Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3101014/2015
1.) Sanierung einer mangelhaften Zustellung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustellG 2.) Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Taxifahrers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3101014/2015vom 28.09.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt_A mit obiger Einnahmen-Ausgaben-Schätzung eine globale Schätzung der Einkünfte des Abgabepflichtigen aus der Tätigkeit Personenbeförderung vorgenommen. Sowohl die Höhe der Entgelterlöse als auch die hiermit verbundenen Aufwendungen wurden umfassend und nachvollziehbar geschätzt, sodass sich hieraus kein Berechtigung für die Verhängung eines zusätzlichen Sicherheitszuschlages ableiten lässt. Nach der Aktenlage besteht keine Veranlassung für die Annahme, dass der Abgabepflichtige neben den in der Schätzung bereits erfassten Erlöse noch weitere Erlöse aus Personenbeförderung oder aus einer sonstigen Tätigkeit erzielt haben könnte. Lediglich der Umstand, dass der Abgabepflichtige keine Aufzeichnungen geführt hat, berechtigt zu keiner weiteren Verhängung eines Sicherheitszuschlages. Der Sicherheitszuschlag darf kein Strafzuschlag sein.
Die vom Finanzamt_A angedachte Vermögensdeckungsrechnung vermag nach der vorliegenden Aktenlage auch keinen Sicherheitszuschlag zu rechtfertigen, zumal für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken hieran bestehen, dass der Abgabepflichtige mit seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb (10.100,00 €) und aus nichtselbständiger Arbeit die Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie bestreiten hat können.
D 2.c) Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Jahre 2010 und 2011 betragen somit jährlich 10.100,00 €. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Berechnung der Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 ergibt sich aus den angeschlossenen Berechnungsblättern, die als Teil des Spruches Bestandteil dieser Entscheidung werden.
E.) Zulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, hing doch die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Innsbruck, am 28. September 2016
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3101014/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.3101014.2015
- Stammnummer
- 112431
- Gültig
- 28.09.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF