Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101270/2019
Besteuerung der Erträge aus dem Deckungsstock eines Wertpapierdepots
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101270/2019vom 17.06.2025Teil 6 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wenn von Seiten des Bf eingewendet wird, dass der VwGH in seiner Entscheidung zu Kapitalversicherungen bestehende Fragen unbeantwortet gelassen und es für entscheidend gehalten habe, dass die (im Einzelfall) konkret vereinbarte Kapitalgarantie als nennenswerte Versicherungsleistung zu beurteilen sei (Vgl. VwGH vom 23.11.2016, Ro 2015/15/0012, Rz 45), und weiter, dass bei der gegenständlichen Versicherungspolice (***23***) eine Todesfallleistung für den Fall, dass die (letzte) versicherte Person während der Aufschubdauer sterbe, vorgesehen sei, wobei der Versicherer in diesem Fall den Wert der Versicherung mit mindestens 10% der eingezahlten Prämiensumme garantiere und diese Todesfallleistung wirtschaftlich betrachtet schlagend werde, wenn es zu einem nahezu Totalverlust der Wertentwicklung des Deckungsstocks komme (10% der Prämiensumme betragen EUR 190.853,30), ist für den vorliegenden Rechtsstreit aber noch nichts gewonnen.
Auch mit den Ausführungen, es sei dennoch während der Aufschubdauer zusätzlich ein Ablebensrisiko versichert, wobei sich die Frage stelle, welche konkrete Risikohöhe für die ertragsteuerliche Anerkennung heranzuziehen wäre, könnte -abgesehen von der wie oben zu beachtenden Zweiteilung des Vertrags - ein dem Beschwerdeantrag entsprechendes Ergebnis nicht herbeigeführt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im vom Vertreter des Bf ins Treffen geführten Erkenntnis vom 23.11.2016, Ro 2015/15/0012, wie folgt ausgeführt:
"…
Die steuerrechtliche Frage, wem das Einkommen bzw. Einnahmen zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 1 EStG 1988), ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Entscheidend ist, ob das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Für Zwecke der Einkünftezurechnung ist nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten zu unterscheiden (vgl. -mit weiteren Nachweisen -VwGH vom 25. Februar 2015, 2011/13/003).
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind demjenigen zuzurechnen, dem die Befugnis oder auch nur die faktische Möglichkeit zur entgeltlichen Nutzung der fraglichen Wirtschaftsgüter zukommt. Die Zurechnung von passiven Einkünften (also insbesondere auch solchen aus Kapitalvermögen) erfolgt grundsätzlich an denjenigen, der das (wirtschaftliche) Eigentum an den die Einkünfte generierenden Vermögenswerten hat (vgl. neuerlich -wiederum mit weiteren Nachweisen - VwGH vom 25. Februar 2015).
An der Dispositionsbefugnis des Treugebers in Bezug auf die Zurechnung der Einkünfte aus einem Treuhandvermögen ändert sich durch die Betrauung eines Treuhänders mit dessen Verwaltung nichts. Bei der Treuhandschaft bleibt die Dispositionsbefugnis im Innenverhältnis beim Treugeber, weshalb diesem die Einkünfte zugerechnet werden (vgl. neuerlich VwGH vom 25. Februar 2015).
Unstrittig wohnt einem Versicherungsvertrag -in Abgrenzung zu versicherungsfremden Leistungen -die Übernahme einer gewissen Risikoabsicherung inne (vgl. VwGH vom 28. Mai 2013, 2008/17/0081).
Die Leistung der X Versicherung AG bemisst sich sowohl im Er- als auch im Ablebensfall nach dem dann aktuellen Marktwert der im individuellen Deckungsstock des Revisionswerbers befindlichen Wertpapiere. Für den Ablebensfall ist eine Mindesttodesfallleistung in Höhe von 10% der einbezahlten Nettoprämie vereinbart.
Damit besteht im Erlebensfall keinerlei Risikoabsicherung, im Ablebensfall hingegen eine Risikoabsicherung in Höhe der Mindesttodesfallleistung.
Dem Bundesfinanzgericht ist nicht entgegenzutreten, wenn es diese Risikoabsicherung als "verschwindend" (bzw. `minimal bzw. faktisch nicht vorhanden´) beurteilt hat. Nach den unbestrittenen Darlegungen des Bundesfinanzgerichtes sahen die allgemeinen Versicherungsbedingungen der X Versicherung AG für den vorliegenden Fall eine Mindesttodfallleistung in Höhe von 60% der einbezahlten Nettoprämie vor, welche aber für die vorliegenden Verträge auf lediglich 10% reduziert wurde. Aus den vom Revisionswerber vorgelegten Urkunden ergab sich wiederum, dass fondsgebundene Lebensversicherungen in Österreich bei - wie hier vorliegend - Einmalerlägen eine Mindesttodfallleistung von 100% der `Einmalprämie´ garantierten (vgl. auch die Schilderung des Sachverhaltes zu VwGH vom 28. Mai 2013). Da -wie das Bundesfinanzgericht ausführte -zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge mit guten Renditen zu rechnen war und von einem verantwortungsvollen Asset Manager zu erwarten war, dass im Portfolio mindestens 10% an sicheren Wertpapieren enthalten sein würden, musste es als überaus unwahrscheinlich beurteilt werden, dass die vereinbarte Mindesttodesfallleistung schlagend werden könnte.
Dass die Voraussetzungen eines - in der Revision behaupteten -Kapitalisierungsgeschäftes (Art. 2 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2009/138/EG vom 25. November 2009: Geschäfte, denen ein versicherungsmathematisches Verfahren zugrunde liegt, wobei gegen im Voraus festgesetzte einmalige oder regelmäßig wiederkehrende Zahlungen bestimmte Verpflichtungen unternommen werden, deren Dauer und Höhe genau festgelegt sind) gegeben sein könnten, wird auch in der Revision nicht dargelegt.
Da sohin keine nennenswerte Risikoabsicherung vorliegt, erfüllt die X Versicherung Ag im vorliegenden Fall -abgesehen von einer Vermittlerrolle keinerlei wirtschaftliche Funktion.
Wenn der Revisionswerber betont, er habe vor Abschluss der Verträge keinen Kontakt zur Depotbank und zum Asset Manager gehabt, so ist nicht ersichtlich, welche -für den Revisionswerber günstige -Schlussfolgerung daraus gezogen werden sollte. An der nicht gegebenen Risikoabsicherung ändert dies nichts.
Die Auswahl der Depotbank und des Asset Managers erfolgte vereinbarungsgemäß durch den Revisionswerber. Der Revisionswerber konnte diese Auswahl auch jederzeit abändern. Der Revisionswerber war überdies berechtigt, die Anlagestrategie auszuwählen und ebenfalls jederzeit abzuändern. Wenn in der Revision hiezu geltend gemacht wird, eine derartige Abänderung hätte einer zweiseitigen Vereinbarung bedurft, so wird zwar nach den Versicherungsbedingungen die Änderung erst durch die Bestätigung seitens des Versicherungsunternehmens wirksam. Eine ´Bestätigung` deutet aber nicht auf eine Zustimmung, sondern auf eine bloße Kenntnisnahme hin. Dass der Versicherer berechtigt gewesen wäre, eine vom Revisionswerber ´im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen` beantragte Änderung abzulehnen, geht aus den Versicherungsbedingungen nicht hervor.
Der Revisionswerber war schließlich auch berechtigt, die Vereinbarung nach Ablauf von einem Jahr jederzeit mit einer kurzen Kündigungsfrist (ein Monat) zu beenden.
Im Hinblick darauf, dass die Chance der Steigerung des Wertes der Wertpapiere genauso wie das Risiko einer Wertminderung (fast) ausschließlich beim Revisionswerber gelegen ist und ihm -im Hinblick auf die geringe vertragliche Bindung - die Verfügungsmacht über die Wertpapiere zukommt, kann dem Bundesfinanzgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es wirtschaftliches Eigentum des Revisionswerbers an den im Deckungsstock befindlichen Wertpapieren angenommen hat.
Der Revisionswerber macht weiters geltend, das Bundesfinanzgericht habe nicht dargelegt, welcher Einkünftetatbestand vorliege. In der Literatur werde mit guten Gründen vertreten, dass Versicherungsverträge bei Nichtzutreffen der Voraussetzungen des Versicherungstatbestandes auch unter den Tatbestand der sonstigen Forderungen fallen könnten bzw als Indexzertifikate zu qualifizieren wären.
Dem ist zu entgegnen: Das Bundesfinanzgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Revisionswerber als wirtschaftlicher Eigentümer des Kapitalvermögens (Geldforderungen und Aktien) Einkünfte iSd § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a sowie nach § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, aber auch zum Teil Spekulationseinkünfte nach § 30 EStG 1988 (idF vor 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012) erzielt hat.
Wenn der Revisionswerber geltend macht, ihm seien die Einkünfte nicht zugeflossen, so ergibt sich der Zufluss der Einkünfte aber daraus, dass ihm wirtschaftliches Eigentum an den im Deckungsstock befindlichen Vermögenswerten zukommt und sohin die sich daraus ergebenden Einkünfte -vergleichbar einem `treuhändig verwalteten Bankkonto/Bankdepot´(vgl. VwGH vom 25. März 2015, 2012/13/0033) -unmittelbar ihm zuzurechnen sind.-
Wenn in der Revision gerügt wird, das Bundesfinanzgericht gebe keine konkrete Risikohöhe an, ab welcher von einem ausreichend hohen Risiko auszugehen wäre, so sind derartige allgemeine Ausführungen aber auch nicht erforderlich; zu entscheiden ist lediglich, ob die konkret vereinbarte Kapitalgarantie als nennenswerte Versicherungsleistung zu beurteilen ist. Auch mit diesem Vorbringen wird sohin ein Begründungsmangel nicht aufgezeigt.
Die Revision macht geltend, das Bundesfinanzgericht habe sich nicht vollumfänglich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, insbesondere zur Anknüpfung des ertragssteuerlichen Versicherungstatbestands, auseinandergesetzt. Eine derartige Auseinandersetzung war jedoch entbehrlich, da die Steuerpflicht ohnedies nicht auf den -jedenfalls nicht erfüllten - Versicherungstatbestand (§ 27 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) gestützt wurde. Auf die an eine formalrechtliche Anknüpfung zu § 27 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 anschließenden unionsrechtlichen Bedenken des Revisionswerbers ist daher im vorliegenden Fall ebenfalls nicht einzugehen. Der Anregung, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten, war sohin nicht näherzutreten.
Ob- wie die Revision meint -im vorliegenden Fall ein allgemeiner Versicherungstarif zur Anwendung kam, ist hier im Ergebnis nicht von Bedeutung.
Wenn die Revision sodann ausführt, das Bundesfinanzgericht wäre verpflichtet gewesen, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse betreffend die Bemessungsgrundlagen zu ermitteln und festzustellen, so erfolgte eine umfassende und konkrete Erörterung der einzelnen Bemessungsgrundlagen mit dem -stets steuerlich vertretenen Revisionswerber. Welche Beweise das Bundesfinanzgericht zu diesem Thema hätte allenfalls aufnehmen sollen und zu welchem abweichenden Ergebnis diese Beweisaufnahmen geführt hätten, wird auch in der Revision nicht dargelegt.
Wenn schließlich in der Revision geltend gemacht wird, es wäre zu erheben gewesen, ob neben dem vorhandenen Ablebensrisiko auch andere Risiken (´z.B. Kosten- oder Stornorisiken`) tarifmäßig vom Versicherungsunternehmen übernommen worden seien, so wurden derartige Risiken im bisherigen Verfahren nicht behauptet; diesem überdies völlig unkonkreten Vorbringen des Revisionswerbers steht demnach das Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) entgegen.
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen."
Der VwGH stellt in diesem Erkenntnis auf die in der EU-Richtlinie 2009/138/EG für Kapitalisierungsgeschäfte vorgegebene Verpflichtung ab, die im Vorhinein vereinbart werden muss. Diese Vorgabe bezieht sich auf "…im Voraus festgesetzte einmalige oder regelmäßig wiederkehrende Zahlungen", mit denen "bestimmte Verpflichtungen übernommen werden, deren Dauer und Höhe genau festgelegt sind" (Art. 2 Abs. 3 lit. b RL).
Mit den Ausführungen, das BMF leite aus der VwGH-Entscheidung vom 23.11.2016 eine Art "bewegliches System der Risikoübernahme durch den Versicherer" ab, wonach nicht die aufsichtsrechtliche Grenze für den Mindesttodesfallschutz von 105% maßgeblich sei, sondern sämtliche Begleitumstände beim Abschluss der Police bei der Frage zu würdigen seien, ob eine ausreichende Risikoübernahme durch den Versicherer stattgefunden habe (Bodis/Schlager, Neues zur ertragsteuerlichen Behandlung von fondsgebundenen Lebensversicherungen, SWK 2017, 143 (146)), kann der Bf keine für ihn günstigere Rechtsansicht herleiten, wenn eine Leistungsgarantie nur für den Todesfall im Ausmaß von 10% der Prämiensumme abgegeben worden ist (zu § 15 AVB im Folgenden).
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Vereinbarung einer Begrenzung des Risikos für den Todesfall auf 10 % der Prämiensumme im hier angeführten Erkenntnis vom 23. November 2016, Ro 2015/15/0012, aber als nicht ausreichend erachtet.
Wie bereits besprochen, wurde durch die bloße Festlegung des Rentenfaktors in § 15 Abs 1 der AVB mit mindestens 75 % des aus den Rechnungsgrundlagen für sofort beginnende Renten bei Vertragsabschluss ermittelbaren Faktorwertes noch nicht die Höhe der späteren Rente festgelegt (garantiert), wenn der Wert der Versicherung zum Ende der Aufschubphase -als zweiter maßgeblicher Parameter - noch nicht voraussehbar war. Ausdrücklich ausgeschlossen wurde deshalb in § 7 Abs. 7 AVB eine Garantie in Bezug auf die Höhe der Rente (vgl. der ausdrücklich auf die Höhe der Rente bezogene Ausschluss einer Garantie lt. § 7 Abs. 7 AVB).
Dass die Vereinbarung eines Rentenfaktormindestprozentsatzes (75 %) also für die Erfüllung der wie oben geforderten Bestimmtheitskriterien ausreichen soll, ist nicht zu erkennen.
Im Übrigen bilden Erlässe (des deutschen und österreichischen BMF) für das Bundesfinanzgericht keine verbindlichen Rechtsquellen. Das BFG ist auch an Literaturmeinungen nicht gebunden (vgl. insoweit auch zum angeführten Hinweis des BMF auf ein "kombiniertes Risiko aus Todesfallrisiko und biometrisches Risiko" in Rz 6210b Ts 1 EStR).
Allein anhand der Sterbetafeln und der daraus ablesbaren voraussichtlichen Lebenserwartung des Versicherten/Eintrittsberechtigten ist eine ausreichende Definition des vom Versicherer übernommenen Risikos ("Langlebigkeitsrisikos") noch nicht ableitbar (vgl. der oben besprochene Garantieausschluss in Bezug auf den Wert der Leistung in § 7 Abs. 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des ***65*** ***62*** betreffend das Rentengeschäft).
Den hier erläuterten Bestimmtheitsvorgaben wurde vorliegend nicht entsprochen.
Nach den bisherigen Ausführungen zum Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2022, Ro 2021/15/0013, muss aber die Bedeutung des Langlebigkeitsrisikos als Komponente jenes Vertragsbereichs, der die nach Ablauf der Aufschubdauer allenfalls schlagend werdende Rentenphase (ab 2039) betrifft, letztlich hintangestellt werden, weil dieses Risiko nicht den gesondert zu betrachtenden Vertragsbereich einer Vermögensverwaltung während der Aufschubdauer betrifft, sondern das allenfalls 2039 schlagend werdenden Renten betrifft.
Infolge der wie oben vorgeschriebenen Trennung des Vertrages in einen die Vermögensverwaltung betreffenden Bereich und einen Bereich, der die allenfalls auf die Aufschubphase folgende Rentenphase betrifft bzw wegen der im Erkenntnis ausdrücklich ausgeschlossenen Relevanz des nach Ende der Aufschubdauer allenfalls schlagend werdenden Rentengeschäftes für das Einkommen und die Einkommensteuer des die Vermögensverwaltung während der Aufschubdauer betreffenden Zeitraums, ist für die vorliegend in Streit stehenden Jahre letztlich auch nicht maßgeblich, ob und inwieweit die geforderte Risikoübernahme bei Rentenversicherungen wirtschaftlich betrachtet einerseits aus einem ausreichenden Langlebigkeitsrisiko und/oder einem Mix aus Langlebigkeitsrisiko und Ablebensrisiko darstellbar wäre (zum vereinbarten Todesfallrisiko vgl. die bisherigen Ausführungen).
Ob und inwieweit es über die Ausführungen in den zitierten Erkenntnissen hinaus auf die Vergleichbarkeit mit inländischen Versicherungsverträgen noch entscheidungswesentlich ankäme, wurde in den Ausführungen der vorliegenden Beschwerde (Vorlageantrag, ergänzender Schriftsatz und in der mündlichen Verhandlung) nicht dargelegt.
Im Übrigen wird festgehalten:
Ein nach Ablauf von einem Jahr ab Vertragsabschluss jederzeit möglicher (teilweiser) Rückkauf oder eine Kapitalabfindung sind nicht evident und ist nach den Angaben im ergänzenden Schriftsatz des Bf auch keine weitere Einzahlung (Prämienerhöhung) erfolgt. Entnahmen sind in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum 2010 bis 2015 nicht evident gemacht worden, weshalb sich Ausführungen über eine Besteuerung einer Kapitalabfindung, eines Rückkaufs und oder der Rentenzahlungen im Jahr des Zuflusses erübrigen.
Im ergänzenden Schriftsatz des Vertreters wurde eingewendet, es könnten bei ertragsteuerlicher Intransparenz steuerpflichtige Einkünfte erst bei Zufluss der Versicherungsleistung nach Beendigung des Versicherungsvertrages entstehen ("Bei Intransparenz der gegenständlichen Versicherungspolice ergäbe sich daher bei Rückkauf des Vertrags bzw Kapitalabfindung einer Rente nach Maßgabe des § 27 Abs. 5 Z 3 bzw bei einer Versicherungsrente nach Maßgabe des § 29 Z 1 EStG eine Einkommensteuer").
Die solchermaßen erst im Nachhinein ins Treffen geführte Ansicht lässt sich für den hier in Rede stehenden Streitzeitraum, der in den Aufschubzeitraum fällt, vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung nicht vertreten.
Die Rechtsansicht, dass die aus dem Portfolio erzielten Erträge als solche erst nach Ablauf der Aufschubdauer als Bestandteil der dann allenfalls auszuzahlenden Kapitalabfindung oder der Renten zu versteuern wären, kommt im Übrigen in der diesbezüglichen Offenlegung (vgl. oben) nicht zum Ausdruck.
Das im Innenverhältnis an den Versicherungsgeber übertragene zivilrechtliche Eigentum an den Wertpapieren zu deren Verwaltung und die damit verbundene Vereinbarung über die Führung des Portfolios ändert nichts an der dem Bf zustehenden wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Portfolio (vgl. dazu die Ausführungen über die jederzeit möglichen Entnahmen (Rückkauf), das Wertrisiko und die oben angesprochene Haftung des Bf hinsichtlich der Kontoführung).
Das Portfolio-Konto wird bis zum Ende der Aufschubdauer gesondert vom Vermögen des Versicherers geführt und sofern danach eine Rente (§ 15 AVB) gewählt wird, werden die dem Versicherungsvertrag zugeordneten Vermögenswerte in das übrige Kapitalanlagevermögen des Versicherers überführt und das Portfolio-Konto aufgelöst.
Wenn dem Bf das wirtschaftliche Eigentum an den strittigen Vermögensanlagen im Streitzeitraum, der innerhalb der vereinbarten Aufschubdauer lag, zuzurechnen war, ergibt sich daraus - vergleichbar mit einem ´treuhändig verwalteten Bankkonto/Bankdepot` (vgl. VwGH vom 25. März 2015, 2012/13/0033) - auch die notwendige Zurechnung der daraus erzielten Einkünfte.
Die Veranlagung zur Einkommensteuer für die Streitjahre 2010 bis 2015 erfolgte wie oben aufgrund der Nachmeldungen (Offenlegung gem. § 29 FinStrG) der ausländischen Kapitaleinkünfte (diese für die Jahre ab 2007) nach gegenständlicher Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2015 (Wiederaufnahmebescheide und Einkommensteuerbescheide für 2010 bis 2015 vom 14. August 2017). Die in den übermittelten Aufstellungen (Offenlegung) ausgewiesenen ausländischen Einkünfte bildeten in der Folge auch die Grundlage für die Berichtigung der Festsetzungen der Einkommensteuer für den Streitzeitraum 2010 bis 2015 (Berichtigungsbescheide gemäß § 293 b BAO vom 29. August 2017).
Betragsmäßig blieben die bei der Berichtigung herangezogenen Bemessungsgrundlagen unbestritten. Hinsichtlich der von der Abgabenbehörde zur Besteuerung herangezogenen Bemessungsgrundlagen und der Steuerberechnung wird daher auf die Angaben in der Selbstanzeige verwiesen (vgl. die oben wiedergegebenen Listen mit Erklärungsdaten und Kennzahlenzuordnungen).
Ein näheres Eingehen auf die Einwendungen, wonach sich bei "Intransparenz der gegenständlichen Versicherungspolice bei Rückkauf des Vertrags bzw Kapitalabfindung einer Rente nach Maßgabe des § 27 Abs. 5 Z 3 EStG bzw. bei einer Versicherungsrente nach Maßgabe des § 29 Z 1 EStG eine Einkommensteuer ergebe", erübrigt sich daher.
Insoweit in der Beschwerde und im ergänzenden Schriftsatz auf auch deutsche Erlassmeinungen der BMF Bezug genommen wird, ist anzumerken, dass Erlässe keine das BFG bindenden Rechtsquellen darstellen und allenfalls nur als Interpretationshilfe herangezogen werden können, was aber vorliegend -entgegen der in den vorliegenden Schriftsätzen vertretenen Auffassung - aufgrund der oben zitierten Judikaturlage entbehrlich ist.
Zusammenfassung:
Im vorliegenden Fall erfolgte eine Auftragsvergabe zur Verwaltung eines Einmalerlags im Rahmen eines "Versicherungsvertrages gegen Bezahlung einer Einmalprämie mit aufgeschobener, lebenslanger Rentenzahlung oder mit Kapitalwahlrecht anstelle der Rentenzahlung". Der Bf (im Ablebensfall der eintrittsberechtigte Sohn) trägt im Zeitraum der mit 30 Jahren (vgl. Versicherungspolice wie oben) vereinbarten Aufschubdauer, somit bis 2039, sämtliche Risiken, die mit der Verwaltung der Vermögenswerte (des Portfolio-Kontos) zusammenhängen. Der Wert des Potfolio-Kontos steigt und sinkt mit der Wertentwicklung der zugrundeliegenden Vermögenswerte. Kursanstiege und Kursverluste sowie (Wechsel-) Kursschwankungen gehen zugunsten bzw zulasten des Versicherungsnehmers (§ 7 Abs. 7 wie oben). Der Versicherungsgeber übernimmt keinerlei Haftung für Verluste, die aus der Verwaltung des Portfolio-Kontos durch den vom Versicherungsnehmer gewählten Depotverwalter entstehen (§ 10 AVB). Ein (Teil-) Rückkauf ist auf das Ende des ersten Versicherungsjahres innerhalb bestimmter Fristen möglich und wird danach die Prämiensumme (abgeleitet davon das Todesfallrisiko) neu berechnet. Für die Rentenzahlungsphase ist kein Kündigungsrecht vorgesehen. Der Rückkaufswert bestimmt sich nach dem aktuellen Wert der Versicherung abzüglich der Kosten (auf nachteilige steuerliche Folgen einer Kündigung wurde hingewiesen, vgl. § 22 AVB). Die Verwaltung des Depots erfolgt durch eine vom Versicherten ausgewählten Person (Depotbank), wobei ein Wechsel der Anlagestrategie möglich ist und auch der Verwalter gewechselt werden kann (vgl. oben).
Im oben zitierten Erkenntnis vom 19. Oktober 2022, Ro 2021/15/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof für den im Revisionsfall vereinbarten Aufschubzeitraum, der in etwa dem vorliegend zu beurteilenden Zeitraum von 30 Jahren entsprach, ausdrücklich einer gesonderten Behandlung zugeordnet. Aufgrund der im angeführten Erkenntnis angeordneten Trennung der im entschiedenen Fall in Rede stehenden (fondsgebundenen) Vertragsbereiche wurde die für die Aufschubdauer vereinbarte Depotverwaltung einem ***62*** des Anlegers für eine (klassische) Vermögensverwaltung betreffend den Prämieneinmalerlag gleichgesetzt. Indem der Vermögensverwaltungskomponente dieses Vertragsteils die entscheidungswesentliche Bedeutung eingeräumt und die Relevanz des die Rentenphase betreffenden Vertragsteils ausgeschlossen wurde, wurden die im strittigen Zeitraum innerhalb der Aufschubdauer erzielten Erträge einkommensteuerrechtlich dem Bf zugerechnet.
Der vorliegende Fall ist mit dem vom Verwaltungsgerichtshof wie oben entschiedenen Fall vergleichbar.
Der vorliegend zu beurteilende Zeitraum fällt in den Zeitraum der während der Aufschubdauer andauernden Vermögensverwaltung.
Dass diese Zurechnung nicht auch hinsichtlich des Portfoliokontos des Bf, welches während des vorliegend in Streit stehenden Zeitraums vom beauftragten Vermögensverwalter über eine Depotbank verwaltet worden ist, gelten kann, wurde nicht aufgezeigt.
Wie auch vom Vertreter des Bf -allerdings ohne Bezugnahme auf das im ergänzenden Schriftsatz angeführte Erkenntnis - ins Treffen geführt, trägt bei fondsgebundenen Lebensversicherungen stets der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko (vgl. die diesbezüglich eindeutige Risikovereinbarung in § 2 der AVB).
Bis zum Ende der 30-jährigen Aufschubdauer, dh bis zum Erreichen des 98. Lebensjahres des Bf bzw des des 59. Lebensjahres seines Sohnes (im Erlebensfall) -somit auch im gegenständlichen Streitzeitraum 2010 bis 2015 - war der die Rentenphase betreffende Vertragsbereich nicht betroffen. Der Beginn der allfälligen Rentenphase ist für 2039 vereinbart worden, sodass ein biometrisches Risiko (Langlebigkeitsrisiko) in dieser Phase -also auch im vorliegenden Streitzeitraum - noch nicht schlagend werden konnte.
Im Übrigen ist der vorgelegten Versicherungspolice (auf den Sohn lautenden Zusatzvereinbarung) und den wie oben zugrundeliegenden AVB des Versicherers eine von vornherein konkret vereinbarte Rentengarantie in Form eines im Erkenntnis des VwGH vom 23.112016, Ro 2015/15/0012, unter Bezugnahme auf Art. 2 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2009/138/EG vom 25. November 2009, angeführten Kapitalisierungsgeschäftes, dem ein versicherungsmathematisches Verfahren zugrunde liegt, wobei gegen im Voraus festgesetzte einmalige oder regelmäßig wiederkehrende Zahlungen bestimmte Verpflichtungen übernommen werden, deren Dauer und Höhe genau festgelegt sind, nicht zu entnehmen.
Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 AVB enthält Vorgaben zur Berechnung des Rentenfaktors (vgl. der wie oben begrenzte Mindestfaktorsatz). Dass der Rentenfaktor im vorliegend zu entscheidenden Fall mit mindestens 75% jenes Faktors festgelegt wurde, der sich anhand der bei Vertragsabschluss errechenbaren Rechnungsgrundlagen ergäbe, bedeutet lediglich eine auf den Rentenfaktor bezogene Mindestgarantie, damit allein aber noch keine Garantie in Bezug auf Dauer und Höhe der erst nach allfälligem Rentenbeginn in der Phase des zweiten -überdies gesondert zu betrachtenden - Vertragsbereichs, nämlich der Rentenphase, unter Anwendung des Rentenfaktors auf den erst zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ermittelbaren Portfolio-Wert zu berechnenden Rentenzahlungen ab dem Jahr 2039.
Der im Ergänzungsschriftsatz des Bf ins Treffen geführten Interpretationsweise, wonach sich das Bestimmtheitsgebot sinnvollerweise nur auf den Rentenfaktor beziehen könne, kann daher nicht gefolgt werden, weil sich die Höhe einer Rente maßgeblich nicht nur nach dem Rentenfaktor bestimmt, sondern auch nach dem -vorliegend aber noch nicht vorhersehbaren - Wert des Portfoliokontos (der Versicherung) am Ende der Aufschubdauer.
Gerade wegen der Nichtvorhersehbarkeit des Portfoliowertes wurde gegenständlich der Wert der Leistung - außer für den Todesfall (mit 10 % der Prämiensumme) nicht garantiert. Da der Wert des Portfoliokontos zum Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns nach Ablauf der Aufschubfrist noch unbekannt ist, wurde eine (über den Todfallschutz hinausgehende) Leistungsgarantie der Höhe nach sogar ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. § 7 Abs. 7 AVB).
Wie die Rentenzahlungen nach Dauer und Höhe also ausreichend bestimmt wären, ist von Seiten des Bf nicht nachvollziehbar dargestellt worden.
Abgesehen davon hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. November 2016, Ro 2015/15/0012, in der Beschränkung des Todfallrisikos mit 10% der einbezahlten Prämiensumme noch keinen relevanten Grund für eine wirtschaftliche Zurechnung der "Depotverwaltung" an den Versicherungsgeber gesehen (vgl. oben die wörtlich zitierten Ausführungen dieses Erkenntnisses).
Zumal auch eine Überschussbeteiligung im vorliegenden Fall für den Aufschubzeitraum nicht vereinbart wurde, war nicht mehr darauf einzugehen, ob und inwieweit sich eine gegenständlich auf die Rentenphase bezogene etwaige Überschussbeteiligung nach Maßgabe der aber erst dann für laufende Renten geltenden Regelungen auswirken wird bzw ob mit einer erst für den Zeitraum ab tatsächlichem Beginn der Rentenphase fakultativ in Aussicht gestellten Regelungsmöglichkeit dem Bestimmtheitsgebot entsprochen werden wird (vgl. § 15 Abs. 8 AVB wie oben).
Bezogen auf den vorliegend noch nicht maßgeblichen Bereich der Rentenphase wird außerdem angemerkt, dass die Bestimmung über das bei Vertragsabschluss zu bildende Deckungskapital keine näheren Angaben zu dessen Berechnung enthält. § 8 Abs. 1 AVB legt lediglich fest, dass im Fall der Ausübung des Rentenwahlrechts der Wert der Versicherung am Ende der Aufschubdauer der Höhe des anfänglich für diese Rente zu bildenden Deckungskapitals entspricht.
Auf die besprochene Regelung des § 15 Abs. 1 AVB nd die mit 10 % der einbezahlten Prämiensumme vereinbarte Todesfallleistung wird auch in diesem Zusammenhang hingewiesen (vgl. § 15 Abs. 2 AVB).
Ein Eingehen darauf, ob und inwieweit für den Versicherer die Übernahme eines sogenannten "biometrischen Risikos" ("Langlebigkeitsrisikos") des Versicherers verbunden wurde/wird, erübrigt sich also einerseits wegen der wie oben angeordneten Trennung der beiden Vertragsbereiche und andererseits in Ermangelung der diesbezüglichen Bestimmtheit des vorliegend in Rede stehenden Regelungswerkes (Police und AVB) bzw wegen des ausdrücklichen Ausschlusses Garantie in Bezug auf die Höhe der Renten wegen des Umstandes, dass bei Vertragsabschluss der am Beginn der Rentenphase bestehende Wert des Portfolios noch nicht bekannt war.
Auch bei Einbezug des Eintrittsrechts des Sohnes des Bf in den Vertrag seines Vaters im Falle dessen Todes und damit in dessen Rechte bezüglich der Verwaltung des Portfoliokontos während der Aufschubdauer (von 2009 bis 2039) wäre vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen keine andere Rechtsansicht vertretbar, weil einerseits von den beiden oben besprochenen Bereichen des "Versicherungsvertrages" jedenfalls im Streitzeitraum -unabhängig vom hier nicht realisierten Eintrittsrecht - nur die Vermögensverwaltung betroffen war. Für das Einkommen und die Einkommensteuer der Streitjahre hatte das im Jahr 2039 - allenfalls in Bezug auf den Sohn - schlagend werdende Rentengeschäft keine Bedeutung.
Dass erst das Bestehen eines "Langelebigkeitsrisikos" eine Überprüfung der übrigen Kriterien für die rechtmäßige Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums ermöglichen würde, ist aus dem Inhalt der oben zitierten Erkenntnisse nicht ableitbar (vgl. dazu auch die oben besprochenen Ausführungen zum Vorbringen des Bf hinsichtlich der Zurechnungskriterien).
Die Beleuchtung der Kriterien der Zurechnung erfolgte vorliegend unter dem Blickwinkel der Aussagen der hier zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisse. Auf die vorzunehmende Trennung der beiden oben behandelten Vertragsbereiche und die Hervorhebung der Relevanz jenes Bereiches, der den in die Aufschubphase fallenden Streitzeitraum betrifft, wird abschließend nochmals hingewiesen (siehe das oben zitierte Erkenntnis vom 19. Oktober 2022, Ro 2021/15/0013, und die Hervorhebung der Relevanz des auf die Vermögensverwaltung bezogenen Vertragsbereichs). Im Übrigen liegt eine nach Dauer und Höhe bestimmte Rentenzahlungsregelung nicht vor.
Der vom Bf beantragten Aufhebung der Bescheide war aus den hier angeführten Gründen keine Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gründe für eine Revision im angeführten Sinn liegen nicht vor, da sich die vorliegend angeordneten Rechtsfolgen aus den Rechtsvorschriften und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeben.
Wien, am 17. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101270/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101270.2019
- Stammnummer
- 148612
- Gültig
- 17.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF