…1 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt werden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG ist mi t Geldstrafe bis zum…
…Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Diese ist mit Bekanntgabe des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist…
…eingeleitet, da sie I. grob fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt haben, nämlich dadurch, dass Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten und Abgaben…
…mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig…
…Institut". Eine allfällige entsprechende Vergütung war gegenüber dem österreichischen Fiskus nicht offengelegt worden. Eine solche Offenlegung war auch nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist für die Einreichung der Einkommensteuererklärungen betreffend die Veranlagungsjahre 2007 und 2008 bis zum 30. Juni 2008 und 30. Juni 2009…
…sie habe vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, indem Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten…
…Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2009 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 154,63 und an Einkommensteuer in Höhe von € 18.313,49 zu bewirken versucht, indem er die Einreichung der Steuererklärungen bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist…
…2003 und 2004 die bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben zu niedrig wurden und für 2005 und 2006 diese infolge Unkenntnis der Behörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnten, sowie b. unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem …
…Konkurseröffnung seine fortbestehende Einnahmenerzielung und die dabei erzielten Umsätze und Erlöse verheimlicht, sodass diese in Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten dem Finanzamt gegenüber keine Mitteilung geben kann, weshalb letztendlich wiederum dieses nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist die diesbezüglichen Abgaben festzusetzen vermag. 8.2. Gemäß …
…den anderen inkriminierten Jahren – bis zur gesetzlichen Erklärungsfrist keine Einkommensteuererklärung eingereicht und dadurch seine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe. Daran änderte auch die am 9. November 2006 eingereichte Einnahmen- und Ausgabenrechnung nichts, in denen der Beschuldigte zwar die Geschäftsführerbezüge in Höhe von €…
…gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der…
…steuerbaren Umsätze Verantwortliche vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht indem sie Umsätze aus der Lieferung von Kraftfahrzeugen an diverse österreichische Abnehmer unter Zwischenschaltung der "R.GmbH***1***" in der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist per 30.4.2012 nicht erklärt…
…oder 2 ist bewirkt, a) wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten, b) wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind…
…dass ein Entscheidungsträger vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen seien und durch Entstehung des Abgabenanspruches nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden haben können und zwar: Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 3.293,82, Umsatzsteuer…
…mit der Anschuldigung, sie habe vorsätzlich 1) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist…
…vorsätzlich, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen seien, zu niedrig festgesetzt worden seien oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt hätten werden können, folgende…
…ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) worden seien und infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt hätten werden können und zwar: Umsatzsteuer 2014 in Höhe von € 8.655,51 Umsatzsteuer 2015 in Höhe von…
…seine Einkünfte aus der Verpachtung seiner Diskothek in X an die B-GmbH verheimlicht hat und keine Einkommensteuererklärungen eingereicht hat, wodurch die obgenannten Abgaben in beschriebener Höhe infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt wurden…
…infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese…
…infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Gem § 8 Abs 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese…