…Kommanditist, ***Komm***, festgestellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer erzielten und deren und seine eigenen abgabenrechtlichen Belange auch tatsächlich Wahrnehmender zu nachgenannten Zeiten für nachgenannte Veranlagungszeiträume im Zuständigkeitsbereich des damaligen Finanzamt ***F*** unter Verletzung nachgenannter abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, nämlich der Abgabe vollständiger und wahrheitsgemäßer Jahresumsatzsteuererklärungen…
…ist tatsächlich für jeden einzelnen von ihnen sowohl in objektiver, als auch subjektiver Hinsicht der Nachweis einer Tatbegehung zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten der Beschuldigten beachtlich. 3. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige und allfällige Wahrnehmende deren steuerlichen…
…hat (vgl. AS 58 des Strafaktes). Damit ist jedoch nachgewiesen, dass der Beschuldigte sich entgegen seiner Darstellung tatsächlich (als faktisch Wahrnehmender) um die abgabenrechtlichen Belange der GesbR gekümmert hat. Dass C. S. diese Pflichten ebenfalls nicht wahrgenommen hat und dafür auch rechtskräftig bestraft wurde, ändert…
…FNccc, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Dezember 2015 und Jänner 2016 die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 42.039,99 (12/15) und € 37.355,93 (01/16) nicht spätestens jeweils am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet…
…der Spruchsenat - neben Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten - folgende Feststellungen zugrunde: Der Beschuldigte habe als steuerlich verantwortlicher Geschäftsführer und Wahrnehmender der abgabenrechtlichen Angelegenheiten der b-B-GmbH die im Spruch genannten Selbstbemessungsabgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw…
…bei gegebener tatsächlicher Verpflichtung (hier somit nicht relevant) - die Zuschläge zu diesen gemäß § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm § 43 Abs. 1 FLAG zu entrichten. Gemäß § 76 Abs. 1 EStG 1988 hatte ein Arbeitgeber (hier wiederum der genannte Verein) bzw. für diesen der Wahrnehmende seiner…
…b FinStrG schuldig gesprochen, weil er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen des Vereines "Y" vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner [tatsächlich gemeint: September; zu erkennen an der…
…898,38 + € 448,44) = € 20.622,92 : 2 ergibt € 10.311,46, insgesamt somit € 20.408,96, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß …
…091/2013/00226-001, ist A schuldig gesprochen worden, weil er als verantwortlicher Obmann des Vereines BBB, sohin als Wahrnehmender dessen steuerlichen Interessen, vorsätzlich im Amtsbereich des genannten Finanzamtes 1. [in den Jahren 2010 bis 2013] unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend…
…so seiner Erinnerung nach, mit A gesprochen. Tatsächlich hat er offensichtlich dieses Telefonat mit B als in diesem Fall zuständige Wahrnehmende der steuerlichen Angelegenheiten der GmbH geführt (siehe den Einwand des Erstbeschuldigten vor dem Bundesfinanzgericht, dafür nicht zuständig gewesen zu sein). Die Zweitbeschuldigte erinnert sich…
…Ing.A ist schuldig, er hat als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes FA vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli, Oktober und November 2006 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 14.036,66 (07/06 € 5.407,79…
…Es hat daher gegen den Beschuldigten tatsächlich der begründete Verdacht bestanden, dass er - aus welchen Gründen auch immer - einerseits als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen seines Mandanten C und damit als unmittelbarer Täter und anderseits als Bestimmungstäter in Bezug auf die seinen Mandanten treffende abgabenrechtliche Verpflichtung…
…Behauptung, eine Beschwerde sei beim Finanzamt Linz oder beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Tatsächlich sei das Rechtsmittel aber beim Finanzamt YZ (oder beim Bundesfinanzgericht) einzubringen. Das Verfahren vor dem Spruchsenat III strotze auch in weiteren Punkten nur so vor Fehlern, die zum Teil auch wesentlich seien. So…
…die Entscheidung tatsächlich ohne mündliche Verhandlung zu fällen. Zur Entscheidung wurde erwogen: 1. Gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 hatte im strafrelevanten Zeitraum (Februar 2011 bis Jänner 2014) ein Arbeitgeber (hier: die BG-Ltd) bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen (hier in Frage kommend…
…€ 1,75 + € 1,75 + € 1,75 + € 1,75 + € 1,75 + € 1,75 = € 3.021,72 : 2 ergibt € 1.510,86), innerhalb dessen die tatsächliche Gesamt-Geldstrafe auszumessen ist. 8.3. Bei der konkreten Strafbemessung ist gemäß …
…sei bzw. dass bei bloß teilweise unternehmerischer Verwendung der Vorsteuerabzug nur insoweit geltend gemacht werden dürfe. Der Argumentation, wonach der Beschuldigte im Tatzeitraum gar nicht mehr tatsächlicher Geschäftsführer der q GmbH gewesen sei, sondern nur noch als offizieller Geschäftsführer fungiert habe, sei zu entgegnen, dass…
…Als Täter kommt dabei aber auch der lediglich die steuerlichen Interessen des Abgabepflichtigen faktisch Wahrnehmende in Betracht, weil es zur finanzstrafrechtlichen Haftung weder eines Vollmachtsverhältnisses noch einer formellen Vertretung des Abgabenschuldners bedarf. Wer z.B. die Geschäfte einer GmbH auch ohne rechtsgültigen Bestellakt tatsächlich führt…
…A und B hätten als verantwortliche Geschäftsführer der C-GmbH, sohin als Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen, [in den Jahren 2009 bis 2011] im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich a) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2007 bis…
… 33 Abs. 1 FinStrG in der oben beschriebenen Form einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig - unter Verletzung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt - etwa als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen einer juristischen Person, z.B. als verantwortlicher Geschäftsführer einer GmbH, dem nichtunternehmerischen Bereich der GmbH…
…Verfehlung eines Wahrnehmenden der zollrechtlichen Interessen der B-GmbH oder als bloße Beitragstat, ungesagt, wobei jedoch wiederum das konkrete Tatgeschehen, der zum Vorwurf gemachte Lebenssachverhalt und damit der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht mit ausreichender Bestimmtheit festgelegt ist, leidet der bekämpfte Schuldspruch tatsächlich an…