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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101270/2019

Besteuerung der Erträge aus dem Deckungsstock eines Wertpapierdepots

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101270/2019vom 17.06.2025Teil 5 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aufgrund der solchermaßen erst Mitte März 2017 für die Jahre ab 2007 erfolgten Offenlegung der Kapitalerträge für die Jahre ab 2007 kann darauf geschlossen werden, dass eine Meldungsabsicht in Bezug auf die vom Bf ins Ausland verschobenen Vermögenswerte von Anfang an nicht bestanden haben wird. Gegenteiliges erhellt auch aus dem hier geschilderten Ablauf der Offenlegung nicht. Gründe, warum die Offenlegung nicht zeitgerecht (vor Erlassung der Erstbescheide) erfolgt ist, wurden nicht dargetan. Die gemäß § 29 FinStrG erstattete Selbstanzeige verweist demgegenüber nur knapp auf das Fehlen eines Vorsatzes. Der Bf hatte damit über mehrere Jahre regelmäßig wiederkehrende (Unterlassungs-) Handlungen in dem ihm zu unterstellenden Bewusstsein, dass er mit der Nichterklärung von im Ausland erwirtschafteten Kapitaleinkünften möglicherweise ein tatbildmäßiges Unrecht verwirklichen werde, gesetzt und sich offenbar bis zur gegenständlichen Offenlegung mit dem Erfolg dieses Verhaltens abgefunden gehabt, weshalb ihm ein zumindest bedingter Vorsatz zur Last zu legen ist. Nachvollziehbare außersteuerliche Gründe für die jahrelange Vermögensverlagerung ins Ausland sind vorliegend nicht erkennbar und greifen die erst nachträglich aufgezeigten Argumente und Erwägungen zur diesbezüglich gewünschten Steuerabschottung vor dem Hintergrund der Offenlegungsangaben nicht. Wenn seitens der rechtsfreundlichen Vertretung auf die zwischenzeitig ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf verschiedene Literaturquellen und Erlässe des deutschen BMF und des Bundesministeriums für Finanzen verwiesen wird (vgl. die oben zitierte Offenlegung), bedeutet dies nur, dass die vorliegend strittige Thematik vermehrt ab Inkrafttreten des Betrugsbekämpfungsgesetzes Gegenstand ähnlich gelagerter Verwaltungsverfahren war, deren Besprechung im Schrifttum aber erst nach entsprechendem Bekanntwerden der zugrundeliegenden Sachverhalte überhaupt ermöglicht wurde. Es ist aber vorstellbar, dass die Kenntnis von beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren die bis dahin bestehenden Zweifel an der Steuerfreiheit der vom Bf erzielten Erträge erhärtet hat und die gemäß § 29 FinStrG am 17. März 2017 erstattete Selbstanzeige des Bf über die Jahre ab 2007 bis 2015 damit in Zusammenhang stand (vgl. dazu auch die Ausführungen zur Wiederaufnahme der Verfahren, oben). In der Offenlegung wird etwa ein Erkenntnis des VwGH vom November 2016, Ro 2015/15/0112, ins Treffen geführt (gemeint offenbar vom 23.11.2016, Ro 2015/15/0012), in dem die steuerliche Behandlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Einmalzahlung strittig und das Begehren des Revisionswerbers abgewiesen worden war. Dass der Bf die Nachmeldung durch die von ihm eigens dazu beauftragte Steuerberatungskanzlei erst nach Ablauf der längeren Verjährungsfrist (für hinterzogene Abgaben betreffend 2010) veranlasst hat, ist ihm vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen zuzurechnen und könnte sich der Bf nicht -noch dazu erst Jahre später - auf eine unverschuldete Unkenntnis über seine Offenlegungsverpflichtung berufen. Die einzeln zugeordneten Erträge aus der hier in Rede stehenden Vermögensanlage sind der den gegenständlich angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Offenlegung zu entnehmen (vgl. dort die Bemessungsgrundlagen unter Zuordnung der Einkünfte lt Angaben in den einzeln angeführten Kennzahlen der Steuererklärung), die, wenn auch erst im März 2017, so aber unter dem Titel "Offenlegung betreffend Nichtentrichtung der Einkommensteuer 2007 - 2015" gemäß § 29 FinStrG erstattet worden ist (vgl. die oben detailliert wiedergegebenen Daten und Angaben der Selbstanzeige). Mit der gegenständlichen Offenlegung gemäß § 29 FinStrG über die Jahre 2007 bis 2015 hat der Bf über seinen Vertreter also zumindest nachträglich die potenzielle strafrechtliche Relevanz seines Verhaltens im Zusammenhang mit dem zugleich offengelegten Sachverhalt eingeräumt. Die vom Bf vorgebrachten Gründe, weshalb eine Besteuerung der Erträge beim Bf jedenfalls zu unterbleiben habe, greifen vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen nicht. Das erst nachträgliche Vorbringen über die "Abschottungswirkung" kann keine andere Beurteilung des Wechsels in die neue Anlageform herbeiführen. Wenn sich der Bf über eine mehrere Jahre dauernde Vermögensveranlagung ***47*** verschwiegen gehabt und sich im Jahr 2009 zu einer Verlagerung der Vermögenswerte in eine neue Anlageform in ***38*** entschieden hat, konnte er dabei noch nicht automatisch von einer Herauslösung des bloß in neuer Form angelegten Vermögens aus der Steuerhängigkeit ausgehen. Dass der Bf bei seiner Entscheidung auf eine allfällige "steuerabschottende" bzw "intransparente" Behandlung der erzielten Erträge gehofft haben mag, befreite ihn auch nicht von der ihm obliegenden Verpflichtung zu deren Offenlegung. Die diesbezügliche Unterlassung wird letztlich dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass der Bf dieser Verpflichtung auch in Bezug auf die in den Vorjahren im Ausland (der ***48***) erzielten Kapitaleinkünfte nicht nachgekommen war, was in die vorliegend vorzunehmende Beurteilung einfließen muss (vgl. oben zum Zeitpunkt und Umfang der Selbstanzeige). Zieht man den bereits behandelten Umstand in Betracht, dass die Mittel, aus denen die Einmalprämienzahlung getätigt wurde, vorher jahrelang ungemeldet ***47*** veranlagt worden sind, ist ein Irrtum über die mögliche Steuerpflicht der im Streitzeitraum erzielten Erträge als unwahrscheinlich auszuschließen. Ein solcher Irrtum über die zumindest mögliche Steuerpflicht im Inland wurde bei der gegenständlich im Jahr 2009 vorgenommenen Verlagerung von Kapital in eine nach außen hin als Er- und Ablebensversicherung gekleidete Anlageform unter gleichzeitiger Vereinbarung einer 30- jährigen Aufschubdauer auch nicht einmal konkret behauptet. Mochte der Bf über spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet des Internationalen Steuerrechts allenfalls nicht verfügt haben, so war ihm die Einholung von diesbezüglichen Erkundigungen über eine zumindest mögliche Steuerpflicht zumutbar. Davon, dass eine in Österreich potenziell bestehende Steuerpflicht im Hinblick auf die Ansässigkeit des Bf und bezogen auf sein Welteinkommen bei den Besprechungen über die neu gewählte Anlageform nicht thematisiert worden ist, ist aber nicht auszugehen. Dass die Vertragspartnerin (Versicherungsgeberin, ***34***) gegenüber dem Bf jeden Zweifel über eine mögliche Steuerpflicht ausgeschlossen bzw den Bf nicht über eine zumindest mögliche Steuerpflicht informiert hat, ist unwahrscheinlich. Darauf, dass das hier in Rede stehende Wertpapierdepot während der vereinbarten 30-jährigen Aufschubdauer (ab 2009) von einer vom Bf aus einer vom Versicherer (***34***) zur Verfügung gestellten Liste auswählbaren Depotbank verwaltet wurde, dass Ein- und Auszahlungen auf das bzw vom 2009 neu angelegte(n) Wertpapier-Portfoliokonto jederzeit möglich (gewesen) sind und eine Rückkaufsmöglichkeit nach Ablauf eines Jahres ab Vertragsabschluss bestanden hat (besteht), weiters, dass das Anlagerisiko im Streitzeitraum vereinbarungsgemäß beim Bf gelegen und er als Anleger im genannten Zeitraum auch das Kapitalanlagerisiko getragen hat (und bis zum Ende der Aufschubdauer 2039 trägt), wird im Folgenden noch näher eingegangen werden (zu den einzelnen Vertragsbedingungen und zur Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums am Portfolio-Deckungsstock, vgl. die Ausführungen im Folgenden). Das jahrelange Versäumnis in Bezug auf die Offenlegung und die Tatsache der verspäteten Nachmeldung der in den Jahren 2007 bis 2015 erzielten Erträge ist dem Bf zuzurechnen und hat er gegen sich gelten zu lassen, dass in Bezug auf die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2010 die verlängerte Verjährungsfrist angewendet wurde (vgl. dazu auch die Angaben in der oa gemäß § 29 FinStrG erstatteten Selbstanzeige). Die Erstellung der oben angeführten Nachmeldungen erfolgte im ***62*** des Bf (vgl. Offenlegungsschreiben vom 14. März 2017). Die ausdrücklich erstmalige Offenlegung umfasste die mit den Vermögensanlagen verbundenen ausländischen Einkünfte der Jahre ab 2007 (die Einkünfte der Jahre 1999 bis 2006 waren mangels Vorhandenseins von Unterlagen nicht mehr offengelegt worden, vgl. dazu die Angaben im Offenlegungsschriftsatz), somit letztlich aus Gründen der Hintanhaltung der finanzstrafrechtlichen Verfolgung. Die steuerliche Vertretung des Bf ist seit März 2017 beim Finanzamt angemerkt. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Bf die Unterlagen im Rahmen der Erteilung der Vollmacht an den Vertreter übergeben hat. Dem Bf war die nachgemeldete Steuerschuld in Bezug auf die ausländischen Kapitalerträge der Jahre 2009 und Folgejahre also spätestens ab der am 17. März 2017 im Wege der steuerlichen Vertretung erfolgten Offenlegung (Nachmeldungs-Aufstellungen für die Jahre ab 2007 bis 2015) auch betragsmäßig konkret bekannt. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich der Bf in Anbetracht seiner Vermögensverhältnisse über die zumindest mögliche Steuerpflicht hinsichtlich seiner Kapitaleinkünfte bewusst (gewesen) war. Der Umstand, dass der Bf sein Vermögen unter Verletzung seiner Offenlegungsverpflichtung jahrelang in Länder verlagert hat, die als Steuerfluchtländer bekannt sind, indiziert für sich schon das dem Bf zur Last zu legende Verschulden. Dass er mit Gewissheit und/oder irrtümlich von der Steuerfreiheit seiner jahrelang ***47*** und in ***38*** (demnach außerhalb des Unionsgebiets) erzielten Kapitalerträge ausgegangen ist, ist aus den dargestellten Erwägungen auszuschließen. Aus den angeführten Gründen war sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite einer jahrelangen Abgabenhinterziehung als gegeben anzunehmen und sind dem Bf die Folgen seines Verhaltens zuzurechnen. Die jahrelange Nichterklärung von im Ausland bezogenen Kapitaleinkünften wirkte sich auf das vorliegend in Streit stehende Jahr 2010 verjährungsfristverlängernd aus (Erstbescheid vom 21. Februar 2011; vgl. die Fristen wie oben). Im Übrigen endete die reguläre Verjährungsfrist für das Jahr 2011 aufgrund der mit Erstbescheid vom 12. April 2012 gesetzten Unterbrechungshandlung Ende 2017 und erfolgte die Offenlegung auch für die Folgejahre ab 2012 (vgl. Erstbescheide wie oben) innerhalb der für die Einkommensteuerfestsetzungen geltenden regulären Verjährungsfrist (vgl. § 209 Abs. 1 BAO). Aus den hier angeführten Gründen waren die vorliegend mit Bescheiden vom 14. August 2017 bzw 29. August 2017 - für das Jahr 2010 unter Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO idF des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2010, BGBl I 2010/105 ab 1.1.2003, - nach Wiederaufnahmen der Verfahren vorgenommenen Neufestsetzungen als rechtmäßig anzusehen. Dass der Wille der Vertragsparteien zumindest für den Zeitraum der vereinbarten 30-jährigen Aufschubdauer, in die auch der vorliegend zu beurteilende Streitzeitraum fiel, nicht in erster Linie auf die Kapitalveranlagung, sondern auf Versicherungsleistungen gerichtet war/ist, erschließt sich aus den zitierten Versicherungsbestimmungen (AVB), die einen Bestandteil des Vertragswerks darstellen, nicht. Zur mit der ***34*** abgeschlossenen, wie oben offengelegten Vereinbarung (Versicherungspolice) im Besonderen: Das ***56*** ist eine aufgeschobene Rentenversicherung mit Einmalprämie. Bei der Versicherung handelt es sich um eine sogenannte anteilgebundene bzw. fondsgebundene Lebensversicherung (vgl. § 2 AVB im Folgenden). Die Versicherungspolizze für die aufgeschobene Rentenversicherung mit Einmalprämie (Pol. Nr. ***23***) weist als Versicherungsnehmer Herrn ***28*** und als versicherte Person Herrn ***29*** (Eintrittsalter 28 Jahre) mit Versicherungsbeginn 01.04.2009 aus. Die Aufschubdauer wurde mit 30 Jahren vereinbart und betrug die einbezahlte Prämie EUR 1.908.533,00 (Einmalprämie nach Abzug der Versicherungssteuer EUR 1.835.127,90). In der Polizze werden als versicherte Leistungen (hier auszugsweise) angeführt: Widerrufliche Bezugsberechtigung: Im Erlebensfall der versicherten Person(en): Herr ***20*** (Bf, geb. ***2***) im 1. Rang 100 %, seine Ehegattin ***40*** (geb. ***33***) im 2. Rang 100 %) und im 3. Rang mit 100% der Sohn ***25*** (geb. ***26***). Im Todesfall der (letzten) versicherten Person: ***40*** und ***Bf1***, jeweils mit 50 % im 1. Rang. Die Polizze enthält Bestimmungen über Rücktritts- und Widerspruchsrechte. Die vorgelegte Zusatzvereinbarung sieht vor, dass im Falle des Ablebens des Bf als Versicherungsnehmer vor Versicherungsablauf sein Sohn, ***25***, neuer Versicherungsnehmer werden soll(te) (vgl. Zusatzvereinbarung vom 25. Mai 2009). Die weiter oben wörtlich zitierten Versicherungsbedingungen (im Folgenden AVB) bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrages. Sie gelten ab Vertragsabschluss (April 2009), daher auch im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum 2010 bis 2015, und sehen (hier auszugsweise) das Folgende vor: Nach § 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen handelt es sich beim ***56*** um eine sogenannte anteilgebundene bzw. fondsgebundene Er- und Ablebensversicherung, bei welcher der Versicherungsnehmer bis zum Ende der Aufschubdauer das Anlagerisiko betreffend die Entwicklung des Portfolio-Kontowertes trägt. Die Höhe der Versicherungsleistung hängt von der Wertentwicklung der Vermögenswerte ab, die in diesem Zeitraum direkt dem Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers (Bf) zuzuordnen sind. Vertragsgrundlagen sind der Versicherungsantrag und die darin enthaltenen Bestimmungen, alle Anlagen und Vertragszusätze (insbesondere die Anlagestrategie und das Beratungsprotokoll/Risikoaufklärung), alle Risikohinweise, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und die Versicherungspolice. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 3 AVB). Nach § 4 Abs. 3 AVB enden der Versicherungsvertrag und der Versicherungsschutz mit Auszahlung der Versicherungsleistung bei Tod der versicherten Person während der Aufschubdauer, nach Inanspruchnahme der einmaligen Kapitalabfindung oder durch eine vorzeitige Vertragsauflösung, insbesondere durch einen Vollrückkauf. Gemäß § 4 Abs 2 AVB beginnt der Versicherungsschutz, sobald die Einmalprämie auf dem Prämienkonto der ***14*** AG oder auf dem für diese Versicherung bestimmten Portfoliokonto (§ 7 (1) AVB) eingegangen ist, frühestens mit dem Versicherungsbeginn. § 5 AVB regelt das Rücktritts und Widerspruchsrecht (vgl. wörtlich weiter oben). § 6 AVB regelt die Bedeutung der Angaben des Versicherungsnehmers zum Versicherungsantrag (Wahrheitspflicht etc). Nach § 7 AVB werden die dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zugeordneten Vermögenswerte auf einem gesonderten Konto angelegt und vom Versicherer während der Aufschubdauer auf diesem auf den Versicherer lautenden Depot (Portfolio-Konto) geführt. Die Vermögenswerte am Portfoliokonto stehen im Alleineigentum des Versicherers, werden jedoch gesondert von dessen übrigem Vermögen angelegt. Es stehen weder dem Versicherungsnehmer noch dem Bezugsberechtigten Eigentums- oder Nutzungsrechte an den auf dem Portfoliokonto gehaltenen Vermögenswerten zu. Nach Ende der Aufschubdauer und sofern dann eine Rente (§ 15) gewählt wird, werden die dem Versicherungsvertrag zugeordneten Vermögenswerte in das übrige Kapitalanlagevermögen des Versicherers überführt und das Portfolio-Konto danach aufgelöst. Wie die Prämie, abgestimmt auf die Risikobereitschaft des Versicherungsnehmers, angelegt wird, ergibt sich aus der vor Versicherungsbeginn festgelegten Anlagestrategie, welche vom beauftragten Vermögensverwalter umzusetzen ist (§ 7 Abs. 4 AVB). Gemäß § 7 Abs. 5 kann der Versicherungsnehmer die durch ihn festgelegte Anlagestrategie während der Aufschubdauer ändern, hat aber während dieses Zeitraums keinen direkten Einfluss auf Auswahl und Verwaltung der Vermögenswerte des Portfolio-Kontos. Die vom Versicherungsnehmer gewählte Anlagestrategie gilt vorbehaltlich späterer Änderungen durch den Versicherungsnehmer (einmal jährlich kostenfrei unter Einhaltung bestimmter Fristen) längstens bis zum Ende der Aufschubdauer als vereinbart (§ 7 Abs. 6 AVB). Nach § 7 Abs. 7 der AVB wird der Wert der Leistung, außer im Todesfall, nicht garantiert, weil die Entwicklung der Werte des Portfolio-Kontos nicht vorauszusehen ist. Insbesondere ist aus diesem Grund vor Beginn einer etwaigen Rentenzahlungsphase die Höhe der Rente nicht garantiert. Der Wert des Portfolio-Kontos steigt und sinkt mit der Entwicklung der zu Grunde liegenden Vermögenswerte (vgl. § 2 AVB). Der Versicherungsnehmer bzw der Bezugsberechtigte hat die Chance, im Falle eines Kursanstieges der Vermögenswerte einen Wertzuwachs des Portfolio-Kontos zu erzielen, trägt aber auch das Risiko von allfälligen Wertminderungen des Portfolio-Kontos im Falle von Kursverlusten und von eventuellen Wechselkursschwankungen bei Vermögenswerten in Fremdwährungen. Der Wert der Versicherung entspricht während der 30-jährigen Aufschubdauer (ab 2009) zu jedem Zeitpunkt dem Wert des der Versicherung zugeordneten Portfolio-Kontos (abzüglich noch nicht belasteter Abschluss-, Verwaltungs- und Risikokosten sowie offener Provisionsforderungen, Steuern, Gebühren etc). Sofern nach dem Ende der Aufschubdauer eine Rente gewählt wird, entspricht der Wert der Versicherung am Ende der Aufschubdauer der Höhe des anfänglich für diese Rente zu bildenden Deckungskapitals (§ 8 Abs. 1 AVB; zur Bestimmtheit vgl. im Folgenden). In der Rentenzahlungsphase ist der Wert der Versicherung das Deckungskapital der gewählten Rente (§ 8 Abs. 1 AVB). Der Wert des Portfolio-Kontos wird mindestens einmal pro Jahr erfasst. Weitere Bewertungen werden durchgeführt, wenn eine Versicherungsleistung fällig wird. Es wird vom Versicherer keine Verantwortung für die Richtigkeit des von der jeweiligen Depotbank mitgeteilten Wertes des Portfolio-Kontos übernommen (§ 7 Abs. 1 AVB). Zur allfälligen Bewertung durch einen Wirtschaftsprüfer oder Gutachter bei Kostentragung durch den Versicherungsnehmer sowie Umrechnung nach dem gültigen Devisenkurs der ***50*** Nationalbank vgl. § 8 Abs. 2 und 3 AVB. Pro Portfolio-Konto kann jeweils nur ein Vermögensverwalter gewählt werden, wobei eine Änderung des Vermögensverwalters während der Aufschubdauer möglich ist (§ 9 AVB). Im Rahmen der vom Versicherungsnehmer definierten aktuellen Anlagestrategie soll der Vermögensverwalter bei der Verwaltung der Vermögenswerte des Portfolio-Kontos sämtliche Anlageentscheide fällen, die er bei der Verwaltung des Portfolio-Kontos für notwendig erachtet, und ist hier grundsätzlich frei, bankenübliche und depotfähige, aber nicht nachschusspflichtige Anlagen zu tätigen. Das Recht, bestimmte Anlagen abzulehnen und bestehende ungeeignete Anlagen zu veräußern, wird vorbehalten und übernimmt der Versicherer als Eigentümer der Vermögenswerte keinerlei Haftung für Verluste, die infolge der Ausübung dieses Rechtes eintreten (§ 10 AVB). Der Versicherungsnehmer wird über die Beendigung der Zusammenarbeit mit Vermögensverwaltern oder Depotbanken informiert (§ 11 AVB). Der Versicherer kann die Zusammenarbeit mit den Vermögensverwaltern oder Depotbanken beenden und kann der Versicherungsnehmer anhand einer an ihn übermittelten Liste ein alternativ zur Verfügung stehender Vermögensverwalter und Depotbank wählen, wobei keinerlei Ansprüche gegen den Versicherer aufgrund einer Beendigung der Zusammenarbeit gelten gemacht werden können (§ 11 AVB). § 12 bestimmt die Art der Prämienzahlung und das Rücktrittsrecht des Versicherers bei nicht rechtzeitiger Zahlung ohne vorherige gerichtliche Geltendmachung (vgl. wörtlich oben). Die Risikokosten für den Versicherungsschutz sind mit Hilfe von Annahmen nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik angesetzt worden und werden während der Versicherungsdauer zusammen mit den Verwaltungskosten erhoben. Sonstige aufgrund erhöhter finanzieller und/oder gesundheitlicher Risiken erforderliche Risikokosten können zusätzlich erhoben werden (§ 13 Abs. 2 AVB). Die Mindestliquidität des Portfolio-Kontos hat nach § 13 Abs. 5 AVB zu jeder Zeit 2% des aktuellen Wertes des Portfolio-Kontos aufzuweisen. § 7 AVB: Erlebensfallleistung: Erlebt mindestens eine versicherte Person das Ende der Aufschubdauer, hat der Versicherungsnehmer das Wahlrecht, ob eine einmalige Kapitalabfindung oder eine lebenslange Rente geleistet werden soll. Wird keine diesbezügliche Wahl getroffen, dann gilt die lebenslange Rente als gewählt. Das Recht auf Leistung einer Kapitalabfindung wird für den Fall vorbehalten, dass die gewählte Rente den Mindestbetrag von CHF 6.000,00 pro Jahr nicht erreicht. Wird die Rente gewählt, zahlt der Versicherer diese bis zum Zeitpunkt des Todes der (letzten) versicherten Person (Abs. 1 Sätze 1 bis 4). § 15 Abs. 1 der AVB sieht weiters -bei gegebenem Wahlrecht zwischen Kapitalabfindung und Rente - eine Zahlung einer Rente bis mindestens zum Tod der letzten versicherten Person vor. Für den -vorliegend nach den Angaben des Bf aber nicht vereinbarten -Fall der vertraglichen Einräumung einer Rentengarantiezeit soll die Rente mindestens bis zum Ende der Garantiezeit ausbezahlt werden, wobei sich die Höhe der Rente bei Rentenbeginn aus dem Wert der Versicherung zum Ende der Aufschubdauer und dem maßgebenden Rentenfaktor errechnet. Der maßgebende Rentenfaktor ergibt sich nach § 15 Abs. 1 AVB aus den bei Rentenbeginn verwendeten Rechnungsgrundlagen für sofort beginnende Renten, beträgt aber mindestens 75% des Wertes, der sich mit den bei Vertragsabschluss verwendeten Rechnungsgrundlagen ergäbe. Das Wahlrecht auf Kapitalabfindung steht unter der Bedingung, dass die versicherte Person das Ende der Aufschubdauer erlebt und entspricht die Höhe der Kapitalabfindung dem Wert der Versicherung zum Ende der Aufschubdauer (§ 7 Abs. 1). § 15 Abs 2 der AVB bestimmt die Todesfallleistung, welche in Form einer Überweisung oder in Form der Übertragung sämtlicher Vermögenswerte des Portfolio-Kontos erfolgt, wenn die (letzte) versicherte Person während der Aufschubdauer stirbt. Sowohl bei einer Überweisung als auch bei einer Übertragung der Vermögenswerte entspricht die Todesfalleistung dem Wert der Versicherung (§ 8 (1) AVB) nach Veräußerung sämtlicher Vermögenswerte. Nach dem letzten Satz des § 15 Abs. 2 AVB beträgt die Todesfallleistung in jedem Fall mindestens 10% der einbezahlten Prämiensumme (vg. § 22 (7) AVB) und wird sie bei Ableben der letztversterbenden versicherten Person fällig (§ 15 Abs 3 AVB). § 15 Abs. 4 AVB bestimmt die Bezugsberechtigung durch Überweisung oder Übertragung der Vermögenswerte auf ein Depotkonto bei Wahl der Kapitalabfindung und im Todesfall. Nach § 15 Abs. 5 und 6 AVB regeln die Liquidation (des Portfolio-Kontos) bei Überweisung bzw die Leistung durch Übertragung der Vermögenswerte auf ein vom Bezugsberechtigten zu benennendes Depotkonto mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber allen Bezugsberechtigten. Für die Erbringung der Versicherungsleistung in Form der Übertragung der Vermögenswerte kann nur ein Depotkonto angegeben werden. § 15 Abs. 7 AVB bestimmt die Kosten und Spesen für die Überweisung bzw. Veräußerung, Übertragung und Bewertung der Vermögenswerte (Abzug). Eine Haftung für eventuell anfallende Verluste, die infolge der Veräußerung bzw Bewertung der Vermögenswerte sowie der verspäteten Veräußerung bzw verspäteten Bewertung der Vermögenswerte entstehen, wird vom Versicherungsgeber ausgeschlossen. Der Versicherungsnehmer ist gemäß § 15 Abs. 8 AVB während der Aufschubdauer direkt an der Wertentwicklung der Vermögenswerte auf dem Portfolio-Konto beteiligt, sodass für die Versicherung während dieses Zeitraumes keine Überschussberechtigung für den Versicherungsnehmer vorgesehen ist und keine Überschussbeteiligung an ihn gewährt wird. Nach dem Ende der Aufschubdauer und sofern dann eine Rente (Abs. 1) gewählt wird, richtet sich in der Rentenzahlungsphase eine etwaige Überschussbeteiligung nach Maßgabe der dann für laufende Renten geltenden Regelungen, worüber der VN entsprechend informiert wird. § 16 bis 19 AVB betreffen Wehrdienst, Unruhen und Krieg, Selbsttötung, Bedeutung der Versicherungspolice und deren Verlust. Die Bezugsrechtsregelung ist nach § 20 AVB jederzeit widerrufbar, eine Unwiderruflichkeit kann vereinbart werden. § 22 Abs. 1 AVB sieht für den Versicherungsnehmer eine Kündigungsmöglichkeit (Rückkauf ganz oder teilweise) bei Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist während der Aufschubdauer, frühestens nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres, vor. In der Rentenzahlungsphase ist eine Kündigung ausgeschlossen. Bei einer Teilkündigung muss der verbleibende Wert des Portfoliokontos einen vom Versicherer festgesetzten Mindestprozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Prämie betragen. Der Mindestbetrag einer Teilkündigung wird mit CHF 15.000,00 festgelegt. Jede infolge einer Teilkündigung ausbezahlte Leistung wird von der Prämie in Abzug gebracht und führt zu einer Neuberechnung der eingezahlten Prämiensumme (Abs. 7). Die Anlagestrategie kann im Zuge der Leistung aus der Teilkündigung geändert werden (Abs. 3). Nach vollständiger Kündigung erhält der VN den Rückkaufswert abzüglich Kosten der Kündigung. Der Rückkaufswert entspricht dem Wert der Versicherung abzüglich sämtlicher Kosten der Kündigung, die zulasten des Portfolio-Kontos gehen. Bei vollständiger Kündigung innerhalb eines Jahres sind die laufenden Verwaltungskosten für das ganze Jahr geschuldet. § 15 Abs. 4 bis 8 AVB kommen sinngemäß zur Anwendung. Die eingezahlte Prämiensumme bezeichnet die Prämie zuzüglich aller zusätzlich eingezahlten Prämienerhöhungen abzüglich aller Auszahlungen bzw Teilkündigungen (§ 22 Abs. 7 AVB). Nach § 23 AVB sind einmal jährlich jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zusätzliche Prämienzahlungen durch separaten Antrag möglich, die Mindesterhöhungsprämie wird mit CHF 15 000,- festgelegt. Auf allenfalls nachteilige Folgen für den VN wurde hingewiesen. Die §§ 24 bis 31 AVB betreffen ua Verpfändung und Abtretung, Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, Erklärungen, Geltendmachung von Ansprüchen aus der Versicherung, Mitwirkungspflichten, Abänderung der AVB sowie anwendbares Recht und Gerichtsstand (jeweils ***38***), Salvatorische Klausel etc (vgl. die oben wörtlich zitierten AVB). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2022, Ro 2021/15/0013, über einen von der 61-jährigen Revisionswerberin (und ihrem damals 65-jährigen Ehemann) mit einem liechtensteinischen Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Versicherungsvertrag gegen Bezahlung einer Einmalprämie mit aufgeschobener wahlweiser Kapitalabfindung oder aufgeschobener lebenslanger Rentenzahlung abgesprochen. Die "Versicherungsvereinbarung" betraf einen Investmentfonds und war die Revisionswerberin aufgrund der getroffenen Vereinbarung nach Ablauf eines Jahres jederzeit dazu berechtigt gewesen, den Vertrag zu kündigen, Teilbeträge zu entnehmen und Einlagen zu tätigen sowie Fonds- und Anlagestrategie zu wählen und zu ändern. Die Chance der Steigerung des Wertes der Wertpapiere lag wie das Risiko einer Wertminderung während der vereinbarten Aufschubdauer ausschließlich bei der Revisionswerberin. Im Hinblick auf die geringe vertragliche Bindung im Beurteilungszeitraum wurde der Revisionswerberein die Stellung eines wirtschaftlichen Eigentümers der im Deckungsstock befindlichen Wertpapiere zugesprochen und wurden ihr die daraus erzielten Erträge dieses Zeitraums entsprechend zugerechnet. Der Verwaltungsgerichtshof führt im genannten Erkenntnis aus: "…Dem Bundesfinanzgericht ist nicht entgegenzutreten, wenn es unter Würdigung aller Umstände zum Schluss gekommen ist, dass im Revisionsfall primär eine Kapitalveranlagung zugunsten der Revisionswerberin und ihres Ehemannes gewollt war. Es hat sich dabei insbesondere darauf gestützt, dass der Vertrag nach Ablauf eines Jahres jederzeit kündbar war und die Revisionswerberin stets Teilbeträge -ohne Kündigung des Vertrages -entnehmen konnte (und dies auch erfolgt ist, weil immerhin fast ein Viertel der Einmalprämie entnommen wurde). Es wurde weiters in die Beurteilung einbezogen, dass die Revisionswerberin die Veranlagungsstrategie vorgeben und jederzeit ändern konnte und der Abschluss des Rentenvertrages in einem unüblich hohen Alter mit einer dafür sehr langen Aufschubdauer erfolgte und die Wahrscheinlichkeit der Renteninanspruchnahme sehr gering war. Die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes, dass die Revísionswerber tatsächlich eine Vermögensveranlagung gewollt hatten, ist -jedenfalls für die gegenständlich relevante 30- jährige Aufschubdauer -nicht mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet. Entscheidend ist allerdings, dass sich der am 1. Juli 2013 abgeschlossene `Versicherungsvertrag gegen Bezahlung einer Einmalprämie mit aufgeschobener, lebenslanger Rentenzahlung oder mit Kapitalwahlrecht anstelle der Rentenzahlung´ in wirtschaftlicher Betrachtung als die Vereinbarung von zwei gesonderten Bereichen darstellt: Einerseits einem ***62*** der Anleger für eine (klassische) Vermögensverwaltung betreffend einen Einmalerlag von 1,019.232,35 € und andererseits einem im Jahr 2043 schlagend werdenden Rentengeschäft, welches darin besteht, dass ein im Jahr 2043 gegebenenfalls noch vorhandener Kapitalstand (falls die Anleger nicht widersprechen) dann in das wirtschaftliche Eigentum der Versicherungsgesellschaft übergehen soll und diese dafür auf Basis des im Jahr 2043 gegebenenfalls noch vorhandenen Kapitalstandes (`Anlagestock´) unter Zugrundelegung bestimmter Parameter den Anlegern eine auf deren Lebenszeit begrenzte Rente zahlt. Die Anleger haben an die Versicherung Gebühren und Kostenersätze, insbesondere die Provisionen des Vermittlers, zu zahlen. Revisionsgegenständlich sind die Einkommensteuerverfahren 2014 bis 2017. Von den beiden erwähnten Bereichen des "Versicherungsvertrages" ist daher nur die Vermögensverwaltung betroffen. Für das Einkommen und die Einkommensteuer der Jahre 2014 bis 2017 hat das im Jahr 2043 allenfalls schlagend werdende Rentengeschäft keine Relevanz. Bei der (klassischen) Vermögensverwaltung, die Finanzinstitute für einen Kunden -auf dessen Risiko - durchführen, bleibt der Kunde uneingeschränkt wirtschaftlicher Eigentümer des Kapitals und Zurechnungssubjekt der Kapitaleinkünfte. Zur Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums bringt die Revision vor, das Bundesfinanzgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil Voraussetzung für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums sei, dass der Steuerpflichtige die Depotbank und die Person des Asset Managers bestimmen könne. Die Revision legt allerdings nicht dar, welche Relevanz es für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums haben sollte, ob der Steuerpflichtige die Depotbank oder die Person des Asset Managers wählen kann. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige jede einzelne Kapitaltransaktion bzw. jede konkrete Investmententscheidung beeinflussen kann. Entscheidend für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums ist vielmehr, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Gegenteiliges ergibt sich -entgegen dem Revisionsvorbringen -auch nicht aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 2016, Ro 2015/15/0012. Die Revisionswerberin ist nach Ablauf eines Jahres jederzeit dazu berechtigt gewesen, den Vertrag zu kündigen; sie war dazu berechtigt, jederzeit Teilbeträge zu entnehmen. Sie konnte die Veranlagungsstrategie wählen und ändern oder den Investmentfonds, in welchen investiert werden sollte, bestimmen und diesen ändern. Im Hinblick darauf, dass die Chance der Steigerung des Wertes der Wertpapiere genauso wie das Risiko einer Wertminderung ausschließlich bei der Revisionswerberin gelegen ist und ihr -im Hinblick auf die geringe vertragliche Bindung - die Verfügungsmacht über die Wertpapiere zukommt, kann dem Bundesfinanzgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es wirtschaftliches Eigentum der Revisionswerberin an den im Deckungsstock befindlichen Wertpapieren angenommen hat. In der Aufschubphase sind der Revisionswerberin somit die Veranlagungserträge zuzurechnen und gemäß § 27 EStG 1988 zu versteuern. Die Revision erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war." Als entscheidungswesentlich hat der VwGH in diesem Erkenntnis ausdrücklich postuliert, dass sich Versicherungsverträge gegen Bezahlung einer Einmalprämie mit vereinbarter aufgeschobener, lebenslanger Rente oder wahlweiser Kapitalauszahlung anstelle der Rentenzahlung, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als die Vereinbarung von zwei gesonderten Bereichen darstellen, nämlich einerseits als eine Verwaltung des Einmalerlags in Form einer klassischen Vermögensverwaltung während der Aufschubdauer und andererseits einem nach Ablauf der Aufschubdauer allenfalls schlagend werdenden Rentengeschäft, welches darin besteht, dass ein bei allfälligem Rentenbeginn (nach Ablauf der Aufschubdauer) gegebenenfalls noch vorhandener Kapitalstand (falls die Anleger nicht widersprechen) dann in das wirtschaftliche Eigentum der Versicherungsgesellschaft übergehen soll und diese dafür auf der Basis des in diesem Jahr gegebenenfalls noch vorhandenen Kapitalstandes ("Anlagestock") unter Zugrundelegung bestimmter Parameter den Anlegern eine auf deren Lebenszeit begrenzte Rente zahlt. Der Verwaltungsgerichtshof stellt dabei allgemein auf fondsgebundene Versicherungsverträge ab, ohne sich eigens auf die Bezeichnung als Er- und Ablebensversicherung zu beziehen und ordnet den in die Aufschubdauer fallenden "eigenen Bereich" des Vertrags der "klassischen Vermögensverwaltung" zu. Als solcher wird jener Vertragsteil, der sich auf die Verwaltung des Wertpapierdepotsim Aufschubzeitraum bezieht, in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht vom gesondert zu behandelnden Vertragsteil, der die daran anschließende Rentenphase regelt, abgegrenzt. Dabei wird die Relevanz des zweitgenannten Vertragsbereichs, nämlich jenes Bereichs des Vertrages, der sich auf die nach Ablauf der Aufschubdauer allenfalls beginnende Rentenphase -im Revisionsfall mit Beginn im Jahr 2043 - bezieht, gegenüber jener, die der Vermögensverwaltung während der Aufschubphase zukommt, für die Beurteilung des Einkommens und der Einkommensteuer des in die Aufschubdauer fallenden Streitzeitraums 2014 bis 2017 ausdrücklich ausgeschlossen. Die einkommensteuerrechtliche Zurechnung der aus dem Wertpapierdeckungsstock in diesem Zeitraum erzielten Erträge erfolgte im Revisionsfall daher an die Revisionswerberin. Diese einkommensteuerrechtliche Beurteilung ist auf den vom Bf abgeschlossenen fondsgebundenen Versicherungsvertrag übertragbar: Als Hauptleistung des Versicherers bildet während der von der Rentenphase zu trennenden 30- jährigen Aufschubphase auch im vorliegenden Fall die Verwaltung der auf dem Portfolio-Konto angelegten Vermögenswerte. Die während der Aufschubdauer - hier ab Vertragsabschluss 2009 bis 2039 - erzielten Erträge aus dem Portfolio-Konto sind daher als aus einer "Vermögensverwaltung" erzielt zu qualifizieren und in den vorliegend strittigen Jahren 2010 bis 2015 einkommensteuerrechtlich dem Bf zuzurechnen. Dass die Vermögenswerte (das Portfolio aus der Einmalzahlung der Prämie) während des Aufschubzeitraums in das zivilrechtliche Eigentums- und Nutzungsrecht des Versicherers übertragen wurden und von einem vom Bf ausgewählten Verwalter über eine gleichfalls vom Bf aus einer ihm übergebenen Liste ausgewählte Depotbank verwaltet werden, schadet nicht. Der Bf kann die bei Vertragsabschluss gewählte Anlagestrategie ändern und den Vermögensverwalter wechseln (einmal jährliche kostenfrei). Innerhalb dieses Rahmens hat der Bf also die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Wertpapierkonto. Die einzelnen Anlageentscheidungen werden innerhalb dieses Rahmens vom beauftragten Vermögensverwalter für den Bf getroffen (vgl. Haftungsausschluss des Versicherers in § 10 AVB). Der Bf kann über das Depot insoweit verfügen, als er innerhalb der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die einen Bestandteil des Vertragswerks darstellen, festgelegten Fristen jederzeit Einzahlungen tätigen und (Teil-) Rückzahlungen veranlassen kann. Auch ein Totalrückkauf der Versicherung ist möglich. Nach Ablauf der mit 30 Jahren vereinbarten Aufschubfrist hat der Bf das Wahlrecht auf Kapitalauszahlung oder auf Auszahlung einer lebenslangen Rente. Bei Ausübung des Rentenwahlrechts sollen die Vermögenswerte gegen Bezahlung einer lebenslangen Rente an den Versicherten in das übrige Kapitalvermögen des Versicherers (***64***)) übergehen. Die wie oben mit der Verwaltung des Portfolio-Kontos zusammenhängenden Erträge wurden im innerhalb der Aufschubfrist liegenden Zeitraum 2010 bis 2015 erwirtschaftet und dem Bf zugerechnet. Die Beschwerdeausführungen (vgl. auch die weiteren Schriftsätze) zur voraussichtlichen Lebenserwartung des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 28-jährigen eintrittsberechtigten Sohnes des Bf (vgl. die Zusatzvereinbarung vom Mai 2009) betreffen den Zeitraum des etwaigen bzw voraussichtlichen Rentenbeginns ab 2039 und somit nicht den vorliegend in Beurteilung stehenden Streitzeitraum 2010 bis 2015, der innerhalb der mit 30 Jahren (ab 2009) vereinbarten Aufschubdauer, dh im Vermögensverwaltungszeitraum, liegt. Die Darstellungen der Beschwerde zur anhand der Sterbetafeln ablesbaren Lebensdauer des Versicherten/Eintrittsberechtigten beziehen sich auf den wie oben vom Verwaltungsgerichtshof angesprochenen zweiten Vertragsbereich des vereinbarungsgemäß im Jahr 2039 allenfalls schlagend werdenden Rentengeschäfts, der einkommensteuerrechtlich ausdrücklich von jenem Vertragsbereich, der die Vermögensverwaltung während der Aufschubdauer betrifft, zu trennen ist. Der Umstand, dass Herr ***43***, lt Versicherungspolice ***23*** im Streitzeitraum versicherte bzw im Todesfall des Bf eintrittsberechtigte Person, bei Vertragsabschluss (2009) 28 Jahre alt gewesen ist und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses "laut DAV2004R eine mittlere Lebenserwartung von rund 95 Jahren" hatte ("Zugrundelegung der DAV2004R, vergleichbar AVÖ2005R"), ist für die den gegenständlichen Zeitraum umfassende Vermögensverwaltung nicht relevant. Ob und inwieweit ein anhand der jeweils heranzuziehenden Sterbetafeln errechenbares Langlebigkeitsrisiko also etwa auch in Bezug auf den eintrittsberechtigten Sohn besteht, ist für den vorliegend strittigen -in die 30-jährige Aufschubfrist fallenden - Zeitraum nicht streitentscheidend. Somit ist auch nicht streitentscheidend, ob die verbleibende Lebenserwartung beim Sohn 67 Jahre (davon 10% seien 6,7 Jahre) beträgt und ein vereinbarter Rentenbeginn mit rund 88 (= 95-6,7) Jahren nach Ansicht des dBMF (nicht) zu beanstanden wäre bzw der Rentenbeginn betreffend die versicherte Person in deren 59. Lebensjahr, somit deutlich unter 88, liegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Revisionsfall die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes in Bezug auf den Abschluss des Rentenvertrages in einem unüblich hohen Alter mit einer dafür sehr langen Aufschubfrist, sodass die Wahrscheinlichkeit der Renteninanspruchnahme durch den Versicherungsnehmer sehr gering war, unbeanstandet gelassen, allerdings ausdrücklich als entscheidend hervorgehoben, dass dem Rentengeschäft für die Aufschubphase keine Relevanz zukommt. Inwieweit aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Erkenntnisses, insbesondere aus dem ausdrücklichen Ausspruch über die Irrelevanz jenes Vertragsteiles, der die Rentenphase betrifft, gleichzeitig ableitbar wäre, dass den Zeitraum der Rentenphase betreffende versicherungsmathematische Erwägungen streitentscheidend für den vorliegend zu beurteilenden, in die Vermögensverwaltung fallenden Streitzeitraum wären, wurde weder in der Beschwerde, noch in den ergänzenden Schriftsätzen erläutert. Auch, dass der im vorliegenden Fall vereinbarten und mit jener im oben zitierten Revisionsfall vergleichbaren Aufschubdauer eine andere als im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes dargestellte Bedeutung zukäme, ist vor dem Hintergrund der oben besprochenen Aussagen über die Trennung der beiden Vertragsbereiche nicht zu erkennen und ist dies auch aus den Beschwerdeausführungen und den ergänzenden Eingaben nicht zu entnehmen. Ob und inwieweit sich das Fehlen von Aussagen zur Höchstzulässigkeit der Aufschubdauer im vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall auf den Ausgang des vorliegend zu beurteilenden Rechtsstreits auswirken könnte, wurde vor dem Hintergrund der oben besprochenen höchstgerichtlichen Ausführungen nicht nachvollziehbar dargestellt. Inwieweit die Tatsache, dass die Aufschubphase im vorliegenden Fall nicht erst knapp vor bzw nicht erst nach dem statistisch errechneten Tod der versicherten/eintrittsberechtigten Person enden könnte, für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum, der in den Vermögensverwaltungszeitraum fällt, streitentscheidend sein soll, wurde in den ergänzenden Ausführungen nicht dargestellt. Unbestritten geblieben ist in den zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Ausführungen des ergänzenden Schriftsatzes letztlich aber, dass das Höchstgericht eine Trennung der beiden hier in Rede stehenden und oben besprochenen Vertragsbereiche vorgenommen und deren Relevanz eindeutig bestimmt hat. Im Hinblick auf die gegenständlich für den bis 2039 dauernden Aufschubzeitraum vereinbarte Vermögensverwaltung durch einen vom Bf bestimmten Verwalter (eine Depotbank) und die Risikoübernahme für Wertminderungen, die das während dieses Zeitraums unterhaltene Portfoliokonto betreffen, durch den Bf als Versicherungsnehmer wird hier zur Risikotragung nur mehr der Vollständigkeit halber ausgeführt: Die Höhe einer nach Ablauf der Aufschubdauer allenfalls gewählten Kapitalabfindung entspricht dem Wert der Versicherung zum Ende der Aufschubdauer, das ist der Wert des Portfolio-Kontos zu diesem Zeitpunkt (abzüglich Kosten für Abschluss, Verwaltung und Risikokosten, offener Provisionsforderungen, Steuern, Gebühren und sonstige zurechenbare Kosten, vgl. § 8 Abs. 1 AVB). Nach § 15 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des ***61*** (***63***) ***62*** (AVB) bestimmt sich die Höhe der Rente zum Ende der Aufschubdauer aus dem -zum Vertragsabschlusszeitpunkt noch nicht bekannten - Wert der Versicherung zum Ende der Aufschubdauer, dh im Jahr 2039, und dem maßgebenden Rentenfaktor. Der Rentenfaktor bestimmt sich aus den bei Rentenbeginn verwendeten Rechnungsgrundlagen für sofort beginnende Renten und beträgt mindestens 75 % des Wertes, der sich aus den bei Vertragsabschluss verwendeten Rechnungsgrundlagen ergäbe (§ 15 Abs. 1 AVB). Eine auf die Höhe der Rente bezogene Garantie wurde wegen der Nichtvorhersehbarkeit der Wertentwicklung des Portfolio-Kontos für den Zeitraum vor Beginn einer etwaigen Rentenzahlungsphase in § 7 Abs. 7 AVB - mit Ausnahme der Mindesttodesfallleistung - ausdrücklich ausgeschlossen. Die für den Fall des Todes der (letzten) versicherten Person während der Aufschubdauer vereinbarte Versicherungsleistung wurde mit mindestens 10% der einbezahlten Prämiensumme garantiert (§ 15 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 7 AVB). Eine Überschussberechtigung ist während der Aufschubdauer ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. zu § 15 Abs. 8 AVB auch im Folgenden). Aus den hier angeführten Bestimmungen der AVB, die einen Bestandteil des Vertragswerks darstellen, ergibt sich also keine ausreichend bestimmte Risikoübernahme durch den Versicherer. Der Wert der Versicherung zum Ende der Aufschubdauer als zweiter maßgeblicher Parameter ist -insoweit unbestritten - betragsmäßig noch nicht bekannt und bildete dieser Umstand vereinbarungsgemäß den Grund für den ausdrücklichen Ausschluss einer Rentengarantie durch den Versicherungsgeber (vgl. der ausdrückliche Ausschluss der Rentengarantie in § 7 Abs. 7 AVB). Es wurde in § 15 AVB also lediglich der am Beginn einer allfälligen Rentenphase anzuwendende Rentenfaktor - ermittelt anhand der bei Vertragsabschluss errechneten Werte - mit einem Mindestprozentsatz von 75% garantiert. Dieser (Mindest-) Faktorsatz soll aber auf den bei Vertragsabschluss noch nicht bekannten bzw erst bei Rentenbeginn zu ermittelbaren aktuellen Wert des Portfolios zur Anwendung kommen (§ 15 Abs. 1 AVB, vgl. dazu auch die Risikobestimmung des § 7 Abs. 7 AVB wie oben). Der bei allfälligem Rentenbeginn heranzuziehende aktuelle Wert des Portfolios zum Ende der Aufschubdauer wird also erst bei Ausübung des Rentenwahlrechtes nach Ende der Aufschubdauer zu ermitteln und der (Mindest-) Rentenfaktor darauf anzuwenden sein. Die Übernahme einer nur in Bezug auf den Rentenfaktor vereinbarten Garantie in Höhe mindestens 75 % des auf Basis der bei Vertragsabschluss bestehenden Rechnungsgrundlagen ermittelten Faktorwertes kann demnach zur eindeutigen Risikobestimmung nicht ausreichen. Mit dem im Zuge der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf EStR, Rz 621Ob ("und ähnlich Knörzer, Lebensversicherungen im Steuerrecht, 186 ff) vorgebrachten Einwand, die Aussage, es könne die "Übernahme eines ausreichenden biometrischen Risikos bei ausländischen Rentenversicherungen in zugesagter, der Höhe nach bezifferten Rente liegen" und dass dies "bei wertentwicklungsabhängiger fondsgebundener aufgeschobener Rentenversicherung nur als garantierter Rentenfaktor sinnvoll interpretierbar ist, welcher bei gegenständlicher Police vorliegt", ist nicht dargelegt, in welcher Weise die allenfalls nach Ablauf der Aufschubdauer auszuzahlenden Renten nach Dauer und Höhe von vornherein bestimmt (gewesen) sein sollen (vgl. Art. 2 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2009/138/EG), wenn ein maßgeblicher Parameter, nämlich der Wert des Portfolios zum Ende der Aufschubdauer noch nicht bekannt war. Der Wortlaut und Regelungszusammenhang der unionsrechtlichen Vorgabe lässt diese von Seiten des Bf ins Treffen geführte Interpretation nicht zu. Ohne Außerachtlassung von Schlüssigkeitskriterien kann der unionsrechtlich eindeutig formulierten Regelung ein solcher Inhalt nicht unterstellt werden. Demgegenüber wurde mit den hier angeführten Vertragsbestimmungen von Seiten der ***54*** AG keine Rentenzahlungsgarantie abgegeben, die nach Dauer und Höhe von vornherein ausreichend bestimmt war, sondern eine solche Garantie sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Dass die Voraussetzungen eines Kapitalisierungsgeschäftes iSd Art. 2 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2009/138/EG vorliegen könnten, wurde seitens des Bf nicht einmal konkret behauptet. Mit den allgemeinen Ausführungen, wonach " Rentenversicherungen vom Erfordernis des Risikokapitals im Ablebensfall grundsätzlich nicht umfasst seien, weil der Versicherer ein biometrisches Risiko in Form des Langlebigkeitsrisikos übernehme, und die Bildung eines Risikokapitals im Ablebensfall allgemein für Kapitalversicherungen nicht charakteristisch sei", sollte -soweit nachvollziehbar - darauf angesprochen werden, dass auf Vereinbarungen hinsichtlich der Bildung eines (ausreichenden) Deckungskapitals verzichtet worden ist (vgl.: "weil es bei gemischten Er- und Ablebensversicherungen auf eine Risikokapitalbildung nicht ankomme"). Zur mit 10 % der einbezahlten Prämiensumme vereinbarten Mindesttodfallleistung (§ 15 Abs. 2 AVB) vgl. im Folgenden. Zum weiteren Haftungsausschluss des Versicherers (neben § 7 Abs. 7 AVB) in Bezug auf die Wahl der banküblichen und depotfähigen Anlagen bei der Veranlagung der Vermögenswerte bzw bezüglich der Führung des Depotkontos während der Aufschubdauer vgl. die oben wörtlich wiedergegebenen Bestimmungen des § 10 AVB. Im Übrigen wurde eine Rentengarantiezeit lt den Ausführungen des Bf nicht vereinbart (vgl. auch die oben zitierten Bestimmungen der AVB). Dass sich allein aus dem Fehlen einer solchen Bestimmung aber schon auf eine Risikoübernahme durch den Versicherer schließen ließe, wurde von Seiten des Bf nicht behauptet. Dass das hier zur Beurteilung anstehende Vertragswerk also die Kriterien eines Kapitalisierungsgeschäftes, dem ein versicherungsmathematisches Verfahren zugrunde liegt, bei dem Zahlungen (Renten) der Dauer und Höhe nach festgelegt wurden, erfüllen würde, ist nach den bisherigen Ausführungen zu verneinen. Die Übernahme eines "biometrischen Risikos" ("Langlebigkeitsrisikos") durch den Versicherer, wie von Seiten des Vertreters ins Treffen geführt, war bei Vertragsabschluss nach Dauer und Höhe nicht festgelegt (vgl. die bereits erläuterten Bestimmungen der AVB). Auf das Eintrittsrecht des Sohnes abgestellte besondere Risikobestimmungen sind übrigens nicht evident. Auch aus der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AVB, wonach der Wert der Versicherung am Ende der Aufschubdauer bzw am Beginn und während der Rentenphase dem Deckungskapital der gewählten Rente entspricht, ergeben sich keine konkreten Angaben zur Höhe und Dauer der ab Ende der Aufschubdauer - bei Wahl der Rente - garantierten Zahlungen und/oder zur konkreten Ermittlung eines Deckungskapitals für den Rentenfall (vgl. dazu § 7 Abs. 7 iVm § 15 Abs. 1 AVB wie oben). Lediglich das Todesfallrisiko wurde wie oben betragsmäßig mit 10 % der einbezahlten Prämiensumme begrenzt (§ 15 Abs. 2 AVB).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101270/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101270.2019
Stammnummer
148612
Gültig
17.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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