Bahnhofplatz 7 4020 Linz www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Finanzstrafsache gegen BF, geb. am 19XX, whft. in H, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 des…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Dr. Karl Penninger und Christian Nemeth in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, selbständiger Monteur, whft. XXXXX , vertreten durch…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Finanzstrafsache gegen BF, geb. am 19XX, whft. WS, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes idgF (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, vertreten durch StB, über die Beschwerde vom 19.11.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom 30.10.2014 zu St.Nr. 000 über die…
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Bf. mit Entscheidung des BFG vom 25.6.2015, RV/5300019/2012, hinsichtlich eines am 16.1.2009 dadurch begangenen Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 1 FinStrG, dass er im Zuge seiner Tätigkeit als…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Christian Nemeth und Dr. Karl Penninger in der Finanzstrafsache gegen A, geborene B, geb. xxxxx, ehem. Gastwirtin, whft. XXX…
§ 214 Abs. 4 BAO sieht ein Recht des Abgabepflichtigen vor, für Abgaben auf dem Zahlungsbeleg eine bindende Verrechnungsweisung zu erteilen. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 214, II. Ausnahmen von der Grundregel des § 214 Abs 1 [Rz 10] Eine Selbstanzeige führt nach § 29 Abs. 2…
…soll kein anderes Ergebnis erreicht werden als jenes, das der wahrscheinlichsten Bemessungsgrundlage nahekommt. Der Sicherheitszuschlag hat ebenso wie andere Schätzungskomponenten nicht Strafcharakter (kein "Strafzuschlag"). Seine Höhe hat sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises…
6. Am 12. 11. 2018 war ich mit meiner Ehefrau MF wegen dem Zollverfahren bei dem Zollamt in Ort6. /Es kann meine Ehefrau MF bestätigen./ 7. Ich möchte wissen, woher wusste Hr. U. A. in seiner Anzeige die Fahrgestellnummer eines der roten Fahrzeuge? Oder habe…
14.1. Nach dem Ableben ihres Vaters hat F als neue Eigentümerin der Liegenschaft XXX, EZxxx, gegenüber dem Beschuldigten A Verkaufsbereitschaft signalisiert, woraufhin dieser diesbezüglich im Mai oder Juni 2014 erste Überlegungen hinsichtlich eines Erwerbes angestellt hatte. Zu dieser Zeit war das Erdgeschoss des Hauses…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Salzburg 7021-5 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Albert Salzmann, den Richter Dr. Wolfgang Pagitsch und die fachkundigen Laienrichter Dr. Rupert Mayr und Dr. Johannes Dock in der Finanzstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gem…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Gerald Daniaux in der Finanzstrafsache gegen a, wegen der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1, 13 und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über…
…soll kein anderes Ergebnis erreicht werden als jenes, das der wahrscheinlichsten Bemessungsgrundlage nahekommt. Der Sicherheitszuschlag hat ebenso wie andere Schätzungskomponenten nicht Strafcharakter (kein „Strafzuschlag“). Seine Höhe hat sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Minderungen des Ergebnisausweises…
…keine Aufzeichnungen geführt hat, berechtigt zu keiner weiteren Verhängung eines Sicherheitszuschlages. Der Sicherheitszuschlag darf kein Strafzuschlag sein. Die vom Finanzamt_A angedachte Vermögensdeckungsrechnung vermag nach der vorliegenden Aktenlage auch keinen Sicherheitszuschlag zu rechtfertigen, zumal für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken hieran bestehen, dass der Abgabepflichtige mit…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Doktor über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, vom 11. Dezember 2022 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 7. Dezember 2022, GZ. MA67/Zahl/2022, wegen einer…
§ 21 Abs. 2 FinStrG: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen…
Abs. 3: Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der…
…Das bedeutet, dass es Ziel des Sicherheitszuschlages sein muss, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Sicherheitszuschläge dürfen deshalb keine Strafzuschläge sein. Formelle Mängel von Büchern und Aufzeichnungen berechtigen deshalb nur dann zur Festsetzung eines Sicherheitszuschlages, wenn sie derart schwerwiegend sind, dass das Ergebnis der…
…zu berücksichtige. Ziel des Sicherheitszuschlages muss es auch dabei sein, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Sicherheitszuschläge dürfen keine Strafzuschläge sein, dh sie müssen gegenstandsadäquat und verhältnismäßig sein. Auch mit Hilfe der Methode des Sicherheitszuschlages soll kein anderes Ergebnis erreicht werden als jenes, das…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache gegen den Beschuldigten B, Straße-Beschuldigter, 1210 Wien, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in…