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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100203/2019

1. Zurechnung von Kapitaleinkünften aus einer liechtensteinischen Lebensversicherung 2. Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100203/2019vom 26.09.2022Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende ***V***, den Richter ***B***, sowie die fachkundigen Laienrichter ***L1*** und ***L2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***AdrBf1***, vertreten durch ***RA***, über die Beschwerden vom 12. Dezember 2016, 28. Februar 2017, 5. Juli 2018 und 12. Oktober 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 21. Dezember 2015, 29. November 2016, 20. Dezember 2016, 20. Juni 2018 und 23. Juli 2018 betreffend Einkommensteuer 2005 und Anspruchszinsen 2005, Einkommensteuer 2010 bis 2016, Anspruchszinsen 2010 bis 2014 und Verspätungszuschlag 2012 und 2013, Steuernummer **StNr***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. September 2022 in Anwesenheit der Schriftführerin ***S*** zu Recht erkannt: Die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2016 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid 2015 wird wie folgt abgeändert: | Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen (besonderer Steuersatz 25 % für 229.982,50 €) | 57.495,62 € | Einkommensteuer | 57.495,62 € | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | 0,38 € | Festfesetzte Einkommensteuer | 57.496,00 € Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. beschlossen: Die Beschwerde gegen die Einkommensteuer 2005 und gegen die Anspruchszinsen 2005 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit b in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit a BAO als nicht rechtzeitg eingebracht zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen 2010 bis 2014 sowie betreffend Verspätungszuschlag 2012 und 2013 wird gemäß § 85 Abs. 2 in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit b BAO für zurückgenommen erklärt. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Einkommensteuer 2005 und Anspruchszinsen 2005 Mit Bescheid vom 21. Dezember 2015 wurde die Einkommensteuer 2005 erstmalig veranlagt sowie die Anspruchszinsen 2005 festgesetzt. Mit Schreiben vom 2. Jänner 2017 wurde unter Verweis auf die Beschwerde vom 12. Dezember 2016 (gegen die Bescheide 2006 bis 2009) unter anderem gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Für den Fall der Vorlage des Rechtsmittels an das Bundesfinanzgericht werde die Abhaltung eines Erörterungstermins, einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Juni 2018 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 21. Dezember 2015 gemäß § 260 BAO zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einkommensteuerbescheid 2005 am 21. Dezember 2015 erlassen worden sei, die Beschwerde sei am 2. Jänner 2017 beim Finanzamt eingebracht worden. Anträge auf Verlängerungen der Rechtsmittelfrist würden nicht vorliegen. Die Beschwerde sei daher als verspätet zurückzuweisen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Juni 2018 wurde die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 bis 2009 als unbegründet abgewiesen. Da die Beschwerden über die zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide abgewiesen und diese Einkommensteuerbescheide nicht geändert worden seien, sei es auch nicht erforderlich, die abgeleiteten Anspruchszinsenbescheide zu verändern. Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 brachte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin unter anderem Vorlageantrag gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 und gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 ein. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die angeführten Bescheide 2005 erst am 7. Jänner 2016 (Datum des Posteingangsstempels) in der Kanzlei eingelangt seien. Gemäß § 209 Abs. 3 BAO würde das Recht zur Festsetzung einer Abgabe spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches verjähren (absolute Verjährung). Im angefochtenen Bescheid sei die Einkommensteuer 2005 festgesetzt worden. Der Abgabenanspruch sei mit Ablauf des Jahres 2005 entstanden. Absolute Festsetzungsverjährung sei demnach am 31.12.2015 eingetreten. Erledigungen würden durch Bekanntgabe wirksam (§ 97 Abs. 1 BAO). Der Zeitpunkt der Bekanntgabe sei die Zustellung. Der angefochtene Bescheid sei am 7. Jänner 2018 zugestellt worden - somit nach Ablauf der absoluten Festsetzungsverjährung. Ein verspätetes Rechtsmittel gegen einen nach der Verjährung ergangenen Bescheid sei gar nicht möglich. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aus dem Rechtsbestand zu streichen. Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen beruhe auf dem ebenfalls angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2005, welcher nach Ablauf der Festsetzungsverjährung zugestellt worden sei. Der abgeleitete Bescheid auf nicht mehr festzusetzende Abgaben sei daher aufzuheben. Mit Vorlagebericht vom 6. Februar 2019 legte das Finanzamt die gegenständlich angefochtenen Bescheide zur Entscheidung vor. Am 23. Dezember 2021 legte der steuerliche Vertreter dem Bundesfinanzgericht den Einkommensteuerbescheid 2005 mit dem Posteingangsstempel vom 7. Jänner 2016 vor. Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesfinanzgerichtes darauf aufmerksam gemacht, dass in Zusammenhang mit der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2005 und Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 kein Fristverlängerungsansuchen aktenkundig sei. Sollte ein solches eingebracht worden sein, wöge es vorgelegt werden. Widrigenfalls wäre die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 11. März 2022 gab der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin dazu bekannt, dass der angefochtene Bescheid erst am 7. Jänner 2016 bei ihm eingelangt sei, somit nach Ablauf der Verjährungsfrist. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde sei auch laut seiner Aktenlage nicht erstreckt worden. Da es sich um einen Nichtbescheid handeln würde, wäre dies gar nicht notwendig. Er würde sich diesbezüglich mit dem Finanzamt in Verbindung setzen. 2. Einkommensteuer 2010 bis 2016, Anspruchszinsen 2010 bis 2014, Verspätungszuschlag 2012 und 2013 Im Jahr 2012 langte beim Finanzamt ***FA*** eine EU-Zins-Kontrollmitteilung von der ***YBank*** in der Schweiz, lautend auf den (damaligen) Gatten der Beschwerdeführerin, ***VNGatte*** ***Bf***, ein. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens stellte sich heraus, dass bei diesem Konto ***VNGatte*** und ***Vorname*** ***Bf*** verfügungsberechtigt waren. Am 19. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 beim Finanzamt ein, für 2008 wurde auch eine Selbstanzeige eingebracht. Mit Prüfungsauftrag vom 26. November 2013 über Umsatz- und Einkommensteuer 2008 bis 2011 wurde die Prüfung der vorgelegten Erklärungen und Konten begonnen. Die Prüfung wurde schließlich mit Prüfungsauftrag vom 5. August 2014 auf die Zeiträume 2004 bis 2007 ausgedehnt. Die Beschwerdeführerin erstattete eine weitere Selbstanzeige über diesen Zeitraum. Gleichzeitig wurden berichtigte Erklärungen für die Jahre 2004 bis 2012 abgegeben. Als die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 eingereicht wurden, wurde der Prüfungszeitraum auch auf diese Jahre ausgedehnt. Es stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin ausländische Kapitalerträge aus Stiftungen in Liechtenstein und Bankkonten in Lichtenstein und der Schweiz nicht erklärt hatte. Im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ab 7/2010 alle ausländischen Konten der Stiftungen geschlossen und ab diesem Zeitpunkt nur mehr geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen aus ausländischen Bankkonten hätte. Die Betriebsprüfung stellte fest, dass die Geldflüsse nach Auflösung der Stiftungskonten nicht nachgewiesen worden seien. Zahlungsbelege vom 30. Juni 2010, die den Nachweis der Herkunft der Zahlungseingänge in Höhe von 1.500.000,00 und 1.300.000,00 € erklären würden, seien nicht vorgelegt worden. Hinsichtlich eines behaupteten Darlehens an die Mutter sei der Zahlungsfluss nicht nachgewiesen worden. Ab Juni 2010 sei ein Betrag von 2.500.000,00 € in 10 Lebensversicherungen bei der ***AG*** in Liechtenstein investiert worden. Die diesbezüglichen Unterlagen seien nur lückenhaft vorgelegt worden. Für den im gegenständlichen Verfahren relevanten Zeitraum (2010 bis 2016) wurden in der Niederschrift vom 19. Dezember 2016 folgende Feststellungen getroffen: "9. Einkünfte aus Kapitalvermögen ab dem Jahr 2010 Per 7/2010 wurden nach Angaben von Frau ***Bf*** und des steuerlichen Vertreters alle Konten der letzten Stiftung in der Schweiz geschlossen. Ab 2011 werden nur mehr geringere Kapitalerträge aus ihrem Privatkonto bei der Notensteinbank in der Schweiz in der Einkommensteuererklärung erklärt. Bereits bei der persönlichen Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter am 30. Mai 2016 (anwesend bei dieser Besprechung waren: ***Stb***, ADir ***B1***, ADir ***B2***) wurden die bereits vom Prüfer ***B1*** schon verlangten Unterlagen nochmals abverlangt, und zwar: - alle Unterlagen, wie Urkunden, Dokumente, Schriftverkehr und Jahresabschlüsse betreffend alle Stiftungen für den Prüfungszeitraum 2004-2014 zwecks Prüfung der Vollständigkeit - Vermögensaufstellungen für den Prüfungszeitraum - alle Unterlagen, die belegen können, wohin das Vermögen nach Auflösung der Stiftungen transferiert worden ist - Zahlungsbelege und Kontoauszüge diesbezüglich - auf die erhöhte Mitwirkungspflicht in Zusammenhang mit Auslandssachverhalten wurde der steuerliche Vertreter mehrmals hingewiesen. Bei der niederschriftlichen Befragung von Frau ***Bf*** am 4. Oktober 2016 wurden nochmals diese noch immer ausständigen Unterlagen abverlangt, dies wurde auch in der Niederschrift festgehalten, insbesondere - der Geldfluss nach Auflösung der Stiftungen soll nachgewiesen werden, die diesbezüglichen Zahlungsbelege sollen vorgelegt werden - alle Unterlagen betreffend die Lebensversicherungen, wie Antrag, Verträge, Polizzen, eventuelle Ergänzungen, die jährlichen Mitteilungen über Erträge, Vermögensübersicht, Gebühren etc und die Zahlungsbelege an die Versicherung, um den Geldfluss nachzuweisen und zwar nicht nur auszugsweise oder ein paar Blätter davon, sondern vollständig und für alle geprüften Jahre. - sowie die Bankkonten bzw Referenzkonten zu den Lebensversicherungen (Polizzen-Konten) - eine Liste der Stiftungen mit den dazugehörigen Bankkonten - der Vermögensverwaltungsauftrag, bzw Vertrag Dem Finanzamt gegenüber wurde seitens des steuerlichen Vertreters mehrmals versichert, dass alle Unterlagen, die die Abgabepflichtige hat, vorgelegt wurden. Da somit davon auszugehen ist, dass keine weiteren Unterlagen mehr folgen werden, auch die oben genannten, noch ausständigen Unterlagen, nicht vorgelegt werden, ist nach derzeitiger Aktenlage zu entscheiden. Eine Frist von über 7 Wochen wurde abgewartet, was auch für die Beschaffung von Unterlagen aus dem Ausland, vom dortigen Vermögensberater und von inländischen Banken ausreichend erscheint, insbesondere dann, wenn es sich um Unterlagen handelt, die man gewöhnlich sorgfältig bei sich aufbewahrt, wie Versicherungspolizzen und Versicherungsunterlagen. Frau ***Bf*** bzw ihr steuerlicher Vertreter gibt an, dass ab 6/2010 ein Betrag in Höhe von Euro 2.500.000,- in zehn Lebensversicherungen bei der ***AG*** in Liechtenstein investiert worden ist. 9a) 10 Lebensversicherungen bei ***AG*** in Liechtenstein: Vom steuerlichen Vertreter wurden folgende Unterlagen betreffend die Lebensversicherungen vorgelegt: - 1 Versicherungspolice für die Erlebens- und Todesfallversicherung mit Einmalprämie "***Vers1*** vom 6.7.2010 als Muster für alle 10 Versicherungen Wesentliche Daten dieser Police: Tarif: LAP Austria Versicherungsnehmer und versicherte Person: ***Bf*** ***Vorname*** Versicherungsbeginn: 30.6.2010 Versicherungslaufzeit: 15 Jahre Term Fix Klausel: 1.6.2025 Einbezahlte Prämie: EUR 250.000 Versicherungssteuer: EUR 9615,38 Prämie nach Versicherungssteuer: EUR 240.384,57 Versicherte Leistungen: Erlebensfallleistung: diese entspricht dem Wert der Versicherung Todesfallleistung: Wert der Versicherung zuzüglich einer Todesfalldeckung. Die Todesfalldeckung beträgt 5% des Wertes der Versicherung. In den ersten 3 Versicherungsjahren ist die Todesfalldeckung auf Unfalltod beschränkt. Bezugsberechtigte: Im Erlebensfall ***Vorname*** ***Bf*** widerruflich Im Todesfall: 1. Rank ***VNGatte*** ***Bf*** 100% 2. Rank 100% die Kinder von ***Vorname*** ***Bf*** zu gleichen Teilen Alle Bezugsrechte sind widerruflich. Die anderen 9 Versicherungspolizzen wurden nicht vorgelegt. - Allgemeine Versicherungsbedingungen der ***AG*** ***Vers*** Liechtenstein DE 17 Seiten - Versicherungsantrag Von diesem Antrag wurden nur die Seiten 2/20, 9/20 und 2 Seiten über die Anlagestrategie vorgelegt. Die fehlenden 18 Seiten des Versicherungsantrages wurden nicht vorgelegt. Aus diesen 4 Seiten geht hervor, dass das Anlageverhalten des Versicherungsnehmers konservativ ist, die Erfahrung unregelmäßig Als Anlagestrategie wurde angekreuzt: ***AG*** Private Placement Ausgewogen - 10 x Vermögensübersicht und Gebührenübersicht 2013 Von 10 Policen-Nummern wurden jeweils Seite 2, 3 und 4 von 4 vorgelegt, und zwar nur für ein Jahr, zum 31.12.2013. Die jeweilige Seite 1 wurde nicht vorgelegt. Solche Berichte wurden für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2014 nicht vorgelegt. Die Vermögensübersicht jeder Police weist als Depotbank die Liechtensteinische ***ZBank*** aus. Auf der Gebührenübersicht steht: "Alle anderen Gebühren und Steuern werden halbjährlich vorschüssig Ihrem Policen-Konto bei der Liechtensteinischen ***ZBank*** belastet. Die Gebührenübersicht beinhaltet keine Kontoführungs- und Vermögensverwalterkosten." Diese Policen-Konten wurden nicht vorgelegt. Die Vermögensübersicht weist folgende Zusammensetzung aus: Liquide Mittel 24,05 % Aktien & ähnl Anlagen 18,50% Obligationen & ähnl Anlagen 27,49% Fonds Anlagen 25,66% Derivate 4,30% Bei allen 10 vorgelegten Vermögensübersichten wurde im Jahr 2013 in die selben Produkte veranlagt, die Werte sind auf allen 10 Vermögensübersichten die selben. - Mit Schreiben von der ***AG***, ***AdrAG*** vom 11.7.2014 wird folgendes bestätigt: Betreffend Lebensversicherungsvertrag LAP Austria Capital, ***Vers1+2*** "Es handelt sich um eine fondgebundene Lebensversicherung auf den Erlebens- bzw Todesfall. Das Bedingungswerk für diesen Lebensversicherungsvertrag wurde von uns speziell darauf ausgerichtet, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Österreich geltenden rechtlichen und steuerlichen Vorgaben zur Anerkennung als Lebensversicherungsvertrag, insbesondere in Bezug auf die Vergleichbarkeit mit einem inländischen Versicherungsprodukt, zu erfüllen. Wir bestätigen daher wunschgemäß, dass dieses Lebensversicherungsprodukt unseres Erachtens nach die Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung in Österreich erfüllt." - Prämienzahlung: Einmalzahlung 2.500.000,- am 30.6.2010 Aus dem Kontoauszug des Privatkontos bei der Notensteinbank, das auf ***VNGatte*** ***Bf*** lautet, ist mit Buchung vom 30.6.2010 eine Zahlung an die ***AG*** in Höhe von Euro 2.500.000, mit dem Text ***Vers1*** ersichtlich. Der Zahlungsbeleg wurde jedoch nicht vorgelegt. 9b) Vergleichbarkeit mit österreichischen fondsgebundenen Lebensversicherungen: Nach österreichischem Recht müssen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - Risikoübernahme: Das Versicherungsunternehmen muss ein maßgebliches Risiko übernehmen. Davon ist auszugehen, wenn im Ablebensfall ein Risikokapital von mindestens 5% der Deckungsrückstellung enthalten ist. Laut Auskunft der FMA ist ein wesentliches versicherungstechnisches Risiko vorhanden, soweit im Ablebensfall im arithmetischen Mittel während der Versicherungsdauer mindestens ein Risikokapital in Höhe von 5% der Deckungsrückstellung oder ein Risikokapital von 5% der vereinbarten Prämiensumme, bzw von 10% der Einmalprämie enthalten ist, wobei zumindest während der halben Versicherungsdauer das Risikokapital positiv ist. Laut Versicherungsbedingungen (LAP) werden 105% des Wertes der Versicherung im Ablebensfall ausbezahlt. Der Wert der Versicherung ist It § 8 der Wert der dem Versicherungsvertrag zuzuordnenden Vermögenswerte abzüglich noch nicht belasteter Abschluss- Verwaltungs- u Risikokosten, Steuern, Gebühren, und abz. sonstiger zurechenbaren Kosten. § 13 der AVB definiert die Kosten und Gebühren, die die Versicherung verrechnet. Folgende Kosten fallen an: Abschlusskosten, Abschlussprovision, laufende Verwaltungskosten, sämtliche Steuern, Gebühren und Abgaben, die von Gesetzes wegen anfallen und zu Lasten der Versicherung erhoben werden, werden vom Versicherungsnehmer geschuldet, externe Kosten, wie Bankspesen und Vermögensverwaltungskosten werden separat belastet. §13 (2) definiert die Risikokosten: Die Risikokosten für den Versicherungsschutz sind mit Hilfe von Annahmen nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik angesetzt worden und werden zusammen mit den Verwaltungskosten erhoben. Sonstige aufgrund erhöhter finanzieller und/oder gesundheitlicher Risiken erforderliche Risikokosten können zusätzlich belastet werden. Schlussfolgerung des Finanzamtes: Wenn sämtliche erhöhten finanziellen Risiken auch belastet werden können, kann in Summe betrachtet, die Risikoübernahme auch so ausfallen, dass dies nicht 105% der Deckungssumme entspricht, sondern unter Einbeziehung von belasteten Risikokosten, nach tatsächlichen Werten, auch unter 5% ausfällt. Die Anforderungen, nämlich 105%, können somit, in Summe gesehen, leicht umgangen werden. - Tarif: Es muss ein Tarif gem. § 18 (1) VAG im Sinne eines für einen größeren Personenkreis konzipierten Produkts gegeben sein und der FMA vorgelegt werden. Der Begriff Tarif bringt zum Ausdruck, dass es beim Versicherungsgeschäft immer um eine Vielzahl gleichartiger Verträge geht, das Geschäft wird nach dem Gesetz der großen Zahl betrieben. Dies gilt für alle Lebensversicherungen, sodass "private insuring" im Sinne einer für jeden Versicherungsvertrag völlig individuellen Veranlagungsstrategie daher nicht zulässig ist. Produkte, bei denen für jeden Versicherungsvertrag eine völlig individuelle Veranlagungsstrategie besteht (private insuring), sind mit österreichischen Versicherungsprodukten nicht vergleichbar. Laut Versicherungsbedingungen wählt die Versicherung den Vermögensverwalter und die Depotbank. Der Vermögensverwalter fällt sämtliche Anlageentscheidungen, die er bei der Verwaltung der dem Versicherungsvertrag anteilsmäßig zuzuordnenden Vermögenswerte und im Rahmen der aktuellen Anlagestrategie als notwendig erachtet. Laut Versicherungsbedingungen § 9 trifft der von der Versicherung beauftragte Vermögensverwalter die Anlageentscheidungen, diese sind auch von ihm zu verantworten. Auf die Anschaffungen oder Veräußerungen hat der Versicherungsnehmer keinen Einfluss. Jedoch wird die Anlagestrategie vom Versicherungsnehmer gewählt, die der Vermögensverwalter dementsprechend umzusetzen hat. Für die speziellen Versicherungsverträge wurde die "Anlagestrategie 2 ***AG*** Private Placement Ausgewogen" gewählt, laut Versicherungsantrag. Lt § 0 (richtig: § 7 Abs. 4) AVB kann der Versicherungsnehmer die Anlagestrategie während der Vertragsdauer ändern. Ab der dritten Änderung im Jahr ist der Betrag von 500,- pro Änderung der Anlagestrategie geschuldet. Schlussfolgerung des Finanzamtes: Insofern kann daher der Versicherungsnehmer Einfluss nehmen und somit eine Verfügungsmacht ausüben und dies mehrmals jährlich, also jederzeit. Das der jeweiligen Versicherung zugeordnete Vermögen wird einzeln verwahrt und verwaltet. Dies ist aus den für 2013 vorgelegten Vermögensaufstellungen ersichtlich. Von Frau ***Bf*** wurden 10 Lebensversicherungen zu je 250.000,-, ergibt eine Einmalprämie von 2.500.000,- Euro, abgeschlossen. Aus welchem Grund nicht nur 1 Versicherung, sondern 10 gleiche Versicherungen abgeschlossen worden sind, konnte nicht konkret bekanntgegeben werden, angeblich wollte die Versicherung das so. Da im Endeffekt 10 Verträge mit der gleichen Veranlagung der Wertpapiere im Deckungsstock erfolgte, kann in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht von "einer großen Zahl gleichartiger Verträge" ausgegangen werden, sondern nur von einer, alle umfassenden, generellen Veranlagung von einem Betrag von 2.500.000,- für nur 1 Person, nämlich Frau ***Vorname*** ***Bf***. Nach Ansicht des Finanzamtes entspricht der Begriff Tarif in diesem Fall nicht dem "Gesetz der großen Zahl", sondern es handelt sich um 10 gesplittete Versicherungsverträge mit spezieller Veranlagung für 1 Person. Nach Ansicht des Finanzamtes sind daher die Versicherungen von Frau ***Bf*** nicht mit inländischen Versicherungsprodukten vergleichbar. Liechtensteinische Steuern und Abgaben Laut § 13 AVB sind sämtliche Steuern, Gebühren und Abgaben, die von Gesetzes wegen anfallen und zu Lasten der Versicherung erhoben werden, vom Versicherungsnehmer zu bezahlen. Somit hat die Versicherungsnehmerin alle liechtensteinischen Steuern auf die Kapitalerträge des Vermögens im Deckungsstock der Versicherung zu übernehmen. Da Steuern üblicherweise vom Steuerschuldner zu übernehmen sind, folgt aus dieser Bestimmung des § 13, dass die Versicherung nur im Namen der Versicherungsnehmerin auftritt, jedoch die Versicherungsnehmerin tatsächliche Steuerschuldnerin ist. Das Ersetzen von Steuern, die der Versicherung als Einkünfteerzielerin vorgeschrieben werden, ist nicht üblich und wäre bei vertraglicher Vereinbarung bedenklich, wahrscheinlich vertragswidrig. Da die Versicherungsnehmerin ihren Wohnsitz in Österreich hat, ist sie auch im Sinne der österreichischen Steuergesetze als Steuerschuldnerin der liechtensteinischen Kapitalerträge heranzuziehen. Vorzeitige Auszahlungen: Laut § 21 AVB besteht während der Versicherungslaufzeit die Möglichkeit von Entnahmen. Innerhalb der ersten zehn Jahre sind diese auf 25% der Einmalprämie begrenzt. Laut §23 kann der Vertrag auch jederzeit verpfändet oder abgetreten werden. Nach Angaben von Frau ***Bf*** hat sie bis dato keine Entnahmen getätigt. Sie hat jedoch angeblich für die Einkommensteuernachzahlung einen Kredit aufgenommen, ihr Berater, Herr ***X*** von ***Y***, Zürich, hat das für sie veranlasst und der Kredit wurde von der ***AG*** vermittelt. Als Sicherheit für den Kredit wurde eine Belehnung der Versicherung durchgeführt. Dies sei aufgrund des Zinsniveaus billiger, als eine Entnahme von Wertpapieren. Außerdem würde für Entnahmen aus einer Versicherung vor Ablauf von 10 Jahren eine Erhöhung der österreichischen Versicherungssteuer von 4% auf 11% fällig werden. Spesenverrechnung mit Erträgen - Policenkonten Die Policenkonten der Versicherungsverträge wurden nicht vorgelegt. Aus den Gebührenübersichten (vorgelegt: 10 für 2013) ist zu entnehmen, dass die Gebühren und Steuern, sowie Verwaltungskosten, "Ihrem" Policen-Konto bei der Liechtensteinischen ***ZBank*** belastet werden. Dem Text ist daher zu entnehmen, dass die Policenkonten der Versicherungsnehmerin zuzurechnen, somit auch wirtschaftlich zuzurechnen sind. Da Kosten für die Versicherungsnehmerin auf diesen Konten belastet werden, müssen diese Konten auch mit Geldern der Versicherungsnehmerin befüllt sein. Da einerseits der Teil des Vermögens, der in liquiden Mitteln besteht, das sind pro Versicherungsvertrag in 2013 24,05%, üblicherweise auf Bankkonten geführt wird, und für die Abwicklung von Käufen und Verkäufen und Buchung der Erträgnisse aus Wertpapieren, Referenzkonten notwendig sind, wird davon ausgegangen, dass diese in der Gebührenübersicht genannten Policen-Konten dafür verwendet werden. Wenn diese Konten mit Kosten, die die Versicherungsnehmerin zu bezahlen hat, belastet werden, sind auch die Guthabens- und Erlöspositionen auf diesem Konto logischerweise der Versicherungsnehmerin zuzurechnen. Die Policen-Konten sind daher der Versicherungsnehmerin wirtschaftlich zuzurechnen. Eine konkretere Beurteilung dieses Sachverhaltes kann jedoch erst erfolgen, wenn alle Unterlagen betreffend die abgeschlossenen Versicherungen vollständig vorgelegt werden und alle Sachverhalte betreffend das in diesen Versicherungen veranlagte Vermögen offengelegt werden. Steuerliche Würdigung des Finanzamtes: Nach derzeitiger Rechtsansicht des BMF ist bei ausländischen Versicherungsprodukten zu prüfen, ob diese mit inländischen Versicherungsprodukten vergleichbar sind. Liegt dies nicht vor, ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer über das dem Deckungsstock zugehörige Vermögen so weitreichend verfügen kann, dass ihm dieses als Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Nach den obigen Ausführungen ist die ausländische Lebensversicherung, Produkt ***AGö*** Austria nicht mit inländischen Versicherungsprodukten vergleichbar. Es liegt "private insuring" vor. Weiters ist nach Ansicht des Finanzamtes die Möglichkeit der Einflussnahme und die Verfügungsmacht der Versicherungsnehmerin über das Vermögen im Deckungsstock der Versicherungen gegeben. Aus diesem Grund sind die im Deckungsstock der Versicherungen befindlichen Vermögenswerte der Versicherungsnehmerin, Frau ***Vorname*** ***Bf***, wirtschaftlich zuzurechnen. Folglich sind ihr auch die darin anfallenden Kapitalerträge wirtschaftlich zuzurechnen und in Österreich der Einkommensteuer zu unterziehen. 9c) Wirtschaftliche Betrachtungsweise gem § 21 BAO Nach letzterer BFG-Judikatur ist aber allein die wirtschaftliche Betrachtungsweise für die Entscheidung, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist, heranzuziehen. Da Frau ***Bf*** von 2001-2010 nachweislich ihr Vermögen in zwei liechtensteinischen Stiftungen veranlagt hatte, ihre ausländischen Kapitaleinkünfte daraus seit 2001 in Österreich in ihren Einkommensteuererklärungen nicht angegeben hatte, hatte sie ihr Vermögen durch solche Mantelkonstruktionen der Besteuerung in Österreich entzogen. Eine ausländische Lebensversicherung, in der ein Wertpapierdepot gehalten wird, das laufend, in erster Linie, durch die Betreuung eines Vermögensberaters, Kapitalerträge abwerfen soll, vergleichbar, wie vorher in den liechtensteinischen Stiftungen, stellt ebenso eine Mantelkonstruktion dar. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist eine ausländische Lebensversicherung (wie Modell ***AG***) ebenso eine Mantelkonstruktion, wie ausländische Stiftungen, die als Steuerhinterziehungsmodelle anzusehen sind. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise war das Verhalten von Frau ***Bf*** betreffend der Veranlagung Ihres Vermögens immer darauf ausgerichtet, ihr Vermögen der Besteuerung in Österreich zu entziehen. Gem. § 21 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Da bei einer liechtensteinischen Lebensversicherung, wie beim Modell ***AG***, die Kapitalveranlagung und die Erwirtschaftung möglichst hoher Kapitalerträge einen hohen wirtschaftlichen Stellenwert einnimmt, die Steuervermeidung der EST oder KEst in Österreich ein hohes Ausmaß an wirtschaftlichen Vorteilen bewirkt und im Anlassfall (Erleben, Ableben) lediglich 105% des Deckungsstockes (also ein Plus von 5%) an den Bezugsberechtigten ausbezahlt wird, steht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Kapitalveranlagung und Erzielung von steueroptimierten Erträgen über viele Jahre hindurch im Vordergrund und nicht eine Lebensversicherung mit 5% auf den aktuellen Deckungsstock, wobei das Risiko der Versicherung, wie oben bereits ausgeführt, mit Risikokostenverrechnungen auch drastisch unter 5% fallen kann. Wie oben ausgeführt, kann Frau ***Bf*** jederzeit auf die Veranlagung im Deckungsstock Einfluss nehmen, sie hat daher die generelle Verfügungsmacht über das in den Versicherungen veranlagte Vermögen. Sie kann jederzeit Auszahlungen begehren, nach 10 Jahren auch in unbegrenzter Höhe. Alle anfallenden Kosten und Steuern sind von ihr zu tragen und werden ihr weiterverrechnet. Es ist daher in wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass das Vermögen, das in einer ausländischen Lebensversicherung (wie Modell ***AG***) von Frau ***Bf*** veranlagt wird, und diesem Deckungsstock zugehörig ist, Frau ***Bf*** als Versicherungsnehmerin, als wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen ist. 10. § 163 BAO Verletzung der Mitwirkungspflicht Gemäß § 163 (1) BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Gem. § 163 (2) BAO liegen Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist. Frau ***Vorname*** ***Bf*** ist ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Da die oben aufgelisteten Unterlagen (Punkte 9, 9a, 9b) betreffend der Stiftungen und der Lebensversicherungen dem Finanzamt vorenthalten worden sind, der Sachverhalt betreffend der ausländischen Kapitaleinkünfte nicht vollständig geprüft werden kann, weil die vorgelegten Unterlagen nicht vollständig sind und Unterlagen aus mehreren Jahren fehlen, die Vollständigkeit der zu versteuernden Kapitalerträge auf ausländischen Bankkonten seitens des Finanzamtes nicht vollständig geprüft werden kann, weil die abverlangten Unterlagen nicht vorgelegt worden sind, sind die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungsweg zu ermitteln. Aufgrund der oben geschilderten Sachverhalte ist anzuzweifeln, dass die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2010-2014 der Richtigkeit entsprechen, weil ausländische Kapitalerträge aus ausländischen Konten und Depots nicht zur Gänze erklärt worden sind. Unterlagen zur Ermittlung dieser Besteuerungsgrundlagen wurden nicht vorgelegt, ausländische Kapitalerträge wurden nicht zur Gänze bekanntgegeben. Aus diesem Grund werden ab 7/2010 die ausländischen Kapitalerträge, die Frau ***Bf*** zuzurechnen sind, wie folgt geschätzt: Die bisher erklärten Kapitalerträge, KZ 754, entsprechen in den Jahren 2004-2009 im Durchschnitt cirka 4% des veranlagten Vermögens von 2 Mio Euro. Die Kapitalerträge 2010-2014 werden daher im Ausmaß von 4% des im Ausland veranlagten Vermögens geschätzt. Die Höhe des im Ausland veranlagten Vermögens wird wie folgt berechnet: 1. in ausländ Lebensversicherung investiertes Vermögen: 2.500.000,0 Dieses stammt aus 2 Überweisungen auf das Notensteinbank-Konto von ***Vorname*** ***Bf*** vom 29.6.2010. 2. In den Stiftungen wurden laut teilweise vorgelegter Vermögensaufstellungen (***St*** 2008) ca 2 Mio Euro veranlagt. Weitere Vermögensaufstellungen wurden nicht vorgelegt. Unter Berücksichtigung der Kapitalerträge wird per 7/2010 von einem Vermögen von ca 2.500.000,-ausgegangen. Mit Überweisungen vom 29.6.2010 hat Frau ***Bf*** Zahlungen in Höhe von 1.500.000,- und 1.300.000,- erhalten. Diese Überweisungsbelege wurden nicht vorgelegt. Es wurde lediglich bestätigt, dass von der Mutter, ***Mutter***, ein Betrag von 1.500.000,- leihweise an ***Vorname*** ***Bf*** übertragen worden ist. Aus welchen Quellen der andere Betrag kam, wurde nicht nachgewiesen. Schätzung Vermögen aus Stiftungen: 2.500.000,00 Überweisung v 29.6.2010 Nr. ***123*** auf ***XBank*** 1.500.000,00 Überweisung v 29.6.2010 Nr. ***345*** auf ***XBank*** 1.300.000,00 Schätzung im Ausland befindliches Vermögen von ***Vorname*** ***Bf***: 5.300.000,00 davon 4 % 212.000,00 11. Erhöhung Einkünfte aus Kapitalvermögen It Schätzung: | | 7-12/2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 20104 | KZ 754 | 106.000,00 | 212.000,00 | 212.000,00 | | | KZ 863 | | | | 212.000,00 | 212.000,00 Im Betriebsprüfungsbericht vom 22. Dezember 2016 wurde die steuerliche Würdigung des Finanzamtes zu den Punkten 9, 9a-c,10 und 11 der Niederschrift vom 19. Dezember 2016 wie folgt zusammengefasst: "Die ausländische Lebensversicherung ***AGö*** Austria ist nicht mit inländischen Versicherungsprodukten vergleichbar. Frau ***Bf*** hat die Möglichkeit der Einflussnahme und die Verfügungsmacht über das Vermögen im Deckungsstock der Versicherungen, weshalb dieses Vermögen Frau ***Bf*** als wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen ist und demnach auch die Kapitaleinkünfte daraus Frau ***Bf*** zuzurechnen sind, und diese Einkünfte in Österreich zu versteuern sind. Auch im Sinne der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 BAO) ist der wahre wirtschaftliche Gehalt dieses Versicherungsproduktes nicht die Lebensversicherung, sondern die Veranlagung des Vermögens von Frau ***Bf*** und die Erwirtschaftung von steueroptimierten Kapitaleinkünften. Genauso wie bei liechtensteinischen Stiftungen handelt es sich um eine Mantelkonstruktion zur Erzielung von Kapitaleinkünften, also um ein Steuerhinterziehungsmodell. Da bei Erleben und Ableben 105% des Deckungsstockes ausbezahlt werden, steht hinsichtlich einer Lebensversicherung das Plus von 5%, das sich durch Verrechnung von Risikokosten, wie in der Niederschrift ausgeführt wurde, jedoch in Summe auch drastisch verringern kann, hinsichtlich der Veranlagung des gesamten Vermögens über 15 Jahre hindurch, ein jährliches Plus von ca 4% an Kapitalerträgnissen gegenüber. Dies ergibt sich rechnerisch aus dem bisher in den Stiftungen veranlagten Kapital von Frau ***Bf***, aus dem sie im Durchschnitt 4% des veranlagten Kapitals als Kapitalerträge erzielen konnte. Einmal 5% auf das Vermögen im Deckungsstock sind daher wirtschaftlich gesehen nur ein kleiner Teil, im Verhältnis zu erwirtschaftbaren Kapitalerträgen von 4% (auf das Vermögen im Deckungsstock) über 15 Jahre hindurch. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise nimmt das Erzielen von Kapitalerträgen ca 15 mal mehr Raum ein, als die Auszahlung der Lebensversicherung. Eine Lebensversicherung ist wirtschaftlich gesehen nur ein kleines Detail am Rande bei diesem Modell. Da die Geldflüsse nicht nachgewiesen wurden, ist nicht davon auszugehen, dass die veranlagten 2.500.000,- Euro das gesamte Vermögen ist, das von Frau ***Bf*** im Ausland gehalten wird. Rechnerisch kann es möglich sein, dass ein Betrag in Höhe von 2.500.000,- aus der Auflösung der Stiftungskonten übriggeblieben ist; im Detail wurde dies jedoch auch nicht nachgewiesen. Ein Zahlungsfluss nach Österreich wurde auch nicht nachgewiesen. Da auch die Herkunft der beiden Zahlungseingänge in Höhe von 1.500.000,- und 1.300.000,- vom 29.6.2010 nicht belegmäßig nachgewiesen wurden, wird das sich noch im Ausland befindliche Vermögen von Frau ***Bf***, wie auf Seite 13 der Niederschrift, mit 5.300.000,- geschätzt. Die ausländischen Kapitaleinkünfte dieses Vermögens werden in Höhe von 4% geschätzt, dies entspricht dem Durchschnitt der in den Vorjahren erzielten und erklärten ausländischen Kapitaleinkünfte. In den Jahren 2010-2014 erscheint die Höhe dieser Schätzung dem Finanzamt als ausreichend, weshalb eine Erhöhung des Kapitals und jährliche Steigerung in diesen Jahren nicht berücksichtigt wird. Für das erste halbe Jahr (7-12/2010) wird nur die Hälfte angesetzt." In Zusammenhang mit ausländischen Kapitaleinkünften in den Jahren 2013 und 2014 wurde in der Niederschrift vom 19. Dezember 2016 unter Punkt 12 Folgendes festgehalten: | | 2013 | 2014 | Dividendenerträge lt. Kontrollmitteilung von ***XBank*** | 14.224,00 | 9.086,00 | in der Berechnung enthaltene Dividendenerträge | 2.942,91 | 2.609,94 | Differenz | 11.281,09 | 6.476,06 | Anteil 50 % für ***Vorname*** ***Bf*** = Differenz zu KZ 863 | 5.640,55 | 3.238,03 | | 2014 | Zinserträge lt. Kontrollmitteilung der ***XBank*** | 7.136,83 | Zinserträge lt. Kontrollmitteilung der ***XBank*** | 3.832,00 | | 10.968,83 | in der Berechnung enthaltene Zinsen | 3.975,01 | Differenz | 6.993,82 | Anteil 50 % für ***Vorname*** ***Bf*** = Differenz zu KZ 863 | 3.496,91 | | 2014 | Veräußerungsgewinn lt. KM der ***XBank***, CH | 10.294,00 | Veräußerungsgewinn lt. KM der ***XBank***, CH | 673,00 | In der Berechnung enthaltene VG und VV | 0,00 | Differenz | 9.621,00 | Anteil 50 % für ***Vorname*** ***Bf*** | 4.810,50 Auf die Niederschrift vom 4.10.2016 wird hingewiesen. Am 4.10.2016 wurde die Aufklärung dieser Differenzen abverlangt, dies wurde auch niederschriftlich festgehalten. Eine Antwort erfolgte bis dato nicht. Aus diesem Grund werden die Differenzen laut Aktenlage den Einkünften aus ausländischem Kapitalvermögen hinzugerechnet. | Div. Zi.Ford.WP Neub. Ausl. | KZ 863 lt. Erklg | 3.786,17 | 2.770,63 | Hinzurechnung BP | | 5.640,55 | 3.238,03 | | | 0,00 | 3.496,91 | KZ 863 lt. BP | | 9.426,72 | 9.505,57 | Übers. Aktien, Ford.WP.Aus. | KZ 865 lt. Erklg | 4.424,45 | Hinzurechnung lt. BP | | 4.810,50 | KZ 865 lt. BP | | 9.234,95 Im Rahmen des Betriebsprüfungsberichtes wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich in den Jahren 2013 und 2014 Differenzen zu den Kontrollmitteilungen von der ***XBank*** ergeben hätten, die der Beschwerdeführerin vorgehalten worden seien. Es sei keine Antwort vorgelegt worden, sodass die Differenzen bei den entsprechenden Kennzahlen 863 und 865 hinzugerechnet worden seien: | | 2013 | 2014 | Dividendenerträge KZ 863 | 5.640,55 € | 3.238,03 € | Zinsenerträge KZ 863 | | 3.496,91 € | Veräußerungsgewinne KZ 865 | | 4.840,50 € Auf Basis der Feststellungen der Betriebsprüfung wurden folgende Bescheide erlassen: | Datum | Jahr | Abgabenart | 29.11.2016 | 2010 | Einkommensteuer, Anspruchszinsen | 29.11.2016 | 2011 | Einkommensteuer, Anspruchszinsen | 20.12.2016 | 2012 | Einkommensteuer, Anspruchszinsen, Verspätungszuschlag | 20.12.2016 | 2013 | Einkommensteuer, Anspruchszinsen, Verspätungszuschlag | 20.12.2016 | 2014 | Einkommensteuer, Anspruchszinsen | 20.06.2018 | 2015 | Einkommensteuer | 23.07.2018 | 2016 | Einkommensteuer Nach gewährter Fristverlängerung wurde mit Schriftsatz vom 28. Februar 2017 - soweit beschwerdegegenständlich - gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2014, Festsetzung von Anspruchszinsen 2010 bis 2014, Festsetzung von Verspätungszuschlägen 2012 und 2013 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Seitens der Versicherung bzw. des seinerzeit tätigen Maklers sei der Beschwerdeführerin Unterstützung zugesagt worden. Die dortige Bearbeitung laufe sehr schleppend und werde daher um Frist zur Nachreichung einer vollständigen Begründung bis 31. März 2017 ersucht. Im Falle der Vorlage der Beschwerde werde eine mündliche Verhandlung sowie die Entscheidung durch den Senat beantragt. Mit Schreiben vom 31. März 2017 wurden die Wertermittlungen zu 9 Polizzen der ***AG*** jeweils von Beginn bis 31.12.2014 vorgelegt. Einem Mängelbehebungsauftrag vom 5. Juli 2017 wurde mit Schriftsatz vom 27. Juli 2017 Rechnung getragen und dargelegt, dass im Zuge der Betriebsprüfung ausländische Lebensversicherungen wirtschaftlich in Form einer Schätzung der Beschwerdeführerin zugerechnet worden seien (4 % des geschätzten Vermögens = ausländisches Kapitalvermögen.) Im Zuge der Schätzung seien die bis Mitte 2010 offengelegten Vermögenswerte seitens der Betriebsprüfung ohne Begründung verdoppelt worden, obwohl sämtliche Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt seitens der Finanzbehörde als vollständig und ausreichend angesehen worden seien. Die Veranlagungen seien gemäß diesen Unterlagen und Berechnungen erfolgt. Es sei ein Darlehen der Mutter der Beschwerdeführerin miteinbezogen worden, obwohl die Mutter von der gleichen Prüferin geprüft worden sei und auch dort alle vorgelegten Unterlagen und Berechnungen seitens der Behörde bis Mitte 2010 anerkannt worden seien. Tatsächlich sei das gesamte im Ausland veranlagte Familienvermögen in Versicherungen geflossen. Sämtliche Polizzen und Wertstandanzeigen der ausländischen Lebensversicherungen seien mittlerweile vorgelegt worden, was zahlreicher Interventionen und Urgenzen bis zur Klagsandrohung seitens der Beschwerdeführerin bedurft hätte. Es werde festgehalten, dass die Untersuchung, ob eine ausländische Versicherung in Österreich für steuerliche Zwecke anzuerkennen sei, nach der Finanzverwaltung ein zweistufiges Prüfschema verlange. Zunächst sei die Vergleichbarkeit mit einer österreichischen Versicherung zu prüfen. Wenn diese zu verneinen sei, sei weiter zu prüfen, wem die Wertpapiere des Deckungsstockes zuzurechnen seien. Risikoübernahme: Das Versicherungsrisiko erfülle sowohl die Vorgaben der Einkommensteuerrichtlinien als auch der Rechtsprechung des BFG. Die Verrechnung von Kosten spiele keine Rolle und sei auch bei inländischen Versicherungen üblich. Die Versicherungsnehmerin könne weder den Vermögensverwalter noch die Depotbank wählen. Die ***AG*** würde ihre Leistungen einem unbegrenzt großen Personenkreis anbieten. Aufgrund des vorliegenden Versicherungsschutzes, der mangelnden Möglichkeit der Einflussnahme auf die Kapitalveranlagung und des Vorliegens eines Tarifs sei die beschwerdegegenständliche Versicherung mit einer österreichischen Versicherung vergleichbar. Die Frage der Zurechnung der Wertpapiere des Deckungsstockes müsste daher nicht mehr geprüft werden. Dennoch werde wie folgt Stellung genommen: § 13 der AVB beziehe sich auf die österreichische Versicherungssteuer. Aus der Tatsache, dass diese von der Versicherungsnehmerin zu tragen sei, könne für die Frage der Zurechnung der Wirtschaftsgüter des Deckungsstockes nichts gewonnen werden. Die Annahme, es handle sich bei den in § 13 Abs. 2 AVB angeführten Gebühren, Abgaben und Steuern um liechtensteinische Steuern auf die Kapitalerträge, entbehre jeder Grundlage. § 21 AVB beziehe sich auf die Vorgaben der österreichischen Finanzbehörden, wonach Entnahmen bis zu 25 % nicht zu einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages und daher weder zu einkommen- noch versicherungssteuerrechtlichen Konsequenzen führen würden. Da sich die Ausgestaltung der Versicherung sogar nach österreichischen steuerlichen Vorgaben richten würde, könne aus den Ausführungen in § 21 AVB für die Frage der Zurechnung nichts gewonnen werden. Dass Kosten, aber auch die Versicherungssteuer von einem "Policenkonto" abgezogen würden, sei auch bei inländischen Versicherungen vorgesehen. Die Verwahrungsart sei nicht maßgebend für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter des Deckungsstockes, da es für diese Frage nur auf die Nutzung der Marktchancen ankomme. Aus den Ausführungen der Finanzverwaltung lasse sich für die Frage der Zurechnung der Wirtschaftsgüter des Deckungsstockes nichts gewinnen. In Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise wurde darauf hingewiesen, dass die allgemeinen Ausführungen der Betriebsprüfung nicht auf den Einzelfall eingehen würden. Auch aus den Ausführungen zum Verhältnis zwischen Risikoübernahme und Einkünften aus Kapitalvermögen könne für die Frage der Zurechnung nichts gewonnen werden. Diese Thematik würde sich bei allen fondsgebundenen Lebensversicherungen typisch ergeben. Maßgeblich sei ausschließlich der Versicherungsschutz im Versicherungsfall. Diese Tatsache sei wiederum nur mittelbar für die Frage der Zurechnung der Wirtschaftsgüter des Deckungsstocks relevant. Was die Zurechnung der Wirtschaftsgüter eines Deckungsstocks betreffe, sei auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschlaggebend, wer der wirtschaftliche Eigentümer der Wirtschaftsgüter ist. Gegenständlich bestehe weder die Möglichkeit die Depotbank noch den Vermögensverwalter auszuwählen oder zu ändern. Es bestehe auch keine Möglichkeit, außerhalb der vorgegebenen Risikoklassen auf die Vermögensverwaltung Einfluss zu nehmen. Die Möglichkeit der Kündigung und des Rückkaufes sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass nicht nur die Risikokomponente verloren gehen würde, sondern innerhalb der ersten 10 (15) Jahre nach Abschluss Versicherungssteuer in Höhe von 7 % fällig würde. Insofern sei die Möglichkeit der Kündigung oder des Rückkaufes zwar theoretisch aber nicht praktisch gegeben. Die Prüfung der Zurechnung der Wirtschaftsgüter des Deckungsstocks würde ergeben, dass das wirtschaftliche Eigentum bei der Versicherung liege. Eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Vermögensverwaltung sei nicht gegeben. Dem Schreiben werde ein Gutachten von Dr. ***G*** zu einem Versicherungsvertrg der Mutter der Beschwerdeführerin und dessen steuerliche Behandlung beigelegt. Es werde die Neuausfertigung der angefochtenen Bescheide unter Anerkennung der ausländischen Versicherungspolizzen nach österreichischen Recht sowie unter Berücksichtigung, dass das gesamte ausländische Vermögen in diese Versicherungen geflossen sei, sowie eine erklärungsgemäße Veranlagung beantragt. Seitens der Betriebsprüfung wurde in Bezug auf die Beschwerde bekannt gegeben, dass das Schreiben von Herrn Dr. ***G*** dessen persönliche Ansicht darstelle und sich nicht auf die Feststellungen im BP-Bericht beziehe. Es seien keine neuen Argumente vorgebracht und die fehlenden Unterlagen nicht vorgelegt worden, sodass die Beschwerde abzuweisen sei. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 18. Juni 2018 wurde die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2014 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass in den Punkten 9 bis 11 der Niederschrift vom 19. Dezember 2016 die Schätzungen und Berechnungen der Besteuerungsgrundlagen ausführlich dargestellt worden seien und die dort ausgeführten Überlegungen für die Schätzungen logisch nachvollziehbar seien. Die vorgelegte Stellungnahme von Dr. ***G*** würde die Argumente der Prüfung lt. Prüfungsbericht nicht entkräften. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie für die Einkommensteuernachzahlung einen Kredit aufgenommen habe, der von der ***AG*** vermittelt worden sei. Als Sicherung sei eine Belehnung der Versicherung durchgeführt worden. Aus den Versicherungsbedingungen gehe außerdem hervor, dass während der Vertragslaufzeit Entnahmen jederzeit möglich seien, sowie eine Verpfändung oder Abtretung. Die Beschwerdeführerin habe also das wirtschaftliche Eigentum an dem im Deckungsstock der Versicherung befindlichen Vermögen entsprechend der Bestimmung des § 24 Abs. 1 BAO, da es unmöglich sei, dass eine Person, die nicht Eigentümer sei, eine Belehnung vornehmen könne. Aufgrund der gewählten konservativen Veranlagung würden sich normalerweise neben dem Kapital auch Erträge aus dieser Veranlagung ergeben. Den Anspruch auf diese Erträge habe die Beschwerdeführerin. Ein Nichteigentümer erziele keine Erträge aus dem Kapital. Die Tatsache, dass bei Kündigung oder Rückkauf Verluste in Kauf genommen werden müssten und Versicherungssteuer anfallen würde, würde ebenfalls nichts an der grundsätzlichen Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin ändern. Sie könnte, wenn sie die wirtschaftlichen Nachteile in Kauf nehmen würde, die Kündigung oder den Rückkauf veranlassen, eben weil sie wirtschaftliche Eigentümerin sei. Die Dispositionsmöglichkeit über das Kapital sei bereits im Prüfbericht dargelegt worden. Daraus sei schlüssig ableitbar, dass die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Eigentümerin des im Deckungsstock der Versicherung befindlichen Kapitals sei. Hinzuzufügen sei, dass die Beschwerdeführerin die im Bericht aufgelisteten Unterlagen auch im Beschwerdeverfahren immer noch nicht vorgelegt habe. Da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, sei die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu Recht erfolgt. Die aus den Versicherungen erzielten Kapitalerträge würden auch erst die Deckung der Lebenserhaltungskosten erklären, da die Beschwerdeführerin selbst und auch ihr Gatte keine anderen Einkünfte erzielen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würden, jedoch ein Haushalt mit vier Kindern zu versorgen sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Juni 2018 wurden die Beschwerden betreffend Anspruchszinsen 2010 bis 2014 und betreffend Verspätungszuschläge 2012 und 2013 als unbegründet abgewiesen. Da die Beschwerden über die zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide abgewiesen worden seien und keine Änderung dieser Einkommensteuerbescheide erfolgt sei, sei es auch nicht erforderlich, die abgeleiteten Anspruchszinsenbescheide und die Bescheide über die Verspätungszuschläge zu verändern. Der Vorlageantrag vom 5. Juli 2018 betrifft - soweit im gegenständlichen Verfahren von Relevanz - die Einkommensteuer 2010 bis 2014, Anspruchszinsen 2010 bis 2014 sowie Verspätungszuschlag 2012 und 2013. Ein weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet. Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 20. Juni 2018 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ausländische Kapitaleinkünfte nicht zur Gänze erklärt hätte und auch aufgrund eines Vorhaltes die Höhe der Einkünfte, speziell aus dem im Deckungsstock der ausländischen Lebensversicherung befindlichen Kapitals nicht bekannt gegeben hätte, weswegen die Kapitalerträge geschätzt würden. Die Schätzung erfolge analog der Darstellungen im Prüfungsbericht 2004 bis 2014 vom 22. Dezember 2016. Auf die dortigen Ausführungen zur Schätzung und die Begründungen werde hingewiesen, sowie auf die für die Jahre 2010 bis 2014 ergangenen Beschwerdevorentscheidungen. Wie im Vorhalt vom 9. Juni 2017 ausgeführt worden sei, sei die Schätzung der Kapitalerträge mit 220.000,00 € (KZ 863) erfolgt. Dies würde sich daraus ergeben, dass davon auszugehen sei, dass das Kapital über die Jahre aufgrund der Erträge steige und somit auch die Erträge. Die vorgelegten Unterlagen über den Wert der Lebensversicherungen seien für steuerliche Zwecke nicht brauchbar und auch kein Garant für Vollständigkeit.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100203/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100203.2019
Stammnummer
138479
Gültig
26.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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