10% der Prämiensumme betragen EUR 190.853,30.
Das BMF leitet aus der VwGH-Entscheidung vom 23.11.2016 eine Art "bewegliches System der Risikoübernahme durch den Versicherer" ab, wonach nicht die aufsichtsrechtliche Grenze für den Mindesttodesfallschutz von 105% maßgeblich ist, sondern sämtliche Begleitumstände beim Abschluss der Police bei der Frage zu würdigen sind, ob eine ausreichende Risikoübernahme durch den Versicherer stattgefunden hat (So Bodis/Schlager, Neues zur ertragsteuerlichen Behandlung von fondsgebundenen Lebensversicherungen, SWK 2017, 143 (146)). Vor diesem Hintergrund sollte die geforderte Risikoübernahme bei Rentenversicherungen wirtschaftlich betrachtet letztlich einerseits aus einem ausreichenden Langlebigkeitsrisiko oder einem Mix aus Langlebigkeitsrisiko und Ablebensrisiko darstellbar sein (Vgl. insoweit auch den Hinweis des BMF auf ein "kombiniertes Risiko aus Todesfallrisiko und biometrisches Risiko" in Rz 6210b Ts 1 EStR).
Durch die verbindliche Angabe des Rentenfaktors in § 15 Abs 1 der AVB, der 75% des auf Basis aktueller Rechnungsgrundlagen gerechneten Rentenfaktors beträgt, wird von der ***34*** eine Garantie abgegeben, bei der ein ausreichendes versicherungstechnisches Risiko getragen wird.
Im bisher einzigen einschlägigen Erkenntnis zu ausländischen Rentenversicherungsverträgen hat das BFG die Aussage getroffen, dass -verglichen mit Erfahrungswerten hergeleitet aus der DAV Sterbetafel 2004 R -die Aufschubdauer des beschwerdegegenständlichen Vertrages und der vertraglich zugesicherte Rentenbezug ungewöhnlich spät beginnen (BFG vom 23.4.2021, RV/4100306/2019 (Revision abgewiesen VwGH 19.10.2022, Ro 2021/15/0013)). Das BFG hielt es für unwahrscheinlich, dass eine Rentenversicherung ernsthaft geplant war, weil aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Rentenberechtigten bei Rentenzahlungsbeginn der Zweck der Versorgung im typischen Pensionsalter nicht gegeben sei und ging davon aus, dass von Anfang an nur die bestmögliche Veranlagung des Vermögens im Sinn des Vertrages war. An dieser Entscheidung ändert auch der Umstand nichts, dass das BFG grundsätzlich das Bestehen eines Langlebigkeitsrisikos im Erlebensfall der Rentenberechtigten sieht, weil sich dieses nach Ansicht des BFG mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit mangels Inanspruchnahme der Hauptleistung (Rentenzahlung) aus dem Versicherungsvertrag nicht verwirklichen wird. Gegen das Erkenntnis des BFG wurde Revision an den VwGH erhoben, die abgewiesen wurde (VwGH 19.10.2022, Ro 2021/15/0013).
Versicherungspolice ***23***: Der vorliegende Fall ist auch aus Sicht der geregelten Vermögensnachfolge insofern gerade nicht "ungewöhnlich" bzw. sieht keinen ungewöhnlich spät beginnenden vertraglich zugesicherten Rentenbezug vor, zumal die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns sich im 59. Lebensjahr befindet und damit eindeutig der Versorgungscharakter im Pensionsalter bzw. eines eventuell frühzeitigen Pensionsantritts erfüllt werden kann. Der Versicherungsvertrag wurde zwar von Herrn ***45*** abgeschlossen, jedoch tritt die versicherte Person, Herr ***43***, in die Stellung als Versicherungsnehmer ein, sofern erstgenannter innerhalb der Aufschubdauer verstirbt, was angesichts des Alters des Herrn ***45*** am Ende der Aufschubdauer im 98. Lebensjahr als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ist.
Zwischenzusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass bei der gegenständlichen Versicherungspolice ***23*** der ***14*** (***38***) AG ein ausreichendes Langlebigkeitsrisiko übernommen wurde.
iii. Wirtschaftliche Zurechnung des Deckungsstocks
Das BFG (BFG vom 17.12.2014, RV/5100901/2012 (Revision abgewiesen VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0012) kam in der ersten Entscheidung zur ertragsteuerlichen Anerkennung eines ausländischen Lebensversicherungsvertrags aus systematischen Überlegungen zum Schluss, dass das Risikokriterium -also die Übernahme eines für einen Versicherungsvertrag typischen Risikos durch die Versicherung -nicht getrennt von der Frage der Zurechnung zu sehen ist. Daraus abgeleitet erkannte das BFG, dass erst das Fehlen eines für einen Versicherungsvertrag typischen Risikos die Wurzel für eine Prüfung nach den weiteren Zurechnungskriterien bedingt (So auch zB BFG vom 3.1.2020, RV/7103960/2018). Mit anderen Worten ist daher praktisch ein Lebensversicherungsvertrag, der ein versicherungstypisches Risiko, wie das Todesfallrisiko oder das Risiko der Langlebigkeit, abdeckt, ohne weitere Prüfung ertragsteuerlich als Lebensversicherung anzuerkennen (Vgl. Fraberger/Landauf in ZFS 2016, Heft 3, Seite 119).
Nachdem die Übernahme eines ausreichenden biometrischen Risikos in Form des Langlebigkeitsrisikos aus der ausführlichen Stellungnahme in Punkt ii. dieses Schriftsatzes dargelegt werden konnte, liegt aus Sicht des Beschwerdeführers, unseres Mandanten Herrn Dipl-***1***, daher ein ertragsteuerlich anzuerkennender Lebensversicherungsvertrag vor. Die Kapitalanlagen des Deckungsstocks/Portfolio-Kontos sind für die beschwerdegegenständlichen Jahre 2010 bis 2015 nicht unserem Mandanten, Herrn Dipl.-***1*** zuzurechnen, sondern dem Versicherer, der ***42***.
3. Antrag
Im ***62*** und in Vollmacht unseres oben angeführten Mandanten beantragen wir daher, die mit dem ausländischen Versicherer ***34*** abgeschlossene Versicherungspolice ***66*** als Lebensversicherungsvertrag anzuerkennen und die beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheide dahingehend anzupassen, dass keine Zurechnung der Einkünfte aus dem Deckungsstock/Portfolio-Konto an unseren Mandanten erfolgen, da dieser nicht wirtschaftlicher Eigentümer ist. …"
In der am 14. Mai 2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde nach Verlesung des Verwaltungsgeschehens und des entscheidungserheblichen Sachverhaltes in Bezug auf die Offenlegung des verfahrensgegenständlichen Versicherungsvertrags mit Zusatzvereinbarung einschließlich der Versicherungsbedingungen vorgebracht (vgl. Niederschrift):
Der steuerliche Vertreter verweist zunächst darauf, dass die Offenlegung im Jahr 2017 deswegen erfolgt ist, da sie aus finanzstrafrechtlicher Vorsicht vorgenommen wurde, dass jedoch zu dieser Zeit noch keine Judikatur bzw. zu Rentenversicherungsverträgen vorlag. Der steuerliche Vertreter übergibt einen Folder zu den Eckdaten der Versicherungspolice, zur Beurteilung der Risikoübernahme, zur Lebenserwartung nach Generationssterbetafeln, Mitbeurteilung der Risikoübernahme und zur wirtschaftlichen Zurechnung des Deckungsstockes. Der Folder wird von der Vertreterin des Bf verlesen.
Der FA Vertreter bringt als wesentlich vor, dass der Bf. ab 1999 Vermögenveranlagungen im Ausland gehabt hat und 2009 die Mittel aus diesem Vermögen in die Lebensversicherung der ***58*** eingebracht hat. Bei Lauf der Versicherung ab 2009 besteht nach Ablauf eines Jahres jederzeit die Möglichkeit den Versicherungsvertrag in einer Monatsfrist zu kündigen und entsprechend über das eingelegte Geld zu verfügen. Anmerkung: Die Versicherung selbst hätte in diesem Fall kein Risiko im Sinne der Werthaltigkeit. Bis zum Ende der Aufschubdauer, Einzahlungen und Auszahlungen, in und aus der Versicherung sind jederzeit möglich. Die Veranlagungsstrategie kann vom VN jederzeit abgeändert werden und es kann auch der Vermögensverwalter ausgetauscht werden. Garantiert ist für den Todesfall nur die Auszahlung von 10% des aktuellen Wertes des Deckungsstockens der Wertpapiere. Die Auszahlung, bei der Auflösung der Versicherung kann entweder durch Auszahlung des Wertes des Deckungsstockes oder durch Übertragung des Deckungsstockes erfolgen. Der FA Vertreter verweist auf das VwGH-Erkenntnis Ro 2021/15/0013 vom 19 Oktober 2022. Die Kernaussage des VwGH zu diesem Erkenntnis ist, dass eine Trennung in eine Vermögensverwaltungsphase und ein nach Ende der Aufschubdauer möglicherweise geltend werdendes Rentengeschäft vorzunehmen ist. Das Langlebigkeitsrisiko betrifft den Teil eines möglichen Rentengeschäfts am Ende der Aufschubdauer. Im Übrigen sind auch die Konditionen der etwaigen Rentenzahlungen im Vertrag nicht genau geregelt. Eine Gewinn- bzw. Überschussbeteiligung ist nicht vorgesehen. Eine Rente ist nicht zwingend vereinbart, sondern es besteht auch die Möglichkeit einer Kapitalabfindung am Ende der Aufschubdauer. Damit ist der Versicherungsnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer der Vermögenswerte in dieser Versicherung zu sehen und sind ihm die entsprechenden Erträge zuzurechnen.
Steuerliche Vertreterin: Wir verweisen auf unsere Ausführungen zum Langlebigkeitsrisiko, das von jedem Lebensversicherungsvertrag umfasst ist, und in diesem Fall ist dieses Langlebigkeitsrisiko sehr stark ausgeprägt.
Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
Der Vertreter des Finanzamtes beantragt die vollinhaltliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Der steuerliche Vertreter beantragt die Aufhebung der Beschwerde (Anm. BFG: gemeint ist "der Bescheide", vgl. handschriftliche Richtigstellung des Protokolls").
Die vom Vertreter im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten und verlesenen Erläuterungen betreffen die Eckdaten zur gegenständlichen Versicherungspolice und die Beurteilung der Risikoübernahme (mit Exkurs zur Lebenserwartung nach Generationensterbetafeln) sowie die wirtschaftliche Zurechnung des Deckungsstocks, die hier wiedergegeben werden:
Eckdaten (hier auszugsweise):
"°Versicherer unterliegt der Aufsicht des Fürstentum ***38***, ist in Österreich im freien Dienstleistungsverkehr tätig (siehe Unternehmensdatenbank FMA)
°anteils- bzw fondsgebundene Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung und Kapitalwahlrecht nach liechtensteinischem Versicherungsaufsichtsgesetz
°Versicherungsnehmer Bf, geb. ***2*** in Ö unbeschränkt steuerpflichtig
°Versicherte Person (vP) ***25***, geb.***26***
°Einmalprämie -VersSt abgeführt
°Versicherungsbeginn 01.04.2009-Aufschubdauer 30 Jahre
Alter Bf bei Versicherungsbeginn 67 Jahre, Alter Ende der Aufschubdauer 97 Jahre
Alter vP bei Versicherungsbeginn 28 Jahre, Alter Ende Aufschubdauer 58 Jahre
°Versicherungsleistung.
-Erlebensfallleistung: Versicherer leistet, sofern die versicherte Person das Ende der Aufschubdauer erlebt, eine lebenslange Rente an den Versicherungsnehmer, mit Kapitalwahlrecht
-Todesfallleistung: Wert der Versicherung, mindestens jedoch 10 % der eingezahlten Prämiensumme
°Kapitalanlagerisiko trägt während Aufschubdauer der Versicherungsnehmer
°Keine Entnahmen während Aufschubdauer
°Anlagestrategie wurde einmalig (Mai 2013) gewechselt -Anlagestrategie "ausgewogen"
Beurteilung der Risikoübernahme - I/III
°Lebensversicherung unterscheidet sich von direkter Kapitalveranlagung durch Übernahme versicherungsspezifischer (biometrischer) Risiken seitens Versicherung
-Erlebensversicherung Rente: Langlebigkeitsrisiko ("Überleben")
-NICHT Veranlagungsrisiko bei fondsgebundenen Lebensversicherungen (trifft naturgemäß Versicherungsnehmer, vgl. BFG Wien 11.5.2016, RV/7103594/2015, Revision zurückgewiesen mit Beschluss vom 31.3.2017, GZ Ro 2016/13/0025)
°Übernahme eines ausreichenden biometrischen Risikos bei ausl. Rentenversicherungen kann in zugesagter, der Höhe nach bezifferten Rente liegen (vgl. EStR Rz 621Ob).
-bei wertentwicklungsabhängiger fondsgebundener aufgeschobener Rentenversicherung nur als garantierter Rentenfaktor interpretierbar (Ähnlich Knörzer, Lebensversicherungen im Steuerrecht, 186ff), welcher in gegenständlicher Police vorliegt
°FOLGLICH: Übernahme des biometrischen Risikos der Langlebigkeit seitens ***14***
°Wahlrecht Kapitalauszahlung bei Vertragsunterfertigung ändert Einstufung der Police als Rentenversicherung nicht (vgl. UFS Wien 17.2.2011, RV/2429-W/10
-Gilt auch, wenn es ökonomische sinnvoller sein könnte, vom Kapitalabfindungswahlrecht Gebrauch zu machen (vgl. UFS Klagenfurt 6.4.2006, RV/0325-K/02)
Exkurs: Lebenserwartung nach Generationensterbetafeln mit 1. Grafik über die statistische Lebenserwartung abhängig vom aktuellen Lebensalter. …Lebenserwartung laut Statistischem Bundesamt. Weitere Grafik: Aktuell sehen Sie die Lebenserwartung laut DAV. Quelle: Deutsche Aktuarvereinigung (DAV), Statistisches Bundesamt.
Beurteilung Risikoübernahme II/III
°Mangels Aussagen in der österreichischen Fachliteratur/Judikatur (vgl. BFG Klagenfurt 23.4.2021, RV/4100306/2019, welcher sich nicht zu dieser Frage äußert) zur maximal zulässigen Dauer der Aufschubphase damit noch von der Übernahme eines ausreichenden biometrischen Risikos ("Überleben") gesprochen werden kann, kann auf Aussagen des dBMF zurückgegriffen werden (vgl. dBMF-Schreiben vom 1.10.2009, GZ IV C 1-S 2252/07/0001, Rz 3c):
-Versicherte Person war bei Versicherungsbeginn in 2009 28 Jahre alt; mittlere Lebenserwartung lt DAV2004R waren rund 95 Jahre, die verbleibende Lebenserwartung beträgt 67 Jahre (95 Jahre abzüglich 28 Jahre Alter bei Versicherungsbeginn)
- 10% der verbleibenden Lebenserwartung betragen 6,7 Jahre
- Vereinbarter Rentenbeginn mit rund 88 Jahren (95 -6,7) wäre lt dBMF nicht zu beanstanden -> tatsächlich mit 59 Jahren
°FOLGLICH: gewählte Aufschubdauer spricht nach dBMF-Formel für eine ausreichende biometrische Risikoübernahme
°Risikokapital im Ablebensfall ist für Kapitalversicherungen charakteristisch, nicht bei Rentenversicherungen
-Frage nach Höhe des zusätzlichen Ablebensrisikos bei Rentenversicherung bislang nicht beantwortet; vielmehr ist laut VwGH (vgl. VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0012, Rz 45) die konkret vereinbarte Kapitalgarantie als nennenswerte Versicherungsleistung zu beurteilen
-10%ige Todesfallleistung tritt gegenständlich nur bei nahezu Totalverlust der Wertentwicklung des Deckungsstocks ein
Beurteilung der Risikoübernahme III/III
°"bewegliches System" der Risikoübernahme
-geforderte Risikoübernahme kann sowohl aus Übernahme eines ausreichenden Langlebigkeitsrisikos als auch einer Kombination aus Langlebigkeits - und Ablebensrisiko darstellbar sein (Substituierbarkeit)
-Ausreichende Risikotragung aufgrund verbindlicher Angabe des Rentenfaktors in § 15 Abs 1 AVB, dies entspricht einer Garantie, bei der ein ausreichendes versicherungstechnisches Risiko getragen wird
°Ungewöhnlich spät beginnender Rentenbezug und lange Aufschubdauer einer ausländischen Rentenversicherung wurde von BFG als nicht ernsthaft gewollte Rentenversicherung beurteilt (vgl. BFG vom 23.4.2021, RV/4100306/2019 (Revision abgewiesen VwGH 19.10.2022, Ro 2021/15/0013).
-Fortgeschrittenes Alter des Rentenberechtigten bei Rentenzahlungsbeginn widerspricht dem Zweck der Versorgung im typischen Pensionsalter -> (Ann. Bestmögliche Veranlagung des Vermögens)
-Bestehen eines Langlebigkeitsrisikos wird erkannt, jedoch sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht von einer Inanspruchnahme der Hauptleistung (Rentenzahlung) auszugehen gewesen
-In gegenständlicher Police befindet sich versicherte Person im 59 Lebensjahr bei Rentenbeginn (erfüllt Versorgung im typischen bzw allenfalls frühzeitigen Pensionsalter)
-Versicherte Person tritt als Versicherungsnehmer ein, sofern Bf innerhalb der Aufschubdauer verstirbt, was angesichts des Alters dessen am Ende der Aufschubdauer (98. Lebensjahr) als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ist
Wirtschaftliche Zurechnung des Deckungsstocks
°"Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts bildet erst das Fehlen eines für einen Versicherungsvertrag typischen Risikos die Wurzel für eine Prüfung nach weiteren Zurechnungskriterien (BFG 17.12.2014, RV/5100901/2012)." Vgl. BFG vom 3.1.2020, RV/7103960/2018."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Festgestellter Sachverhalt und Parteienvorbringen:
Im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung erstattete der Bf einlangend bei der Abgabenbehörde am 17. März 2017 die oben wiedergegebene Selbstanzeige und legte den Sachverhalt zu im Ausland (***48*** und ***38***) eröffneten und dort geführten Konten und Depots und die ertragsteuerlichen Auswirkungen gemäß § 29 FinStrG umfassend offen (vgl. Offenlegung gemäß § 29 FinStrG).
Nach verfügter Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2015 erfolgte die Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2015 mit Bescheiden vom 14. August 2017 aufgrund der Angaben in der Offenlegungsanzeige.
Diese Festsetzung wurde mit Bescheiden vom 29. August 2017 gemäß § 293 b Bundesabgabenordnung (BAO) nach Maßgabe der Offenlegungsdaten berichtigt und die Einkommensteuer betreffend die Jahre 2010 bis 2015 herabgesetzt (vgl. oben). Die Festsetzungen blieben betragsmäßig unbestritten (vgl. Offenlegungsdaten und Berichtigungsbescheide vom 29. August 2017).
In der Beschwerde wird eingewendet, "neue Tatsachen (und die Existenz einer ausländischen Er- und Ablebensversicherung sei aus der Sicht der Abgabenbehörde wohl eine `neue Tatsache´", könnten eine Wiederaufnahme der "Einkommensteuerbescheide 2010 - 2015 tragen, wenn sich durch die `neuen Tatsachen´ die Einkommensteuerbemessungsgrundlage des ***1*** tatsächlich ändern würde". Dies setze voraus, dass sich die Abgabenbehörde begründeterweise mit dem Sachverhalts- und Rechtsvortrag des Beschwerdeführers in Pkt. 2. des Offenlegungsschriftsatzes, wo auf die damals zugängliche Rechtsprechung des VwGH und des BFG zu ausländischen Er- und Ablebensversicherungen verwiesen und ausgeführt worden sei, dass der ausländische Versicherer ein erhebliches versicherungstechnisches Risiko trage und der Beschwerdeführer in Ermangelung von Eingriffsrechten auf die Wertpapiergebarung nach den Vertragsgrundlagen (Polizze, AVB) auch faktisch nicht wirtschaftlicher Eigentümer (§ 24 BAO) der im Versicherungsdeckungsstock enthaltenen Kapitalanlagen sei, auseinandergesetzt hätte. Die Abgabenbehörde habe keine Begründung abgegeben, warum die Einkommensteuerbescheide unter Berücksichtigung der "neuen Tatsachen" wesentlich anders lauten müssten. Nach den rechtsprechungs- sowie verwaltungspraxisbasierten Darlegungen in Pkt. 2 des Offenlegungsschriftsatzes schotte die vom Bf abgeschlossene Er- und Ablebensversicherung vor der österreichischen Steuerhoheit ab und seien die im Versicherungsdeckungsstock erwirtschafteten Kapitalerträge dem Bf nicht zuzurechnen, sodass sich daraus keine Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2015 ergeben könne. Im Jahr 2009 sei vom Bf die Bankbeziehung zur ***5*** ***11*** geschlossen und der damals aktuelle Konten- und Depotstand auf die gegenständliche Er- und Ablebensversicherung bei der ***14*** AG ***38*** übertragen worden. Hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung ausländischer Lebensversicherungen sei seitens der Finanzverwaltung zunächst in formalrechtlicher Betrachtungsweise auf die Vergleichbarkeit mit inländischen Lebensversicherungen abgestellt worden. Nach der Rechtsprechung (VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0012) solle nunmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise heranzuziehen sein. Seien demnach die Vermögenswerte (Wertpapiere) aus einer Lebensversicherung dem Versicherungsnehmer zuzurechnen, so sei für ertragsteuerliche Zwecke das Vorliegen eines Versicherungsvertrages zu verneinen und die Kapitalerträge aus den Vermögenswerten beim Versicherungsnehmer unmittelbar (transparent) zu versteuern. Für die Beurteilung der Zurechnung der Vermögenswerte sei auf die Übernahme eines ausreichenden Versicherungsrisikos durch die Versicherung abzustellen und sei darüber hinaus von Bedeutung, ob und in welchem Ausmaß dem Versicherungsnehmer Dispositionsbefungnisse im Hinblick auf die Wertpapiere des Deckungsstockes zukämen, wobei der VwGH aber offenlasse, ab welchem versicherungstechnischen Risiko jedenfalls eine Versicherung im ertragsteuerlichen Sinn anzunehmen sei. In seinem Beschluss vom 31.3.2017, Ro 2016/13/0025, gehe der VwGH nach Ansicht des Beschwerdeführers von einem "beweglichen System" aus, wonach sämtliche Begleitumstände beim Abschluss der Lebensversicherung zu würdigen seien.
In Bezug auf die Risikoübernahme wird in der Beschwerde unter Zitierung von Judikatur und Literatur (vgl. oben) weiter ausgeführt, es handle sich gegenständlich um eine aufgeschobene Rentenversicherung. Bei einer Rentenversicherung werde grundsätzlich vereinbart, dass die Versicherungsleistung in Form einer lebenslänglichen Rente oder einer Rente für einen bestimmten Zeitabschnitt erfolge. Bei Lebensversicherungen in Form von Rentenversicherungen bestehe das übernommene Risiko in der Langlebigkeit ("Überlebensrisiko") der versicherten Person, was auch gelte, wenn dem Versicherungsnehmer am Ende der Aufschubdauer ein Kapitalwahlrecht zustehe. Beim Kapitalwahlrecht am Ende der Aufschubdauer handle es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Versicherungsnehmers und trage die ***39*** als Versicherer das Risiko, dass der Versicherungsnehmer sein Kapitalwahlrecht nicht in Anspruch nehme und eine Rente an den Begünstigten auszuzahlen sei. Die ***39*** habe bereits bei Vertragsabschluss durch die Rentenzusage im Rahmen der aufgeschobenen Rentenversicherung ein versicherungstypisches (biometrisches) Risiko in Form eines Langlebigkeitsrisikos übernommen (Rz 6210b EStR). Die Höhe der Rente bei Rentenbeginn errechne sich gem. § 15 Abs. 1 der AVB aus dem Wert der Versicherung zum Ende der Aufschubdauer und dem maßgebenden Rentenfaktor, der sich aus den bei Rentenbeginn verwendeten Rechnungsgrundlagen für sofort beginnende Renten ergebe, mindestens aber 75 % des Wertes betrage, der sich mit den bei Vertragsabschluss verwendeten Rechnungsgrundlagen ergäbe. Durch diese Regelung sei die Berechnung des Rentenfaktors ausreichend konkretisiert und von der Versicherung bereits bei Vertragsabschluss ein für einen Versicherungsvertrag typisches biometrisches Risiko in Form eines Langlebigkeitsrisikos übernommen worden. In einem zweiten Schritt seien iS des propagierten "beweglichen Systems" sämtliche Begleitumstände beim Abschluss der Versicherungspolizze zu würdigen.
Von der zitierten Rechtsprechung werde die Zurechnung der Erträge aus Kapitalvermögen bei Vorliegen von so weitreichenden Dispositionsbefugnissen des Versicherungsnehmers, dass dieser über das Kapitalvermögen wie über sein eigenes Bankkonto verfügen könne, bei diesem vorgenommen. Dies liege zB dann vor, wenn der Vermögensverwalter verpflichtet sei, nach den Weisungen und Instruktionen sowie auf wirtschaftliches Risiko des Berechtigten über das Vermögen zu verfügen. Im Rahmen der vorliegenden Er- und Ablebensversicherung sei ein Weisungsrecht des Versicherungsnehmers bzw Bezugsberechtigten nicht gegeben und ein solches weder in der Polizze, noch in den AVB vorgesehen. Es würden alle Anlageentscheidungen vom Vermögensverwalter getroffen, der bankübliche und depotfähige aber nicht nachschusspflichtige Anlagen tätigen könne (§ 10 AVB). § 7 AVB sehe lediglich vor, dass die Anlagestrategie seitens des Versicherungsnehmers einmal jährlich geändert werden könne, was aus steuerlicher Sicht als unschädlich zu betrachten sei, zumal auch österreichische Versicherungen solche Strategiewechsel vorsähen und ein jederzeitiger Strategiewechsel nicht erfolgen könne. Während der gesamten Laufzeit sei vorliegend bisher ein einziges Mal - im Mai 2013 - ein Wechsel der Anlagestrategie vorgenommen worden. Eine jederzeit mögliche und ausreichende Einflussnahme auf den Deckungsstock sei lt Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegeben, weil die Judikatur (VwGH 31.3.2017, Ro 2016/13/0025) der "gelebten Realität" den Vorrang gegenüber dem Vertragstext gebe. Die nur einmal im 2013 erfolgte Anlagestrategieänderung könne vom Bf auch eidesstattlich erklärt werden.
Aus dem Umstand der Erbringung der Versicherungsleistung durch Einmalerlag sei keine schädliche steuerliche Wirkung ableitbar (BFG 11.5.2016, RV/7103594/2015) und stelle die Möglichkeit der "Auszahlung" an den Versicherungsnehmer in Depotform keine Änderung der wirtschaftlichen Zurechnung dar, zumal die Einflussmöglichkeiten des Bf auf die Er- und Ablebensversicherung stark beschränkt seien (vgl. BFG wie oben).
Die Versicherungsleistung hänge von einer aleatorischen Leistungskomponente (Vorsorgecharakter) ab, die über jene der Veranlagung des Deckungsstockes hinausgehe und habe der Bf als Versicherungsnehmer keine Möglichkeit der Einflussnahme auf den Deckungsstock in Form einer bankkonto- bzw depotkontoähnlichen Verfügungsmöglichkeit über die Er- und Ablebensversicherung, sodass das wirtschaftliche Eigentum an den Vermögenswerten dem Versicherungsunternehmen, der ***34***, zuzurechnen sei und keine transparente Besteuerung beim Versicherungsnehmer vorliegen könne, sondern eine intransparente (abschottende) ausländische Lebensversicherung.
Im ergänzenden Schriftsatz wurde seitens der steuerlichen Vertretung ua zu den Eckdaten vorgebracht, dass der Bf Versicherungsnehmer sei und bei dessen Tod vor Versicherungsablauf sein Sohn aufgrund einer Zusatzvereinbarung als Versicherungsnehmer in den Vertrag eintreten soll. Versicherte Person ist der Sohn als unbeschränkt steuerpflichtige Person. Die Finanzierung der Einmalprämie war durch Depotübertragung erfolgt, Versicherungsbeginn der 01. April 2009, die vereinbarte Aufschubdauer beträgt 30 Jahre und endet 2039. Für den Erlebensfall nach Ende der Aufschubdauer wurde ein Wahlrecht zwischen lebenslanger Rente und der Kapitalauszahlung iH des Versicherungswertes vereinbart. Für den Fall des Todes der (letzten) versicherten Person während der Aufschubdauer wurde die Todesfallleistung mit maximal 10 % der einbezahlten Prämiensumme begrenzt. Der Sparanteil wird von der Versicherung entsprechend der vom Versicherungsnehmer gewählten Anlagestrategie (Risikoneigung) veranlagt und trägt der Versicherungsnehmer während der Aufschubzeit das Anlagerisiko.
Laut Angaben des steuerlichen Vertreters (vgl. oben im ergänzenden Schriftsatz) hat es während dieser Zeit bzw bisher keine Entnahmen gegeben und wurde eine Rentengarantiezeit nicht vereinbart. Der Bf hat im Jahr 2013 einmal die Anlagestrategie geändert (Anlagestrategie 4 Ausgewogen).
Es könnten laut Ansicht des Vertreters des Bf bei steuerlicher Intransparenz des Versicherungsvertrages steuerpflichtige Einkünfte erst bei Zufluss der Versicherungsleistung nach Beendigung des Versicherungsvertrages entstehen, weshalb sich bei Rückkauf des Vertrages bzw bei Kapitalabfindung einer Rente steuerpflichtige Einkünfte nach § 27 Abs. 5 Z 3 EStG bzw bei Versicherungsrente Einkünfte nach 29 Z 1 EStG ergäben.
Der Konzessionsumfang des Versicherers betreffe den Bereich "Leben" und "Fondsgebundene und indexgebundene Lebensversicherung" (vgl. § 22 öVAG2016).
Für den Versicherer ergebe sich eine unbedingte Leistungspflicht, weil jedenfalls einer von beiden Versicherungsfällen (Tod oder Erleben) jedenfalls eintreten müsse.
Eine klare Abgrenzung zwischen Kapital- und Rentenversicherung enthielten die gesetzlichen Grundlagen des österreichischen Steuerrechtes nach Auffassung des Vertreters nicht. Bei einer fonds-/anteilsgebundenen Lebensversicherung wie der gegenständlichen treffe das Kapitalanlagerisiko ausschließlich den Versicherungsnehmer, weshalb es bei der Frage, ob ein typisches Risiko von der Versicherung übernommen werde, darauf nicht ankäme, weil bei fondsgebundenen Lebensversicherungen das Veranlagungsrisiko des Versicherungsnehmers stets gegeben sei. Bei Erlebensversicherungen in Form von Rentenversicherungen bestehe das übernommene Risiko in der Langlebigkeit ("Überlebensrisiko") der versicherten Person. Es handle sich bei Vereinbarung von lebenslangen Renten im Erlebensfall um sogenannte temporäre Leibrenten bis zum Ableben der versicherten Person, mit Ausnahme einer Rentenzeitgarantie, was vorliegend nicht zutreffe. Temporäre Leibrenten würden einen versicherungsmäßigen Risikoschutz bieten, indem sich ihre Höhe nach der Sterbewahrscheinlichkeit bemesse. Der Rentenbeginn für den gegenständlichen Vertrag ist vorliegend mit dem 59. Lebensjahr der versicherten Person vereinbart (Anm. betreffend den eintrittsberechtigten Sohn des Bf, geb. 1980). Die Höhe der Rente errechnet sich gemäß § 15 Abs. 1 AVB aus dem Wert der Versicherung zum Ende der Aufschubdauer und dem maßgebenden Rentenfaktor, der mit zumindest 75% der sich bei Vertragsabschluss ergebenden Rechnungsgrundlagen vertraglich festgelegt sei.
Normen und Schlagworte
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101270/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101270.2019
- Stammnummer
- 148612
- Gültig
- 17.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF