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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101270/2019

Besteuerung der Erträge aus dem Deckungsstock eines Wertpapierdepots

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101270/2019vom 17.06.2025Teil 2 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(1) Erlebt mindestens eine versicherte Person das Ende der Aufschubdauer, hat der Versicherungsnehmer das Wahlrecht, ob eine einmalige Kapitalabfindung oder eine lebenslange Rente geleistet werden soll. Wird keine diesbezügliche Wahl getroffen, dann gilt die lebenslange Rente als gewählt. Sollte die nach Satz 1 bzw 2 gewählte Rente jedoch den Mindestbetrag von CHF 6 000 pro Jahr nicht erreichen, behalten wir und das Recht vor, statt der Rente die Kapitalabfindung zu leisten. Wird die Rente gewählt, zahlen wir diese bis zum Zeitpunkt des Todes der (letzten) versicherten Person. Wurde gegebenenfalls eine Rentengarantiezeit vereinbart, gilt Folgendes: Wir zahlen die Rente mindestens bis zum Ende der Rentengarantiezeit; nach Ablauf der Rentengarantiezeit werden die Rentenleistungen mit dem Tod der (letzten) versicherten Person eingestellt, und es werden keine weiteren Leistungen fällig. Die Renten werden je nach Vereinbarung jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich jeweils nachschüssig gezahlt. Bei Rentenbeginn errechnet sich die Höhe der Rente aus dem Wert der Versicherung zum Ende der Aufschubdauer und dem maßgebenden Rentenfaktor. Der maßgebende Rentenfaktor ergibt sich aus den bei Rentenbeginn verwendeten Rechnungsgrundlagen für sofort beginnende Renten, beträgt aber mindestens 75% des Wertes, der sich mit den bei Vertragsabschluss verwendeten Rechnungsgrundlagen ergäbe. Das Wahlrecht auf Kapitalabfindung ist bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Aufschubdauer auszuüben und steht unter der Bedingung, dass die versicherte Person das Ende der Aufschubdauer erlebt. Die Höhe der Kapitalabfindung entspricht dem Wert der Versicherung zum Ende der Aufschubdauer. (2) Stirbt die (letzte) versicherte Person während der Aufschubdauer, erbringen wir die Todesfallleistung. Diese kann in Form einer Überweisung oder in Form der Übertragung sämtlicher Vermögenswerte des Portfolio-Kontos erfolgen. Bei einer Überweisung entspricht unsere Todesfallleistung dem Wert der Versicherung (§ 8 (1) AVB) nach Veräußerung sämtlicher Vermögenswerte. Bei einer Übertragung sämtlicher Vermögenswerte entspricht unsere Todesfallleistung dem Wert der Versicherung (§ 8 (1) AVB) im Zeitpunkt der Bewertung sämtlicher Vermögenswerte. Die Todesfallleistung beträgt jedoch in jedem Fall mindestens 10% der eingezahlten Prämiensumme (vgl. § 22 (7) AVB). (3) Wird die Versicherung auf mehrere Leben (mehrere versicherte Personen) abgeschlossen, wird die Todesfallleistung erst bei Ableben der letztversterbenden versicherten Person fällig. (4) Der Bezugsberechtigte hat sowohl im Erlebensfall bei Wahl der Kapitalabfindung als auch im Todesfall (Abs. (2)) das Wahlrecht zwischen einer Überweisung oder einer Übertragung der Vermögenswerte. Im Leistungsfall werden wir uns an den Bezugsberechtigten wenden und ihm eine angemessene Frist setzen, innerhalb deren er uns mitzuteilen hat, inwieweit er von seinem Wahlrecht Gebrauch macht. Bei Vorhandensein von mehreren Bezugsberechtigten haben diese das Wahlrecht gemeinsam und einheitlich auszuüben. Erfolgt die Mitteilung über das Wahlrecht nicht oder nicht einheitlich, dann gilt die Überweisung als gewählt. (5) Im Falle der Überweisung leiten wir die Liquidation der Vermögenswerte ein und geben wir nach Abschluss der Liquidation die Überweisung innerhalb von zehn Banktagen in ***62***. Wir werden versuchen, die Liquidation der Vermögenswerte innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Liquidation durchzuführen, es kann jedoch abhängig von den Vermögenswerten zu Verzögerungen kommen. Ist die Liquidation nur teilweise, gar nicht oder in nicht absehbarer Zeit möglich und wird aufgrund dessen keine individuelle Vereinbarung getroffen, kommt es zur Überweisung des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Liquidationsbestandes, und der Bezugsberechtigte verpflichtet sich darüber hinaus, die nicht realisierten Werte in Form der Übertragung an Zahlung statt in sein Vermögen aufzunehmen. (6) Im Falle der Übertragung der Vermögenswerte werden diese bewertet. Nach erfolgter Bewertung geben wir die Übertragung der Vermögenswerte innerhalb von zehn Banktagen auf ein vom Bezugsberechtigten zu benennendes Depotkonto, lautend auf den Namen des Bezugsberechtigten, in ***62***, bei Vorhandensein mehrerer Bezugsberechtigter erbringen wir unsere Leistung mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber allen Bezugsberechtigten, wenn wir die gesamten zu übertragenden Vermögenswerte auf das von den Bezugsberechtigten zu benennende Depotkonto übertragen. Für die Erbringung der Versicherungsleistung in Form der Übertragung der Vermögenswerte kann deshalb nur ein einziges Depotkonto angegeben werden. Für den Fall, dass es uns nicht möglich ist, die Vermögenswerte des Portfolio-Kontos zu übertragen (insbesondere für den Fall, dass uns kein Depotkonto genannt wurde), führen wir die Übertragung zum nächstmöglichen Zeitpunkt durch. Wir können bis zu diesem nächstmöglichen Zeitpunkt die vereinbarten Verwaltungskosten weiterhin geltend machen und belassen hierfür einen Restbestand an Liquidität auf dem Portfolio-Konto. (7) Alle Kosten und Spesen für die Überweisung bzw Veräußerung, Übertragung und Bewertung der Vermögenswerte werden vom Wert des Portfolio-Kontos in Abzug gebracht und als Versicherungsleistung erbracht. Wir übernehmen keine Haftung für eventuell anfallende Verluste, die infolge der Veräußerung bzw Bewertung der Vermögenswerte sowie der verspäteten Veräußerung bzw verspäteten Bewertung der Vermögenswerte eintreten. (8) Während der Aufschubdauer sind Sie direkt an der Wertentwicklung der Vermögenswerte auf dem Portfolio-Konto beteiligt, sodass für Ihre Versicherung während dieses Zeitraumes keine Überschussberechtigung vorgesehen ist und keine Überschussbeteiligung gewährt wird. Nach dem Ende der Aufschubdauer und sofern dann eine Rente (vgl. Abs. (1)) gewählt wird, richtet sich in der Rentenzahlungsphase eine etwaige Überschussbeteiligung nach Maßgabe der dann für laufende Renten geltenden Regelungen, worüber Sie dann in entsprechender Form informiert werden. § 16 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen und Krieg? (1) Unsere Leistungspflicht im Todesfall (§ 15 (2) AVB) besteht grundsätzlich weltweit, unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht, insbesondere auch dann, wenn der Versicherte in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes den Tod gefunden hat. (2) Stirbt die versicherte Person jedoch in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder inneren Unruhen, beschränkt sich unsere Leistung auf den Rückkaufswert (§ 22 (4) AVB). Im Übrigen kommt § 15 (3) bis (8) AVB sinngemäß zur Anwendung. § 17 Was gilt bei Selbsttötung? (1) Bei Selbsttötung der versicherten Person innerhalb von drei Jahren nach Versicherungsbeginn beschränkt sich unsere Leistung auf den Rückkaufswert (§ 22 (4) AVB. Im Übrigen kommt § 15 (3) bis (8) AVB sinngemäß zur Anwendung. (2) Während der Versicherungslaufzeit nach Ablauf dieser Dreijahresfrist erstatten wir die Todesfallleistung (§ 15 (2) AVB gemäß den vorgängigen Regelungen des § 15 AVB. § 18 Welche Bedeutung hat die Versicherungspolice? (1) Ist der Inhaber der Versicherungspolice bezugsberechtigt, können wir ihn ohne weitere Prüfung als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber auch verlangen, dass uns der Inhaber seine Berechtigung nachweist. (2) In den Fällen des § 20 (2) AVB brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt. § 20 Bezugsrechtsregelung (1) Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns durch den Versicherungsnehmer schriftlich angezeigt worden sind. Bis zum Eintritt eines Leistungsfalles können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach Eintritt eines Leistungsfalles kann das Bezugsrecht nicht mehr geändert werden. (2) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unwiderruflich erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann das Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert oder aufgehoben werden. (3) Grundsätzlich hat die aktuelle Bezugsrechtsregelung Geltung. Sollt deren Einhaltung jedoch nicht möglich sein, gilt Folgendes: Der Anspruch auf die Versicherungsleistung steht dem Standardversicherungsnehmer zu Lebzeiten zu. Danach steht er seinem überlebenden Ehegatten, bei dessen Fehlen den Kindern des Standardversicherungsnehmers und bei deren Fehlen den Erben des Standardversicherungsnehmers zu. § 21 Was ist bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung zu beachten? (1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir in jedem Fall nur gegen Vorlage der Versicherungspolice (vgl. bei Verlust § 19 AVB) und nach Erhalt der schriftlichen Bekanntgabe der vom Bezugsberechtigten zu benennenden Konto-/Depotverbindung. Hierzu ist eine besondere Erklärung für die Rentenzahlungen erforderlich. Zusätzlich können wir verlangen, dass uns ein amtlicher Nachweis darüber vorgelegt wird, dass der Rentenempfänger am Fälligkeitstag der Rentenzahlung gelebt hat. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen. (2) Der Tod des Versicherten ist uns unverzüglich anzuzeigen. Es ist uns im Todesfall eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde vorzulegen sowie ein ausführliches, ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache samt Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat, einzureichen. (3) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir weitere notwendige Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Unter anderem können wir vor Rentenbeginn bzw auch jederzeit während der Rentenzahlungsphase ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person lebt. Fällig wird die Leistung spätestens 30 Tage nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen bei uns. (4) Die mit dem Nachweis verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht. § 22 Kündigung (Rückkauf) des Versicherungsvertrages (1) Sie können Ihren Vertrag während der Aufschubdauer schriftlich unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf das Monatsende, frühestens jedoch auf das Ende des ersten Versicherungsjahres, ganz oder teilweise kündigen. Eine Kündigungh in der Rentenzahlungsphase ist nicht möglich. (2) Kündigen Sie ihren Vertrag nur teilweise, so muss der nach einer Teilkündigung verbleibende Wert des Portfolio-Kontos einen von uns festgesetzten Mindestprozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Prämie betragen. Der Mindestbetrag einer Teilkündigung wird mit CHF 15 000.- festgelegt. Bei einer Teilkündigung erhalten Sie den entsprechenden Wert als Teilrückkaufswert, ggf. vermindert um die diesem Wert entsprechenden, noch nicht belasteten Abschluss-, Verwaltungs- und Risikokosten sowie noch offenen Provisionsforderungen, Steuern, Gebühren und sonst zurechenbaren Kosten und abzüglich sämtlicher Kosten der Kündigung, die zulasten des Portfolio-Kontos gehen. § 15 (4) bis (8) AVB kommt sinngemäß zur Anwendung. Jede infolge einer Teilkündigung ausgezahlte Leistung wird von der Prämie in Abzug gebracht und führt zu einer Neuberechnung der eingezahlten Prämiensumme (Abs. (7)). (3) Zur Erfüllung der von Ihnen gewünschten Leistung aus der Teilkündigung werden wir bemüht sein, im Einklang mit der bestehenden Anlagestrategie vorzugehen, es sei denn, wir erhalten von Ihnen mit der Teilkündigung eine Änderung der Anlagestrategie. (4) Nach vollständiger Kündigung der Versicherung erhalten Sie den Rückkaufswert. Dieser entspricht dem Wert der Versicherung abzüglich sämtlicher Kosten der Kündigung, die zulasten des Portfolio-Kontos gehen. Bei vollständiger Kündigung innerhalb eines laufenden Jahres sind die laufenden Verwaltungskosten für das ganze Jahr geschuldet. § 15 (4) bis (8) AVB kommt sinngemäß zur Anwendung. (5) Leistungen bei Kündigung bzw Teilkündigung erbringen wir in jedem Fall nur gegen Vorlage der Original-Versicherungspolice und nach Erhalt der schriftlichen Bekanntgabe der Bankverbindung. Des Weiteren haben Sie uns aufgrund der Sorgfaltspflichtgesetzgebung auch den Grund der Kündigung bzw Teilkündigung mitzuteilen. (6) Bei einer Kündigung bzw Teilkündigung können eventuell für den Versicherungsnehmer nachzeilige steuerliche Folgen eintreten. (7) Die eingezahlte Prämiensumme bezeichnet die Prämie zuzüglich aller zusätzlich eingezahlten Prämienerhöhungen abzüglich aller Auszahlungen bzw Teilkündigungen. § 23 Erhöhungen (1) Sie können während der Aufschubdauer einmal jährlich jeweils auf den Ersten eines jeden Monats die Prämiensumme (§ 22 (7) AVB) durch eine zusätzliche Prämienleistung durch separaten Antrag erhöhen. (2) Die Mindesterhöhungsprämie wird mit CHF 15 000.- festgelegt. (3) Sie erhalten für jede Prämienerhöhung eine schriftliche Bestätigung (Zusatz) zum ursprünglichen Versicherungsvertrag und zur Versicherungspolice. (4) Erhöhungen können eventuell für den Versicherungsnehmer nachteilige Folgen haben. § 24 Verpfändung und Abtretung Im Allgemeinen ist der Versicherungsnehmer der Verfügungsberechtigte. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag jederzeit verpfänden oder abtreten. Neben den allgemein zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wirksamkeit einer Verpfändung oder Abtretung ist eine Verpfändung oder Abtretung uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns schriftlich angezeigt wird und von uns schriftlich bestätigt wird. § 25 Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen (1) Die Übermittlung Ihrer Prämie erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht (§ 12 AVB) alles unternommen haben, damit die Prämie bei uns eingeht. (2) Die fällig gewordene Versicherungsleistung werden wir nach Einlangen aller für die Auszahlung nötigen Unterlagen überweisen bzw übertragen. (3) Überweisungen und Übertragungen der Leistungen an den Bezugsberechtigten erfolgen auf seine Kosten. Bei Überweisungen bzw Übertragungen in ein anderes Land als die Republik Österreich trägt der Bezugsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. (4) Erfüllungsort für unsere Leistungen ist der Sitz der ***34***. § 26 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? (1) Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Vermittler sind zur Entgegennahme von für uns bestimmten Mitteilungen nicht bevollmächtigt. (2) Eine Änderung Ihrer Postanschrift oder Ihres Namens müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen, da Sie gegebenenfalls von wichtigen Mitteilungen nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten. Teilen Sie uns Ihren Adressenwechsel nicht mit, so richten wir unsere Erklärungen an Ihre letzte uns bekannte Adresse. (3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Republik Österreich aufhalten, sollten Sie uns in Ihrem Interesse, eine innerhalb der Republik Österreich ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellbevollmächtigter). (4) Bereits mit ihrem Vertag bestimmen Sie, wer Zustellbevollmächtigter für von uns versendete Unterlagen sein soll….Sie können den Zustellbevollmächtigten jederzeit ändern und müssen uns dies schriftlich mitteilen. Solange kein Zustellbevollmächtigter bestimmt ist, gilt der erste Versicherungsnehmer (Standardversicherungsnehmer) als zustellbevollmächtigt…. (5) Vereinbaren Sie mit uns, sämtliche unsere Geschäftsverbindung betreffende Korrespondenz nicht zu versenden, sondern in unserem Hause zu lagern und Ihnen zur Verfügung zu halten, so gilt Folgendes: Die bei uns lagernde Korrespondenz gilt unabhängig von einem späteren Versand oder einer späteren Aushändigung an dem Datum sal zugestellt, das sie trägt. Wir halten die Korrespondenz zur persönlichen und schriftlichen Verfügung des Versicherungsnehmers und seiner Bevollmächtigten bereit. (6) Alle uns verpflichtenden Erklärungen, die wir abgeben, sind nur dann gültig, wenn sie gemäß dem Öffentlichkeitsregister gezeichnet sind. (7) Über den Wert Ihrer Versicherung werden Sie zumindest einmal jährlich informiert. Darüber hinaus können Sie zu jedem Zeitpunkt eine Mitteilung über den Wert Ihrer Versicherung anfordern. (8) Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber wirksam erklären. § 27 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? (1) Ansprüche aus dem Vertrag verjähren innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. (2) Ist der Bezugsberechtigte nicht der Versicherungsnehmer, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald dem Bezugsberechtigten sein Recht auf Leistung des Versicherers bekannt geworden ist. (3) Unabhängig vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens verjähren die Ansprüche spätestens nach zehn Jahren. § 28 Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers zur Vermeidung der Anspruchsverjährung (1) ……durch eigene Nachforschungen die bezugsberechtigte Person ausfindig zu machen. Die hierdurch anfallenden Kosten können gesondert in Rechnung gestellt werden. (2) Kann der Bezugsberechtigte nicht ausfindig gemacht werden und wird somit auch kein Wahlrecht nach § 15 (4) AVB ausgeübt, kommt § 15 (5) bis (8) AVB sinngemäß zur Anwendung. § 29 Welche Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen können geändert werden? (1) Wir sind berechtigt, einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages mit Wirkung für bestehende Versicherungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen °bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen von Gesetzen oder höchstrichterlicher Rechtsprechung; ° im Fall ihrer Unwirksamkeit; ° zur Abwendung und Behebung einer aufsichtsbehördlichen Beanstandung; (2) Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln können wir den Wortlaut einzelner Bestimmungen ändern, wenn die Änderung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist. § 30 Anwendbares Recht, Gerichtsstand (1) Auf Ihren Versicherungsvertrag findet das Recht des Fürstentums ***38*** Anwendung. (2) Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen uns können bei dem für den Sitz der ***34*** örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertag an dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht geltend machen. § 13 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der Übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Dasselbe gilt, falls der Vertrag eine ergänzungsbedürftige Lücke enthalten sollte." Bescheiddaten: Erstbescheide Einkommensteuer (Beträge in Euro): | Jahr | Bescheiddatum | Einkommensteuer (Festgesetzte Zahllast+/Gutschrift-) | 2010 | 21.02.2011 | - 715,00 | 2011 | 12.04.2012 | 0,00 | 2012 | 22.03.2013 | 0,00 | 2013 | 21.03.2014 | 0,00 | 2014 | 23.03.2015 | 0,00 | 2015 | 26.02.2016 | 0,00 Die Abgabenbehörde setzte die Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2015 nach mit Bescheiden vom 14. August 2017 gemäß § 303 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) verfügter Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2015 mit Bescheiden vom 14. August 2017 wie folgt fest (Beträge in Euro): | Jahr | Nachveranlagte Einkünfte | Betrag | Einkommensteuer einschließlich Lohnzetteleinkünfte | 2010 | Einkünfte aus Spek.geschäften ohne Subst.gew. aus Investmentfonds | 38.491,99 | 22.334,29 | | Steuer auf Kapitalerträge aus in- und ausländischen Kapitalanlagen | | 21.533,79 | Einkommensteuer | | | 43.868,08 | Festgesetzte Einkommensteuer | | | 37.989,90 | Nachforderung (mit Vorsoll) 2010 | | | 38.705,00 | 2011 | Einkünfte aus Spek.geschäften ohne Subst.gew. aus Investmentfonds | 9.997,48 | 9.908,95 | | Steuer auf Kapitalerträge aus in- und ausländischen Kapitalanlagen | | 41.383,19 | Einkommensteuer | | | 51.292,14 | Festgesetzte Einkommensteuer / Nachforderung 2011 | | | 45.209,00 | 2012 | Einkünfte aus Spek.geschäften ohne Subst.gew. aus Investmentfonds | 1.313,65 | 6.407,20 | | Steuer auf Kapitalerträge aus in- und ausländischen Kapitalanlagen | | 7.362,32 | | Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen 25 % | | 9.542,69 | Einkommensteuer | | | 23.312,21 | Festgesetzte Einkommensteuer / Nachforderung 2012 | | | 17.165,00 | 2013 | | | | | Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen 25 % | | 39.490,10 | Einkommensteuer | | | 45.607,96 | Festgesetzte Einkommensteuer / Nachforderung 2013 | | | 39.199,00 | 2014 | | | 6.312,47 | | Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen 25 % | | 46.411,82 | Einkommensteuer | | | 52.724,29 | Festgesetzte Einkommensteuer / Nachforderung 2014 | | | 45.438,00 | 2015 | | | 6.522,58 | | Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen 25 % | | 77.043,21 | Einkommensteuer | | | 83.565,79 | Festgesetzte Einkommensteuer / Nachforderung 2015 | | | 75.507,00 Begründend führte die Abgabenbehörde in den Bescheiden über die Wiederaufnahme der Verfahren jeweils aus: "Begründung: Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO, weil die in der Begründung des Sachbescheides näher angeführten Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung. Das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden." In der Begründung zu den Einkommensteuerbescheiden betreffend die Jahre 2010 bis 2015 verwies die Behörde (neben der Sonderausgaben-Einschleifregelung) darauf, dass die Bemessungsgrundlagen der Selbstanzeige vom 14.3.2017 entnommen worden seien. Mit Bescheiden vom 29. August 2017 erfolgte gemäß § 293 b BAO eine Berichtigung der mit 14. August 2017 festgesetzten Einkommensteuervorschreibungen betreffend die Jahre 2010 bis 2015 wie folgt: | Jahr | Nachveranlagte Einkünfte | Betrag | Einkommensteuer einschließlich Lohnzetteleinkünfte | 2010 | Einkünfte aus Spek.geschäften ohne Subst.gew. aus Investmentfonds | 30.793,59 | 18.717,76 | | Steuer auf Kapitalerträge aus in- und ausländischen Kapitalanlagen | | 17.227,03 | Einkommensteuer | | | 35.944,79 | Festgesetzte Einkommensteuer 2010 | | | 30.066,61 | bisher | | | 37.989,90 | Abgabengutschrift 2010 | | | -7.923,00 | 2011 | Einkünfte aus Spek.geschäften ohne Subst.gew. aus Investmentfonds | -13.329,98 | 683,92 | | Steuer auf Kapitalerträge aus in- und ausländischen Kapitalanlagen | | 32.706,55 | | | | 33.390,47 | Festgesetzte Einkommensteuer 2011 | | | 27.307,00 | bisher | | | 45.209,00 | Abgabengutschrift 2011 | | | --17.902,00 | 2012 | Einkünfte aus Spek.geschäften ohne Subst.gew. aus Investmentfonds | 1.050,92 | 6.180,13 | | Steuer auf Kapitalerträge aus in- und ausländischen Kapitalanlagen | | 5.889,66 | | Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen 25 % | | 7.492,44 | Einkommensteuer | | | 19.562,23 | Festgesetzte Einkommensteuer 2012 | | | 13.415,00 | bisher | | | 17.165,00 | Abgabengutschrift 2012 | | | -3.750,00 | 2013 | | | 6.117,86 | | Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen 25 % | | 30.342,89 | Einkommensteuer | | | 36.460,75 | Festgesetzte Einkommensteuer 2013 | | | 30.052,00 | bisher | | | 39.199,00 | Abgabengutschrift 2013 | | | -9.147,00 | 2014 | | | | | Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen 25 % | | 35.689,49 | Einkommensteuer | | | 42.001,96 | Festgesetzte Einkommensteuer 2014 | | | 34.715,00 | bisher | | | 45.438,00 | Abgabengutschrift 2014 | | | -10.723,00 | 2015 | | | | | Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen 25 % | | 60.502,38 | Einkommensteuer | | | 67.024,96 | Festgesetzte Einkommensteuer 2015 | | | 58.966,00 | bisher | | | 75.507,00 | Abgabengutschrift | | | -16.541,00 Beschwerde: Einlangend mit 14. September 2017 wurde Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2015 (vgl. Beschwerdeantrag), gegen die Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2010 bis 2015 vom 14. August 2017 (jeweils zugestellt am 15. August 2017) und gegen die jeweils am 29. August 2017 zugestellten Berichtigungsbescheide (§ 293 b BAO) vom 29. August 2017 erhoben und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat sowie auf antragsgemäße Erledigung (ersatzlose Aufhebung der Wiederaufnahme- und neuen Einkommensteuerbescheide (lt. Betreff)) wie folgt gestellt: "… Wir stellen den Beschwerdeantrag, die Einkommensteuerbescheide 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 jeweils vom 14. August 2017 sowie die Einkommensteuerbescheide (Berichtigung gem. § 293b BAO jeweils zu Bescheiden vom 14. August 2017) 2010, 2011, 2012,2013, 2014 und 2015 jeweils vom 29. August 2017 aufzuheben, da die Er- und Ablebensversicherung der ***36***, (***37***), aus steuerlicher Sicht als intransparente (abschottende) ausländische Lebensversicherung behandelt wird, die Wertpapiere des Deckungsstockes in weiterer Folge dem Versicherungsunternehmen zugerechnet werden und daher keine damit in Zusammenhang stehenden Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Darüber hinaus stellen wir den Beschwerdeantrag die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 jeweils vom 14. August 2017 ersatzlos aufzuheben. Weiters beantragen wir bereits jetzt die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 bAO sowie eine Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO. Als Begründung führen wir wie folgt aus: Die Wiederaufnahmebescheide der Jahre 2010 - 2015 verweisen als Rechtsgrundlage auf § 303 Abs. 1 BAO, führen im Übrigen NICHT aus, (a) auf welchen Rechtsgrund (lit a - lit c) sich die Wiederaufnahme stützt und (b) warum diese Wiederaufnahme geeignet sein soll, einen im Ergebnis wesentlich anders lautenden Bescheid herbeizuführen. "Neue Tatsachen" (und die Existenz einer ausländischen Er- und Ablebensversicherung ist aus der Sicht der Abgabenbehörde wohl eine "neue Tatsache") können nur dann eine Wiederaufnahme der Einkommensteuerbescheide 2010 - 2015 tragen, wenn sich durch die "neuen Tatsachen" die Einkommensteuerbemessungsgrundlage des ***1*** tatsächlich ändern würde. Das setzt allerdings voraus, dass sich die Abgabenbehörde begründeterweise mit dem Sachverhalts- und Rechtsvortrag des Beschwerdeführers in Pkt. 2 dessen Offenlegungsschriftsatzes vom 14.3.2017 auseinandergesetzt hätte. Dort hat der Beschwerdeführer mit Verweis auf die damals zugängliche Rechtsprechung des VwGH und des BFG zu ausländischen Er- und Ablebensversicherungen ausgeführt, dass der ausländische Versicherer ein erhebliches versicherungstechnisches Risiko trägt und ihm (dem Beschwerdeführer) weder aus den Rechtsgrundlagen (Polizze, Allgemeine Versicherungsbedingungen) noch faktisch derartige Eingriffsrechte in die Vermögensveranlagung im Deckungsstock zustehen, dass davon ausgegangen werden könne, dass er NICHT wirtschaftlicher Eigentümer (§ 24 BAO) der im Versicherungsdeckungsstock enthaltenen Kapitalanlagen ist. Die Abgabenbehörde hat sich mit diesem Vortrag nicht auseinander gesetzt und KEINE Begründung abgegeben, warum die Sachbescheide (Einkommensteuerbescheide) des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der "neuen Tatsachen" wesentlich anders lauten müssen. Nach den begründeten und rechtsprechungs- sowie verwaltungspraxisbasierten Darlegungen des Beschwerdeführers im Pkt. 2 seines Offenlegungsschriftsatzes vom 14.3.2017 schottet seine ausländische Er- und Ablebensversicherung vor der österreichischen Steuerhoheit ab und sind ihm ad personam die im Versicherungsdeckungsstock erwirtschafteten Kapitalerträge nicht zuzurechnen, sodass sich daraus KEINE ÄNDERUNG seiner Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 - 2015 ergeben kann. Damit sind die Wiederaufnahmebescheide der Jahre 2010 - 2015 rechtswidrig und aufzuheben (Vgl. zB Ritz, BAO-Kommentar, 5. Aufl., Wien 2014, § 303 Rz 43, oder BFG Innsbruck 11.3.2016, RV/3100969/2014). Da somit auch den neuen Sachbescheiden die Rechtsgrundlage fehlt, scheiden diese nach der Rechtsprechung aus bzw sind als rechtswidrig aufzuheben (Jüngst zB BFG Wien 10.8.2017, RV/7103006/2016). Da der steuerlichen Abschottungswirkung der vom Beschwerdeführer abgeschlossenen ausländischen Er- und Ablebensversicherung sowohl für die Wiederaufnahme des Verfahrens als auch für die neuen Sachbescheide erhebliche Bedeutung zukommt, werden die in Pkt. 2. Des Offenlegungsschriftsatzes vom 14.3.2017 enthaltenen Argumentationen auf Sachverhalts- und Rechtsebene im Rahmen dieses Beschwerdeschriftsatzes - u.a. aufgrund der zwischenzeitig ergangenen neuen VwGH-Rsp vom 31.34.2017 (vgl. VwGH 31.3.2017, Ro 2016/13/0025) -nochmals vertieft und damit die Beschwerde untermauert. Im Jahr 2009 wurde von unserem Mandanten die Bankbeziehung zur ***13*** geschlossen und der damals aktuelle Konten- und Depotstand auf eine Er- und Ablebensversicherung bei der ***14*** (***38***) AG, ***17***, übertragen. Hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung ausländischer Lebensversicherungen war nach der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. dazu Erlass des BMF vom 23.10.2010, BMF-010203/0260-VI/6/2010; EStR 2000 Rz 6209 ff.) eine formalrechtliche Betrachtungsweise ausschlaggebend, wonach auf die Vergleichbarkeit ausländischer Lebensversicherungsprodukte mit inländischen Lebensversicherungen abgestellt wurde. Nach der Rsp des VwGH (Vgl. dazu VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0012) soll jedoch nunmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise heranzuziehen sein. Sind demnach die Vermögenswerte (Wertpapiere) aus einer Lebensversicherung dem Versicherungsnehmer zuzurechnen, so ist für ertragsteuerliche Zwecke das Vorliegen eines Versicherungsvertrages zu verneinen. In weiterer Folge sind die Kapitalerträge aus den Vermögenswerten unmittelbar beim Versicherungsnehmer zu versteuern (transparente Besteuerung). Für die Beurteilung der Zurechnung der Vermögenswerte ist vor allem darauf abzustellen, ob von der Versicherungsgesellschaft ein ausreichendes Versicherungsrisiko übernommen wird. Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob und in welchem Ausmaß dem Versicherungsnehmer Dispositionsbefugnisse im Hinblick auf die Wertpapiere des Deckungsstockes zukommen (So zB Bodis/Schlager, Neues zur ertragsteuerlichen Behandlung von fondsgebundenen Lebensversicherungen, SWK 2017, 148 f.). Der VwGH lässt jedoch offen, ab welchem versicherungstechnischen Risiko jedenfalls eine Versicherung im ertragsteuerlichen Sinn anzunehmen ist (So auch Kirmayr/Achatz, Neues zu fondsgebundenen Lebensversicherungen, taxlex 2017, 1). In seinem Beschluss vom 31.3.2017, Ro 2016/13/0025, geht der VwGH uE von einem "beweglichen System" aus, wonach sämtliche Begleitumstände beim Abschluss der Lebensversicherung zu würdigen sind. Fraglich ist daher in einem ersten Schritt, ob im vorliegenden Fall von der ***14*** (***38***) AG ein ausreichendes Versicherungsrisiko übernommen wurde. 1. Risikoübernahme Beim vorliegenden Versicherungsprodukt handelt es sich um eine aufgeschobene Rentenversicherung. Bei einer Rentenversicherung wird grds vereinbart, dass die Versicherungsleistung in Form einer lebenslänglichen Rente oder einer Rente für einen bestimmten Zeitabschnitt erfolgt (Vgl. zB Hofstätter/Truschnegg in Kirchmayr/Mayr/Schlager, Besteuerung von Kapitalvermögen (2011) 281). Bei Lebensversicherungen in Form von Rentenversicherungen besteht das übernommene Risiko in der Langlebigkeit ("Überlebensrisiko") der versicherten Person. Dies gilt auch dann, wenn dem Versicherungsnehmer am Ende der Aufschubdauer ein Kapitalwahlrecht zusteht. Da es sich beim Kapitalwahlrecht am Ende der Aufschubdauer um ein einseitiges Gestaltungsrecht seitens des Versicherungsnehmers handelt, trägt die ***18*** stets das Risiko, dass der Versicherungsnehmer das Kapitalwahlrecht nicht in Anspruch nimmt und daher eine Rente an den Begünstigten auszuzahlen ist (Vgl. zB Hofstätter/Truschnegg in Kirchmayr/Mayr/Schlager, Besteuerung von Kapitalvermögen (2011) 283; so auch Polivanova, Fondsgebundene Lebensversicherungen - Der Anfang vom Ende? Taxlex 2010, 138). Im vorliegenden Fall hat die ***14*** (***38***) AG daher bereits bei Vertragsabschluss durch ihre Rentenzusage im Rahmen der aufgeschobenen Rentenversicherung ein versicherungstypisches (biometrisches) Risiko in Form des Langlebigkeitsrisikos übernommen (Rz 6210b EStR). Die Höhe der Rente bei Rentenbeginn errechnet sich gemäß § 15 Abs 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (nachfolgend "AVB") aus dem Wert der Versicherung zum Ende der Aufschubdauer und dem maßgeblichen Rentenfaktor. Der maßgebliche Rentenfaktor ergibt sich aus den bei Rentenbeginn verwendeten Rechnungsgrundlagen für sofort beginnende Renten, beträgt aber mindestens 75% des Wertes, der sich mit den bei Vertragsabschluss verwendeten Rechtsgrundlagen (Anm. BFG: gemeint wohl Rechnungsgrundlagen) ergäbe. Durch diese Regelung sind die Grundlagen für die Berechnung des Rentenfaktors hinreichend konkretisiert (Siehe dazu auch Rz 3b des Erlasses des deutschen BMF, GZ. IV C 1 - S 2252/07/0001 vom 1. Oktober 2009, Besteuerung von Versicherungsverträgen iSd § 20 Abs 1 Nr 6 EStG), sodass bereits bei Vertragsabschluss von der Versicherung ein für einen Versicherungsvertrag typisches biometrisches Risiko in Form des Langlebigkeitsrisikos übernommen wird. Auch wenn im vorliegenden Fall in einem ersten Schritt von der ***34*** ein ausreichendes versicherungstechnisches Risiko übernommen wird, so sind wir in einem weiteren Schritt - im Sinne des propagierten "beweglichen Systems"(VwGH 31.3.2017, Ro 2016/13/0025) - sämtliche Begleitumstände beim Abschluss der Versicherungspolizze zu würdigen. 2. Zurechnung der Vermögenswerte Von der Rsp (Vgl. VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0012) wird dann eine Zurechnung der Erträge beim Versicherungsnehmer vorgenommen, wenn derart weitreichende Dispositionsbefugnisse seitens des Versicherungsnehmers vorliegen, dass der betreffende Steuerpflichtige über das Kapitalvermögen wie über sein eigenes Bankkonto verfügen kann. Dies liegt zB dann vor, wenn der Vermögensverwalter verpflichtet ist, nach den Weisungen und Instruktionen sowie auf das wirtschaftliche Risiko des Berechtigten über das Vermögen zu verfügen (Vgl. VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0012; so auch Mechtler/Pinetz, VwGH zur Einkünftezurechnung bei liechtensteinischen Lebensversicherungen, BFGjournal 2017, 92). Im Falle der vorliegenden Er- und Ablebensversicherung ist ein Weisungsrecht des Versicherungsnehmers bzw Bezugsberechtigten nicht gegeben, ein derartiges Recht ist weder in der Polizze noch in den zugrunde liegenden AVB vorgesehen. Alle Anlageentscheidungen wurden und werden ausschließlich vom Vermögensverwalter getroffen. Dieser ist dabei frei, bankenübliche und depotfähige aber nicht nachschusspflichtige Anlagen zu tätigen (§ 10 AVB). Die AVB sehen lediglich einmal jährlich die Möglichkeit der Änderung einer festgelegten Anlagestrategie (§ 7 Abs 5 und Abs 6AVB) durch den Versicherungsnehmer vor. Ein Wechsel der Veranlagungsstrategie ist aus steuerlicher Sicht jedoch als unschädlich zu betrachten (So auch BFG 11.5.2016, RV/7103594/2015), zumal einerseits derartige Strategiewechsel auch bei österreichischen Versicherungen vorgesehen sind und andererseits kein jederzeitiger Wechsel der Anlagestrategie erfolgen kann. Vom Versicherungsnehmer wurde während der gesamten bisherigen Laufzeit ein einziges Mal -im Mai 2013 - ein Wechsel der Anlagestrategie vorgenommen. Da der VwGH in seinem Beschluss vom 31.3.2017, Ro 2016/13/0025 zudem der "gelebten Realität" gegenüber dem Vertragstext im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise den Vorrang gibt, liegt daher uE keine jederzeit mögliche und ausreichende Einflussnahme auf den Deckungsstock seitens des Versicherungsnehmers vor. Der Beschwerdeführer ist im Bedarfsfall gerne bereit, eine eidesstättige Erklärung dahingehend abzugeben, dass er keine über den einmaligen, im Jahr 2013 erfolgten Wechsel der Anlagestrategie gehenden Einfluss auf das Deckungsstockvermögen genommen hat - weder wäre es rechtlich zulässig gewesen noch ist es faktisch geschehen. Da die Nichtexistenz eines Rechtsverhältnisses oder faktischen Zustands nicht direkt, sondern nur indirekt bewiesen werden kann, ist nach der Rechtsprechung die eidesstättige Erklärung der Nicht-Existenz eines Zustandes bzw der Nichtvornahme von Handlungen das adäquate Mittel, um für die Behauptung eine Beweislage zu schaffen (Vgl. zB VwGH 5.11.1986, 85/13/0021, sowie UFS Innsbruck 27.1.2006, RV/0265-I/05). Auch aus dem Umstand, dass die Erbringung der Versicherungsleistung durch Einmalerlag erfolgte, ist aus steuerlicher Sicht keine schädliche steuerliche Wirkung ableitbar (Vgl. dazu BFG 11.5.2016, RV/7103594/2015). Die Möglichkeit der" Auszahlung" an den Versicherungsnehmer in Depotform stellt für sich allein ebenfalls keine Änderung der wirtschaftlichen Zurechnung dar, zumal die Einflussmöglichkeiten auf die Er- und Ablebensversicherung durch unseren Mandanten stark beschränkt sind (So auch BFG 11.5.2016, RV/7103594/2015). Aus den oben angeführten Erwägungen ergibt sich aus unserer Sicht zusammenfassend, dass die ***59*** AG mit der gegenständlichen Polizze ein versicherungstechnisches Risiko, nämlich jenes der Langlebigkeit der versicherten Person abgedeckt hat. Die Versicherungsleistung hängt daher von einer aleatorischen Leistungskomponente (Vorsorgecharakter) ab, die über jene der Veranlagung des Deckungsstockes hinausgeht. Zudem hat unser Mandant als Versicherungsnehmer keine Möglichkeit der Einflussnahme auf den Deckungsstock. Er hat keine Möglichkeit über die Er- und Ablebensversicherung wie ein eigenes Bankkonto bzw Bankdepot zu verfügen, sodass das wirtschaftliche Eigentum an den Vermögenswerten dem Versicherungsunternehmen, der ***34*** zuzurechnen ist. Es kann daher keine transparente Besteuerung beim Versicherungsnehmer vorliegen. Vielmehr liegt eine intransparente (abschottende) ausländische Lebensversicherung vor. Ich ersuche um antragsgemäße Erledigung (ersatzlose Aufhebung der Wiederaufnahme- und neuen Einkommensteuerbescheide (lt. Betreff)) …." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Jänner 2019 wurde die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2015, Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2015 sowie die Berichtigungsbescheide (§ 293b BAO) hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2015 als unbegründet abgewiesen. Die Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2015 blieb gegenüber den gemäß § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheiden unverändert: "Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab: Sachverhalt Im Jahr 2009 hat der Beschwerdeführer (Bf) die Bankbeziehung zur ***13*** geschlossen und den damals aktuellen Konten- und Depotstand auf eine Er- und Ablebensversicherung bei der ***14*** AG (***38***) übertragen. Im Zuge der Offenlegung gemäß § 29 FinStrG wurde dieser Sachverhalt dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt. Daraufhin wurden die Verfahren wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen. Die Beschwerde richtet sich nun gegen die Wiederaufnahmebescheide, die neu ergangenen Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2015 sowie die dazu ergangenen berichtigenden Bescheide gemäß § 293b BAO. Es wird die Begründung der Wiederaufnahme sowie die Zurechnung der im Versicherungsdeckungsstock erwirtschafteten Kapitalerträge bemängelt und die Aufhebung der Bescheide begehrt. Der Bf begehrt die Aufhebung der Bescheide, da die Er- und Ablebensversicherung der ***14*** ***5*** steuerlicher Sicht als intransparente (abschottende) ausländische Lebensversicherung zu behandeln sei. Die Wertpapiere des Deckungsstockes seien dem Versicherungsunternehmen zuzurechnen und würden somit beim Versicherungsnehmer keine damit in Zusammenhang stehenden Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Zufolge des Beschwerdewerbers trage das ausländische Versicherungsunternehmen ein erhebliches versicherungstechnisches Risiko und habe der Bf, Versicherungsnehmer, keine derartigen Eingriffsrechte in die Vermögensveranlagung im Deckungsstock, dass davon ausgegangen werden könne, dass er nicht wirtschaftlicher Eigentümer der im Versicherungsdeckungsstock enthaltenen Kapitalanlagen sei. Bei der Versicherung handelt es sich um eine aufgeschobene Rentenversicherung mit Einmalprämie. Die Versicherung ist eine anteilgebundene bzw. fondsgebundene Er- und Ablebensversicherung, bei welcher der Versicherungsnehmer bis zum Ende der Aufschubdauer das Anlagerisiko trägt. Versicherte Leistungen sind im - Erlebensfall: Erlebt mindestens eine versicherte Person das Ende der Aufschubdauer, hat der Versicherungsnehmer das Wahlrecht, ob eine einmalige Kapitalabfindung oder eine lebenslange Rente geleistet werden soll. Wird keine diesbezügliche Wahl getroffen, dann gilt die lebenslange Rente als gewählt. Die Höhe der Kapitalabfindung entspricht dem Wert der Versicherung. - Todesfall: Stirbt die (letzte) versicherte Person während der Aufschubdauer, entspricht die Todesfallleistung dem Wert der Versicherung, mindestens jedoch 10% der eingezahlten Prämiensumme. Der Beschwerdeführer konnte die Depotbank auswählen, den Asset Manager und die Anlagestrategie jederzeit ändern. Würdigung Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann gemäß § 303 Abs. 1 BAO auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (lit. a), oder Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind (lit. b), oder der Bescheid von Vorfragen (§ 116 BAO) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist (lit. c) und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe. Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist nach ***5*** der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Maßgebend ist der Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres (siehe Ritz, BAO 5, Kommentar, Rz. 30f zu § 303 BAO, sowie die dort zitierte Judikatur und Literatur). Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (z.B. VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; 26.7.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (z.B. VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; 26.7.2000, 95/14/0094; 21.11.2007, 2006/13/0107; 26.2.2013, 2010/15/0064). Neuhervorgekommen ist im betreffenden Fall die Tatsache, dass der Bf 2009 eine Er- und Ablebensversicherung abgeschlossen hat. Je nach Beurteilung der Kapitalerträge des Deckungsstockes kommt es entweder zu einer Hinzurechnung beim Bf und damit zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid oder nicht. Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei einer Wiederaufnahme, die sich zu Ungunsten des Abgabepflichtigen auswirkt, ist in der Begründung der positiven Ermessensentscheidung darzutun, aus welchen Gründen bei der vorzunehmenden Interessensabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit der Vorzug eingeräumt wurde. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (vgl. etwa VwGH vom 22. April 2009, 2006/15/0257). Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Geleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben. Bei bloß geringfügigen Auswirkungen sind amtswegige Wiederaufnahmen in der Regel nicht zu verfügen. Die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht aufgrund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen. "Das Gewicht eines Wiederaufnahmegrundes, der sich auf mehrere Jahre auswirkt, ist in der Regel nicht je Verfahren, sondern in seiner Gesamtheit zu beurteilen (VwGH 24.2.2010, 2005/13/0015; Ritz, BAO3, § 303 Tz.41)". Bei Ausübung des Ermessens sind alle im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen. Die Wiederaufnahme wurde aufgrund der Offenlegung gemäß § 29 FinStrG des Bf verfügt. Durch die Zurechnung der Kapitalerträge des Deckungsstockes ergibt sich eine weitaus höhere Steuerschuld als ohne die Zurechnung, wie im Erstbescheid. Die steuerliche Auswirkung kann nicht als geringfügig betrachtet werden, wenn sich bereits in einem Jahr eine erhöhte Steuerschuld von knapp € 35.000,-- ergibt (Im Jahr 2014 Einkommensteuerschuld € 34.715,--). Die Berichtigung gemäß § 293b BAO erfolgte auf Grundlage der dargelegten Zahlen (Übersichtstabelle 2012-2015) in der Offenlegung gemäß § 29 FinStrG. Mit dem Erstbescheid sind die Zahlen aus der falschen Tabelle übernommen worden. Es kam dadurch zu nicht bloß geringfügigen Auswirkungen im Hinblick auf die Höhe der Steuerschuld (Verringerung). Zur Beurteilung der Versicherung und Zurechnung des Deckungsstockes: Für die ertragsteuerliche Beurteilung von ausländischen Versicherungsprodukten, bei denen der Versicherungsnehmer einen gewissen Einfluss auf die Vermögenswerte des Deckungsstocks behält, stellt sich die Frage, ob dem Versicherungsnehmer angesichts der Risikotragung und der Dispositionsmöglichkeiten die (Kapital-)Erträge aus den dem Deckungsstock zugehörigen Wertpapieren unmittelbar zuzurechnen sind. Bei ausländischen Versicherungsprodukten, ohne Unterscheidung zwischen In- und Auslandssachverhalten, hat die ertragsteuerliche Beurteilung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten anhand des übernommenen Risikos, sowie der Dispositionsbefugnis des Versicherungsnehmers zu erfolgen. Die Voraussetzung der Risikoübernahme wird seitens der Bf mit der Langlebigkeit ("Überlebensrisiko") der versicherten Person begründet, und zwar mit dem Risiko des Kapitalwahlrechtes am Ende der Aufschubdauer eine Rente an den Begünstigten eventuell auszahlen zu müssen. Dem wird entgegengehalten, dass auf Grundlage der Versicherungspolizze derzeit ein solches Risiko nicht feststellbar ist, weil die Berechnungsgrundlagen für die Renten zum jetzigen Zeipunkt nicht dargelegt sind (vergleiche § 15 der Polizze). Darüber hinaus ist im jeweiligen Einzelfall die Dispositionsbefugnis des Versicherungsnehmers zu überprüfen. In der Beschwerde wird in Auslegung des VwGH Erkenntnisses vom 31.03.2017, Ro 2016/13/0025 argumentiert, dass die (jährliche) Möglichkeit der Änderung einer festgelegten Anlagestrategie, die Depotbank, den Vermögensverwalter, sowie das jederzeitige Kündigungsrecht nicht ausschlaggebend sei, wenn es nicht "gelebt" wird. Für den Bf erscheint eine Zurechnung nur dann als gerechtfertigt, wenn derart weitreichende Dispositionsbefugnisse vorliegen, dass er über das Kapitalvermögen wie über sein eigenes Bankkonto verfügen kann. Nach Ansicht des VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0012 ist das wirtschaftliche Eigentum des Versicherungsnehmers am Deckungsstock in einer Zusammenschau der Kriterien (Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Depotbank, Vermögensverwalter, Anlagestrategie, sowie jederzeitige Kündigungsmöglichkeit in Form einer Depot(rück)übertragung) maßgeblich. Der VwGH geht dabei davon aus, dass es nicht auf die tatsächliche Ausübung der Verfügungsmacht ankommt, sondern allein die Möglichkeit ausreicht, um wirtschaftliches Eigentum anzunehmen (s.a. Judikat zu liechtensteinischen Stiftung v. 25.02.2015, 2011/13/0003). Angesichts der Tatsache, dass die relevanten Vertragsklauseln jenen entsprechen, die der VwGH 2016 beurteilt hat, werden die Vermögenswerte dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Im Hinblick darauf, dass die Chance der Steigerung des Wertes des Deckungsstocks genauso wie das Risiko der Wertminderung (fast) ausschließlich beim Versicherungsnehmer gelegen ist (siehe auch dazu die Ausführungen im § 7/7 der Polizze) und ihm, in Hinblick auf die geringe vertragliche Bindung, die Verfügungsmacht über den Deckungsstock zukommt, wird das wirtschaftliche Eigentum des Versicherungsnehmers am Deckungsstock angenommen und es werden beim Versicherungsnehmer die Erträge besteuert.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101270/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101270.2019
Stammnummer
148612
Gültig
17.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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