…ergibt sich somit für die Jahre 2005, 2006, 2008 und 2009 eine geänderte Abzugsteuerschuld in der Höhe von 10.855,00 Euro. Die einzelnen Bemessungsgrundlagen sind den Entscheidungsgründen zu entnehmen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs…
…von jedem Mitglied des Vereins selbst zu bezahlen. Der Teilnehmerkreis bei Fahrern und Fahrerteams setze sich aus 18 europäischen Staaten zusammen. Ebenso seien nach statistischen Erhebungen ca. 80%-95% der Zuschauer aus Österreich. Die Nenngelder würden in Deutschland, wenn ein gemeinnütziger Verein eine derartige Veranstaltung…
…das konzessionslose Anbieten von Glücksspiel unter unternehmerischer Mitwirkung auch dann verboten ist, wenn der mitwirkende Unternehmer beispielsweise nicht selbst die Gewinne stellt, sondern nur die Kartenspieler gegeneinander spielen, der Unternehmer aber an der Durchführung des Spiels veranstaltend/organisierend/anbietend mitwirkt. Die Veranstaltung/Organisation/das Angebot…
…das konzessionslose Anbieten von Glücksspiel unter unternehmerischer Mitwirkung auch dann verboten ist, wenn der mitwirkende Unternehmer beispielsweise nicht selbst die Gewinne stellt, sondern nur die Kartenspieler gegeneinander spielen, der Unternehmer aber an der Durchführung des Spiels veranstaltend/organisierend/anbietend mitwirkt. Die Veranstaltung/Organisation/das Angebot…
…Durchführung des Spiels veranstaltend/organisierend/anbietend mitwirkt. (...) Aus § 2 Abs. 1 GSpG ergibt sich, dass eine vermögenswerte Gegenleistung im Rahmen der Durchführung des Glücksspiels nicht zwingend vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht werden muss. Vielmehr ist es ausreichend, wenn vom Unternehmer (Veranstalter) oder von einem Dritten lediglich…
…die in § 1 GSpG genannten Glücksspiele - unabhängig von deren monopolrechtlichen Konsequenzen - anknüpft. Gleiches gilt für die Frage, ob durch diese Novelle ein verfassungswidriger Eingriff in geschützte Rechtspositionen erfolgte, da die beschwerdeführende Gesellschaft die strittige Veranstaltung auch im Hinblick auf die - mit hg. Erkenntnis vom 30…
…konzessionierte und nicht konzessionierte Glücksspielanbieter gebühren- und verkehrsteuerlich, wenn sie die vom Glücksspielgesetz erfassten Spielverträge abschließen (veranstalten), gleich besteuert werden. Deshalb konnte bei den gegenständlichen Inlandssachverhalten auch keine Verfassungswidrigkeit der §§ 57 bis 59 GSpG vorliegen. Die definitive Anführung von Poker als Glücksspiel in § 1 Abs…
…ausgeführt: "Durch eine derartige Regelung werde nicht die Ausübung eines ganzen Erwerbszweiges unmöglich gemacht. Zwar könnten – wie bei jeder Besteuerung – die Rentabilität von Pokerstätten herabgesetzt und Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht werden, der Wesensgehalt der Grundrechte werde dadurch aber nicht berührt". Weiters ist es "Sache…
…das konzessionslose Anbieten von Glücksspiel unter unternehmerischer Mitwirkung auch dann verboten ist, wenn der mitwirkende Unternehmer beispielsweise nicht selbst die Gewinne stellt, sondern nur die Kartenspieler gegeneinander spielen, der Unternehmer aber an der Durchführung des Spiels veranstaltend/organisierend/anbietend mitwirkt. Die Veranstaltung/Organisation/das Angebot…
…Höhe von mehr als 400% der Einnahmen vorschreiben? " Für den Fall der Bejahung der dritten Frage: 4) "Ist das Unionsrecht, insbesondere im Hinblick auf das Urteil Laboratoires Boiron (Rs C-526/04), dahin auszulegen, dass eine Abgabe von einem nach der Gewerbeordnung zur Veranstaltung von…
…Pokerspiel faktisch steuerfrei anbieten. Die durch § 57 Abs 1 GSpG bewirkte Steuererhöhung hatte auch tatsächlich zur Folge, dass die Veranstaltung von bankhalterlosem Pokerspiel auf Spielbanken beschränkt wurde. Die Zahl der Pokercasinobetriebe ging seit 2011 stetig zurück, da sich mehrere Pokercasinobetriebe aufgrund der exzessiven Höhe der…
…zur Gänze vereinnahmt werden, ist in der genannten Bestimmung nicht vorgesehen. Es ist dem Gesetzgeber auch nicht zu unterstellen, dass ihm die Möglichkeit des Veranstaltens von Ausspielungen, bei denen nicht die gesamten Einsätze vom Veranstalter vereinnahmt werden, nicht bekannt gewesen wäre, und dass er sie…
…eine Vereinnahmung der Spieleinsätze durch den Veranstalter nicht an. Es ist dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht zu unterstellen, dass ihm die Möglichkeit des Veranstaltens von Ausspielungen, bei denen nicht die gesamten Einsätze vom Veranstalter vereinnahmt werden, nicht bekannt gewesen wäre und er sie deswegen…
…bei Ankunft, Einladung zu Getränken bei Geburtstagen, Abhaltung von Gästeabenden und -Ehrungen, Veranstaltung von Schitagen und Wanderungen mit ihrem Ehegatten (Schilehrer und Wanderführer), Organisation und Freihaltung der Parkplätze vor Ort, auf Wunsch täglicher Wechsel von Handtüchern und Bettwäsche, Waschen und Bügeln der Gebrauchswäsche, Zurverfügungstellen eines…
…Vertrieb von ***Reisen*** zur Verfügung gestellt habe. Die Wortbildmarke ***Marke*** wurde am ***Datum 2007*** angemeldet und am ***Datum 2007*** registriert. Die Wortmarke ***Marke*** wurde ebenfalls am ***Datum 2007*** angemeldet und am ***Datum 2007*** registriert. Beide Marken wurden für die Klassen Kl. 39 (Veranstaltung von Reisen…
…Leistungsempfänger im eigenen Namen auftreten; 2) der Unternehmer muss Reisevorleistungen in Anspruch nehmen. ... Persönlich betroffen sind Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen. Die Veranstaltung von Reisen muss nicht die Haupttätigkeit des Unternehmens bilden, sie kann auch Nebengeschäft sein. ... Da zusätzlich gefordert ist, dass der Unternehmer Reisevorleistungen in…
…nach § 3 Abs. 8 ist mit der Hälfte des dort genannten Satzes zu entrichten. (2) Abweichend von Abs. 1 ist auf Antrag einmal im Kalenderjahr bei fristgerechter Anmeldung der Veranstaltung die Steuer auf 10 vH des Entgeltes mit Ausnahme der Steuer nach § 3 Abs. 3…
…nicht ordnungsgemäßen Anmeldung zur Vergnügungssteuer vorgebracht, erstmalig ein solches Turnier organisiert zu haben und er habe sich, nachdem er kurz vor der Veranstaltung von der Vergnügungssteuer erfahren habe, selbst aktiv und selbständig mit der Stadt Wien in Kontakt gesetzt, um mit den Verantwortlichen über die…
…fand in den Streitjahren somit nicht statt. Die Erbringung weiterer Nebenleistungen, wie zB die Besorgung von Frühstücksgebäck, wurde von der Bf. nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der Veranstaltung von Führungen und Wanderungen sowie der genannten Pauschalangebote (Thermentickets, Liftkarten, Kaffe- und Kuchenjausen) wurde für die Streitjahre kein einziger…
…95/15/0172, und auch von der beschwerdeführenden Partei fälschlicherweise unter Angabe der Geschäftszahl "83/15/0118" zitiert). So sind zB "freie Spenden", die ein Verein im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Konzerten eingenommen hat, als Entgelt für die musikalische Darbietung zu betrachten (vgl VwGH…