Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100210/2013
Sicherheitszuschlag im Abgabenverfahren nach Verurteilung wegen Hinterziehung durch Verjährung beschränkt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100210/2013vom 14.07.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die bekämpften Bescheide betreffend die Jahre 2007 bis 2011 wurden ohnehin noch vor Ablauf der normalen fünfjährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO (für 2007 Ende 2012, Folgejahre entsprechend später) wirksam.
Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2006
Bei Anwendung der wegen Hinterziehung (von fünf auf zehn Jahre) verlängerten Verjährungsfrist ist jedoch Folgendes zu beachten (vgl. UFS 18.10.2013, RV/0281-I/09):
Gemäß
§ 209a Abs. 3 BAO in der Fassung des StReformG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, darf (sofern nicht Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist) in einem an die Stelle eines früheren Bescheides tretenden Abgabenbescheid, soweit für einen Teil der festzusetzenden Abgabe bereits Verjährung eingetreten ist, vom früheren Bescheid nicht abgewichen werden. Ist eine Abgabe zum Teil hinterzogen, so gilt "soweit" die längere Verjährungsfrist von zehn Jahren. Ist für eine solche Abgabe zum Teil bereits Verjährung eingetreten, für den hinterzogenen Teil jedoch noch nicht, so darf die Abgabenfestsetzung hinsichtlich des hinterzogenen Teiles von der bisherigen Festsetzung abweichen. Der bereits verjährte Teil darf zwar nochmals festgesetzt werden, aber nur in unveränderter Höhe (vgl. Ritz, BAO
4
, § 209a Tz 12; Fischerlehner, Abgabenverfahren § 209a Anm. 4 unter Hinweis auf ErläutRV 451 BlgNR 22.GP 32).
Der Schuldspruch des Erkenntnisses des Spruchsenates vom 6.Juni 2014 bezog sich entsprechend den im Strafverfahren erhöhten Anforderungen eines Beweises (s.o.) nicht auf die in den bekämpften Einkommensteuerbescheiden für den Sicherheitszuschlag anteilig vorgeschriebenen Abgaben.
Der Festsetzung von Einkommensteuer der Jahre 2003 bis 2006 durch die bekämpften Bescheide stand deshalb hinsichtlich der Sicherheitszuschläge Verjährung entgegen.
Die bekämpften Bescheide der Jahre 2003 bis 2006 sind deshalb insoweit rechtswidrig.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb vermindern sich daher auf 19.774,28 € (2003), 19.555,76 € (2004), 16.633,12 € (2005) und 18.168,96 € (2006).
Den Beschwerden kommt insoweit Berechtigung zu.
Hinsichtlich der Berechnung der Abgaben wird auf beiliegende Berechnungsblätter verwiesen.
Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2011
Die bekämpften Bescheide betreffend die Jahre 2007 bis 2011 wurden wie bereits erwähnt noch vor Ablauf der normalen fünfjährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO (für 2007 Ende 2012, Folgejahre entsprechend später) wirksam. Für die Jahre nach 2006 ist daher im Abgabenverfahren eine über das Strafverfahren hinausgehende Erhöhung der Bemessungsgrundlagen zulässig, weil die Schranke des § 209a Abs. 3 BAO ("insoweit") nicht gilt.
Die Bf hat den Sicherheitszuschlag dem Grunde - nicht jedoch der Höhe - nach bekämpft.
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung. Formelle Mängel von Aufzeichnungen berechtigen dann zur Festsetzung eines Sicherheitszuschlages, wenn sie derart schwerwiegend sind, dass das Ergebnis der Aufschreibungen nicht mehr glaubwürdig erscheint und folglich die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen - wie im gegenständlichen Fall – wahrscheinlich ist, dass nicht alle Geschäftsvorfälle wiedergegeben wurden.
Der Sicherheitszuschlag bezweckt die pauschale Anpassung zu niedrig ausgewiesener Besteuerungsgrundlagen und soll eine verbleibende Unsicherheit im Zusammenhang mit Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen ausgleichen. Die Umstände des Einzelfalles sind dabei zu berücksichtige. Ziel des Sicherheitszuschlages muss es auch dabei sein, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Sicherheitszuschläge dürfen keine Strafzuschläge sein, dh sie müssen gegenstandsadäquat und verhältnismäßig sein. Auch mit Hilfe der Methode des Sicherheitszuschlages soll kein anderes Ergebnis erreicht werden als jenes, das der wahrscheinlichen Bemessungsgrundlage nahekommt (Reiter, in Koller/Schuh/Woischitzschläger (Hrsg.), Handbuch Betriebsprüfung, 27. Lfg. Pkt. 3.3.7 unter Hinweis auf VwGH 28.10.2008, 2006/15/0361
; und 26.01.2012, 2009/15/0155).
Zur Vermeidung von Wiederholungen darf auf die oben aufgezeigten gravierenden formellen Mängel der Aufzeichnungen der Bf verwiesen werden. Dies gilt auch für die konkreten Umstände, die im gegenständlichen Fall einen Sicherheitszuschlag von mindestens 10% der erklärten Einnahmen geboten erscheinen lassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (UFS 08.11.2010, RV/0031-L/09, unter Hinweis auf VwGH 18.02.1999, 96/15/0050
; 20.12.19994, 93/14/0173) ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. Solche Sicherheitszuschläge können sich an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren.
In einem Erkenntnis (VwGH 20.02.1991, 87/13/0186
) hat der Verwaltungsgerichtshof einen Sicherheitszuschlag von 10% der festgestellten Betriebseinnahmen, weil die Einnahmen wegen Fehlens von Unterlagen nicht vollständig rekonstruierbar erscheinen, als rechtmäßig bestätigt.
Den Beschwerden betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2011 kommt daher keine Berechtigung zu.
Anspruchszinsen für die Jahre 2003 bis 2010
Die Bf hat in den Berufungen vom 18. Dezember 2012 auch die Bescheide vom 20. November 2012 betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2003 bis 2010 bekämpft, die in folgender Höhefestgesetzt wurden:
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2003
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2004
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2005
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2006
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2007
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2008
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2009
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2010
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1.398,53 €
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1.510,37 €
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1.437,95 €
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1.225,15 €
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873,13 €
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691,43 €
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571,26 €
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232,46 €
Die Festsetzung der Anspruchszinsen wurde sinngemäß lediglich mit der Rechtswidrigkeit des jeweils zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheides begründet.
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß
§ 252
Abs. 1
BAO
nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Abgabenbescheid getroffen worden sind.
Gemäß
§ 205
Abs. 1 und 2
BAO
idF BGBl. I. 2000/142 und BGBl. I. 2002/84 sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide mit 2% pro Jahr über dem Basiszinssatz zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird nach Abs. 4 dieser Bestimmung durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen nach Abs. 6 insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen.
Ritz, BAO
5
, § 252 Tz 3 bis 5
ist dazu Folgendes zu entnehmen:
Tz 3: § 252 Abs. 1 bis 3 schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (zB VwGH 28.05.1997, 94/13/0273; 23.03.2000, 2000/15/0001; 19.03.2002, 2002/14/0005; 07.07.2004, 2004/13/0069) und nicht als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.05.1955, 522/52). Eine solche Abweisung setzt voraus, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden ist (VwGH 22.03.1983, 82/14/0210).
Tz4: § 252 Abs. 1 und 2 betrifft nur Grundlagenbescheide iSd §§ 185 ff. § 252 Abs. 3 betrifft grundlagenbescheidähnliche Bescheide.
Tz 5: Abs. 1 und 2 des § 252 gelten für abgeleitete Bescheide auch dann, wenn sie sich nicht auf § 295 Abs. 1 bzw. Abs. 2 stützen (somit auch etwa für abgeleitete Erstbescheide).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 27.08.2008, 2006/15/0150
) hat zu einem ebenfalls Anspruchszinsen betreffenden Fall im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
§ 252 Abs. 2 BAO erfasst Fälle, in denen ein Abgabenbescheid die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Grundlage für einen davon abzuleitenden anderen Abgabenbescheid abgibt. Dazu gehört der Verspätungszuschlag (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2591), dazu gehören auch die Anspruchszinsen.
Anspruchszinsen wie auch Verspätungszuschläge sind zur festgesetzten Abgabe (hier: Einkommensteuer) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt.
In dieser Hinsicht sind Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Spruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, 2008/13/0036). Das gilt sinngemäß auch für Verspätungszuschlagsbescheide.
Die Festsetzung von Anspruchszinsen und Verspätungszuschlägen ist selbständig anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindungswirkung kann jedoch eine Anfechtung mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, von vornherein nicht zum Erfolg führen.
Ändert sich die Bemessungsgrundlage von Anspruchszinsen und Verspätungszuschlägen mit der Höhe der festgesetzten Abgabe, bietet eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung und der Verspätungszuschlagsfestsetzung § 295 Abs. 3 BAO (vgl. das hg Erkenntnis vom 19. Jänner 2005, 2001/13/0167, zum Verspätungszuschlag).
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Anspruchszinsen berufen, sich in der Berufungsbegründung jedoch ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit der zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide gestützt. Solcherart ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Berufung abgewiesen hat.
Der Anspruch auf Anspruchszinsen entsteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde (UFS 06.10.2005, RV/1847-W/04; 20.07.2004, RV/1980-W/03, 10.07.2003, RV/0953-W/03). Es ist daher ohne Bedeutung, warum ein Bescheid erst so spät erlassen worden ist. Eine lange Verfahrensdauer ist unmaßgeblich (UFS 15.07.2005, RV/0378-G/05, 26.01.2004, RV/0344-S/03, 06.08.2009, RV/0356-G/09).
Die gegenständliche Beschwerde betreffend die Anspruchszinsen stützt sich lediglich auf die behauptete Unrichtigkeit der Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2010 vom 20. November 2012. Die Bf nennt in den Berufungen vom 18. Dezember 2012 in erster Linie jeweils den Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres. Es besteht deshalb kein Zweifel, dass der Bf diese Bescheide gemeinsam ua. mit jenen betreffend die Anspruchszinsen dieser Jahre zugekommen sind. Die unbestrittene Zustellung wurde nach Hinterlegung mit Bereitstellung zur Abholung am 26. November 2012 bewirkt.
Im Licht der oben dargestellten Rechtslage (§ 252 Abs. 2 BAO) und der dazu vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte der Beschwerde betreffend die Anspruchszinsen daher kein Erfolg beschieden sein.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erfordernis eines Sicherheitszuschlages ist eine Frage der Beweiswürdigung. Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens, der Anspruchszinsen und der Bindung an die im Rahmen eines Strafverfahrens getroffenen Feststellungen des Spruchsenates entspricht die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Da das gegenständliche Erkenntnis demnach von keiner Lösung einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, ist keine Revision zulässig.
Linz, am 14. Juli 2016
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100210/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100210.2013
- Stammnummer
- 111961
- Gültig
- 14.07.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF