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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400275/2018

Heranziehung zur Haftung für nicht entrichtete Kommunalsteuernachforderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400275/2018vom 13.01.2020Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dazu wird mitgeteilt, dass die Aufgabenteilung unter Geschäftsführern selbst bei größter Spezialisierung nicht bewirken kann, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken dürfte und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern müsste. Denn durch die Aufgabenteilung wurde nur die Pflicht zur unmittelbar verwaltenden Tätigkeit auf das zugeteilte eigene Aufgabengebiet beschränkt. Hinsichtlich der restlichen von den anderen Geschäftsführern unmittelbar zu betreuenden Aufgabengebiete bleibt eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe aufrecht (Hinweis E 25. September 1992, 91/17/0134; E 20.Februar 1996, 95/08/0179; E 30. September 1997, 97/08/0108). Aufgrund der vorgebrachten Aufgabenverteilung werden Sie aufgefordert, geeignete Unterlagen vorzulegen, woraus diese Geschäftsverteilung ersichtlich ist sowie Unterlagen vorzulegen, die die Überwachungsmaßnahmen des Co-Geschäftsführers dokumentieren. Es wird Ihnen gemäß § 183 Abs. 4 BAO Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern. Dieser Vorhalt wurde am 16. 6. 2017 zugestellt. Der neuerliche Versand des Haftungsbescheids vom 14. 2. 2017 lässt sich dem vorgelegten Akt der belangten Behörde nicht entnehmen. Allerdings ist in einer Aktennotiz auf Seite 64 des Aktes zu lesen: Lt. Dez.ARL wurde der HB irrtümlich ein zweites Mal versandt. Schriftsatz vom 20. 6. 2017 Mit Schriftsatz vom 20. 6. 2017 erhob die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den am 16. 6. 2017 erneut zugestellten Bescheid vom 14. 2. 2017 wie folgt: In umseits bezeichneter Abgabensache erhebt ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]***, geb. ..., gegen den Haftungsbescheid des Magistrat der Stadt Wien/Magistratsabteilung 6 vom 14.2.2017, MA 6/ARL-7***[Z3]***/16E, zugestellt (nochmals!) mit 16.6.2017, sohin binnen offener Frist B E S C H W E R D E an das Bundesfinanzgericht und begründet diese wie folgt: a) Der angefochtene Bescheid erweist sich - abgesehen von inhaltlichen Einwänden - schon deshalb als rechtswidrig, da dieser Haftungsbescheid der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters bereits mit 28.2.2017 (erstmals) zugestellt worden war, wogegen mit 28.3.2017 binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben worden ist, wobei der Beschwerdeführerin überdies mit Bescheid des Magistrat der Stadt Wien/Magistratsabteilung 6 vom 31.3.2017 (keine GZ!) antragsgemäß die Aussetzung der Einhebung bewilligt worden war. B e w e i s: Haftungsbescheid vom 14.2.2017, MA/ARL-7***[Z3]***/16E samt Eingangsstampiglie Beschwerde vom 28.3.2017 (Aussetzungs)Bescheid des Magistrat der Stadt Wien/MA 6 vom 31.3.2017 Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist der hiermit angefochtene Bescheid inhalt- und wortgleich dem bereits vor bald vier Monaten zugestellten und bereits mit Beschwerde bekämpften Haftungsbescheid und ist es zufolge dem Grundsatz „ne bis idem“ unzulässig, auf Basis eines Sachverhaltes zwei inhaltsgleiche Bescheide zu erlassen. b) Inhaltlich verweist die Beschwerdeführerin der Einfachheit halber auf ihre (inhaltlichen) Einwände in der (anliegenden) Beschwerde vom 28.3.2017 und erhebt diese(s) hiemit ausdrücklich auch zum Beschwerdevorbringen in vorliegender Beschwerdesache. c) Es ergeht daher der A N T R A G: Das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos beheben. d) Da der vorliegenden Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, ergeht hiermit (nochmals) der ANTRAG, dem vorliegenden Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführerin ist es aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht möglich, den Haftungsbetrag auf einmal zu bezahlen, wobei es überdies unbillig wäre, ihr trotz des laufenden Beschwerdeverfahrens Zahlung abzuverlangen, zumal das gegenständliche Rechtsmittel nicht nur von Vornherein nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint, sondern sogar erfolgversprechend. In Betracht gezogen möge auch die verhältnismäßige Geringfügigkeit des Haftungsbetrages werden, aufgrund dessen keine Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, zumal die Beschwerdeführerin seit Jahren einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und auch über Liegenschaftsvermögen verfügt. Zur Bescheinigung dessen beruft sich die Beschwerdeführerin auf die behördenseits einsehbaren Daten des Hauptverbandes der SoziaIversicherungsträger, insbesondere aber auch auf das offene Grundbuch. Beigefügt waren Kopien wie folgt: ./A Haftungsbescheid vom 14. 2. 2017, MA 6/ARL - 7***[Z3]***/16 E mit Eingangsstempel des steuerlichen Vertreters: EINGELANGT 28. Feb. 2017 und dem handschriftlichen Vermerk "BESCHWERDE, FIX 28.3.2017 VT 26.3.17"´. ./ Beschwerde vom 28. 3. 2017 samt Kopie des Postaufgabescheins (28. 2. 2017). ./C Bescheid vom 31. 3. 2017, wonach die Einhebung einer Abgabenschuld von 1.733,82 Euro gemäß § 212a BAO ausgesetzt wird. Vorhalt vom 3. 7. 2017 Daraufhin richtete belangte Behörde einen Vorhalt vom 3. 7. 2017 an die Bf zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters, der im Text wortident mit jenem vom 13. 6. 2017 ist. Dieser Vorhalt wurde am 5. 7. 2017 zugestellt. Kontoauszug Aktenkundig sind folgende Buchungsdaten am Abgabenkonto der ***[B1]***: Überschrift "Kommunalsteuer" [Grafik] [Grafik] [Grafik] Überschrift "Dienstgeberabgabe" [Grafik] Firmenbuchauszug Laut Firmenbuchauszug vom 22. 5. 2018 ist die ***[B1]*** mbH seit 11. 4. 2018 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Die Gesellschaft firmierte zunächst als ***[V4]*** ***[N4]*** Gesellschaft m.b.H., danach als ***[B2]*** GmbH. Die Bf war laut Eintragung vom 8. 9. 2010 Gesellschafterin mit einer Stammeinlage von zunächst 912.000 Schilling, ***[V3]*** ***[N1]*** Gesellschafter mit einer Stammeinlage von zunächst 288.000 Schilling. Im Oktober 2010 wurde ein Beteiligungsverhältnis von 288.000 Schilling (Bf) und 912.000 Schilling (***[V3]*** ***[N1]***) eingetragen, im April 2012 wieder das ursprüngliche Beteiligungsverhältnis, im Oktober 2014 dann wieder 288.000 Schilling (Bf) und 912.000 Schilling (***[V3]*** ***[N1]***). Am 8. 9. 2010 wurde im Firmenbuch die Bf als handelsrechtliche Geschäftsführerin, die seit 26. 8. 2010 selbständig die Gesellschaft vertritt, eingetragen und am 23. 8. 2012 in dieser Funktion gelöscht. Danach war ***[V3]*** ***[N1]***, geb. 1966, zunächst bis 25. 9. 2014 handelsrechtlicher Geschäftsführern, dann ***[V3]*** ***[N1]***, geb. 1988, handelsrechtlicher Geschäftsführer bis 22. 10. 2015, ihm folgte in dieser Funktion wieder ***[V3]*** ***[N1]***, geb. 1961, nach. Im Juni 2016 wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet und ein Sanierungsverwalter bestellt. Mit Beschluss vom September 2016 wurde das Sanierungsverfahren infolge Zurückziehung des Sanierungsplanes in ein Konkursverfahren abgeändert und dem Schuldner die Eigenverwaltung entzogen. Das Unternehmen wurde mit Beschluss vom September 2016 geschlossen. Im November 2016 zeigte der Masseverwalter an, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). Beschwerdevorentscheidung vom 29. 6. 2018 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. 6. 2018, zugestellt am 4. 7. 2018, wies die belangte Behörde zur Zahl MA 6/ARL - 2***[Z4]***/17 E die Beschwerde vom 28. 3. 2017 gegen den Bescheid vom 14. 2. 2017 als unbegründet ab und führte dazu aus: Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBI. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den es 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben. Voraussetzungen für die Haftung sind also: Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung. Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestehen, steht nach der Aktenlage fest. Weiters steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Gesellschaft zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehört. Ferner wird nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich sind. Es ist ferner Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen 'Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Bei Abgaben, welche der Abgabeschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgaberechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH vom 25.10.1996, Zl. 93117/280), und nicht, wann die Nachforderungen anlässlich einer Revision festgestellt wurden. Die Nachforderungen betreffen u.a. die Jahre 2011 und 2012 und wurden in einer „Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben“ (GPLA) durch das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf im Jahr 2016 festgestellt, da im relevanten Zeitraum an Frau ***[N1]*** Bezüge ausbezahlt aber nicht der Kommunalsteuer unterzogen wurden. Die Beschwerdeführerin war laut Firmenbuchauszug vom ...August 2010 bis ...August 2012 alleinige Geschäftsführerin der ***[B1]*** mbH. Der Abgabenrückstand, welcher nun im Zuge der Revision anhand der Geschäftsunterlagen festgestellt und vom Masseverwalter für richtig befunden wurde, betrifft u.a. auch die Jahre 2011 und 2012. Für diesen Zeitraum war die Beschwerdeführerin für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich. Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG wird die GmbH durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Mit der Bestellung zum Geschäftsführer wird auch die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übernommen. Der Geschäftsführer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden. Da die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom ...August 2010 bis ...August 2012 alleinige Geschäftsführerin war, oblag ihr die Verantwortung für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft und es war von einer Zeugeneinvernahme des Herrn ***[V3]*** ***[N1]*** abzusehen. Für das Verschulden ist es nicht maßgebend, ob der Beschwerdeführer seine Funktion als Vertreter tatsächlich ausgeübt hat, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob er als Geschäftsführer zum Vertreter der Primärschuldnerin bestellt war und ihm daher diese Funktion auszufüllen oblegen hätte (vgl. VwGH vom 18. Dezember 1992, Zl. 89/17/0173). Übernimmt er die Funktion eines Geschäftsführers als „pro forma Geschäftsführer“ ohne Dispositionsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen zu haben, ist er zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten tatsächlich nicht in der Lage. Ihn trifft deshalb ein haftungsbegründendes Verschulden für die Nichtentrichtung jener Abgaben, die während der Zeit anfallen, in der als Geschäftsführer bestellt ist (VwGH vom 02. Juli 2002, ZI. 96/14/0076). Dass die Bestellung eines „Geschäftsführers auf dem Papier“ an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAO treffenden Pflichten nichts ändert, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht. Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt es nicht an (VwGH vom 19. März 2015, ZI. 2013/16/0166). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihr die Erfüllung ihrer Pflichten unmöglich war. Die Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beschwerdeführerin hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet wird. Auf Grund dieser Tatsachen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Vorlageantrag vom 11. 7. 2018 Mit Schreiben vom 11. 7. 2018 stellte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter Vorlageantrag: Zu obigem Betreff nehme ich Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 29.06.2018, MA 6/ARL - 2***[Z4]***/17 E, der Beschwerdeführerin zu Handen meiner Kanzlei zugestellt mit 04.07.2018. Namens wie Auftrags meiner Mandantin stelle ich hiezu den Antrag auf Vorlage/Entscheidung der Beschwerde an/durch das Bundesfinanzgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernehme ihres geschiedenen Ehegatten ***[V3]*** ***[N1]***, ***[Adresse_Zg]*** zum Beweis dafür, dass die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden. Eben dies hat der beantragte Zeuge in einem Aufteilungsverfahren der (vormaligen) Eheleute ***[V1]*** ***[N1]*** und ***[V3]*** ***[N1]*** anlässlich einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vor dem BG Horn behauptet und erklärt, dass „selbstverständlich“ auch während der Geschäftsführerschaft der Beschwerdeführerin stets alle Steuern und Abgaben fristgerecht wie vollständig bezahlt wurden! Dieser Beweisantrag kann erst jetzt gestellt werden, da die genannte Äußerung erst vor wenigen Wochen erfolgte. Vorlage Mit beim Bundesfinanzgericht am 29. 8. 2018 eingelangtem Bericht legte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde vom 28. 3. 2017 gegen den Haftungsbescheid vom 14. 2. 2017 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: 1 Antrag Ausstellung Haftungsbescheid von MA 6--Buchhaltungsabteilung 33 2 Online-Abfrage Prüfungsergebnisse 3-6 Firmenbuchauszug ***[B1]*** mbH vom 26.09.2016 7-8 Auszug Ediktsdatei ***[B1]*** mbH vom 21.11.2016 9-10 Kommunalsteuer—Jahreserklärungen 2011 - 2012 11-17 Prüfungsergebnis GPLA 2011 — 2/2016 18-23 Kontoauszüge und Kontonotizen vom 26.09.2016 24 Zentralmelderegisteranfrage vom 26.09.2016 25 Abfrage Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungen vom 26.09.2016 26 Firmenbuchabfrage Personenprofil vom 26.09.2016 27-29 Vorhalt zur Stellungnahme vom 27.9.2016 samt Rückschein 30-33 Stellungnahme vom 20.10.2016 samt Kuvert 34-36 Parteiengehör: Schreiben an Partei vom 13.12.2016 samt Rückschein 37-38 Fax wegen Fristerstreckung vom 03.01.2017 39-40 Stellungnahme vom 07.02.2017 samt Kuvert 41-44 Haftungsbescheid vom 14.02.2017 samt Rückschein 45-47 Beschwerde vom 28.03.2017 samt Kuvert 48-50 Parteiengehör: Schreiben an Partei vom 13.06.2017 samt Rückschein 51-56 Beschwerde vom 20.06.2017 samt Kuvert 57 - 59 Parteiengehör: Schreiben an Partei vom 03.07.2017 samt Rückschein 58 E-Mail wegen Fristerstreckung vom 06.07.2017 59-64 Kontoauszüge und Kontonotizen vom 18.05.2018 65-68 Firmenbuchauszug vom 22.05.2018 69-71 Beschwerdevorentscheidung vom 29.06.2018 samt Rückschein 72 Vorlageantrag vom 11.07.2018 samt Kuvert Sachverhalt Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ...Juni 2016 zur Zahl 28 S ***[Z2]***1/68 wurde über das Vermögen der Firma ***[B1]*** mbH ein Sanierungsverfahren eröffnet, welches mit Beschluss vom ...September 2016 auf ein Konkursverfahren abgeändert wurde. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung war dadurch gegeben. Die Beschwerdeführerin wurde somit nach § 6a KommStG als Geschäftsführerin der ***[B1]*** mbH für Rückstände an Kommunalsteuer in der Gesamthöhe von Euro 1.733,82 für den. Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 zur Haftung herangezogen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde abgewiesen und dagegen fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Die Beschwerdeführerin begehrt die zeugenschaftliche Einvernahme ihres geschiedenen Ehegatten, da dieser erst kürzlich vor Gericht bestätigt hätte, dass während der Geschäftsführerschaft der Beschwerdeführerin Steuern und Abgaben stets vollständig bezahlt worden waren. Beweismittel Bemessungsakt Stellungnahme Die Rückstände für den angeführten Zeitraum ergaben sich aufgrund der "Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben“ durch das zuständige Finanzamt. Dabei wurde festgestellt, dass im Zeitraum Jänner 2011 bis April 2012 Bezüge an die Geschäftsführerin, Frau ***[N1]***, ausbezahlt und nicht der Kommunalsteuer unterzogen wurden. Im Zuge der Prüfung erfolgte daher die Nachverrechnung. Die Beschwerdeführerin war u.a. für diesen Zeitraum alleinige Geschäftsführerin und daher für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft verantwortlich. Mit Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, war die Kommunalsteuerpflicht für Geschäftsführerbezüge klar zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen sind, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. VwGH vom 23. Mai 2007, 2004/13/0073). Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren dies nicht zum Ausdruck gebracht. Nach Ansicht der Behörde war die Beschwerdeführerin für den fraglichen Zeitraum als Geschäftsführerin zum Vertreter der Primärschuldnerin bestellt und es wäre ihr daher oblegen, diese Funktion auszufüllen. Insofern war daher für die ha. Behörde von einer Zeugeneinvernahme des geschiedenen Ehegatten abzusehen, zumal das Finanzamt bereits festgestellt hat, dass die Abgaben nicht vollständig entrichtet worden sind. Beschluss vom 5. 11. 2018 Mit Datum 5. 11. 2018, der Bf zugestellt am 9. 11. 2018, der belangten Behörde am 14. 11. 2018, beschloss das Gericht: I. Der Beschwerdeführerin ***[V1]*** ***[N1]*** wird aufgetragen, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht eine vollständige Kopie des Protokolls der Tagsatzung der mündlichen Streitverhandlung vor dem Bezirksgericht Horn vorzulegen, in welcher ***[V3]*** ***[N1]*** angegeben haben soll, dass "'selbstverständlich' auch während der Geschäftsführerschaft der Beschwerdeführerin stets alle Steuern und Abgaben fristgerecht wie vollständig bezahlt wurden". II. Der belangten Behörde wird aufgetragen, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen, ob und bejahendenfalls in welcher Form die Eingabe vom 20. 6. 2017 von der belangten Behörde erledigt wurde. Begründend führte das Gericht aus: Urkundenvorlage Im Vorlageantrag vom 11. 7. 2018 wurde die zeugenschaftliche Einvernehme des geschiedenen Ehegatten ***[V3]*** ***[N1]***, ***[Adresse_Zg]*** zum Beweis dafür beantragt, dass die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden und dazu ausgeführt: "Eben dies hat der beantragte Zeuge in einem Aufteilungsverfahren der (vormaligen) Eheleute ***[V1]*** ***[N1]*** und ***[V3]*** ***[N1]*** anlässlich einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vor dem BG Horn behauptet und erklärt, dass „selbstverständlich“ auch während der Geschäftsführerschaft der Beschwerdeführerin stets alle Steuern und Abgaben fristgerecht wie vollständig bezahlt wurden!" Ein vergleichbarer Beweisantrag wurde bereits im vorangegangenen Ermittlungsverfahren mit Schriftsatz vom 7. 2. 2017 gestellt: Meine Mandantin beantragt hiermit ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme ihres geschiedenen Ehegatten (Name und Adresse vorstehend), dies zum Beweis dafür, dass die zum Gegenstand der Inanspruchnahme meiner Mandantin gemachten Kommunalsteuer-Beträge tatsächlich seitens der Gesellschaft bezahlt wurden. Zur Prüfung dieses Beweisantrages ist der Beschwerdeführerin aufzutragen, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht eine vollständige Kopie des Protokolls der Tagsatzung der mündlichen Streitverhandlung vor dem Bezirksgericht Horn vorzulegen, in welcher ***[V3]*** ***[N1]*** angegeben haben soll, dass "'selbstverständlich' auch während der Geschäftsführerschaft der Beschwerdeführerin stets alle Steuern und Abgaben fristgerecht wie vollständig bezahlt wurden". Eingabe vom 20. 6. 2017 Laut dem vorgelegten Akt der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom 20. 6. 2017 (neuerlich) Beschwerde gegen den am 16. 6. 2017 (offenbar nochmals) zugestellten Haftungsbescheid vom 14. 2. 2017 erhoben. Eine Erledigung dieser Eingabe ist im vorgelegten Akt nicht ersichtlich. Der belangten Behörde ist daher aufzutragen, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen, ob und bejahendenfalls in welcher Form diese Eingabe vom 20. 6. 2017 von der belangten Behörde erledigt wurde. Stellungnahme der belangten Behörde vom 21. 11. 2018 Mit Schreiben vom 21. 11. 2018, eingelangt am 26. 11. 2018, gab die belangte Behörde bekannt: In Beantwortung Ihres Schreibens vom 5. November 2018 teilt die Magistratsabteilung 6 - Dezernat Abgaben und Recht - Referat Landes- und Gemeindeabgaben mit, dass der Bescheid mit Datum 14. Februar 2017 irrtümlich im Juni 2017 nochmals abgefertigt wurde. Anstatt eines Parteiengehörs wurde der Haftungsbescheid vom 14. Februar erneut versendet. Da der Bescheid bereits im Februar 2017 ordnungsgemäß zugestellt und fristgerecht eine Beschwerde eingebracht wurde, ist die Eingabe vom 20. Juni 2017, welche Bezug auf den irrtümlich abgefertigten Bescheid nimmt. als obsolet betrachtet und nicht weiter behandelt worden. Keine Urkundenvorlage durch die Bf innerhalb der gesetzten Frist Innerhalb der gesetzten Frist kam die - rechtsfreundlich vertretene - Bf dem mit Beschluss vom 5. 11. 2018, der Bf zu Handen ihres Anwalts am 9. 11. 2018 zugestellt, an sie ergangenen Auftrag, eine vollständige Kopie des Protokolls der Tagsatzung der mündlichen Streitverhandlung vor dem Bezirksgericht Horn, auf die sich der im Vorlageantrag gestellte Beweisantrag stützt, vorzulegen, nicht nach. Urkundenvorlage vom 4. 2. 2019 Mit Schriftsatz vom 4. 2. 2019, Postaufgabe 5. 2. 2019, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 11. 2. 2019, legte die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Urkunden vor und teilte mit (Schreibweise wie im Original): In Erledigung des Beschlusses des Bundesfinanzgericht vom 05.11.2018 wird vorgelegt dass - Verhandlungsprotokoll des Bezirksgericht Horn vom 23.05.2018, GZ:*******, den die Aussage des ***[V3]*** ***[N1]***, des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin ***[V1]*** ***[N1]***, derzufolge während ihrer Geschäftsführerschaft stets alle Steuern und Abgaben fristgerecht wie vollständig bezahlt wurden. Nicht entnommen werden kann, jedoch ist diese Äußerung sowohl der Beschwerdeführerin, wie auch deren fertigenden Vertreter noch in guter Erinnerung. Ergänzend werden zu diesem Beweisthema noch vorgelegt - ein Email des Vertreters der Beschwerdeführerin an RA Dr. ***[V5]*** ***[N5]*** vom 16.07.2018, mit welchem nochmals um die zugesagten Nachweise betreffend die Bezahlung der hier verfahrensgegenständlichen Kommunalsteuer gebeten wird, sowie das - (Antwort)Schreiben RA Dr. ***[V5]*** ***[N5]*** vom 19.07.2018, demzufolge sein Mandant (lediglich) bereit sei, die gewünschten Unterlagen herauszugeben, wenn die Beschwerdeführerin dem im Aufteilungsverfahren abgeschlossenen Vergleich erfülle. Der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des ***[V3]*** ***[N1]***, Adresse im Akt, zum Beweis für die Entrichtung/Bezahlung der hier verfahrensgegenständlichen Kommunalsteuer (Rückstände) wird aufrecht erhalten und wiederholt. Beigeschlossen waren: Protokoll vom 23./28. 5. 2018 Vor dem Bezirksgericht Horn wurde am 28. 5. 2018 zur GZ*********folgendes Protokoll ausgefertigt: Übertragung des am 23.5.2818 aufgenommenen Tonbandprotokolls Antragsteller: ***[V3]*** ***[V6]*** ***[V7]*** ***[N1]*** Antragsgegner: ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** wegen: Aufteilung gem. §§ 81ff EheG Beginn: 14.30 Uhr Wiederholung der bisherigen Verfahrensergebnisse gemäß § 138 ZPO. Die Sach- und Rechtslage wird mit beiden Parteien und den Parteienvertretern eingehend erörtert. Erörtert wird auch, dass bislang von Antragstellerseite keine Urkunden zum Beweis des Vorbringens vorgelegt wurden. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Möglichkeiten der Durchsetzbarkeit eines allfälligen Vergleiches schließen die Parteien den V e r g l e i c h 1. Der Antragsteller verpflichtet sich die im Teilvergleich vom 13.12.2017 angeführten Fahrnisse mit Ausnahme A.8.(Kärcher), A.12. (Winterreifen samt Felgen) und A.20 (Wolle gesponnen) am 22.6.2018 oder 15.6.2018 jeweils zwischen 15 Uhr und 18 Uhr gegen vorherige Bekanntgabe bis spätestens Dienstag der jeweiligen Woche vom Haus der Antragsgegnerin in ***[B3]*** abzuholen. Für den Fall, dass die Gegenstände bis 22.6.2018 nicht abgeholt werden, wird Verzicht angenommen und die Gegenstände gehen in das Eigentum der Antragsgegnerin über. 2. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus der Ehe und dem Verfahren 13 C ***[Z7]*** w bereinigt und verglichen. 3. Die Kosten der Verfahren werden wechselseitig aufgehoben. Ende: 15.55 Uhr Dauer: 2 angef. Stunden Kein Einwand gegen das Protokoll F.d.R.d.Ü. 28.5.2018 E-Mail vom 16. 7. 2018 Der rechtsfreundliche Vertreter der Bf richtete am 16. 7. 2018 folgendes E-Mail an den rechtsfreundlichen Vertreter von ***[V3]*** ***[N1]***: ... Wie Sie sich sicherlich erinnern, war im Aufteilungsverfahren bei der Tagsatzung vom 23.05.2018 auch Thema die Inanspruchnahme meiner Mandantin als vormalige (handelsrechtliche) Geschäftsführerin der ***[B1]*** m.b.H. betreffend Kommunalsteuer-Rückstände aus den Jahren 2011/2012. Darauf angesprochen meinte Ihr Mandant, dass dies nicht sein könne bzw. alles bezahlt sei und gebe es keine diesbezüglichen Forderungen, was er auch „schriftlich“ habe. Da sich meine Mandantin aber nach wie vor der persönlichen lnanspruchnahme durch den Magistrat der Stadt Wien/MA6/Referat Landes- und Gemeindeabgaben konfrontiert sieht, darf ich Sie ersuchen, meiner Kanzlei dringend die von ihrem Mandanten angesprochenen Nachweise betreffend die Bezahlung der Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 zur Verfügung zu stellen. ... E-Mail vom 19. 7. 2018 Der rechtsfreundliche Vertreter von ***[V3]*** ***[N1]*** teilte hiermit mit E-Mail vom 19. 7. 2018 dem rechtsfreundlichen Vertreter der Bf mit: ... Mein Mandant antwortete auf mein Ersuchen gemäß Ihrem Schreiben vom 02.07.2018, dass er gerne bereit ist, die gewünschten Unterlagen herauszugeben, allerdings nur unter der Voraussetzung der restlichen Vergleichserfüllung, also Aushändigung der noch im Vergleich festgelegten, bei der Abholung aber nicht übergebenen, Gegenstände. Ich bitte um Kenntnisnahme und darf geeignete Vorschläge Ihrer Mandantin erwarten. ... Beschluss vom 12. 2. 2019 Das Bundesfinanzgericht beschloss am 12. 2. 2019: Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ... 2. 1961, ... gemäß §§ 169 ff. BAO persönlich als Zeugen zum Beweisthema Entrichtung der Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 (auch jener Vorschreibungen infolge einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben vom 11. 8. 2016 für diesen Zeitraum betreffend an die damalige Geschäftsführerin ***[V1]*** ***[N1]*** geleistete Bezüge) zu vernehmen und gemäß § 172 Abs. 1 BAO unter Androhung und gegebenenfalls Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO aufzufordern, bei der Vernehmung zur Einsicht alle Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass seitens der ***[B1]*** m.b.H. alle Kommunalsteuerforderungen für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 beglichen wurden. Diese Urkunden sind in Kopie zum Akt zu nehmen. Begründend führte das Gericht nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und der maßgebenden Rechtsvorschriften aus: Von der Bf wurde im Beschwerdeverfahren die zeugenschaftliche Einvernahme ihres geschiedenen Mannes ***[V3]*** ***[N1]*** sen. zum Beweis dafür, "dass die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden" beantragt. Gemäß § 183 Abs. 3 BAO sind beantragte Beweise grundsätzlich aufzunehmen. Einer der in § 183 Abs. 3 BAO genannten Gründe für eine Abstandnahme von einer beantragten Beweisaufnahme sind nicht ersichtlich. Auch wenn sich aus dem bei der belangten Behörde geführten Abgabenkonto ergibt, dass die Rückstände, für die die Bf als Haftungspflichtige in Anspruch genommen wurde, weiter unbeglichen sind, ist nicht ausgeschlossen, dass etwa durch eine fehlerhafte Verbuchung das Abgabenkonto inhaltlich unrichtig ist. Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die beantragte Zeugeneinvernahme unerheblich ist. Es spricht auch die E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters des ***[V3]*** ***[N1]*** sen. vom 19. 7. 2018 dafür, dass der Zeuge über verfahrenserhebliche Unterlagen verfügen soll. Der Magistrat der Stadt Wien ist daher gemäß § 269 Abs. 2 BAO zu ersuchen, ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ... 2. 1961, ... gemäß §§ 169 ff. BAO persönlich als Zeugen zum Beweisthema Entrichtung der Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 (auch jener Vorschreibungen infolge einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben vom 11. 8. 2016 für diesen Zeitraum betreffend an die damalige Geschäftsführerin ***[V1]*** ***[N1]*** geleistete Bezüge) zu vernehmen und gemäß § 172 Abs. 1 BAO unter Androhung und gegebenenfalls Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO aufzufordern, bei der Vernehmung zur Einsicht alle Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass seitens der ***[B1]*** m.b.H. alle Kommunalsteuerforderungen für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 beglichen wurden. Diese Urkunden sind in Kopie zum Akt zu nehmen. Hierbei ist dem Zeugen auch das von der belangten Behörde geführte Abgabenkonto vorzuhalten. Die Beauftragung des Magistrat der Stadt Wien als Abgabenbehörde gemäß § 269 Abs. 2 BAO ist zweckmäßig, da diese Behörde unmittelbaren Zugang zum elektronisch geführten Abgabenkonto hat und an Hand dessen allfällige im Zuge der Zeugeneinvernahme behauptete Abgabenentrichtungen nachvollziehen und diese bei der Einvernahme klären kann. Zwischenbericht vom 16. 4. 2019 Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 – Rechnungs-und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht – Referat Landes- und Gemeindeabgaben teilte am 16. 4. 2019 dem Gericht mit, dass betreffend oa. Angelegenheit der Ladung des Zeugen ***[V3]*** ***[N1]*** sen. sowohl am 25.03.2019 als auch am 15.04.2019 ohne Angabe von Gründen nicht gefolgt wurde. Die erste Ladung wurde laut Post vom Empfänger selbst übernommen, die zweite vom Überbringer der Hinterlegungsanzeige. Es wird nun die angedrohte Zwangsstrafe verhängt und Herrn ***[V3]*** ***[N1]*** sen. ein neuer Termin zwecks Zeugeneinvernahme (13.5.2019) übermittelt. Die vom Magistrat der Stadt Wien in diesem Zusammenhang beantragte Fristerstreckung wurde gewährt. Niederschrift vom 5. 6. 2019 Die belangte Behörde vernahm ***[V3]*** ***[N1]*** sen. schließlich am 5. 6. 2019 als Zeuge, wobei dieser angab: Ich habe alles bezahlt, was mir der damalige Steuerberater, Fa. ***[N6]*** & Co. weitergegeben hat und was der Behörde per Jahreserklärung gemeldet wurde. Mir wurde der Kontoauszug der Behörde vorgelegt und ich bestätige, dass ich diese Beträge laut Jahreserklärung bezahlt habe. lch habe nicht mehr bezahlt. In Bezug auf die Ergebnisse der GPLA wird an Mag. ***[V8]*** ***[N8]***. p.A. ***[B4]*** an meinen rechtsfreundlichen Vertreter Dr. ***[V5]*** ***[N5]*** und auf die Beilagen der WGKK vom 12.10.2017 u.a. verwiesen. Herr Mag. ***[V8]*** ***[N8]*** hat mir mitgeteilt, dass aus einer nachträglichen Prüfung in Form einer Pauschalvereinbarung keine nachträgliche Haftung des Geschäftsführers besteht. Beilagen: Kontoauszug für das Abgabenkonto 2011 und tw. 2012 und Zahlungen Schreiben des Steuerberater vom 10.10.2017 samt Beilagen Antwortschreiben der WGKK vom 12.10.2017 Der steuerliche Vertreter schrieb am 10. 10. 2017 der Wiener Gebietskrankenkasse: Im Namen unseres Mandanten, Herrn ***[V3]*** ***[N1]***, erlauben wir uns, betreffend Ihr Schreiben vom 28.08.2017 wie folgt Stellung zu nehmen: - Pauschale Nachverrechnung im Zuge GPLA Der Beitragsrückstand von € 28.421317 betrifft in Höhe von € 15.711,24 (inkl. Verzugszinsen in Höhe von 491,79) Beiträge, die im Zuge einer GPLA für den Zeitraum 2011 bis 2016 vorgeschrieben werden; die GPLA fand nach lnsolvenzeröffnung statt; die Prüfung fand in den Räumlichkeiten unserer Kanzlei statt; sowohl dem Prüfer als auch unserer Kanzlei war daran gelegen, die Prüfung zügig zu einem Ende zu bringen. Sämtliche Nachbelastungen aus der GPLA betrafen pauschale Nachverrechnungen: Pauschale Nachverrechnung GPLA 01/2013 bis 09/2015 € 15.219,45 Verzugszinsen bis 27.08.2017 € 491,79 GPLA 2011 bis 2016 inkl. Verzugszinsen € 15.171,24 Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers liegt unseres Erachtens für die Nachberechnungen der GPLA nicht wer. Sowohl der Prüfer als auch unsere Kanzlei waren bemüht - auch aufgrund der Verwaltungsökonomie - die betreffende GPLA, die bereits nach Konkurseröffnung stattfand, relativ schnell zu einem Ende zu führen. - Laufende Beträge ... [betrifft nicht den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012] ... Wir stellen somit den Antrag, die Haftung gegenüber Herrn ***[V3]*** ***[N1]*** als ehemaligen Geschäftsführer der ***[B1]*** mbH nicht in Erwägung zu ziehen, da unseres Erachtens keine schuldhafte Verletzung van Pflichtverletzungen betreffend die pauschale Nachverrechnung seitens der GPLA vorliegt und betreffend die lautenden Beitrage das Gleichbehandlungsgebot beachtet wurde; darüber wurden auch keine Dienstnehmerbeiträge einbehalten. Die Wiener Gebietskrankenkasse teilte dazu dem steuerlichen Vertreters des ***[V3]*** ***[N1]*** am 12. 10. 2017 mit, "dass das Verfahren gegen Herrn ***[V3]*** ***[N1]*** wegen Haftung für Beiträge gem. § 67 Abs 10 ASVG nicht weitergeführt wird." Beschluss vom 5. 7. 2019 Mit Beschluss vom 5. 7. 2019 wurde der Bf die mit ***[V3]*** ***[N1]*** sen. am 5. 6. 2019 aufgenommene Niederschrift samt Beilagen zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und um eine Äußerung hierzu bis 23. 8. 2019 gebeten. Dieser Beschluss wurde der Bf am 9. 7. 2019 zugestellt. Keine Äußerung Eine Äußerung der Bf hierzu erfolgte nicht. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Bf ***[V1]*** ***[N1]*** war von 8. 9. 2010 bis 23. 8. 2012 selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der ***[B1]*** mbH. In dieser Funktion folgte ihr ihr damaliger Ehegatte ***[V3]*** ***[N1]*** nach. Die Ehe zwischen ***[V1]*** und ***[V3]*** ***[N1]*** wurde im Jahr 2016 geschieden. Tatsächlich führte ***[V3]*** ***[N1]*** auch in den Jahren 2010 bis 2012 weitgehend die Geschäfte der Gesellschaft, wobei ***[V1]*** ***[N1]*** - soweit ein Handeln durch die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführerin erforderlich war - den diesbezüglichen Wünschen von ***[V3]*** ***[N1]*** folgte. ***[V1]*** ***[N1]*** und ***[V3]*** ***[N1]*** waren Gesellschafter der ***[B1]*** mbH. Im Zeitraum 8. 9. 2010 bis 23. 8. 2012 war ***[V1]*** ***[N1]*** zunächst mit 76% am Stammkapital beteiligt (8. 9. 2010, LfdNr. 14; ***[V3]*** ***[N1]*** 24%). Am 5. 10. 2010 wurde im Firmenbuch die Änderung der Beteiligung auf (LfdNr. 16) 24% (***[V3]*** ***[N1]***: 76%) eingetragen, am 24. 4. 2012 (LfdNr. 18) wechselte das Beteiligungsverhältnis wieder auf 76% ***[V1]*** ***[N1]*** und 24% ***[V3]*** ***[N1]***. Im Zeitraum 8. 9. 2010 bis 23. 8. 2012 wurde jene Kommunalsteuer, die von der Gesellschaft gemäß § 11 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz 1993 berechnet wurde, an die Gemeinde Wien abgeführt. Im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben wurde am 16. 8. 2016 festgestellt, dass unter anderem für die Jahre 2011 und 2012 zu niedrige Bemessungsgrundlagen erklärt worden seien. Unter anderem seien von 1/2011 bis 4/2012 Bezüge an Judith ***[N1]*** ausbezahlt worden, für die nicht Kommunalsteuer abgeführt worden sei. Hieraus resultierte ein Rückstand an Kommunalsteuer für 1-12/2011 von 1.353,31 € zuzüglich 27,07 € Säumniszuschlag und für 1-7/2012 von 346,51 € zuzüglich 6,93 e Säumniszuschlag, zusammen von 1.733,82 €. Die ***[B1]*** mbH entrichtete diese nachträglich vorgeschriebene Kommunalsteuer nicht. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum1****2016 wurde über das Vermögen der Gesellschaft ein Sanierungsverfahren eröffnet, welches mit Beschluss vom Datum2**** in ein Konkursverfahren abgeändert wurde. Die ***[B1]*** mbH ist seit 11. 4. 2018 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Sie sind letztlich nicht strittig. Das Gericht folgt der Behauptung der Bf, dass während ihrer Geschäftsführertätigkeit jene Kommunalsteuer, die gemeldet wurde, auch abgeführt wurde. Dass während der Geschäftsführertätigkeit eine zu niedrige Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer bekannt gegeben wurde, wurde von der Bf im Verfahren nicht substantiiert bestritten. Das Gericht folgt diesbezüglich den im Übrigen von der Gesellschaft anerkannten Feststellungen durch die GPLA. Rechtsgrundlagen § 1 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet: § 1. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. § 2 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet: § 2. Dienstnehmer sind: a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. b) Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (§ 4) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden. c) Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden. § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet: § 5. (1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind a) im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, b) im Falle des § 2 lit. b 70% des Gestellungsentgeltes, c) im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge. (2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht: a) Ruhe- und Versorgungsbezüge; b) die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge; c) die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge; d) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden; e) Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden. (3) Die Arbeitslöhne sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen. § 6 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet: § 6. Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) gilt die ÖBB-Holding AG. § 6a Kommunalsteuergesetz 1993 lautet: § 6a. (1) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß. (2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden. (3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet: § 9. Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, wird von ihr 1.095 Euro abgezogen. § 11 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet: § 11. (1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. (2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen. (3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen. (4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln. Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden. (5) Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen. § 14 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet: § 14. (1) Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) obliegt dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (§ 81 EStG 1988) oder dem für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG). Die Prüfung ist gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) und mit der Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) durchzuführen. Den Prüfungsauftrag hat jenes Finanzamt oder jener Krankenversicherungsträger zu erteilen, das/der den Prüfungsauftrag für die Lohnsteuerprüfung oder die Sozialversicherungsprüfung zu erteilen hat. Für die Kommunalsteuerprüfung gelten die für Prüfungen gemäß § 147 Abs. 1 BAO maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes oder des Krankenversicherungsträgers als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig. Die berührten Gemeinden sind von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes zu verständigen. Die Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzuregen. Das Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Nachschau gemäß der jeweils für sie geltenden Landesabgabenordnung (Abgabenverfahrensgesetz) bleibt unberührt, wobei § 148 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden ist. (2) Die Gemeinden haben den Finanzämtern (§ 81 EStG 1988) und den Krankenversicherungsträgern (§ 23 Abs. 1 ASVG) alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen. (3) Der Aufwand für die Kommunalsteuerprüfung ist bei Prüfungen durch das Finanzamt vom Bund, bei Prüfungen durch den Krankenversicherungsträger vom Krankenversicherungsträger zu tragen. § 15 Abs. 1 und 2 EStG 1988 lautete i. d. F. BGBl. I Nr. 85/2008: § 15. (1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. (2) Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. § 22 Z 2 EStG 1988 lautete i. d. F. BGBl. Nr. 201/1996: § 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind: ... 2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur: – Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400275/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400275.2018
Stammnummer
127032
Gültig
13.01.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF