Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400275/2018
Heranziehung zur Haftung für nicht entrichtete Kommunalsteuernachforderung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400275/2018vom 13.01.2020Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ... , ... gemäß §§ 169 ff. BAO persönlich als Zeugen zum Beweisthema Entrichtung der Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 (auch jener Vorschreibungen infolge einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben vom 11. 8. 2016 für diesen Zeitraum betreffend an die damalige Geschäftsführerin ***[V1]*** ***[N1]*** geleistete Bezüge) zu vernehmen und gemäß § 172 Abs. 1 BAO unter Androhung und gegebenenfalls Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO aufzufordern, bei der Vernehmung zur Einsicht alle Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass seitens der ***[B1]*** m.b.H. alle Kommunalsteuerforderungen für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 beglichen wurden. Diese Urkunden sind in Kopie zum Akt zu nehmen.
Begründend führte das Gericht nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und der maßgebenden Rechtsvorschriften aus:
Von der Bf wurde im Beschwerdeverfahren die zeugenschaftliche Einvernahme ihres geschiedenen Mannes ***[V3]*** ***[N1]*** sen. zum Beweis dafür, "dass die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden" beantragt.
Gemäß § 183 Abs. 3 BAO sind beantragte Beweise grundsätzlich aufzunehmen. Einer der in § 183 Abs. 3 BAO genannten Gründe für eine Abstandnahme von einer beantragten Beweisaufnahme sind nicht ersichtlich.
Auch wenn sich aus dem bei der belangten Behörde geführten Abgabenkonto ergibt, dass die Rückstände, für die die Bf als Haftungspflichtige in Anspruch genommen wurde, weiter unbeglichen sind, ist nicht ausgeschlossen, dass etwa durch eine fehlerhafte Verbuchung das Abgabenkonto inhaltlich unrichtig ist. Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die beantragte Zeugeneinvernahme unerheblich ist. Es spricht auch die E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters des ***[V3]*** ***[N1]*** sen. vom 19. 7. 2018 dafür, dass der Zeuge über verfahrenserhebliche Unterlagen verfügen soll.
Der Magistrat der Stadt Wien ist daher gemäß § 269 Abs. 2 BAO zu ersuchen, ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ... 2. 1961, ... gemäß §§ 169 ff. BAO persönlich als Zeugen zum Beweisthema Entrichtung der Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 (auch jener Vorschreibungen infolge einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben vom 11. 8. 2016 für diesen Zeitraum betreffend an die damalige Geschäftsführerin ***[V1]*** ***[N1]*** geleistete Bezüge) zu vernehmen und gemäß § 172 Abs. 1 BAO unter Androhung und gegebenenfalls Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO aufzufordern, bei der Vernehmung zur Einsicht alle Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass seitens der ***[B1]*** m.b.H. alle Kommunalsteuerforderungen für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 beglichen wurden. Diese Urkunden sind in Kopie zum Akt zu nehmen. Hierbei ist dem Zeugen auch das von der belangten Behörde geführte Abgabenkonto vorzuhalten.
Die Beauftragung des Magistrat der Stadt Wien als Abgabenbehörde gemäß § 269 Abs. 2 BAO ist zweckmäßig, da diese Behörde unmittelbaren Zugang zum elektronisch geführten Abgabenkonto hat und an Hand dessen allfällige im Zuge der Zeugeneinvernahme behauptete Abgabenentrichtungen nachvollziehen und diese bei der Einvernahme klären kann.
Zwischenbericht vom 16. 4. 2019
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 – Rechnungs-und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht – Referat Landes- und Gemeindeabgaben teilte am 16. 4. 2019 dem Gericht mit,
dass betreffend oa. Angelegenheit der Ladung des Zeugen ***[V3]*** ***[N1]*** sen. sowohl am 25.03.2019 als auch am 15.04.2019 ohne Angabe von Gründen nicht gefolgt wurde.
Die erste Ladung wurde laut Post vom Empfänger selbst übernommen, die zweite vom Überbringer der Hinterlegungsanzeige.
Es wird nun die angedrohte Zwangsstrafe verhängt und Herrn ***[V3]*** ***[N1]*** sen. ein neuer Termin zwecks Zeugeneinvernahme (13.5.2019) übermittelt.
Die vom Magistrat der Stadt Wien in diesem Zusammenhang beantragte Fristerstreckung wurde gewährt.
Niederschrift vom 5. 6. 2019
Die belangte Behörde vernahm ***[V3]*** ***[N1]*** sen. schließlich am 5. 6. 2019 als Zeuge, wobei dieser angab:
Ich habe alles bezahlt, was mir der damalige Steuerberater, Fa. ***[N6]*** & Co. weitergegeben hat und was der Behörde per Jahreserklärung gemeldet wurde.
Mir wurde der Kontoauszug der Behörde vorgelegt und ich bestätige, dass ich diese Beträge laut Jahreserklärung bezahlt habe. lch habe nicht mehr bezahlt.
In Bezug auf die Ergebnisse der GPLA wird an Mag. ***[V8]*** ***[N8]***. p.A. ***[B4]*** an meinen rechtsfreundlichen Vertreter Dr. ***[V5]*** ***[N5]*** und auf die Beilagen der WGKK vom 12.10.2017 u.a. verwiesen.
Herr Mag. ***[V8]*** ***[N8]*** hat mir mitgeteilt, dass aus einer nachträglichen Prüfung in Form einer Pauschalvereinbarung keine nachträgliche Haftung des Geschäftsführers besteht.
Beilagen:
Kontoauszug für das Abgabenkonto 2011 und tw. 2012 und Zahlungen
Schreiben des Steuerberater vom 10.10.2017 samt Beilagen
Antwortschreiben der WGKK vom 12.10.2017
Der steuerliche Vertreter schrieb am 10. 10. 2017 der Wiener Gebietskrankenkasse:
Im Namen unseres Mandanten, Herrn ***[V3]*** ***[N1]***, erlauben wir uns, betreffend Ihr Schreiben vom 28.08.2017 wie folgt Stellung zu nehmen:
- Pauschale Nachverrechnung im Zuge GPLA
Der Beitragsrückstand von € 28.421317 betrifft in Höhe von € 15.711,24 (inkl. Verzugszinsen in Höhe von 491,79) Beiträge, die im Zuge einer GPLA für den Zeitraum 2011 bis 2016 vorgeschrieben werden; die GPLA fand nach lnsolvenzeröffnung statt; die Prüfung fand in den Räumlichkeiten unserer Kanzlei statt; sowohl dem Prüfer als auch unserer Kanzlei war daran gelegen, die Prüfung zügig zu einem Ende zu bringen.
Sämtliche Nachbelastungen aus der GPLA betrafen pauschale Nachverrechnungen:
Pauschale Nachverrechnung GPLA 01/2013 bis 09/2015 € 15.219,45
Verzugszinsen bis 27.08.2017 € 491,79
GPLA 2011 bis 2016 inkl. Verzugszinsen € 15.171,24
Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers liegt unseres Erachtens für die Nachberechnungen der GPLA nicht vor. Sowohl der Prüfer als auch unsere Kanzlei waren bemüht - auch aufgrund der Verwaltungsökonomie - die betreffende GPLA, die bereits nach Konkurseröffnung stattfand, relativ schnell zu einem Ende zu führen.
- Laufende Beträge
... [betrifft nicht den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012] ...
Wir stellen somit den Antrag, die Haftung gegenüber Herrn ***[V3]*** ***[N1]*** als ehemaligen Geschäftsführer der ***[B1]*** mbH nicht in Erwägung zu ziehen, da unseres Erachtens keine schuldhafte Verletzung van Pflichtverletzungen betreffend die pauschale Nachverrechnung seitens der GPLA vorliegt und betreffend die lautenden Beitrage das Gleichbehandlungsgebot beachtet wurde; darüber wurden auch keine Dienstnehmerbeiträge einbehalten.
Die Wiener Gebietskrankenkasse teilte dazu dem steuerlichen Vertreters des ***[V3]*** ***[N1]*** am 12. 10. 2017 mit, "dass das Verfahren gegen Herrn ***[V3]*** ***[N1]*** wegen Haftung für Beiträge gem. § 67 Abs 10 ASVG nicht weitergeführt wird."
Beschluss vom 5. 7. 2019
Mit Beschluss vom 5. 7. 2019 wurde der Bf die mit ***[V3]*** ***[N1]*** sen. am 5. 6. 2019 aufgenommene Niederschrift samt Beilagen zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und um eine Äußerung hierzu bis 23. 8. 2019 gebeten.
Dieser Beschluss wurde der Bf am 9. 7. 2019 zugestellt.
Keine Äußerung
Eine Äußerung der Bf hierzu erfolgte nicht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf ***[V1]*** ***[N1]*** war von 8. 9. 2010 bis 23. 8. 2012 selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der ***[B1]*** mbH. In dieser Funktion folgte ihr ihr damaliger Ehegatte ***[V3]*** ***[N1]*** nach. Die Ehe zwischen ***[V1]*** und ***[V3]*** ***[N1]*** wurde im Jahr 2016 geschieden.
Tatsächlich führte ***[V3]*** ***[N1]*** auch in den Jahren 2010 bis 2012 weitgehend die Geschäfte der Gesellschaft, wobei ***[V1]*** ***[N1]*** - soweit ein Handeln durch die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführerin erforderlich war - den diesbezüglichen Wünschen von ***[V3]*** ***[N1]*** folgte.
***[V1]*** ***[N1]*** und ***[V3]*** ***[N1]*** waren Gesellschafter der ***[B1]*** mbH. Im Zeitraum 8. 9. 2010 bis 23. 8. 2012 war ***[V1]*** ***[N1]*** zunächst mit 76% am Stammkapital beteiligt (8. 9. 2010, LfdNr. 14; ***[V3]*** ***[N1]*** 24%). Am 5. 10. 2010 wurde im Firmenbuch die Änderung der Beteiligung auf (LfdNr. 16) 24% (***[V3]*** ***[N1]***: 76%) eingetragen, am 24. 4. 2012 (LfdNr. 18) wechselte das Beteiligungsverhältnis wieder auf 76% ***[V1]*** ***[N1]*** und 24% ***[V3]*** ***[N1]***.
Im Zeitraum 8. 9. 2010 bis 23. 8. 2012 wurde jene Kommunalsteuer, die von der Gesellschaft gemäß § 11 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz 1993 berechnet wurde, an die Gemeinde Wien abgeführt.
Im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben wurde am 16. 8. 2016 festgestellt, dass unter anderem für die Jahre 2011 und 2012 zu niedrige Bemessungsgrundlagen erklärt worden seien. Unter anderem seien von 1/2011 bis 4/2012 Bezüge an ***[V1]*** ***[N1]*** ausbezahlt worden, für die nicht Kommunalsteuer abgeführt worden sei.
Hieraus resultierte ein Rückstand an Kommunalsteuer für 1-12/2011 von 1.353,31 € zuzüglich 27,07 € Säumniszuschlag und für 1-7/2012 von 346,51 € zuzüglich 6,93 e Säumniszuschlag, zusammen von 1.733,82 €.
Die ***[B1]*** mbH entrichtete diese nachträglich vorgeschriebene Kommunalsteuer nicht.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum1**** 2016 wurde über das Vermögen der Gesellschaft ein Sanierungsverfahren eröffnet, welches mit Beschluss vom Datum 2****2016 in ein Konkursverfahren abgeändert wurde.
Die ***[B1]*** mbH ist seit 11. 4. 2018 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Sie sind letztlich nicht strittig.
Das Gericht folgt der Behauptung der Bf, dass während ihrer Geschäftsführertätigkeit jene Kommunalsteuer, die gemeldet wurde, auch abgeführt wurde.
Dass während der Geschäftsführertätigkeit der Bf von der durch sie damals vertretenen Gesellschaft eine zu niedrige Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer bekannt gegeben wurde, wurde von der Bf im Verfahren nicht substantiiert bestritten. Das Gericht folgt diesbezüglich den im Übrigen von der Gesellschaft anerkannten Feststellungen durch die GPLA.
Rechtsgrundlagen
§ 1 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:
§ 1. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
§ 2 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:
§ 2. Dienstnehmer sind:
a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
b) Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (§ 4) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.
c) Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden.
§ 5 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:
§ 5. (1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind
a) im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG,
b) im Falle des § 2 lit. b 70% des Gestellungsentgeltes,
c) im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge.
(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:
a) Ruhe- und Versorgungsbezüge;
b) die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
c) die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;
d) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;
e) Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.
(3) Die Arbeitslöhne sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen.
§ 6 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:
§ 6. Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) gilt die ÖBB-Holding AG.
§ 6a Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:
§ 6a. (1) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.
(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
§ 9 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:
§ 9. Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, wird von ihr 1.095 Euro abgezogen.
§ 11 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:
§ 11. (1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.
(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.
(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.
(4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln.
Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden.
(5) Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
§ 14 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:
§ 14. (1) Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) obliegt dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (§ 81 EStG 1988) oder dem für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG). Die Prüfung ist gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) und mit der Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) durchzuführen. Den Prüfungsauftrag hat jenes Finanzamt oder jener Krankenversicherungsträger zu erteilen, das/der den Prüfungsauftrag für die Lohnsteuerprüfung oder die Sozialversicherungsprüfung zu erteilen hat. Für die Kommunalsteuerprüfung gelten die für Prüfungen gemäß § 147 Abs. 1 BAO maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes oder des Krankenversicherungsträgers als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig. Die berührten Gemeinden sind von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes zu verständigen. Die Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzuregen. Das Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Nachschau gemäß der jeweils für sie geltenden Landesabgabenordnung (Abgabenverfahrensgesetz) bleibt unberührt, wobei § 148 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden ist.
(2) Die Gemeinden haben den Finanzämtern (§ 81 EStG 1988) und den Krankenversicherungsträgern (§ 23 Abs. 1 ASVG) alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.
(3) Der Aufwand für die Kommunalsteuerprüfung ist bei Prüfungen durch das Finanzamt vom Bund, bei Prüfungen durch den Krankenversicherungsträger vom Krankenversicherungsträger zu tragen.
§ 15 Abs. 1 und 2 EStG 1988 lautete i. d. F. BGBl. I Nr. 85/2008:
§ 15. (1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden.
(2) Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
§ 22 Z 2 EStG 1988 lautete i. d. F. BGBl. Nr. 201/1996:
§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
...
2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:
– Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).
– Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.
...
§ 9 BAO lautet:
§ 9. (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
(2) Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. Ob eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliegt, ist auf Anzeige der Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu entscheiden.
§ 80 BAO lautet:
§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.
(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.
Beschwerdevorbringen
Die Beschwerde sieht zusammengefasst die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids darin, dass
der ehemalige Ehegatte der Bf, ***[V3]******[N1]***, nicht als Zeuge zum Beweis dafür einvernommen worden ist, dass der Bf von ihm "stets versichert" worden sei, "dass sämtliche laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungen geleistet werden";
die Bf während ihrer Zeit Geschäftsführerin die "öffentlich-rechtlichen Zahlungen der Gesellschaft" überwacht habe;
es von der Bf nicht verlangt werden könne, "dass sie die Angaben des Co-Geschäftsführers überwacht bzw. hinterfragt";
von der Bf laufender Kontakt mit dem Steuerberater gepflogen worden wäre;
die Kommunalsteuerrückstände nicht bei der Bf, sondern beim "faktischen Geschäftsführer" ***[V3]******[N1]*** einzufordern wären;
die verhältnismäßige Geringfügigkeit des strittigen Betrages in Betracht zu ziehen sei.
Schriftsatz vom 20. 6. 2017
Vorweg ist zu der mit Schriftsatz vom 20. 6. 2017 die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Beschwerde gegen den am 16. 6. 2017 erneut (vermeintlich) zugestellten Bescheid vom 14. 2. 2017 zu sagen, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 14. 2. 2017 nach dem Vorbringen in der Beschwerde vom 28. 3. 2017 am 28. 2. 2017 zugestellt worden ist, sodass die neuerliche Übermittlung dieses Bescheides am 16. 6. 2017 gemäß § 6 Zustellgesetz keine Rechtswirkungen auslöst und die Beschwerde vom 20. 6. 2017 als ergänzender Schriftsatz zur Beschwerde vom 28. 3. 2017 zu sehen ist.
Da die neuerliche Übermittlung ein- und desselben Bescheids rechtlich nicht dazu führt, dass ein neuer Bescheid erlassen wird, liegt keine nochmalige Entscheidung in einer bereits entschiedenen Sache, sondern gar keine neuerliche Entscheidung vor, und ist der am 16. 6. 2017 übermittelte "Bescheid" mangels rechtlicher Existenz auch nicht aufzuheben.
Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung
Das Bundesfinanzgericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die oben wiedergegebene und ausführlich begründete Beschwerdevorentscheidung vom 11. 7. 2018.
Die Beschwerdevorentscheidung geht detailliert auf die vorgenannten Punkte 2 bis 6 des Beschwerdebegehrens ein.
Vorlageantrag
Der Vorlageantrag bestreitet die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung nicht, sondern behauptet nunmehr nach Wiederholung seines Beweisantrags nach Punkt 1 des Beschwerdebegehrens, "dass die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden."
Zeugenaussage ***[V3]*** ***[N1]***
Der von der belangten Behörde im Gerichtsauftrag am 5. 6. 2019 als Zeuge vernommene ***[V3]*** ***[N1]*** bestätigte, er "habe alles bezahlt, was mir der damalige Steuerberater, Fa. ***[N6]*** & Co. weitergegeben hat und was der Behörde per Jahreserklärung gemeldet wurde."
Er habe (in Vertretung der Gesellschaft) "nicht mehr bezahlt" als sich dem diesbezüglichen Kontoauszug der Behörde entnehmen lasse.
Für diese Beträge wurde die Bf auch nicht zur Haftung herangezogen.
Zur Haftung herangezogen wurde die Bf für die sich aus der GPLA 2016 ergebenen Nachforderungen, soweit diese Zeiträume betrafen, in denen die Bf Geschäftsführerin gewesen ist.
Dazu verwies der Zeuge lediglich auf den steuerlichen und den rechtsfreundlichen Vertreter und dass der steuerliche Vertreter ihm mitgeteilt habe, "dass aus einer nachträglichen Prüfung in Form einer Pauschalvereinbarung keine nachträgliche Haftung des Geschäftsführers besteht."
Worauf sich letztere Angabe rechtlich stützen soll, ist nicht ersichtlich.
Dass, wie im Vorlageantrag behauptet, "die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden", hat der Zeuge nicht ausgesagt.
Keine Äußerung
Der Bf wurde mit Beschluss vom 5. 7. 2019, zugestellt am 9. 7. 2019, die Niederschrift über die Zeugenvernehmung übermittelt und die Bf zur Äußerung bis 23. 8. 2019 aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die Bf nicht nach.
Haftungsgegenständliche Rückstände noch offen
Das Bundesfinanzgericht vermag daher nicht festzustellen, dass die Kommunalsteuer samt Säumniszuschlägen, für die die Bf zur Haftung herangezogen wurde, bereits entrichtet wurde.
Der verfahrensgegenständliche Betrag ist, wie sich aus den unbedenklichen Kontoauszügen der belangten Behörde entnehmen lässt, nach wie vor offen.
Auch der Zeuge hat nicht angegeben, dass (und wie) dieser Betrag bereits entrichtet worden sei.
Das einzige im Vorlageantrag vorgebrachte Argument gegen eine Haftungsinanspruchnahme hat sich daher nicht als zutreffend erwiesen.
Zu den anderen im Verwaltungsverfahren und im Beschwerdeverfahren bis zur Beschwerdevorentscheidung vorgebrachten Argumenten ist nochmals auf die Beschwerdevorentscheidung zu verweisen.
Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, die gegen ihn erhobene Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung folgt der in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Tatfrage, ob die strittigen Abgaben bereits entrichtet worden sind, ist eine Revision nicht zugänglich.
Entscheidungsgründe
Haftungsbescheid vom 14. 2. 2017
Nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum 14. 2. 2017 gegenüber die Beschwerdeführerin (Bf) ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** zur Zahl MA 6/ARL - 7***[Z3]***/16 E einen Haftungsbescheid, der am 28. 2. 2017 zugestellt wurde und dessen Spruch lautet:
Gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, wird Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]***, wohnhaft in ***[Adresse]***, für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der ***[B1]*** mbH (vormals: ***[B2]*** GmbH), Adresse w.o., in der Höhe von Euro 1.733,82 für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 1***[Z2]***/1961, in der derzeit geltenden Fassung, binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird.
Der Bescheid wurde wie folgt begründet:
Gemäß § 6a Abs. 1 des zitierten Kommunalsteuergesetzes haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ...Juni 2016 zur Zahl 28 S ***[Z2]***/16a wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Sanierungsverfahren eröffnet, welches mit Beschluss vom ...September 2016 auf ein Konkursverfahren abgeändert wurde. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls erfüllt.
Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** war bis ...August 2012 im Firmenbuch als Geschäftsführerin der oben angeführten Gesellschaft eingetragen und hat weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.
Sie hat somit die ihr als Geschäftsführerin der im Spruch genannten Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und ist daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann.
Die Geltendmachung der Haftung entspricht auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf besteht, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte.
Der Rückstand setzt sich laut Abgabenkonto wie folgt zusammen:
| Rückstand
| Zeitraum
| Betrag in Euro
| Kommunalsteuer
| 01-12/2011
| 1.353,31
| Säumniszuschlag
| 01-12/2011
| 27,07
| Kommunalsteuer
| 01-07/2012
| 346,51
| Säumniszuschlag
| 01-07/2012
| 6,93
|
Summe
|
|
1.733,82
Zu Ihrer erneuten Stellungnahme vom 7. Februar 2017 wird wiederholt mitgeteilt, dass gemäß § 18 Abs 1 GmbHG die GmbH durch die Geschäftsführerin gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Mit der Bestellung zur Geschäftsführerin wird auch die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übernommen. Die Geschäftsführerin hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwaltet, entrichtet werden. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft mangels anderweitiger Bestimmungen durch sämtliche Geschäftsführer vertreten.
Für das Verschulden ist es überdies nicht maßgebend, ob Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** ihre Funktion als Vertreterin tatsächlich ausgeübt hat, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob sie als Geschäftsführerin zur Vertreterin der Primärschuldnerin bestellt war und ihr daher diese Funktion auszufüllen oblegen hätte (vgl. VwGH vom 18. Dezember 1992, Zl. 89/17/0173).
Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** war im Firmenbuch von ...August 2010 bis ...August 2012, somit 2 Jahre, als handelsrechtliche Geschäftsführerin der ***[B1]*** mbH (vormals: ***[B2]*** GmbH) eingetragen.
Dazu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, dass ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden hat. Tut er dies nicht, ist ihm ein gemäß § 9 BAO relevantes Verschulden anzulasten (vgl. VwGH v. 11. März 2010, Zl. 2010/16/0028).
Ein Sachvorbringen, dass Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** alles ihr Zumutbare getan habe, um die Behinderung in der Ausübung ihrer Funktion abzustellen, hat Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** nicht erstattet.
GPLA 16. 8. 2016
Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass am 12. 4. 2012 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für die Jahre 2008, 2009 und 2010 stattgefunden hat. Diese Prüfung ist nicht verfahrensgegenständlich.
Eine weitere GPLA am 16. 8. 2016 ergab, dass für das Jahr 2011 eine Bemessungsgrundlage von 99.891,57 € erklärt worden sei, während die Prüfung eine solche von 145.001,26 € ergeben habe. Für 2012 seien 110.491,50 € erklärt worden, laut Prüfung läge die Bemessungsgrundlage bei 130.291,50 €. "Die Feststellungen des Prüfers wurden anerkannt." (Die Feststellungen für die Folgejahre betreffen Zeiträume, in welchen die Bf nicht mehr Geschäftsführerin war).
Hierzu wurde ausgeführt:
Pauschale Nachrechnung Finanz
Im Zeitraum 1/2011 bis 4/2012 wurden an Frau ***[N1]*** Bezüge ausbezahlt und nicht der Kommunalsteuer unterzogen. Im Zuge der Prüfung erfolgte die Nachverrechnung.
Pauschale Nachrechnung Finanz
Im Prüfungszeitraum wurden GF-Bezüge ausbezahlt und nicht den lohnabhängigen Abgaben unterzogen. Im Zuge der Prüfung erfolgte die Nachverrechnung.
Äußerung vom 20. 10. 2016
Im vorangegangenen Ermittlungsverfahren erstattete die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 20. 10. 2016 folgende Äußerung:
Einleitend gestatte ich mir anzuzeigen, dass mich Frau ***[V1]*** ***[N1]***, ***[Adresse]*** in obiger Angelegenheit mit der Vertretung beauftragt hat. Gemäß §§ 8 RAO, 10 AVG berufe ich mich auf die meiner Kanzlei erteilte Vollmacht.
Im Namen, wie Auftrag meiner Mandantschaft erstatte ich zum da. Schreiben vom 27.9.2016 „Vorhalt zur Stellungnahme“, MA6/ARL-7***[Z3]***/16i binnen offener Frist nachfolgende
ÄUSSERUNG
a) Wie aus dem beiliegenden
- Firmenbuchauszug der ***[B1]*** mbH, vormals ***[B2]*** GmbH, davor ***[V4]*** ***[N4]*** Gesellschaft mbH, FN 8***[Z5]***x ersichtlich ist, war meine Mandantin von 8.9.2010 (Eintragungsdatum; Wirksamkeit der Bestellung zum Geschäftsführer 26.8.2010) bis 23.8.2012 (Eintragungsdatum/Antrag eingelangt mit 16.8.2012) selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft.
Mit gleichfalls 23.8.2012 (Eintragungsdatum, Firmenbuchantrag eingelangt mit 16.8.2012) wurde ihr damaliger Ehegatte ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ....1961 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft, dies mit Wirksamkeit ab/seit 16.8.2012.
Der „Nachfolgegeschäftsführer“ ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ... war der damalige Ehemann meiner Mandantin, wobei diese Ehe mit Urteil des Bezirksgericht Horn vom Datum****2016, 13 C ***[Z6]***/16b aus dem alleinigen Verschulden des Ehemannes mittlenNeile rechtskräftig geschieden wurde!
b) Wiewohl meine Mandantin im o.a. Zeitraum selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Gesellschaft war, hatte Sie keinen Einblick in deren wirtschaftliche Gebarung, geschweige denn in Zahlungsflüsse oder auch betreffend Verbindlichkeiten — welcher Art. auch immer — der Gesellschaft, da ihr damaliger Ehemann sie von sämtlichen diesbezüglichen Informationen, wie Unterlagen fernhielt und ihr jeden Einblick verwehrte.
Meine Mandantin durfte bzw. musste während der Zeit ihrer handelsrechtlichen Geschäftsführung stets nur als „einfache Angestellte“ arbeiten, hatte aber bedingt durch Ihren dominanten Ehemann keine Chance oder Möglichkeit, auch tatsächlich Geschäftsführungsagenden auszuüben. Sie war von sämtlichen diesbezüglichen Informationen und Unterlagen geradezu „abgeschnitten“.
Nachdem monatelange Gespräche, dass dies unzumutbar sei, nichts fruchteten, kam man schließlich überein, dass meine Mandantin als handelsrechtliche Geschäftsführerin ausscheidet und statt dessen ihr damaliger Ehemann, der ohnehin die ganze Zeit über „de-facto-Geschäftsführer“ der Gesellschaft war, diese Agenden übernimmt. -
c) Gemäß § 6 a KommunalsteuerG haften die in §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese betreffend Kommunalsteuer insoweit, als die Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgaberechtlichen oder sonstigen Pflichten, nicht ohne Schwierigkeiten einbringlich gemacht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Gegenständlich liegt aber keine „schuldhafte Verletzung“ der meiner Mandantin auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft vor, da die Geschäftsführung de facto und ausschließlich von ihrem damaligen Ehemann ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ..., ausgeübt wurde, der seine Frau als firmenbuchmäßig selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Gesellschaft von sämtlichen Informationen, wie Unterlagen „abschnitt“ bzw. ihr jeglichen Einblick oder gar Einsichtnahme auf die wirtschaftliche Gebarung der Gesellschaft verwehrte!
Meine Mandantin hatte bis zum nunmehrigen Schreiben/Vorhalt zur Stellungnahme vom 27.9.2016 keinerlei Kenntnis, dass Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2011, sowie Jänner bis Juli 2012 aushaftet.
d) Die Inanspruchnahme meiner Mandantin ist daher mangels schuldhafter Verletzung der ihr obliegenden (insbesondere abgabenrechtlichen oder sonstigen) Verpflichtungen als Geschäftsführer nicht möglich, sondern möge statt dessen der de-facto-Geschäftsführer der Gesellschaft, ihr damaliger Ehemann, ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ..., derzeit wohnhaft ***[Adresse_Zg]***, abgabenrechtlich bzw. haftungsmäßig in Anspruch genommen werden.
Äußerung vom 7. 2. 2017
In einer weiteren Äußerung vom 7. 2. 2017 führte die rechtsfreundlich vertretene Bf aus:
a) Wie schon in der Äußerung vom 20.10.2016 ausgeführt, wurden die Geschäfte der (damals) ***[B2]*** GmbH, nunmehr ***[B1]*** mbH auch während der Zeit der handelsrechtlichen Geschäftsführung meiner Mandantin defacto und ausschließlich von ihrem (damaligen, mittlerweile geschiedenen) Ehemann ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ..., ***[Adresse_Zg]*** geführt.
Wenn es um finanzielle Belange der Gesellschaft dient, wurde meine Mandantin von ihm stets erklärt, dass sämtliche laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungen „selbstverständlich“ geleistet werden, weshalb hiermit ausdrücklich bestritten werden muss, dass für Kommunalsteuer 1/2011 bis einschließlich 7/2012 tatsächlich Rückstände bestehen.
Meine Mandantin beantragt hiermit ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme ihres geschiedenen Ehegatten (Name und Adresse vorstehend), dies zum Beweis dafür, dass die zum Gegenstand der Inanspruchnahme meiner Mandantin gemachten Kommunalsteuer-Beträge tatsächlich seitens der Gesellschaft bezahlt wurden.
Des weiteren wird seine zeugenschaftliche Einvernahme ausdrücklich auch zum Beweis dafür beantragt, dass meine Mandantin durch ihn vorsätzlich von sämtlichen relevanten Informationen abgeschnitten war und ihr von ihrem damaligen Ehemann/dem nun beantragten Zeugen der Einblick in die Bücher der Gesellschaft versagt wurde und sie keine Möglichkeit hatte, ihren gesetzlichen Pflichten als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft zu erfüllen.
b) Entgegen den im da. Schreiben vom 13.12.2916 zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnissen hat sich meine Mandantin keineswegs schon bei Ubernahme ihre Funktion mit einer Beschränkung ihrer Befugnisse einverstanden erklärt oder diese in Kauf genommen, sondern wurde sie von ihren damaligen Ehemann und dem de-facto-Geschäftsführer der Gesellschaft einerseits unter Druck gesetzt, andererseits trotz wiederholter Nachfrage von den relevanten Informationen der Gesellschaft ferngehalten, dies verbunden mit der Zusicherung, dass „alles in Ordnung sei“.
Meine Mandantin hat die Funktion als Geschäftsführerin auch keinesWegs bloß „pro forma“ übernommen, sondern wurde ihr bei Übernahme des Geschäftsführungsmandates seitens ihres damaligen Ehemannes uneingeschränkte Handlungsfähigkeit und -möglichkeit zugesichert, dies dann aber tatsächlich von ihm nicht umgesetzt bzw. eingehalten.
Als der Druck und die Ungewissheit über die tatsächliche Gewahrung der Gesellschaft für sie zuviel wurden, entschloss sich meine Mandantin, die Geschäftsführung zurückzulegen, wobei ihr anlässlich ihrer Abberufung seitens der Gesellschaft auch die volle Entlastung erteilt worden war.
Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** beantragt daher (nochmals), von ihrer Inanspruchnahme abzusehen und stattdessen den damaligen de-facto-Geschäftsführer und ab/seit 16./23.08.2012 (auch) handelsrechtlichen Geschäftsführer ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ... haftungsmäßig für allfällige Kommunalsteuer-Rückstände in Anspruch zu nehmen.
Beschwerde vom 28. 3. 2017
Die Bf erhob durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 28. 3. 2017 Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 14. 2. 2017 und führte darin aus:
In umseits bezeichneter Abgabensache erhebt die Beschwerdeführerin ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]***, ..., gegen den Haftungsbescheid des Magistrat der Stadt Wien/Magistratsabteilung 6 vom 14.02.2017, MA6/ARL-7***[Z3]***/16E, zugestellt mit 28.02.2017 sohin binnen offener Frist
Beschwerde
an das Bundesfinanzgericht und begründet diese wie folgt:
Der genannte Haftungsbescheid, dem zufolge die Beschwerdeführerin für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der ***[B1]*** mbH, vormals ***[B2]*** GmbH für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 im Betrag von EUR 1.733,82 haftbar gemacht und aufgefordert wird, diesen Betrag binnen einem Monat zu entrichten, wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
a) Der genannte Bescheid erweist sich schon deswegen als rechtswidrig, als die Beschwerdeführerin in Ihrer Äußerung vom 07.02.2017 ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme ihres damaligen/mittlerweile geschiedenen Ehemannes ***[V3]*** ***[N1]*** zum Beweis dafür beantragt hat, dass ihr von ihm stets versichert wurde, dass sämtliche laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungen geleistet werden und wird im angefochtenen Haftungsbescheid auch nicht begründet, aus welchem Grund dessen Einvernahme nicht erforderlich sein soll.
Behördenseits wird der Beschwerdeführerin eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten als damalige handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft vorgeworfen, was aber wohl nicht vorliegt, wenn sie - jedenfalls - die öffentlich-rechtlichen Zahlungen der Gesellschaft dahingehend überwacht hat und den „faktischen Geschäftsführer“ der Gesellschaft, ihren damaligen/mittlerweile geschiedenen Ehemann, fragte, sich bei ihm erkundigte bzw. sich dadurch versicherte, ob/dass öffentlich rechtliche Zahlungen ordnungsgemäß erfüllt bzw. bedient werden!
b) ***[V3]*** ***[N1]*** war „faktischer“ Geschäftsführer der Gesellschaft und hatte insbesondere die finanziellen Belange über, weshalb es ein Überspannen der einem (handelsrechtlichen) Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wäre, würde man der Beschwerdeführerin abverlangen, dass sie die Angaben des Co-Geschäftsführers überwacht bzw. hinterfragt.
Die Beschwerdeführerin hatte damals keinen Anlass, an der Richtigkeit der Darstellung des „faktischen Geschäftsführers“ ***[V3]*** ***[N1]*** zu zweifeln, zumal — insbesondere betreffend die verfahrensgegenständliche Kommunalsteuer — auch weder Mahnungen eingingen, geschweige denn von Seiten des Steuerberaters Mitteilung erfolgte, dass diese Abgabe nicht bezahlt würde.
In dem die Beschwerdeführerin laufend Kontakt mit dem damaligen Steuerberater der Gesellschaft hatte und (auch) von dort keine Meldungen betreffend allfällige Abgabenrückstände kamen, ist sie den ihr als Geschäftsführerin obliegenden Pflichten in ausreichendem Maß nachgekommen.
Dieses Vorbringen steht auch nicht im Widerspruch zur bisherigen Verantwortung der Beschwerdeführerin, dass sie durch ihren damaligen Ehemann und „faktischen Geschäftsführer“ der Gesellschaft von relevanten Informationen abgeschnitten war und ihr von ihm Einblick in die Bücher der Gesellschaft versagt worden ist, da dies ausschließlich „vor Ort“ galt, wogegen aber ohnehin laufender Kontakt mit dem Steuerberater der Gesellschaft bestand.
d) Aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht rechtsrichtig ist die Berufung bzw. die Auslegung des § 20 BAO. Dem zufolge sind Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen sind und übersieht die Behörde I. Instanz, dass es unbillig ist, sie zur Haftung heranzuziehen, anstatt die Kommunalsteuer-Rückstände samt Säumniszuschlägen vom/beim „faktischen Geschäftsführer“ ***[V3]*** ***[N1]*** einzufordern bzw. bei ihm einbringlich zu machen.
Dies umso mehr, als er der Beschwerdeführerin — augenscheinlich tatsachenwidrig — auf ihre Nachfrage stets beteuert hat, dass sämtliche öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen „selbstverständlich“ eingehalten werden.
Der „Billigkeit“ im Sinne § 20 BAO entspräche, ausschließlich den Beschwerdeführer zur Haftung heranzuziehen, zumal sogar im angefochtenen Haftungsbescheid höchstgerichtliche Erkenntnisse bloß zitiert werden, aber behördenseits nicht konkret ausgeführt wird, was (konkret) die Beschwerdeführerin hätte unternehmen sollen bzw. wie (konkret) sie ihrer Überwachungspflicht hätte nachkommen können. Übersehen wird auch — siehe oben — der laufende Kontakt der Beschwerdeführerin zum steuerlichen Vertreter der Gesellschaft!
Es ergeht daher der
ANTRAG:
Das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos beheben.
Da der vorliegenden Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, ergeht hiermit der
ANTRAG
dem gegenständlichen Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Abgesehen davon, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht möglich wäre, den Haftungsbetrag auf einmal zu bezahlen, wäre es auch unbillig, der Beschwerdeführerin trotz des laufenden Verfahrens die Zahlung abzuverlangen, zumal das gegenständliche Rechtsmittel nicht von vornherein aussichtslos oder etwa mutwillig ist.
Weiters möge die verhältnismäßige Geringfügigkeit des "strittigen" Betrages in Betracht gezogen werden, aufgrund dessen auch keine Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, zumal die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und auch über Liegenschaftsvermögen verfügt. Zur Bescheinigung dessen beruft sich die Beschwerdeführerin auf die behördenseits einsehbaren Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie das offene Grundbuch.
Vorhalt vom 13. 6. 2017
Im Beschwerdeverfahren richtete die belangte Behörde folgenden Vorhalt in Wahrung des Parteiengehörs vom 13. 6. 2017 an die Bf zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters:
In Ihrer Beschwerde vom 28. März 2017 wird von Ihnen vorgebracht, dass Herr ***[V3]*** ***[N1]*** als „faktischer“ Geschäftsführer der Gesellschaft die finanzielle Belange über hatte. Es wäre eine Überspannung, würde man der Beschwerdeführerin als (handelsrechtlichen) Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft abverlangen, die Angaben des Co-Geschäftsführers zu überwachen bzw. zu hinterfragen.
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Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
- § 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 2 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 5 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 6 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 6a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400275/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400275.2018
- Stammnummer
- 127032
- Gültig
- 13.01.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF