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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400275/2018

Heranziehung zur Haftung für nicht entrichtete Kommunalsteuernachforderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400275/2018vom 13.01.2020Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der ***[V1]*** ***[N1]***, ***[Adresse]***, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Stubenbastei 2, vom 28. 3. 2017 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben, 1082 Wien, Buchfeldgasse 6, vom 14. 2. 2017, zugestellt am 28. 2. 2017, Zahl MA 6/ARL-6***[Z1]***/18 i, betreffend Haftung für Kommunalsteuer, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Haftungsbescheid vom 14. 2. 2017 Nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum 14. 2. 2017 gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** zur Zahl MA 6/ARL - 7***[Z3]***/16 E einen Haftungsbescheid, der am 28. 2. 2017 zugestellt wurde und dessen Spruch lautet: Gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, wird Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]***, wohnhaft in ***[Adresse]***, für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der ***[B1]*** mbH (vormals: ***[B2]*** GmbH), Adresse w.o., in der Höhe von Euro 1.733,82 für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird. Der Bescheid wurde wie folgt begründet: Gemäß § 6a Abs. 1 des zitierten Kommunalsteuergesetzes haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ...Juni 2016 zur Zahl 28 S ***[Z2]***/16a wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Sanierungsverfahren eröffnet, welches mit Beschluss vom ...September 2016 auf ein Konkursverfahren abgeändert wurde. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls erfüllt. Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** war bis ...August 2012 im Firmenbuch als Geschäftsführerin der oben angeführten Gesellschaft eingetragen und hat weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Sie hat somit die ihr als Geschäftsführerin der im Spruch genannten Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und ist daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann. Die Geltendmachung der Haftung entspricht auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf besteht, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte. Der Rückstand setzt sich laut Abgabenkonto wie folgt zusammen: | Rückstand | Zeitraum | Betrag in Euro | Kommunalsteuer | 01-12/2011 | 1.353,31 | Säumniszuschlag | 01-12/2011 | 27,07 | Kommunalsteuer | 01-07/2012 | 346,51 | Säumniszuschlag | 01-07/2012 | 6,93 | Summe | | 1.733,82 Zu Ihrer erneuten Stellungnahme vom 7. Februar 2017 wird wiederholt mitgeteilt, dass gemäß § 18 Abs 1 GmbHG die GmbH durch die Geschäftsführerin gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Mit der Bestellung zur Geschäftsführerin wird auch die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übernommen. Die Geschäftsführerin hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwaltet, entrichtet werden. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft mangels anderweitiger Bestimmungen durch sämtliche Geschäftsführer vertreten. Für das Verschulden ist es überdies nicht maßgebend, ob Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** ihre Funktion als Vertreterin tatsächlich ausgeübt hat, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob sie als Geschäftsführerin zur Vertreterin der Primärschuldnerin bestellt war und ihr daher diese Funktion auszufüllen oblegen hätte (vgl. VwGH vom 18. Dezember 1992, Zl. 89/17/0173). Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** war im Firmenbuch von ...August 2010 bis ...August 2012, somit 2 Jahre, als handelsrechtliche Geschäftsführerin der ***[B1]*** mbH (vormals: ***[B2]*** GmbH) eingetragen. Dazu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, dass ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden hat. Tut er dies nicht, ist ihm ein gemäß § 9 BAO relevantes Verschulden anzulasten (vgl. VwGH v. 11. März 2010, Zl. 2010/16/0028). Ein Sachvorbringen, dass Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** alles ihr Zumutbare getan habe, um die Behinderung in der Ausübung ihrer Funktion abzustellen, hat Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** nicht erstattet. GPLA 16. 8. 2016 Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass am 12. 4. 2012 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für die Jahre 2008, 2009 und 2010 stattgefunden hat. Diese Prüfung ist nicht verfahrensgegenständlich. Eine weitere GPLA am 16. 8. 2016 ergab, dass für das Jahr 2011 eine Bemessungsgrundlage von 99.891,57 € erklärt worden sei, während die Prüfung eine solche von 145.001,26 € ergeben habe. Für 2012 seien 110.491,50 € erklärt worden, laut Prüfung läge die Bemessungsgrundlage bei 130.291,50 €. "Die Feststellungen des Prüfers wurden anerkannt." (Die Feststellungen für die Folgejahre betreffen Zeiträume, in welchen die Bf nicht mehr Geschäftsführerin war). Hierzu wurde ausgeführt: Pauschale Nachrechnung Finanz Im Zeitraum 1/2011 bis 4/2012 wurden an Frau ***[N1]*** Bezüge ausbezahlt und nicht der Kommunalsteuer unterzogen. Im Zuge der Prüfung erfolgte die Nachverrechnung. Pauschale Nachrechnung Finanz Im Prüfungszeitraum wurden GF-Bezüge ausbezahlt und nicht den lohnabhängigen Abgaben unterzogen. Im Zuge der Prüfung erfolgte die Nachverrechnung. Äußerung vom 20. 10. 2016 Im vorangegangenen Ermittlungsverfahren erstattete die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 20. 10. 2016 folgende Äußerung: Einleitend gestatte ich mir anzuzeigen, dass mich Frau ***[V1]*** ***[N1]***, ***[Adresse]*** in obiger Angelegenheit mit der Vertretung beauftragt hat. Gemäß §§ 8 RAO, 10 AVG berufe ich mich auf die meiner Kanzlei erteilte Vollmacht. Im Namen, wie Auftrag meiner Mandantschaft erstatte ich zum da. Schreiben vom 27.9.2016 „Vorhalt zur Stellungnahme“, MA6/ARL-7***[Z3]***/16i binnen offener Frist nachfolgende ÄUSSERUNG a) Wie aus dem beiliegenden - Firmenbuchauszug der ***[B1]*** mbH, vormals ***[B2]*** GmbH, davor ***[V4]*** ***[N4]*** Gesellschaft mbH, FN 8***[Z5]***x ersichtlich ist, war meine Mandantin von 8.9.2010 (Eintragungsdatum; Wirksamkeit der Bestellung zum Geschäftsführer 26.8.2010) bis 23.8.2012 (Eintragungsdatum/Antrag eingelangt mit 16.8.2012) selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft. Mit gleichfalls 23.8.2012 (Eintragungsdatum, Firmenbuchantrag eingelangt mit 16.8.2012) wurde ihr damaliger Ehegatte ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ....1961 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft, dies mit Wirksamkeit ab/seit 16.8.2012. Der „Nachfolgegeschäftsführer“ ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ... war der damalige Ehemann meiner Mandantin, wobei diese Ehe mit Urteil des Bezirksgericht Horn vom ...8.2016, 13 C ***[Z6]***/16b aus dem alleinigen Verschulden des Ehemannes mittlenNeile rechtskräftig geschieden wurde! b) Wiewohl meine Mandantin im o.a. Zeitraum selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Gesellschaft war, hatte Sie keinen Einblick in deren wirtschaftliche Gebarung, geschweige denn in Zahlungsflüsse oder auch betreffend Verbindlichkeiten — welcher Art. auch immer — der Gesellschaft, da ihr damaliger Ehemann sie von sämtlichen diesbezüglichen Informationen, wie Unterlagen fernhielt und ihr jeden Einblick verwehrte. Meine Mandantin durfte bzw. musste während der Zeit ihrer handelsrechtlichen Geschäftsführung stets nur als „einfache Angestellte“ arbeiten, hatte aber bedingt durch Ihren dominanten Ehemann keine Chance oder Möglichkeit, auch tatsächlich Geschäftsführungsagenden auszuüben. Sie war von sämtlichen diesbezüglichen Informationen und Unterlagen geradezu „abgeschnitten“. Nachdem monatelange Gespräche, dass dies unzumutbar sei, nichts fruchteten, kam man schließlich überein, dass meine Mandantin als handelsrechtliche Geschäftsführerin ausscheidet und statt dessen ihr damaliger Ehemann, der ohnehin die ganze Zeit über „de-facto-Geschäftsführer“ der Gesellschaft war, diese Agenden übernimmt. - c) Gemäß § 6 a KommunalsteuerG haften die in §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese betreffend Kommunalsteuer insoweit, als die Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgaberechtlichen oder sonstigen Pflichten, nicht ohne Schwierigkeiten einbringlich gemacht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gegenständlich liegt aber keine „schuldhafte Verletzung“ der meiner Mandantin auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft vor, da die Geschäftsführung de facto und ausschließlich von ihrem damaligen Ehemann ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ..., ausgeübt wurde, der seine Frau als firmenbuchmäßig selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Gesellschaft von sämtlichen Informationen, wie Unterlagen „abschnitt“ bzw. ihr jeglichen Einblick oder gar Einsichtnahme auf die wirtschaftliche Gebarung der Gesellschaft verwehrte! Meine Mandantin hatte bis zum nunmehrigen Schreiben/Vorhalt zur Stellungnahme vom 27.9.2016 keinerlei Kenntnis, dass Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2011, sowie Jänner bis Juli 2012 aushaftet. d) Die Inanspruchnahme meiner Mandantin ist daher mangels schuldhafter Verletzung der ihr obliegenden (insbesondere abgabenrechtlichen oder sonstigen) Verpflichtungen als Geschäftsführer nicht möglich, sondern möge statt dessen der de-facto-Geschäftsführer der Gesellschaft, ihr damaliger Ehemann, ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ..., derzeit wohnhaft ***[Adresse_Zg]***, abgabenrechtlich bzw. haftungsmäßig in Anspruch genommen werden. Äußerung vom 7. 2. 2017 In einer weiteren Äußerung vom 7. 2. 2017 führte die rechtsfreundlich vertretene Bf aus: a) Wie schon in der Äußerung vom 20.10.2016 ausgeführt, wurden die Geschäfte der (damals) ***[B2]*** GmbH, nunmehr ***[B1]*** mbH auch während der Zeit der handelsrechtlichen Geschäftsführung meiner Mandantin defacto und ausschließlich von ihrem (damaligen, mittlerweile geschiedenen) Ehemann ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ..., ***[Adresse_Zg]*** geführt. Wenn es um finanzielle Belange der Gesellschaft dient, wurde meine Mandantin von ihm stets erklärt, dass sämtliche laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungen „selbstverständlich“ geleistet werden, weshalb hiermit ausdrücklich bestritten werden muss, dass für Kommunalsteuer 1/2011 bis einschließlich 7/2012 tatsächlich Rückstände bestehen. Meine Mandantin beantragt hiermit ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme ihres geschiedenen Ehegatten (Name und Adresse vorstehend), dies zum Beweis dafür, dass die zum Gegenstand der Inanspruchnahme meiner Mandantin gemachten Kommunalsteuer-Beträge tatsächlich seitens der Gesellschaft bezahlt wurden. Des weiteren wird seine zeugenschaftliche Einvernahme ausdrücklich auch zum Beweis dafür beantragt, dass meine Mandantin durch ihn vorsätzlich von sämtlichen relevanten Informationen abgeschnitten war und ihr von ihrem damaligen Ehemann/dem nun beantragten Zeugen der Einblick in die Bücher der Gesellschaft versagt wurde und sie keine Möglichkeit hatte, ihren gesetzlichen Pflichten als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft zu erfüllen. b) Entgegen den im da. Schreiben vom 13.12.2916 zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnissen hat sich meine Mandantin keineswegs schon bei Übernahme ihre Funktion mit einer Beschränkung ihrer Befugnisse einverstanden erklärt oder diese in Kauf genommen, sondern wurde sie von ihren damaligen Ehemann und dem de-facto-Geschäftsführer der Gesellschaft einerseits unter Druck gesetzt, andererseits trotz wiederholter Nachfrage von den relevanten Informationen der Gesellschaft ferngehalten, dies verbunden mit der Zusicherung, dass „alles in Ordnung sei“. Meine Mandantin hat die Funktion als Geschäftsführerin auch keineswegs bloß „pro forma“ übernommen, sondern wurde ihr bei Übernahme des Geschäftsführungsmandates seitens ihres damaligen Ehemannes uneingeschränkte Handlungsfähigkeit und -möglichkeit zugesichert, dies dann aber tatsächlich von ihm nicht umgesetzt bzw. eingehalten. Als der Druck und die Ungewissheit über die tatsächliche Gebarung der Gesellschaft für sie zuviel wurden, entschloss sich meine Mandantin, die Geschäftsführung zurückzulegen, wobei ihr anlässlich ihrer Abberufung seitens der Gesellschaft auch die volle Entlastung erteilt worden war. Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** beantragt daher (nochmals), von ihrer Inanspruchnahme abzusehen und stattdessen den damaligen de-facto-Geschäftsführer und ab/seit 16./23.08.2012 (auch) handelsrechtlichen Geschäftsführer ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ... haftungsmäßig für allfällige Kommunalsteuer-Rückstände in Anspruch zu nehmen. Beschwerde vom 28. 3. 2017 Die Bf erhob durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 28. 3. 2017 Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 14. 2. 2017 und führte darin aus: In umseits bezeichneter Abgabensache erhebt die Beschwerdeführerin ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]***, ..., gegen den Haftungsbescheid des Magistrat der Stadt Wien/Magistratsabteilung 6 vom 14.02.2017, MA6/ARL-7***[Z3]***/16E, zugestellt mit 28.02.2017 sohin binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und begründet diese wie folgt: Der genannte Haftungsbescheid, dem zufolge die Beschwerdeführerin für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der ***[B1]*** mbH, vormals ***[B2]*** GmbH für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 im Betrag von EUR 1.733,82 haftbar gemacht und aufgefordert wird, diesen Betrag binnen einem Monat zu entrichten, wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. a) Der genannte Bescheid erweist sich schon deswegen als rechtswidrig, als die Beschwerdeführerin in Ihrer Äußerung vom 07.02.2017 ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme ihres damaligen/mittlerweile geschiedenen Ehemannes ***[V3]*** ***[N1]*** zum Beweis dafür beantragt hat, dass ihr von ihm stets versichert wurde, dass sämtliche laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungen geleistet werden und wird im angefochtenen Haftungsbescheid auch nicht begründet, aus welchem Grund dessen Einvernahme nicht erforderlich sein soll. Behördenseits wird der Beschwerdeführerin eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten als damalige handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft vorgeworfen, was aber wohl nicht vorliegt, wenn sie - jedenfalls - die öffentlich-rechtlichen Zahlungen der Gesellschaft dahingehend überwacht hat und den „faktischen Geschäftsführer“ der Gesellschaft, ihren damaligen/mittlerweile geschiedenen Ehemann, fragte, sich bei ihm erkundigte bzw. sich dadurch versicherte, ob/dass öffentlich rechtliche Zahlungen ordnungsgemäß erfüllt bzw. bedient werden! b) ***[V3]*** ***[N1]*** war „faktischer“ Geschäftsführer der Gesellschaft und hatte insbesondere die finanziellen Belange über, weshalb es ein Überspannen der einem (handelsrechtlichen) Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wäre, würde man der Beschwerdeführerin abverlangen, dass sie die Angaben des Co-Geschäftsführers überwacht bzw. hinterfragt. Die Beschwerdeführerin hatte damals keinen Anlass, an der Richtigkeit der Darstellung des „faktischen Geschäftsführers“ ***[V3]*** ***[N1]*** zu zweifeln, zumal — insbesondere betreffend die verfahrensgegenständliche Kommunalsteuer — auch weder Mahnungen eingingen, geschweige denn von Seiten des Steuerberaters Mitteilung erfolgte, dass diese Abgabe nicht bezahlt würde. In dem die Beschwerdeführerin laufend Kontakt mit dem damaligen Steuerberater der Gesellschaft hatte und (auch) von dort keine Meldungen betreffend allfällige Abgabenrückstände kamen, ist sie den ihr als Geschäftsführerin obliegenden Pflichten in ausreichendem Maß nachgekommen. Dieses Vorbringen steht auch nicht im Widerspruch zur bisherigen Verantwortung der Beschwerdeführerin, dass sie durch ihren damaligen Ehemann und „faktischen Geschäftsführer“ der Gesellschaft von relevanten Informationen abgeschnitten war und ihr von ihm Einblick in die Bücher der Gesellschaft versagt worden ist, da dies ausschließlich „vor Ort“ galt, wogegen aber ohnehin laufender Kontakt mit dem Steuerberater der Gesellschaft bestand. d) Aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht rechtsrichtig ist die Berufung bzw. die Auslegung des § 20 BAO. Dem zufolge sind Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen sind und übersieht die Behörde I. Instanz, dass es unbillig ist, sie zur Haftung heranzuziehen, anstatt die Kommunalsteuer-Rückstände samt Säumniszuschlägen vom/beim „faktischen Geschäftsführer“ ***[V3]*** ***[N1]*** einzufordern bzw. bei ihm einbringlich zu machen. Dies umso mehr, als er der Beschwerdeführerin — augenscheinlich tatsachenwidrig — auf ihre Nachfrage stets beteuert hat, dass sämtliche öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen „selbstverständlich“ eingehalten werden. Der „Billigkeit“ im Sinne § 20 BAO entspräche, ausschließlich den Beschwerdeführer zur Haftung heranzuziehen, zumal sogar im angefochtenen Haftungsbescheid höchstgerichtliche Erkenntnisse bloß zitiert werden, aber behördenseits nicht konkret ausgeführt wird, was (konkret) die Beschwerdeführerin hätte unternehmen sollen bzw. wie (konkret) sie ihrer Überwachungspflicht hätte nachkommen können. Übersehen wird auch — siehe oben — der laufende Kontakt der Beschwerdeführerin zum steuerlichen Vertreter der Gesellschaft! Es ergeht daher der ANTRAG: Das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos beheben. Da der vorliegenden Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, ergeht hiermit der ANTRAG dem gegenständlichen Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Abgesehen davon, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht möglich wäre, den Haftungsbetrag auf einmal zu bezahlen, wäre es auch unbillig, der Beschwerdeführerin trotz des laufenden Verfahrens die Zahlung abzuverlangen, zumal das gegenständliche Rechtsmittel nicht von vornherein aussichtslos oder etwa mutwillig ist. Weiters möge die verhältnismäßige Geringfügigkeit des "strittigen" Betrages in Betracht gezogen werden, aufgrund dessen auch keine Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, zumal die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und auch über Liegenschaftsvermögen verfügt. Zur Bescheinigung dessen beruft sich die Beschwerdeführerin auf die behördenseits einsehbaren Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie das offene Grundbuch. Vorhalt vom 13. 6. 2017 Im Beschwerdeverfahren richtete die belangte Behörde folgenden Vorhalt in Wahrung des Parteiengehörs vom 13. 6. 2017 an die Bf zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters: In Ihrer Beschwerde vom 28. März 2017 wird von Ihnen vorgebracht, dass Herr ***[V3]*** ***[N1]*** als „faktischer“ Geschäftsführer der Gesellschaft die finanzielle Belange über hatte. Es wäre eine Überspannung, würde man der Beschwerdeführerin als (handelsrechtlichen) Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft abverlangen, die Angaben des Co-Geschäftsführers zu überwachen bzw. zu hinterfragen. Dazu wird mitgeteilt, dass die Aufgabenteilung unter Geschäftsführern selbst bei größter Spezialisierung nicht bewirken kann, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken dürfte und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern müsste. Denn durch die Aufgabenteilung wurde nur die Pflicht zur unmittelbar verwaltenden Tätigkeit auf das zugeteilte eigene Aufgabengebiet beschränkt. Hinsichtlich der restlichen von den anderen Geschäftsführern unmittelbar zu betreuenden Aufgabengebiete bleibt eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe aufrecht (Hinweis E 25. September 1992, 91/17/0134; E 20.Februar 1996, 95/08/0179; E 30. September 1997, 97/08/0108). Aufgrund der vorgebrachten Aufgabenverteilung werden Sie aufgefordert, geeignete Unterlagen vorzulegen, woraus diese Geschäftsverteilung ersichtlich ist sowie Unterlagen vorzulegen, die die Überwachungsmaßnahmen des Co-Geschäftsführers dokumentieren. Es wird Ihnen gemäß § 183 Abs. 4 BAO Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern. Dieser Vorhalt wurde am 16. 6. 2017 zugestellt. Der neuerliche Versand des Haftungsbescheids vom 14. 2. 2017 lässt sich dem vorgelegten Akt der belangten Behörde nicht entnehmen. Allerdings ist in einer Aktennotiz auf Seite 64 des Aktes zu lesen: Lt. Dez.ARL wurde der HB irrtümlich ein zweites Mal versandt. Schriftsatz vom 20. 6. 2017 Mit Schriftsatz vom 20. 6. 2017 erhob die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den am 16. 6. 2017 erneut zugestellten Bescheid vom 14. 2. 2017 wie folgt: In umseits bezeichneter Abgabensache erhebt ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]***, geb. ..., gegen den Haftungsbescheid des Magistrat der Stadt Wien/Magistratsabteilung 6 vom 14.2.2017, MA 6/ARL-7***[Z3]***/16E, zugestellt (nochmals!) mit 16.6.2017, sohin binnen offener Frist B E S C H W E R D E an das Bundesfinanzgericht und begründet diese wie folgt: a) Der angefochtene Bescheid erweist sich - abgesehen von inhaltlichen Einwänden - schon deshalb als rechtswidrig, da dieser Haftungsbescheid der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters bereits mit 28.2.2017 (erstmals) zugestellt worden war, wogegen mit 28.3.2017 binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben worden ist, wobei der Beschwerdeführerin überdies mit Bescheid des Magistrat der Stadt Wien/Magistratsabteilung 6 vom 31.3.2017 (keine GZ!) antragsgemäß die Aussetzung der Einhebung bewilligt worden war. B e w e i s: Haftungsbescheid vom 14.2.2017, MA/ARL-7***[Z3]***/16E samt Eingangsstampiglie Beschwerde vom 28.3.2017 (Aussetzungs)Bescheid des Magistrat der Stadt Wien/MA 6 vom 31.3.2017 Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist der hiermit angefochtene Bescheid inhalt- und wortgleich dem bereits vor bald vier Monaten zugestellten und bereits mit Beschwerde bekämpften Haftungsbescheid und ist es zufolge dem Grundsatz „ne bis idem“ unzulässig, auf Basis eines Sachverhaltes zwei inhaltsgleiche Bescheide zu erlassen. b) Inhaltlich verweist die Beschwerdeführerin der Einfachheit halber auf ihre (inhaltlichen) Einwände in der (anliegenden) Beschwerde vom 28.3.2017 und erhebt diese(s) hiemit ausdrücklich auch zum Beschwerdevorbringen in vorliegender Beschwerdesache. c) Es ergeht daher der A N T R A G: Das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos beheben. d) Da der vorliegenden Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, ergeht hiermit (nochmals) der ANTRAG, dem vorliegenden Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführerin ist es aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht möglich, den Haftungsbetrag auf einmal zu bezahlen, wobei es überdies unbillig wäre, ihr trotz des laufenden Beschwerdeverfahrens Zahlung abzuverlangen, zumal das gegenständliche Rechtsmittel nicht nur von Vornherein nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint, sondern sogar erfolgversprechend. In Betracht gezogen möge auch die verhältnismäßige Geringfügigkeit des Haftungsbetrages werden, aufgrund dessen keine Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, zumal die Beschwerdeführerin seit Jahren einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und auch über Liegenschaftsvermögen verfügt. Zur Bescheinigung dessen beruft sich die Beschwerdeführerin auf die behördenseits einsehbaren Daten des Hauptverbandes der SoziaIversicherungsträger, insbesondere aber auch auf das offene Grundbuch. Beigefügt waren Kopien wie folgt: ./A Haftungsbescheid vom 14. 2. 2017, MA 6/ARL - 7***[Z3]***/16 E mit Eingangsstempel des steuerlichen Vertreters: EINGELANGT 28. Feb. 2017 und dem handschriftlichen Vermerk "BESCHWERDE, FIX 28.3.2017 VT 26.3.17"´. ./B Beschwerde vom 28. 3. 2017 samt Kopie des Postaufgabescheins (28. 2. 2017). ./C Bescheid vom 31. 3. 2017, wonach die Einhebung einer Abgabenschuld von 1.733,82 Euro gemäß § 212a BAO ausgesetzt wird. Vorhalt vom 3. 7. 2017 Daraufhin richtete belangte Behörde einen Vorhalt vom 3. 7. 2017 an die Bf zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters, der im Text wortident mit jenem vom 13. 6. 2017 ist. Dieser Vorhalt wurde am 5. 7. 2017 zugestellt. Kontoauszug Aktenkundig sind folgende Buchungsdaten am Abgabenkonto der ***[B1]***: Überschrift "Kommunalsteuer" [Grafik] [Grafik] [Grafik] Überschrift "Dienstgeberabgabe" [Grafik] Firmenbuchauszug Laut Firmenbuchauszug vom 22. 5. 2018 ist die ***[B1]*** mbH seit 11. 4. 2018 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Die Gesellschaft firmierte zunächst als ***[V4]*** ***[N4]*** Gesellschaft m.b.H., danach als ***[B2]*** GmbH. Die Bf war laut Eintragung vom 8. 9. 2010 Gesellschafterin mit einer Stammeinlage von zunächst 912.000 Schilling, ***[V3]*** ***[N1]*** Gesellschafter mit einer Stammeinlage von zunächst 288.000 Schilling. Im Oktober 2010 wurde ein Beteiligungsverhältnis von 288.000 Schilling (Bf) und 912.000 Schilling (***[V3]*** ***[N1]***) eingetragen, im April 2012 wieder das ursprüngliche Beteiligungsverhältnis, im Oktober 2014 dann wieder 288.000 Schilling (Bf) und 912.000 Schilling (***[V3]*** ***[N1]***). Am 8. 9. 2010 wurde im Firmenbuch die Bf als handelsrechtliche Geschäftsführerin, die seit 26. 8. 2010 selbständig die Gesellschaft vertritt, eingetragen und am 23. 8. 2012 in dieser Funktion gelöscht. Danach war ***[V3]*** ***[N1]***, geb. 1966, zunächst bis 25. 9. 2014 handelsrechtlicher Geschäftsführern, dann ***[V3]*** ***[N1]***, geb. 1988, handelsrechtlicher Geschäftsführer bis 22. 10. 2015, ihm folgte in dieser Funktion wieder ***[V3]*** ***[N1]***, geb. 1961, nach. Im Juni 2016 wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet und ein Sanierungsverwalter bestellt. Mit Beschluss vom September 2016 wurde das Sanierungsverfahren infolge Zurückziehung des Sanierungsplanes in ein Konkursverfahren abgeändert und dem Schuldner die Eigenverwaltung entzogen. Das Unternehmen wurde mit Beschluss vom September 2016 geschlossen. Im November 2016 zeigte der Masseverwalter an, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). Beschwerdevorentscheidung vom 29. 6. 2018 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. 6. 2018, zugestellt am 4. 7. 2018, wies die belangte Behörde zur Zahl MA 6/ARL - 2***[Z4]***/17 E die Beschwerde vom 28. 3. 2017 gegen den Bescheid vom 14. 2. 2017 als unbegründet ab und führte dazu aus: Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBI. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den es 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben. Voraussetzungen für die Haftung sind also: Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung. Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestehen, steht nach der Aktenlage fest. Weiters steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Gesellschaft zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehört. Ferner wird nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich sind. Es ist ferner Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen 'Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Bei Abgaben, welche der Abgabeschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgaberechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH vom 25.10.1996, Zl. 93117/280), und nicht, wann die Nachforderungen anlässlich einer Revision festgestellt wurden. Die Nachforderungen betreffen u.a. die Jahre 2011 und 2012 und wurden in einer „Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben“ (GPLA) durch das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf im Jahr 2016 festgestellt, da im relevanten Zeitraum an Frau ***[N1]*** Bezüge ausbezahlt aber nicht der Kommunalsteuer unterzogen wurden. Die Beschwerdeführerin war laut Firmenbuchauszug vom ...August 2010 bis ...August 2012 alleinige Geschäftsführerin der ***[B1]*** mbH. Der Abgabenrückstand, welcher nun im Zuge der Revision anhand der Geschäftsunterlagen festgestellt und vom Masseverwalter für richtig befunden wurde, betrifft u.a. auch die Jahre 2011 und 2012. Für diesen Zeitraum war die Beschwerdeführerin für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich. Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG wird die GmbH durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Mit der Bestellung zum Geschäftsführer wird auch die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übernommen. Der Geschäftsführer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden. Da die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom ...August 2010 bis ...August 2012 alleinige Geschäftsführerin war, oblag ihr die Verantwortung für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft und es war von einer Zeugeneinvernahme des Herrn ***[V3]*** ***[N1]*** abzusehen. Für das Verschulden ist es nicht maßgebend, ob der Beschwerdeführer seine Funktion als Vertreter tatsächlich ausgeübt hat, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob er als Geschäftsführer zum Vertreter der Primärschuldnerin bestellt war und ihm daher diese Funktion auszufüllen oblegen hätte (vgl. VwGH vom 18. Dezember 1992, Zl. 89/17/0173). Übernimmt er die Funktion eines Geschäftsführers als „pro forma Geschäftsführer“ ohne Dispositionsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen zu haben, ist er zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten tatsächlich nicht in der Lage. Ihn trifft deshalb ein haftungsbegründendes Verschulden für die Nichtentrichtung jener Abgaben, die während der Zeit anfallen, in der als Geschäftsführer bestellt ist (VwGH vom 02. Juli 2002, ZI. 96/14/0076). Dass die Bestellung eines „Geschäftsführers auf dem Papier“ an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAO treffenden Pflichten nichts ändert, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht. Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt es nicht an (VwGH vom 19. März 2015, ZI. 2013/16/0166). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihr die Erfüllung ihrer Pflichten unmöglich war. Die Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beschwerdeführerin hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet wird. Auf Grund dieser Tatsachen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Vorlageantrag vom 11. 7. 2018 Mit Schreiben vom 11. 7. 2018 stellte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter Vorlageantrag: Zu obigem Betreff nehme ich Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 29.06.2018, MA 6/ARL - 2***[Z4]***/17 E, der Beschwerdeführerin zu Handen meiner Kanzlei zugestellt mit 04.07.2018. Namens wie Auftrags meiner Mandantin stelle ich hiezu den Antrag auf Vorlage/Entscheidung der Beschwerde an/durch das Bundesfinanzgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernehme ihres geschiedenen Ehegatten ***[V3]*** ***[N1]***, ***[Adresse_Zg]*** zum Beweis dafür, dass die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden. Eben dies hat der beantragte Zeuge in einem Aufteilungsverfahren der (vormaligen) Eheleute ***[V1]*** ***[N1]*** und ***[V3]*** ***[N1]*** anlässlich einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vor dem BG Horn behauptet und erklärt, dass „selbstverständlich“ auch während der Geschäftsführerschaft der Beschwerdeführerin stets alle Steuern und Abgaben fristgerecht wie vollständig bezahlt wurden! Dieser Beweisantrag kann erst jetzt gestellt werden, da die genannte Äußerung erst vor wenigen Wochen erfolgte. Vorlage Mit beim Bundesfinanzgericht am 29. 8. 2018 eingelangtem Bericht legte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde vom 28. 3. 2017 gegen den Haftungsbescheid vom 14. 2. 2017 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: 1 Antrag Ausstellung Haftungsbescheid von MA 6--Buchhaltungsabteilung 33 2 Online-Abfrage Prüfungsergebnisse 3-6 Firmenbuchauszug ***[B1]*** mbH vom 26.09.2016 7-8 Auszug Ediktsdatei ***[B1]*** mbH vom 21.11.2016 9-10 Kommunalsteuer—Jahreserklärungen 2011 - 2012 11-17 Prüfungsergebnis GPLA 2011 — 2/2016 18-23 Kontoauszüge und Kontonotizen vom 26.09.2016 24 Zentralmelderegisteranfrage vom 26.09.2016 25 Abfrage Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungen vom 26.09.2016 26 Firmenbuchabfrage Personenprofil vom 26.09.2016 27-29 Vorhalt zur Stellungnahme vom 27.9.2016 samt Rückschein 30-33 Stellungnahme vom 20.10.2016 samt Kuvert 34-36 Parteiengehör: Schreiben an Partei vom 13.12.2016 samt Rückschein 37-38 Fax wegen Fristerstreckung vom 03.01.2017 39-40 Stellungnahme vom 07.02.2017 samt Kuvert 41-44 Haftungsbescheid vom 14.02.2017 samt Rückschein 45-47 Beschwerde vom 28.03.2017 samt Kuvert 48-50 Parteiengehör: Schreiben an Partei vom 13.06.2017 samt Rückschein 51-56 Beschwerde vom 20.06.2017 samt Kuvert 57 - 59 Parteiengehör: Schreiben an Partei vom 03.07.2017 samt Rückschein 58 E-Mail wegen Fristerstreckung vom 06.07.2017 59-64 Kontoauszüge und Kontonotizen vom 18.05.2018 65-68 Firmenbuchauszug vom 22.05.2018 69-71 Beschwerdevorentscheidung vom 29.06.2018 samt Rückschein 72 Vorlageantrag vom 11.07.2018 samt Kuvert Sachverhalt Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ...Juni 2016 zur Zahl 28 S ***[Z2]***1/68 wurde über das Vermögen der Firma ***[B1]*** mbH ein Sanierungsverfahren eröffnet, welches mit Beschluss vom ...September 2016 auf ein Konkursverfahren abgeändert wurde. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung war dadurch gegeben. Die Beschwerdeführerin wurde somit nach § 6a KommStG als Geschäftsführerin der ***[B1]*** mbH für Rückstände an Kommunalsteuer in der Gesamthöhe von Euro 1.733,82 für den. Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 zur Haftung herangezogen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde abgewiesen und dagegen fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Die Beschwerdeführerin begehrt die zeugenschaftliche Einvernahme ihres geschiedenen Ehegatten, da dieser erst kürzlich vor Gericht bestätigt hätte, dass während der Geschäftsführerschaft der Beschwerdeführerin Steuern und Abgaben stets vollständig bezahlt worden waren. Beweismittel Bemessungsakt Stellungnahme Die Rückstände für den angeführten Zeitraum ergaben sich aufgrund der "Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben“ durch das zuständige Finanzamt. Dabei wurde festgestellt, dass im Zeitraum Jänner 2011 bis April 2012 Bezüge an die Geschäftsführerin, Frau ***[N1]***, ausbezahlt und nicht der Kommunalsteuer unterzogen wurden. Im Zuge der Prüfung erfolgte daher die Nachverrechnung. Die Beschwerdeführerin war u.a. für diesen Zeitraum alleinige Geschäftsführerin und daher für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft verantwortlich. Mit Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, war die Kommunalsteuerpflicht für Geschäftsführerbezüge klar zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen sind, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. VwGH vom 23. Mai 2007, 2004/13/0073). Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren dies nicht zum Ausdruck gebracht. Nach Ansicht der Behörde war die Beschwerdeführerin für den fraglichen Zeitraum als Geschäftsführerin zum Vertreter der Primärschuldnerin bestellt und es wäre ihr daher oblegen, diese Funktion auszufüllen. Insofern war daher für die ha. Behörde von einer Zeugeneinvernahme des geschiedenen Ehegatten abzusehen, zumal das Finanzamt bereits festgestellt hat, dass die Abgaben nicht vollständig entrichtet worden sind. Beschluss vom 5. 11. 2018 Mit Datum 5. 11. 2018, der Bf zugestellt am 9. 11. 2018, der belangten Behörde am 14. 11. 2018, beschloss das Gericht: I. Der Beschwerdeführerin ***[V1]*** ***[N1]*** wird aufgetragen, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht eine vollständige Kopie des Protokolls der Tagsatzung der mündlichen Streitverhandlung vor dem Bezirksgericht Horn vorzulegen, in welcher ***[V3]*** ***[N1]*** angegeben haben soll, dass "'selbstverständlich' auch während der Geschäftsführerschaft der Beschwerdeführerin stets alle Steuern und Abgaben fristgerecht wie vollständig bezahlt wurden". II. Der belangten Behörde wird aufgetragen, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen, ob und bejahendenfalls in welcher Form die Eingabe vom 20. 6. 2017 von der belangten Behörde erledigt wurde. Begründend führte das Gericht aus: Urkundenvorlage Im Vorlageantrag vom 11. 7. 2018 wurde die zeugenschaftliche Einvernehme des geschiedenen Ehegatten ***[V3]*** ***[N1]***, ***[Adresse_Zg]*** zum Beweis dafür beantragt, dass die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden und dazu ausgeführt: "Eben dies hat der beantragte Zeuge in einem Aufteilungsverfahren der (vormaligen) Eheleute ***[V1]*** ***[N1]*** und ***[V3]*** ***[N1]*** anlässlich einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vor dem BG Horn behauptet und erklärt, dass „selbstverständlich“ auch während der Geschäftsführerschaft der Beschwerdeführerin stets alle Steuern und Abgaben fristgerecht wie vollständig bezahlt wurden!" Ein vergleichbarer Beweisantrag wurde bereits im vorangegangenen Ermittlungsverfahren mit Schriftsatz vom 7. 2. 2017 gestellt: "Meine Mandantin beantragt hiermit ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme ihres geschiedenen Ehegatten (Name und Adresse vorstehend), dies zum Beweis dafür, dass die zum Gegenstand der Inanspruchnahme meiner Mandantin gemachten Kommunalsteuer-Beträge tatsächlich seitens der Gesellschaft bezahlt wurden." Zur Prüfung dieses Beweisantrages ist der Beschwerdeführerin aufzutragen, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht eine vollständige Kopie des Protokolls der Tagsatzung der mündlichen Streitverhandlung vor dem Bezirksgericht Horn vorzulegen, in welcher ***[V3]*** ***[N1]*** angegeben haben soll, dass "'selbstverständlich' auch während der Geschäftsführerschaft der Beschwerdeführerin stets alle Steuern und Abgaben fristgerecht wie vollständig bezahlt wurden". Eingabe vom 20. 6. 2017 Laut dem vorgelegten Akt der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom 20. 6. 2017 (neuerlich) Beschwerde gegen den am 16. 6. 2017 (offenbar nochmals) zugestellten Haftungsbescheid vom 14. 2. 2017 erhoben. Eine Erledigung dieser Eingabe ist im vorgelegten Akt nicht ersichtlich. Der belangten Behörde ist daher aufzutragen, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen, ob und bejahendenfalls in welcher Form diese Eingabe vom 20. 6. 2017 von der belangten Behörde erledigt wurde. Stellungnahme der belangten Behörde vom 21. 11. 2018 Mit Schreiben vom 21. 11. 2018, eingelangt am 26. 11. 2018, gab die belangte Behörde bekannt: In Beantwortung Ihres Schreibens vom 5. November 2018 teilt die Magistratsabteilung 6 - Dezernat Abgaben und Recht - Referat Landes- und Gemeindeabgaben mit, dass der Bescheid mit Datum 14. Februar 2017 irrtümlich im Juni 2017 nochmals abgefertigt wurde. Anstatt eines Parteiengehörs wurde der Haftungsbescheid vom 14. Februar erneut versendet. Da der Bescheid bereits im Februar 2017 ordnungsgemäß zugestellt und fristgerecht eine Beschwerde eingebracht wurde, ist die Eingabe vom 20. Juni 2017, welche Bezug auf den irrtümlich abgefertigten Bescheid nimmt, als obsolet betrachtet und nicht weiter behandelt worden. Keine Urkundenvorlage durch die Bf innerhalb der gesetzten Frist Innerhalb der gesetzten Frist kam die - rechtsfreundlich vertretene - Bf dem mit Beschluss vom 5. 11. 2018, der Bf zu Handen ihres Anwalts am 9. 11. 2018 zugestellt, an sie ergangenen Auftrag, eine vollständige Kopie des Protokolls der Tagsatzung der mündlichen Streitverhandlung vor dem Bezirksgericht Horn, auf die sich der im Vorlageantrag gestellte Beweisantrag stützt, vorzulegen, nicht nach. Urkundenvorlage vom 4. 2. 2019 Mit Schriftsatz vom 4. 2. 2019, Postaufgabe 5. 2. 2019, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 11. 2. 2019, legte die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Urkunden vor und teilte mit (Schreibweise wie im Original): In Erledigung des Beschlusses des Bundesfinanzgericht vom 05.11.2018 wird vorgelegt das - Verhandlungsprotokoll des Bezirksgericht Horn vom 23.05.2018, GZ******, dem die Aussage des ***[V3]*** ***[N1]***, des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin ***[V1]*** ***[N1]***, derzufolge während ihrer Geschäftsführerschaft stets alle Steuern und Abgaben fristgerecht wie vollständig bezahlt wurden. Nicht entnommen werden kann, jedoch ist diese Äußerung sowohl der Beschwerdeführerin, wie auch deren fertigenden Vertreter noch in guter Erinnerung. Ergänzend werden zu diesem Beweisthema noch vorgelegt - ein Email des Vertreters der Beschwerdeführerin an RA Dr. ***[V5]*** ***[N5]*** vom 16.07.2018, mit welchem nochmals um die zugesagten Nachweise betreffend die Bezahlung der hier verfahrensgegenständlichen Kommunalsteuer gebeten wird, sowie das - (Antwort)Schreiben RA Dr. ***[V5]*** ***[N5]*** vom 19.07.2018, demzufolge sein Mandant (lediglich) bereit sei, die gewünschten Unterlagen herauszugeben, wenn die Beschwerdeführerin dem im Aufteilungsverfahren abgeschlossenen Vergleich erfülle. Der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des ***[V3]*** ***[N1]***, Adresse im Akt, zum Beweis für die Entrichtung/Bezahlung der hier verfahrensgegenständlichen Kommunalsteuer (Rückstände) wird aufrecht erhalten und wiederholt. Beigeschlossen waren: Protokoll vom 23./28. 5. 2018 Vor dem Bezirksgericht Horn wurde am 28. 5. 2018 zur Zahl GZ.***** folgendes Protokoll ausgefertigt: Übertragung des am 23.5.2818 aufgenommenen Tonbandprotokolls Antragsteller: ***[V3]*** ***[V6]*** ***[V7]*** ***[N1]*** Antragsgegner: ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** wegen: Aufteilung gem. §§ 81ff EheG Beginn: 14.30 Uhr Wiederholung der bisherigen Verfahrensergebnisse gemäß § 138 ZPO. Die Sach- und Rechtslage wird mit beiden Parteien und den Parteienvertretern eingehend erörtert. Erörtert wird auch, dass bislang von Antragstellerseite keine Urkunden zum Beweis des Vorbringens vorgelegt wurden. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Möglichkeiten der Durchsetzbarkeit eines allfälligen Vergleiches schließen die Parteien den V e r g l e i c h 1. Der Antragsteller verpflichtet sich die im Teilvergleich vom 13.12.2017 angeführten Fahrnisse mit Ausnahme A.8.(Kärcher), A.12. (Winterreifen samt Felgen) und A.20 (Wolle gesponnen) am 22.6.2018 oder 15.6.2018 jeweils zwischen 15 Uhr und 18 Uhr gegen vorherige Bekanntgabe bis spätestens Dienstag der jeweiligen Woche vom Haus der Antragsgegnerin in ***[B3]*** abzuholen. Für den Fall, dass die Gegenstände bis 22.6.2018 nicht abgeholt werden, wird Verzicht angenommen und die Gegenstände gehen in das Eigentum der Antragsgegnerin über. 2. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus der Ehe und dem Verfahren 13 C ***[Z7]*** w bereinigt und verglichen. 3. Die Kosten der Verfahren werden wechselseitig aufgehoben. Ende: 15.55 Uhr Dauer: 2 angef. Stunden Kein Einwand gegen das Protokoll F.d.R.d.Ü. 28.5.2018 E-Mail vom 16. 7. 2018 Der rechtsfreundliche Vertreter der Bf richtete am 16. 7. 2018 folgendes E-Mail an den rechtsfreundlichen Vertreter von ***[V3]*** ***[N1]***: ... Wie Sie sich sicherlich erinnern, war im Aufteilungsverfahren bei der Tagsatzung vom 23.05.2018 auch Thema die Inanspruchnahme meiner Mandantin als vormalige (handelsrechtliche) Geschäftsführerin der ***[B1]*** m.b.H. betreffend Kommunalsteuer-Rückstände aus den Jahren 2011/2012. Darauf angesprochen meinte Ihr Mandant, dass dies nicht sein könne bzw. alles bezahlt sei und gebe es keine diesbezüglichen Forderungen, was er auch „schriftlich“ habe. Da sich meine Mandantin aber nach wie vor der persönlichen lnanspruchnahme durch den Magistrat der Stadt Wien/MA6/Referat Landes- und Gemeindeabgaben konfrontiert sieht, darf ich Sie ersuchen, meiner Kanzlei dringend die von ihrem Mandanten angesprochenen Nachweise betreffend die Bezahlung der Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 zur Verfügung zu stellen. ... E-Mail vom 19. 7. 2018 Der rechtsfreundliche Vertreter von ***[V3]*** ***[N1]*** teilte hiermit mit E-Mail vom 19. 7. 2018 dem rechtsfreundlichen Vertreter der Bf mit: ... Mein Mandant antwortete auf mein Ersuchen gemäß Ihrem Schreiben vom 02.07.2018, dass er gerne bereit ist, die gewünschten Unterlagen herauszugeben, allerdings nur unter der Voraussetzung der restlichen Vergleichserfüllung, also Aushändigung der noch im Vergleich festgelegten, bei der Abholung aber nicht übergebenen, Gegenstände. Ich bitte um Kenntnisnahme und darf geeignete Vorschläge Ihrer Mandantin erwarten. ... Beschluss vom 12. 2. 2019 Das Bundesfinanzgericht beschloss am 12. 2. 2019:

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400275/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400275.2018
Stammnummer
127032
Gültig
13.01.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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