Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400275/2018
Heranziehung zur Haftung für nicht entrichtete Kommunalsteuernachforderung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400275/2018vom 13.01.2020Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
– Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.
...
§ 9 BAO lautet:
§ 9. (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
(2) Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. Ob eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliegt, ist auf Anzeige der Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu entscheiden.
§ 80 BAO lautet:
§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.
(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.
Beschwerdevorbringen
Die Beschwerde sieht zusammengefasst die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids darin, dass
der ehemalige Ehegatte der Bf, ***[V3]******[N1]***, nicht als Zeuge zum Beweis dafür einvernommen worden ist, dass der Bf von ihm "stets versichert" worden sei, "dass sämtliche laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungen geleistet werden";
die Bf während ihrer Zeit Geschäftsführerin die "öffentlich-rechtlichen Zahlungen der Gesellschaft" überwacht habe;
es von der Bf nicht verlangt werden könne, "dass sie die Angaben des Co-Geschäftsführers überwacht bzw. hinterfragt";
von der Bf laufender Kontakt mit dem Steuerberater gepflogen worden wäre;
die Kommunalsteuerrückstände wären nicht bei der Bf, sondern beim "faktischen Geschäftsführer" ***[V3]******[N1]*** einzufordern;
die verhältnismäßige Geringfügigkeit des strittigen Betrages nicht in Betracht gezogen worden sei.
Schriftsatz vom 20. 6. 2017
Vorweg ist zu der mit Schriftsatz vom 20. 6. 2017 die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Beschwerde gegen den am 16. 6. 2017 erneut (unverändert)zugestellten Bescheid vom 14. 2. 2017 zu sagen, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 14. 2. 2017 nach dem Vorbringen in der Beschwerde vom 28. 3. 2017 am 28. 2. 2017 zugestellt worden ist, sodass die neuerliche Übermittlung dieses Bescheides am 16. 6. 2017 gemäß § 6 Zustellgesetz keine Rechtswirkungen auslöst und die Beschwerde vom 20. 6. 2017 als ergänzender Schriftsatz zur Beschwerde vom 28. 3. 2017 zu sehen ist.
Da die neuerliche Übermittlung ein- und desselben Bescheids rechtlich nicht dazu führt, dass ein neuer Bescheid erlassen wird, liegt keine nochmalige Entscheidung in einer bereits entschiedenen Sache, sondern gar keine neuerliche Entscheidung vor, und ist der am 16. 6. 2017 übermittelte "Bescheid" mangels rechtlicher Existenz auch nicht aufzuheben.
Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung
Das Bundesfinanzgericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die oben wiedergegebene und ausführlich begründete Beschwerdevorentscheidung vom 11. 7. 2018.
Die Beschwerdevorentscheidung geht detailliert auf die vorgenannten Punkte 2 bis 6 des Beschwerdebegehrens ein.
Vorlageantrag
Der Vorlageantrag bestreitet die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung nicht, sondern behauptet nunmehr nach Wiederholung seines Beweisantrags nach Punkt 1 des Beschwerdebegehrens, "dass die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden."
Zeugenaussage ***[V3]*** ***[N1]***
Der von der belangten Behörde im Gerichtsauftrag am 5. 6. 2019 als Zeuge vernommene ***[V3]*** ***[N1]*** bestätigte, er "habe alles bezahlt, was mir der damalige Steuerberater, Fa. ***[N6]*** & Co. weitergegeben hat und was der Behörde per Jahreserklärung gemeldet wurde."
Er habe (in Vertretung der Gesellschaft) "nicht mehr bezahlt" als sich dem diesbezüglichen Kontoauszug der Behörde entnehmen lasse.
Für diese Beträge wurde die Bf auch nicht zur Haftung herangezogen.
Zur Haftung herangezogen wurde die Bf für die sich aus der GPLA 2016 ergebenen Nachforderungen, soweit diese Zeiträume betrafen, in denen die Bf Geschäftsführerin gewesen ist.
Dazu verwies der Zeuge lediglich auf den steuerlichen und den rechtsfreundlichen Vertreter und dass der steuerliche Vertreter ihm mitgeteilt habe, "dass aus einer nachträglichen Prüfung in Form einer Pauschalvereinbarung keine nachträgliche Haftung des Geschäftsführers besteht."
Worauf sich letztere Angabe rechtlich stützen soll, ist nicht ersichtlich.
Dass, wie im Vorlageantrag behauptet, "die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden", hat der Zeuge nicht ausgesagt.
Keine Äußerung
Der Bf wurde mit Beschluss vom 5. 7. 2019, zugestellt am 9. 7. 2019, die Niederschrift über die Zeugenvernehmung übermittelt und die Bf zur Äußerung bis 23. 8. 2019 aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die Bf nicht nach.
Haftungsgegenständliche Rückstände noch offen
Das Bundesfinanzgericht vermag daher nicht festzustellen, dass die Kommunalsteuer samt Säumniszuschlägen, für die die Bf zur Haftung herangezogen wurde, bereits entrichtet wurde.
Der verfahrensgegenständliche Betrag ist, wie sich aus den unbedenklichen Kontoauszügen der belangten Behörde entnehmen lässt, nach wie vor offen.
Auch der Zeuge hat nicht angegeben, dass (und wie) dieser Betrag bereits entrichtet worden sei.
Das einzige im Vorlageantrag vorgebrachte Argument gegen eine Haftungsinanspruchnahme hat sich daher nicht als zutreffend erwiesen.
Zu den anderen im Verwaltungsverfahren und im Beschwerdeverfahren bis zur Beschwerdevorentscheidung vorgebrachten Argumenten ist nochmals auf die Beschwerdevorentscheidung zu verweisen.
Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, die gegen ihn erhobene Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung folgt der in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Tatfrage, ob die strittigen Abgaben bereits entrichtet worden sind, ist eine Revision nicht zugänglich.
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Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
- § 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 2 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 5 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 6 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 6a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400275/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400275.2018
- Stammnummer
- 127032
- Gültig
- 13.01.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF