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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101270/2019

Besteuerung der Erträge aus dem Deckungsstock eines Wertpapierdepots

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101270/2019vom 17.06.2025Teil 4 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei Vertragsabschluss habe es keinerlei Verwaltungsmeinung oder Rechtsprechung zur ertragsteuerlichen Anerkennung von ausländischen Lebens- bzw Rentenversicherungsverträgen gegeben. Das BMF habe sich erst im Jahr 2010 in einem Erlass zur Frage der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums für sofort beginnende Renten geäußert (vgl. ergänzender Schriftsatz wie oben). Zuvor wären inländische Lebensversicherungen auch ertragsteuerlich als Lebensversicherung zu behandeln gewesen, was für ausländische Versicherungsverträge nicht gelte. Das BMF führe in Bezug auf die Übernahme eines ausreichenden biometrischen Risikos bei ausländischen Rentenversicherungen lediglich aus, dass das maßgebliche Risiko in der zugesagten, der Höhe nach bezifferten Rente liegen könne. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen hänge die Versicherungsleistung von der Wertentwicklung der zugeordneten Kapitalanlagen ab und könne das Kriterium der Übernahme eines biometrischen Risikos sinnvollerweise nur dahingehend interpretiert werden, dass von der Versicherung bereits bei Vertragsabschluss ein Rentenfaktor garantiert werde, mit dem am Ende der Aufschubdauer auf Grundlage des dann zur Verfügung stehenden Deckungskapitals eine lebenslange garantierte Rente ermittelt werde. Weil beim gegenständlichen Vertragsabschluss der Rentenfaktor garantiert sei, trage die ***14*** AG das Risiko der Langlebigkeit, woran auch das Wahlrecht auf Kapitalabfindung nichts ändere. Nach der Rechtsprechung des UFS (17.2.2011, RV/2429-W/10 und 06.04.2006, RV/0325-K/02) sei ein Vertrag, der als Hauptleitung eine lebenslange Rente vorsehe und dessen Rentenfaktoren garantiert seien, unabhängig von einem Kapitalabfindungswahlrecht und dessen Ausübung als "Rentenversicherungsvertrag" einzustufen. Die Kapitalauszahlungsoption werde eher dann gewählt, wenn etwa aufgrund Alters oder Erkrankung nicht mehr mit einer langen Restlebenszeit gerechnet werde (vgl. ergänzender Schriftsatz). Es sei nach Ansicht des Bf (ebendort) allerdings zu berücksichtigen, dass es keinerlei konkrete Aussagen über die maximal zulässige Dauer der Aufschubphase im Hinblick auf die Frage der Übernahme eines ausreichenden biometrischen Risikos im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gebe. Die Frage der Aufschubdauer sei dann von besonderer Relevanz, wenn diese erst knapp vor bzw nach dem statistischen Tod der versicherten Person ende, was im vorliegenden Fall aber gerade nicht zutreffe. Aus einem Erkenntnis des BFG (23.4.2021, TV/4100306) ergebe sich lediglich, dass bei der Risikobestimmung die Generationentafeln anzuwenden und die individuelle und soziale Selektion zu berücksichtigen sei. Das deutsche BMF (vgl. oa Schreiben dBMF) beanstande bezüglich der Aufschubdauer nicht, wenn der Zeitpunkt zwischen dem vereinbarten spätesten Rentenbeginn und der mittleren Lebenserwartung mehr als 10% der bei Vertragsabschluss verbleibenden Lebenserwartung betrage. Die mittlere Lebenserwartung für den Sohn habe bei Vertragsabschluss bei 95 Jahren und die verbleibende Lebenserwartung 67 Jahre betragen, somit sei ein vereinbarter Rentenbeginn mit 88 (=95 abzüglich 10% von 67 Jahren) nicht zu beanstanden. Konkret liege der Rentenbeginn bei 59, somit deutlich unter 88 Jahren. Rentenversicherungen seien vom Erfordernis des Risikokapitals im Ablebensfall wegen der Übernahme des biometrischen Risikos in Form des Langlebigkeitsrisikos nicht umfasst und sei ein Risikokapital im Ablebensfall für Kapitalversicherungen (gemischte Er- und Ablebensversicherungen) charakteristisch. Es stelle sich bei Versicherung eines Ablebensrisikos während der Aufschubdauer die Frage, welche konkrete Risikohöhe für die ertragsteuerliche Anerkennung heranzuziehen wäre. Der VwGH habe diese Frage unbeantwortet gelassen und die konkret vereinbarte Kaitalgarantie als nennenswerte Versicherungsleistung beurteilt (VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0012). Wirtschaftlich gesehen werde vorliegend die mit mindestens 10% des einbezahlten Prämienbetrages garantierte Todesfallleistung im Fall des Ablebens der letzten versicherten Peron schlagend, also wenn es zu einem nahezu Totalverlust der Wertentwicklung des Deckungsstocks komme (10 % der Prämiensumme EUR 190.853,30). Das BMF leite aus VwGH wie oben ein bewegliches System der Risikoübernahme durch den Versicherer ab, wonach dafür nicht die aufsichtsrechtliche Grenze für den Mindesttodfallschutz von 105% maßgeblich sei, sondern sämtliche Begleitumstände beim Versicherungsabschluss zu würdigen seien. Wirtschaftlich betrachtet solle die Risikoübernahme einerseits aus einem ausreichenden Langlebigkeitsrisiko oder einem Mix aus Langlebigkeits - und Ablebensrisiko darstellbar sein und eine Substituierung eines höheren Langlebigkeitsrisikos durch ein geringeres oder gar kein Todfallsrisiko möglich sein. Durch die verbindliche Angabe des Rentenfaktors in § 15 Abs. 1 AVB, der 75% des auf Basis aktueller Rechnungsgrundlagen gerechneten Rentenfaktors betrage, werde von der ***14*** eine Garantie abgegeben, bei der ein ausreichendes versicherungstechnisches Risiko getragen werde. Das BFG habe im bisher einzigen einschlägigen Erkenntnis ausgesagt, dass die Aufschubdauer des beschwerdegegenständlichen Vertrages und der vertraglich zugesicherte Rentenbezug -verglichen mit aus der DAV Sterbetafel 2004 R hergeleiteten Erfahrungswerten - ungewöhnlich spät beginnen (BFG vom 23.04.2021, RV/4100306/2019, Revision abgewiesen VwGH 19.10.2022, Ro 2021/15/0013). Da aufgrund des schon fortgeschrittenen Alters des Rentenberechtigten bei Rentenzahlungsbeginn der Zweck der Versorgung im typischen Pensionsalter nicht gegeben sei, sei von Anfang an nur die bestmögliche Vermögensverwaltung gewollt gewesen. Dagegen sei die im hier zu entscheidende Fall geregelte Vermögensnachfolge gerade nicht ungewöhnlich. Die vorliegend versicherte Person (Sohn des Bf) sei zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im 59. Lebensjahr und könne der Eintritt in die Rechte des am Ende der Aufschubdauer im 98. Lebensjahr befindlichen Bf mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Es sei daher vorliegend ein ausreichendes Langlebigkeitsrisiko übernommen worden. Die Übernahme eines für einen Versicherungsvertrag typischen Risikos sei nicht getrennt von der Frage der Zurechnung zu sehen, es bedinge aber erst das Fehlen des genannten Risikos die Wurzel für die Prüfung der weiteren Zurechnungskriterien. Ein Lebensversicherungsvertrag, der ein versicherungstypisches Risiko wie das Todesfallrisiko oder das Risiko der Langlebigkeit abdecke, sei daher ohne weitere Prüfung ertragsteuerliche als Lebensversicherungsvertrag anzuerkennen und die Kapitalanlagen des Deckungsstocks/Portfolio-Kontos für die beschwerdegegenständlichen Jahre 2010 bis 2015 nicht dem Bf, sondern der ***52*** (***38***) zuzurechnen. Da der Bf nicht wirtschaftlicher Eigentümer sei, seien die beschwerdegegenständlichen Bescheide dementsprechend ohne Zurechnung der Einkünfte aus dem Deckungsstock/Portfolio-Konto anzupassen. Der FA Vertreter brachte im Zuge der mündlichen Verhandlung -insoweit unbestritten - vor, dass der Bf ab 1999 Vermögenveranlagungen im Ausland gehabt und 2009 die Mittel aus diesem Vermögen in die Lebensversicherung der ***58*** eingebracht habe. Bei Lauf der Versicherung ab 2009 bestehe nach Ablauf eines Jahres jederzeit die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag innerhalb Monatsfrist zu kündigen und entsprechend über das eingelegte Geld zu verfügen. Die Versicherung selbst hätte in diesem Fall kein Risiko im Sinne der Werthaltigkeit. Bis zum Ende der Aufschubdauer seien Ein-/Auszahlungen in und aus der Versicherung jederzeit möglich. Die Veranlagungsstrategie könne vom Versicherungsnehmer jederzeit abgeändert werden und könne auch der Vermögensverwalter ausgetauscht werden. Garantiert sei für den Todesfall nur die Auszahlung von 10% des aktuellen Wertes des Deckungsstockes der Wertpapiere. Bei Auflösung der Versicherung kann entweder eine Auszahlung des aktuellen Wertes des Deckungsstockes oder eine Übertragung des Deckungsstockes erfolgen. Der FA Vertreter verweist auf das VwGH-Erkenntnis Ro 2021/15/0013 vom 19. Oktober 2022. Die Kernaussage des VwGH in diesem Erkenntnis sei, dass eine Trennung in eine Vermögensverwaltungsphase und ein nach Ende der Aufschubdauer möglicherweise geltend werdendes Rentengeschäft vorzunehmen sei. Das Langlebigkeitsrisiko betreffe den Teil eines möglichen Rentengeschäfts am Ende der Aufschubdauer. Im Übrigen seien auch die Konditionen der etwaigen Rentenzahlungen im Vertrag nicht genau geregelt. Eine Gewinn- bzw. Überschussbeteiligung sei nicht vorgesehen. Eine Rente sei nicht zwingend vereinbart, sondern es bestehe auch die Möglichkeit einer Kapitalabfindung am Ende der Aufschubdauer. Damit sei der Versicherungsnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer der Vermögenswerte in dieser Versicherung anzusehen und seien ihm die entsprechenden Erträge zuzurechnen. Nach den vorliegenden wie oben wiedergegebenen Allgemeinen Versicherungsvertragsbedingungen (AVB) ist der Versicherungsnehmer (VN) -das war im Streitzeittraum 2010 bis 2015 und ist auch derzeit der Bf - direkt an der Wertentwicklung am Portfolio-Konto beteiligt und ist deshalb für diesen Zeitraum keine Überschussberechtigung vorgesehen und wird auch keine Überschussbeteiligung gewährt. In der allfälligen Rentenzahlungsphase richte sich eine etwaige noch Überschussbeteiligung nach Maßgabe der dann für laufende Renten geltenden Regelungen, worüber der Versicherungsnehmer entsprechend informiert werden würde (vgl. § 15 Abs. 8 AVB). Im vorliegend zu beurteilenden Streitzeitraum war von der mit 30 Jahren ab 2009 vereinbarten Aufschubdauer (bis 2039) nur der Bf betroffen. Sein Sohn ist bis dato in den Versicherungsvertrag nicht eingetreten. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 303 Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl I 14/2013 lautet auszugsweise: (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) …. (3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamen Umstände zu bestimmen. Gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18), und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105 (BGBL I 1999/106 ab 2000) und 106a (StRefG 2009, BGBl I 2009/26 ab Veranlagung 2009) Nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG unterliegen der Einkommensteuer: 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21), 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25). Nach § 2 Abs. 3 Z 5 unterliegen der Einkommensteuer Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27). § 27 EStG 1988 (Einkünfte aus Kapitalvermögen) lautet: (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs. 3) und aus Derivaten (Abs. 4), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören. (2) Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören: 1. a) Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung; b) Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; c) Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und Bezüge aus Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes; d) Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes; 2. Zinsen, und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ausgenommen Stückzinsen; 3. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen; 4. Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind. (3) Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 (einschließlich Nullkuponanleihen) sind. (4) Zu den Einkünften aus Derivaten gehören 1. der Differenzausgleich, 2. die Stillhalterprämie, 3. Einkünfte aus der Veräußerung und 4. Einkünfte aus der sonstigen Abwicklung bei Termingeschäften (beispielsweise Optionen, Futures und Swaps) sowie bei sonstigen derivativen Finanzinstrumenten (beispielsweise Indexzertifikaten). (5) bis zum Budgetbegleitgesetz 2011 in Abs. 1 geregelt: Als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 gelten auch: 1. Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 2 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, beispielsweise Sachleistungen, Boni und nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung. 2. Vom Abzugsverpflichteten (§ 95 Abs. 2) oder Dritten übernommenen Kapitalertragsteuerbeträge. 3. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, die a) im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung, b) im Falle der Kapitalabfindung oder Rückkaufs einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss vereinbart ist, ausgezahlt werden, wenn im Versicherungsvertrag nicht laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages weniger als fünfzehn Jahre beträgt. Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Vertrages auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. 4. Ausgleichszahlungen und Leihgebühren, die der Verleiher eines Wertpapiers vom Entleiher oder der Pensionsgeber vom Pensionsnehmer erhält. (6) Als Veräußerung im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten auch: 1. a) Die Entnahme und das sonstige Ausscheiden aus dem Depot. Sofern nicht lit. b anzuwenden ist, liegt in folgenden Fällten keine Veräußerung vor: -Bei der Übertragung auf ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer inländischen depotführenden Stelle. -Bei der Übertragung auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer inländischen depotführenden Stelle, wenn der Steuerpflichtige die übertragende depotführende Stelle beauftragt, der übernehmenden depotführenden Stelle die Anschaffungskosten mitzuteilen. -Bei der Übertragung von einer inländischen depotführenden Stelle auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer ausländischen depotführenden Stelle, wenn der Steuerpflichtige die übertragende Stelle beauftragt, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats seinen Namen und seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie jene Stelle mitzuteilen, auf die die Übertragung erfolgt. -Bei der Übertragung von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer ausländischen depotführenden Stelle und bei der unentgeltlichen Übertragung von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot eines anderen Steuerpflichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie jene Stelle und jenen Steuerpflichtigen mitteilt, auf die die Übertragung erfolgt. … b) Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Abs. 3 oder eines Derivats im Sinne des Abs. 4 führen. Bei Wegzug -in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder -in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, ist auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages über die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräußerung des Wirtschaftsguts bzw Derivats nicht festzusetzen. Als Wegzug gelten alle Umstände im Sinne der lit. b. Ein späterer Wegzug -in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder -in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht, gilt als Veräußerung. Die Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. Im Falle des Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten. Erfolgt in den Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld oder aufgrund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes ein Wiedereintritt in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich, dann sind die Anschaffungskosten vor dem Wegzug maßgeblich. Die spätere Veräußerung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen § 30 Abs. 1 Z. 1 lit b und Z 3 und Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 EStG 1988 lauten: (1) Spekulationsgeschäfte sind nach Z 1 lit b leg. cit bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, bei sonstigen Beteiligungen und Forderungen, nicht mehr als ein Jahr. (Abs. 1 Z. 3) Veräußerungsgeschäfte über zu einem Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter innerhalb der Frist der Z 1 lit. a oder lit. b, soweit der Unterschiedsbetrag gemäß Abs. 4 nicht als betriebliche Einkünfte zu erfassen ist (Strukt.AnpG 2006, BGBl I 2006/100 ab 2007) (3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor: 1. Soweit die Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. (4) letzter Satz: Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2). (BGBl I 2001/59 ab 2002; StruktAnpG 2006, BGBl I 2006/100 ab 2007; gleichlautend § 31 Abs. 4 EStG idF BGBl I 22/2012) § 207 Abs. 2 erster Satz BAO idgF lautet: Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17 a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Nach § 207 Abs. 2 zweiter Satz Bundesabgabenordnung (BAO) idF Betrugsbekämpfungsgesetz BGBl. I 105/2010 ab 1.1.2003 beträgt die Verjährungsfrist, soweit eine Abgabe hinterzogen ist, zehn Jahre. § 207 Abs. 5 BAO idgF des BGBl 20/2009 lautet: Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt. Gemäß § 323 Abs. 27 BAO ist die Verlängerung von sieben Jahren (gem. § 323 Abs. 16 BAO idF BGBl I 57/2004 ab 1.1.2006) auf zehn Jahre erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entstanden ist (BGBl. I 105/2010). § 209 Abs. 1 BAO: Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen (AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180 ab 1.1.2005, siehe auch § 323 Abs 18; Abg-VRefG BGBl I 2009/20 ab 26.3.2009, siehe auch § 323a Abs. 1 Z 5; BGBl I 2010/9 ab 14.1.2010, siehe auch § 323a Abs. 1 Z 5). § 209a BAO: (1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. (2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wird. Die Verjährung steht der Abgabenfestsetzung auch dann nicht entgegen, wenn eine Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 vor Ablauf der Frist des § 304 lit. b beantragt oder durchgeführt wird. (3) Sofern nicht Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, darf in einem an die Stelle eines früheren Bescheides tretenden Abgabenbescheid, soweit für einen Teil der festzusetzenden Abgabe bereits Verjährung eingetreten ist, vom früheren Bescheid nicht abgewichen werden. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. § 8 Abs. 1 und 2 FinStrG: (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. (2) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirklicht, ihn aber nicht herbeiführen will. § 9 FinStrG: Dem Täter wird weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief (BGBl. 1985/571 ab 1986) § 10 FinStrG: Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand (§ 10 StGB) entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbild eines Finanzvergehens entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Gemäß § 33 Abs. 3 leg. cit ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, a) mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten (zuletzt FVwGG 2012, BGBl I 2013/14 ab 12.1.2013) c) mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem Abgabengutschriften, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht zu hoch festgesetzt wurden (zuletzt FVwGG 2012, BGBl I 2013/14 ab 12.1.2013) Die Beschwerde gegen die Bescheide vom 14. August 2017 gilt als auch als gegen die Berichtigungsbescheide vom 29. August 2017 gerichtet (§ 253 BAO, BGBl I 14/2013). Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Wiederaufnahme der Verfahren: Den Gegenstand der Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2015 bildete nach der Begründung der Wiederaufnahmebescheide die den Sachbescheiden zugrunde gelegte Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG (Offenlegung) durch den Bf, wodurch der Tatsachenkomplex, auf den sich die Wiederaufnahme gründet, ausreichend umschrieben ist. Der Bf hatte im Zuge der Erstveranlagung zur Einkommensteuer für die Streitjahre 2010 bis 2015 (Erstbescheid 2010 vom 21. Februar 2011; für 2011 vom 12. April 2012; für 2012 vom 22. März 2013; für 2013 vom 21. März 2014; für 2014 vom 23. März 2015 und für 2015 vom 26. Februar 2016) seine Einkünfte aus in ***38*** angelegtem Kapitalvermögen nicht bekannt gegeben gehabt (es waren jeweils nur Pensionseinkünfte lt. Lohnzettel erfasst worden). In der nach § 29 FinStrG erstatteten Offenlegung (Selbstanzeige betreffend Nichtentrichtung der Einkommensteuer 2007 - 2015) wurden aus Gründen der finanzstrafrechtlichen Vorsicht die Wertpapiererträge der Jahre 2007 - 2015 iSd § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO betragsmäßig vollständig offen- und die Berechnungen dargelegt (vgl. Pkt 1 ff der Offenlegung). Dass die Tatsache des Abschlusses einer fondsgebundenen Er- und Ablebensversicherung bei der ***54*** AG in 2009 und die damit verbundene Depotübertragung in Form einer (Einmalprämien-) Einzahlung aus den (zuvor bei einer österreichischen Bank und sodann in den Jahren 1999 bis Anfang 2009 ***47***) veranlagten Vermögensmitteln (vgl. die gleichzeitig betreffend diese Jahre offengelegten Konten und Depots bei der ***13***) von der Abgabenbehörde als Grund für die Wiederaufnahme der gegenständlichen Einkommensteuerverfahren herangezogen wurde, wurde in den Beschwerdeausführungen dahingehend angesprochen, als die Abgabenbehörde die "Existenz einer ausländischen Er- und Ablebensversicherung" als neue Tatsache beurteilt habe. Dass der Abgabenbehörde der vorliegend in Streit stehende Abschluss der fondsgebundenen Er- und Ablebensversicherung im April 2009 unter Übertragung von bis dahin bei einer ***50*** Bank (***46*** ***11***) angelegten Vermögenswerten auf ein über die ***53*** AG verwaltetes Wertpapierdepot/Portfoliokonto vor der Erstattung der Selbstanzeige bekannt gewesen wäre, ist nach den Angaben in der Offenlegung auszuschließen, wenn dort ausdrücklich angegeben wurde, dass bis dahin noch keine Selbstanzeige/Offenlegung erfolgt war. Einen Wiederaufnahmegrund bilden neu hervorgekommene "Tatsachen" oder "Beweismittel", die, wären sie bereits im abgeschlossenem Verfahren bekannt gewesen, einen anderen Bescheid herbeigeführt hätten. Dass die mit dem Abschluss des Vertrages verbundene Übertragung der Vermögenswerte und die erstmalige Bekanntgabe der daraus in den vorliegend in Streit stehenden Jahren erzielten Einkünfte als neu hervorgekommene Tatsachen gewürdigt und den Grund für die Wiederaufnahme der Verfahren gebildet haben, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Offenlegung durch den Bf, bei der Abgabenbehörde eingelangt am 17. März 2017). Das Instrument der Wiederaufnahme von abgeschlossenen Verfahren bietet die Möglichkeit, einen bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhalt (mit-) zu berücksichtigen und einer rechtlichen Würdigung zuzuführen, sodass dem Gebot der gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen Rechnung getragen wird. Nach der ständigen Rechtsprechung muss, soll die Tatsache als neu hervorgekommen, damit als Wiederaufnahmegrund gelten, aktenmäßig erkennbar sein, dass der Behörde nachträglich tatsächliche Umstände zugänglich gemacht worden sind, von denen sie nicht schon zuvor Kenntnis gehabt hat (VwGH 05.04.1989, 88/13/52). Das Erfordernis der Aktenkundigkeit ist leicht herstellbar und nachprüfbar, wenn es um neu hervorgekommene Tatsachen wie zB um Selbstanzeigen geht (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Bd. 3, Seiten 2931 ff zu § 303). Ausschlaggebend ist, ob im Zeitpunkt des wiederaufzunehmenden (abgeschlossenen) Verfahrens - bei Kenntnis der Tatsachen - eine anderslautende Entscheidung erfolgt wäre. Dabei ist auf die damalige Rechtslage und nicht auf die Verwaltungsübung oder Rechtsmeinung (Rechtskenntnis) des Organwalters abzustellen ist (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, 6. Aufl. Rz 24 zu § 303, unter Verweis auf Wiedermann, Wiederaufnahme, 126). Wiederaufnahmesgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (vorliegend der Erstbescheide ab 2010) existente Tatsachen, die später hervorkommen und nicht später entstandene Umstände (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, Tz 30 zu § 303). Die Rechtmäßigkeit einer Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO gründet also auf dem Hervorkommen von sogenannten "nova reperta" nach Abschluss eines Verfahrens, nicht aber auf erst später neu hinzutretende Umstände (nova producta). Eine bloß andere Würdigung eines bereits bekannten Sachverhaltes bildet ebenso wenig einen Grund zu einer Wiederaufnahme wie eine Änderung der Verwaltungsübung oder der Judikatur. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhalten oder Tatsachen könnten sich auf die Rechtsmäßigkeit einer Verfahrenswiederaufnahme nur dann auswirken, wenn diese (geänderte) rechtliche Beurteilung in Bezug auf Tatsachen/auf einen Tatsachenkomplex vorgenommen würde, die/der der Abgabenbehörde vorher bereits bekannt gewesen waren (vgl. Stoll aaO und die dort zitierte Judikatur). Dies ist aber in der ausdrücklich als erstmalig bezeichnete Offenlegung ausgeschlossen worden, wenn dort ausgeführt wird, dass der Ausschlussgrund des § 29 Abs. 3 lit. d FinStrG nicht zum Tragen zu kommen habe (vgl. zum "one-shot"-Prinzip, Seite 11 der Selbstanzeige). Dass von der Abgabenbehörde bloß eine andere (geänderte) rechtliche Beurteilung eines vor der Offenlegung bereits bekannten Sachverhaltes vorgenommen worden wäre, ist aber aus der Aktenlage nicht, insbesondere aber auch nicht aus dem Vorbringen der Beschwerde und des Vorlageantrages zu erkennen. Dass im Zuge von Verfahrenswiederaufnahmen bis dahin noch nicht ausjudizierte Rechtsfolgen an den neu hervorgekommenen Tatsachenkomplex geknüpft werden, schließt nicht schon die Rechtmäßigkeit einer ausdrücklich auf einen im Zuge der Selbstanzeige offengelegten Tatsachenkomplex gestützten Verfügung aus. Das Rechtsinstitut des § 303 Abs. 1 BAO stellt ua auf das Hervorkommen neuer Tatsachen ab, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darauf, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Ganz allgemein kann gesagt werden, dass die Wiederaufnahme eines mit rechtskräftigen Bescheid beendeten Verfahrens (nur) dann ausgeschlossen ist, wenn der Abgabenbehörde der Sachverhalt in dem wiederaufzunehmenden Verfahren so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. Stoll aaO und die zit. Jud.). Dass die Abgabenbehörde die Wiederaufnahmen auf Grundlage des § 303 Abs. 1 BAO unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Sachbescheide und die Sachbescheide ausdrücklich auf die Selbstanzeige vom 14. März 2017 verweisen, kann solchermaßen nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal und die Offenlegung Angaben über neue Tatsachen und Beweismittel beinhaltet, somit die unter lit. b leg cit angeführte Tatbestand (Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel) umfasste. Der Inhalt der erstmaligen Offenlegung des Sachverhaltes unter Bezug auf § 29 FinStrG bildet den unter § 303 Abs. 1 BAO erfassten Tatsachenkomplex und sind die Gründe für die Wiederaufnahme der gegenständlichen Verfahren durch den Verweis auf die Sachbescheide, nach deren Begründung die Offenlegungsdaten die Grundlagen für die Neufestsetzung bildeten, ausreichend bestimmt, auch wenn ein ausdrücklicher Bezug auf die lit. a und/oder lit. b der Bestimmung des § 303 Absatz 1 BAO fehlt. Sonstige Gründe, weshalb die in der Offenlegung dargestellten Angaben und deren Auswirkungen (vgl. die verbleibende Abgabenfestsetzung lt Berichtigungsbescheiden) hätten unberücksichtigt bleiben müssten (können), sind nicht hervorgetreten. Dass die Abgabenbehörde bei der Beurteilung des wie oben offengelegten Tatsachenkomplexes die in der Offenlegung dargestellte Besteuerungsgrundlagen nicht hätte übernehmen dürfen und die Vorschreibung der Nachforderungen lt Offenlegung hätte von vornherein unterlassen müssen (können), ist nicht nachvollziehbar vorgebracht worden. Hinsichtlich des anzulegenden Ermessens wird auf die in der Offenlegungsanzeige ausgewiesene nicht nur geringe Höhe der nachgemeldeten Einkünfte und der sich daraus ergebenden Abgabennachforderungen verwiesen (vgl. auch die aufgrund der Offenlegungsangaben vorgenommenen Berichtigungen gemäß § 293 b BAO in den Bescheiden vom 29. August 2017 wie oben). Zur Verjährung: Mit BGBl. I Nr. 57/2004 (Steuerreformgesetz 2005) bzw. BGBl. Nr. 180/2004 (AbgabenänderungsG 2004) wurden die Verjährungsfristen des § 207 Abs. 1 und 2 BAO verkürzt. Die neuen Bestimmungen waren grundsätzlich ab 1. Jänner 2005 bzw. ab 1. Jänner 2006 anzuwenden. Mit Betrugsbekämpfungsgesetz 2010, BGBl. Nr.105/2010, wurde die Verjährungsfrist wieder auf zehn Jahre ausgedehnt. Gemäß § 323 Abs. 27 BAO war diese (Verlängerung der) Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben erstmals auf nach dem 31. Dezember 2002 entstandene Abgabenansprüche anzuwenden. Abgabenrechtliche Verjährungsbestimmungen sind Normen des Verfahrensrechtes, bei denen es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, sondern auf die im Zeitpunkt von deren Durchsetzung gegebenen Verhältnisse ankommt. Daher ist das neue Verjährungsrecht auch auf solche Rechtsvorgänge anzuwenden, die sich vor seinem Inkrafttreten ereignet haben (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 209 Tz 42, mwN). Die vorliegend strittigen Abgabenansprüche betreffen die Einkommensteuer für die Jahre ab 2010. Diese sind gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorzunehmen war, entstanden. Die reguläre Verjährungsfrist von fünf Jahren endete dementsprechend für den Veranlagungszeitraum 2010 mit Ablauf des Kalenderjahres 2015 bzw bei Verlängerungshandlungen ein Jahr später (vgl. Erstbescheid wie oben vom 21. Februar 2011), jene für die Folgezeiträume ab 2011 jeweils ab 2016 bzw 2017 (vgl. Erstbescheide wie oben). Nach den zitierten Bestimmungen des § 207 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 323 Abs. 27 idF BGBl I 105/2010 beträgt die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben (für ab 2002 entstandene Abgabenansprüche) wiederum zehn Jahre. § 207 Abs. 5 BAO idF AbgVRefG (BGBl 20/2010) entscheidet die Frage, ob die längere Verjährungsfrist auch für Abgaben gilt, für die das FinStrG nicht anwendbar ist. Nicht erforderlich ist bei der Beurteilung der Vorfrage, ob eine Abgabe hinterzogen ist (vgl. zuletzt VwGH 30.03.2016, Ra 2016/13/0007; Ritz, Kommentar zur BAO, 6. Aufl. Tz 15 zu § 207) und für die damit im Zusammenhang stehende Anwendung der zehn Jahre betragenden Verjährungsfrist ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren und/oder die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, aaO). Es ist auch nicht entscheidungsrelevant, ob ein Prüfungsauftrag auf § 99 Abs. 2 FinStrG Bezug genommen hat (VwGH 20.6.1990, 86/13/0168). Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus (vgl. etwa VwGH vom 23.02.2010, 2007/15/0292; 22.02.2012, 2009/16/0032 und weitere), und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde, wenn die Bestrafung etwa wegen § 29 FinStrG (Selbstanzeige) oder auf Grund des § 30a Abs. 1 FinStrG (Verkürzungszuschlag) oder wegen Eintritts der Verjährung der Strafbarkeit (§ 31 FinStrG) nicht mehr zulässig wäre. Wenn eine das Vorliegen der Abgabenhinterziehung aussprechende Entscheidung der Strafbehörde nicht vorliegt, hat die Abgabenbehörde festzustellen, dass Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO hinterzogen sind. Die Beurteilung der Vorfrage hat in der Begründung des Bescheides (Erkenntnisses) zu erfolgen. Aus der Begründung muss sich ergeben, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist (VwGH 23.09.1988, 85/17/0132; 29.09.1997, 96/17/0453). Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinn des § 207 Abs. 2 BAO ist nach § 33 Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, zu beurteilen (vgl. VwGH 26.2.2004,99/15/0127). Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Für die Verwirklichung eines Vorsatzdelikts ist erforderlich, dass der Abgabepflichtige gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz). Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe (§§ 7,9 und 10 FinStrG) können die Erfüllung des Tatbestandes der Hinterziehung und damit die Anwendung der Zehnjahresfrist ausschließen (vgl. Ritz, aaO, Tz 16 zu § 207). Dem Täter wird gemäß § 9 FinStrG weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ. Ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen hin nicht erkennbaren Willensvorgang, ein solcher kann aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters erschlossen werden, wobei die diesbezüglichen Schlussfolgerungen Ausfluss der freien Beweiswürdigung sind (vgl. VwGH 30.10.2003, 99/15/0098; 23.6.1992, 92/14/0036). Der Bestand einer Tatsache muss dabei nicht "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachgewiesen werden (vgl. VwGH 23.2.1994, 92/15/0159). Es genügt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; 19.2.2002, 98/14/0213; 9.9.2004,99/15/0250). Auf den vorliegenden Fall angewendet, bedeutet dies: Die vom Bf wie oben nachgemeldeten Kapitalerträge waren der Abgabenbehörde vor Erlassung der Erstbescheide betreffend den vorliegenden Streitzeitraum 2010 bis 2015 nicht bekannt und demnach in den diesbezüglichen Einkommensteuerbescheiden nicht erfasst. Die Offenlegung der Einkünfte aus im Ausland angelegtem Kapitalvermögen für die Jahre ab 2007 bis einschließlich 2015 erfolgte gegenüber der Abgabenbehörde (einlangend) am 17. März 2017 gemäß § 29 FinanzstrafG (Offenlegungsschriftsatz vom 14. März 2017). Nach den Angaben der rechtsfreundlichen Vertretung des Bf sind die gleichzeitig mit der Offenlegung an die Abgabenbehörde mitgeteilten Steuerberechnungen anhand der vom Bf übergebenen Unterlagen erstellt worden (vgl. die Aufstellungen und Berechnungen im Offenlegungsschriftsatz). Aufgrund den Angaben in der erstmaligen Offenlegung der Einkünfte ***5*** den ab April 2009 in ***38*** verwalteten Vermögenswerten (Wertpapierstock) war betreffend die Jahre 2010 bis 2015 vom Vorliegen hinterzogener Abgaben auszugehen. Die objektive Tatseite war im Sinne des § 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. a FinStrG erfüllt. Für das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements einer Steuerhinterziehung ist es erforderlich, dass der Täter weiß, dass er unrichtige und/oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht und ein (möglicher) Steueranspruch dadurch beeinträchtigt wird. Dabei handelt vorsätzlich derjenige, der es nach den Gesamtumständen für möglich hält, dass er den Tatbestand einer Steuerhinterziehung verwirklicht und dies billigt oder zumindest billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz). Der Bf hatte sich hinsichtlich der im Ausland erzielten Kapitaleinkünfte bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide für die vorliegend in Streit stehenden Veranlagungsjahre 2010 bis 2015 nachweislich verschwiegen gehabt. Die oben wiedergegebene Offenlegung der Einkünfte (ab 2007 mit Steuerberechnungen) erfolgte erstmalig im März 2017. Die Beschwerde richtet sich nicht ausdrücklich gegen die Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist (hier betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2010). In der gemäß § 29 FinStrG erstatteten Offenlegung (Selbstanzeige) wurde nur knapp und allgemein auf das Fehlen eines Vorsatzes hingewiesen (vgl. Seite 11 der Offenlegung). Der Bf wendet sich nach wie oben erstatteter Selbstanzeige in der Beschwerde und im Vorlageantrag gegen die Rechtmäßigkeit der aber auf Grundlage der Angaben in der Offenlegung (wie oben) vorgenommenen Neufestsetzungen der Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2015 (vgl. Einkommensteuerbescheide nach Wiederaufnahme der Verfahren vom 14. August 2017 und Berichtigungsbescheide vom 29. August 2017). Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden dazu keine Angaben gemacht. Unter Zitierung der bis dahin ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurden seitens der steuerlichen Vertretung des Bf Gründe ins Treffen geführt, die für die Aufhebung der nach Wiederaufnahme der Verfahren auf Grundlage der oa Nachmeldung der Besteuerungsgrundlagen erlassenen Einkommensteuerbescheide für 2010 bis 2015 und der dazu wie oben ergangenen Berichtigungsbescheide sprächen (zur Wiederaufnahme der Verfahren vgl. oben; zu den Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Zurechnung der Einkünfte aus der fondsgebundenen Vermögensanlage näher im Folgenden). Aus welchen Gründen der Bf seiner Offenlegungspflicht gemäß § 29 FinStrG erst im März 2017, somit nach Ablauf der regulären Verjährungsfrist für das vorliegend in Streit stehende Jahr 2010 (die Jahre 2007 bis 2009 sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens) nachgekommen ist, wurde nicht aufgezeigt. Die Motive für die bis dahin unterlassene Offenlegung der ab 1999 im Ausland (***47***) angelegten Vermögenswerte und deren anschließende Verlagerung nach ***38*** in Form des vorliegend in Streit stehenden Abschlusses einer fondsgebundenen Er- und Ablebensversicherung mit vereinbarter 30-jähriger Aufschubfrist im April 2009 wurden nicht näher erläutert. Die Mittel für den Einmalerlag der Prämiensumme für die gegenständlich in Streit stehende Vermögensanlage stammten unbestritten aus vorher (seit 1999) ungemeldet ***47*** angelegten Vermögenswerten (vgl. die Depots bei der ***57*** lt. Selbstanzeige). Der Bf durfte bis zum und bei Abschluss des gegenständlich strittigen Vertrages mit der ***49***, dh bezüglich des bis April 2009 von einer ***50*** Bank verwalteten Depots, aus dem die Mittel für den Einmalerlag (Einmalprämie) in die fondsgebundene Er- und Ablebensversicherung bei der ***49*** stammten, und damit für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum 2010 bis 2015 nicht ohne weiteres von einer in der Offenlegung als "abschottend" bzw "intransparent" bezeichneten Anlageform ausgehen. Dass die in die fondsgebundene liechtensteinische Er- und Ablebensversicherung eingebrachten Vermögenswerte ab Vertragsabschluss nicht (mehr) steuerhängig sein würden, durfte nicht ohne weiteres angenommen werden. Der Abschluss des gegenständlichen Er- und Ablebensversicherungsvertrages mit Wahlrecht auf Kapitalauszahlung oder Rente nach einer Aufschubdauer von 30 Jahren hatte den Bf nicht gleichzeitig aus der ihm obliegenden Verpflichtung zur Offenlegung (§ 33 Abs. 1 FinStrG) ua der im vorliegend zu beurteilenden Streitzeitraum erzielten Kapitaleinkünfte entlassen, mochte die Wahl dieser (neuen) Anlageform auch mit dem in der Offenlegung zum Ausdruck gebrachten Wunsch nach einer endgültig "abschottenden" Behandlung der bis dahin nicht offengelegten Einkünfte im Zusammenhang gestanden haben. Die erst nachträgliche Berufung auf diese Abschottungswirkung bzw Intransparenz der Anlageform ändert nichts an der Beurteilung des Verhaltens des Bf, wenn er der Abgabenbehörde die von ihm erzielten Erträge aus dem im Ausland angelegtem Vermögen auch davor jahrelang nicht gemeldet hatte und die Besteuerungsgrundlagen erst mit der Offenlegung, somit Jahre später bekannt gegeben hat. Die wie oben offengelegten Besteuerungsgrundlagen und Berechnungen bildeten die Grundlage für die Abgabenfestsetzungen der vorliegend zu beurteilenden Streitjahre (vgl. Offenlegungstabellen und Aufstellungen). Wenn der Bf sich also nach jahrelang verschwiegener Vermögensveranlagung ***47*** wiederum für eine ausländische Anlageform entschieden, die Offenlegung der Kapitalerträge aber weiterhin, dh auch für die vorliegend in Streit stehenden Jahre unterlassen und der Besteuerung entzogen hat, hat er die Folgen in Bezug auf die Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist - vorliegend betreffend das Jahr 2010 - zu tragen. Die Einkommensteuerpflicht einer im Inland wohnhaften Person in Bezug auf ihr Welteinkommen, so auch hinsichtlich der Einkünfte aus im Ausland angelegtem Kapitalvermögen, konnte dem Bf nicht über einen Zeitraum von rd zehn Jahren, verborgen geblieben sein. Dass der Bf sich bei der Wahl der neuen Anlageform in einem Staat, der zumindest seit den 80- er Jahren (vgl. etwa SteueramnestieG idF BGBl. 344/1983) für seine speziellen Steuerstrategien allgemein bekannt ist, seiner zumindest möglichen Steuerpflicht nicht bewusst war, ist nicht anzunehmen. Es ist nicht wahrscheinlich, dass beim Bf nicht auch in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum Bedenken in Hinsicht auf eine zumindest mögliche Steuerpflicht aufgekommen sind. Nach der allgemeinen Erfahrung ist regelmäßig anzunehmen, dass derjenige, der über Vermögen verfügt, sich auch der potentiellen Steuerpflicht anfallender Erträge bewusst ist. Es steht weder im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens, noch mit logischen Denkgesetzen, dass ein Steuerpflichtiger nicht über die zumindest mögliche Steuerpflicht von Erträgen aus einem jahrelang im Ausland angelegten Portfoliokonto in der gegenständlichen Größenordnung, über das er als wirtschaftlicher Eigentümer verfügen konnte, somit über die steuerlichen Konsequenzen seiner Vermögens- und Ertragslage nicht Bescheid weiß. In diesem Zusammenhang dürfen auch die seit vielen Jahren in den Medien bzw. in der Öffentlichkeit geführten politischen Diskussionen bezüglich der Sicherstellung der Besteuerung von Kapitaleinkünften (***5*** ***47*** angelegtem Kapitalvermögen) nicht unberücksichtigt bleiben. Es ist offenkundig, dass auch bei der 2009 getroffenen Wahl der vorliegend in Streit stehenden Anlageform steuervermeidende Aspekte im Vordergrund gestanden haben, wenn Kapitalvermögen seit 1999, somit insgesamt für rd ein Jahrzehnt in Länder verschoben wurde, die für die strenge Einhaltung des Bankgeheimnisses bekannt waren. Aufgrund seiner Entscheidung, Vermögenswerte in nicht unerheblichem Umfang für mehrere Jahre ins Ausland zu verlagern, kann davon ausgegangen werden, dass der im Streitzeitraum durchgehend in Österreich ansässige und dort auch beruflich als Geschäftsführer tätige Bf die angelegten Vermögenswerte der Besteuerung in Österreich dauernd entziehen wollte. Aus welchen anderen Gründen als jenen der Verschleierung seiner Einkünfte der Bf sich bei der Vermögensveranlagung nicht einer inländischen (Depot-) Bank bzw eines inländischen Versicherungsunternehmens hätte bedienen können, ist nicht evident gemacht worden (die Einführung der Kest-Endbesteuerung erfolgte in Österreich ab 1993). In Zusammenschau der hier dargestellten Umstände ist davon auszugehen, dass sich der Bf bei der gewählten Anlageform (einer wie oben beschriebenen fondsgebundenen Er- und Ablebensversicherung) auch in den Jahren des vorliegend in Rede stehenden Streitzeitraums, für die die Abgaben wie oben nach Offenlegung verfügter Wiederaufnahme der Verfahren entsprechend den Nachmeldungsangaben neu festgesetzt worden sind, der zumindest möglichen Verwirklichung einer Hinterziehung von Abgaben bewusst gewesen ist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101270/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101270.2019
Stammnummer
148612
Gültig
17.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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