Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100893/2016
Echter Schadenersatz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100893/2016vom 01.12.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch JH Steuerbüro Mag. R. Vejvar - J. Haunschmid KG, Manzenreith 37, 4240 Lasberg, über die Beschwerde vom 30. September 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 31. August 2015 betreffend Umsatzsteuer 2012 und 2013, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe bleiben unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Über die beschwerdegegenständlichen Jahre wurde im Jahr 2015 vom Finanzamt eine Außenprüfung durchgeführt.
Zu den gegenständlichen Beschwerdepunkten wurde in der Niederschrift zur Schlussbesprechung unter Tz. 11 Folgendes festgehalten:
"TZ.11 Forderungsausfall und Schadenersatz LAND OÖ und Finanz
Sachverhalt:
Nach einer Überprüfung des Finanzamt ***1*** (Schülerfreifahrt) und dem Amt der OÖ Landesregierung mussten Schadensersatzzahlungen auf Basis der Feststellungen von der Finanzprokuratur sowie auf Basis der Feststellungen des Amt der OÖ Landesregierung geleistet werden.
Die Höhe der Schadensersatzzahlungen betragen
• Euro 134.582,90 an die Finanzprokuratur - bezahlt am 12.03.2013 [Buchung OB 47 aus 2013] und
• Euro 404.865,87 an das Amt der OÖ Landesregierung - bezahlt wurde dies in Form der Ausbuchung von offenen Forderungen für erbrachte Leistungen. [Buchung Um 12 aus 2012 Teilbeträge: 249.851,28 + 1.898,39 + 153.116,20 ].
Sämtliche Schadenszahlungen wurden aufwandswirksam und umsatzmindernd mit dem ermäßigten Steuersatz verbucht.
Schadenersatz vor BP
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Erlöse (netto)
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UST
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Erlöse (brutto)
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Veranlagungsjahr
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Amt der OÖ
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139.196,55
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13.919,66
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153.116,21
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2012
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Landes-
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227.137,53
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22.713,75
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249.851,28
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2012
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Regierung
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1.725,81
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172,58
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1 .898,39
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2012
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Finanzprokuratur
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122.348,09
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12.234,81
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134.582,90
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2013
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Erfolgsauswirkung vor BP
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2011
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2012
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2013
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Amt der OÖ Landesreg.
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0,00
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-368.059,89
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0,00
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Finanzprokuratur
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0,00
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0,00
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122.348,09
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Erfolgsänderung und Änderung steuerbarer Umsatz zum ermäßigten Steuersatz
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0,00
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-368.059,89
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122.348,09
Grundsätzlich wurden die Leistungen für die Schülerfreifahrt - bezahlt vom Finanzamt ***1*** - mit dem ermäßigten Steuersatz abgerechnet. Rechnungen im Sinne des USTG § 11 liegen nicht vor. Die Abrechnung mit dem Amt der OÖ Landesregierung erfolgt grundsätzlich mit dem ermäßigten Steuersatz für die Transportleistungen. Weiters fördert das Amt der OÖ Landesregierung Transporte zu Therapie- und Werkstätteneinrichtung, sowie Transport von beeinträchtigten Kindern zu heilpädagogischen Einrichtungen, Kindergärten und Horte. Die Abrechnung der Begleitpersonen wird grundsätzlich als Nicht - Steuerbare Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes behandelt. Die Abrechnung erfolgte mit Rechnungen auf Basis der im § 11 USTG vorgesehenen Rechnungsmerkmale. Für die Abrechnung aus dem Pflichtbereich der Abteilung Soziales (dort wo das Land OÖ als Auftraggeber aufscheint) ist das Land OÖ vorsteuerabzugsberechtigt.
Für die Abrechnungen der Schulbusbegleitpersonen, welche in der Abteilung Soziales über den Förderbereich abgewickelt wurden, ist das Land OÖ nicht vorsteuerabzugsberechtigt - hier wurden Förderanträge der Fa. ABC gestellt, welche netto gefördert wurden.
Aus dem umfassenden Prüfbericht der Fa. K, der vom Amt der OÖ Landesregierung der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt wurde, hinsichtlich des Schadenersatz an das Amt der OÖ Landesregierung wird ein
• ungefähres Schadensausmaß der Stundenabrechnung von ca. € 62.300,00 bis Euro € 96.900,00 und
• ungefähres Schadensausmaß der Kilometer von ca. € 128.400,00 bis € 428.300,00 ausgegangen.
Der Mittelwert aus der Minimal und Maximalgrenze des Schadensausmaß stehen im Verhältnis von
22,24 % Schaden der nicht steuerbaren Stundenabrechnung und
77,76% der steuerpflichtigen Kilometerabrechnung.
Der Prüfbericht umfasst von 1999 bis 2012 den
• Förderbereich (Schülertransport von Schülern mit Beeinträchtigung)
• Pflichtbereich (Transport von Personen mit Beeinträchtigung zu Werkstätten u. Einrichtungen)
• Bildungsbereich (Transport von Kindern mit Beeinträchtigung zu heilpädagogischen Einrichtungen)
Der Prüfbericht umfasst das beauftragte Busunternehmen ABC G GmbH und ABC G Einzelfirma. Nach vorliegender Aktenlage wurde parallel zum Einzelunternehmen die ABC G GmbH aufgebaut und ab 2006 wurden die Beförderungsleistungen ausschließlich in der ABC G GmbH realisiert.
Aus den der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellten Unterlagen von ABC G GmbH sind händisch geschriebene Zettel mit der Begrifflichkeit "Anbot Schadenswidergutmachung von ABC" zu entnehmen, die für
• Bildung von 2009 bis 2012 Gesamt: Euro 163.867,11 beschreiben und für
• Sozial von 2009 bis 2011 Gesamt: Euro 240.998,76 beschreibt.
1.) Aus dem Schreiben von A & Partner (Rechtsanwalt ABC G GmbH) an die Staatsanwaltschaft ***1*** ZL wegen §§ 146 f. StGB ist zu entnehmen, dass diese handschriftlichen Zettel mit der Begrifflichkeit "Schadenswiedergutmachung von ABC" die Handschrift von ABC H sei. Nicht aber um eine Bestätigung des tatsächlichen Schadens darzulegen, zumal ABC H die Kosten für sämtliche Begleitpersonen ab 2009 herausgerechnet habe, obwohl in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß natürlich auch tatsächlich Begleitpersonen eingesetzt und bezahlt worden sind, was ABC H mangels einschlägiger Aufzeichnungen im Detail heute (==> im Jahr 2012) nicht mehr nachvollziehen konnte.
Um Reue zu zeigen und um den Schaden ganz sicher gut zu machen, ist H ABC daher von einer Berechnung ausgegangen, die eingesetzte Begleitpersonen überhaupt vernachlässigt, was nun den Betrag von Euro 404.865,87 ergeben hat.
2.) Eine Zuteilung auf Begleittätigkeit bzw. Transporttätigkeit ist nicht abzuleiten. Die Summe der beiden Beträge deckt sich mit jenem Betrag des Schreiben vom 24.09.2012 an A & Partner Rechtsanwälte OG (Rechtsvertretung des geprüften Unternehmen) in dem die vom Amt der OÖ Landesregierung anerkannt schuldhafte verursachten Schadenersatzbetrag in Höhe von Euro 404.865,87 beschrieben steht.
3.) Im Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft ***1*** vom November 2012 sei klargestellt und anerkannt, dass durch Vorlage unrichtiger Rechnungen und Wageneinsatzpläne wurden gem. der Anzeige des FA ***1*** zwischen 2006 und 2012 sowohl das Amt der OÖ Landesregierung als auch das FA ***1*** veranlasst, höhere Fördergelder an das Unternehmen zu entrichten, die bei Vorlage richtiger Abrechnungsunterlagen nicht zugestanden wären.
4.) Im Schreiben (Akt Zl - ABC G GmbH) von A & Partner Rechtsanwälte (Vertreter der ABC G GmbH) an die Rechtsanwälte LF vom 24. Oktober 2012 steht beschrieben, das der Einbehalt des Betrages in Höhe von € 404.865,87 unwiderruflich akzeptiert wird. < Mit unwiderruflich wird klargestellt, dass an dem von ABC G GmbH errechneten Betrag in Höhe von € 404.865,00 ein nicht unerheblicher Sicherheitszuschlag beinhaltet ist>.
Zum Stand vom 14.08.2012 hat sich das Amt der OÖ Landesregierung ca. Euro 808.000,00 an Abgeltung für anerkannt und korrekt abgerechnete Leistungen zurückbehalten, wobei sich das ca. daraus erklärt, dass die Transportleistung von Juli und August noch nicht detailliert abgerechnet war. Der Begleichung der Schadensforderung erfolgte letztendlich auf Basis der nicht Ausbezahlung jedoch erbrachten und in Rechnung gestellten Leistung.
Würdigung:
Die verbuchten Schadensbeträge sind (It. Schreiben an die Staatsanwaltschaft Zl1) für den Bund in Höhe von 134.592,90 sowie für das Amt der OÖ Landesregierung in Höhe von Euro 404.865,88 nicht Ansatzweise jene Beträge die zu Unrecht abgerechnet und vereinnahmt wurden.
Nach Mitteilung vom steuerlichen Vertreter der ABC G GmbH, stehe Hr. ABC H in dieser Causa der Außenprüfung zu keiner Auskunft aus persönlichen Gründen zur Verfügung.
Weiters sollen nicht unnötig Fragen gestellt werden sofern It. steuerlichem Vertreter der Finanzverwaltung der Sachverhalt ohnehin bekannt sein müsste (Mitteilung vom steuerlichem Vertreter am 15. Juni 2015 ~[10:05]).
Laut Außenprüfung ergeben sich folgende Änderungen hinsichtlich der Schadenswiedergutmachung.
a.) Finanzprokuratur:
Rechnungen für die abgerechneten Leistungen im Sinne des USTG § 11 liegen nicht vor. Nicht erbrachte Leistungen wurden im Zeitraum von 2006 bis 2012 abgerechnet. Die Schadenszahlung entspricht It. Schreiben an die Staatsanwaltschaft nicht annähernd den Anteil der nicht erbrachten Leistung. Die Höhe kann mangels Aufzeichnungen jedoch nicht näher definiert werden. Man geht im Zuge der Außenprüfung von dem aus, dass somit die Bezahlung der Wiedergutmachung als pauschaler Schadenersatz als nicht steuerbare Leistung zu beurteilen war. ABC G GmbH hatte den aus Verschulden verursachte Schaden zu ersetzen, dem keine zuordenbare Leistung entgegensteht.
Im Zug der Betriebsprüfung war die Verbuchung des Schadens mit 10%igen ermäßigten Umsatzsteuersatz nicht anzuerkennen.
b.) Amt der OÖ Landesregierung:
Rechnungen für die abgerechneten Leistungen im Sinne des USTG § 11 liegen grundsätzlich vor. Nicht erbrachte Leistungen wurden im Zeitraum von 2006 bis 2012 abgerechnet. Die Schadenszahlung entspricht It. Schreiben an die Staatsanwaltschaft nicht annähernd den Anteil der nicht erbrachten Leistung. Die Höhe kann mangels Aufzeichnungen jedoch nicht näher definiert werden. Man geht im Zuge der Außenprüfung von dem aus, dass somit die Bezahlung der Wiedergutmachung als pauschaler Schadenersatz als nicht steuerbare Leistung zu beurteilen war. ABC G GmbH hatte den aus Verschulden verursachte Schaden zu ersetzten, dem keine zuordenbare Leistung entgegensteht.
Zudem sei anzumerken: Der Wiedergutmachungsbetrag entspricht keinen Falls die in Rechnung gestellte und vereinnahmte NICHT erbrachte Leistung. Die Leistung wäre einerseits die nicht steuerbare Begleittätigkeit und andererseits die steuerpflichtige Beförderungstätigkeit. Weiters schuldet der Unternehmer die Steuer auch wenn die abgerechnete Leistung nicht erbracht wurde. Rechnungsberichtigungen gibt es hinsichtlich der Abrechnung mit dem Amt der OÖ. Landesregierung nicht. Eine Berichtigung wäre nach Ansicht der Außenprüfung nicht möglich, da mangels Aufzeichnungen die nicht erbrachte Leistung nicht zuordenbar ist. § 11 Abs. 14 USTG regelt, wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt, schuldet diesen Betrag. Auch verjährte Jahre seien betroffen.
Die Zahlung einer Schadenswiedergutmachung stellt keinen steuerbaren Tatbestand dar. Umsatzsteuerlich ist somit kein steuerbarer Tatbestand gegeben, der die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz im Jahr 2012 um Euro 368.059,89 minimiert .
Im Zug der Betriebsprüfung war die Verbuchung des Schadens mit 10%igen ermäßigten Umsatzsteuersatz nicht anzuerkennen.
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Schaden nach BP
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2011
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2012
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2013
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Amt der OÖ Landesreg. für Begleitpers.
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404.865,88
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Finanzprokuratur
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134.582,90
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Erfolgsänderung
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-36.805,99
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-12.234,81
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Änderung steuerbarer Umsatz zum ermäßigten Steuersatz
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368.059,89
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122.348,09
Anmerkung Steuerlicher Vertreter am 04.08.2015:
Der Steuerpflichtige legt Wert auf die folgenden Feststellungen -
Nach seiner Ansicht stellen die im Punkt 11 der Niederschrift angeführten und als Schadenersatz bezeichneten Zahlungen bzw. Gegenverrechnungen keinen sogenannten unechten Schadenersatz dar. Denn dieser hatte nach Lehre und Rechtsprechung zur Voraussetzung. dass überhaupt zwischen Geschädigtem und Schädiger ein Leistungsaustausch vorlag. Tatsächlich wurde in einem Gerichtsverfahren festgestellt, dass hinsichtlich der gegenständlichen Beträge kein Leistungsaustausch vorlag. In dem Ausmaß, in dem kein Leistungsaustausch stattgefunden hat, besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung. Der Umfang der Rechnungsberichtigung bemisst sich nach dem Betrag, der schlussendlich nicht bezahlt oder wieder zurückbezahlt wurde und umfasst auch den sogenannten "Sicherheitszuschlag", weil dieser nach Lehre und Rechtsprechung ein Element der Schätzung der Bemessungsgrundlage und kein Strafzuschlag ist.
Insoweit laut Ansicht des Landes und der FLD zu viele Kilometer in Rechnung gestellt wurden, da nur der nähere Firmenstandort als Ausgangspunkt akzeptiert wurde, liegt ein Fall des § 11 (1 Z) vor. Eine Korrektur - ähnlich wie Maßkorrekturen in der Bauwirtschaft - ist kein Schadenersatz, egal, wie die Berichtigung bezeichnet wird.
Insoweit tatsächlich nicht eingesetztes Begleitpersonal in Rechnung gestellt wurde, Iiegt ggf. ein Fall des § 11 (14) vor.
Der diesbezüglichen Berichtigung steht in keiner Weise ein Verdacht eines Mehrwertsteuerbetruges entgegen, da vorsteuerabzugsberechtigt das Land 0.0. ist, welches diesbezüglich über jeden Zweifel erhaben ist. da dem Land O.Ö. keine Kollusion unterstellt werden kann. Von einer missbräuchlichen Rechnungsausstellung wird überdies in diesem Zusammenhang nur gesprochen, wenn die Ausstellung der fingierten Rechnung eine Täuschung der Abgabenbehörde bezweckte, nicht hingegen, wenn Dritte (entweder Banken, andere Kreditgeber) getäuscht werden sollten. (RZ 123. UStG 9)
Weiters wird darauf hingewiesen, dass das Land O.Ö. auf Grund der Bestimmung des § 11 Abs. 14 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Ziff. 1 hinsichtlich dieser Beträge nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, weil diesem - gerichtlich abgeklärt - keine Leistung zugrunde liegt. Der Abgabepflichtige geht davon aus, dass dies von der Behörde in pflichtgemäßer Wahrnehmung Ihres Auftrages zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bereits überprüft wurde oder überprüft wird.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Neutralität der Mehrwertsteuer zu wahren. Wenn unbestreitbar der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist die Abfuhr der Umsatzsteuer für diesen Betrag durch den Rechnungsaussteller nicht gerechtfertigt und eine Rechnungsberichtigung zu ermöglichen:
Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt ausnahmslos. dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat.
Vergleiche auch Ruppe/Achatz Umsatzsteuergesetz 4. Auflage § 11 RZ 121 ff."
In den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden 2012 und 2013 vom 31.08.2015 folgte das Finanzamt den Feststellungen der Außenprüfung und verwies zur Begründung auf den Bericht der Außenprüfung.
Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde vom 30.09.2015 begründete die Beschwerdeführerin (abgekürzt: Bf) folgendermaßen:
"Diese Umsatzsteuerbescheide ergingen im wiederaufgenommen Verfahren nach einer Betriebsprüfung. Im Zuge der Betriebsprüfung wurden Erlösabstriche als unechter Schadenersatz qualifiziert und anstelle der in unserer Erklärungen erfolgten Mehrwertsteuerberichtigung der Veranlagung zugrunde gelegt. Dies führte im Jahr 2012 zu einer Nachzahlung von € 36.805,99 und im Jahr 2013 zu einer Nachzahlung von € 12.234,81.
Wir begründen unseren Einspruch, wie anlässlich der Niederschrift unter TZ 11 schon explizit angemerkt, folgendermaßen:
Nach unserer Ansicht stellen die im Punkt 11 der Niederschrift angeführten und umgangssprachlich als Schadenersatz bezeichneten Zahlungen bzw. Gegenverrechnungen keinen sogenannten unechten Schadenersatz im Sinne des UStG dar. Denn dieser hat nach Lehre und Rechtsprechung zur Voraussetzung, dass überhaupt zwischen Geschädigtem und Schädiger ein Leistungsaustausch vorlag. Tatsächlich wurde in einem Gerichtsverfahren festgestellt, dass hinsichtlich der gegenständlichen Beträge kein Leistungsaustausch vorlag.
In dem Ausmaß, in dem kein Leistungsaustausch stattgefunden hat, besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung. Der Umfang der Rechnungsberichtigung bemisst sich nach dem Betrag, der schlussendlich nicht bezahlt oder wieder zurückbezahlt wurde und umfasst auch einen "Sicherheitszuschlag", der bei der Ermittlung der tatsächlich nicht erfolgten Leistung berücksichtigt wurde. Denn dieser ist ein Element der Schätzung der Bemessungsgrundlage und kein Strafzuschlag oder Pönale ist.
Insoweit laut Ansicht des Landes und der FLD zu viele Kilometer in Rechnung gestellt wurden, da nur der nähere Firmenstandort als Ausgangspunkt akzeptiert wurde, liegt ein Fall des § 11 (12) vor. Eine Korrektur - ähnlich wie Maßkorrekturen in der Bauwirtschaft - ist kein Schadenersatz, egal, wie die Berichtigung bezeichnet wird.
Insoweit tatsächlich nicht eingesetztes Begleitpersonal in Rechnung gestellt wurde, liegt ggf. ein Fall des § 11 (14) vor.
Der diesbezüglichen Berichtigung steht in keiner Weise ein Verdacht eines Mehrwertsteuerbetruges entgegen, da vorsteuerabzugsberechtigt das Land O.Ö. ist, welches diesbezüglich über jeden Zweifel erhaben ist, da dem Land O.Ö. keine Kollusion unterstellt werden kann. Von einer missbräuchlichen Rechnungsausstellung wird überdies in diesem Zusammenhang nur gesprochen, wenn die Ausstellung der fingierten Rechnung eine Täuschung der Abgabenbehörde bezweckte, nicht hingegen wenn Dritte (entweder Banken, andere Kreditgeber) getäuscht werden sollten.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass das Land O.Ö. auf Grund der Bestimmung des § 11 Abs. 14 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Ziff. 1 hinsichtlich dieser Beträge nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, weil diesem - gerichtlich abgeklärt - keine Leistung zugrunde liegt. Wir gehen davon aus, dass dies von der Behörde in pflichtgemäßer Wahrnehmung Ihres Auftrages zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bereits überprüft wurde oder überprüft wird.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Neutralität der Mehrwertsteuer zu wahren. Wenn unbestreitbar der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist die Abfuhr der Umsatzsteuer für diesen Betrag durch den Rechnungsaussteller nicht gerechtfertigt und eine Rechnungsberichtigung zu ermöglichen:
"Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt ausnahmslos, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat.
Wir stellen daher den Beschwerdeantrag, hinsichtlich dieser Punkte, die Umsatzsteuerveranlagung, wie in den ursprünglichen Erklärungen beantragt, durchzuführen.
Für den Fall, dass die Behörde zur Ansicht kommt, dass zwar kein unechter Schadenersatz vorliegt, aber Rechnungsumsatzsteuer gem. § 11 (12) und (14) UStG, wofür noch eine formelle Rechnungsberichtigung erforderlich sei, wird ergänzt: Insoweit eine Entgeltsminderung vorliegt, die nicht durch Wechselvorzinsen bedingt ist, ist gem. § 11 (13) UStG keine Rechnungsberichtigung vorzunehmen. Dies betrifft den Fall, dass der Abrechnung irrtümlich wegen unterschiedlicher Auffassung des Ausgangspunktes zu viele Kilometer zugrunde gelegt wurden, die Beförderungsleistung als solche aber erbracht worden ist. Die USt-RL (RZ) sprechen in diesem Zusammenhang zwar einengend von "Zahlungsabzügen", das Gesetz spricht aber von einer "Minderung des Entgelts" und dieser Begriff ist deutlich weiter als der von Entgeltsminderungen wegen Zahlungsabzügen, sodass die einengende Sichtweise der USt-RL nicht aus dem Gesetz abgeleitet werden kann.
Weiters wird ergänzt, dass die Berichtigung der Rechnungen bereits durch das Gerichtsurteil erfolgt ist:
Eine Berichtigung muss gegenüber dem Leistungsempfänger vorgenommen, das heißt sie muss einer Weise erfolgen, dass dieser erkennt, dass die dem Vorsteuerabzug zugrunde gelegte Rechnung eine Änderung erfahren hat. Spezielle Rechtsvorschriften für die Form der Rechnungskorrektur sind aus dem UStG nicht abzuleiten.
Sollte das Finanzamt andere, rechtliche Argumente sehen, ersuchen wir um Bekanntgabe, um dazu Stellung nehmen zu können.
Für den Fall eines weiteren Rechtsmittels an das Bundesfinanzgericht, beantragen wir bereits jetzt die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2016 wurde die gegenständliche Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt Folgendes aus:
"Die Bf mit den damaligen Gesellschaftern und Geschäftsführern G und H ABC (Brüder), ist und war in der Sparte Personentransport und hier vorwiegend im Transport von Schülern, und Personen mit Beeinträchtigung tätig. In dieser Eigenschaft wurden einerseits Leistungen im Rahmen des FLAG vom BMF (über das Finanzamt ***1***) erstattet (im Rahmen von Schülerfreifahrtverträgen) und andererseits beim Land O.Ö. Rechnungen für Transportleistungen von beeinträchtigten Personen und die dafür erforderlichen Begleitpersonen gestellt.
Durch Kontrollen der zuständigen Stelle beim Finanzamt ***1*** wurde dann im Jahr 2012 festgestellt, dass es zu Malversationen bei den Abrechnungen gekommen war (zu weite Strecken verrechnet etc.) die in der Folge dazu führten, dass die als "zwecklose Mehrkosten" bezeichneten Beträge seitens der eingeschalteten Finanzprokurator von der Firma mit der Begründung zurückgefordert wurden : "Dieser Schaden wurde seitens Ihrer Mandantschaft durch die falschen Angaben in den Berechnungsunterlagen rechtswidrig und schuldhaft verursacht und ist dem Finanzamt ***1*** wieder zu ersetzen". Ursprünglich wurde von einem Schadensausmaß von 269.165,79 € ausgegangen. Aus "Kulanzgründen" wurde dem Unternehmen schlussendlich angeboten, die Angelegenheit mit Zahlung eines Betrages von 134.582,90 "vergleichsweise zu bereinigen"
Durch Mitteilung an das Amt der O.Ö. Landesregierung wurde auch von diesem eine Prüfung der abgerechneten Leistungen eingeleitet, die in der Folge durch einen externen Sachverständigen (K) im Jahr 2012 vorgenommen wurde. Die Quintessenz dieser Prüfung war, dass in den Jahren 1999 bis 2012 die von der Fa. ABC G GmbH in Rechnung gestellten Leistungen überprüft worden waren. Da aber zur eindeutigen Klärung notwendige Unterlagen nicht mehr vorgelegen haben, konnte keine exakte Schadenshöhe festgestellt werden. Was festgestellt wurde war, dass die Angaben in den Rechnungen nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereingestimmt haben. So wurden Begleitpersonen in Rechnung gestellt, die gar nicht vorhanden waren oder für mehrere gleichzeitig ausgeführte Transport genannt. Außerdem wurden Fahrzeuge verrechnet, die gar nicht oder nicht mehr vorhanden waren bzw. Kilometer abgerechnet wurden die offensichtlich nicht gefahren worden sind. Die Bandbreite der Schadensumme wurde mit einer Spanne zwischen 250.700 € und 787.900,00 € beziffert. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts durch die K wurde seitens des Unternehmens an die Landesregierung bereits ein "Angebot Schadenswiedergutmachung von ABC" schriftlich unterbreitet, das die Bezahlung eines Betrages von insgesamt 404.865,87 € vorsieht. Wie sich später im Strafverfahren herausgestellt hat, wurde dieses Angebot von Herrn H ABC (handschriftlich) erstellt und stellt eine Aufsummierung der in den Jahren 2009 bis 2012 an das Amt der O.Ö. Landesregierung in Rechnung gestellten Kosten für Begleitpersonal dar. Nach mehrfachem Schriftverkehr zwischen den beauftragten Rechtsvertretern in dem die O.Ö-Landesregierung dem Angebot grundsätzlich zustimmte aber zusätzlich noch die Kosten für die von der K durchgeführte Prüfung von 65.952,00 € einforderte, wurde schließlich ein Konsens erzielt, in dem lediglich der Betrag von 404.865,87 € von den zu diesem Zeitpunkt noch offenen Zahlungen an das Unternehmen durch das Land einbehalten wurde.
Im Jahr 2015 wurde vom zuständigen Betriebsfinanzamt F eine Außenprüfung für die 2011 bis 2013 durchgeführt. Der damit betraute Prüfer, Ing. C D, stellte dabei fest, dass jene Beträge, die an den Bund respektive das Finanzamt ***1*** erstattet wurden in der Beilage zur Umsatzsteuererklärung 2013 mit einem Nettobetrag von 122.348,09 € als Forderungsausfall dargestellt wurde. Die Ersatzleistung an das Land O.Ö. erfolgte, wie bereits oben dargestellt durch Aufrechnung mit zu diesem Zeitpunkt beim Land O.Ö noch offenen Forderungen, die in der Folge als uneinbringlich in der Buchhaltung bezeichnet wurden.
Wie später sowohl in der Beschwerdeschrift vom 30.9.2015 als auch in der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 9.12.2015 zu der Gegenäußerung des Prüfers vom 7.10.2015 argumentiert die steuerliche Vertretung auch im Rahmen der Prüfung dahingehend, dass die Berichtigung der Umsatzsteuer zu Recht stattgefunden habe, da ein Fall für eine Rechnungsberichtigung vorliegen würde. Trotz Aufforderung des Prüfers konkret die zu berichtigenden Rechnungen zu benennen wurde weder im laufenden Prüfungsverfahren noch im gegenwärtigen Rechtsmittelverfahren durch den Beschwerdeführer dieser Aufforderung nachgekommen.
Im Zuge der Prüfung wurden dem Unternehmen die vorgenommene Umsatzsteuerberichtigung von insgesamt 49.040,80 € mit der Begründung verwehrt, dass es sich dabei, da die gezahlten Beträge wie es im Schreiben des H ABC bzw. dessen Rechtsvertretung an die Staatsanwaltschaft formuliert wurde "nicht annähernd dem Anteil der nichterbrachten Leistungen entspricht" als pauschaler Schadenersatz angesehen wurde der keine steuerbare Leistung gegenüber dem Geschädigten beinhaltet. Auch seien im Fall der Ersatzleistung an das Amt der O.Ö. Landesregierung keine konkreten Rechnungsberichtigungen durchgeführt worden. Wobei Rechnungsberichtigungen in diesem Fall nach Ansicht des Prüfers nicht möglich seien, da die nicht erbrachten Leistungen und die damit in Verbindung stehenden, zugrundeliegenden Rechnungen nicht feststellbar seien.
Dies hat bereits die mit der Prüfung im Auftrag des Landes O.Ö. betraute K in ihrem Bericht festgestellt und damit auf begründet, dass die genaue Feststellung der Schadenssumme nicht möglich gewesen sei.
Gegen die Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 die am 31.8.2015 im Zuge der Außenprüfung ergangen sind, wurde mit Schreiben vom 30.9.2015 Beschwerde erhoben.
Darin wurde ausgeführt:
"Nach unserer Ansicht stellen die im Punkt 11 der Niederschrift angeführten und umgangssprachlich als Schadenersatz bezeichneten Zahlungen bzw. Gegenverrechnungen keinen sogenannten unechten Schadenersatz im Sinne des UStG dar. Denn dieser hat nach Lehre und Rechtsprechung zur Voraussetzung, dass überhaupt zwischen Geschädigtem und Schädiger ein Leistungsaustausch vorlag. Tatsächlich wurde in einem Gerichtsverfahren festgestellt, dass hinsichtlich der gegenständlichen Beträge kein Leistungsaustausch vorlag. In dem Ausmaß, in dem kein Leistungsaustausch stattgefunden hat, besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung. Der Umfang der Rechnungsberichtigung bemisst sich nach dem Betrag, der schlussendlich nicht bezahlt oder wieder zurückbezahlt wurde und umfasst auch einen "Sicherheitszuschlag", der bei der Ermittlung der tatsächlich nicht erfolgten Leistung berücksichtigt wurde. Denn dieser ist ein Element der Schätzung der Bemessungsgrundlage und kein Strafzuschlag oder Pönale ist.
Insoweit laut Ansicht des Landes und der FLD zu viele Kilometer in Rechnung gestellt wurden, da nur der nähere Firmenstandort als Ausgangspunkt akzeptiert wurde, liegt ein Fall des § 5 11 (12) vor. Eine Korrektur - ähnlich wie Maßkorrekturen in der Bauwirtschaft - ist kein Schadenersatz, egal, wie die Berichtigung bezeichnet wird.
Insoweit tatsächlich nicht eingesetztes Begleitpersonal in Rechnung gestellt wurde, liegt ggf. ein Fall des § 11 (14) vor.
Der diesbezüglichen Berichtigung steht in keiner Weise ein Verdacht eines Mehrwertsteuerbetruges entgegen, da vorsteuerabzugsberechtigt das Land O.Ö. ist, welches diesbezüglich über jeden Zweifel erhaben ist, da dem Land O.Ö. keine Kollusion unterstellt werden kann. Von einer missbräuchlichen Rechnungsausstellung wird überdies in diesem Zusammenhang nur gesprochen, wenn die Ausstellung der fingierten Rechnung eine Täuschung der Abgabenbehörde bezweckte, nicht hingegen wenn Dritte (entweder Banken, andere Kreditgeber) getäuscht werden sollten. *
Weiters wird darauf hingewiesen, dass das Land O.Ö. auf Grund der Bestimmung des § 11 Abs. 14 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Ziff. 1 hinsichtlich dieser Beträge nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, weil diesem «- gerichtlich abgeklärt - keine Leistung zugrunde liegt. Wir gehen davon aus, dass dies von der Behörde in pflichtgemäßer Wahrnehmung Ihres Auftrages zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bereits überprüft wurde oder überprüft wird.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Neutralität der Mehrwertsteuer zu wahren. Wenn unbestreitbar der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist die Abfuhr der Umsatzsteuer für diesen Betrag durch den Rechnungsaussteller nicht gerechtfertigt und eine Rechnungsberichtigung zu ermöglichen:
"Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt ausnahmslos, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat."
Die elementare Frage die sich im Rahmen der Beweiswürdigung im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren stellt, ist die, was denn im gegenständlichen Fall nun tatsächlich vorliegt, nämlich ein Schadensersatz oder aber ein Fall des § 11 Abs. 14 UStG - die unrechtmäßige Fakturierung von Leistungen die so nicht erbracht worden sind und die, der jüngsten EuGH-Rechtsprechung folgend, mit Ausnahme jener Rechnungen die "missbräuchlich" ausgestellt wurden, einer Rechnungsberichtigung zugänglich sind.
Nach Prüfung der Unterlagen und der Argumentation des Beschwerdewerbers ist die Finanzverwaltung zur Überzeugung gelangt, dass gegenständlich ein Fall von Schadenersatzleistung vorliegt und zwar ohne dass dem eine Gegenleistung des Geschädigten gegenübersteht.
Das Umsatzsteuerrecht kennt den Begriff des Schadenersatzes nicht da dieser dem Zivilrecht entstammt.
§ 1293 ABGB definiert den Schaden als jenen Nachteil, den jemand an seiner Person, an seinem Vermögen oder an seinen sonstigen geschützten Interessen erleidet.
Nach Eintritt des Schadens stehen sich grundsätzlich der Verursacher und der Geschädigte gegenüber.
Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht ist nun zu untersuchen, ob zwischen den beiden Parteien ein Vorgang stattfindet, der einem Leistungsaustausch entspricht.
Schadenersatzleistungen können nur dann der Umsatzsteuer unterliegen, wenn der den Leistungen zu Grunde liegende Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 erfüllt (Ruppe UStG3, § 1 Tz 156). Es handelt sich dabei um einen unechten steuerbaren Schadenersatz. Ein derartiger unechter Schadenersatz läge vor, wenn der Geschädigte (= Empfänger des Schadenersatzes) ein eigenständiges "Tun oder Unterlassen" entfaltet. Beispiele dafür sind Absiedelungsentschädigungen, Entschädigungen für den Verzicht der Ausübung einer Tätigkeit oder die Zurücklegung Konzession.
Liegen hingegen die oben genannten Tatbestände nicht vor, sind die Schadenersatzzahlungen nicht steuerbar und es ist von einem echten Schadenersatz auszugehen. Dies wird idR der Fall sein, da dem Verhalten des Geschädigten üblicherweise der Wille fehlt, dem Schädiger einen individuellen Nutzen zukommen zu lassen und deshalb keine ustliche Leistung seinerseits vorliegt.(vgl. Berger/Bürgler Kanduth-Kristen/Wakounig RZ 225 zu § 1 UStG)
Dies findet auch in der Judikatur ihren Niederschlag.
"Der Verwaltungsgerichtshof verneint in ständiger Rechtsprechung einen Leistungsaustausch, wenn Schadenersatzleistungen gezahlt werden, weil man einen Schaden verursacht hat (echter Schadenersatz). Stellt hingegen die Ersatzleistung des Schädigers eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Geschädigten dar, dann liegt ein Leistungsaustausch vor (unechter Schadenersatz) (vgl. VwGH 30.4.1979, 927/69; 27.4.1972, 1698/71; VwGH 17.4.1989, 87/15/83)."
UFS 28.6,2010, RV/0294/W10
Vergleichszahlung: Eine Vergleichszahlung ist ohne Zusammenhang mit einer konkreten Leistung echter Schadenersatz
RV/0326-L/05
"Allerdings ist nicht jede Verminderung der Gegenleistung des Leistungsempfängers automatisch als Minderung der Bemessungsgrundlage anzusehen. Eine solche liegt nur vor, wenn tatsächlich die Gegenleistung für die fragliche Leistung aus Gründen herabgesetzt wird, die ihre Ursache im ursprünglichen Leistungsgeschäft haben. Wird hingegen eine Ersatzleistung erbracht, weil ein Schaden verursacht wurde (echter, nicht steuerbarer Schadenersatz), liegt kein Entgelt für eine Leistung und damit kein Leistungsaustausch vor. …"
Weder im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung noch im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren wurde irgendein Umstand festgestellt, der darauf schließen lässt, dass im Zusammenhang mit den vom Unternehmen geleisteten Zahlungen seitens der Geschädigten (Land O.Ö. und Bund vertreten durch das Finanzamt ***1*** bzw. die Finanzprokuratur) in irgendeiner Form eine Gegenleistung erbracht wurde.
Vielmehr wurden laut Aktenlage vermutlich bereits ab 1999 nicht erbrachte Leistungen abgerechnet. Die K als Gutachter des Landes O.Ö. fand ausreichende Anhaltspunkte für Malversationen zumindest ab dem Jahr 2006. Die Bandbreite der Schadenssumme wurde von der Gutachterin mit einer Spanne zwischen 250.700,00 und 787.900,00 Euro beziffert.
Der Abgabepflichtige selbst, respektive der damalige (Mit-)Geschäftsführer H ABC rechnet in seinem Vergleichsangebot ab September 2009 konkrete monatliche Schadenssummen aus, wobei die angeführten Zahlen aber keinerlei rechnerische Grundlage haben. Die Zuordnung erfolgte offensichtlich willkürlich. Versuche im Rahmen der Prüfung eine Klärung diesbezüglich herbeizuführen scheiterten, da seitens des Unternehmens bzw. der steuerlichen Vertretung erklärt wurde, dass Herr H ABC für Fragen nicht zur Verfügung stehe.
Die Befassung mit der Frage, ob die Vergleichszahlung des Abgabepflichtigen in einem ursächlichen Zusammenhang mit den bereits versteuerten Grundgeschäften der Jahre ab 2006 steht, ergibt folgendes Ergebnis:
Die Vergleichszahlung wurde pauschal für nicht erbrachte Leistungen vieler Jahre geleistet, wobei eine Zuordnung der Vergleichssumme zu einer konkreten Abrechnung oder auch nur einem konkreten Leistungszeitraum nicht möglich ist.
Die Ersatzzahlung steht in Zusammenhang mit effektiv nie ausgeführten Leistungen der Abgabepflichtigen. Ein Zusammenhang mit erbrachten Leistungen besteht keinesfalls. Weder Bund oder Land OÖ, als die Geschädigten noch der Abgabepflichtige selbst als Verursacher noch die K oder das Finanzamt als externe Prüfungsorgane sind bzw. waren in der Lage festzustellen welche Leistungen in welchen Zeiträumen konkret nicht erbracht worden waren.
Eine Zuordnung der geleisteten Schadenersatzzahlung zu konkreter Rechnungen ist daher unmöglich, wodurch auch eine Berichtigung der entsprechenden Rechnungen undenkbar ist und daher auch von der steuerlichen Vertretung nicht durchgeführt worden war, obwohl der Prüfer das Thema mehrmals zu Sprache brachte.
Ebenso wenig ist eine Zuordnung der Vergleichssumme zu bestimmten, vom Land OÖ geltend gemachten Vorsteuern und damit eine Vorsteuerkorrektur gern. § 16 UStG möglich.
Mangels eines unmittelbaren Zusammenhangs zu den Grundgeschäften und zu den tatsächlich an das Land OÖ und an den Bund erbrachten Leistungen stellt die Vergleichszahlung keine Entgeltsminderung dar.
Zu der eingangs dargestellten Aufrechnung der Ersatzleistung mit im Jahr 2012 gegenüber dem Land OÖ bestehenden noch unbeglichenen Forderungen ist noch anzumerken:
Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Aufrechnung der pauschalen Vergleichssummen mit im Jahr 2012 bestehenden Forderungen gegenüber dem Land OÖ für offensichtlich in einem späteren Jahr tatsächlich erbrachten Leistungen. Es handelt sich also keinesfalls um einen Nachlass für konkrete Leistungen des Jahres 2012. Wie bereits dargestellt wurde, handelt es sich auch nicht um einen Nachlass für konkrete Leistungen vorangegangener Jahre. Die Aufrechnung der Vergleichssumme mit tatsächlich erbrachten Leistungen des Jahres 2012 (bzw. der Jahre 2011 und 2011) stellt sich aus der Sicht des Finanzamtes als reine Zahlungsmodalität dar.
Unter Zugrundlegung des Ergebnisses der freien Beweiswürdigung - nämlich dass ein Schädiger und ein Geschädigter vorhanden sind und dass der Schädiger sein Fehlverhalten durch Leistung eines Geldbetrages versucht zu "beheben", sowie dass seitens des Geschädigten keine Gegenleistung erbracht wurde - gelangt die Finanzverwaltung zur Überzeugung, dass im gegenständlichen Fall eine Form der Schadenersatzleistung vorliegt.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, wie es auch, wie bereits eingangs zitiert, im Schreiben an die Staatsanwaltschaft formuliert wurde, dass die bezahlten Beträge "nicht annähernd dem Anteil der nichterbrachten Leistung entsprechen" und seitens der Geschädigten (Land O.Ö. und Republik Österreich vertreten durch die Finanzprokuratur) gegenüber dem Schädiger, aus Sicht der Finanzverwaltung, auch keine irgendwie geartete Gegenleistung erbracht wurde, kann in dieser Geldleistung kein umsatzsteuerlich relevanter Vorgang erkannt werden. Das Finanzamt geht daher im gegenständlichen Fall davon aus, dass eine nichtsteuerbare (echte) Schadenersatzleistung vorliegt.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Das Finanzamt geht, wie umfassend dargestellt wurde, im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines echten Schadenersatzes aus. Die Begründung der BVE ist daher den obigen Ausführungen zu entnehmen.
Lediglich der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf eine ev. Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wird hier erwähnt, wie der Fall aus der Sicht des Finanzamtes zu betrachten wäre, wenn man vom Vorliegen eines unechten Schadenersatzes ausginge:
Nichtanwendbarkeit von § 11 Abs. 12 und § 11 Abs. 13 UStG im vorliegenden Fall: Zur in keiner Weise zahlenmäßig konkretisierten Argumentation in der Beschwerde mit § 11 Abs. 12 UStG für die "nach Ansicht der FLD zu viel verrechneten Kilometer'" wird angemerkt, dass aus dem Schreiben vom 3.1.2013 der Finanzprokuratur eindeutig hervorgeht, dass jegliche Änderungen, die Mehrkilometer für die Verkehrsunternehmen zur Folge haben, stets nachträglich verrechnet werden dürften und folglich auch vom Finanzamt ***1*** vergütet werden würden.
Die vom Abgabepflichtigen zu Unrecht verrechneten Kilometer werden jedoch von der Finanzprokuratur als "zwecklose Mehrkosten" bezeichnet, dieser Schaden sei durch die falschen Angaben in den Berechnungsunterlagen rechtswidrig und schuldhaft verursacht worden.
So betrachtet, ginge die Argumentationslinie des Abgabepflichtigen mit einer (zahlenmäßig nicht näher konkretisierten und de facto wohl auch unmöglich konkretisierbaren) anteiligen Steuerschuld gem. §11 Abs. 12 UStG ins Leere.
Die in der Beschwerde strittigen Beträge wären demnach dem §11 Abs. 14 UStG zuzuordnen.
Vermindert sich das Entgelt aufgrund von Zahlungsabzügen, wie Skonti, Rabatte etc., ist eine Rechnungskorrektur gemäß § 11 Abs 13 zur Vermeidung einer Steuerschuld nach § 11 Abs. 12 nicht erforderlich. Der leistende Unternehmer kann die Steuerschuld an das tatsächliche Entgelt ohne das Erfordernis einer Rechnungskorrektur anpassen. Für den Leistungsempfänger ergibt sich die Notwendigkeit einer entsprechenden Vorsteuerkorrektur.
Die Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung setzt aber grundsätzlich keine Rechnungsberichtigung voraus, sodass die Vorsteuerberichtigung auch unabhängig von der Rechnungsberichtigung vorzunehmen wäre.
IgF käme die Anwendung des §11 Abs. 13 UStG nicht in Betracht, weil es sich um keine Entgeltsminderung für erbrachte Leistungen, sondern um einen nachträglichen Entfall des Entgelts für nicht erbrachte Leistungen iSd des §11 Abs. 14 UStG handeln würde.
Steuerschuld gem. § 11 Abs. 14 UStG:
Der Rechnungsbegriff des Abs 14 ist weiter als der Rechnungsbegriff des Abs 2. Bei Anwendung des Rechnungsbegriffs des Abs 2 hätte Abs 14 keinen Anwendungsbereich, da Abs 2 nur Abrechnungen umfasst, die von Unternehmern für tatsächlich erbrachte Leistungen ausgestellt werden. Abs 14 betrifft aber Abrechnungen, denen keine Leistung zugrunde liegt oder die durch Nicht-Unternehmer ausgestellt werden. Es sind somit Urkunden umfasst, die die Kriterien des Abs 1 erfüllen, jedoch keinen Rechnungen iSd Abs. 2 entsprechen.
Die Berichtigung ist zeitlich nicht an eine gewisse Frist gebunden, wirkt aber ex nunc. Für die Rechnungskorrektur ist im Falle des unrichtigen Steuerausweises § 16 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Der Rechnungsaussteller darf den geschuldeten Steuerbetrag korrigieren, der Leistungsempfänger hat den vorgenommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Korrekturen sind in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Rechnungsberichtigung durchgeführt wurde.
Im gegenständlichen Fall erfolgte bisher keine Rechnungsberichtigung, es könnte daher zu keinem Wegfall der Steuerschuld im Prüfungszeitraum kommen."
Mit Schreiben vom 01.06.2016 stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und ergänzte ihr Vorbringen folgendermaßen:
"Das do. Finanzamt hat über unsere Beschwerde vom 30.9.2015 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.4.2016, zugestellt am 3.5.2016 entschieden und diese als unbegründet abgewiesen. Wir stellen hiermit den Antrag auf Entscheidung über diese Beschwerde durch das Finanzgericht. In Zusammenfassung und Ergänzung der bisherigen Argumentation und unter Verweis auf die selbige begründen wir dies wie folgt:
Sachverhalt:
Unser Unternehmen ist im Bereich Personentransporte tätig und übt unter anderem dabei zwei Arten von Transporte aus, die für dieses Rechtsmittel relevant sind:
A) Im Zeitraum 2006 bis 2012 wurden im Raum ***1*** sogenannte Schülerfreifahrten durchgeführt, welche mit dem Finanzamt ***1*** abgerechnet wurden, dessen Interessen von der Finanzprokuratur wahrgenommen werden. Unser Firmensitz ist in L, in ***1*** verfügen wir über eine Betriebsstätte. Unsere Fahrzeuge sind aber in L stationiert. Bei Vereinbarung der Schülerfreifahrten wurde uns (mündlich) zugesagt, dass wir auch die Anfahrtsstrecke ab L mit abrechnen können. Andernfalls hätten wir den Auftrag für diese Fahrten gar nicht annehmen können, da sich die kurzen Strecken in ***1*** nicht gerechnet hätten. Ab dem Jahr 2009 weiteten wir diese Tätigkeit im 1er Raum (in Verbindung mit einer Ausweitung des Fuhrparkes) massiv aus.
Im Jahr 2012 erfolgte aufgrund einer Kontrolle eine weitergehende Überprüfung. Dabei wurde einerseits der Anreiseweg ab L nicht mehr akzeptiert, sondern als "zu weite verrechnete Strecke" bzw. als "zwecklose Mehrkosten" qualifiziert. Weiters wurde festgestellt, dass wir in Einzelfällen die Schüler durch gute Logistik mit weniger Bussen beförderten als wir abgerechnet hatten.
Das erfolgte im Wesentlichen ab dem Jahr 2009, von welchem Zeitpunkt an die Finanzprokuratur an uns eine Rückforderung stellte, und zwar mit einem Betrag
von brutto € 134.582,90
bzw. netto € 122.348,09.
Der Betrag wurde am 12.3.2013 von uns zurückbezahlt.
Auf Grund der Art der Abrechnung gibt es hier keine formellen Rechnungen von unserem Unternehmen. Diese Leistungen im Bereich Personentransport unterliegen dem 10%igen Mehrwertsteuersatz.
Im Rahmen der Schülertransporte werden auch behinderte Schüler transportiert. Dies ist aufwendiger, da zusätzliche Begleitpersonen erforderlich sind. Für diese Begleitpersonen gibt es eine eigene Förderung (ohne Mehrwertsteuer) vom Land O.Ö. Hierzu wurde festgestellt, dass die als Begleitpersonen in Form von Dienstverhältnissen gemeldeten Personen nicht ausreichten, die Begleittätigkeit sowohl für diese Schülertransporte als auch für die Behindertentransporte (siehe Punkt B) abzudecken.
B) Weiters führte unser Unternehmen Transporte von beeinträchtigten Personen durch wozu ebenfalls Begleitpersonen erforderlich sind. Die Bezahlung erfolgte durch das Land O.Ö. im Rahmen der Förderung behinderter Personen. Über diese Leistungen wurden Rechnungen mit 10 % Mwst erstellt.
Durch eine Anzeige der Finanzprokuratur ließ das Land O.Ö. durch die K eine Überprüfung unserer Leistungen durchführen. Dabei wurden Malversationen festgestellt, nämlich dass von uns im Rahmen der Transporte dieser Personen Begleitpersonen in Rechnung gestellt worden waren, die unter Berücksichtigung der für die Schülerfreifahrten mit behinderten Schülern erforderlichen Begleitpersonen im Rahmen der von uns als Dienstnehmer gemeldeten Personen zeitlich keine Deckung fanden. Bei den Ermittlungen ging die K davon aus, dass diese Personen nur abgerechnet, tatsächlich aber nicht im abgerechneten Ausmaß eingesetzt wurden. Laut K hätte sich im Zeitraum 1999 bis 2012 für das vermutete Schadenausmaß ein sehr weiter Rahmen ergeben. Im Zuge des zivilrechtlichen Verfahrens hat Herr H ABC, Gesellschaftergeschäftsführer unserer GmbH, eine Aufstellung vorgelegt, wie hoch der maximale Schaden im Jahr 2009 bis 2012 gewesen sein könnte. Dabei wurde mangels Unterlagen ein Maximalbetrag angesetzt, was damit begründet wurde, um Reue zu zeigen und den Schaden ganz sicher gutzumachen, wohl aber auch, da die Unterlagen für eine genauere Berechnung fehlten und um allfällige Forderungen für Jahre davor abzupauschalieren.
Diese Berechnung ergab einen Bruttobetrag von € 404.865,87,
der schlussendlich vom Land O.Ö. auch akzeptiert wurde.
Ursprünglich war vom Rechtsanwalt des Landes, Herrn Dr. M N auch noch der Ersatz der Prüfungskosten der K verlangt worden. Diese Forderung wurde aber in weiterer Folge nicht aufrecht erhalten, sondern es erfolgte lediglich die Verrechnung des Betrages von € 404.865,87, und zwar in der Form, dass noch offene Forderungen an das Land aus Personentransporten
in Höhe von netto 368.059,89
das entspricht einem Bruttobetrag von 404.865,87
nicht bezahlt wurden.
Vom Schadensausmaß entfallen unter Stützung auf die Berechnungen der K schätzungsweise anteilig 77,76 % auf die steuerpflichtigen Transporte mit Begleitpersonen und 22,24 % auf die nicht steuerbaren Förderungen für Begleitpersonen bei Schülertransporten mit behinderten Kindern, wie auch von der BP im Entwurf zur Niederschrift vom 9.6.2015 dargestellt (Beilage).
Unsere rechtliche Beurteilung:
Sowohl bei den Schülerfreifahrten, die mit dem Finanzamt abgerechnet wurden, als auch bei den Behindertentransporten mit Begleitpersonen, welche dem Land O.Ö. in Rechnung gestellt wurden handelt es sich grundsätzlich um typische Leistungen unseres Unternehmens.
Bei der Abrechnung der im Rahmen der Schülertransporte gefahrenen Kilometer mit dem Finanzamt ***1*** wurden im Zuge der Überprüfung unsere Abrechnungen dahingehend berichtigt, dass nicht die gesamten gefahrenen Kilometer vergütet wurden, sondern nur die ab Standort ***1***. In Einzelfällen wurde die Anzahl der für die Schülertransporte benötigten Busse korrigiert, wenn die K davon ausgegangen ist, dass wir beim Transport gegenüber den abgerechneten Bussen Fahrzeuge eingespart hatten. Damit liegt den Korrekturen grundsätzlich ein Leistungsaustausch zugrunde, der, wie sich eben nachträglich durch die Überprüfung herausgestellt hat, nicht zur Gänze in dem Ausmaß erfolgt ist, wie er abgerechnet wurde.
Gleiches gilt für Abrechnung mit dem Land, bei welcher mehr Begleitpersonen abgerechnet wurden als tatsächlich zum Einsatz kamen.
Auch wenn der Beweggrund teilweise ein anderer gewesen sein mag ist die Situation doch vergleichbar mit der eines Bauunternehmers, der über Bauausführungen Rechnungen legt, wobei sich dann aber im Nachhinein durch die Überprüfung von Ziviltechnikern herausstellt, dass z.B. die abgerechneten Kubikmeter an Beton vielleicht geplant, tatsächlich aber nicht verbaut worden sind oder wenn statt der geplanten 3 Arbeiter/Tag tatsächlich nur 2 Arbeiter erforderlich waren. In diesen Fällen kommt es - mehr oder weniger plangemäß - zu einer Korrektur in Form von sogenannten Forderungsabstrichen. In unserem Fall ist die Situation nicht anders und es liegt somit ein Fall des § 11 (12) und (13) UStG vor. § 11 (14) UStG würde nur zutreffen, wenn überhaupt dem Grunde nach eine Scheinrechnung, also eine fingierte Rechnung gelegt worden wäre.
Hinsichtlich der für die Förderung durch das Land überhöht abgerechneten Begleitpersonen für Schülertransporte mit behinderten Kindern (nicht steuerbare Stundenabrechnung) handelt es sich um die Rückzahlung zu hoher bezogener Förderungen, welche keine umsatzsteuerliche Wirkung hat.
Auch wenn die Entgeltsminderung in einem zivilrechtlichen Verfahren bzw. schlussendlich einvernehmlichen und auf Basis geschätzter Grundlagen ermittelt wurde ändert das nichts am Charakter der Entgeltsminderung einer eben ursprünglich zu hoch fakturierten Leistung. Damit liegt im umsatzsteuerlichen Sinn entgegen der Ansicht des Finanzamtes kein echter Schadenersatz vor.
Daran ändert auch die Bezeichnung "Schadenersatz" durch die Anwälte nichts. Diese haben keine umsatzsteuerliche, sondern eine zivilrechtliche Sichtweise und wollen damit zum Ausdruck bringen, dass mit der Rückzahlung der überfakturierten Beträge der entstandene "Schaden" gutgemacht wurde und darüber hinaus keine Forderungen an ihre Mandanten gestellt werden.
Normen und Schlagworte
- § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100893/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100893.2016
- Stammnummer
- 138760
- Gültig
- 01.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF