Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100203/2019
1. Zurechnung von Kapitaleinkünften aus einer liechtensteinischen Lebensversicherung 2. Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100203/2019vom 26.09.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 20. Juni 2018 wurde die Beschwerde vom 5. Juli 2018 eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass Kapitaleinkünfte aus dem Ausland im Schätzungsweg ermittelt worden seien. Der Bescheidbegründung sei keinerlei Grundlage und Annahme zur Ermittlung der Höhe der geschätzten Kapitaleinkünfte zu entnehmen, es seien lediglich allgemeine Formulierungen verwendet worden.
Es werde ausgeführt, dass die vorliegenden Unterlagen steuerlich nicht brauchbar seien. Die Behörde werde daher ersucht bekanntzugeben, welche Versicherungsunterlagen geeignet wären. Es liege ein zivilrechtlicher Vertrag vor, nach dem diese Unterlagen an den Mandanten zu übergeben seien.
Des weiteren werde auf die sehr ausführlichen Ausführungen im Beschwerdeverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 - 2014 sowie das dieser Beschwerde angeschlossene Gutachten des Dr. ***G*** verwiesen.
Der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 23. Juli 2018 wurde im Wesentlich gleich begründet wie der Einkommensteuerbescheid 2015. Die Schätzung der ausländischen Kapitalerträge sei mit 230.000,00 € (KZ 863) erfolgt. Dies würde sich daraus ergeben, dass davon auszugehen sei, dass das Kapital über die Jahre aufgrund der Erträge steige und somit auch die Erträge.
Der Vorhalt vom 6. Juni 2018 sei nicht beantwortet worden. Da eine Antwort innerhalb angemessener Zeit nicht absehbar sei, wäre die Schätzung gemäß § 184 BAO zu verfügen.
In der Beschwerde vom 14. August 2018 gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 wurde auf die Begründung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 verwiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. August 2018 wurde die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2015 und mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. August 2018 die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2016 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde jeweils Folgendes ausgeführt: "Sie haben Ihr Kapitalvermögen in ausländischen Lebensversicherungen veranlagt. Die entsprechenden Kapitalerträge haben Sie nicht bekanntgegeben, deshalb erfolgte eine Schätzung dieser Besteuerungsgrundlagen. Die Schätzung erfolgte analog der Feststellungen der Außenprüfung, auf die Ausführungen im Bericht vom 22.12.2016 wird hingewiesen. Weiters wird auf die Ausführungen in der BVE vom 15.6.2018 betreffend 2010-2014 hingewiesen. Da Sie aufgrund der Rahmenbedingungen der Versicherungsverträge die wirtschaftliche Eigentümerin des im Deckungsstock der Versicherungen befindlichen Vermögens sind, über welche Sie jederzeit verfügen können und diese auch belehnen können, sind auch die daraus resultierenden Kapitalerträge Ihnen zuzurechnen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen."
Die Vorlageanträge vom 20. September 2018 betreffend die Einkommensteuer 2015 und 2016. Ein weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet.
Mit Bericht vom 6. Februar 2019 legte das Finanzamt die gegenständlichen Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Zum Sachverhalt wurde Folgendes vorgebracht:
"E 2010-2014: Das ausländische Kapitalvermögen in Höhe von ca 2.500.000,-Euro , das sich zuvor auf Konten und Depots von ***Vorname*** ***Bf*** gehörigen liechtensteinischen Stiftungen in der Schweiz befand, wurde in 10 Lebensversicherungen bei der ***AG*** in Liechtenstein übertragen und dort veranlagt. Die Abgabepflichtige bestreitet, wirtschaftliche Eigentümerin des im Deckungsstock der Versicherungen befindlichen Vermögens zu sein. Einkünfte aus diesem ausländischen Vermögen werden von der Abgabepflichtigen daher ab 2010 nicht erklärt und auch nicht offengelegt. Das Finanzamt hat diese Einkünfte analog der Höhe der Kapitaleinkünfte in den Vorjahren geschätzt.
E 2015 - 2016: Für die Folgejahre nach der Außenprüfung liegt derselbe Sachverhalt wie 2010-2014 vor. Die Höhe der Kapitalerträge wurde nicht bekanntgegeben, daher waren die Kapitalerträge aus ausländischen Lebensversicherungen zu schätzen."
Aus den vorgelegten Unterlagen und Versicherungsverträgen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Eigentümerin des im Deckungsstock der Versicherungen befindlichen Vermögens sei, weil sie jederzeit darüber verfügen und das Vermögen auch verpfänden könne und dieses auch verpfändet habe. Demnach seien ihr auch die laufenden Kapitalerträge daraus wirtschaftlich zuzurechnen. Die Schätzung sei mangels Offenlegung der Kapitalerträge erfolgt. Die Berechnung sei im BP-Bericht logisch nachvollziehbar dargestellt.
In Ergänzung des bisherigen Vorbringens legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 25. Mai 2022 Folgendes dar:
"1) Verfügungsgewalt über Deckungsstock:
(Ausführungen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 19.12.2016 Seite 8)
Die Anlagestrategie wird vom Versicherungsnehmer gewählt. Diese hat der Vermögensverwalter dementsprechend umzusetzen. Der Versicherungsnehmer kann die Anlagestrategie während der Vertragsdauer jederzeit ändern, zwar ab einem gewissen Zeitpunkt kostenpflichtig, aber eine Änderung ist jederzeit möglich. Somit ist die Veranlagung jederzeit vom Versicherungsnehmer beeinflussbar.
Die laufenden Veranlagungen zu betreuen und zu verwalten ist die Arbeit des Vermögensverwalters, dieser wurde mittels Vollmacht dazu beauftragt. Dies ist sein Job, dafür wird er bezahlt. Die Kosten des Vermögensverwalters gehen zu Lasten des Kapitals der Versicherungsnehmer. Den Vermögensverwalter bezahlt nicht die Versicherung, sondern der Versicherungsnehmer. Hätte der Vermögensverwalter, der von der Versicherung gewählt wurde, dem Versicherungsnehmer nicht konveniert, hätte der Versicherungsnehmer das Kapital wo anders veranlagen können und somit wo anders eine solche Versicherung abschließen können.
Daher bleibt die Entscheidung, wer das Vermögen verwalten soll, im Endeffekt doch beim Versicherungsnehmer. Die Wahl des Vermögensverwalters durch die Versicherung kann daher nur als Serviceleistung des Verkäufers des Konstruktes angesehen werden. Mangels Kenntnis anderer Vermögensverwalter im Ausland, kann der gewählte Vermögensverwalter somit als Vorschlag angesehen werden. Wenn man damit einverstanden ist, dieser Person sein Kapital anzuvertrauen, wird man wohl den Vertrag in der vorgegebenen Weise mit dem gewählten Verwalter unterschreiben wollen.
Laut Versicherungsbedingungen sind Entnahmen, eine Verpfändung oder Abtretung jederzeit möglich. Dass dies mit Kosten oder dem Verlust steuerlicher Begünstigungen verbunden ist, wurde im Vertrag zur Kenntnis genommen. Dieser Umstand trifft aber generell auf die Veranlagung von allen Wertpapieren auch außerhalb eines Deckungsstockes zu. Wenn man Kapital benötigt, früher als vorgesehen, hat man mit Verlusten oder Kosten zu rechnen. Bei Frau ***Bf*** ist der Fall auch eingetreten, weil sie die Versicherung belehnt hat.
Frau ***Bf***/***Bf*** hat, wie in der Bescheidbegründung vom 15.6.2018 (Verf 67) ausgeführt wurde, angegeben, dass sie zwecks Einkommensteuernachzahlung einen Kredit aufnehmen musste. Dazu hat sie eine Belehnung der Versicherung verfügt. Gemäß § 24 BAO ist wirtschaftlicher Eigentümer derjenige, bei dem bei wirtschaftlicher Anknüpfung des Abgabentatbestandes ein Wirtschaftsgut zuzurechnen ist. Gemäß § 24 (1) BAO gilt gem. Zi a) Wirtschaftsgüter, die zum Zweck der Sicherung übereignet worden sind, werden demjenigen zugerechnet, der die Sicherung einräumt.
2) Zurechnung ***Vorname*** / ***VNGatte***
Die Eingänge v 29.6.2010 von 1.500.000,- und 1.300.000,- kamen von Konten, die zu Stiftungen gehörten. Es kamen 1.500.000,- von einem Stiftungskonto von ***Vorname*** und 1.300.000,-von einem Stiftungskonto der Mutter ***Mutter***. Am Folgetag, 30.6.2010, wurden 2.500.000,- von diesem Konto an die ***AG*** für die zehn Versicherungen für ***Vorname*** überwiesen. Das Konto, lautend auf ***VNGatte*** ***Bf***, wurde daher nur zum Durchschleusen benutzt. Daher wurden die Einkünfte daraus in der Folge nur ***Vorname*** zugerechnet, weil diese Beträge für die Versicherungen von ***Vorname*** verwendet worden sind. Dies wurde auch vom steuerlichen Vertreter so angegeben. Die anderen Einkünfte aus den Zeiträumen davor auf diesem Konto wurden ***VNGatte*** und ***Vorname*** 50:50 zugerechnet.
3) Darlehen von ***Mutter*** an ***Vorname*** 1.200.000,- 6/2010
Das sind die oben genannten ~1.300.000,- von ***Mutter*** Stiftungskonto für ***Vorname*** Versicherungen verwendeten Beträge. Also sind das in Summe die 2.500.000,- für ***Vorname*** Versicherungen. Der Beleg wird in der Anlage übermittelt. Ich übermittle auch die Seite des Kontoauszuges, wo man das Durschschleusen der Beträge und die Zahlung vom 30.6.2010 2.500.000,- ***AG*** sieht: Seite 2 der Anlage Stiftungen Notizen.
Zum "Darlehen": Einerseits wurde angegeben, ***Mutter*** hätte an ***Vorname*** 1.500.000,- gegeben, dann 1.300.000,- und im Endeffekt wurde ein handschriftlicher Beleg mit 1.200.000,- als Darlehensvereinbarung vorgelegt. Die gesamten 2.500.000,- wurden auch seitens des Steuerberaters ***Vorname*** zugerechnet, darüber gab es keine Diskussion.
Das Vorhandensein von weiteren Konten konnte nicht bewiesen werden.
Bei der Zuschätzung wurde von den bisher ***Vorname*** zugerechneten Kapitaleinkünften ausgegangen.
4) Rückzahlung des Darlehens
Dazu wurde von der Prüferin Frau ***B2*** die steuerliche Vertretung um Auskunft ersucht.
Lt. Antwort des Steuerberaters wurde das Darlehen einvernehmlich verlängert. Siehe dazu auch den beigelegten Mailverkehr."
Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 wurde die Stellungnahme des Finanzamtes zur Wahrung des Parteiengehörs der beschwerdeführenden Partei übermittelt.
Am 15. September 2022 brachte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin einen ergänzenden Schriftsatz ein, in dem er in Zusammenhang mit der Schätzung zusätzlicher Kapitalerträge ab 2010 im Wesentlichen ausführte, dass zwei Überweisungen vorliegen würden. 1,500.000,00 würden aus der Auflösung der Stiftung der Beschwerdeführerin stammen, 1,300.000,00 aus der Auflösung der Stiftung der Mutter. Abgesehen davon könnten keine Eingänge gefunden werden. 2,500.000,00 seien, wie auch im BP-Bericht angeführt, an die ***AG*** überwiesen worden. 300.000,00 seien auf dem Konto bei der Notensteinbank verblieben. Einerseits werde das in der Versicherung veranlagte Kapital für die Besteuerung herangezogen und zusätzlich der für die Versicherung verwendete Betrag nochmals als ausländisches Einkommen hinzu geschätzt. Demnach läge eine Doppelbesteuerung vor.
In Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Lebensversicherungen wurde darauf hingewiesen, dass wohl außer Zweifel stehe, dass 10 gleichlautende Polizzen zu je 250.000,00 bei der ***AG*** vorliegen würden. Sollten noch Duplikate der Polizzen oder weitere Bestätigungsschreiben der ***AG*** notwendig sein, müssten diese angefordert werden. Bezüglich der Zurechnung des Deckungsstockes werde auf die Entscheidung des BFG GZ RV/7103594/2015 verwiesen. Das diesem Erkenntnis zugrunde liegende Versicherungsprodukt würde den gegenständlichen Versicherungen entsprechen. Im angeführten Erkenntnis würde der Versicherungsnehmer nicht als wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere des Deckungsstockes klassifiziert. Die seitens der Behörde angeführten Argumente würden insbesondere unter Betrachtung diese Erkenntnisses ins Leere gehen. Würde die Möglichkeit der Verpfändung einer Polizze wirtschaftliches Eigentum am Deckungsstock begründen, würde dies dazu führen, dass zahlreiche österreichische Erlebensversicherungen nicht mehr als solche zu bewerten wären, da dies im Zuge der Kreditvergabe der österreichischen Kreditinstitute gängige Praxis sei.
Zu den vorgenommenen Hinzurechnungen für die Jahre 2013 und 2014 und den abweichenden Kontrollmitteilungen aus der Schweiz werde angemerkt, dass der Finanzbehörde die vollständigen Erträgnisaufstellungen samt genauer Berechnung übergeben worden seien. Die Kontrollmitteilungen würden auf Basis des jeweiligen nationalen Rechts des meldenden Staates erfolgen. Diese ausführlichen Berechnungen nach österreichischem Recht samt den vollständigen Erträgnisaufstellungen der depotführenden Bank seien lückenlos im Zuge des Verfahrens vorgelegt worden. Die Berechnungsunterlagen seien der Behörde sogar in Excellformat und damit besonders gut nachvollziehbar übergeben worden. Auf diese, dem österreichischen Steuerrecht entsprechenden Berechnungen sei weder im Bericht zur BP noch in der BVE eingegangen worden. Vielmehr seien die nach Schweizer Recht ermittelten Werte in Österreich der Besteuerung unterzogen worden.
Diese Stellungnahme wurde am 16. September 2022 an das Finanzamt weitergeleitet.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20. September 2022 nahm die Amtspartei zum Vorbringen des steuerlichen Vertreters vom 15. September 2022 wie folgt Stellung: Das vom steuerlichen Vertreter zitierte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes habe einen 83-jährigen Mann betroffen, die Beschwerdeführerin sei zum Abschluss der Lebensversicherung deutlich jünger gewesen (ca. 40 Jahre). Eine Vergleichbarkeit sei daher nicht gegeben.
Seitens der Betriebsprüfung seien immer wieder vergeblich Unterlagen abverlangt worden. Es sei nie nachgewiesen worden, welcher Geldfluss nach Auflösung der Stiftungen in Liechtenstein stattgefunden habe. Zu den beiden Überweisungen: 1,500.000,00 € würden angeblich aus der Auflösung einer Stiftung der Beschwerdeführerin stammen. Ein Nachweis sei nie vorgelegt worden. 1,300.000,00 € würden angeblich aus der Auflösung einer Stiftung der Mutter stammen. Diesbezüglich liege ein Zettel vor, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin einen Betrag von 1,200.000,00 € leihen würde. Auf die Differenz von 100.000,00 € werde hingewiesen.
Es sei nicht bekannt, was sich in den Stiftungen tatsächlich befunden habe. Es seien keine Jahresabschlüsse und auch keine Vermögensaufstellungen vorgelegt worden. Vollständigkeit und Geldfluss seien nicht nachvollziehbar. Die Betriebsprüfung verfüge über eine Vermögensbekanntgabe in Zusammenhang mit der ***St*** Stiftung per 31.12.2008, wonach der Wert bei 2,000.000,00 € gelegen sei. Die Prüferin sei davon ausgegangen, dass es bis 2010 zu einer Wertsteigerung gekommen sei und auch andere Stiftungen aufgelöst worden seien, sodass das Vermögen aus Auflösung der Stiftungen mit 2,500.000,00 € realistisch angenommen werde.
Für die Jahre 2013 und 2014 würden EU-Zinskontrollmitteilungen vorliegen, die laut Angabe der Beschwerdeführerin je zur Hälfte ihr und ihrem damaligen Ehemann zuzurechnen seien. Eine Differenz zwischen diesen Kontrollmitteilungen und der Berechnung des Steuerberaters sei nie aufgeklärt worden und seien auch diesbezüglich keine Unterlagen vorgelegt worden. In Zusammenhang mit den Berechnungen von Dr. ***G*** werde darauf hingewiesen, dass unbekannt sei, welche Bankunterlagen ihm zur Verfügung gestanden seien bzw. seien diese Unterlagen nicht vorgelegt worden. Ein Ergänzungsersuchen vom 9. Juni 2017 betreffend Einkommensteuer 2015 sei mit einer Email des steuerlichen Vertreters beantwortet worden, worin ausgeführt werde, dass aus verwaltungsökonomischen Gründen und weil von der Bank vermutlich nichts Anderes zu bekommen sei, laut Ergänzungsersuchen erklärt werde.
Der steuerliche Vertreter hielt dem Vorbringen der Finanzamtsvertretung Folgendes entgegen: In Bezug auf das zitierte BFG-Erkenntnis werde angemerkt, dass es darin nicht allein um das Alter des Versicherungsnehmers gehe. Das Alter allein könne nicht ausschlaggebend für die Zurechnung sein.
Zu den Stiftungsunterlagen: Für den Zeitraum 2004 bis Mitte 2010 seien Unterlagen vorgelegt worden. Was die Beschwerdeführerin nicht gehabt hätte, seien die Jahresabschlüsse. Für 2004 bis Mitte 2010 seien die vorgelegten Unterlagen ausreichend gewesen. Es würde eine Aufstellung der Bank und die Berechnung von Dr. ***G*** geben. Die Kontrollmitteilungen aus dem Ausland würden dem ausländischen Recht entsprechen. So würden zB Investmentfonds als Zinsen und Dividenden bekanntgegeben.
Wo die 2,800.000,00 € plötzlich herkommen sollen, sei ihm immer noch unklar. Es gäbe einen Eingang von 2,800.000,00 und einen Ausgang von 2,500.000,00 €.
Zum Vorhalteverfahren: Der steuerliche Vertreter habe irgendwann aufgegeben und Dr. ***G*** koste schließlich auch Geld. Laut seiner Auskunft passt dann eh immer alles irgendwie zusammen.
Zettel der Mutter: Es sei ein Geldtransfer vor Abschaffung der Schenkungssteuer gewesen. Die Mutter wollte das Geld zunächst eigentlich nicht verschenken, es sei sozusagen ein zinsenfreien Darlehen gewesen. Irgendwann werde der Betrag wahrscheinlich doch geschenkt werden.
Schließlich legte die Behördenvertreterin eine Meldung iSd Meldestandard-Gesetzes aus dem Jahr 2017 vor, woraus ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin bei der ***AG*** über einen Kontostand von rund 2,400.000,00 € verfügen würde. Offensichtlich gehe also die ***AG*** davon aus, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin dieses Kapitals sei.
Für die Jahre 2004 und 2005 habe die Verjährung gedroht. In den Folgejahren habe es keinen Verdacht auf weitere Geldflüsse gegeben. Daher sei antragsgemäß veranlagt worden. Im Jahr 2010 habe es dann die beiden Überweisungen gegeben, bei denen nicht nachvollziehbar sei, woher das Geld komme. Die Betriebsprüfung habe nur den Wert der ***St*** Stiftung aus dem Jahr 2008 gekannt, aber gewusst, dass es noch weitere Stiftungen in ***Z*** gegeben habe.
In Bezug auf die Stiftung in ***Z*** führte der steuerliche Vertreter aus, dass in ***Z*** eine Stiftung gegründet worden sei, Geld sei aber nie transferiert worden.
Das Ehepaar ***Bf*** habe Ende der 80er Jahre ein Schloss in ***T*** erworben und dieses dann etwa 2001 gewinnbringend verkauft. Versicherungen seien belehnt worden. Mittlerweile sei eine weitere Liegenschaft veräußert worden und es sei auch noch erklärtes Geld vorhanden.
Auf Frage des Laienrichters ***L1*** ergänzte die Behördenvertreterin ihr Vorbringen: Die vom steuerlichen Vertreter angesprochenen Unterlagen hätte sie bekommen. Sie hätte die Liste verschiedenster Produkte mit Erträgnisaufstellungen enthalten, die Vermögensaufstellungen hätten aber gefehlt. Es seien Erträge, aber nicht der Grundkapitalstock bekanntgegeben worden.
Die Vertreter des Finanzamtes beantragten die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden.
Der steuerliche Vertreter beantragte die Stattgabe der gegenständlichen Beschwerden. Sollte es zu einer Zurechnung der Lebensversicherungen kommen, werde beantragt, dass 2015 keine Regelbesteuerung vorgenommen werde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1.1. Einkommensteuer 2005 und Anspruchszinsen 2005
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2015 wurde die Einkommensteuer 2005 erstmalig veranlagt. Ebenfalls mit Bescheid vom 21. Dezember 2015 wurden Anspruchszinsen in Höhe von 4.133,91 € festgesetzt. Die Bescheide langten am 7. Jänner 2016 beim steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin entsprechend der Zustellbevollmächtigung ein.
Der steuerliche Vertreter legte nur den Einkommensteuerbescheid 2005 mit dem entsprechenden Eingangsstempel vor. Bescheide, die einen Abgabenpflichtigen betreffen und am selben Tag ausgefertigt werden, werden regelmäßig in einem Briefumschlag versendet. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der Bescheid betreffend Festsetzung der Anspruchszinsen am 7. Jänner 2016 zugestellt wurde. Es wurde von der Beschwerdeführerin diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Ein Fristverlängerungsansuchen in Zusammenhang mit dem Veranlagungsjahr 2005 ist nicht aktenkundig.
Die Beschwerde vom 2. Jänner 2017 gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 und gegen den Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2005 langte am 4. Jänner 2017 beim Finanzamt ein.
Bescheide, mit denen das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2004,2005, 2010 bzw. 2011 wiederaufgenommen wurden, wurden nicht erlassen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den Parteienvorbringen und den vorgelegten Unterlagen.
1.2. Einkommensteuer 2010 bis 2016
Die in Österreich wohnhafte Beschwerdeführerin hat zunächst in Österreich keine Einkünfte erklärt.
Im Zuge einer Routineprüfung wurde das Finanzamt auf hohe Eingänge und Ausgänge auf einem Bankkonto der Beschwerdeführerin aufmerksam. Anlässlich einer Selbstanzeige gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass ihr zwei liechtensteinische Stiftungen zuzurechnen sind. Es stellte sich weiters heraus, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem damaligen Gatten über ein Wertpapierdepot in der Schweiz verfügt. Für die Jahre 2004 bis 2009 wurde rechtskräftig Einkommensteuer in Höhe von 35.961,46 €, 25.990,34 €, 29.536,71 €, 57.782,52 €, 25,668,65 € und 16.012,43 €, insgesamt somit 190.952,11 €, vorgeschrieben. Diesbezüglich wird auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu RV/5100198/2019 verwiesen.
Im Jahr 2010 wurden die ausländischen Stiftungen aufgelöst. Der Geldfluss wurde nicht offengelegt. Aus einer Vermögensaufstellung aus dem Jahr 2008 geht hervor, dass in de ***St*** Stiftung rund 2 Millionen Euro veranlagt wurden. Weitere Vermögensaufstellungen - für andere Zeiträume bzw. für andere Stiftungen - wurden nicht vorgelegt.
Am 29. Juni 2010 wurden auf einem Konto bei der ***XBank*** Eingänge in Höhe von 1,500.000,00 € und 1,300.000,00 € verzeichnet.
In diesem Zusammenhang wurde eine handschriftliche Vereinbarung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass Frau ***Mutter*** ihrer Tochter ein zinsenfreies Darlehen über 1,200.000,00 € bis Ende Juni 2020 gewährt. Tatsächlich wurden 1,300.000,00 € überwiesen. Nach Auskunft des Steuerberaters vom 17. Mai 2022 wurde diese Vereinbarung verlängert.
Am 30. Juni 2010 wurde der Betrag von 2,500.000,00 € von diesem Konto abgehoben. Die Beschwerdeführerin hat einen Betrag von 2,500.000,00 € in 10 Lebensversicherungen zu je 250.000,00 € bei der ***AG*** in Liechtenstein investiert. Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang nur eine Versicherungspolice für die Erlebens- und Todesfallversicherung mit Einmalprämie ***Vers1***. Daraus geht hervor, dass Versicherungsbeginn der 30.06.2010 ist und die Laufzeit 15 Jahre beträgt. Es wurde eine Prämie von 250.000,00 € einbezahlt, die nach Abzug der Versicherungssteuer iHv 9.615,38 € (= 4 %) 240.384,57 € betrug. Zu den versicherten Leistungen wurde Folgendes festgehalten:
"Erlebensfallleistung: Erlebt mindestens eine der versicherten Personen das Ende der Versicherungslaufzeit, entspricht die Erlebensfallleistung dem Wert der Versicherung.
Todesfallleistung: Stirbt die letzte versicherte Person während der Versicherungslaufzeit, entspricht die Todesfallleistung dem Wert der Versicherung zuzüglich einer Todesfalldeckung. Die Todesfalldeckung beträgt 5 % des Wertes der Versicherung. In den ersten drei Versicherungsjahren ist die Todesfalldeckung auf Unfalltod beschränkt." (vgl. § 15 AVB)
Aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur ***Vers*** geht ua Folgendes hervor:
§ 2 Um welche Versicherung handelt es sich?"(1) Die Vorsorgelösung ***Vers*** dient der eigenverantwortlichen Ansparung von Vermögenswerten für spätere Lebensabschnitte und der Abdeckung eines biometrischen Risikos, d.h. eines Risikos, das aus der Unsicherheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens für den Lebensplan erwächst. Ein solcher Aufbau eines Altersvermögens im Rahmen dieser Vorsorgelösung soll insbesondere der Verhinderung etwaiger Versorgungslücken dienen.(2) Die Vorsorgelösung ***Vers*** ist eine Erlebens- und Todesfallversicherung mit Einmalprämie. Bei der Versicherung handelt es sich um eine so genannte anteilsgebundene bzw. fondsgebundene Lebensversicherung, bei welcher Sie als Versicherungsnehmer das Anlagerisiko tragen. Die Höhe der Versicherungsleistung hängt von der Wertentwicklung der Vermögenswerte ab, die Ihrem Versicherungsvertrag anteilsmäßig zuzuordnen sind."
§ 7 Wie verwenden wir Ihre Prämie"(3) Ihre Prämie wird entsprechend der vor Versicherungsvertragsbeginn gewählten Anlagestrategie und der daraus resultierenden Risikobereitschaft angelegt. Die gewählte Anlagestrategie ist von dem von uns beauftragten Vermögensverwalter umzusetzen.(4) Sie können die Anlagestrategie während der Vertragsdauer ändern. Die Änderung ist uns schriftlich mitzuteilen und wird von uns gegenüber dem Vermögensverwalter veranlasst. Ab der dritten Änderung der Anlagestrategie Im Jahr ist der Betrag von EUR 500,-- pro Änderung der Anlagestrategie geschuldet. Sie haben während der Vertragsdauer keinen direkten Einfluss auf die Auswahl und Verwaltung der Vermögenswerte, die dem Versicherungsvertrag anteilsmäßig zuzuordnen sind. Insbesondere können sie weder unmittelbar noch mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der ErIöse aus der demVersicherungsvertrag zuzuordnenden Vermögenswerte bestimmen."
§ 9 Wie wählen wir den Vermögensverwalter und die Depotbank für den Versicherungsvertrag?"(3) Ein Wahlrecht, ein Rechtsanspruch oder ein Weisungsrecht auf Beauftragung eines bestimmten Vermögensverwalters besteht nicht. Sie haben weder gegenüber dem Vermögensverwalter noch uns gegenüber ein Weisungsrecht zur Vornahme einzelner Vermögensdispositionen und etwaiger Vermögensumschichtungen. Sie haben kein Recht und keinen Anspruch darauf, unmittelbar oder mittelbar über uns oder den Vermögensverwalter oder in sonstiger Art und Weise Einfluss auf die Anschaffung und/oder Veräußerung einzelnen Vermögensgegenständen auszuüben. Anlageentscheidungen werden ausschließlich von dem von uns beauftragten Vermögensverwalter getroffen und sind allein von diesem zu verantworten.(4) Wir wählen und beauftragen die für die Anlage der dem Versicherungsvertrag zuzuordnenden Vermögenswerte geeignete Debotbank. § 9 (2) und (3) AVB gilt entsprechend."
§ 13 Welche Kosten und Gebühren werden wir verrechnen?"(1) Wir belasten Ihnen sämtliche Kosten, Gebühren und Provisionen, die mit dem Abschluss, der Verwaltung und dem Versicherungsschutz des Versicherungsvertrages zusammenhängen. Die Abschlusskosten und die Abschlussprovisionen werden einmalig zu Beginn des Versicherungsvertrages belastet. Basis für die Berechnung der Abschlusskosten und Abschlussprovisionen ist die Prämie. Die laufenden Verwaltungskosten werden zweimal jährlich (zum 1. Januar bzw. 1. Juli eines jeden Jahres) jeweils vorschüssig belastet. Basis für die Berechnung der laufenden Verwaltungskosten ist der aktuelle Wert der dem Versicherungsvertrag anteilsmäßig zuzuordnenden Vermögenswerte zum jeweiligen Abrechnungsstichtag. Wir behalten uns das Recht vor, die laufenden Verwaltungskosten sowie deren Berechnungsmodalitäten, den Abrechnungszeltraum und -stichtag anzupassen bzw. diese jährlich oder in häufigeren Zeitabständen zu belasten, wenn wir dies aus verwaltungstechnischen Gründen für erforderlich halten. Sämtliche Änderungen dieser Art teilen wir Ihnen vorgängig mit; die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats nach Mitteilung wirksam. Weiter sind sämtliche Steuern, Gebühren und Abgaben, die von Gesetzes wegen bzw. die in Bezug auf Ihren Versicherungsvertrag zu unseren Lasten erhoben werden, ausschließlich von Ihnen geschuldet. Alle externen Kosten, wie beispielsweise Bankspesen sowie Gebühren für die Vermögensverwaltung des Versicherungsvertrages, die zu unseren Lasten erhoben werden, sind ausschließlich von Ihnen geschuldet und werden Ihnen belastet."§ 14 Gebühren, Abgaben, Steuern
"(1) Für Versicherungsnehmer mit Steuerdomizil in der Republik Österreich unterliegt der Versicherungsvertrag der Versicherungssteuer in Höhe von 4% der Einmalprämie (bei einer Laufzeit unter zehn Jahren beträgt die Versicherungssteuer 11%), die zusammen mit dieser zu leisten ist und von uns an die zuständige Steuerbehörde abgeführt wird. Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Entnahmen (vorzeitige Auszahlungen), Kündigungen bzw., Erhöhungen können zu einer bezüglich der Versicherungssteuer zu einer Nachversteuerung der Prämie in Höhe von 7% führen bzw. einer Versteuerung in Höhe von 11% unterliegen. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine Entnahme (vorzeitige Auszahlung) (§ 21 (1) AVB) beantragt, behalten wir uns das Recht vor, gemäß unseren internen Richtlinien einem solchen Antrag nicht zuzustimmen, solange nicht ausreichend Liquidität für die Abfuhr dar fällig werdenden Versicherungssteuer vorhanden ist oder der entsprechende Steuerbetrag vom Versicherungsnehmer an uns gezahlt wird. Für den Fall des Rückkaufes (§ 21 (3) AVB), bei dem der Versicherungsvertrag innerhalb von 10 Jahren ab Vertragsabschluss aufgelöst werden soll, wird der Rückkauf erst mit Ablauf von 10 Jahren nach Vertragsabschluss wirksam, wenn nicht ausreichend Liquidität für die Abfuhr der fällig werdenden Versicherungssteuer vorhanden Ist oder der entsprechendeSteuerbetrag vom Versicherungsnehmer an uns gezahlt wird. Dies gilt auch, wenn ein Dritter den Rückkauf in zulässiger Weise für den Versicherungsnehmer erkIärt (z.B. in Fällen der Abtretung oder Verpfändung), ausgenommen der Dritte zahlt den entsprechenden Steuerbetrag an uns. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine Erhöhung (§ 22 AVB) beantragt, behalten wir uns das Recht vor, gemäß unseren internen Richtlinien einem solchen Antrag nicht zuzustimmen, solange nicht ausreichend Liquidität für die Abfuhr der fällig werdenden Versicherungssteuer vorhanden ist oder der entsprechende Steuerbetrag vomVersicherungsnehmer an uns gezahlt wird. Es wird zusätzlich vereinbart, dass in sämtlichen Fällen der Sätze 4bis 7 keine Leistungspflicht seitens des Versicherungsunternehmens bzw, ein Zurückbehaltungsrecht seitens des Versicherungsunternehmens besteht, solange nicht die fällig werdende Versicherungssteuer seitens des Versicherungsnehmers oder des Dritten zur Gänze an uns gezahlt wurde.(2) Gebühren, Abgaben oder Steuern, die jetzt oder in der Zukunft auf die Prämie, auf die dem Versicherungsvertrag anteilsmäßig zuzuordnenden Vermögenswerte bzw. die Versicherungsleistungen zu entrichten sind oder seinwerden, gehen zu Ihren Lasten bzw. zu Lasten des Bezugsberechtigten. Notwendige Meldungen an die entsprechenden Steuerbehörden obliegen Ihnen bzw. dem Bezugsberechtigten. Es wird vereinbart, dass keineLeistungspflicht seitens des Versicherungsunternehmens bzw. ein Zurückbehaltungsrecht seitens des Versicherungsunternehmens besteht, solange nicht fällige Gebühren, Abgaben oder Steuern, die jetzt oder in der Zukunft auf die Prämie, auf die dem Versicherungsvertrag anteilsmäßig zuzuordnenden Vermögenswerte bzw.die Versicherungsleistungen zu entrichten sind, seitens des Versicherungsnehmers oder des Bezugsberechtigten zur Gänze entrichtet wurden.(3) Allgemeine steuerliche Informationen zu Ihrer Lebensversicherung finden Sie in den Verbraucherinformationen. Wir können für steuerliche Konsequenzen jeglicher Art, die sich aufgrund des Versicherungsvertrages imEinzelfall ergeben, nicht verantwortlich gemacht werden. Sie sind alleine dafür verantwortlich, sich sämtliche Informationen über die anwendbaren nationalen Steuergesetze und deren Konsequenzen zu besorgen. Wir empfehlen, sich hierzu an einen Steuerberater zu wenden."
§ 21 Entnahmen (vorzeitige Auszahlungen)/ Rückkauf
"(3) Sie können Ihren Vertrag schriftlich unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf das Monatsende, frühestens jedoch auf das Ende des ersten Versicherungsjahres zurückkaufen. § 14 (1) AVB ist zu beachten. Bei einem Rückkauf der Versicherung erhalten Sie den Rückkaufswert. Dieser entspricht dem Wert der Versicherung (§ 8 (1) AVB) abzüglich sämtlicher Kosten der Kündigung, die zu Ihren Lasten gehen. Bel einem Rückkauf in den ersten fünf Versicherungsjahren sind als Rückkaufsgebühren die vereinbarten laufenden Verwaltungskosten bis zum Ende des laufenden und des darauffolgenden Versicherungsjahres geschuldet. Danach fallen keine Kosten für den Rückkauf an. § 15 (4) bis (8) AVB kommt sinngemäß zur Anwendung."
§ 23 Verpfändung und Abtretung
Sie können den Vertrag jederzeit verpfänden oder abtreten. Die Abtretung bzw. Verpfändung eines Anspruches bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Versicherungspolice an den Abtretungs- bzw. Pfandgläubiger. Wir können an den früheren Anspruchsberechtigten mit schuldbefreiender Wirkung leisten, solange uns die Abtretung bzw. Verpfändung nicht angezeigt wurden."
In Zusammenhang mit den ausländischen Kapitaleinkünften der Jahre 2013 und 2014 liegen Kontrollmitteilungen der Notenstein Privatbank betreffend Dividendenerträge, Zinserträge und Veräußerungsgewinne vor.
Außer den beschwerdegegenständlichen Einkünften aus Kapitalvermögen erzielen weder die Beschwerdeführerin noch ihr (damaliger) Gatte Einkünfte. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum führte das Ehepaar einen gemeinsamen Haushalt mit ihren vier Kindern.
1.3. Anspruchszinsen 2010 bis 2014 und Verspätungszuschläge 2012 sowie 2013
Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2017 wurde auch gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010 bis 2014 sowie gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen 2012 bis 2013 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Außer der Bezeichnung der Bescheide enthielt die Beschwerde nicht die Inhaltserfordernisse gemäß § 250 Abs. 1 BAO.
Vom Mängelbehebungsbescheid des Finanzamtes vom 5. Juli 2017 waren auch die Bescheide betreffend Anspruchszinsen 2010 bis 2014 sowie betreffend Verspätungszuschläge 2012 bis 2013 erfasst. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, eine Erklärung, welche Änderung beantragt werden und eine Begründung fehlen. Die Mängel sollten bis 28. Juli 2017 behoben werden, nach fruchtlosem Ablauf der Frist würde die Beschwerde als zurückgenommen gelten.
Im Schreiben des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2017 wurden die Beschwerden betreffend Anspruchszinsen 2010 bis 2014 sowie betreffend Verspätungszuschläge 2012 bis 2013 nicht erwähnt und auch inhaltlich nicht darauf Bezug genommen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Juni 2018 wies das Finanzamt die diesbezüglichen Beschwerden als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2018 wurde dagegen Vorlageantrag eingebracht.
2. Beweiswürdigung
2.1. Einkommensteuer 2005 und Anspruchszinsen 2005
Der steuerliche Vertreter legte nur den Einkommensteuerbescheid 2005 mit dem entsprechenden Eingangsstempel vor. Bescheide, die einen Abgabenpflichtigen betreffen und am selben Tag ausgefertigt werden, werden regelmäßig in einem Briefumschlag versendet. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der Bescheid betreffend Festsetzung der Anspruchszinsen am 7. Jänner 2016 zugestellt wurde. Es wurde von der Beschwerdeführerin diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.
2.2. Einkommensteuer 2010 bis 2016
Die Sachverhaltsfeststellungen ergaben sich in erster Linie aus den Feststellungen der Betriebsprüfung sowie aus der Versicherungspolice für die Erlebens- und Todesfallversicherung mit Einmalprämie ***Vers1***.
2.3. Anspruchszinsen 2010 bis 2014, Verspätungszuschläge 2012 und 2013
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus den vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Einkommensteuer 2005 und Anspruchszinsen 2005
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheides. Gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO erfolgt bei schriftlichen Erledigungen die Bekanntgabe regelmäßig durch Zustellung.
Die Beschwerdefrist begann daher im gegenständlichen Fall für den Einkommensteuerbescheid 2005 und den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 mit 7. Jänner 2016 (Zustellung der Bescheide) zu laufen. (vgl. § 109 BAO)
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO würde die Beschwerdefrist von einem Monat grundsätzlich am 7. Februar 2016 enden. Da der 7. Februar 2016 ein Sonntag war, endete die Frist gemäß § 108 Abs. 3 BAO tatsächlich am Montag, den 8. Februar 2016.
Die Beschwerde vom 2. Jänner 2017 langte am 4. Jänner 20107 - somit eindeutig nach Ablauf der Beschwerdefrist - beim Finanzamt ein.
Die Beschwerdeführerin erlangte durch die Beschwerdevorentscheidung vom 18. Juni 2018 davon Kenntnis, dass die Erhebung ihrer Beschwerde nicht rechtzeitig erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Beschwerdevorentscheidung Vorhaltecharakter zu (vgl. VwGH 30.4.2003, 99/13/0251; VwGH 29.06.2005, 2000/14/0194).
Daher konnte auch das Bundesfinanzgericht von der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgehen, zumal dies auch von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten wurde.
§ 260 Abs. 1 BAO lautet:
Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Im Rahmen des Vorlageantrages wurde vorgebracht, dass hinsichtlich der Bescheide betreffend 2005 gemäß § 209 Abs. 3 BAO mit 31.12.2015 absolute Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Ein verspätetes Rechtsmittel gegen einen nach der Verjährung ergangenen Bescheid sei nicht möglich und der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand zu löschen.
Diesem Vorbringen ist insoweit zuzustimmen, als das Recht, die Einkommensteuer 2005 festzusetzen, mit Ablauf des Jahres 2015 verjährt ist (absolute Verjährung gemäß § 209 Abs. 3 BAO).
Unrichtig ist jedoch die Rechtsansicht, dass ein verspätetes Rechtsmittel gegen einen nach Eintritt der Verjährung erlassenen Bescheid nicht möglich sei.
Mit Erkenntnis vom 18.03.1994, 94/12/0034, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: "Auch rechtswidrige Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen, sind verbindlich." (im gleichen Tenor: VwGH vom 6.3.1997, 94/09/0229; 3.3.1999, 98/04/0202; 19.12.2001, 2000/12/0251)
Nach Eintritt der absoluten Verjährung ist ohne Rücksicht auf Unterbrechungen oder Hemmungen sowie ohne Rücksicht darauf, wie lange die Grund-Verjährungsfrist läuft (noch laufen würde), die Abgabenfestsetzung unzulässig. Die dennoch vorgenommene Abgabenvorschreibung wäre rechtswidrig, daher anfechtbar, jedoch nicht nichtig. (Stoll BAO Kommentar, Band 2, § 209, S 2203)
Wendet man Rechtsprechung und Judikatur auf den gegenständlichen Fall an, kommt man zu dem Resultat, dass die Einkommensteuer 2005 und die Anspruchszinsen 2005 wegen Eintritts der absoluten Verjährung nicht mehr vorgeschrieben hätten werden dürfen. Die beiden Abgaben sind aber (rechtswidrig) festgesetzt worden und somit verbindlich und grundsätzlich anfechtbar. Da jedoch auch in diesem Fall die Beschwerdefrist von einem Monat zur Anwendung kommt, ist die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen.
Wird eine Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht, so ist sie gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zwingend mit Beschluss zurückzuweisen.
3.2. Einkommensteuer 2010 bis 2016
Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105 (vgl. § 2 Abs. 2 EStG 1988).
Strittig ist gegenständlich, ob Erträge aus Wertpapieren des Deckungsstocks eines liechtensteinischen Versicherungsproduktes in wirtschaftlicher Betrachtungsweise bei der Beschwerdeführerin als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind. Diese Frage ist generell nach den allgemeinen Zurechnungsgrundsätzen des Steuerrechtes zu prüfen (vgl. BFG vom 17.12.2014, RV/5100901/2012).
§ 27 EStG 1988 (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010), lautete auszugsweise:
(1) Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, Einkünfte aus Kapitalvermögen: [...]
6. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, die
a) im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung,
b) im Falle der Kapitalabfindung oder des Rückkaufs einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluss vereinbart ist,
ausgezahlt werden, wenn im Versicherungsvertrag nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages weniger als zehn Jahre beträgt. Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Vertrages auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages."
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde diese Bestimmung in § 27 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 verschoben, wobei die Mindestlaufzeit für die Ertragsteuerfreiheit auf 15 Jahre erhöht wurde (vgl. auch 981 BlgNR 24. GP 117).
Die steuerrechtliche Frage, wem das Einkommen bzw. Einkünfte oder Einnahmen zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 1 EStG 1988), ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Entscheidend ist, ob das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Für Zwecke der Einkünftezurechnung ist nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten zu unterscheiden (vgl. - mit weiteren Nachweisen - VwGH 25.02.2015, 2011/13/0003).
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind demjenigen zuzurechnen, dem die Befugnis oder auch nur die faktische Möglichkeit zur entgeltlichen Nutzung der fraglichen Wirtschaftsgüter zukommt. Die Zurechnung von passiven Einkünften (also insbesondere auch solchen aus Kapitalvermögen) erfolgt grundsätzlich an denjenigen, der das (wirtschaftliche) Eigentum an den die Einkünfte generierenden Vermögenswerten hat (vgl. neuerlich - wiederum mit weiteren Nachweisen - VwGH vom 25.02.2015).
Grundsätzlich entsteht in Zusammenhang mit Lebensversicherungen eine ertragsteuerliche Relevanz jedenfalls durch die Erfassung von Unterschiedsbeträge zwischen eingezahlter Versicherungsprämie und Versicherungsleistung als Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. § 27 Abs. 1 Z 6 EStG bzw. § 27 Abs. 5 Z 3 EStG in der jeweils geltenden Fassung), wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei bestimmten Lebensversicherungsprodukten kann sich eine zusätzliche steuerliche Relevanz ergeben, wenn der Versicherungsnehmer auf das hinter der Versicherung stehende Depot maßgeblich Einfluss nehmen kann. Dies zieht die Frage nach sich, ob derartige Versicherungen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine reine Kapitalanlage darstellen und die sich im Depot befindlichen Wertpapiere dem Versicherungsnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer zuzurechnen sind.
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise des § 21 Abs 1 BAO ist ein Auslegungsprinzip für Gesetzesnormen und ein Wertungsprinzip für Tatsachen (Paulik, DStR 1975, 564 (566)). Auch wenn es der Wortlaut der Bestimmung vermuten lässt, ist nicht auf den festgestellten Sachverhalt eine außerhalb der Tatbestände der anzuwendenden Steuergesetze liegende Wertung dieses Sachverhaltes nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten anzulegen. Das "Wertungsprinzip für Tatsachen" ist dahingehend auszulegen, dass bei der Vorauswahl der Sachverhalte mehr dem tatsächlichen Geschehen und den wirtschaftlichen Erfolgen Bedeutung beizumessen ist, als den formalen (oft inhaltsleeren) Positionen und Berechtigungen (Stoll, BAO, 221, 224). In erster Linie dient § 21 Abs 1 BAO als Auslegungsbehelf für die abgabenrechtlichen Tatbestände und kann bei Gleichwertigkeit der Argumente für eine wirtschaftliche oder rechtliche Anknüpfung den Ausschlag für jene Interpretationselemente geben, die für eine wirtschaftliche Anknüpfung der Norm sprechen (VwGH 18.6.1979, 2330/78; Blasina in FS Tanzer, LexisNexis 2014, 140).
Dass bei Anwendung des § 27 EStG - wie allgemein grundsätzlich im Ertragsteuerrecht - eine wirtschaftliche Anknüpfung zu erfolgen hat, ergibt sich aus Lehre (Prillinger, Steuerlicher Durchgriff bei fondsgebundenen Lebensversicherungen aus nationaler und abgkommensrechtlicher Sicht, in Althuber/Griesmayr/Zehetner (Hg), Handbuch Versicherungen und Steuern, Wien 2013, 137; Knörzer, Lebensversicherungen im Steuerrecht, Wien 2012, 182 f) und Rechtsprechung (BFG 17.12.2014, RV/5100901/2012).
Daraus folgt, dass nach allgemeinen wirtschaftlichen Kriterien erforscht werden muss, wer (wirtschaftlicher) Eigentümer der Wertpapiere des Deckungsstocks ist und wem die Einkünfte daraus zuzurechnen sind.
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist wirtschaftliches Eigentum dann anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung) auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, d.h. auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann (vgl. beispielsweise das Erkenntnis vom 12. 12.2007, 2006/15/0123, VwSlg 8295 F/2007). Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist insbesondere auch von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen trägt (vgl. nochmals das Erkenntnis vom 12.12.2007, 2006/15/0123, VwSlg 8295 F/2007, und das Erkenntnis vom 25.6.2014, 2010/13/0105)." (vgl. Rechtssatz zum Erkenntnis des VwGH vom 25.01.2017, Ra 2014/13/0029)
Zentraler Angelpunkt in der Annahme nicht nur bloßer Vermögensverwaltung sondern einer fondsgebundenen Lebensversicherung - und damit der wirtschaftlichen Zurechnung des Deckungsstocks zum Versicherer - ist die Übernahme eines spezifischen (im Fall der Lebensversicherung: biometrischen) Risikos (vgl. auch Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 20 Anm 262). Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts bildet erst das Fehlen eines für einen Versicherungsvertrag typischen Risikos die Wurzel für eine Prüfung nach weiteren Zurechnungskriterien (BFG 17.12.2014, RV/5100901/2012).
Das Versicherungsrisiko ist die Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung und dem aktuellen Marktwert des Deckungsstockkontos. Die Versicherungsleistung ist die bei Eintritt des versicherten Ereignisses vom Versicherungsunternehmen zu erbringenden Leistung.
"Unstrittig wohnt einem Versicherungsvertrag - in Abgrenzung zu versicherungsfremden Leistungen - die Übernahme einer gewissen Risikoabsicherung inne (vgl. VwGH vom 28.5.2013, 2008/17/0081).Die Leistung der X Versicherung AG bemisst sich sowohl im Er- als auch im Ablebensfall nach dem dann aktuellen Marktwert der im individuellen Deckungsstock des Revisionswerbers befindlichen Wertpapiere. Für den Ablebensfall ist eine Mindesttodesfallleistung in Höhe von 10% der einbezahlten Nettoprämie vereinbart.Damit besteht im Erlebensfall keinerlei Risikoabsicherung, im Ablebensfall hingegen eine Risikoabsicherung in Höhe der Mindesttodesfallleistung.Dem Bundesfinanzgericht ist nicht entgegenzutreten, wenn es diese Risikoabsicherung als "verschwindend" (bzw. "minimal bzw. faktisch nicht vorhanden") beurteilt hat. Nach den unbestrittenen Darlegungen des Bundesfinanzgerichtes sahen die allgemeinen Versicherungsbedingungen der X Versicherung AG für den vorliegenden Zeitraum eine Mindesttodesfallleistung in Höhe von 60% der einbezahlten Nettoprämie vor, welche aber für die vorliegenden Verträge auf lediglich 10% reduziert wurde. Aus den vom Revisionswerber vorgelegten Urkunden ergab sich wiederum, dass fondsgebundene Lebensversicherungen in Österreich bei - wie hier vorliegend - Einmalerlägen eine Mindesttodesfallleistung von 100% der "Einmalprämie" garantierten (vgl. auch die Schilderung des Sachverhaltes zu VwGH vom 28.5.2013). Da - wie das Bundesfinanzgericht ausführte - zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge mit guten Renditen zu rechnen war und von einem verantwortungsvollen Asset Manager zu erwarten war, dass im Portfolio mindestens 10% an sicheren Wertpapieren enthalten sein würden, musste es als überaus unwahrscheinlich beurteilt werden, dass die vereinbarte Mindesttodesfallleistung schlagend werden könnte.……Da sohin keine nennenswerte Risikoabsicherung vorliegt, erfüllt die X Versicherung AG im vorliegenden Fall - abgesehen von einer Vermittlerrolle - keinerlei wirtschaftliche Funktion."(vgl. VwGH vom 23.11.2016, Ro 2015/15/0012)
Aus der beschwerdegegenständlichen Versicherungspolice mit der Nummer ***Vers1*** (nur diese eine Versicherungspolice wurde vorgelegt) geht hervor, dass die Erlebensfallleistung dem Wert der Versicherung entspricht. Die Todesfalleistung entspricht dem Wert der Versicherung zuzüglich einer Todesfalldeckung, welche 5 % des Wertes der Versicherung entspricht. Das Versicherungsunternehmen trägt also im Erlebenfalls kein Risiko, im Ablebensfall besteht eine Risikoabsicherung in Höhe der Mindesttodesfallleistung in Höhe von 5 % der bezahlten Bruttoprämie, welche nur zum Tragen kommt, wenn der Ablebensfall während der Vertragslaufzeit eintritt (also zwischen 30.06.2010 und 01.06.2025). Die Versicherungsnehmerin war im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung 38 Jahre und wählte die Anlagestrategie "Ausgewogen". Zur Auswahl standen an Strategien für die Veranlagung der Vermögenswerte laut Anträgen zu den gegenständlichen Lebensversicherungen "Konservativ", "Ausgewogen", "Dynamisch", "Wachstum", "Opportunistisch"und "Opportunistisch plus". Die Beschwerdeführerin hat sich für eine Anlagestrategie entschieden, die von der Risikoanfälligkeit als unterdurchschnittlich einzustufen ist.
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 Abs. 5 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100203/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100203.2019
- Stammnummer
- 138479
- Gültig
- 26.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF