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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100893/2016

Echter Schadenersatz

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100893/2016vom 01.12.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch der Umstand, dass die Entgeltsminderung im Schätzungswege auf die Rückzahlung überhöhter Förderungen einerseits und die Rückzahlung zu hoher fakturierter Beträge andererseits aufgeteilt werden muss ändert am Umstand nichts, dass hier eine Entgeltsminderung vorliegt und kein echter Schadenersatz im Sinne des UStG. Die begründete (auf dem Prüfbericht der K basierende) schätzungsweise Aufteilung der Besteuerungsgrundiagen ist eine legitime steuerrechtiiche Vorgangsweise. Antrag: Es wird daher der Beschwerdeantrag gestellt, die Rückzahlungen an das Finanzamt (Finanzprokuratur) sowie an das Land O.Ö. insoweit es sich nicht um die Rückzahlung überhöhter Forderungen handelt als nachträgliche Entgeltsminderung im Zeitpunkt des Vergleiches bzw. der Rückzahlung steuerlich zu behandeln und nicht als echten Schadenersatz. Dabei soll der Anteil der Minderung, der auf die Rückzahlung überhöhter Fördergelder entfällt, mit 22,24 % im Schätzungswege festgesetzt werden. Sollte das Gericht zur Ansicht kommen, dass zwar kein echter Schadenersatz vorliegt, dass aber eine Rechnungsberichtigung erforderlich sei wird ergänzt, dass diese Rechnungsberichtigung im Sinne der Judikatur bereits durch das Ergebnis der zivilrechtlichen Verhandlung erfolgt ist: Die Berichtigung wurde gegenüber dem Leistungsempfänger in einer Weise vorgenommen, dass dieser erkannt hat, dass die dem Vorsteuerabzug zugrunde gelegte Rechnung eine Änderung erfahren hat. Abschließend erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass im Zuge des Rechtsmittelverfahrens die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Mit Vorlagebericht vom 16.06.2016 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte unter Hinweis auf TZ 11 der Niederschrift vom 04.08.2015, Seite 14, sowie insbesondere auf die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung in der Beschwerdevorentscheidung die Abweisung der Beschwerde. Mit E-Mail vom 21.03.2022 übermittelte das Finanzamt einen Vorhalt an das Amt der o.ö. Landesregierung mit im Wesentlichen folgendem Inhalt: "… Im Rahmen eines derzeit in diesem Zusammenhang laufenden Rechtsmittelverfahrens, welches unmittelbar mit der vom Unternehmen im Jahr 2012 geleisteten Wiedergutmachung in Höhe von 404.865,87 € steht, sind aus der Sicht der Finanzverwaltung noch Fragen aufgetaucht, deren Beantwortung für eine korrekte steuerliche Beurteilung der damit in Verbindung stehenden Vorgänge von Bedeutung sind. Aus diesem Grund werden Sie daher gemäß § 143 Bundesabgabenordnung ersucht die in der Folge angeführten Fragen im Zusammenhang mit der Abrechnung mit der Fa. ABC G GmbH zu beantworten. Wie aus den Unterlagen des Unternehmens hervorgeht, erfolgte die Entrichtung des schließlich von Seiten des Landes O.Ö. akzeptierten Wiedergutmachungsbetrages von 404.865,67 € in der Form, dass Gelder aus Abrechnungen des Unternehmens für im (Schul-)Jahr 2011/2012 erbrachte Leistungen, welche zu diesem Zeitpunkt vom Amt der O.Ö. Landesregierung noch nicht ausbezahlt worden sind, einbehalten wurden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und in welchem Ausmaß das Land O.Ö. für die in der Folge angeführten Abrechnungen einen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat. ….. ….. Wurde der der Wiedergutmachungsbetrag von 404.865,87 € von Seiten des Landes O.Ö. einer Vorsteuerkorrektur unterzogen oder wurde dieser als umsatzsteuerfreier Schadenersatz behandelt?" In der Vorhaltbeantwortung führte das Amt der Oö. Landesregierung im Wesentlichen aus: "… Es ist richtig, dass in der Abteilung Soziales zum Zeitpunkt der Prüfung dieser Angelegenheit unbezahlte Rechnungen im Ausmaß von 764.238,64 € (inkl. 10% Mwst) auflagen. Diesem Betrag wurde das Wiedergutmachungsangebot der Firma ABC im Ausmaß von 404.865,87 (inkl. 10% Mwst) gegengerechnet. Zur Anweisung an die Firma ABC am 11.12.2012 gelangte die Differenz in Höhe von 359.372,77 Euro. Es erfolgte eine Beihilfenkorrektur - das Land Oö machte lediglich eine Beihilfe von 10% des Anweisungsbetrages (also in Euro 32.670,25) geltend (siehe beiliegenden Ausdruck aus unserem Buchungssystem)." Beim Erörterungstermin am 29.04.2022 wurde von den Parteien im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: "Der Richter übergibt der Vertreterin der BF eine Kopie der E-Mail samt Anhang vom 21. April 2022 des Finanzamtes. Der Fall wird von beiden Parteien ausgiebig diskutiert. Beide Parteien beharren im Wesentlichen auf ihre schon in Schriftsätze dargestellte Meinung zum Sachverhalt und zur rechtlichen Beurteilung. Herr O: Das Finanzamt schließt sich insofern der Meinung der Vertretung des Bf. an, als es gegenüber dem Finanzamt Schülerfreifahrten keine Rechnungen im Sinne des UStG gegeben hat. Das Finanzamt ist der Meinung, dass Rechnungskorrekturen nur möglich sind, für Jahre die nicht verjährt sind. Das Finanzamt schließt aus dem Urteil des EuGH C 835/18 Terracult, dass die österreichische Rechtslage und Verwaltungspraxis diesem Urteil entspricht. Diese Ausführungen hinsichtlich der Verjährung sind nur insoweit relevant, als sich das BFG der Rechtsmeinung des Finanzamtes, dass echter Schadenersatz vorliegt, nicht anschließt. Frau Mag. P bringt vor, dass die Rechnungsberichtigung durch Offenlegung im Verfahren vor dem Strafgericht erfolgt ist und das geht auch ausdrücklich aus den Schriftverkehr der Anwälte hervor, die dezidiert einen Betrag samt Umsatzsteuer fordern. Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der mündlichen Verhandlung: Hiermit wird der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin zurückgezogen." In einem ergänzenden Schreiben vom 02.05.2022 führte die Steuerberaterin der Bf aus: "Die Erlösminderungen wurden entgegen der Ansicht des Finanzamtes auch zeitlich klar zugeordnet: Die Finanzprokuratur ermittelte den Betrag der überhöhten Kosten, indem die durchschnittlichen Mehrkosten von € 1.000,-- pro Schüler in den Schuljahren 2009/2010 sowie 2010/2011 gegenüber dem Schuljahr 2011/2012 berechnet und entsprechend der beförderten Anzahl der Schüler in den Schuljahren 2009/2010 und 2010/2011 mit (auf den Cent genau) € 269.165,79 berechnet wurden und damit diesem Zeitraum zugeordnet wurde. (Schreiben der Finanzprokuratur an die Rechtsanwälte A & Partner vom 13.2.2013, Beilage 1). Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben erklärte sich die Finanzprokuratur mit einem pauschalen Betrag in Höhe von 50% des im Vergleichsweg ermittelten Betrages, somit in Höhe von € 134.582,90 einverstanden (Beilage 2), der dementsprechend eine teilweise Rückzahlung des ursprünglich in Rechnung gestellten und ursprünglich auch bezahlten Betrages dargestellt hat. Aus der Berechnung und dem Ausmaß der Rückforderung geht hervor, dass es sich hier um Bruttobeträge, also um Beträge inklusive der Mehrwertsteuer gehandelt hat. Hinsichtlich des Landes OÖ hat die Firma ABC im Verfahren selbst eine Aufstellung für die einzelnen Schuljahre, gegliedert nach Monaten erstellt (siehe Beilage 3), wobei sich für den Bereich Bildung eine Summe von € 163.867,11 ergab, für den Bereich Sozial ein Betrag von € 240.998,76, sohin insgesamt € 404.865,87. Dieser Betrag würde auch rückverrechnet (ohne dass der zusätzliche, ursprünglich für die Kosten der Überprüfung durch die K geforderten Schadenersatz bezahlt werden musste). Auch hier liegt eine centgenaue Ermittlung mit zeitlicher Zuordnung vor. Laut Mitteilung des Landes vom 25.3.2016 an das Finanzamt handelt es sich dabei um den Betrag inklusive 10% Mehrwertsteuer. Auch hier handelt es sich um die teilweise Rückzahlung bzw. Rückverrechnung eines ursprünglich in Rechnung gestellten und bezahlten Betrages. Dabei erfolgte die Rückverrechnung in der Form, dass teilweise eine Gegenverrechnung mit unbestrittenen Forderungen gemacht wurde. Buchhalterisch wurde der Vorgang irrtümlich als uneinbringlich gewordene Forderungen erfasst, was hinsichtlich Umsatzsteuer und Gewinn jedoch grundsätzlich zum selben Ergebnis führt bzw. führen muss (weshalb die geforderte Umsatzsteuerkorrektur zusteht). Die nicht korrekte Verbuchung ändert nichts am Charakter der Wiedergutmachung / des "Schadenersatzes" als Rückverrechnung zu hoch fakturierter Leistungen. Auch die pauschale Aufteilung der Erlösminderung (auf den Anteil, der entsprechend dem Prüfbericht der K auf die nicht steuerbaren Stundenabrechnungen und auf die überhöhten steuerpflichtigen Kilometerabrechnungen entfällt) ändert nichts am Charakter der Rückverrechnung als Erlösminderungen. Der Aufteilungsvorgang selbst ist eine fundierte Schätzung welche von Auftraggeber und Auftragnehmer übernommen wurde und daher als vereinbart gilt, was alleine für eine Erlösminderung maßgeblich ist. Nochmals möchte ich darauf hinweisen, dass nicht Bezeichnungen wie Schadenersatz oder Wiedergutmachung oder Buchhaltungstechniken, wie das Erfassen einer Erlösminderung als Ausfall der mit der Erlösminderung verrechneten Forderungen maßgeblich sind für die steuerliche Beurteilung, sondern der Sachverhalt. Wie dargelegt handelt es sich um konkrete überhöht fakturierte einheitliche Leistungen, bei denen Rückverrechnungen vorgenommen wurden. Damit liegen hinsichtlich eines konkreten Leistungsaustausches Erlösminderungen vor und kein echter Schadenersatz. Ein echter Schadenersatz kann auch nicht konstruiert werden, indem die ursprüngliche Leistung in einen erbrachten und einen nicht erbrachten Teil aufgespalten wird, das wurde dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung im Umsatzsteuerrecht widersprechen." In der Replik vom 09.05.2022 antwortete das Finanzamt darauf Folgendes: "Zum Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 2.5.2022 sieht sich das Finanzamt veranlasst, insbesondere darauf hinzuweisen, dass keine klare Zuordnung der im Schreiben der steuerlichen Vertretung als Erlösminderungen bezeichneten Schadenersatzzahlungen zu bestimmten Zeiträumen bzw. Abrechnungen erfolgt ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Niederschrift, die im Vorlagebericht genannten Beweismittel und die diesbezüglichen Ausführungen in der BVE wird noch einmal hingewiesen. Insbesondere liegt hinsichtlich des Angebots auf Schadenswiedergutmachung des Herrn ABC an das Land OÖ (Beilage 3 des Schreibens der steuerlichen Vertretung) weder eine Berechnung des tatsächlichen Schadens, noch eine Zuordnung zu konkreten Zeiträumen vor (Auszug aus TZ 11 der Niederschrift vom 4.8.2015, Hervorhebung durch mich): "1. ) Aus dem Schreiben von A & Partner (Rechtsanwalt ABC G GmbH) an die Staatsanwaltschaft ***1*** Zl2 wegen §§ 146 f. StGB ist zu entnehmen, dass diese handschriftlichen Zettel mit der Begrifflichkeit "Schadenswidergutmachung von ABC" die Handschrift von ABC H sei. Nicht aber um eine Bestätigung des tatsächlichen Schadens darzulegen, zumal ABC H die Kosten für sämtliche Begleitpersonen ab 2009 herausgerechnet habe, obwohl in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß natürlich auch tatsächlich Begleitpersonen eingesetzt und bezahlt worden sind, was ABC H mangels einschlägiger Aufzeichnungen im Detail heute (==> im Jahr 2012) nicht mehr nachvollziehen konnte. Um Reue zu zeigen und um den Schaden ganz sicher gut zu machen, ist H ABC daher von einer Berechnung ausgegangen, die eingesetzte Begleitpersonen überhaupt vernachlässigt, was nun den Betrag von Euro 404.865,87 ergeben hat. 2. ) Eine Zuteilung auf Begleittätigkeit bzw. Transporttätigkeit ist nicht abzuleiten. Die Summe der beiden Beträge deckt sich mit jenem Betrag des Schreiben vom 24.09.2012 an A & Partner Rechtsanwälte OG (Rechtsvertretung des geprüften Unternehmen) in dem die vom Amt der OÖ Landesregierung anerkannt schuldhafte verursachten Schadenersatzbetrag in Höhe von Euro 404.865,87 beschrieben steht. 3.) Im Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft ***1*** vom November 2012 sei klargestellt und anerkannt, dass durch Vorlage unrichtiger Rechnungen und Wageneinsatzpläne wurden gem. der Anzeige des FA ***1*** zwischen 2006 und 2012 sowohl das Amt der OÖ Landesregierung als auch das FA ***1*** veranlasst, höhere Fördergelder an das Unternehmen zu entrichten, die bei Vorlage richtiger Abrechnungsunterlagen nicht zugestanden wären. 4.) Im Schreiben (Akt Zl - ABC G GmbH) von A & Partner Rechtsanwälte (Vertreter der ABC G GmbH) an die Rechtsanwälte LF vom 24. Oktober 2012 steht beschrieben, das der Einbehalt des Betrages in Höhe von € 404.865,87 unwiderruflich akzeptiert wird. < Mit unwiderruflich wird klargestellt, dass an dem von ***Bf1*** errechneten Betrag in Höhe von € 404.865,00 ein nicht unerheblicher Sicherheitszuschlag beinhaltet ist." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf die - oben in diesem Erkenntnis angeführte - Sachverhaltsdarstellung im Schlussbesprechungsprogramm in der TZ. 11 "Forderungsausfall und Schadenersatz LAND OÖ und Finanz" verwiesen. Ausdrücklich wird noch festgestellt: Es besteht kein Umstand, der darauf schließen lässt, dass im Zusammenhang mit den von der Bf geleisteten Zahlungen von den Geschädigten (Land OÖ und Bund, vertreten durch das Finanzamt ***1*** bzw. der Finanzprokuratur) in irgendeiner Form eine Gegenleistung erbracht wurde. Im vorliegenden Fall erfolgte eine Aufrechnung der pauschalen Vergleichssummen mit im Jahr 2012 bestehenden Forderungen gegenüber dem Land OÖ für offensichtlich in einem späteren Jahr tatsächlich erbrachten Leistungen. Es handelt sich dabei um keinen Nachlass für konkrete Leistungen des Jahres 2012. Auch handelt es sich nicht um einen Nachlass für konkrete Leistungen vorangegangener Jahre. Die Aufrechnung der Vergleichssumme mit tatsächlich erbrachten Leistungen des Jahres 2012 (bzw. der Jahre 2011 und 2010) stellt eine reine Zahlungsmodalität dar. Beweiswürdigung Es ist grundsätzlich nicht strittig, dass von Seiten der Bf für nicht durchgeführte Transportleistungen von beeinträchtigten Personen, nicht vorhandene Begleitpersonen etc., Schadenersatzzahlungen an das Finanzamt ***1*** und das Land O.Ö. geleistet wurden; auch die Höhe dieser Schadenersatzleistungen ist nicht strittig. Die Vergleichszahlung (Schadenersatzzahlung) wurde pauschal für nicht erbrachte Leistungen vieler Jahre geleistet, wobei eine Zuordnung zu einer konkreten Abrechnung oder auch nur zu einem konkreten Jahr oder Leistungszeitraum nicht möglich ist. Die K als Gutachter des Landes O.Ö. fand ausreichende Anhaltspunkte für Malversationen zumindest ab dem Jahr 2006. Die Bandbreite der Schadenssumme wurde von der Gutachterin mit einer Spanne zwischen 250.700,00 und 787.900,00 Euro beziffert. Die Bf bzw. der damalige (Mit-)Geschäftsführer H ABC rechnete in seinem Vergleichsangebot ab September 2009 konkrete monatliche Schadensummen aus, wobei die angeführten Zahlen aber keine rechnerische Grundlage haben. Die Zuordnung erfolgte offensichtlich willkürlich. Die im Schreiben vom 02.05.2022 vorgebrachten Umstände führen zu keiner anderen Beurteilung. Das Gericht schließt sich den Argumenten des Finanzamtes an, dass insbesondere hinsichtlich des Angebots auf Schadenswiedergutmachung des Herrn ABC an das Land O.Ö. weder eine Berechnung des tatsächlichen Schadens, noch eine Zuordnung zu konkreten Zeiträumen vorliegt. Insbesondere wird auf die Ausführungen der Niederschrift vom 04.08.2015 zu Tz 11 mit folgenden Inhalt verwiesen: "1.) Aus dem Schreiben von A & Partner (Rechtsanwalt ABC G GmbH) an die Staatsanwaltschaft ***1*** ZL wegen §§ 146 f. StGB ist zu entnehmen, dass diese handschriftlichen Zettel mit der Begrifflichkeit "Schadenswiedergutmachung von ABC" die Handschrift von ABC H sei. Nicht aber um eine Bestätigung des tatsächlichen Schadens darzulegen, zumal ABC H die Kosten für sämtliche Begleitpersonen ab 2009 herausgerechnet habe, obwohl in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß natürlich auch tatsächlich Begleitpersonen eingesetzt und bezahlt worden sind, was ABC H mangels einschlägiger Aufzeichnungen im Detail heute (==> im Jahr 2012) nicht mehr nachvollziehen konnte. Um Reue zu zeigen und um den Schaden ganz sicher gut zu machen, ist H ABC daher von einer Berechnung ausgegangen, die eingesetzte Begleitpersonen überhaupt vernachlässigt, was nun den Betrag von Euro 404.865,87 ergeben hat. 2.) Eine Zuteilung auf Begleittätigkeit bzw. Transporttätigkeit ist nicht abzuleiten. Die Summe der beiden Beträge deckt sich mit jenem Betrag des Schreibens vom 24.09.2012 an A & Partner Rechtsanwälte OG (Rechtsvertretung des geprüften Unternehmens) in dem die vom Amt der OÖ Landesregierung anerkannt schuldhafte verursachten Schadenersatzbetrag in Höhe von Euro 404.865,87 beschrieben steht. 3.) Im Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft ***1*** vom November 2012 sei klargestellt und anerkannt, dass durch Vorlage unrichtiger Rechnungen und Wageneinsatzpläne wurden gem. der Anzeige des FA ***1*** zwischen 2006 und 2012 sowohl das Amt der OÖ Landesregierung als auch das FA ***1*** veranlasst, höhere Fördergelder an das Unternehmen zu entrichten, die bei Vorlage richtiger Abrechnungsunterlagen nicht zugestanden wären. 4.) Im Schreiben (Akt Zl - ABC G GmbH) von A & Partner Rechtsanwälte (Vertreter der ABC G GmbH) an die Rechtsanwälte LF vom 24. Oktober 2012 steht beschrieben, das der Einbehalt des Betrages in Höhe von € 404.865,87 unwiderruflich akzeptiert wird. Mit unwiderruflich wird klargestellt, dass an dem von ABC G GmbH errechneten Betrag in Höhe von € 404.865,00 ein nicht unerheblicher Sicherheitszuschlag beinhaltet ist." Eine Feststellung, dass die Schadenersatzzahlungen in einem ursächlichen Zusammenhang mit bereits versteuerten Grundgeschäften stehen, konnte daher nicht getroffen werden. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Rechtliche Grundlagen: § 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (steuerbare Umsätze) lautet: § 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt; 2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor, a) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben; b) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat. Lit. b ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 ausgeführt werden; 3. die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt. (2) Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt. (3) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher der Europäischen Union. § 16 Umsatzsteuergesetz 1994 "Änderung der Bemessungsgrundlage" lautet: § 16. (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert, so haben 1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und 2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist. (2) Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges kann unterbleiben, wenn ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgeltes entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Steuer ist für den Veranlagungszeitraum zu entrichten, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist. (3) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn 1. das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; 2. für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; 3. eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung rückgängig gemacht worden ist. (4) Ist eine Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß. (5) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnittes gemeinsam geändert (zB Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Abnehmer der Lieferungen oder dem Empfänger der sonstigen Leistungen einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt. § 11 Umsatzsteuergesetz 1994 (Ausstellung von Rechnungen) lautet: § 11. …. (12) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß. (13) Bei einer Minderung des Entgeltes ist eine Berichtigung der Rechnung im Sinne des Abs. 12 nur vorzunehmen, wenn sich das Entgelt wegen des Abzuges von Wechselvorzinsen vermindert hat. (14) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag. …. Rechtliche Beurteilung Das Thema Schadenersatz bildet ein Sonderthema bei der Beurteilung dahingehend, ob gemäß § 1 UStG 1994ein steuerbarer Umsatz vorliegt. Steuergegenstand ist stets ein Leistungsaustausch bestehend aus Leistung und Gegenleistung. Im Falle des echten Schadenersatzes fehlt eben dieser Leistungsaustausch, weshalb dieser einen nicht steuerbaren Tatbestand darstellt. Aus diesem Grunde ist es notwendig eine klare Abgrenzung zwischen echtem und unechtem Schadenersatz vorzunehmen. Das UStG 1994 kennt den Begriff Schadenersatz nicht, er stammt aus dem bürgerlichen Recht. Umsatzsteuerlich ist in jedem Fall zu prüfen, ob ein Leistungsaustausch oder ein nicht steuerbarer ("echter") Schadenersatz vorliegt. Der Vergleich gehört gemäß § 1380 ABGB zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen. Eine Vergleichszahlung, wie im vorliegenden Falle, kann nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt Entgelt sein. Wenn eine Vergleichszahlung oder Ersatzleistung eines Schädigers eine Gegenleistung für eine Leistung des Geschädigten darstellt, dann liegt ein Leistungsaustausch vor (unechter Schadenersatz) (vgl. u.a. VwGH vom 27.4.1972, 1698/71, UFS vom 10.2.2004, RV/0093-K/02, UFS vom 21.11.2011, RV/0543-W/03). Bei der umsatzsteuerlich-rechtlichen Beurteilung von Schadenersatzsachverhalten ist zu prüfen, ob der zu leistende Geldersatz auf Grund einer Leistung erfolgt ist. Im diesem Fall sind die Tatbestandmerkmale des § 1 Abs. 1 Z 1 erfüllt, die Schadenersatzzahlungen (unechter Schadenersatz) unterliegen der Umsatzsteuer. Dabei kommt es auf den Leistungswillen des Schadenersatzempfängers an. Nur wenn der Unternehmer im Vergleichsweg einen Teil der ihm zugesicherten Erlöse erhält, ohne selbst eine relevante Leistung erbracht zu haben, stellt diese Vergleichszahlung kein Entgelt für eigene Leistungen des Unternehmers dar, sondern einen nicht steuerbareren Schadenersatz. Im vorliegenden Fall besteht kein Umstand, der darauf schließen lässt, dass im Zusammenhang mit den von der Bf geleisteten Zahlungen von den Geschädigten (Land OÖ und Bund, vertreten durch das Finanzamt ***1***. bzw. der Finanzprokuratur) in irgendeiner Form eine Gegenleistung erbracht wurde. Im vorliegenden Fall stellt daher diese Vergleichszahlung (Schadenersatzzahlung) kein Entgelt für eigene Leistungen des Unternehmers dar, sondern einen nicht steuerbareren Schadenersatz. Mangels eines unmittelbaren Zusammenhangs zu den Grundgeschäften und zu den tatsächlich an das Land O.Ö. und an den Bund erbrachten Leistungen stellt die Vergleichszahlung (Schadenersatzzahlung) keine Entgeltsminderung dar. Eine Zuordnung der Vergleichszahlung (Schadenersatzzahlung) zu konkreten Rechnungen ist unmöglich, womit eine Berichtigung der entsprechenden Rechnungen nicht möglich ist. Ebenso wenig ist eine Zuordnung der Vergleichszahlung (Schadenersatzzahlung) zu bestimmten, vom Land O.Ö. geltend gemachten Vorsteuern und damit eine Vorsteuerkorrektur gem. § 16 UStG 1994 möglich. Dieser nachträglichen Schadensvergütung liegt kein Leistungsaustausch zugrunde, sodass von einem umsatzsteuerrechtlich nicht relevanten "echten" Schadenersatz auszugehen ist. Somit ist keine Vorsteuerberichtigung im Sinne des § 16 Abs. 1 UStG 1994 durchzuführen. Angemerkt wird noch, dass die erfolgte Aufrechnung der pauschalen Vergleichssummen mit im Jahr 2012 bestehenden Forderungen gegenüber dem Land OÖ für offensichtlich in einem späteren Jahr tatsächlich erbrachten Leistungen, eine reine Zahlungsmodalität darstellt. Ergänzend wird angeführt, dass auch in dem Fall, dass ein echter Schadenersatz vorläge, nicht anders zu entscheiden wäre. Zur Begründung wird diesbezüglich auf die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2016 zur Nichtanwendbarkeit des § 11 Abs. 12 und § 11 Abs. 14 UStG 1994 verwiesen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das vorliegende Erkenntnis hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die entscheidungswesentlichen Umstände - insbesondere die Feststellung ob ein Zusammenhang der Schadenersatzzahlungen zu konkreten Rechnungen besteht -im Bereich der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung lagen. Linz, am 1. Dezember 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100893/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100893.2016
Stammnummer
138760
Gültig
01.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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