Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102840/2013
Anerkennung von an den Gesellschaftergeschäftsführer gewährten Darlehen, Wertpapiererwerb durch einen Treuhänder
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102840/2013vom 06.11.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht fasst durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde (vormals Berufung) der X**** GmbH, [Adresse], StNr ** ***/****, vom 3.12.2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 30.10.2012 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs 4 BAO und Sachbescheide hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006, Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs 4 BAO und Sachbescheide hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 2005 bis 2010 sowie vom 31.10.2012 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2005 bis 2007 und 2010
1. den Beschluss:
Die Beschwerde wird betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2005 und 2006 sowie Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2005 gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2005 und 2006 sowie Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2005 eingestellt.
sowie erkennt 2. zu Recht:
Die Beschwerde wird betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006 sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 2005 bis 2010 als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006 sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 2005 bis 2010 bleiben unverändert.
Die angefochtenen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2007 bis 2010 werden zum Nachteil der Beschwerdeführerin abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2007 bis 2010 sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Der Beschwerde wird betreffend Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2006, 2007 und 2010 (für den Zeitraum 2006 im eingeschränkten Umfang) Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2006, 2007 und 2010 werden wie folgt abgeändert:
Die Kapitalertragsteuer und ihre Bemessungsgrundlagen für die Zeiträume 2006, 2007 und 2010 betragen:
2006: Zufluss von Kapitalerträgen an Mag. R**** A****: € 572.929,73. Kapitalertragsteuer € 143.232,43.
2007: Zufluss von Kapitalerträgen an Mag. R**** A****: € 61.158,16. Kapitalertragsteuer € 15.289,54.
2010: Zufluss von Kapitalerträgen an Mag. R**** A****: € 23.396,86. Kapitalertragsteuer € 5.849,22.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Beschwerdeführerin ist die "X**** GmbH". Alleingeschäftsführer der Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 1995 Mag. R**** A****, seit diesem Jahr ist er Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin.
Das Finanzamt führte bei der Beschwerdeführerin eine abgabenbehördliche Prüfung durch und erließ in der Folge (hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer in wiederaufgenommenen Verfahren) auf die Feststellungen der Prüferin gestützte (neue) Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer.
In ihrem über diese Prüfung erstatteten Bericht führte die Prüferin ua aus:
Tz. 4 K**** BANK
Die [Beschwerdeführerin] ist treuhändig für die T**** PRIVATSTIFTUNG als Vermögensverwalter tätig. Im Jahr 2007 wurde für die T**** Privatstiftung eine Obligation der K**** Bank mit einem Nominale in Höhe von € 800.000,00 geordert. Der Kaufpreis wurde in der Bilanz der "T**** Privatstiftung" aktiviert. Zum Erwerb nahm die [Beschwerdeführerin] auf ihren Namen einen Lombardkredit in Höhe von € 600.000,00 bei der C****-Bank auf, welcher in der Bilanz der ,T**** Privatstiftung' passiviert wurde. Im Jahr 2008 war die Obligation wertlos.
In der Bilanz der [Beschwerdeführerin] wurde im Jahr 2007 eine Rückstellung in Höhe von € 100.000,00 gebildet. Im Jahr 2008 wurde die Entwertung in Höhe von € 687.980,00 durch die [Beschwerdeführerin] übernommen.
Da die [Beschwerdeführerin] für die T**** Privatstiftung nur treuhändig tätig war und der Schaden dem Treugeber zuzurechnen ist, wird der in der [Beschwerdeführerin] verbuchte Aufwand für die Entwertung der Obligation nicht anerkannt.
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2007
|
2008
|
Erfolgsänderung
|
100.000,00
|
683.150,00
In "TZ 7 MARKE X****" führte die Prüferin aus, Mag. R**** A**** habe im Jahr 2000 die Marke "X****" registrieren lassen und diese Marke der Beschwerdeführerin zunächst unentgeltlich, ab 2002 entgeltlich (gegen ein Markennutzungsentgelt von 2% des jeweiligen Jahresumsatzes zuzüglich 20 % Umsatzsteuer) zur Nutzung überlassen (Markennutzungsvertrag vom 16.10.2003) und im Jahr 2006 zu einem Kaufpreis von € 415.000 zuzüglich Umsatzsteuer verkauft. Die Beschwerdeführerin habe dieses Markenrecht auf 15 Jahre abgeschrieben.
Diese Rechtsgeschäfte seien steuerlich nicht anzuerkennen; Nutzungsentgelt und Kaufpreis stellten verdeckte Ausschüttungen dar, der Vorsteuerabzug stehe nicht zu.
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2005
|
2006
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2007
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2008
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2009
|
2010
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Anschaffung 30.12.2006
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415.000,00
| | | |
|
Vorst.
| |
83.000,00
| | | |
|
Verdeckte Ausschüttung
| |
498.000,00
| | | |
| | | | | | |
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AFA/Erfolgsänderung
| |
13.833,00
|
27.667,00
|
27.667,00
|
27.667,00
|
27.667,00
| | | | | | |
|
Miete/Erfolgsänd.
|
47.700,00
|
39.900,00
| | | |
|
Vorsteuer
|
8.640,00
|
8.880,00
| | | |
|
Verdeckte Ausschüttung
|
57.240,00
|
47.880,00
| | | |
In "TZ 8 DARLEHEN" stellte die Prüferin fest, die Beschwerdeführerin habe Mag. R**** A**** bzw der A**** Immobilien KG in den Jahren 2006, 2007 und 2010 für den Ankauf von Immobilien mehrere Darlehen gewährt:
DARLEHEN AN MAG. A****
a) Darlehen für Objekt U****-straße € 260.000,00 im Jahr 2006
b) Darlehen für Objekt S****-gasse € 700.000,00 im Jahr 2007
c) Darlehen T****-weg € 270.000,00 im Jahr 2010
d) Darlehen D****-straße € 1.790.000,00 im Jahr 2010
DARLEHEN AN DIE A**** IMMOBILIEN KG
e) Darlehen G****-straße € 120.000,00 im Jahr 2006
Den Darlehensverträgen sei die steuerliche Anerkennung zu versagen, da zusammengefasst keine Rückzahlungsvereinbarungen, keine Besicherung (der Darlehensnehmer erklärte sich zwar bereit, als Sicherheit eine Hypothek auf die angeführten Grundstücke zu gewähren, wovon jedoch nicht Gebrauch gemacht werde) und keine Vereinbarung über Fälligkeit der Zinsen vorlägen, zT seien die Darlehen nach Ablauf der Laufzeit weiterhin offen, es habe keine Prolongation und auch keine Rückforderung der Darlehen stattgefunden, die Verträge seien nicht unterzeichnet und daher nicht gültig. Bei zwei Objekten seien zudem die Namen der Grundstücke in den Darlehensverträgen vertauscht worden. Fremdüblichkeit sei daher nicht gegeben. Mit 17.2.2011 sei bei den zuletzt genannten zwei Objekten eine Rückzahlung von je € 100.000 über Verrechnungskonten verbucht worden. Der Betrag von € 1.690.000 sei mit 10.9.2012 zurückbezahlt worden, diese Rückzahlung sei zu dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Anerkennung der Darlehen im Zuge der Betriebsprüfung schon lange Diskussionsthema gewesen sei.
Bei den zugezählten Darlehensbeträgen handle es sich daher zum Zeitpunkt des Zuflusses um verdeckte Ausschüttungen, wobei bezahlte Zinsen zu einer Minderung führten.
Da eine verdeckte Ausschüttung nach dem Bilanzstichtag nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, minderten die bereits erfolgten Rückzahlungen die Ausschüttungen nicht.
Die im Jahr des jeweiligen Darlehenszuflusses tatsächlich bezahlten Zinsen führten zu einer Minderung der verdeckten Ausschüttung. Die nach dem Bilanzstichtag erfolgten Zinszahlungen würden ertragsmäßige rückgängig gemacht, mindernd jedoch nicht die verdeckte Ausschüttung, da die Zahlungen nach dem Bilanzstichtag der Zuzählung des Darlehens erfolgten.
|
DARLEHEN/VERDECKTE AUSSCHÜTTUNG
| | |
| |
2006
|
2007
|
2010
|
a) U****-straße
|
260.000,00
| |
|
b) S****-gasse
bezahlte Zinsen
| |
700.000,00
-6.290,00
|
|
c) T****-weg
| | |
270.000,00
|
d) D****-straße
bezahlte Zinsen
| | |
1.790.000,00
-38.990,00
|
e) G****-straße
|
120.000,00
| |
|
verdeckte Ausschüttung
|
380.000,00
|
693.710,00
|
2.021.010,00
|
ZINSERTRÄGE
| | | |
| |
2007
|
2008
|
2009
|
2010
|
U****-straße
|
9.035,00
|
11.140,00
|
3.155,00
|
6.746,00
|
S****-gasse
|
6.290,00
|
37.135,00
|
10.517,00
|
10.797,00
|
T****-weg
| | | |
30.765,00
|
G****-straße
|
3.655,00
|
4.244,00
|
1.202,00
|
2.570,00
|
Erfolgsänderung
|
-18.980,00
|
-52.519,00
|
-14.874,00
|
-20.113,00
TZ 9 KAPITALERTRAGSTEUER
| | | | | | | |
|
TZ
| |
2005
|
2006
|
2007
|
2008
|
2009
|
2010
|
2
|
Private Aufwendungen
|
9.019,24
|
21.279,40
|
15.064,92
|
55.589,64
|
55.020,50
|
21.645,66
|
6
|
U****-straße
| |
4.670,33
|
17.927,57
|
17.309,72
|
13.139,28
|
1.751,20
|
6
|
U****-straße/Aktivierung
| |
1.100,00
|
28.165,67
|
22.719,76
|
38.623,19
|
|
7
|
Marke X****
| |
498.000,00
| | | |
|
7
|
Miete "Marke X****"
|
57.240,00
|
47.880,00
| | | |
|
8
|
Darlehen
| |
380.000,00
|
693.710,00
| | |
2.021.010,00
| | | | | | | |
| |
verdeckte Ausschüttung ges.
|
66.259,24
|
952.929,73
|
754.868,16
|
95.619,12
|
106.782,97
|
2.044.406,86
| |
25% KEST
|
16.564,81
|
238.232,43
|
188.717,04
|
23.904,78
|
26.695,74
|
511.101,72
KÖRPERSCHAFTSTEUER
KZ 704 Gewinn
| |
2005
|
2006
|
2007
|
2008
|
2009
|
2010
|
vor BP
|
399.327,13
|
625.149,82
|
779.103,39
|
613.676,05
|
1.060.070,53
|
704.819,72
|
TZ 2 Privataufwendungen
|
7.919,48
|
18.867,53
|
13.588,93
|
46.614,57
|
46.766,39
|
18.909,48
|
TZ 3 W****-gasse
| | | |
6.600,00
|
6.600,00
|
6.600,00
|
TZ 3 W****-gasse BK
| | | |
5.169,55
|
4.875,63
|
4.639,13
|
TZ 4 K**** Bank
| | |
100.000,00
|
683.150,00
| |
|
TZ 5 EDV-Leistungen
|
25.000,00
|
40.000,00
|
40.000,00
|
50.000,00
|
50.000,00
|
75.000,00
|
TZ 6 U****-straße
| |
3.892,11
|
14.939,64
|
14.424,77
|
10.949,40
|
1.459,33
|
"
| |
91,68
|
183,33
|
183,33
|
183,33
|
183,33
|
"
| | |
4.561,71
|
4.429,33
|
4.385,21
|
6.490,22
|
"
| | | |
2.102,62
|
4.205,35
|
4.205,35
|
"
| | | | |
6.474,07
|
8.297,47
|
TZ 7 Marke X****/Afa
| |
13.833,00
|
27.667,00
|
27.667,00
|
27.666,00
|
27.666,00
|
TZ 7 Markte X**** / Mietaufwand
|
47.700,00
|
39.900,00
| | | |
|
TZ 8 Darlehenszinsen
| | |
-18.980,00
|
-52.519,00
|
-14.874,00
|
-20.113,00
| | | | | | |
| |
479.946,97
|
741.734,14
|
961.064,00
|
1.401.498,22
|
1.207.301,91
|
838.157,03
UMSATZSTEUER
|
10% Umsatzsteuer
|
2005
|
2006
|
[2007 - ...]
|
vor BP
| | |
|
10%
| | |
|
nach BP
| | |
| | | |
|
20% Umsatzsteuer
| | |
|
vor BP
| | |
|
20%
| | |
|
nach BP
| | |
| | | |
|
VORSTEUER
| | |
|
vor BP
|
100.416,19
|
203.021,88
|
|
Kürzung Vorsteuern lt. BP:
| | |
|
TZ 2
|
1.099,40
|
2.411,87
|
|
TZ 5 EDV
|
5.000,00
|
8.000,00
|
|
TZ 6
| |
778,42
|
| | |
183,33
|
|
TZ 7 Marke X****
| |
83.000,00
|
|
TZ 7 Markte X****
|
8.640,00
|
8.880,00
|
|
Kürzung Vorst. Ges.
|
14.739,40
|
103.253,62
|
| | | |
|
nach BP
|
85.676,79
|
99.768,26
|
Zur Wiederaufnahme führte die Prüferin aus, es seien hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume Feststellungen getroffen worden, welche eine Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs 4 BAO erforderlich machten:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Feststellung
|
Umsatzsteuer
|
2005 - 2010
|
Tz. 5, 6, 7
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Körperschaftsteuer
|
2005 - 2010
|
Tz. 6, 7, 8
Die Wiederaufnahme erfolge unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall könnten die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der iSd § 20 BAO vorgenommene Interessenabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen gewesen.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Datum vom 3.12.2012 gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006 sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 2005 bis 2010 und die dazugehörigen Sachbescheide sowie gegen die Bescheide betreffend Haftung für die Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2005 bis 2007 und 2010 Berufung (nunmehr Beschwerde). Sie brachte dabei zusammengefasst vor:
Zu den als verdeckten Gewinnausschüttung gewerteten Darlehen führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe immer wieder liquide Mittel, die zur Veranlagung anstünden. Vernünftigerweise würden diese liquiden Mittel in der Unternehmensgruppe zu marktüblichen Konditionen verliehen, die Zinsen regelmäßig bezahlt und vielfach auch Kontokorrentvereinbarungen eingegangen. Aufgrund des Bestehens der Unternehmensgruppe rund um die Beschwerdeführerin bestehe für die Beschwerdeführerin für Investitionen innerhalb ihrer Unternehmensgruppe ein bedeutend geringeres Risiko, als bei der Veranlagung am allgemeinen Kapitalmarkt. Gleichzeitig seien die Zinsen, die sie aus der Gruppe erhalte, höher als jene Zinsen, die sie vergleichbar für Spareinlagen bei Banken erhalte.
Insbesondere habe die Beschwerdeführerin an Mag. R**** A**** Darlehen verliehen, mit welchen dieser nachweislich Miet-Immobilien angeschafft habe, die in der Lage gewesen seien, langfristig die Zinsen zu bedienen aber auch Rückzahlungen zu leisten. Außerdem habe für die Beschwerdeführerin an Darlehensrückzahlungen in diesen Jahren wegen des allgemein niedrigen Marktzinssatzes, den ab 2008 unglaublichen Kapitalmarkt-Risken und verbunden damit mangelnden Möglichkeiten an alternativen Investitionen am Markt, kein Interesse bestanden.
Die Beschwerdeführerin wendete sich weiters gegen die Feststellungen iZm der Marke "X****"; mit Schreiben vom 21.9.2023 nahm die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in diesem Punkt jedoch zurück.
Betreffend den Punkt "Schadensfall K****bank" führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus:
Die [Beschwerdeführerin] hat der T**** Privatstiftung geraten, im Jahr 2007 um Nominale EUR 800.000 nachrangige Darlehen der K**** Bank zu erwerben. Rechtzeitig wurde von [der Beschwerdeführerin] treuhändig für T**** PRIVATSTIFTUNG ein Lombarddarlehen bei C****-Bank in Höhe von EUR 600.000 aufgenommen.
Die Veranlagungsstrategie, die seitens [der Beschwerdeführerin] der T**** PRIVATSTIFTUNG zur Risikostreuung vorgeschlagen wurde war:
• Einzelinvestment EUR 100.000 für aktienähnliche Veranlagungen
• Einzelinvestment EUR 200.000 für anleiheähnliche Veranlagungen
Bei der Beratung der der T**** PRIVATSTIFTUNG erfolgte daher zweifach ein Fehler durch [die Beschwerdeführerin].
• ERSTENS: Durch eine falsche Einschätzung des Risikos der nachrangigen Anleihe wurde geraten einen Investment von EUR 200.000 einzugehen anstatt eines Investments von EUR 100.000. Partizipationskapital wie in diesem Fall bei der Veranlagung K**** birgt ein aktienähnliches und kein anleiheähnliches Risiko. Im Falle der Insolvenz, wie dies dann bei K**** auch eingetreten ist, besteht kein Anspruch der Gläubiger auf quotenmäßige Befriedigung. Damit hätte T**** Privatstiftung anstelle eines saldierten Veranlagungsvolumens von EUR 200.000 nur ein solches von EUR 100.000 vorgenommen. Damit hätte sich das Risiko auf zwei ähnliche Positionen verteilt (wie damals zur Auswahl gestanden, nämlich K**** und V***) und es wäre bei T**** folglich nur der halbe Verlust zu verzeichnen gewesen.
• ZWEITENS wurde seitens [der Beschwerdeführerin] bei der Beratung übersehen, dass es sich hier um eine Einzelveranlagung von EUR 800.000 handelte, also ein weit höheres Investment als zuvor zur Risikostreuung geraten, nämlich pro Einzelposition nur EUR 100.000 zu zeichnen. Der Irrtum lag darin, dass nur die saldierte Veranlagung von Euro 200.000,-- betrachtet wurde, nämlich der Eigenkapitaleinsatz von T**** Privatstiftung, und nicht das gesamte Risiko. Richtig wäre daher gewesen, das Risiko auf 8 verschiedene derartige Veranlagungen aufzuteilen, was zwangsläufig nur zu einem Ausfall eines Achtels geführt hätte, weil der Bankrott von K**** bei T**** nur mit einem Achtel zu verzeichnen gewesen wäre.
Aus diesem Grund war [die Beschwerdeführerin] nach Rücksprache mit dem vollständigen Vorstand der T**** PRIVATSTIFTUNG bereit für den Schaden aufzukommen. Hiezu ist zu sagen, dass der Betrag von EUR 600.000 ja auch durch [die Beschwerdeführerin] aufgenommen wurde, wenn auch treuhändig und daher auch diese verpflichtet war, die diesbezügliche Rückzahlung zu leisten.
Bei Nichterfüllung der Rückzahlungen hätte C****-Bank entsprechende Einbringungsmaßnahmen bei [der Beschwerdeführerin] vornehmen müssen, die zwangsläufig auch erfolgreich gewesen wären. Damit war völlig klar, dass [die Beschwerdeführerin] für diese Verbindlichkeiten gegenüber C****-Bank einstand.
Andererseits hätte [die Beschwerdeführerin] diese EUR 600.000 bei T**** PRIVATSTIFTUNG einklagen müssen, wobei fest zu stellen ist, dass durch diese Fehlberatung eine Einbringlichkeit nicht aussichtsreich gewesen wäre.
So zumindest, ist jedenfalls der Betrag von EUR 600.000 zur Absetzung zuzulassen. Bestenfalls für die Finanz könnte man vom Verlust T**** PRIVATSTIFTUNG ein Achtel zurechnen, weil [die Beschwerdeführerin] jedenfalls nur für diesen Betrag gegenüber T**** PRIVATSTIFTUNG eine Risikoübernahme geltend machen hätte und argumentieren können. Nachdem aber der gesamte Schaden von [der Beschwerdeführerin] bezahlt wurde, und mittlerweile Verjährung eingetreten ist, wird der gesamte Betrag zur Absetzung begehrt.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten Senat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Datum vom 31.10.2013 legte das Finanzamt die Berufung (nunmehr Beschwerde) ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat vor.
Das Bundesfinanzgericht schaffte vom Firmenbuchgericht die Stiftungsurkunde der T**** Privatstiftung bei.
Das Bundesfinanzgericht erteilte der Beschwerdeführerin am 12.5.2022 einen Mängelbehebungsauftrag betreffend die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006 sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 2005 bis 2010. Der Beschwerde fehle eine Begründung.
Mit Schriftsatz vom 31.10.2022 ergänzte die Beschwerdeführerin (nach Fristverlängerung) die Begründung der Beschwerde wie folgt:
Bei der Begründung der Wiederaufnahme des Finanzamtes handelt es sich lediglich um eine (standardmäßige) Wiedergabe des Gesetzestextes bzw. den Hinweis auf die behördlichen Ermittlungen. Weder aus der Begründung des Wiederaufnahmsbescheides noch aus der Begründung des Sachbescheides lasse sich erkennen, welche "neuen Tatsachen" für die Abänderung maßgebend gewesen seien. Im neu ergangene Sachbescheid ist darüber hinaus gar keine Begründung enthalten.
Wir beantragen daher den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 30.10.2012 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2005 und 2006 sowie hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 2005 bis 2010 mangels für die Wiederaufnahme des Verfahrens im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel ersatzlos aufzuheben.
Weiters richtete das Bundesfinanzgericht mit Datum vom 16.5.2022 an die Beschwerdeführerin folgenden Vorhalt:
1. Marke "X****"
[...]
2. Schadensfall K****bank
2.a) Weisen Sie bitte das zwischen der Beschwerdeführerin und der T**** Privatstiftung bestandene Treuhandverhältnis durch Vorlage entsprechender Unterlagen nach.
2.b) Legen Sie bitte Unterlagen vor, aus welchen die Vereinbarung der in der Beschwerde geschilderten Veranlagungsstrategie (Einzelinvestment € 100.000 für aktienähnliche Veranlagungen; Einzelinvestment € 200.000 für anleiheähnliche Veranlagungen) ersichtlich ist.
2.c) Legen Sie bitte Unterlagen über die in der Beschwerde geschilderte Beratung der T**** Privatstiftung (Erwerb nachrangiger Darlehen der K**** Bank um Nominale € 800.000; Lombarddarlehen bei C****-Bank von € 600.000) vor.
2.d) Erläutern Sie bitte, wie die Differenz von € 200.000 (€ 800.000 Obligationen bzw nachrangige Darlehen/Anleihe der K**** Bank minus € 600.000 Lombarddarlehen C****-Bank) für den Erwerb der Obligationen bzw nachrangigen Darlehen/Anleihe der K**** Bank finanziert wurde und legen Sie bitte entsprechende Unterlagen vor.
2.e) Stellen Sie bitte dar, in welcher Weise seitens der Beschwerdeführerin eine Aufklärung der T**** Privatstiftung über mögliche Risiken im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Geschäft erfolgt ist und weisen Sie dies bitte durch Vorlage entsprechender Unterlagen nach.
2.f) Erläutern Sie bitte, was zwischen der Beschwerdeführerin und der T**** Privatstiftung hinsichtlich Risiko und hinsichtlich Haftung iZm dem streitgegenständlichen Geschäft vereinbart war und weisen Sie dies bitte durch Vorlage entsprechender Unterlagen nach.
2.g) Legen Sie bitte jene Unterlagen (Vereinbarungen) vor, aus welchen die Beauftragung der Beschwerdeführerin zum Abschluss der dem Schadensfall K****bank zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte ersichtlich ist.
2.h) Erläutern Sie bitte, welche konkreten Schritte seitens der T**** Privatstiftung zur Geltendmachung des Schadens bzw eines Schadenersatzes (T**** Privatstiftung: € 200.000) gesetzt wurden und legen Sie bitte den dazugehörigen Schriftverkehr bzw die entsprechenden Unterlagen vor.
2.i) Erläutern Sie bitte, welche konkreten Schritte seitens der Beschwerdeführerin zur Einbringung der offenen Forderung von € 600.000 gegenüber der T**** Privatstiftung gesetzt wurden und legen Sie bitte den dazugehörigen Schriftverkehr bzw die entsprechenden Unterlagen vor.
2.j) Wer waren im Zeitpunkt der angeführten Rücksprache der Beschwerdeführerin mit dem vollständigen Vorstand der T**** Privatstiftung die konkret handelnden Vorstandsmitglieder seitens der T**** Privatstiftung?
2.k) Weisen Sie bitte die genannte Rücksprache der Beschwerdeführerin mit dem vollständigen Vorstand der T**** Privatstiftung durch entsprechende Unterlagen (Protokolle oder dergleichen) nach.
2.l) Gibt es über die von Ihnen angeführte Einigung der Beschwerdeführerin mit der T**** Privatstiftung (Rücksprache mit dem vollständigen Vorstand) eine schriftliche Vereinbarung? Legen Sie diese bitte gegebenenfalls vor.
2.m) Bestand seitens der Beschwerdeführerin eine Haftpflichtversicherung betreffend Beratungsfehler und hat diese gegebenenfalls Zahlungen (in welcher Höhe?) geleistet?
3. Darlehen
Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurden fünf von der Beschwerdeführerin an Mag. R**** A**** bzw an die A**** Immobilien KG gewährte "Darlehen" als verdeckte Ausschüttungen gewertet. Diese "Darlehen" betrafen den Erwerb von insgesamt fünf Immobilen, nämlich:
- Objekt U****-straße
- Objekt S****-gasse
- Objekt T****-weg
- Objekt D****-straße und
- Objekt G****-straße
3.a) Geben Sie bitte für jedes einzelne "Darlehen" gesondert bekannt, ob und gegebenenfalls wann und auf welche Weise dieses mittlerweile getilgt wurde bzw stellen Sie gegebenenfalls dar, welche weitere Entwicklung diese "Darlehen" sonst genommen haben und weisen Sie diese Umstände bitte durch entsprechende Unterlagen nach.
3.b) Stellen Sie bitte für jedes "Darlehen" gesondert dar, welche Zinsen in den einzelnen Jahren von der Aufnahme der Darlehen bis zur Tilgung bzw gegebenenfalls bis heute angefallen sind sowie wann diese Zinsen entrichtet wurden und weisen Sie diese Umstände bitte durch entsprechende Unterlagen nach.
Nach Fristverlängerung erstattete die Beschwerdeführerin mit Datum vom 31.10.2023 folgende Vorhaltsbeantwortung:
1. Marke "X****"
[...]
2. Schadensfall K****bank
Ad 1.a) Die verschriftlichte Treuhandvereinbarung finden Sie in der Anlage. Im Anhang übermitteln wir Ihnen folgen Memoranden iZm Besprechungen mit der Bank, die auf das Treuhandverhältnis hinweisen sowie Maßnahmen iZm der Schadensabwicklung darlegen.
• 18. Mai 2005
• 24. November 2008
• 15. Dezember 2008
• 8. Jänner 2009
• 2. Februar 2009
• 4. April 2011
Die Wertpapiere wurden in der Bilanz, welche auch vom Stiftungsprüfer geprüft wurde, der T**** Privatstiftung aktiviert.
Ad 2.b) Die Veranlagungsstrategie wurde zwischen den Stiftungsvorständen der T**** Privatstiftung und der [Beschwerdeführerin] mündlich festgelegt. Die Stiftungsvorstände waren: Mag. R**** A****, C**** E****, G**** U****.
Ad 2.b) Grundsätzlich galt für die Investitionen in Anleihen eine Volumen von Euro 200.000,-- pro Wertpapier, für Aktien, Zertifikate uä Euro 100.000,--. Das lässt sich aus den Kontoauszügen entnehmen. Allerdings wurde in die K****-Anleihe 800.000,-- investiert. Alternativ hätte die Möglichkeit bestanden, stattdessen 3 weitere ähnliche Anleihen zu zeichnen, womit die notwendige Steuerung gegeben gewesen wäre. Tatsächlich hätte der Ausfall dann nur Euro 200.000,-- betragen hätte sich die [Beschwerdeführerin] als Treuhänder an diese Regeln gehalten. zB. ERSTE Bank, Bank Austria und Sal. Oppenheim per 31.12.2007.
[...]
Ad 2.d) Die Finanzierung der Differenz in Höhe von EUR 200.000.- können Sie dem Depotauszug inklusive Beilagen entnehmen. EUR 65.000.- wurden durch die [Beschwerdeführerin] finanziert und der Restbetrag durch Umschichtung vom USD-Konto der T**** Privatstiftung.
Die Kommunikation zur Ihren Fragen 2.c) 2.e) bis 2.I) erfolgte mündlich bzw in Form von Memoranden, das war auch der Grund, warum eine Klage keinen Sinn gemacht hätte, genauso wie auch Dr. I**** eine Klage der C****-Bank als nicht erfolgversprechend einschätzte. Das wurde auch von der B****-Prozessfinanzierung AG (Memorandum vom 4. April 2011) bestätigt. Damit war auch klar, dass ein Prozess zur Einbringung des Darlehens gegen die T**** ebenso wenig sinnvoll ist, zumal es für den Kredit wohl die Sicherheit der Wertpapiere gab, aber keine sonstige Haftung.
2.m) Die Vermögensverwaltung ist nicht durch die Haftpflichtversicherung gedeckt.
3. Darlehen
Es entspricht mittlerweile der ständigen und auch gefestigten Rechtsprechung des VwGH (zB: VwGH 23.1.2019, Ra 2018/13/0007; Zorn, RdW 2019/155; Zorn, SWK 2015, 577), dass für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung iZm Darlehens- und Kreditgewährungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft der Bonität (Sicherheiten) des Gesellschafters zentrale Bedeutung zukommt. Die Frage, ob eine Bank einen Kredit gewährt hätte, hält der VwGH nicht für entscheidend. Die rechtliche Würdigung durch das Finanzamt im Bericht über die Außenprüfung vom 25.10.2012 steht daher nicht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung
Im Rahmen der gebotenen Bonitätsprüfung sind neben den sonstigen Einkommens- und Vermögenskomponenten grundsätzlich auch der Wert der Beteiligung an der GmbH, die dem Gesellschafter Kredit gewährt (hat), in gebührender Weise zu berücksichtigen. Mag. R**** A**** besitzt einige vermietete Immobilien und ein Privatwohnhaus. Zusätzlich wäre die Beteiligung an der [Beschwerdeführerin] in die Bonitätsprüfung einzubeziehen. Aufgrund der ausreichenden Bonität liegt in der Darlehensgewährung somit keine verdeckte Ausschüttung vor.
Sämtliche Darlehen wurden mittlerweile - jeweils inklusive Zinsen - getilgt. Die entsprechenden Nachweise können Sie der Beilage entnehmen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung sind somit nicht gegeben.
Die Entwicklung der Darlehenstilgungen sowie Zinsen der einzelnen Darlehen können wie folgt - wie telefonisch besprochen - dargestellt werden:
[...]
In der Anlage übermitteln wir auch die Details zur Zinsverrechnung."
Das Finanzamt gab zu dieser Vorhaltsbeantwortung folgende Stellungnahme ab:
1. TZ 7 des Prüfberichts: Marke X****:
[...]
2. TZ 4 des Prüfberichts: Schadensfall K****bank:
Zu diesem Punkt legte die Beschwerdeführerin eine Reihe von Memoranden in Zusammenhang mit Besprechungen mit der Bank vor, die auf das Treuhandverhältnis hinweisen und Maßnahmen zur Schadensabwicklung darlegen.
Stellungnahme der belangten Behörde:
In diesem Zusammenhang bleibt die belangte Behörde auf ihrem Standpunkt, dass der entstandene Schaden der T**** Privatstiftung als Treuegeber zuzurechnen war und die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Entwertung der Obligationen keinen Aufwand hätte verbuchen dürfen.
3. TZ 8 des Prüfberichts: Darlehen:
Hinsichtlich dieser Feststellung wurde von der Beschwerdeführerin auf die inzwischen ergangenen ständige Rechtsprechung des VwGH in Zusammenhang mit Darlehen von Gesellschaften an Gesellschafter hingewiesen und Belege für die mittlerweile erfolgte Tilgung aller Darlehen vorgelegt.
Stellungnahme der belangten Behörde:
Die in der Vorhaltsbeantwortung aufgelistete Judikatur hinsichtlich der Beurteilung von Darlehen in Zusammenhang mit dem Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung ist der belangten Behörde bekannt. Es wird an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen, dass die zitierten Judikate überwiegend nach den bekämpften Bescheiden ergangen sind.
Angesichts der sich aus den vorgelegten Belegen ergebenden Tilgung der gegenständlichen Darlehen und der gegenwärtigen Rechtsprechung, geht die belangte Behörde, sofern die Tilgung der Darlehen samt Verrechnung der Verzinsung tatsächlich wie angegeben erfolgte, im Zusammenhang mit den gegenständlichen Darlehen nicht mehr von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus.
Das Bundesfinanzgericht hielt der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 3.4.2023 diese Stellungnahme zur Äußerung vor und richtete an sie folgende weitere Fragen:
Vorstandsmitglied der T**** Privatstiftung ist Mag. R**** A****. Dieser ist zugleich Gesellschaftergeschäftsführer der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert
.) bekannt zu geben, wer die Begünstigten der T**** Privatstiftung sind bzw im Streitzeitraum waren sowie
.) die Stiftungszusatzurkunde der T**** Privatstiftung und gegebenenfalls weitere geeignete diesbezügliche Nachweise vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin gab dazu mit Datum vom 30.6.2023 (nach Fristerstreckung) folgende Stellungnahme ab:
Wir schließen uns der Rechtsaufassung [des Finanzamtes] hinsichtlich die steuerliche Behandlung der Darlehen (Punkt 3 der Anfragenbeantwortung durch das Finanzamt Österreich) uneingeschränkt an. Zum Nachweis der Darlehenstilgungen übermitteln wir Ihnen in der Beilage die digitalen Nachweise. Dem Finanzamt liegen die entsprechenden Jahresabschlüsse bzw Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen uneingeschränkt vor.
[...]
1. Marke
[...]
2. Schadensfall K****bank
Der Schadensfall K****bank wurde in der Anfragenbeantwortung vom 31.10.2022 umfassend erläutert. In der Anfragebeantwortung ging das Finanzamt auf die von uns vorgebrachten Argumente nicht ein. Den Denkprozessen des Finanzamtes kann daher nicht gefolgt werden. Nachdem die Rechtsgeschäfte rechtlich von der [Beschwerdeführerin] abgeschlossen wurden und die Treuhandschaft gegenüber der T**** nicht ordnungsgemäß dokumentiert wurden, ist der Schaden der [Beschwerdeführerin] zuzurechnen.
3. Darlehen
In der Anlage übermitteln wir Ihnen die Stiftungszusatzurkunde. Derzeit gibt es keine Begünstigte. Im Zeitraum 2005 bis 2010 gab es im Jahr 2009 Zuwendungen in Höhe von EUR 11.250,- sowie im Jahr 2010 in Höhe von EUR 9.000.-.
[...]
In der Beilage übermitteln wir Ihnen auch die Nachweise hinsichtlich der Zins- und Darlehenstilgungen. Die Entwicklung der Darlehenstilgungen sowie Zinsen der einzelnen Darlehen können wie folgt - dargestellt werden:
[Anm: Tabelle identisch mit der Tabelle in der Vorhaltsbeantwortung vom 31.10.2022]
[...]
[In der Anlage zu dieser Vorhaltsbeantwortung übermittelte die Beschwerdeführerin die Stiftungszusatzurkunde der T**** Privatstiftung sowie Buchungsnachweise betreffend die Darlehenstilgungen. ]
Das Bundesfinanzgericht führte am 13.9.2023 einen Erörterungstermin durch. Im Zuge dieses Erörterungstermins nahm die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat zurück.
In der Sache wurde - soweit es nicht die Marke "X****" betrifft - Folgendes erörtert:
Schadensfall K****bank
Mag. A**** erklärt, solange er dem Vorstand der T**** Privatstiftung angehört, dürfen an ihn und seine Verwandten keine Ausschüttungen erfolgen. Dies ergibt sich auch aus dem Privatstiftungsgesetz. Wenn er dem Vorstand nicht mehr angehört, können Ausschüttungen an ihn erfolgen.
Der Erwerb der K****-Anleihen erfolgte durch die Bf. als Treuhänderin. Die Entscheidung traf Herr Mag. A**** ohne Rücksprache mit der T**** Privatstiftung.
Die in der Beschwerde geschilderte Streuung von 100.000 bzw 200.000 wurde mündlich mit der T**** Privatstiftung vereinbart.
Der Richter wiederholt die Frage 2.e) des Vorhaltes vom 16.5.2022 und fragt ob eine Aufklärung der T**** Privatstiftung durch die Bf. dahingehend erfolgt ist, dass die 800.000 nicht gestückelt, sondern in dem Sinn in einen Einzelwert erfolgt sind.
Der Richter führt aus, dass es laut Vorbringen für die Vereinbarungen zwischen der Bf. und der T**** Privatstiftung keine schriftlichen Unterlagen gibt. Da Mag. A**** rechtzeitig Vorstandsvorsitzender der T**** Privatstiftung war, war der [T**** Privatstiftung] die Wertentwicklung der K****-Anleihe bekannt. Ebenso war der [T**** Privatstiftung] bekannt, dass 800.000 in einem Einzelwert investiert wurden. Es sei fraglich ob daher die Schadensersatzleistung gerechtfertigt war.
Mag. A**** erklärt, dass ein Prozess einen ungewissen Ausgang gehabt hätte. Nach [seiner] Einschätzung chancenlos gewesen wäre, bestenfalls zu einem Vergleich geführt hätte.
Mag. A**** teilt die Einschätzung des Richters, dass die [T**** Privatstiftung] und die [Beschwerdeführerin] nahestehende Personen sind.
[Das Finanzamt] hält seinen Standpunkt aufrecht. [Es] sieht für eine teilweise Anerkennung des Aufwandes keinen Raum.
Mag. A**** erwidert, einen fremden Treugeber hätte er, je nach Situation, ob er sich Erfolgschancen ausrechnet, geklagt. Dabei wäre aber seiner Meinung nach nicht sicher, ob er mit der Klage gänzlich erfolgreich gewesen wäre, oder ob der Prozess mit einem Vergleich geendet hätte.
Darlehen
Das Finanzamt hat seiner schriftlichen Äußerung nichts hinzuzufügen und ist für eine Stattgabe in diesem Punkt.
Mit Schreiben vom 21.9.2023 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor:
[...]
2. Marke
Wir ziehen unsere Beschwerde in diesem Punkt zurück.
3. Schadensfall K****bank
Wie im Erörterungstermin erläutert, wurde die Veranlagungsstrategie mündlich wie folgt festgelegt:
Grundsätzlich galt für die Investitionen in Anleihen eine Volumen von Euro 200.000,-- pro Wertpapier, für Aktien, Zertifikate uä Euro 100.000,--. Das lässt sich aus den Kontoauszügen entnehmen. Allerdings wurde in die K****-Anleihe 800.000,-- investiert. Alternativ hätte die Möglichkeit bestanden, stattdessen 3 weitere ähnliche Anleihen zu zeichnen, womit die notwendige Steuerung gegeben gewesen wäre. Tatsächlich hätte der Ausfall dann nur Euro 200.000,-- betragen hätte sich die [Beschwerdeführerin] als Treuhänder an diese Regeln gehalten. Die Veranlagungsstrategie lässt sich auch aus den historischen Investments der Stiftung schlüssig ableiten. Im Anhang übermitteln wir Ihnen dazu als Nachweis exemplarisch das AVZ aus 2006 und 2007.
Das Treuhandverhältnis wurde vom Finanzamt steuerlich anerkannt. Das Finanzamt ist der Rechtsauffassung, dass der Schaden grundsätzlich dem Treugeber als wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen ist. Dies ist auch korrekt. Jedoch wurde die Entwertung der Obligation im Vergleichsweg aus dem Titel Schadenersatz übernommen. Treuhänder haften dem Treugeber für jene Schäden, die rechtswidrig und schuldhaft versursacht wurden (§ 1012 ABGB). Schadenersatzzahlungen infolge pflichtwidrigen Handels stellen Betriebsausgabe dar (Renner, taxlex 2019, 291ff). Das Fehlverhalten ist aufgrund der Treuhandvereinbarung und den bekannten Investmentstrategien ausschließlich der betrieblichen bzw beruflichen Sphäre der [Beschwerdeführerin] zuzurechnen.
R**** A**** hat als Geschäftsführer der [Beschwerdeführerin] den Schaden gegenüber der T**** Privatstiftung anerkannt und die [Beschwerdeführerin] hat den Schaden übernommen. Die Gründe dafür wurden im Verfahren erläutert. Eine Klage gegenüber der T**** Privatstiftung unterblieb, weil die [Beschwerdeführerin] der Rechtsauffassung war, dass sie aufgrund Fehlverhaltens keine Chancen hätte zu obsiegen und damit weitere zusätzliche Kosten verursacht hätte. Ein Versicherungsfall lag nicht vor, weil Vermögenschäden aus diesem Titel nicht versichert sind. Vielleicht hätte ein "Dritter" Klage eingereicht. Im allgemeinen Geschäftsleben ist es jedoch nicht unüblich, dass zur Kostenreduktion und bei hohem Prozessrisiko (und Vermeidung langjähriger Rechtsstreitigkeiten) im Interesse der Gesellschaft Vergleiche abgeschlossen werden. Aber eben diese Klagsrisiko hätte seitens des Finanzamtes in der Höhe beurteilt werden müssen, ist aber nicht geschehen.
Vielmehr erfolgt nur eine Zurechnung des Schadens an den Treugeber. Richtig ist, dass der Treugeber den Schaden zu tragen hat. Es blieb aber wie schon ausgeführt unberücksichtigt, dass der Treugeber im Falle eines Fehlverhaltens des Treuhänders einen Schadensersatzanspruch an den Treuhänder eingewandt hatte.
Ein Verzicht auf die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche der T**** gegenüber der [Beschwerdeführerin] würde in Widerspruch zu § 17 PSG stehen. Der Stiftungsvorstand muss in erster Linie zum Wohle der Stiftung handeln.
Fakt ist, das ein Schaden durch die betriebliche Tätigkeit entstanden ist und das die [Beschwerdeführerin] bei richtigem Handeln den Schaden vermeiden, oder deutlich verhindern hätte können. Damit hat die [Beschwerdeführerin] den Schaden übernommen, der entsprechend im Aufwand der [Beschwerdeführerin] zu erfassen ist.
[...]
Das Finanzamt verwies dazu in einer Stellungnahme auf das bisherige Vorbringen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Bescheide des Finanzamtes und Schriftsätze der Beschwerdeführerin, den Arbeitsbogen der Prüferin sowie in den elektronischen Akt des Finanzamtes, insbesondere das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin sowie durch Bedachtnahme auf das Vorbringen der Parteien anlässlich des Erörterungstermins. Danach steht folgender Sachverhalt fest:
Beschwerdeführerin ist die "X**** GmbH".
Alleingeschäftsführer der Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 1995 Mag. R**** A****, seit diesem Jahr ist er auch Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin (Firmenbuch).
Mag. R**** A**** ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.
T**** Privatstiftung
Die T**** Privatstiftung wurde mit Stiftungsurkunde vom 15.12.2000 errichtet.
Erststifter war Mag. R**** A****, Zweitstifterin war G**** U**** (Stiftungsurkunde vom 15.12.2000).
Die Geschäftsanschrift der T**** Privatstiftung befindet sich an der Wohnadresse von Mag. R**** A****.
Mag. R**** A**** hat der T**** Privatstiftung im Rahmen der Stiftungszusatzurkunde das Fruchtgenussrecht an seinem Anteil an der Beschwerdeführerin derart übertragen, dass der T**** Privatstiftung sämtliche Ausschüttungen der Beschwerdeführerin zukommen. Dieses Fruchtgenussrecht bezieht sich auch auf den Genuss von Veräußerungsgewinnen. Eine Ausnahmen iZm einer künftigen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit anderen Wirtschaftstreuhändern ist vorgesehen (§ 2 lit b der Stiftungszusatzurkunde).
Stiftungszweck ist die Erhaltung und Vermehrung des Stiftungsvermögens sowie die Versorgung und Förderung der Begünstigten.
Der Vorstand besteht aus drei Personen, die Privatstiftung wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Vorstandsmitglieder waren in den Jahre 2007 und 2008:
Mag. R**** A**** (Vorstandsvorsitzender ab Gründung bis 4.4.2012, danach ab 2019 erneut Vorstandsmitglied)
C**** E**** (Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden ab Gründung bis Mitte 2009)
G**** U**** (Mitglied ab Gründung bis April 2012).
Im Streitzeitraum 2005 bis 2010 erfolgten Zuwendungen der T**** Privatstiftung an Begünstigte im Jahr 2009 von € 11.250 und im Jahr 2010 von € 9.000.
Mag. R**** A**** war im Zeitraum vom 21.4.2012 bis 17.12.2021 Begünstigter der T**** Privatstiftung.
Darlehen
Die Beschwerdeführerin gewährte Mag. R**** A**** bzw der A**** Immobilien KG für den Ankauf von Immobilien folgende Darlehen:
Darlehen an Mag. R**** A****:
a) im Jahr 2006 ein Darlehen für das Objekt U****-straße von € 260.000:
der Darlehensvertrag wurde nicht unterzeichnet, die Laufzeit laut Vertrag ging bis 31.12.2008, der Vertrag enthielt keine Rückzahlungsvereinbarung, im Jahr 2007 wurden € 50.000 zurückbezahlt, danach erfolgte keine Verlängerung des Darlehensvertrages;
b) im Jahr 2007 ein Darlehen für das Objekt S****-gasse von € 700.000:
der Darlehensvertrag wurde nicht unterzeichnet, die Laufzeit laut Vertrag ging bis 31.12.2008, der Vertrag enthielt keine Rückzahlungsvereinbarung, im Jahr 2010 wurden € 700.000 zurückbezahlt;
c) im Jahr 2010 ein Darlehen für das Objekt T****-weg von € 270.000:
das Darlehen floss im Jahr 2010 zu, der Darlehensvertrag wurde erst mit 22.6.2011 unterzeichnet, die Laufzeit ging laut Vertrag bis 31.12.2020, der Vertrag enthielt keine Rückzahlungsvereinbarung, laut Darlehensvertrag handelte es sich um ein Darlehen für das Objekt D****-straße (die Namen wurden irrtümlich vertauscht), mit 17.2.2011 erfolgte eine Rückzahlung von € 100.000 durch Verbuchung über Verrechnungskonten;
d) im Jahr 2010 ein Darlehen für das Objekt D****-straße von € 1.790.000:
das Darlehen floss im Jahr 2010 zu, der Darlehensvertrag wurde erst mit 22.6.2011 unterzeichnet, die Laufzeit laut Vertrag ging bis 31.12.2020, der Vertrag enthielt keine Rückzahlungsvereinbarung, laut Darlehensvertrag handelte es sich um ein Darlehen für das Objekt T****-weg (die Namen wurden irrtümlich vertauscht), mit 17.2.2011 erfolgte eine Rückzahlung von € 100.000 durch Verbuchung über Verrechnungskonten, am 10.9.2012 wurde der Restbetrag von € 1.690.000 zurückbezahlt.
Darlehen an die A**** Immobilien KG:
e) im Jahr 2006 ein Darlehen für das Objekt G****-straße von € 120.000:
der Darlehensvertrag wurde nicht unterzeichnet, die Laufzeit laut Vertrag ging bis 31.12.2008, der Vertrag enthielt keine Rückzahlungsvereinbarung, im Jahr 2007 wurden € 40.000 zurückbezahlt, danach erfolgte keine Prolongation des Darlehensvertrages.
Bei sämtlichen Darlehen wurden keine Sicherheiten vereinbart, der Darlehnsnehmer erklärte sich zwar jeweils bereit, als Sicherheit eine Hypothek auf das angeführte Grundstück zu gewähren, wovon jedoch nicht Gebrauch gemacht wurde. Es wurde jeweils keine Vereinbarung über die Fälligkeit der Zinsen getroffen.
Mag. R**** A**** bzw die A**** Immobilien KG leisteten die in der Vorhaltsbeantwortung vom 31.10.2022 bekanntgegebenen und oben dargestellten Zahlungen für Darlehenszinsen und Tilgungen.
Schadensfall K****bank
Die Beschwerdeführerin war für die T**** Privatstiftung als Treuhänderin und Vermögensverwalterin tätig.
Im Jahr 2007 orderte die Beschwerdeführerin treuhändig für die T**** Privatstiftung eine Obligation der K****bank (idF auch nur: K****-Anleihe bzw Wertpapiere) mit einem Nominale von € 800.000.
Der Kaufpreis der Wertpapiere betrug € 782.000 zuzüglich Stückzinsen und Courtage (= € 787.980,20) (Schreiben der C****-Bank vom 6.8.2007; Memorandum von Mag. R**** A**** vom 24.11.2008).
Schriftliche Unterlagen zur Beauftragung der Beschwerdeführerin durch die T**** Privatstiftung zum treuhändigen Erwerb der K****-Anleihe, über eine in diesem Zusammenhang erfolgte Beratung der T**** Privatstiftung durch die Beschwerdeführerin oder über das Treuhandverhältnis selbst liegen nicht vor (Vorhaltsbeantwortung vom 31.10.2022).
Die K****-Anleihe wurde in der Bilanz der T**** Privatstiftung zum 31.12.2007 aktiviert.
Der Erwerb der K****-Anleihe wurde wie folgt finanziert:
Die Beschwerdeführerin nahm bei der C****-Bank im eigenen Namen treuhändig für die T**** Privatstiftung einen Lombardkredit in Höhe von € 600.000 auf.
Dieser Lombardkredit wurde in der Bilanz der T**** Privatstiftung zum 31.12.2007 passiviert.
€ 65.000 wurden durch die Beschwerdeführerin finanziert, der Restbetrag durch Umschichtung vom USD-Konto der T**** Privatstiftung bei der C****-Bank (Vorhaltsbeantwortung vom 31.10.2022).
Erwerbszeitpunkt der K****-Anleihe war der 3.8.2007 (Schreiben der C****-Bank vom 6.8.2007).
Am 31.8.2007 betrug der Marktwert (bzw Kurs) der K****-Anleihe nur mehr € 732.000, am 30.9.2007 nur mehr € 720.000 (Memorandum von Mag. R**** A**** vom 24.11.2008).
Die weitere Wertentwicklung der K****-Anleihe stellt sich wie folgt dar (Memorandum von Mag. R**** A**** vom 24.11.2008):
| |
Wert in EUR
|
Wertveränderung
|
Verlust in %
|
31.12.2007
|
682.000
|
85,25
|
14,75
|
31.3.2008
|
552.000
|
69,00
|
31,00
|
30.6.2008
|
536.000
|
67,00
|
33,00
|
30.9.2008
|
356.400
|
44,55
|
55,45
|
20.11.2008
|
8.000
|
1,00
|
99,00
Gegen Ende des Jahres 2008 war die K****-Anleihe wertlos.
Die Wertentwicklung war Mag. R**** A**** bekannt (Memoranden von Mag. R**** A**** vom 24.11.2008 und vom 2.2.2009).
Die Beschwerdeführerin bildete in der Bilanz zum 31.12.2007 eine Rückstellung in Höhe von 100.000 €.
Im Jahr 2008 setzte die Beschwerdeführerin aus dem Titel der Schadensübernahme Betriebsausgaben von € 687.980 an.
Einwände der T**** Privatstiftung gegen den Erwerb der K****-Anleihe im Nominale von € 800.000 erfolgten nicht.
Der treuhändige Erwerb der K****-Anleihe im Nominale von € 800.000 sowie die treuhändige Aufnahme des Lombardkredites von € 600.000 durch die Beschwerdeführerin als Treuhänderin der T**** Privatstiftung sowie sämtliche Schritte der Beschwerdeführerin iZm der K****-Anleihe vom Erwerb bis zur völligen Wertlosigkeit der Wertpapiere erfolgten im Einvernehmen mit der T**** Privatstiftung und fanden im Auftrag und mit Wissen und Billigung der T**** Privatstiftung statt.
Die T**** Privatstiftung hatte in der Vergangenheit wiederholt Einzelinvestments von € 100.000 für aktienähnliche Veranlagungen und Einzelinvestments von € 200.000 für anleiheähnliche Veranlagungen getätigt (Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21.9.2023). Ob eine Veranlagungsstrategie in diesem Sinne bestand ist jedoch nicht feststellbar.
Aufgrund der Doppelfunktion von Mag. R**** A**** als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und als Vorstandsvorsitzender des Stiftungsvorstandes der T**** Privatstiftung verfügte die T**** Privatstiftung zu jedem Zeitpunkt über dieselben Informationen betreffend die K****-Anleihe wie die Beschwerdeführerin.
Der Beschwerdeführerin und der T**** Privatstiftung war im Zeitpunkt des treuhändigen Erwerbes der K****-Anleihe im Nominale von € 800.000 bewusst, dass die T**** Privatstiftung mit diesem Erwerb ein Risiko von € 800.000 und nicht bloß von € 200.000 bzw € 100.000 einging.
Mag. R**** A**** war beim Erwerb der K****-Anleihe deren Nachrangigkeit bekannt (Memorandum von Mag. R**** A**** vom 24.11.2008).
Seitens der T**** Privatstiftung erfolgte weder im Jahr 2007 noch im Jahr 2008 ein Auftrag an die Beschwerdeführerin, die K****-Anleihe zu verkaufen bzw abzustoßen.
Ob überhaupt und gegebenenfalls wann eine Beratung der T**** Privatstiftung durch die Beschwerdeführerin stattfand, wer allenfalls die beteiligten Personen waren, was Gegenstand, Inhalt und Ergebnis dieser Beratung war, ob diese Beratung auch den Erwerb der K****-Anleihe betraf und ob die Beschwerdeführerin der T**** Privatstiftung geraten hat, die K****-Anleihe im Nominale von € 800.000 zu erwerben, ist nicht feststellbar.
Ebenso nicht feststellbar sind die näheren Inhalte des Treuhandverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der T**** Privatstiftung.
Schritte der Beschwerdeführerin zur Geltendmachung der von ihr als Treuhänderin getätigten Aufwendungen [€ 600.000 Lombardkredit und € 65.000 Mittel der Beschwerdeführerin] gegenüber der T**** Privatstiftung sind nicht feststellbar.
Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen der T**** Privatstiftung gegenüber der Beschwerdeführerin wegen des Wertverlustes der K****-Anleihe ist nicht feststellbar.
Eine schriftliche Aufforderung seitens der Beschwerdeführerin an die T**** Privatstiftung zum Ersatz der von ihr als Treuhänderin getätigten Aufwendungen [€ 600.000 Lombardkredit und € 65.000 Mittel der Beschwerdeführerin] erfolgte nicht, ebenso wenig eine schriftliche Schadenersatzforderung seitens der T**** Privatstiftung an die Beschwerdeführerin (Vorhaltsbeantwortung vom 31.10.2022).
Der Abschluss einer Vereinbarung bzw eines Vergleiches zwischen der Beschwerdeführerin und der T**** Privatstiftung über eine Schadensübernahme durch die Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdeführerin den gesamten Wertverlust der K****-Anleihe übernahm und auf den Ersatz ihrer Aufwendungen [€ 600.000 Lombardkredit und € 65.000 Mittel der Beschwerdeführerin] verzichtete, erfolgte nicht.
Der Prozessfinanzierer B****-Prozessfinanzierungs AG lehnte im Jahr 2011 die Finanzierung eines Prozesses der Beschwerdeführerin gegen die C****-Bank wegen eines Beratungsfehlers der C****-Bank ab, da ohne entsprechende schriftliche Dokumentation und entsprechende Unterlagen eine Prozessführung nur geringe Chancen hätte (Memorandum von Mag. R**** A**** vom 4.4.2011).
Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die T**** Privatstiftung sind unstrittig; ebenso unstrittig sind die Feststellungen iZm den durch die Beschwerdeführerin an Mag. R**** A**** bzw die A**** Immobilien KG zum Erwerb von Immobilien gewährten Darlehen.
Der Erwerb der K****-Anleihe und deren Finanzierung sowie die Bilanzierung der K****-Anleihe und des Lombardkredites bei der T**** Privatstiftung sind unstrittig.
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1012 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102840/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102840.2013
- Stammnummer
- 142620
- Gültig
- 06.11.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF