Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300047/2018
1. Ablehnung des Spruchsenatsvorsitzenden, weil er trotz erfolgtem Verzicht durch den Beschuldigten die mündliche Verhandlung nicht abberaumen wollte 2. Vorsatz eines Steuerberaters zur Unterlassung einer Schenkungsmeldung nach § 121a BAO und einer dadurch bewirkten Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a Abs. 1 FinStrG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5300047/2018vom 17.09.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2013 wurde meinerseits schon klar dargelegt, dass ich die Anzeigepflicht nicht bewusst unterlassen habe." […]
[…] Bewusst habe ich die Schenkungsmeldung nicht unterlassen. Es gebe auch keineswegs einen Grund, die Schenkung zu verheimlichen. Die unterlassene Schenkungsmeldung führte auch zu keiner Abgabenverkürzung. Zumal im Jahr 2008 der [vom Vater] geliehene Geldbetrag schon offiziell in der Bilanz ausgewiesen wurde, um die Herkunft dieser Gelder zu deklarieren. Herr [C] hätte das Geld vom Vater ebenso privat ausleihen können. Selbst das Finanzamt konnte im Rahmen der Betriebsprüfung (2009-2011) anfänglich nicht mit Sicherheit feststellen, ob es sich um eine Schenkung oder um einen betrieblich veranlassten Forderungsverzicht handelt. Wie soll man dann diese Abklärung von einem Steuerberater verlangen, der mit der Umbuchung einer Bilanzposition konfrontiert wird."
Die Aufmerksamkeit des Steuerberaters war offenkundig auf die Frage gerichtet, wie der Schuldenerlass ertragssteuerlich zu behandeln war. Grundsätzlich führt nämlich ein betrieblich veranlasster Wegfall von Verpflichtungen zu einem Ertrag, der im vollen Umfang der Ertragsteuer zu unterwerfen ist (vgl. VwGH 2.9.2009, 2008/15/0062; Doralt/Mayr, EStG14, § 6 Tz 269). Zu einer nicht gewinnerhöhenden Auflösung kommt es nur dann, wenn der Wegfall der Verbindlichkeit nicht betrieblich, sondern in einem Gesellschaftsverhältnis wurzelnde oder scheinbar wie im gegenständlichen Fall durch private Gründe (in der Beziehung zwischen Vater und Sohn liegende Gründe) veranlasst ist. Diesfalls liegt eine steuerneutrale Einlage vor (VwGH 19.1.2005, 2000/13/0162, 0165; VwGH 13.9.2006, 2002/13/0108; VwGH 23.10.2013, 2009/13/0175). Die Beurteilung durch den Beschuldigten führte ihn dazu, den Erlass der Verbindlichkeit aus privaten Gründen anzunehmen. Den weiteren Schritt, diesen Vorgang dann für seinen Mandanten gegenüber der Abgabenbehörde anzuzeigen, hat er aber dann unterlassen.
Die Äußerungen des Steuerberaters erwecken den Eindruck einer tatsächlichen und ehrlichen Irritation. Ebenso ist aus diesen zu erschließen, dass er sich im strafrelevanten Zeitraum als in den Steuerangelegenheiten seines Klienten bevollmächtigter Steuerberater auch beauftragt gesehen hat, dessen steuerliche Angelegenheiten auch bezüglich einer allfälligen Schenkungsmeldung zu besorgen. Grundsätzlich ist ihm auch als langjährigen Steuerberater diesbezüglich das erforderliche Spezialwissen zu unterstellen. Es hat daher gegen den Beschuldigten tatsächlich der begründete Verdacht bestanden, dass er - aus welchen Gründen auch immer - einerseits als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen seines Mandanten C und damit als unmittelbarer Täter und anderseits als Bestimmungstäter in Bezug auf die seinen Mandanten treffende abgabenrechtliche Verpflichtung - ganz gewollt im Sinne eines Vorsatzes - die erforderliche Schenkungsmeldung unterlassen hat. Solcherart wäre der allenfalls in Details zu ergänzende Schuldspruch gegen Mag.A bei entsprechender Beweisführung auch zu bestätigen gewesen.
Es ist jedoch - wie vorgebracht - kein oder zumindest kein starkes Motiv zu erkennen, warum der Steuerberater bestrebt gewesen sein sollte, die Schenkungsmeldung zu unterlassen, wäre ihm im konkreten Fall diese Anzeigeverpflichtung in den Sinn gekommen, hätte der Vorgang doch die für seinen Klienten eingenommene Position einer Einkommensteuerfreiheit des ihm gegenüber von seinem Vater geübten Forderungsverzichtes bekräftigt. Die Überlegung, dass der Beschuldigte die Meldung bewusst unterlassen habe, um die Aufmerksamkeit der Abgabenbehörde nicht auf diesen Sachverhalt, dessen steuerliche Behandlung durchaus strittig sein konnte (so war noch der Betriebsprüfer in seinem Besprechungsprogramm von einer Steuerpflicht ausgegangen), zu richten, ist eine spektakulative Möglichkeit, jedoch nicht zwingend - stünde einer solchen Vorgangsweise doch die aktenkundige Abgabenredlichkeit des finanzstrafrechtlich unbescholtenen Beschuldigten gegenüber. In Abwägung dieser Argumente war daher im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten der für die Bestätigung des Schuldspruches zu führende sichere Nachweis einer zumindest bedingt vorsätzlichen Handlungsweise des Mag.A nicht zu führen. Es verbleibt auch die Möglichkeit, dass der Steuerberater missgeschicklich und wohl grob fahrlässig - quasi im Eifer des Gefechtes - die Verpflichtung zur Schenkungsmeldung ausgeblendet hat. Wie eingangs ausgeführt, ist aber eine lediglich grob fahrlässige Unterlassung einer Anzeige nach § 121a BAO nicht strafbar. Es war somit spruchgemäß vorzugehen.
Diese Entscheidung auf Einstellung des anhängigen Finanzstrafverfahrens konnte gemäß § 62 Abs. 2 iVm § 160 Abs. 1 FinStrG aufgrund der insoweit sicheren Beweislage bereits im Vorverfahren vor Einberufung des Finanzstrafsenates durch den Senatsvorsitzenden getroffen werden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die veranlasste Verfahrenseinstellung ist vielmehr das Ergebnis der Würdigung der vorgelegten Akten unter Anwendung der diesbezüglich tatsächlich unstrittigen Rechtslage.
Linz, am 17. September 2020
Normen und Schlagworte
- § 125 Abs. 3 Satz 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 125 Abs. 1 Satz 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 61 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 125 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 121a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 73 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 74 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49a Abs. 1 Satz 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 121a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49a Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Entscheidung über den Ablehnungsantragkeine Zeugeneinvernahme eines Beschuldigtenkeine Befangenheit bei lediglich unterschiedlicher RechtsauffassungAblehnung des Spruchsenatsvorsitzendenwahrnehmender Steuerberater als unmittelbarer Täterprivat veranlasster SchuldennachlassSchenkungsmeldungWegfall einer betrieblichen Verbindlichkeitverfahrensleitende VerfügungVernehmung im VorverfahrenZweifelsgrundsatzVerzicht auf mündliche Verhandlungbedingter Vorsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5300047/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.5300047.2018
- Stammnummer
- 131031
- Gültig
- 17.09.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF