Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100203/2019
1. Zurechnung von Kapitaleinkünften aus einer liechtensteinischen Lebensversicherung 2. Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100203/2019vom 26.09.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Abschlusses der beschwerdegegenständlichen Verträge (38 Jahre) und der Laufzeit (15 Jahre), ist es relativ unwahrscheinlich, dass der Ablebensfall und damit der Versicherungsfall während der Laufzeit eintritt. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Versicherungsgesellschaft mit dem Eintritt des Versicherungsfalles mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechnet hat.
Das Bundesfinanzgericht hat in der Entscheidung vom 11.05.2016, RV/7103594/2015, ausgesprochen, dass eine vertraglich vorgesehene Auszahlung von 105 % des Wertes des Deckungsstockes im Todesfall ein wesentliches versicherungstechnisches Risiko darstellt, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss 83 Jahre alt ist. Die Beschwerdeführerin ist nicht einmal halb so alt, sodass das diesbezügliche Risiko gegenständlich als deutlich niedriger einzustufen ist.
Seitens der Amtspartei wurde im BP-Bericht dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bisher aus ihrem Kapitalvermögen durchschnittlich einen Gewinn von etwa 4 % jährlich lukrieren konnte. Es darf davon ausgegangen werden, dass ein verantwortungsvoller Asset Manager das Portfolio so ausrichtet, dass sich ein zumindest ebenso günstiges Ergebnis erzielen lässt. Ansonsten hätte für die Beschwerdeführerin wohl kein Anreiz bestanden, die Stiftungen aufzulösen und stattdessen in Lebensversicherungen zu investieren. Dieser Aspekt über eine Laufzeit von 15 Jahren lässt das Risiko des Eintrittes des Ablebensfalles und damit die Verpflichtung für die Versicherung zur Auszahlung von 5 % des Deckungsstockes minimal erscheinen.
Anlässlich einer Befragung am 4. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom Finanzamt ersucht, die Versicherungsbedingungen in eigenen Worten zu beschreiben. Ihre Antwort war: "Ich erwarte nach Ablauf, dass es mehr wird und ich das Geld nutzen kann." Damit stellt die Beschwerdeführerin klar, dass für sie nicht die Versicherung ihres Lebens und damit verbunden die finanzielle Absicherung ihres damaligen Gatten oder ihrer Kinder im Vordergrund stand, sondern dass das Geld so angelegt werden sollte, dass sie nach Ablauf der Verträge einen höheren Betrag ausbezahlt bekommt. Es sollte also eine möglichst lukrative Kapitalanlage sein.
Der Senat gelangte daher unter Berücksichtigung aller Erwägungen zur Ansicht, dass bei den beschwerdegegenständlichen Lebensversicherungsverträgen das aleatorische Element (also die Versicherung des Lebens der Beschwerdeführerin) völlig vom Ziel der Kapitalanlage überlagert wurde. Das Todesfallrisiko ist in Hinblick auf das Alter der Beschwerdeführerin bei Abschluss der Verträge (38 Jahre) so gering, dass den Verträgen das für einen Lebensversicherungsvertrag typische versicherungstechnische Risiko nicht anhaftet. Dieser Umstand sprach somit in erheblichem Ausmaß gegen die Qualifikation der gegenständlichen Vereinbarung als tatsächliche "Lebensverischerungsverträge".
Da das für einen Versicherungsvertrag typische Risiko fehlt, sind die weiteren Zurechnungskriterien zu prüfen. Einkünfte aus der Veranlagung einer Lebensversicherungsprämie sind dem Versicherungsnehmer zuzurechnen, wenn der Vertrag kein ins Gewicht fallendes Risiko des Versicherers vorsieht und wenn die Chance auf Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen des Anlagestocks nur dem Versicherungsnehmer zuzurechnen sind (vgl. VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0012).
Wirtschaftlicher Eigentümer ist, wer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage ist und zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss von der Einwirkung auf die Sachen, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, das heißt auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen. Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist insbesondere auch von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen oder das Risiko von Wertminderungen trägt (vgl. VwGH vom 25. Juni 2014, 2010/13/0105).
Anhand der vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Zurechnungssubjekt der im Deckungsstockbefindlichen Vermögenswerte ist oder nicht.
Entsprechend § 2 Abs. 2 AVB handelt es sich gegenständlich um eine anteilsgebundene bzw. fondsgebundene Lebensversicherung, bei der der Versicherungsnehmer, also die Beschwerdeführerin, das Anlagerisiko trägt. Wie hoch letztendlich die Versicherungsleistung ist, hängt von der Weiterentwicklung der Vermögenswerte ab, die dem Versicherungsvertrag anteilsmäßig zuzuordnen sind. Da diese Entwicklung nicht vorhersehbar ist, kann der Wert der Leistung seitens des Versicherungsunternehmens nicht garantiert werden. Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Wert der dem Versicherungsvertrag zuzuordnenden Vermögenswerte Schwankungen aufweisen kann und das Risiko dieser Wertentwicklung ausschließlich von ihr getragen wird und das Versicherungsunternehmen diesbezüglich keine Verantwortung übernimmt. (vgl. § 7 Abs. 6 AVB)
Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, die Anlagestrategie auszuwählen und kann diese jederzeit ändern (vgl. § 7 Abs. 4 AVB).
Die Beschwerdeführerin hatte sämtliche Kosten, Gebühren und Provisionen, die mit dem Abschluss, der Verwaltung und dem Versicherungsschutz des Versicherungsvertrages zusammenhängen, zu tragen. Diese Aufwendungen werden von der einzuzahlenden Einmalprämie bestritten. Außerdem werden sämtliche Steuern, Gebühren und Abgaben, die von Gesetzes wegen bzw. die in Bezug auf den Versicherungsvertrag zu Lasten des Versicherungsunternehmens erhoben werden, von der Beschwerdeführerin geschuldet. (vgl. § 13 Abs. 1 AVB)
Die gegenständlichen Versicherungsverträge unterliegen der Versicherungssteuer in Höhe von vier Prozent (vgl. § 14 Abs. 1 AVB). Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin Steuerschuldnerin.
§ 9 Abs. 3 der AVB führt in Zusammenhang mit der Wahl des Vermögensverwalters und der Depotbank (vgl. § 9 Abs. 4 2. Satz) ergänzend aus, dass ein Wahlrecht, ein Rechtsanspruch oder ein Weisungsrecht nicht besteht. Der Versicherungsnehmer hat kein Weisungsrecht zur Vornahme einzelner Vermögensdispositionen und etwaiger Vermögensumschichtungen, kein Recht, mittelbar oder unmittelbar Einfluss auf die Anschaffung und/oder Veräußerung von einzelnen Vermögensgegenständen auszuüben. Anlageentscheidungen werden ausschließlich vom von dem Versicherungsunternehmen beauftragten Vermögensverwalter getroffen und sind allein von ihm zu verantworten.
Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf die Auswahl des Vermögensverwalters keinen Einfluss nehmen kann. Allerdings ist den Ausführungen des Finanzamtes insofern zuzustimmen, als die Beschwerdeführerin eine andere Versicherung hätte abschließen können, wenn sie mit der Auswahl der Depotbank bzw. des Depotverwalters nicht einverstanden gewesen wäre. So gesehen liegt die Entscheidung, wem das Vermögen anvertraut wird, letztlich doch beim Versicherungsnehmer. Im vorliegenden Fall ist es jedoch so, dass die Beschwerdeführerin über ihren damaligen Ehegatten den Vermögensberater ***X*** kennenlernte. Wie die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2016 niederschriftlich beim Finanzamt angab, hat er ihr zum Abschluss der Lebensversicherungen geraten. Mit einem Berater der ***AG*** hatte sie nur einmal Kontakt. Insofern hat die Beschwerdeführerin das Schicksal ihres Vermögens einem persönlich ausgewählten Vermögensberater in die Hände gelegt. Darüber hinaus ist der Depotverwalter verpflichtet, die von der Beschwerdeführerin gewählte Anlagestrategie umzusetzen. Eine Änderung der Anlagestrategie kann vom Versicherungsnehmer während der gesamten Vertragsdauer verlangt werden.
Die Beschwerdeführerin hat während der Laufzeit unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit von Entnahmen. Nach Ablauf eines Vertragsjahres ist eine Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jederzeit möglich (vgl. § 21 Abs. 3 AVB). Wenn ein Vertrag bereits nach Ablauf des ersten Jahres der Laufzeit die jederzeitige Möglichkeit der wirksamen Kündigung enthält, welche zur vollständigen Zuwendung der gesamten im Deckungsstock befindlichen Wertpapiere abzüglich Verwaltungskosten, Gebühren und Steuern führt, ist davon auszugehen, dass es den Vertragspartnern nur um die Vermögensverwaltung geht. Abgesehen von einer Wartezeit von einem Jahr darf die Beschwerdeführerin frei entscheiden, ab wann sie über den gesamten Wert des Anlagestocks frei verfügt und kann jeden anderen davon ausschließen.
Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit (vgl. § 23 AVB) hat, den Vertrag jederzeit zu verpfänden oder abzutreten.
Die Beschwerdeführerin hat zur Begleichung der Einkommensteuernachzahlungen einen Kredit aufgenommen. Dies ist ein weiteres Indiz für den Umstand des wirtschaftlichen Eigentums der Beschwerdeführerin.
Wenn der steuerliche Vertreter in diesem Zusammenhang vorbringt, dass bei dieser Betrachtungsweise zahlreiche österreichische Erlebensversicherungen nicht mehr als solche zu bewerten seien, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Argument nur eines unter vielen ist und letztendlich die Gesamtbeurteilung ausschlaggebend ist,
Schließlich ist noch zu beachten, dass in objektiver Betrachtungsweise nicht geleugnet werden kann, dass einer Erbringung der Versicherungsleistung durch Einmalerlag eher der Charakter einer Kapitalanlage zuzubilligen ist als einer Versicherungsleistung durch laufende Prämienentrichtung.
Zusammengefasst handelt es sich nicht um ernst gemeinte Lebensversicherungsverträge. Der tatsächliche Sinn der Verträge besteht darin, dass das Versicherungsunternehmen dafür Sorge trägt, dass zu Gunsten und auf das Risiko der Beschwerdeführerin das veranlagte Vermögen bestmöglichst veranlagt werde, und dass das durch die Veranlagungsentscheidung verwaltete Vermögen der Beschwerdeführerin zugewendet wird, sobald sie dies wünscht.
Vor allem in Hinblick darauf, dass die Chance der Steigerung des Wertes der Wertpapiere genauso wie das Risiko einer Wertminderung im Prinzip ausschließlich bei der Beschwerdeführerin liegt und sie - im Hinblick auf die geringe vertragliche Bindung (Kündigung nach Ablauf des ersten Vertragsjahres jederzeit möglich) - den Vertrag jederzeit beenden kann, gelangte der Senat zur Ansicht, dass ihr das wirtschaftliche Eigentum an den im Deckungsstock befindlichen Wertpapieren zukommt.
Daher sind die Einkünfte aus der Veranlagung der im Deckungsstock befindlichen Wertpapiere der beschwerdegegenständlichen Jahre 2010 bis 2016 der Beschwerdeführerin zuzurechnen.
In Zusammenhang mit der Schätzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Nach § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Dazu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Erlassung der nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheide vom Finanzamt um Sachaufklärung über die im Ausland befindlichen Vermögensstände bzw. um Übermittlung entsprechender Belege ersucht wurde. Im Betriebsprüfungsbericht wurde ausführlich dargelegt, dass die Geldflüsse - auch jene nach Österreich - nicht nachgewiesen wurden. Da weder die Beschwerdeführerin noch ihr damaliger Gatte laut der vorgelegten Abgabenerklärungen andere Einkünfte erzielen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und ein Haushalt mit vier Kindern versorgt werden muss, ist davon auszugehen, dass das (mittlerweile geschiedene) Ehepaar und die Kinder von den ausländischen Kapitaleinkünften gelebt haben. Daraus ergibt sich in logischer Folge, dass es einen Geldfluss nach Österreich gegeben haben muss, der jedoch nicht dargelegt wurde. Zudem wurde im Vorlagebericht des Finanzamtes vom 6. Februar 2019 auch darauf hingewiesen, dass die Kapitalerträge nicht offengelegt worden sind.
§ 184 BAO normiert:
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gegenständlich erklärte die Beschwerdeführerin zunächst ihr Einkommen in Österreich der Abgabenbehörde gar nicht. Erst durch eine Kontrollmitteilung einer Schweizer Bank erlangte die österreichische Finanzverwaltung Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin über ausländische Kapitaleinkünfte verfügt. Im Laufe des Betriebsprüfungsverfahrens wurden von der Prüferin immer wieder Unterlagen von der Beschwerdeführerin abverlangt (Bankbelege, Zahlungsbelege, sämtliche Unterlagen betreffend Stiftungen, Vermögensaufstellungen etc.), die jedoch nicht vorgelegt wurden. Auch bei der Befragung am 4. Oktober 2016 vor dem Finanzamt war die Beschwerdeführerin nicht auskunftsfreudig und konnte sich an die meisten Sachverhalte nicht erinnern. Die Beschwerdeführerin legte keine Unterlagen über die Auflösung der Stiftungen, den daran anschließenden Geldfluss und über die Einmalerläge in Zusammenhang mit den zehn Lebensversicherungen hat.
Dies hat zur Folge, dass die Abgabenbehörde die Bemessungsgrundlagen nicht ermitteln kann. Damit ist sie verpflichtet, die Besteuerungsrundlagen im Schätzungsweg zu ermitteln, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Schätzungsbefugnis im gesamten Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt wurde.
Auf einem Konto bei der ***XBank*** wurden per 29. Juni 2010 zwei Eingänge in Höhe von 1,500.000,00 € und 1,300.000,00 € festgestellt, die der Beschwerdeführerin unbestritten zuzurechnen sind. In Zusammenhang mit der Herkunft des Betrages von 1,300.000,00 € (bzw. 1,200.000,00 €) wurde eine handschriftliche Bestätigung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass Frau ***Mutter*** ihrer Tochter ein zinsenfreies Darlehen über 1,200.000,00 € bis Ende Juni 2020 gewährt (tatsächlich wurden 1,300.000,00 € überwiesen). Nach Auskunft des Steuerberaters vom 17. Mai 2022 wurde diese Vereinbarung verlängert. Da die Beschwerdeführerin über dieses Darlehen frei verfügen kann und keine Zinsen zu entrichten hat, sind die Erträge aus diesem Darlehen der Beschwerdeführerin zuzurechnen.
Der Ursprung des Betrages von 1,500.000,00 € wurde nicht nachgewiesen. Vor allem wurde nicht nachgewiesen, dass der Betrag aus der Auslösung einer Stiftung stammt.
Auf dem vorliegenden Kontoauszug ist weiters ersichtlich, dass von diesem Konto am 30. Juni 2010 ein Betrag von 2,500.000,00 € an die ***AG*** überwiesen wurde.
Dem steuerlichen Vertreter ist insofern zuzustimmen, als mit den beiden am Konto ersichtlichen Eingängen einen Tag später die beschwerdegegenständlichen Lebensversicherungen finanziert wurden und ein Rest von 300.000,00 € verblieb.
Über die Höhe des Vermögens aus der Auflösung der Stiftungen und über die Verwendung dieses Vermögens wurden keine Unterlagen vorgelegt. Der einzige Anhaltspunkt über die Höhe des Stiftungsvermögens vor Auslösung der Stiftungen ist eine Vermögensaufstellung (Stiftung ***St***) aus dem Jahr 2008, wonach der Wert damals bei ca. 2,000.000,00 Euro lag. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Aufstellung nicht alle Stiftungen der Beschwerdeführerin enthielt, ist die Annahme, dass sich das Kapitalvermögen ab dem Jahr 2010 auf 2,500.000,00 € belief, durchaus nachvollziehbar.
Dem Grunde nach erscheint dem Bundesfinanzgericht jene Sachverhaltsannahme als mit der Realität am wahrscheinlichsten im Einklang zu stehen, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Juli 2010 bis 2014 Einkünfte aus einem Kapitalvermögen in Höhe von 5,300.000,00 € zuzurechnen sind. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass seitens der Beschwerdeführerin diesbezüglich weder ein substanzielles Vorbringen erstattet noch die angeforderten Unterlagen vorgelegt wurden. Im gesamten Verfahren wurde kein einziges Vorbringen in Zusammenhang mit der Höhe des Vermögens aus der Auflösung der Stiftungen getätigt.
Hinsichtlich der Zinsen orientierte sich das Finanzamt - mangels Vorlage von Unterlagen - an der Verzinsung des Kapitalvermögens der Beschwerdeführerin in den Vorjahren. Es wurde ein durchschnittlicher Wert von vier Prozent errechnet. Da nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die Stiftungen aufgelöst hat, um sich mit einer weniger lukrativen Anlageform zufrieden zu geben, erscheint es durchaus plausibel, in den Folgejahren ebenfalls eine Verzinsung von (zumindest) vier Prozent anzunehmen. Zudem wurde diesbezüglich kein Beschwerdevorbringen erstattet. So ergeben sich die von der Betriebsprüfung errechneten Beträge von 212.000,00 € bzw. für 2010 von 106.000,00 €. Bei der Berechnung der Kapitalerträge für die Folgejahre ist davon auszugehen, dass nicht alle Erträge für die Lebensführung aufgewendet werden, sondern ein Teil davon veranlagt wurde, sodass 2015 Kapitalerträgen in Höhe von 220.000,00 € und 2016 von 230.000,00 € lukriert wurden. Dies alles unter der Prämisse, dass seitens der beschwerdeführenden Partei keine essentiellen Einwände vorgebracht wurden.
Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung wurde der Beschwerdeführerin samt Begründung im Rahmen des Betriebsprüfungs- und des anschließenden Beschwerdeverfahrens vorgehalten und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Mangels diesbezüglicher Reaktion der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Schätzung dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt weitgehend entspricht und alle bedeutenden Umstände berücksichtigt wurden (§ 184 Abs 1 BAO).
Ausländische Kapitaleinkünfte 2013 und 2014: Die belangte Behörde hat die im Rahmen der Kontrollmitteilung erhaltenen Werte in den Abgabenbescheiden erfasst. Der steuerlichen Vertreter legt davon abweichende Berechnungen vor.
Bereits anlässlich ihrer Vernehmung vor dem Finanzamt am 4. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, diese Differenzen aufzuklären und die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen. In der Niederschrift zum Betriebsprüfungsbericht wurde festgehalten, dass diesem Ersuchen nicht Rechnung getragen wurde. Da die der Berechnung des steuerlichen Vertreters zugrundeliegenden Unterlagen in Zusammenhang mit Dividenden, Zinsen, Investmentfonds etc. bislang nicht vorgelegt wurden, konnten auch die geltend gemachten Werbungskosten mangels Nachweis keine Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem steuerlichen Vertreter vorgehalten, dass ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes mit einer Email beantwortet wurde, wonach aus verwaltungsökonomischen Gründen lt. diesem Ergänzungsersuchen veranlagt werden solle. Dazu führte er aus, dass er irgendwann aufgeben habe und lt. Dr. ***G*** "im Gesamten dann eh alles irgendwie zusammenpasst". Diese Aussage wird vom Senat so interpretiert, dass die vom Finanzamt durchgeführten Berechnungen im Prinzip Deckung in den Berechnungen von Dr. ***G*** finden bzw. die beschwerdeführende Partei nicht bereit ist, allfällige Unterschiede substantiell aufzuklären.
3.3. Anspruchszinsen 2010 bis 2014 sowie Verspätungszuschlag 2012 und 2013
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat eine Bescheidbeschwerde zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Entspricht die Bescheidbeschwerde nicht diesen Erfordernissen, hat das Finanzamt nach § 85 Abs. 2 BAO vorzugehen. Der 2. Satz dieser Bestimmung lautet:
Sie (die Abgabenbehörde) hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Da die Beschwerde vom 28. Februar 2017 gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2014, Festsetzung von Anspruchszinsen 2010 bis 2014 sowie Festsetzung von Verspätungszuschlägen 2012 und 2013 unstrittig nicht den in § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen entsprochen hat, war das Finanzamt gemäß § 85 Abs. 2 BAO verpflichtet, unter Setzung einer angemessenen Frist die Behebung der Mängel aufzutragen (VwGH vom 6.7.2006, 2006/15/0176). Es handelt sich dabei um keine Ermessensentscheidung der Behörde.
Das Finanzamt ist diesem gesetzlichen Auftrag mit Bescheid vom 5. Juli 2917 nachgekommen. In Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Einkommensteuer 2010 bis 2014 wurde dem Mängelbehebungsauftrag mit Schriftsatz vom 27. Juli 2019 rechtzeitig und vollständig entsprochen. Auf die Beschwerde betreffend Anspruchszinsen 2010 bis 2014 sowie Verspätungszuschläge 2012 und 2013 wurde weder in diesem Schriftsatz noch in einem anderen Bezug genommen. Das heißt, insofern wurde dem Mängelbehebungsauftrag vom 5. Juli 2017 nicht entsprochen.
Wird einem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen, so ist mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt. (vgl. VwGH vom 7.9.2021, Ra 2020/15/0062)
Das Finanzamt hätte daher nicht mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Juni 2018 inhaltlich über die Beschwerden betreffend Anspruchszinsen 2010 bis 2014 sowie Verspätungszuschläge 2012 und 2013 absprechen dürfen, sondern hätte aussprechen müssen, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt.
Durch die rechtzeitige Einbringung des Vorlageantrages mit Schriftsatz vom 5. Juli 2018 gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).
In einem Rechtsatz zur Entscheidung vom 26.05.2021, Ra 2018/16/0110, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen (§ 85 Abs. 2 BAO) ist, wenn eine Bescheidbeschwerde nicht dem Erfordernis des § 250 Abs. 2 BAO entspricht. Wird ein solcher nicht fristgerecht erfüllt, gilt die Beschwerde als zurückgenommen und ist sie gemäß § 256 Abs. 3 BAO von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung oder vom Verwaltungsgericht mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären (mit Verweis auf VwGH 12.6.2020, Ra 2017/16/0116).
Sowohl aus den gesetzlichen Grundlagen als auch aus der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig, dass die gegenständliche Beschwerde, soweit sie die Anspruchszinsen 2010 bis 2014 sowie die Vrspätungszuschläge 2012 und 2013 betrifft, mit Beschluss gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO als zurückgenommen zu erklären ist.
Es wird jedoch auf Folgendes hingewiesen: Erweisen sich die den Bescheiden betreffend Anspruchszinsen und Verspätungszuschlägen zugrundeliegenden Abgabenbescheide (Einkommensteuer 2010 bis 2014) nachträglich als rechtswidrig und werden diese entsprechend abgeändert, wird diesem Umstand durch an die geänderten Einkommensteuerbescheide gebundenen Bescheide betreffend Anspruchszinsen und Verspätungszuschlägen Rechnung getragen werden. Es werden dann neue Bescheide über die entsprechenden Nebenansprüche erlassen werden.
3.4. Revision
Gegen ein Erkenntnis/einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3.4.1. Einkommensteuer 2005 und Anspruchszinsen 2005
In Zusammenhang mit dem Beschluss betreffend Einkommensteuer 2005 und Anspruchszinsen 2005 ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Vielmehr ergibt sich die Rechtsfolge, die Beschwerde als nicht rechtzeitg eingebracht zurückzuweisen, unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 260 Abs. 1 lit b BAO und findet überdies die Entscheidung Deckung in der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
3.4.2. Einkommensteuer 2010 bis 2016
In Zusammenhang mit dem Erkenntnis betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2016 ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Mit Erkenntnis vom 23. November 2016, Ro 2015/15/0012, hat der Verwaltungsgerichtshof die Grundfragen der ertragsteuerlichen Anerkenntnis von Lebensversicherungsverträgen der vorliegenden Art geklärt, sodass es nicht mehr an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit der Revision insoweit nicht mehr vorliegen. Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG darüber hinaus haben sich nicht ergeben. Daher ist insoweit eine ordentliche Revision nicht zulässig.
3.4.3. Anspruchszinsen 2010 bis 2014 sowie Verspätungszuschlag 2012 und 2013
In Zusammenhang mit dem Beschluss betreffend Anspruchszinsen 2010 bis 2014 und Verspätungszuschlägen 2012 sowie 2013 ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Vielmehr ergibt sich die Rechtsfolge, die Beschwerde für zurückgenommen zu erklären, wenn die Mängel nicht behoben werden, unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 85 Abs. 2 BAO und findet überdies die Entscheidung Deckung in der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 26. September 2022
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 Abs. 5 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100203/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100203.2019
- Stammnummer
- 138479
- Gültig
- 26.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF