Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101270/2019
Besteuerung der Erträge aus dem Deckungsstock eines Wertpapierdepots
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101270/2019vom 17.06.2025Teil 1 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch, die Richterin Dr. Edith Stefan, die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Zeller und Mag. Martin Saringer sowie die Beisitzerin Dr. Anna Maria Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Steuerberatung***, über die Beschwerde vom 14. September 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 21. Februar 2011 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2015, Einkommensteuer 2010 bis 2015 vom 14. August 2017 und Bescheide gemäß § 293 b Bundesabgabenordnung (BAO) betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2015 vom 29. August 2017 betreffend die Einkommensteuerbescheide vom 14. August 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Schriftführerin Denise Schimonek zu Recht erkannt:
I. Die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2015 vom 14. August 2017 werden wie in den gemäß § 293 BAO berichtigten Bescheiden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den angefochtenen Berichtigungsbescheiden (§ 293 b BAO) und der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (Bf) brachte, einlangend bei der Abgabenbehörde am 17. März 2017, eine Offenlegung betreffend Nichtentrichtung der Einkommensteuer 2007 - 2015 ein (Offenlegung vom 14. März 2017):
"…nachstehend erstatte ich, ***1***, geb. am ***2***, wohnhaft in ***3***, ***4***, für mich selbst eine
Offenlegung gemäß § 29 FinStrG
wie folgt:
Sachverhalt/Überblick:
Die Einkünfte aus den aus den ausländischen Kapitalveranlagungen aus den Konten und Depots bei der ***5***, ***11*** wurden bis zur Einlage in eine steuerlich intransparente (abschottende) ausländische Er- und Ablebensversicherung im Jahr 2009 nicht in Österreich der Besteuerung unterworfen.
Aus diesem Grund erstatte ich nachstehend eine Offenlegung gem § 29 FinStrG und lege ua die mit den Einlagen und mit den Erträgen der Konten und Depots verbundenen erstragssteuerlichen Umstände und den damit verbundenen Sachverhalt iS § 29 FinStrG umfassend offen.
Ich, ***1***, habe die ***6***, ***7***, (zuständiger Geschäftsführer: ***8***, ***9*** ....), beauftragt, die Offenlegung vorzubereiten und mich insoweit zu vertreten. Dies umfasst auch eine Zustellvollmacht.
Ich, ***1***, habe den besteuerungsrelevanten Sachverhalt der ***10*** mitgeteilt, welche diesen ihren Ausführungen zugrunde gelegt hat. Der nachstehende unter Punkt 1. Ausgeführte Sachverhalt dient der Offenlegung der Umstände gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG und war auch gleichzeitig Grundlage der Ausführungen der ***10***.
1. Sachverhalt und Offenlegung der Umstände gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG (zugleich durch ***1*** der ***10*** mitgeteilter Sachverhalt)
1.1.Kontoeröffnung sowie Vermögenseinlage und Herkunft der Mittel
°Ich, ***1***, eröffnete Ende der 90-er Jahren ein Konto bei der ***5***, ***11***, und übertrug auf diese Bankverbindung durch Überweisung Vermögenswerte, welche vorher bei österreichischen Bankverbindungen geführt wurden.
°Bis zu meinem Pensionsantritt im Jahr 1999 war ich Angestellter in leitenden kaufmännischen Positionen, zuletzt bei ***12*** in Wien als Mitglied der Geschäftsführung.
°Den Kernstock des zunächst bei der ***13***, veranlagten, nunmehr (seit 2009) in einer Er- und Ablebensversicherung der ***14*** (***38***) AG, ***15***, (Polizzennummer ***16***) befindlichen Vermögens bildeten einerseits die Ersparnisse aus einer fünfunddreißigjährigen Tätigkeit in gut bezahlten Angestelltenverhältnissen (somit unterlagen diese Beträge auch bereits einmal der Lohnsteuer) sowie auch die im Jahr 1999 bei Pensionsantritt ausbezahlte und auch der Lohnsteuer unterworfene Abfertigung als Mitglied der Geschäftsführung bei ***12***.
°Nach den Anfangseinlagen in die ***5***, ***11***, im Jahr 1999 tätigte ich (ab 1999) keine weiteren Einlagen mehr auf diese Bankverbindung, die weitere Vermögensentwicklung ergab sich einerseits durch die Reinvestition der erzielten Erträge sowie andererseits durch die kursmäßige Entwicklung der Finanzmärkte.
°Ich tätigte auch zu keinem Zeitpunkt Entnahmen -weder aus der Bankverbindung mit der ***5***, ***11***, (bis April 2009) noch aus der danach mit der ***14*** (***38***) AG unter der Polizzennummer ***16*** geführten Er- und Ablebensversicherung.
°Wie bereits ausgeführt, schloss ich im April 2009 die Bankbeziehung zur ***5***, ***11***, und übertrug den damals aktuellen Konten- und Depotstand auf eine Er- und Ablebensversicherung bei der ***14*** (***38***) AG, ***17***, welche ordnungsgemäß die österreichische Versicherungssteuer abführte.
°Bei der Versicherung handelt es sich um eine aufgeschobene Rentenversicherung, bei der die Versicherung durch die Rentenzusage bereits bei Vertragsabschluss ein versicherungstechnisches Risiko in Form des Langlebigkeitsrisikos übernommen hat (Rz 6210b EStR).
°Während der Aufschubperiode folgte die Kapitalveranlagung für den Versicherungsvertrag den Bestimmungen für fondsgebundene bzw. anteilsgebundene Lebensversicherungen nach liechtensteinischem Recht.
°Im Rahmen dieser ausländischen Er- und Ablebensversicherung hatte ich keinerlei Weisungsrechte in Bezug auf Veranlagungen im Deckungsstock der Versicherung.
°Meine Rechte als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter waren restringiert auf einen bloßen Strategiewechsel zwischen riskanten und weniger riskanten Veranlagungsstrategien - also etwas, was auch bei rein österreichischen Versicherungen vorbehalten werden kann.
°Ich habe einen derartigen Strategiewechsel ein einziges Mal -nämlich im Mai 2013 -vorgenommen.
°Sämtliche Anlageentscheidungen zur Umsetzung der von mir vorgegebenen Anlagestrategie wurden vom Vermögensverwalter getroffen.
°Dementsprechend ist mir das in der Er- und Ablebensversicherung befindliche Kapitalvermögen nach der einschlägigen Rechtsprechung (VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0112, sowie BFG Wien 11.5.2016, RV/7103594/2015) steuerlich nicht zuzurechnen.
° "Wirtschaftlich Berechtigter am Vermögen" im Sinne der bankrechtlichen Vorschriften und Geldwäschevorschriften/anwendwendbaren Sorgfaltspflichten war/bin sowohl zu Zeiten der ***13***, als auch bei der ***14*** ***41*** ausschließlich ich selbst, Dkfm. ***20***.
1.2. Einkünfte aus den Konten bei der ***13***
°Die in der Folge dargestellten Erträge aus der Veranlagung des angegebenen Vermögens wurden zwischen den Jahren 1999 und 2009 (und zwar bis zur Einlage in die steuerlich abschottende Er- und Ablebensversicherung bei der ***14*** (***41***) AG im April 2009) von mir, ***1***, nicht der österreichischen Besteuerung unterworfen.
a) Einkünfte von 1999-2006
°Mangels Vorhandenseins der Vermögensunterlagen vor 2007 lassen sich diese Einkünfte unter Zugrundelegung der Renditen auf dem österreichischen Rentenmarkt auf Basis des (rückgerechneten) Vermögensstandes per Jahresende annehmen.
Fn. 1 Eine solche Schätzung genügt für Belange des FinStrG; vgl Leitner/Toifl/Brandl, Österreichisches Finanzstrafrecht³ (2008) Rz 412 letzter TS und Rz 416.
Die Vermögensstände zum jeweiligen 31.12. wurden ausgehend vom Vermögensstand per 31.12.2007 des Kontos bei der ***5***, ***11*** unter Zugrundelegung der Renditen auf dem österreichischen Rentenmarkt, veröffentlicht durch die OENB, pro Jahr rückgerechnet.
***13***
|
Jahr
|
Wert per 31.12.
|
Einzahlung (+)
Entnahme (-)
|
Rendite auf dem öst. Rentenmarkt lt OeNB
|
Geschätzte Einkünfte
|
1999
|
1.487.518,67
|
1.425.935,40
|
4,14%
|
61.583,27
|
2000
|
1.571.765,29
| |
5,36%
|
84.246,62
|
2001
|
1.648.762,50
| |
4,67%
|
76.997,21
|
2002
|
1.725.368,88
| |
4,44%
|
76.606,38
|
2003
|
1.786.651,01
| |
3,43%
|
61.282,13
|
2004
|
1.850.109,77
| |
3,43%
|
63.458,77
|
2005
|
1.907.133,05
| |
2,99%
|
57.023,28
|
2006
|
1.979.585,89
| |
3,66%
|
72.452,84
|
Vermögen 2007
|
31.12.
|
2.053.029,00
|
Erträge 2007
|
lfd Jahr
|
73.443,11
|
Ein-/Auszahlungen 2007
|
lfd Jahr
|
|
Vermögen 2006
|
31.12.
|
1.979.585,89 (geschätzt)
Vermögensstand Depot ***5***, ***11***, per 31.12.2006: 1.979.585,89 (=Vermögensstand 31.12.2007 abzgl. Zinsen und Dividenden im jahr 2007)
b) Einkünfte 2007 - 2015
°Nachstehend werden aus Gründen der finanzstrafrechtlichen Vorsicht die Jahre 2007 - 2015 (iSd § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO) betragsmäßig vollständig offengelegt.
°Wie unter Pkt. 2. (Conclusio aus abgabenrechtlicher Sicht und Darlegung der Verfehlung) noch detailliert ausgeführt werden wird, vertrete ich die Ansicht, dass die im April 2009 bei der ***14*** (***38***) AG abgeschlossene ausländische Er- und Ablebensversicherung -im Sinne der dazu ergangenen, einschlägigen Steuerrechtsprechung² (Vgl. VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0112, sowie BFG Wien 11.5.2016, RV/7103594/2015) -Abschottungswirkung gegenüber der österreichischen Steuerhoheit zeigt und daher die ab April 2009 erzielten Einkünfte nicht mehr mir, Dkfm. ***20***, zuzurechnen sind.
°In eventu, dass die Behörde hinsichtlich der steuerlichen Abschottungswirkung der liechtensteinischen Er- und Ablebensversicherung eine abweichende Rechtsmeinung vertreten sollte, werden aus Gründen finanzstrafrechtlicher Vorsicht auch die Jahre 2009-2015 bei unterstellter steuerlicher Transparenz der ausländischen Er- und Ablebensversicherung vollständig offengelegt.
°Die Unterlagen zu dem Depot, auf dem die dem Versicherungsvertrag zugeordneten Vermögenswerte verwahrt werden, wurden von der ***34*** zur Verfügung gestellt.
°Hinsichtlich der Konten und Depots bei der ***13***, stellen sich die Einkünfte (hinsichtlich der Zeiträume bei unterstellter steuerlicher Transparenz der ausländischen Er- und Ablebensversicherung) wie folgt dar (Werte in EUR):
ÜBERSICHTSTABELLE 2007 - 2009 (bis zur Auflösung des Privatdepots)
|
Jahr
|
Depot
|
Zinsen
|
Dividenden
|
Investment-fonds
|
Spek.Einkü.
|
anrechenb. Quellensteuern
|
2007
|
***46*** 230-441095
|
72.939,92
|
503,19
|
11.948,00
|
-
|
1.788,89
|
2008
|
***46*** 230-441095
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
| |
***46*** 206-806003
|
38.239,48
|
-
|
11.552,60
|
32.102,00
|
2.053,22
|
Summe 2008
| |
38.239,48
|
-
|
11.552,60
|
32.102,00
|
2.053,22
|
2009
|
***46*** 206-806003
|
10.450,67
|
-
|
-
|
2.261,04
|
1.736,28
ÜBERSICHTSTABELLE 2009 - 2011 (ab der liechtensteinischen Er- und Ablebensversicherung)
|
Jahr
|
Depot
|
Zinsen
|
Dividenden
|
Investment-fonds
|
Spek. Einkünfte
|
Anrechenb. Quellensteuern
|
2009
|
***46*** 206-436347
|
23.073,96
|
-
|
9.132,00
|
26.550,61
|
-
|
2010
|
***46*** 206-436347
|
25.071,14
|
-
|
43.836.99
|
30.793,59
|
-
|
2011
|
***46*** 206-436347
|
79.837,59
|
5.486,09
|
45.946,92
|
13.329,98
|
494,38
°Angesichts der umfassenden Neuregelung der Kapitalbesteuerung mit dem BBG 2011 BGBl I 2010/111 erfolgt die Aufstellung der Einkünfte der Jahre 2012-2015 getrennt von den übrigen Einkünften und aufgegliedert nach den Kennzahlen in der Einkommensteuererklärung (Formulare E1 bzw E1kv).
ÜBERSICHTSTABELLEN 2012 - 2015
|
2012
| |
Kz
|
Formular
|
***46*** 206-436347
| | |
|
Spek.Eink. ALT
|
1.050,92
|
Kz 801
|
E1
|
Zinsen ALT
|
4.970,73
|
Kz 754
|
E1kv
|
Dividenden ALT
|
2.220,76
|
Kz 754
|
E1kv
|
Investment-fonds ALT
|
16.367,13
|
Kz 754
|
E1kv
|
anrechenbare Quellensteuern ALT
|
244,70
|
Kz 757
|
E1kv
| | |
Kz
|
Formular
|
Realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Überschuss) NEU
|
10.805,80
|
Kz 865
|
E1kv
|
Realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Verluste) NEU
|
-1.417,08
|
Kz 892
|
E1kv
|
Einkünfte aus verbrieften Derivaten (Überschuss) NEU
|
-
|
Kz 894
|
E1kv
|
Einkünfte aus verbrieften Derivaten (Verluste) NEU
|
-
|
Kz 896
|
E1kv
|
Einkünfte aus Veräußerungswert-papiere/ Derivaten 01.10.11-31.03.2012
|
-
|
Kz 503
|
E1
|
Zinsen NEU
|
7.038,10
|
Kz 863
|
E1kv
|
Dividenden NEU
|
2.627,27
|
Kz 863
|
E1kv
|
Zinsen aus Bankguthaben NEU
|
3,94
|
Kz 861
|
E1kv
|
Investmentfonds NEU
|
10.911,75
|
Kz 898
|
E1kv
|
anrechenbare EU-Quellensteuer
|
-
|
Kz 375
|
E1
|
anrechenbare Quellensteuer NEU
|
-
|
Kz 901
|
E1kv
|
2013
| |
Kz
|
Formular
|
***46*** 206-436347
| | |
|
Realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Überschuss)
|
79.814,05
|
Kz 865
|
E1kv
|
Realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Verluste)
|
-12.491,91
|
Kz 892
|
E1kv
|
Einkünfte aus verbrieften Derivaten (Überschuss)
|
-
|
Kz 894
|
E1kv
|
Einkünfte aus verbrieften Derivaten (Verluste)
|
-
|
Kz 896
|
E1kv
|
Einkünfte aus Veräußerungswert-papiere/ Derivaten 01.10.11-31.03.2012
|
-
|
Kz 503
|
E1
|
Einkünfte aus vor dem 1. April 2012 erworbenen Forderungswertpap.
|
-
|
Kz 935
|
E1kv
|
Zinsen
|
9.999,88
|
Kz 863
|
E1kv
|
Dividenden
|
143,39
|
Kz 863
|
E1kv
|
Zinsen aus Bankguthaben
|
-
|
Kz 861
|
E1kv
|
Investmentfondsaus-schüttungen
|
6.384,79
|
Kz 898
|
E1kv
|
Investmentfondsaus-schüttungsgleiche Erträge
|
37.521,36
|
Kz 937
|
E1kv
|
anrechenbare EU-Quellensteuer
|
-
|
Kz 931
|
E1kv
|
anrechenbare Quellensteuer NEU
|
290,57
|
Kz 901
|
E1kv
|
2014
| |
Kz
|
Formular
|
***46*** 206-436347
| | |
|
Realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Überschuss)
|
87.287,88
|
Kz 865
|
E1kv
|
Realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Verluste)
|
-14.399,66
|
Kz 892
|
E1kv
|
Einkünfte aus verbrieften Derivaten (Überschuss)
|
-
|
Kz 894
|
E1kv
|
Einkünfte aus verbrieften Derivaten (Verluste)
|
-
|
Kz 896
|
E1kv
|
Einkünfte aus Veräußerungswert-papiere/ Derivaten 01.10.11-31.03.2012
|
-
|
Kz 503
|
E1
|
Einkünfte aus vor dem 1. April 2012 erworbenen Forderungswertpap.
|
-
|
Kz 935
|
E1kv
|
Zinsen
|
-
|
Kz 863
|
E1kv
|
Dividenden
|
6.598,67
|
Kz 863
|
E1kv
|
Zinsen aus Bankguthaben
|
-
|
Kz 861
|
E1kv
|
Investmentfonds-Ausschüttungen
|
7.978,44
|
Kz 898
|
E1kv
|
Investmentfonds-Ausschüttungsgleiche Erträge
|
55.292,66
|
Kz 937
|
E1kv
|
anrechenbare EU-Quellensteuer
|
-
|
Kz 931
|
E1kv
|
anrechenbare Quellensteuer NEU
|
974,27
|
Kz 901
|
E1kv
|
2015
| | |
| | | |
|
Realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Überschuss)
|
195.921,57
|
Kz 865
|
E1kv
|
Realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Verluste)
|
-11.321,80
|
Kz 892
|
E1kv
|
Einkünfte aus verbrieften Derivaten (Überschuss)
|
-
|
Kz 894
|
E1kv
|
Einkünfte aus verbrieften Derivaten (Verluste)
|
-
|
Kz 896
|
E1kv
|
Einkünfte aus Veräußerungswert-papiere/ Derivaten 01.10.11-31.03.2012
|
-
|
Kz 503
|
E1
|
Einkünfte aus vor dem 1. April 2012 erworbenen Forderungswertpap.
|
-
|
Kz 935
|
E1kv
|
Zinsen
|
-
|
Kz 863
|
E1kv
|
Dividenden
|
11.629,55
|
Kz 863
|
E1kv
|
Zinsen aus Bankguthaben
|
-
|
Kz 861
|
E1kv
|
Investmentfonds-Ausschüttungen
|
12.194,51
|
Kz 898
|
E1kv
|
Investmentfonds-Ausschüttungsgleiche Erträge
|
33.585,72
|
Kz 937
|
E1kv
|
anrechenbare EU-Quellensteuer
|
-
|
Kz 931
|
E1kv
|
anrechenbare Quellensteuer NEU
|
1.536,12
|
Kz 901
|
E1kv
1.3. Anmerkung zu den Berechnungen unter Pkt. 1.2.
Die in der obigen Tabelle (Pkt 1.2.) dargestellten Einkünfte wurden anhand der mit dieser Offenlegung an die Finanzbehörde übermittelten Bankunterlagen von der ***10*** errechnet. Die Übermittlung der zugrundeliegenden Bankunterlagen samt den dort ersichtlichen Werten, anhand derer durch die Anwendung der von ***10*** angewendeten Berechnungsmethode die für die Einkünftezurechnung relevanten Bemessungsgrundlagen ermittelt wurden, dienen der vollständigen Offenlegung des Sachverhaltes und der Bemessungsgrundlagen iSd § 29 FinStrG.
Für den Fall, dass die Behörde jedoch aufgrund der vorliegenden, offen gelegten Werte aus den Bankunterlagen eine von der ***10*** abweichende Berechnungsmethode anwenden sollte, wird aus finanzstrafrechtlicher Vorsicht für den Fall, dass sich dadurch die Bemessungsgrundlagen für die Einkünfteberechnung erhöhen, hinsichtlich der vorgenannten Einkünfte vorsorglich ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 25 % angesetzt.
Wir dürfen nochmals darauf verweisen, dass die Offenlegung der ab April 2009 erzielten Einkünfte bereits aus Gründen der finanzstrafrechtlichen Vorsicht erfolgt, weil unter Berücksichtigung der einschlägigen Steuerrechtsprechung (vgl. VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0112, sowie BFG Wien 11.5.2016, RV/7103594/2015) - ab 2009 keine Zurechnung der ausländischen Kapitaleinkünfte mehr auf ***1*** zu erfolgen hat.
Dennoch wird auch auf die ab April 2009 vorsorglich offengelegten Einkünfte ein finanzstrafrechtlicher Sicherheitszuschlag von 25% angesetzt.
ERHÖHUNGSTABELLE 2007 - 2011
|
Jahr
|
Depot
|
Zinsen
|
Dividenden
|
Inv.fonds
|
Spek.eink.
|
anrechb. Qusellenst.
|
2007
|
***46*** 230-441095
|
91.174,90
|
628,99
|
14.935,00
|
-
|
1.788,89
|
2008
|
***46*** 230-441095
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
| |
***46*** 206-806003
|
47.799,35
|
-
|
14.440,75
|
-24.076,50
|
2.053,22
|
Summe (lt BFG: 2008)
| |
47.799,35
| |
14.440,75
|
-24.076,50
|
2.053,22
|
2009
|
***46*** 206-806003
|
13.046,26
|
-
|
-
|
2.848,89
|
1.736,28
| |
***46*** 206-436347
|
27.151,26
|
193,00
|
11.415,00
|
34.835,66
|
-
|
Summe 2009
| |
40.197,52
|
193,00
|
11.415,00
|
37.684,55
|
1.736,28
|
2010
|
***46*** 206-436347
|
31.338,93
|
-
|
54.796,24
|
38.491,99
|
-
|
2011
|
***46*** 206-436347
|
99.796,99
|
6.302,10
|
57.433,65
|
-9.997,48
|
494,38
ERHÖHUNGSTABELLEN 2012 - 2015
|
2012
| | |
|
***46*** 206- 436347
| |
Kz
|
Formular
|
Spek.einkü. ALT
|
1.313,65
|
Kz 801
|
E1
|
Zinsen ALT
|
6.213,41
|
Kz 754
|
E1kv
|
Dividenden ALT
|
2.775,95
|
Kz 754
|
E1kv
|
Inv.mentfonds ALT
|
20.458,91
|
Kz 754
|
E1kv
|
anreb. Quellensteuer ALT
|
244,70
|
Kz 757
|
E1kv
| | |
Kz
|
Formular
|
Realis. Wertsteig. von Kapitalv. (Überschuss) NEU
|
13.507,25
|
Kz 865
|
E1kv
|
Realis. Wertsteig. von Kapitalv. (Verluste) NEU
|
-1.062,81
|
Kz 892
|
E1kv
|
Einkünfte aus verbr. Derivaten (Überschuss) NEU
|
-
|
Kz 894
|
E1kv
|
Einkünfte aus verbr. Derivaten (Verluste) NEU
|
-
|
Kz 896
|
E1kv
|
Einkü. Aus Veräußerungswertp./ Derivaten.01.10.11-31.03.2012
|
-
|
Kz 503
|
E1
|
Zinsen NEU
|
8.797,63
|
Kz 863
|
E1kv
|
Dividenden NEU
|
3.284,09
|
Kz 863
|
E1kv
|
Zinsen aus Bankguthaben NEU
|
4,93
|
Kz 861
|
E1kv
|
Investm.fonds NEU
|
13.639,69
|
Kz 898
|
E1kv
|
anrechenbare Quellensteuer
|
-
|
Kz 375
|
E1
|
Anrechenbare Quellensteuer NEU
|
-
|
Kz 901
|
E1kv
|
2013
| | |
|
***46*** 206-436347
| |
Kz
|
Formular
|
Realis. Wertsteig. von Kapitalv. (Überschuss)
|
99.767,56
|
Kz 865
|
E1kv
|
Realis. Wertsteig. von Kapitalv. (Verluste)
|
-9.368,93
|
Kz 892
|
E1kv
|
Einkünfte aus verbr. Derivaten (Überschuss)
|
-
|
Kz 894
|
E1kv
|
Einkünfte aus verbr. Derivaten (Verluste)
|
-
|
Kz 896
|
E1kv
|
Einkü. Aus Veräußerungswertp./ Derivaten.01.10.11-31.03.2012
|
-
|
Kz 503
|
E1
|
Einkü. aus vor 1. April 2012 erworb. Forderungswertpap.
|
-
|
Kz 935
|
E1kv
|
Zinsen
|
12.499,85
|
Kz 863
|
E1kv
|
Dividenden
|
179,24
|
Kz 863
|
E1kv
|
Zinsen aus Bankguthaben
|
-
|
Kz 861
|
E1kv
|
Investmentonds-Ausschüttungen
|
7.980,99
|
Kz 898
|
E1kv
|
Investmentfonds-Ausschüttungsgleiche Erträge
|
46.901,70
|
Kz 937
|
E1kv
|
anrechenbare EU-Quellensteuer
|
-
|
Kz 931
|
E1kv
|
anrechenbare Quellensteuer NEU
|
290,57
|
Kz 901
|
E1kv
|
2014
| | |
|
***46*** 206-436347
| |
Kz
|
Formular
|
Realis. Wertsteig. von Kapitalv. (Überschuss)
|
109.109,85
|
Kz 865
|
E1kv
|
Realis. Wertsteig. von Kapitalv. (Verluste)
|
-10.799,75
|
Kz 892
|
E1kv
|
Einkünfte aus verbr. Derivaten (Überschuss)
|
-
|
Kz 894
|
E1kv
|
Einkünfte aus verbr. Derivaten (Verluste)
|
-
|
Kz 896
|
E1kv
|
Einkü. Aus Veräußerungswertp./ Derivaten.01.10.11-31.03.2012
|
-
|
Kz 503
|
E1
|
Einkü. aus vor 1. April 2012 erworb. Forderungswertpap.
|
-
|
Kz 935
|
E1kv
|
Zinsen
|
-
|
Kz 863
|
E1kv
|
Dividenden
|
8.248,34
|
Kz 863
|
E1kv
|
Zinsen aus Bankguthaben
|
-
|
Kz 861
|
E1kv
|
Investmentonds-Ausschüttungen
|
9.973,05
|
Kz 898
|
E1kv
|
Investmentfonds-Ausschüttungsgleiche Erträge
|
69.115,82
|
Kz 937
|
E1kv
|
anrechenbare EU-Quellensteuer
|
-
|
Kz 931
|
E1kv
|
anrechenbare Quellensteuer NEU
|
974,27
|
901
|
E1kv
|
2015
| | |
|
***46*** 206-436347
| |
Kz
|
Formular
|
Realis. Wertsteig. von Kapitalv. (Überschuss)
|
244.901,96
|
Kz 865
|
E1kv
|
Realis. Wertsteig. von Kapitalv. (Verluste)
|
-8.491,35
|
Kz 892
|
E1kv
|
Einkünfte aus verbr. Derivaten (Überschuss)
|
-
|
Kz 894
|
E1kv
|
Einkünfte aus verbr. Derivaten (Verluste)
|
-
|
Kz 896
|
E1kv
|
Einkü. Aus Veräußerungswertp./ Derivaten.01.10.11-31.03.2012
|
-
|
Kz 503
|
E1
|
Einkü. aus vor 1. April 2012 erworb. Forderungswertpap.
|
-
|
Kz 935
|
E1kv
|
Zinsen
|
-
|
Kz 863
|
E1kv
|
Dividenden
|
14.536,94
|
Kz 863
|
E1kv
|
Zinsen aus Bankguthaben
|
-
|
Kz 861
|
E1kv
|
Investmentonds-Ausschüttungen
|
15.243,14
|
Kz 898
|
E1kv
|
Investmentfonds-Ausschüttungsgleiche Erträge
|
41.982,15
|
Kz 937
|
E1kv
|
anrechenbare EU-Quellensteuer
|
-
|
Kz 931
|
E1kv
|
anrechenbare Quellensteuer NEU
|
1.536,12
|
Kz 901
|
E1kv
2. Conclusio aus abgabenrechtlicher Sicht und Darlegung der Verfehlungen
°Aus abgabenrechtlicher Sicht ist der ab 1999 verwirklichte Sachverhalt wie folgt zu würdigen:
°Für die Zeiträume 1999 bis zur Einlage der Kapitalanlagen in die ausländische Er- und Ablebensversicherung bei der ***14*** (***38***) AG (im April 2009) sind die aus den Konten und Depots bei der ***5***, ***11***, stammenden ausländischen Kapitaleinkünfte direkt und unmittelbar mir, ***1***, zuzurechnen.
°Ausländische Quellensteuern wurden einbehalten und sind bei der Veranlagung anzurechnen.
°Durch den Transfer der Kapitalanlagen in eine abschottende ausländische Er- und Ablebensversicherung im April 2009 sind die nach diesem Zeitpunkt generierten ausländischen Kapitaleinkünfte NICHT mehr mir, ***1***, zuzurechnen, sondern entstehen im Deckungsstock der Versicherung, dessen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum NICHT bei mir, ***1***, liegt.
° Zur Begründung darf ich im Sinne der einschlägigen Steuerrechtsprechung (vgl. wiederum VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0112, sowie BFG Wien 11.5.2016, RV/7103594/2015) ausführen:
° Die Rechtsprechung macht die Zurechnung der aus dem Deckungsstock einer Er- und Ablebensversicherung an den Versicherungsnehmer/Bezugsberechtigten im Wesentlichen davon abhängig, dass einerseits der Versicherer kein wesentliches versicherungstechnisches Risiko trägt und andererseits dem Versicherungsnehmer/Bezugsberechtigten so wesentliche Einflussrechte auf das Deckungsstockvermögen zukommen, dass dem Versicherungsnehmer wirtschaftliches Eigentum am Deckungsstockvermögen zukommt.
°Nachweislich der beiliegenden Polizze und der dieser zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) hat die ***14*** (***38***) AG bereits bei Vertragsabschluss durch ihre Rentenzusage im Rahmen der aufgeschobenen Rentenversicherung ein versicherungstypisches (biometrisches) Risiko in Form des Langlebigkeitsrisikos übernommen (Rz 6210b EStR).
°Die Höhe der Rente bei Rentenbeginn errechnet sich gemäß § 15 (1) der AVB aus dem Wert der Versicherung zum Ende der Aufschubdauer und dem maßgebenden Rentenfaktor. Der maßgebende Rentenfaktor ergibt sich aus den bei Rentenbeginn verwendeten Rechnungsgrundlagen für sofort beginnende Renten, beträgt aber mindestens 75% des Wertes, der sich mit den bei Vertragsabschluss verwendeten Rechnungsgrundlagen ergäbe. Durch diese Regelung sind die Grundlagen für die Berechnung des Rentenfaktors hinreichend konkretisiert (Siehe dazu auch Rz 3b des Erlasses des deutschen BMF, GZ IV C 1 - S 2252/07/0001 vom 1. Oktober 2009, Besteuerung von Versicherungsverträgen iSd § 20 Abs. 1 Nr 6 EStG), sodass bereits bei Vertragsabschluss von der Versicherung ein für einen Versicherungsvertrag typisches biometrisches Risiko in Form des Langlebigkeitsrisikos übernommen wurde.
°Nach der Rechtsprechung des BFG (BFG 17.12.2014, RV/5100901/2012) bildet erst das Fehlen eines für einen Versicherungsvertrag typischen Risikos die Wurzel für die Prüfung nach weiteren Zurechnungskriterien. Daher ist in Bezug auf die von mir bei der ***18*** abgeschlossene Rentenversicherung keine weitere Prüfung erforderlich. Dennoch werden nachfolgend auch weitere Kriterien angeführt:
°Ein Weisungsrecht des Versicherungsnehmers/Bezugsberechtigten hinsichtlich einzelner Veranlagungen oder einzelner Investments ist nicht gegeben. Alle Anlageentscheidungen werden ausschließlich vom Vermögensverwalter getroffen.
°Ein Wechsel der Anlagestrategie ist zulässig, jedoch ist dies -wie auch das Erkenntnis des BFG Wien vom 11.5.2016 bestätigt -steuerlich unschädlich, weil auch bei österreichischen Versicherungen derartige Strategiewechsel zulässig sind und darüber hinaus eine Beeinflussung des einzelnen Investments durch den Strategiewechsel nicht gegeben ist.
°Die Begründung einer Er- und Ablebensversicherung durch einen Einmalerlag in Depotform ist - genauso wie die "Auszahlung" in Depotform an den Bezugsberechtigten - steuerlich unschädlich.
°In eventu, dass die Behörde trotz der vorgenannten Argumente zum Ergebnis kommen sollte, dass die gegenständliche Er- und Ablebensversicherung steuerlich nicht abschottend (somit "transparent") sein sollte, wird hingewiesen, dass
°Einerseits in diesem Offenlegungsschriftsatz auch für diesen Fall die Bemessungsgrundlagen der Veranlagungszeiträume ab 2009 offen gelegt sind und
°Andererseits angesichts der von der Steuerrechtsprechung und vom vorgängigen Fachschrifttum (Vgl. zB umfassend Knörzer, Lebensversicherungen im Steuerrecht, Wien 2012, 180 ff mit weiteren Nachweisen) geäußerten Kriterien für die steuerliche Abschottungswirkung von ausländischen Er- und Ablebensversicherungen JEDENFALLS KEIN VORSATZ vorliegt.
°Ich, ***1***, darf darüber hinaus noch darauf verweisen, dass ich zu keinem Zeitpunkt für die Einkommensteuer bereits eine Offenlegung nach § 29 FinStrG vorgenommen habe, sodass der Ausschlussgrund des § 29 Abs. 3 lit d FinStrG ("one-shot"-Prinzip) jedenfalls NICHT zum Tragen kommt.
Kumulierte Kennzahlen 2007 - 2009
°Die Aufteilung der Bemessungsgrundlagen für das ausländische Kapitalvermögen auf den Konten und Depots der ***13*** (bis zum Übertrag der Vermögenswerte auf die Er- und Ablebensversicherung der ***14*** (***38***) ***19***) wird in der Folge nach den Kennzahlen -wie in den Einkommensteuererklärungen 2007 - 2009 vorgesehen - dargestellt.
°Gesamtdarstellung Kennzahlen 2007 - 2009
|
Kennzahlen/Jahr
|
754
|
757
|
801
|
2007
|
85.391,11
|
1.788,89
|
-
|
2008
|
49.792,08
|
2.053,22
|
-32.102,00
|
2009
|
10.437,01
|
1.736,28
|
2.279,11
3. Person, für die die Offenlegung gem § 29 FinStrG erstattet wird:
°Dkfm. ***20***, geb am ***2***, wohnhaft in ***21***, StNr: ***22***
4. Entrichtung und Veranlagungsstand
Der von der Behörde vorgeschriebene Betrag wird nach bescheidmäßiger Vorschreibung mit einem einschlägigen Verwendungszweck entsprechend der auszufertigenden Buchungsmitteilung rechtzeitig abgeführt werden.
Hiermit wird vorsorglich der Antrag dem § 212 Abs. 1 BAO auf Stundung der Abgaben bis 2 Jahre nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides gestellt.
Die Einbringlichkeit der Abgaben ist durch den Aufschub nicht gefährdet.
***1*** hat die letzte Arbeitnhemerveranlagung für 2015 eingebracht. Diese wurde bereits veranlagt.
5. Rechtzeitigkeit der Offenlegung
Die Offenlegung ist rechtzeitig, insbesondere sind zum Zeitpunkt der Offenlegung keine wie immer gearteten Verfolgungshandlungen gesetzt oder eine Entdeckung der Tat erfolgt. Die Offenlegung erfolgt bei einem zuständigen Finanzamt iSd § 29 Abs. 1 FinStrG. Ein Ausschlussgrund nach § 29 Abs. 3 liegt nicht vor.
Wien, am 17.03.2017 ***1***
Beilagenverzeichnis
Folgende Unterlagen liegen der Offenlegung bei:
°Berchnungsblätter 2007-2015
°Allgemeine Versicherungsbedingungen (***61***)
°Versicherungspolice für die aufgeschobene Rentenversicherung mit Einmalprämie
***13***
°Einzelbelege ursprüngliche Anschaffungskosten 2005 & 2006
°Fonds- und Währungskurse
°Vermögensausweise per 31.12.2007 - 31.12. 2015
°Erträgnisaufstellungen (Income Statement von 01.01.2007 - 31.12.2015)
°Einzelbelege 01.01.2007 - 31.12.2015
°Kontoauszüge 01.01.2007 - 31.12.2015"
Beilagen:
*Zusatzvereinbarung zu Police Nr. ***23*** ***14***
Versicherungsnehmer: ***20***, geb. ***2***, ***24***
Im Falle des Ablebens der/des Versicherungsnehmer(s) vor Versicherungsablauf soll(en) folgende Person(en) neue® Versicherungsnehmer(in) werden:
***25***, geb. ***26***, ***27***
***30***, CEO ***31******15***, 25. Mai 2009
*Versicherungspolice für die aufgeschobene Rentenversicherung mit Einmalprämie "***61***"
Policennummer: ***23***
Tarif: ***63*** ***62***
Allgemeine Vertragsdaten
Versicherungsnehmer: ***28***
Versicherte Person(en): ***29*** Geburtsdatum: ***26*** Eintrittsalter: 28 Jahre
Versicherungsbeginn: 01.04.2009
Aufschubdauer: 30 Jahre
Einbezahlte Prämie: EUR 1 908 533.00
Versicherungssteuer: EUR 73 405.10
Prämie (nach Versicherungssteuer): EUR 1 835 127.90
Versicherte Leistungen
Erlebensfallleistung: Erlebt mindestens eine versicherte Person das Ende der Aufschubdauer, hat der Versicherungsnehmer das Wahlrecht, ob eine einmalige Kapitalabfindung oder eine lebenslange Rente geleistet werden soll. Wird keine diesbezügliche Wahl getroffen, dann gilt die lebenslange Rente als gewählt. Die Höhe der Kapitalabfindung entspricht dem Wert der Versicherung.
Todesfallleistung: Stirbt die (letzte) versicherte Person während der Aufschubdauer, entspricht die Todesfallleistung dem Wert der Versicherung, mindestens jedoch 10% der eingezahlten Prämiensumme.
Bezugsberechtigung
Im Erlebensfall der versicherten Person(en):
***28*** Geburtsdatum: ***2*** 1. Rang 100%
***32*** Geburtsdatum: ***33*** 2. Rang 100%
***29*** Geburtsdatum: ***26*** 3. Rang 100%
Im Todesfall der (letzten) versicherten Person:
***32*** Geburtsdatum ***33*** 1. Rang 50%
***28*** Geburtsdatum ***2*** 1. Rang 50%
Die vorliegenden Bezugsrechte sind widerruflich.
Rücktrittsrecht und Widerspruchsrecht
Nach Abschluss des Versicherungsvertrages haben Sie ein Rücktrittsrecht von 30 Tagen. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären….
Haben wir Ihnen vor Vertragsabschluss die Versicherungsbedingungen oder Verbraucherinformationen noch nicht übergeben, so gilt der Vertrag auf der Grundlage der Versicherungspolice, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der weiteren Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widersprechen….
Für diesen Vertrag gelten die beiliegenden Versicherungsbedingungen.
***15***, 25. Mai 2009
***34***….
***30*** Chief Executive Officer ***35*** Chief Operating Officer
***14***
*Allgemeine Versicherungsbedingungen ***56***
In diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Schreibweise verwendet. …..Weiter kann es sich beim Versicherungsnehmer, der versicherten Person und beim Bezugsberechtigten um eine Mehrzahl von Personen handeln. Ebenfalls aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden dies Personen jedoch stets im Singular angeführt.
§ 1 Wer ist am Versicherungsvertrag beteiligt?
(1) Der Versicherungsnehmer ist diejenige Person, welche die Versicherung beantragt und abschließt. Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner der ***14*** (***38***) AG. In diesen AVB beziehen sich die Formulierungen "Sie" bzw "Ihr" auf den Versicherungsnehmer.
Bei mehreren Versicherungsnehmern dürfen diese ihre Rechte ausschließlich gemeinsam und einheitlich ausüben.
Bei mehreren Versicherungsnehmern fungiert der erste Versicherungsnehmer als Standardversicherungsnehmer. Sämtliche Korrespondenz……
Im Falle des Versterbens eines Versicherungsnehmers treten der verbleibende bzw die verbleibenden Versicherungsnehmer in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Versicherungsnehmers ein. Verstirbt der Standardversicherungsnehmer, so tritt der nächstgereihte Versicherungsnehmer in diese Position ein.
(2) Das Versicherungsunternehmen ist die ***34***, ….
(3) Die versicherte Person ist jene Person, auf deren Leben Sie die Versicherung abgeschlossen haben. Versicherte Person kann der Versicherungsnehmer oder jede andere natürliche Person sein.
(4) Der Bezugsberechtigte ist jene Person, die gemäß Ihrer Erklärung die Versicherungsleistung erhalten soll. Bezugsberechtigte Person kann jede natürliche oder juristische Person sein.
§ 2 Um welche Versicherung handelt es sich?
Das ***56*** ist eine aufgeschobene Rentenversicherung mit Einmalprämie. Bei der Versicherung handelt es sich um eine sogenannte anteilgebundene bzw fondsgebundene Lebensversicherung, bei welcher der Versicherungsnehmer bis zum Ende der Aufschubdauer das Anlagerisiko trägt. Die Höhe der Versicherungsleistung hängt von der Wertentwicklung der Vermögenswerte ab, die in diesem Zeitraum direkt Ihrem Versicherungsvertrag zuzuordnen sind.
§ 3 Vertragsgrundlagen
(1) Vertragsgrundlagen sind der Versicherungsvertrag und die darin enthaltenen Bestimmungen, alle Anlagen und Vertragszusätze (insbesondere die Anlagestrategie und das Beratungsprotokoll/Risikoaufklärung), alle Risikohinweise, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und die Vermögenspolice. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Policenwährung ist die Währung, auf die die Versicherungspolice ausgestellt ist. Ist die Policenwährung einr andere als ***50*** Franken (CHF), so gilt für die Umrechnung der in diesen AVB in ***50*** Franken angegebenen Werte in die Policenwährung der jeweils (letzte) gültige Devisenkurs der ***50*** Nationalbank.
§ 4 Wie kommt der Versicherungsvertrag zu Stande bzw. wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?
(1) Der Versicherungsvertrag kommt zu Stande, wenn wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durch Zusendung der Versicherungspolice bestätigen. Der Versicherungsbeginn ist in der Versicherungspolice bzw in der Annahmebestätigung festgelegt.
(2) Der Versicherungsschutz beginnt, sobald die Einmalprämie auf unserem Prämienkonto oder auf dem für Ihre Versicherung bestimmten Portfolio-Konto (§ 7 (1) AVB) eingegangen ist, frühestens jedoch mit dem Versicherungsbeginn.
(3) Der Versicherungsvertrag und der Versicherungsschutz enden mit Auszahlung der Versicherungsleistung bei Tod der versicherten Person während der Aufschubdauer, nach Inanspruchnahme der einmaligen Kapitalabfindung oder durch eine vorzeitige Vertragsauflösung, insbesondere durch einen Vollrückkauf.
(4) Bei Tod der versicherten Person während des Rentenbezugs endet die Versicherung zum Ende des laufenden Monats. Falls jedoch der Tod während einer gegebenenfalls vereinbarten Rentengarantiezeit eintritt, endet die Versicherung erst mit Ablauf dieser Garantiezeit.
§ 5 Bis wann können Sie von Ihrem Versicherungsvertrag zurücktreten oder ihm widersprechen?
(1) Nach Abschluss des Versicherungsvertrages haben Sie ein Rücktrittsrecht von 30 Tagen. ….Wenn wir diese Belehrung unterlassen haben, erlischt Ihr Rücktrittsrecht 30 Tage nach Zahlung der Einmalprämie.
(2) Haben wir Ihnen ….(Anm. BFG: vgl. Versicherungsvertag oben)
§ 6 Welche Bedeutung haben Ihre Antworten auf unsere Fragen im Versicherungsantrag?
(1) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle mit dem Versicherungsantrag verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben ("vorvertragliche Anzeigepflicht"). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden, die auch anzugeben sind, wenn sie von Ihnen für unwesentlich gehalten werden. Ist ein versichertes Ereignis bereits eingetreten, das auf eine unrichtig angezeigte oder verschwiegene Gefahr zurückzuführen ist, besteht kein Versicherungsschutz.
(2) Wenn das Leben anderer versichert oder mitversichert werden soll, sind auch diese, neben Ihnen, für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung verantwortlich.
(3) Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb der ersten zehn Jahre nach Abschluss, letzter Veränderung oder Wiederherstellung des Vertrages von diesem zurücktreten oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Wir werden den Rücktritt oder die Vertragsanpassung innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis der Verletzung der Anzeigepflicht erklären.
(4) Die Kenntnis eines Vermittlers steht unserer Kenntnis nicht gleich.
(5) Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang unserer Leistungspflicht hatte.
(6) Das Recht auf Anfechtung des Versicherungsvertrages bei arglistiger Täuschung bleibt unberührt.
(7) Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, so können wir die Anfechtung erklären, auch wenn der Versicherungsnehmer von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatte.
(8) Wenn wir vom Vertrag zurücktreten oder den Vertag anfechten bzw im Falle des Abs. (1), letzter Satz, erstatten wir den Rückkaufswert, wobei die Bestimmungen betreffend die Kündigung (Rückkauf) des Versicherungsvertrages sinngemäß zur Anwendung kommen (§ 22 AVB). Wir sind berechtigt, den aus der Verletzung der Anzeigepflicht entstandenen Mehraufwand zu verlangen.
(9) Sofern Sie keine andere Person als Zustellbevollmächtigten…
§ 7 Wie verwenden wir Ihre Prämie, und wie funktioniert das Portfolio-Konto?
(1) Die Ihrem Versicherungsvertrag zugeordneten Vermögenswerte werden gesondert von unserem übrigen Vermögen angelegt. Für die Ihrem Versicherungsvertrag zugeordneten Vermögenswerte eröffnen und führen wir während der Aufschubdauer ein auf unseren Namen lautendes Depot bei einer Depotbank, welches als Portfolio-Konto bezeichnet wird. Sie können die Depotbank aus einer bei uns anforderbaren Liste möglicher Depotbanken wählen.
(2) Sie überweisen bzw übertragen Ihre Prämie in der vereinbarten Form. Mit dieser Prämie bestreiten wir die Kosten, Gebühren und Provisionen, die mit dem Abschluss, der Verwaltung und dem Versicherungsschutz zusammenhängen. Nähere Angaben hierzu entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsantrag.
(3) Soweit die Prämie nicht zur Deckung der Kosten, Gebühren und Provisionen bestimmt ist und nicht bereits aus übertragenen Vermögenswerten besteht, erwirbt der von Ihnen gewählte Vermögensverwalter (vgl. § 9 AVB) bewertbare und depotfähige Anlagen und führt diese dem Portfolio-Konto zu. Wir behalten uns das Recht vor, dass der Erwerb von Vermögenswerten erst nach Ablauf der Rücktritts-/Widerspruchsfrist von 30 Tagen vorgenommen wird. Die Vermögenswerte am Portfolio-Konto stehen in unserem Alleineigentum, werden jedoch gesondert von unserem übrigen Vermögen angelegt. Weder dem Versicherungsnehmer noch dem Bezugsberechtigten stehen Eigentums- oder Nutzungsrechte an den auf dem Portfolio-Konto gehaltenen Vermögenswerten zu. Nach dem Ende der Aufschubdauer und sofern dann eine Rente (vgl. § 15 AVB) gewählt wird, werden die Ihrem Versicherungsvertrag zugeordneten Vermögenswerte in unser übriges Kapitalanlagevermögen überführt und das Portfolio-Konto hiernach aufgelöst.
(4) Wie Ihre Prämie, abgestimmt auf Ihre Risikobereitschaft, angelegt wird, ergibt sich aus der vor Versicherungsbeginn festgelegten Anlagestrategie. Diese ist vom beauftragten Vermögensverwalter umzusetzen.
(5) Sie können Ihre festgelegte Anlagestrategie während der Aufschubdauer ändern, haben aber während dieses Zeitraumes keinen direkten Einfluss auf die Auswahl und Verwaltung der Vermögenswerte des Portfolio-Kontos. Die Änderung ist uns schriftlich mitzuteilen und wird von uns gegenüber dem Vermögensverwalter und der Depotbank veranlasst.
(6) Die vom Versicherungsnehmer gewählte Anlagestrategie gilt vorbehaltlich späterer Änderungen durch den Versicherungsnehmer bis auf Weiteres und längstens bis zum Ende der Aufschubdauer als vereinbart. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, einmal jährlich kostenfrei die Anlagestrategie zu ändern.
(7) Da die Entwicklung der Werte des Portfolio-Kontos nicht vorauszusehen ist, können wir den Wert der Leistung, außer im Todesfall, nicht garantieren. Insbesondere können wir aus diesem Grund vor Beginn einer etwaigen Rentenzahlungsphase die Höhe der Rente nicht garantieren. Der Wert des Portfolio-Kontos steigt und sinkt mit der Entwicklung der zu Grunde liegenden Vermögenswerte. Sie bzw der Bezugsberechtigte haben die Chance, im Falle eines Kursanstieges der Vermögenswerte einen Wertzuwachs des Portfolio-Kontos zu erzielen, tragen aber auch das Risiko von allfälligen Wertminderungen des Portfolio-Kontos im Falle von Kursverlusten und von eventuellen Wechselkursschwankungen bei Vermögenswerten mit Fremdwährungen.
§ 8 Wie bestimmt sich der Wert Ihrer Versicherung?
(1) Der Wert Ihrer Versicherung entspricht während der Aufschubdauer zu jedem Zeitpunkt dem Wert des Ihrer Versicherung zugeordneten Portfolio-Kontos, abzüglich noch nicht belasteter Abschluss, Verwaltungs- und Risikokosten sowie noch offener Provisionsforderungen, Steuern, Gebühren und sonst zurechenbarer Kosten. Sofern eine Rente gewählt wird, entspricht der Wert der Versicherung am Ende der Aufschubdauer der Höhe des anfänglich für diese Rente zu bildenden Deckungskapitals. In der Rentenzahlungsphase ist der Wert der Versicherung das Deckungskapital der gewählten Rente. Wir erfassen den Wert des Portfolio-Kontos mindestens einmal pro Jahr und werden Sie über diesen Wert informieren. Weitere zusätzliche Bewertungen werden durchgeführt, wenn eine Versicherungsleistung fällig wird. ***5*** der Wert des Portfolio-Kontos von der jeweiligen Depotbank mitgeteilt wird, können wir keinerlei Verantwortung für dessen Richtigkeit übernehmen. Unsere Mitteilung eines Wertes erfolgt jeweils unter dem Vorbehalt allfälliger Korrekturen durch die Depotbank.
(2) Falls ein beliebiger Teil des Portfolio-Kontos in nicht regelmäßig bewertbaren Vermögenswerten investiert ist und keine vorherige andere Vereinbarung vorliegt, können wir verlangen, dass ein Wirtschaftsprüfer bzw ein anderer unabhängiger Gutachter diese Vermögenswerte bewertet. Bei der Bewertung dieser Vermögenswerte kann der Gutachter diejenigen Unterlagen und Informationen verlangen, die er vernünftigerweise zur Attestierung eines fairen und genauen Wertes für erforderlich hält. Alle hiermit verbundenen Kosten gehen zulasten des Portfolio-Kontos.
(3) Alle Vermögenswerte, die nicht auf die Policenwährung lauten, werden in allen Fällen, in denen dies notwendig ist (beispielsweise bei Leistung oder Wertmitteilung), zum jeweiligen Stichtag zum jeweils (letzten) gültigen Devisenkurs der ***50*** Nationalbank in die Policenwährung umgerechnet.
§ 9 Wie wird ein Vermögensverwalter für die Verwaltung des Portfolio-Kontos gewählt?
(1) Sie können einen Vermögensverwalter aus einer bei uns anforderbaren Liste möglicher Vermögensverwalter wählen, der dann bis zum Ende der Aufschubdauer das Portfolio-Konto verwaltet und sämtliche Anlageentscheide fällen soll, die er bei der Verwaltung des Portfolio-Kontos und im Rahmen der von Ihnen definierten aktuellen Anlagestrategie als notwendig erachtet. Wir werden dem Vermögensverwalter eine Vollmacht am Portfolio-Konto einrichten.
(2) Es kann pro Portfolio-Konto jeweils nur ein Vermögensverwalter gewählt werden. Eine Änderung des Vermögensverwalters ist während der Aufschubdauer zulässig und hat schriftlich sowie zu den von uns vorgegebenen Bedingungen zu erfolgen.
§ 10 Welche Anlagen sind auf dem Portfolio-Konto zugelassen?
Im Rahmen der von Ihnen definierten aktuellen Anlagestrategie soll der Vermögensverwalter bei der Verwaltung der Vermögenswerte des Portfolio-Kontos sämtliche Anlageentscheide fällen, die er bei der Verwaltung des Portfolio-Kontos als notwendig erachtet, und ist hierbei grundsätzlich frei, bankübliche und depotfähige, aber nicht nachschusspflichtige Anlagen zu tätigen. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, die Investition in bestimmte Anlagen abzulehnen und bestehende Anlagen zu veräußern, die wir für Ihre Versicherung oder für uns als Eigentümer der Vermögenswerte auf dem Portfolio-Konto als ungeeignet erachten. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Verluste, die infolge der Ausübung dieses Rechtes eintreten.
§ 11 Beendigung der Zusammenarbeit mit Vermögensverwaltern oder Depotbanken beenden, werden wir den Versicherungsnehmer vorab schriftlich informieren. Der Versicherungsnehmer erhält eine Liste mit alternativ zur Verfügung stehenden Depotbanken und Vermögensverwaltern, aus welcher der Versicherungsnehmer entsprechend wählen kann. Aufgrund einer solchen Beendigung der Zusammenarbeit können gegen uns keinerlei Ansprüche geltend gemacht werden.
§ 12 Was ist bei Zahlung der Prämie wichtig, bzw. was geschieht bei nicht rechtzeitiger Zahlung?
(1) Die Einmalprämie wird mit der schriftlichen Annahme des Versicherungsantrages, spätestens jedoch mit Zustellung der Versicherungspolice fällig und ist kosten- sowie spesenfrei auf unser Prämienkonto oder auf das Ihrer Versicherung zugeordnete Portfolio-Konto zu überweisen bzw zu übertragen.
(2) Wird die Einmalprämie nicht rechtzeitig und vollständig überwiesen bzw übertragen, können wir vom Vertag zurücktreten. Es gilt als Rücktritt, wenn wir die Zahlung der Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen.
§ 13 Welche Kosten und Gebühren werden wir verrechnen?
(1) Wie belasten dem Portfolio-Konto sämtliche Kosten, Gebühren und Provisionen, die mit dem Abschluss, der Verwaltung und dem Versicherungsschutz des Versicherungsvertrages zusammenhängen. Eine an einen Vermittler ausgezahlte Abschlussprovision kann dem Versicherungsvertrag unter Berücksichtigung eines pauschalen Aufschlages über bis zu fünf Jahre belastet werden. Wir behalten uns das Recht vor, die laufenden Versicherungskosten sowie deren Berechnungsmodalitäten, den Abrechnungszeitraum und -stichtag anzupassen bzw diese jährlich oder in häufigeren Zeitabständen zu belasten, wenn wir dies aus verwaltungstechnischen Gründen für angebracht halten. Sämtliche Änderungen dieser Art teilen wir Ihnen vorgängig mit. Weiter belasten wir dem Portfolio-Konto sämtliche Steuern, Gebühren und Abgaben, die von Gesetzes wegen bzw die in Bezug auf Ihre Versicherung zu unseren Lasten erhoben werden. Alle Bankspesen sowie Gebühren für die Vermögensverwaltung des Portfolio-Kontos werden direkt mit diesem verrechnet.
(2) Die Risikokosten für den Versicherungsschutz sind mit Hilfe von Annahmen nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik angesetzt worden und werden während der Versicherungsdauer zusammen mit den Verwaltungskosten erhoben. Sonstige aufgrund erhöhter finanzieller und/oder gesundheitlicher Risiken erforderliche Risikokosten können zusätzlich erhoben werden.
(3) Falls aus besonderen, durch den Versicherungsnehmer oder zum Beispiel durch den Gesetzgeber veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die dadurch verursachten Kosten in nachgewiesener Höhe gesondert in Rechnung stellen. Dies gilt beispielsweise bei Durchführung von Vertragsänderungen, Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen, Mahnverfahren bei Zahlungsrückständen sowie bei zusätzlichen Wertinformationen.
(4) In Ausnahmefällen kann es dazu kommen, dass Ihr Portfolio-Konto nicht mehr ausreicht, eventuell anfallende Kosten abzudecken. In derartigen Fällen kann es dazu kommen, dass Ihr Portfolio-Konto nicht mehr ausreicht, eventuell anfallende Kosten abzudecken. In derartigen Fällen sind Sie als Versicherungsnehmer in Anspruch zu nehmen und wird der Versicherungsvertrag automatisch vorzeitig aufgelöst.
(5) Das Portfolio-Konto hat zu jeder Zeit eine Mindestliquidität von 2% des aktuellen Wertes des Portfolio-Kontos aufzuweisen, um die Bank-, Versicherungs- und Vermögensverwaltungskosten zu decken. Es steht uns frei, die Limite für die Mindestliquidität unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände zu erhöhen oder zu senken. Falls die auf dem Portfolio-Konto notwendige Mindestliquidität nicht durch die Anlagestrategie erreicht werden kann, haben wir das Recht, Vermögenswerte des Portfolio-Kontos nach unserer freien Wahl zu veräußern, um die Mindestliquidität auf die Limite aufzustocken. Sollte im Zeitpunkt der Kostenbelastung das Portfolio-Konto über nicht genügend Liquidität verfügen, haben wir das Recht, einen Teil der Vermögenswerte zu realisieren und zur Deckung der offenen Kosten heranzuziehen. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Verluste, die infolge der Ausübung dieser Rechte eintreten.
§ 14 Gebühren, Abgaben, Steuern
(1) Gebühren, Abgaben oder Steuern, die jetzt oder in Zukunft auf die Prämie bzw die Versicherungsleistungen zu entrichten sind oder sein werden, gehen zulasten des Versicherungsnehmers bzw des Bezugsberechtigten. Notwendige Meldungen an die entsprechende Steuerbehörde obliegen Ihnen bzw dem Bezugsberechtigten.
(2) Allgemeine steuerliche Informationen zu Ihrer Lebensversicherung finden Sie in den Verbraucherinformationen.
§ 15 Welche Leistungen erbringen wir?
Normen und Schlagworte
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101270/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101270.2019
- Stammnummer
- 148612
- Gültig
- 17.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF